Anlage 15 - Vertraulichkeitsvereinbarung.pdf

Transformation der SAP-ECC-Landschaft auf SAP S/4HANA

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 14:27 (Europe/Berlin)

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X ERGABERECHT

L7, 7a 68161 Mannheim Tel.: 06223/8688613 Fax: 06223/8688614

Vertraulichkeitsvereinbarung

Zwischen




  • im folgenden Auftragnehmer (AN) -

und UKS

  • im folgenden Auftraggeber (AG) -

wird im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags SAP S/4HANA Transformation die nachstehende Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen:

  1. Gegenstand der Vereinbarung

(1) Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbesondere Informa- tionen über interne Belange des AG sowie sämtliche in mündlicher, schriftlicher oder elekt- ronischer Form zugänglich gemachte technische und nicht technische Informationen und Materialien des AG, seiner Geschäftspartner und seiner Kunden, die personenbezogen oder nicht öffentlich zugänglich oder nicht allgemein bekannt oder als vertraulich gekenn- zeichnet sind. Unerheblich ist dabei, ob Dokumente oder andere Trägermedien vom AG, dem Auftragnehmer oder Dritten erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf den AG beziehen.

(2) Der Nachweis, dass eine Information nicht personenbezogen oder öffentlich zugänglich oder allgemein bekannt oder nicht als vertraulich gekennzeichnet ist bzw. war, obliegt dem Auftragnehmer.

  1. Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer wird die Informationen gemäß Ziffer 1. dieser Vereinbarung mit der glei- chen Sorgfalt schützen, mit der er seine eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach Maß- gabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Ax VERGABERECHT - Dr. jur. Thomas Ax - Rechtsanwalt - Kanzleiinhaber – L7, 7a - 68161 Mannheim Tel.: +49 (0)6223/8688613 - Fax: +49 (0)6223/8688614 - UStId: DE207640694 TIN: 32006/84494

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(2) Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer,

a. ihm direkt, indirekt oder zufällig bekannt gewordene Informationen, Tatsachen und Vor- gänge, sowie die daraus erzielten Ergebnisse und Erkenntnisse über den AG, aus- schließlich für die Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden und weder für sich selbst zu nutzen, zu verwerten, zu verwenden, zu vervielfältigen oder zugänglich zu machen, noch an Dritte weiterzugeben. Dritte in diesem Sinne sind auch andere Behörden des Frei- staates Sachsen;

b. die Grundsätze bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Daten- schutzgrundverordnung zu beachten und Regelungen für den Auftraggeber transparent zu machen. Seine von ihm eingesetzten Mitarbeiter sind nachweislich auf die Einhal- tung der Vorgaben zu verpflichten;

c. nicht auf vertrauliche Informationen zuzugreifen und keine Kenntnis von vertraulichen Informationen zu nehmen, die für die Vertragserfüllung nicht notwendig sind, deren Zu- gang mit technischen Mitteln aber möglich wäre;

d. sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nur durch die von ihm eingesetzten Mitarbeiter (einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) erlangt werden können, die diese Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit zur Erfüllung des Vertrages zwingend erhalten müssen;

e. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Weitergabe vertraulicher Infor- mationen an Personen über Ziffer 2.(2) lit. d dieser Vereinbarung hinaus ausgeschlos- sen ist;

f. Genehmigungen, Einwilligungen oder Freigaben vor der Weitergabe vertraulicher Infor- mationen schriftlich einzuholen, sofern nicht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht. In jedem Fall der Weitergabe ist dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzei- gen.

(3) Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass alle von ihm eingesetzten Mitarbeiter, ein- schließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die Bestimmungen dieser Verein- barung kennen und einhalten.

(4) Der Auftragnehmer/Bieter/Bewerber hat nach Beendigung dieses Vertrages alle in seinem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen und Daten, insbesondere die überlasse- nen Unterlagen, Software, CD-ROMs, Disketten und sonstigen Datenträger sowie online zur Verfügung gestellten Informationen und Daten innerhalb von 30 Tagen nach Vertrags- ende an den AG zurückzugeben oder auf Verlangen nachweislich zu löschen bzw. zu ver- nichten, soweit nicht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht.

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  1. Folgen der Kenntnis

Durch die Erlangung oder Offenbarung von Informationen wird dem Auftragnehmer weder aus- drücklich noch konkludent oder stillschweigend ein Recht an Marken, Patenten, Urheberrech- ten, Warenzeichen oder an geschäftsinternen Informationen oder sonstigem geistigem Eigen- tum eingeräumt.

  1. Folgen der Rechtsverletzung

(1) Die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist nach § 23 GeschGehG straf- bar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden.

(2) Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

(3) Es wird wenigstens eine fahrlässige Verletzung durch den Auftragnehmer vermutet, wenn der AG den Nachweis erbringen kann, dass der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen hat, z.B. vertrauliche Informationen aus dessen Zurech- nungsbereich an Dritte gelangt sind, verwertet oder vervielfältigt wurden. Der Auftragneh- mer ist berechtigt, den Gegenbeweis zu führen.

(4) Der Auftragnehmer haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrich- tungsgehilfen wie für ein eigenes Verschulden. Ein Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1, Satz 2 BGB ist möglich.

(5) Sollte der AG von Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine mit diesen bestehende Ge- heimhaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden, so hat der Auftragnehmer den AG von diesen Ansprüchen insoweit freizustellen, als der von dem Dritten geltend ge- machte Anspruch auf einer Verletzung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung beruht.

  1. Laufzeit

(1) Diese Vereinbarung tritt ab Unterzeichnung in Kraft und bleibt auch nach Beendigung des Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unbefristet gültig.

(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit endet mit dem öffentlichen Bekanntwerden der Informatio- nen.

  1. Allgemeine Regelungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung gegen zwingende gesetzliche Vor- schriften verstoßen oder aus sonstigem Grunde unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig. In diesem Falle verpflichten sich die

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Parteien, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende, rechtswirksame Regelung zu treffen. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall des Vorliegens einer Regelungslücke.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Erklärung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und Unterzeichnung durch beide Parteien. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftfor- merfordernisses.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Erklärung ist Homburg.

_________________, den _____________ Ort Datum


Vollständiger Name der(s) Auftragnehmer(s)/Bieter(s)/Bewerber(s) Firma / Stempel / Unter- schrift

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