L4_2.3._RV Training Los 4 neu.pdf

Training zur Selbstführung, Selbstorganisation, Stressmanagement und Resilienz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 22:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Rahmenvereinbarung für

„Personalentwicklung: Training in der NRW.BANK, Los 4:

Selbstführung/-organisation, Stressmanagement & Resilienz“

Vertrag Nr. [wird nachgepflegt]

Zwischen der

NRW.BANK Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf

  • nachfolgend „NRW.BANK“ genannt -

und der

  • nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt -

  • beide gemeinsam nachfolgend „Parteien“ genannt -

wird folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung

  1. Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Mitwirkung bei der Planung und Durchfüh- rung von Projekten/ Aufgaben der NRW.BANK nach Maßgabe der in Anlage 1 Leistungsbe- schreibung beschriebenen Aufgaben.
  2. Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen als selbständige Unternehmerin. Sie und die von ihr bei der Vertragserfüllung eingesetzten Personen unterliegen bei der konkreten Aus- gestaltung und Organisation der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge keinem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht der NRW.BANK. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
  3. Die Auftragnehmerin erklärt, dass ihr die in dieser Rahmenvereinbarung und in ihren Anla- gen verwendeten Fachbegriffe bekannt und verständlich sind.
  4. Nachhaltigkeit ist für die NRW.BANK zentrales Leitmotiv und wesentliches Kriterium bei ih- ren geschäftspolitischen Entscheidungen. Die Nachhaltigkeitsbestimmungen der NRW.BANK sind in der Anlage 2 Nachhaltigkeitsvereinbarung enthalten.

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§ 2 Leistungen der Auftragnehmerin

  1. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass alle im Rahmen der Durchführung der Rahmenver- einbarung eingesetzten Personen die über das in der Anlage 4 Preisblatt für den jeweils re- levanten Skill Level vorausgesetzte Qualifikation und Erfahrung sowie über die von ihr in der Anlage 5 Konzept zugesagte Erfahrung verfügen. Satz 1 gilt auch für den Fall des Wechsels von Personen. Personen, die von der Auftragnehmerin in der Anlage 5 Konzept benannt sind, dürfen nur aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, Kündigung des Beraters) durch Personen mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung ausgetauscht werden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Auftragnehmerin.
  2. Ergeben sich für die NRW.BANK Anhaltspunkte dafür, dass eine im Rahmen der Durchfüh- rung der Rahmenvereinbarung eingesetzte Person den Anforderungen der NRW.BANK an die zeitliche Verfügbarkeit, die Arbeitsqualität und/ oder die Produktivität oder den Zusagen der Auftragnehmerin in der Anlage 5 Konzept nicht oder nicht in jeder Hinsicht entspricht, und zeigt die NRW.BANK dies der Auftragnehmerin an, hat die Auftragnehmerin der NRW.BANK unverzüglich Verbesserungsmaßnahmen vorzuschlagen, mit ihr abzustimmen und bei ihrer Zustimmung umzusetzen. Dies schließt insbesondere den Austausch der be- treffenden Person ein. Für diesen Austausch wird der Auftragnehmerin eine Übergangsfrist von einer Woche eingeräumt. Weitergehende Rechte der NRW.BANK bleiben unberührt.
  3. Die Auftragnehmerin ist auf Verlangen der NRW.BANK verpflichtet, schriftliche Berichte über den Stand der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge vorzulegen, aus denen sich folgende Punkte ergeben müssen: • Bisherige (Teil-) Leistungen, • Problemfragen und Lösungsansätze, • Voraussichtliche Dauer bzw. zeitlicher Aufwand bis zur endgültigen Realisierung der je- weiligen Projekte. Termingefährdungen sind von der Auftragnehmerin unaufgefordert und unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) zu melden. Die Beweislast für die Unverzüglichkeit der Meldung obliegt der Auftragnehmerin.
  4. Die Auftragnehmerin ist nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter der NRW.BANK aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen die NRW.BANK abzugeben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung in Text- form.

§ 3 Ort und Zeit der Leistung

  1. Die Auftragnehmerin ist in der Wahl des Leistungsortes grundsätzlich frei. Erfordert die Tä- tigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist die Auftragnehmerin dort zur Leis- tungserbringung verpflichtet.
  2. Die Auftragnehmerin ist in der Einteilung ihrer Arbeitszeit frei. Sie hat sich jedoch für die Durchführung von zwingend in den Räumlichkeiten der NRW.BANK zu verrichtender Arbei- ten vorab mit dem verantwortlichen Ansprechpartner der NRW.BANK abzustimmen.

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§ 4 Einzelaufträge

  1. Die konkrete Vergabe der Einzelaufträge erfolgt während der Laufzeit der Rahmenvereinba- rung mittels eines erneuten Vergabeverfahrens zwischen den Unternehmen, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind (vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Vergabeverordnung, sog. „Mini-Wettbewerbs“).
  2. Hierzu fordert die NRW.BANK grundsätzlich sämtliche Partner der Rahmenvereinbarung im relevanten Los unter Mitteilung der jeweiligen Auftragsspezifika (Gegenstand des Ver- einbarung, Vorgehensweise, Termine, Volumen, besondere Qualifikationen usw.) und der entsprechenden Angebotsfrist zur Angebotsabgabe auf.
  3. Es gelten folgende Zuschlagskriterien für die Einzelaufträge, die die NRW.BANK mit jeweils variierender Gewichtung innerhalb der angegebenen Gewichtungsspannen sämtlich oder auch nur teilweise verwenden kann: a. Qualifikation und Erfahrung der eingesetzten Trainer 30 bis 50 % b. Trainingsgestaltung, Trainingsinhalte, Zusammenarbeit 30 bis 50 % c. Bieterpräsentation 05 bis 10 %.
  4. Für den Fall, dass die Mini-Wettbewerbe eine Bieterpräsentation vorsehen, behält sich die NRW.BANK vor, nur diejenigen drei Bieter zur Präsentation zuzulassen, die im Mini-Wett- bewerb nach Angebotspreis und -qualität des textlichen Angebotes die ersten drei Plätze belegen. Die nähere Ausgestaltung dieser Kriterien für den konkreten Einzelauftrag und der jeweils geltende Bewertungsmaßstab folgen aus den Aufforderungen zur Teilnahme an den jeweiligen Mini-Wettbewerben.
  5. Im Rahmen der Miniwettbewerbe darf die Auftragnehmerin nur die Trainer anbieten, die in ihrem Angebot zu dieser Rahmenvereinbarung benannt sind oder mit diesen nach Qualifi- kation und Erfahrung vergleichbare Trainer. Die von der NRW.BANK im Rahmen der Mini- Wettbewerbe ausgewählten Trainer müssen die Einzelaufträge durchführen. Ein Austausch dieser Trainer ist nur aus sachlichem Grund mit Einwilligung der NRW.BANK gegen Trai- ner mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zulässig.
  6. Für sämtliche auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge wird in Summe eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 800 Personentagen festgelegt (bezogen auf die Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung einschließlich sämtlicher vorgesehener Ver- längerungsmöglichkeiten).
  7. Eine Mindestabnahmeverpflichtung der NRW.BANK aus dieser Rahmenvereinbarung be- steht nicht. Die NRW.BANK ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, aus der Rahmenverein- barung ein bestimmtes Kontingent abzunehmen.
  8. Die NRW.BANK ist nicht dazu verpflichtet, Aufträge im Sinne dieser Rahmenvereinbarung unter der Rahmenvereinbarung zu vergeben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 61 der Richtlinie 2014/24/EU).
  9. Für die auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung vergebenen Einzelaufträge gelten die Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung entsprechend, soweit nicht die Einzelaufträge ab- weichende Regelungen vorsehen.

§ 5 Mitwirkungspflichten der NRW.BANK

  1. Die NRW.BANK verpflichtet sich, alle zur Erfüllung dieser Rahmenvereinbarung und der Ein- zelaufträge erforderlichen Informationen der Auftragnehmerin zur Verfügung zu stellen, so-

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weit ihr dies möglich und zumutbar ist, die Beschaffung dieser Information nicht im Verant- wortungsbereich der Auftragnehmerin liegt und dies mit dem Bankgeheimnis, datenschutz- rechtlichen Bestimmungen und sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar ist. Sie verpflichtet sich weiterhin, den Mitarbeitenden der Auftragnehmerin zu ihren Geschäftszeiten im erfor- derlichen Umfang den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen zu gewähren. Die NRW.BANK ent- scheidet darüber, welche der Informationen und Unterlagen nur in ihren Geschäftsräumen eingesehen bzw. benutzt werden können. 2. Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, stellt die NRW.BANK unentgeltlich an- gemessene Arbeitsplätze und -ausstattung in ausreichender Zahl in ihren Geschäftsräumen für die Auftragnehmerin bzw. deren Mitarbeitende zur Verfügung. Insbesondere stellt sie PCs mit Zugriff auf die für die Aufgabenerledigung benötigten Unterlagen und Daten sowie mit Internetzugang zur Verfügung. Über Umfang und Zeitpunkt werden sich die Parteien jeweils vorher verständigen.

§ 6 Zusammenarbeit zwischen den Parteien der Rahmenvereinbarung

  1. Die Aufgaben der NRW.BANK, an denen/dem die Auftragnehmerin mitwirkt, werden von der NRW.BANK geplant. Die Auftragnehmerin bekommt die Planung von der NRW.BANK zur Verfügung gestellt und erläutert.
  2. Die Auftragnehmerin bestätigt mit der Annahme des Vertrages, dass keinerlei Verpflichtun- gen oder Beziehungen bestehen, die bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung oder mit den Interessen der NRW.BANK kollidieren oder ihre notwen- dige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gefährden könnten. Die Auftrag- nehmerin ist verpflichtet, der NRW.BANK unverzüglich mitzuteilen, wenn die Gefahr einer solchen Kollision, die Gefahr des Interessenwiderstreits oder die Gefahr eines Verlustes Ihrer Unabhängigkeit eintritt.
  3. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, etwaige Vorleistungen anderer Auftragnehmer oder sol- che der NRW.BANK vor Leistungsbeginn unverzüglich darauf zu überprüfen, dass diese für die Ausführung ihrer eigenen Leistungen geeignet sind, und etwaige Bedenken hiergegen der NRW.BANK zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Textform mitzuteilen.
  4. Jede Partei benennt einen für die Vertragserfüllung wirtschaftlich, organisatorisch und fach- lich verantwortlichen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter, der die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.

§ 7 Einhaltung und Kontrolle von Lohn- und Mindestarbeitsbedingungen

  1. Die Auftragnehmerin hat bei der Ausführung gemäß § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die ar- beitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifver- trag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betref-

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fende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Im Weiteren wird auf Absatz 1 der Besonde- ren Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nord- rhein-Westfalen) verwiesen. 2. Die NRW.BANK ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung der unter Absatz 1 genannten Ver- pflichtungen während der Leistungserbringung zu überprüfen. Hierzu ist die Auftragnehme- rin verpflichtet, a. der NRW.BANK auf deren Verlangen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Anforderung, alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Absatz 1 genannten Verpflichtungen – auch durch etwaige Nachunternehmer – zweifelsfrei ergibt und b. ihre Mitarbeitenden sowie etwaige Nachunternehmer auf die Möglichkeit solcher Kon- trollen hinzuweisen. Sofern die Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, hat die Auftragnehmerin recht- zeitig sicherzustellen, dass alle erforderlichen Zustimmungen der Berechtigten vorliegen und alle ggf. datenschutzrechtlich erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um der Nachweis- pflicht unverzüglich nachkommen zu können. Hilfsweise kann der Nachweis vorläufig in ano- nymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts erfolgen. 3. Die NRW.BANK kann den vorliegenden Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen, wenn die Auftragnehmerin a. eine Pflicht aus Absatz 1 schwerwiegend oder nach vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt oder b. nicht trotz vorheriger Abmahnung dafür Sorge trägt, dass etwaige Nachunternehmer die Pflichten aus Absatz 1 und / oder Absatz 2 einhalten. 4. Die in Ziffer 3.2 der BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vorgesehene Vertragsstrafregelung und weitere Rechte der NRW.BANK bleiben unberührt.

§ 8 Nachunternehmer / Eignungsleihe

  1. Die Auftragnehmerin darf im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages die bei Angebotsabgabe gegebenenfalls benannten Nachunternehmer einsetzen. Die Auftragnehme- rin darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind.
  2. Die Auftragnehmerin hat vor Zuschlagserteilung die Nachunternehmer namentlich zu be- nennen und nachzuweisen, dass ihr die erforderlichen Mittel der Nachunternehmer zur Verfügung stehen, soweit ihr dies zumutbar ist.
  3. Vor der beabsichtigten Übertragung hat die Auftragnehmerin Art und Umfang der zu über- tragenden Leistungen sowie Name und Anschrift des hierfür vorgesehenen Nachunterneh- mers in Textform der NRW.BANK bekannt zu geben. Die NRW.BANK behält sich das Recht vor, nach eingehender Prüfung die Übertragung an einzelne Nachunternehmer zu untersa- gen. Die Gründe hierfür sind der Auftragnehmerin mitzuteilen.
  4. Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
  5. Für alle Nachunternehmer aller Stufen gilt § 128 Absatz 1 GWB. Setzt die Auftragnehmerin Nachunternehmer ein, hat sie diese zur Beachtung des § 128 GWB zu verpflichten. Für Un- terauftragnehmer weiterer Stufen hat die Auftragnehmerin insoweit eine Hinwirkungspflicht.

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§ 9 Vergütung und Abrechnung

  1. Für die Leistungen der Auftragnehmerin hat die NRW.BANK die sich aus Anlage 4 erge- bende Vergütung zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu zahlen. Die in An- lage 4 genannten Tagessätze basieren auf einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Mit dem Tagessatz ist ein Beratertag vollständig abgegolten. Sollte in Ausnahmefällen weniger als 8 Stunden geleistet werden, so werden geleistete Stunden mit 1/8 des Tagessatzes anteilig ver- rechnet.
  2. Die in Absatz 1 geregelte Vergütung beinhaltet alle Reisekosten/ Reisespesen sowie alle sons- tigen Kosten, Auslagen und Nebenleistungen der Auftragnehmerin (sofern relevant, auch die Einräumung von Urheber- und Nutzungsrechten). Reisezeiten werden nicht berechnet. Dar- über hinaus geleisteter Aufwand kann der NRW.BANK nur dann in Rechnung gestellt wer- den, wenn dieser ausdrücklich vereinbart worden ist. Der Nachweis darüber ist durch die Auftragnehmerin zu erbringen.
  3. Die Auftragnehmerin erstellt die Rechnungen unter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten, wobei der berechnete Betrag nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand ausgerichtet wird. Die entsprechenden Rechnungsbeträge werden von der NRW.BANK innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang an die Auftragnehmerin gezahlt. Sofern die Auftragnehmerin in ih- rer Rechnung ein Skonto ausweist, kann die NRW.BANK von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
  4. Die Rechnungstellung erfolgt elektronisch in einem nicht veränderbaren Format per E-Mail zuzüglich eventueller Anlagen an rechnungsservice@nrwbank.de. Die Anlagen sind als An- lagen zu kennzeichnen.
  5. Leistungen, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden, müssen bei Bedarf durch Stunden- nachweise belegt werden. Nachweise über derartige Arbeiten sind nach Abschluss der Ar- beiten zur Unterschrift vorzulegen. Die Anerkennung erfolgt durch einen Bestätigungsver- merk in Textform durch die NRW.BANK. Die Stundennachweise müssen wie folgt aufgegliedert sein: • Grundlage für die Ausführung der Stundenarbeiten (Auftragsschein), • zu belastende Kostenstellen der NRW.BANK gemäß Auftrag, • Datum der Arbeiten, • Bezeichnung des Ausführungsortes der Leistung, • Art der Leistung, • Name der Mitarbeitenden, • Aufgliederung nach Tätigkeiten je Zeiteinheit, gegliedert im 30-Minuten-Takt. Stundenaufwand, der dadurch entsteht, dass die von der Auftragnehmerin zur Vertragserfül- lung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt wird und deshalb eine erneute Einarbei- tung erforderlich wird, ist nicht vergütungsfähig. Das Gleiche gilt, wenn die NRW.BANK ent- sprechend den vertraglichen Regelungen berechtigterweise den Austausch von Personen verlangt.

§ 10 Anpassung der Vergütung auf Begehren der Auftragnehmerin

  1. Die NRW.BANK ist dazu berechtigt, die Vergütung nach näherer Maßgabe der nachfolgen- den Absätze 2 bis 5 nach billigem Ermessen an die Entwicklung der Kostenfaktoren anzupas- sen, die bei der Auftragnehmerin für die Kalkulation der Vergütung maßgeblich sind. Bei

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diesen Kostenfaktoren handelt es sich abschließend um die der Auftragnehmerin tatsächlich entstehenden Personalkosten, IT-Kosten und Bürokosten. 2. Eine Anpassung der Vergütung durch die NRW.BANK kommt in Betracht, wenn sich die in Absatz 1 genannten Kostenfaktoren der Auftragnehmerin jeweils einzeln oder in Summe mehr als nur unerheblich erhöhen oder absenken. Stichtag ist jeweils der Tag der Angebots- abgabe der Auftragnehmerin im Vergabeverfahren zu dem Vertrag. Unerheblich ist eine Ver- änderung der Kostenfaktoren, wenn sich diese jeweils einzeln oder in Summe um weniger als fünf Prozent gegenüber dem Stichtag verändert oder sich die Veränderung nicht auf die Durchführung des relevanten Einzelauftrags auswirkt. Steigerungen bei einem Kostenfaktor können nur in dem Umfang für eine Anpassung der Vergütung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Entwicklungen anderer genannter Kostenfaktoren erfolgt. Kostensenkungen können nur zu einer Anpassung der Vergütung führen, soweit sie nicht durch Steigerungen bei anderen genannten Kostenfaktoren ganz oder teilweise ausge- glichen werden. 3. Die Auftragnehmerin ist für jede erhebliche Erhöhung der in Absatz 1 genannten Kostenfak- toren, für die sie eine Anpassung ihrer Vergütung begehrt, darlegungs- und nachweispflich- tig. Die Darlegung und der Nachweis haben jeweils mindestens zwei Wochen im Voraus zu erfolgen. Bei einer unterbliebenen, einer nicht rechtzeitigen oder einer nicht mit Nachweisen versehenen Anzeige erfolgt keine Anpassung der Vergütung. Als Nachweis kann die NRW.BANK eine schlüssige Darlegung anerkennen, die unter Versicherung ihrer Richtigkeit erfolgt. Im Falle einer ihr angezeigten erheblichen Erhöhung der Kostenfaktoren ist die NRW.BANK dazu berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Die Kündi- gungserklärung muss unverzüglich nach Anzeige der Preiserhöhung erfolgen und bedarf der Textform. Ein Schadenersatzanspruch der Auftragnehmerin ist für diesen Fall im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. 4. Eine Anpassung der Vergütung durch die NRW.BANK kommt nur zukünftig und nur zum Monatsersten in Betracht. Rückwirkende Anpassungen der Vergütung, automatische Vergü- tungsanpassungen und Anpassungen der Vergütung ohne Zustimmung der NRW.BANK sind nach diesem Vertrag ausgeschlossen. Ein vertraglicher Anspruch der Auftragnehmerin auf Preisanpassung besteht nicht. Ein Anspruch der Auftragnehmerin auf Überprüfung der Ver- gütung nach den vorstehen-den Regelungen besteht nicht. 5. Die vereinbarten Nettopreise bleiben für das erste Jahr der Vertragslaufzeit konstant. Preis- änderungen können einmal jährlich geltend gemacht werden. 6. Die gesetzliche Regelung des § 315 BGB bleibt von den vorstehenden Regelungen unbe- rührt.

§ 11 Urheberrechte / Nutzungsrechte

  1. „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit der Auftragnehmerin im Rahmen die- ses Vertrags und der darunter geschlossenen Einzelaufträge geschaffenen Werke, insbeson- dere Programme, Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe. Dies umfasst insbesondere auch die Quellcodes mit dem zugehörigen Schriftwerk, die die NRW.BANK je- derzeit herausverlangen kann. „Standardmaterialien“ sind alle von der Auftragnehmerin in das Arbeitsergebnis eingebrachten eigenen Werke (Komponenten, Tools, Bausteine etc.), auch insoweit sie weiterentwickelt wurden.
  2. Die Auftragnehmerin räumt der NRW.BANK an den Arbeitsergebnissen vom Zeitpunkt deren Entstehung an das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche und un-

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widerrufliche Recht an sämtlichen Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und unbe- schränkte Eigentumsrecht an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begrün- det und übertragen werden kann. Die NRW.BANK ist ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in andere Darstellungsformen zu über- tragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in un- veränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wie- derzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrages eingeräum- ten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen. Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auf alle mit der NRW.BANK verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG, einschließlich der in- und ausländischen Niederlassungen und Tochtergesell- schaften, an denen eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung besteht. Bei eventuell ent- stehenden Urheberrechten der Mitarbeiter der Auftragnehmerin werden der NRW.BANK un- entgeltlich ausschließliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen eingeräumt; die Auf- tragnehmerin wird dies im Verhältnis zu ihren Mitarbeitern sicherstellen und der NRW.BANK die Sicherstellung auf deren Wunsch nachweisen. 3. Das Nutzungsrecht an den Standardmaterialien verbleibt bei der Auftragnehmerin. Die NRW.BANK ist zu dessen gesonderter Übertragung nicht berechtigt. Absatz 2 bleibt unbe- rührt. Die Auftragnehmerin erhält durch die Einbringung von Standardmaterialien kein Nut- zungsrecht am Arbeitsergebnis. 4. Die Auftragnehmerin bestätigt, dass sie berechtigt ist, der NRW.BANK ein Nutzungsrecht im Umfang des Absatzes 2 auch an solchen Teilen der Arbeitsergebnisse einzuräumen, die sie möglicherweise von Dritten erworben hat. Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, dies der NRW.BANK unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der NRW.BANK steht es frei, diese Schutzrechte auf ihren Namen eintragen zu lassen. Die Auftragnehmerin wird die NRW.BANK hierbei umfassend unterstützen, insbeson- dere ihr unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderli- chen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Der Auftragnehmerin ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf ihren Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen. 5. Verstößt die Auftragnehmerin gegen die Verpflichtung gemäß Absatz 4, hat sie die NRW.BANK von allen Ansprüchen Dritter, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen, freizustellen. Die NRW.BANK informiert die Auftragnehmerin über die Inanspruch- nahme durch einen Dritten und fordert sie zur Stellungnahme zu den durch den Dritten gel- tend gemachten Ansprüche binnen 7 Werktagen auf. Der Freistellungsanspruch umfasst Pro- zesskosten (Gerichts und Rechtsanwaltskosten) und die Kosten für eine nach dem vernünfti- gen Ermessen der NRW.BANK erforderliche Rechtsberatung. Das gilt auch für den Fall, dass die NRW.BANK einen Vergleich zur Vermeidung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten schließt.

§ 12 Haftung / Vertragsstrafen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung pro Schadensfall auf € Mio. 5 beschränkt, insgesamt auf € Mio. 10 p. a. beschränkt.
  2. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrläs- sigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit

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das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts anderes geregelt ist. 3. Die Haftung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der VOL/B sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus dieser Rahmenvereinbarung oder dem jeweili- gen Einzelvertrag nicht ein anderes ergibt. 4. Für den Fall eines Verstoßes der Auftragnehmerin gegen die Pflichten aus § 14 Datenschutz/ Datensicherheit , § 17 Vertraulichkeit schuldet diese der NRW.BANK eine Vertragsstrafe in Höhe von pauschal EUR 1.000,-. Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin die Pflichtverlet- zung nicht zu vertreten hat. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird auf einen mögli- chen Schadensersatz angerechnet. 5. Die nach diesem Vertrag geschuldeten Vertragsstrafen sind auf insgesamt maximal 5 % der abgerufenen Netto-Gesamtauftragssumme begrenzt.

§ 13 Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung

  1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, zur Sicherung möglicher Ersatzansprüche aus diesem Vertrag eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen abzuschließen: • für Personen- und Sachschäden EUR 1 Mio. • für Vermögensschäden EUR 0,05 Mio. Die Versicherungssummen müssen zumindest zweifach maximiert p. a. vorgehalten werden.
  2. Der Versicherungsschutz ist unverzüglich nach Vertragsabschluss durch ein Bestätigungs- schreiben des Versicherers nachzuweisen. Die Auftragnehmerin hat jährlich oder nach Auf- forderung durch die NRW.BANK unverzüglich eine entsprechende Versicherungsbestäti- gung über den Fortbestand der Versicherung vorzulegen.

§ 14 Datenschutz / Datensicherheit

  1. Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (EU- DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Datenschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen (DSG NRW) einzuhalten.
  2. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Datenverarbeitung und -speicherung in der EU stattfindet. Sie wird ihre im Rahmen dieses Vertrages tätigen Mitarbeiter sowie zu beauftra- gende Nachunternehmer über die Regelungen zum Datenschutz unterrichten und schriftlich verpflichten.

§ 15 Compliance Erhält die Auftragnehmerin Kenntnis von sog. insiderrelevanten Tatsachen (Art. 2, 7 ff. Marktmissbrauchsverordnung – MAR) wird sie diese Kenntnisse weder zu eigenen Wertpa- piergeschäften nutzen, noch wird sie Wertpapiergeschäfte über Dritte abwickeln oder Dritten diese insiderrelevanten Tatsachen mitteilen. Die Auftragnehmerin wird ihre im Rahmen die- ses Vertrages tätigen Mitarbeitenden über ihre potentielle Eigenschaft als Insider gem. Art. 8 MAR und die Strafbarkeit verbotener Insidergeschäfte gem. Art. 14 MAR unterrichten und

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schriftlich verpflichten. Diese Verpflichtung erfolgt gemäß Muster in Anlage 7 Verpflich- tungserklärung Compliance / Insidervorschriften. Die Mitarbeitenden der Auftragnehmerin übergeben die entsprechende Verpflichtungserklärung bei Dienstantritt der NRW.BANK.

§ 16 Tax Compliance

  1. Die Auftragnehmerin bestätigt, dass sie in ihrem Unternehmen und in Bezug auf das Ver- tragsverhältnis mit der NRW.BANK Maßnahmen getroffen hat, die gewährleisten, dass die Steuergesetze eingehalten werden. Der steuerliche Konzern der NRW.BANK
  • ergreift alle Maßnahmen zur strategischen und organisatorischen Vorsorge dafür, dass die Einhaltung der Steuergesetze konzernweit gewährleistet ist,
  • verfolgt eine konservative Steuerpolitik, die jedoch seriöse Steueroptimierung sowie die fachbezogene Auseinandersetzung mit den Steuerbehörden beinhaltet,
  • vermeidet Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen, die offenkundig Tax Compliance nicht einhalten,
  • vermeidet Geschäfte, bei denen Hinweise auf die Nutzung bedenklicher Steuerkonstruktionen bestehen, insbesondere in Bezug auf Staaten, die auf der jeweils aktu- ellen Liste der „Non-cooperative tax jurisdictions“ der EU verzeichnet sind,
  • lässt sich bei Gestaltungen von dem Grundsatz leiten, dass steuerplanerische Maßnahmen nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch ethisch und moralisch vertretbar sein müssen. Steuerplanungen, die einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten beinhal- ten können, führt der NRW.BANK-Konzern nicht aus.
  1. Die Auftragnehmerin nimmt zur Kenntnis, dass die NRW.BANK entsprechend diesen Grunds- ätzen der Einhaltung von steuerlichen Normen besondere Bedeutung beimisst. Es wird klar- gestellt, dass die NRW.BANK berechtigt ist, den Vertrag aus wichtigem Grund und ohne Ein- haltung einer Frist zu kündigen, wenn die Auftragnehmerin in schwerer Weise oder trotz Mahnung fortwährend oder wiederholt gegen steuerliche Normen verstößt, die Bezug zu dem Vertragsverhältnis mit der NRW.BANK haben können. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§ 17 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor Vertragsschluss sowie im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten und bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, die bei einer mündlichen Übermittlung als vertrau- lich bezeichnet werden oder die aus Sicht eines objektiven Beobachters als vertraulich er- kennbar sind, sowie Bank-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, vertraulich zu behandeln und geeignete Vorkehrungen zum Schutz dieser Informationen zu treffen. Den Parteien ist es untersagt, vertrauliche Informationen ohne schriftliche Einwilligung der Ver- tragspartnerin zu einem anderen als dem zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgese- henen Zweck zu verwerten, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht gilt auch für Informationen, die mit der NRW.BANK verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG und deren Kunden betreffen.
  2. Vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 1 dürfen nur an die Mitarbeitende der Auf- tragnehmerin oder Dritte weitergegeben werden, soweit sie diese Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen des Vertrages erhalten müssen und nur in dem Umfang, der für

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die Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, diese Personen vor Erhalt der vertraulichen Informationen entsprechend diesen Regelungen zu verpflichten. 3. Von der Pflicht zur Vertraulichkeit nach den vorstehenden Absätzen 1 und 2 sind solche In- formationen ausgenommen, • die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die Auftragnehmerin bereits öffentlich zugäng- lich waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die Auftragneh- merin herrührt, • die die Parteien ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben haben, • die die Parteien rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten haben, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertrauli- chen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen, • die die Auftragnehmerin selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen der NRW.BANK entwickelt hat, • die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflich- ten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die Auftragnehmerin die NRW.BANK hierüber so früh wie möglich informieren. 4. Die Verpflichtung der Parteien zur Vertraulichkeit besteht unbegrenzt über das Ende der Rahmenvereinbarung hinaus. 5. Die der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer der Ausführung der Rahmenvereinbarung auf Anforderung, nach Beendigung dieser unverzüg- lich unaufgefordert an die NRW.BANK herauszugeben oder auf entsprechende Anordnung der NRW.BANK zu vernichten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist aus- geschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere Aufbewah- rungspflicht aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder sonstiger Vorschriften besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Ausgenommen sind ebenfalls Daten, die bei turnusgemäßen Backups auf Sicherungsdatenträgern gespeichert sind, die beim nächsten Backup automatisch überschrieben werden. Die NRW.BANK kann von der Auftragnehmerin verlangen, die Vernichtung bzw. Löschung der vertraulichen Informationen innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen. 6. Die Auftragnehmerin ist sich bewusst, dass sie sich im Falle der Weitergabe von solchen Informationen, die dem Bankgeheimnis und/ oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen1 unterliegen, an Dritte strafbar machen kann. 7. Setzt die Auftragnehmerin Nachunternehmer gemäß § 8 dieser Rahmenvereinbarung ein, hat sie diese gleichsam zur Vertraulichkeit zu verpflichten und auf die möglichen strafrechtlichen Folgen aus Abs. 6 bei einem Verstoß hinzuweisen.

§ 18 Sicherheitsbestimmungen

  1. Soweit es erforderlich ist, wird die NRW.BANK der Auftragnehmerin für deren Mitarbeitende Besucherausweise für das Betreten der Geschäftsräume zur Verfügung stellen. Sie verbleiben im Eigentum der NRW.BANK.
  2. Wenn die Auftragnehmerin Personal bzw. Nachunternehmer zur Erbringung von Dienstleis- tungen in den Räumen der NRW.BANK einsetzt, sind die Arbeitsschutzbestimmungen der

1 insbesondere solchen im Sinne des § 203 StGB. Seite 11 von 14 Stand: 10/2025

NRW.BANK einzuhalten. Die Arbeitsschutzbestimmungen der NRW.BANK sind in der An- lage 8 Bedingungen für den Fremdfirmeneinsatz enthalten. Die Auftragnehmerin wird dadurch verpflichtet, ihr bei der NRW.BANK eingesetztes Personal bzw. Nachunternehmer in die Arbeitsschutzbestimmungen der NRW.BANK einzuweisen und dies zu dokumentieren. Auf Verlangen der NRW.BANK sind ihr die entsprechenden Dokumentationen vorzulegen. 3. Die Auftragnehmerin wird der NRW.BANK jeden Mitarbeitenden, der im Rahmen dieses Ver- trages eingesetzt wird, bekannt geben.

§ 19 Einsatz von externen Mitarbeitenden/ Selbständigen

  1. Die Auftragnehmerin sichert der NRW.BANK zu, dass die Personen, die die vertragsgegen- ständlichen Leistungen ausführen, nicht im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auf Dauer und im Wesentlichen für die NRW.BANK tätig werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auf- tragnehmerin im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit in eigener Person für die NRW.BANK tätig wird oder selbständig tätige Nachunternehmer hinzuzieht, und unabhängig davon, ob die Personen oder Nachunternehmer als solche selbst oder vermittels einer Personen- oder Kapitalgesellschaft tätig werden.
  2. Eine Tätigkeit auf Dauer liegt vor, wenn eine selbstständig tätige Person für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr durchgängig oder wiederkehrend mit nur vorübergehender Unter- brechung für die NRW.BANK tätig ist. Im Wesentlichen erfolgt eine Tätigkeit für die NRW.BANK, wenn eine selbstständig tätige Person mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte aus Tätigkeiten für die NRW.BANK bezieht.
  3. Bevor eine selbstständig tätige Person auf Dauer für die NRW.BANK tätig wird, hat die Auf- tragnehmerin der NRW.BANK unaufgefordert – durch Vorlage einer entsprechenden Be- scheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers – nachzuweisen, dass ein Tätig- werden dieser Person im Wesentlichen für die NRW.BANK ausgeschlossen ist. Dies gilt un- abhängig davon, ob die selbständig tätige Person als solche selbst oder vermittels einer Per- sonen- oder Kapitalgesellschaft tätig wird. Der Nachweis hat spätestens sechs Monate nach Beginn der Tätigkeit zu erfolgen. Die Auftragnehmerin hat diesen Nachweis jeweils unauf- gefordert nach Ablauf von sechs weiteren Tätigkeitsmonaten der selbstständig tätigen Person zu aktualisieren. Die NRW.BANK erkennt alternativ zu einer entsprechenden Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers auch eine Selbstauskunft an, in der die be- troffene Person bestätigt, dass sie weniger als 5/6 des kalenderjährlichen Bruttojahresumsat- zes mit der NRW.BANK umsetzt. Die Selbstauskunft ist von der Auftragnehmerin unaufge- fordert vor Ablauf eines jeden Tätigkeitsjahres der eingesetzten Person vorzulegen.
  4. Für den Fall, dass die Auftragnehmerin Personen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in die Auftragsausführung einbezieht, ist die NRW.BANK dazu berechtigt, den Vertrag aus wichti- gem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Auftrag- nehmerin ihre Nachweispflichten gemäß Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Weiter- gehende Ansprüche der NRW.BANK, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben unbe- rührt.

§ 20 Laufzeit der Rahmenvereinbarung/ Kündigung/ Verlängerung

  1. Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2030. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf von der NRW.BANK in Textform gekündigt wird, höchstens jedoch auf einen Zeitraum von insgesamt Seite 12 von 14 Stand: 10/2025

acht Jahren. Eine Verlängerung über den Geltungszeitraum von sechs acht Jahren hinaus ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Höchstlaufzeit endet die Rahmenvereinbarung automa- tisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gleiches gilt, soweit die in § 4 Absatz 6 vorge- sehene verbindliche Höchstabnahmegrenze vor dem Ablauf der Höchstlaufzeit erreicht wird. 2. Sollten Einzelverträge über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinaus laufen, so gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für die noch laufenden Einzelverträge bis zu ihrer Beendigung weiter. § 625 BGB findet keine Anwendung. 3. Die NRW.BANK kann die Rahmenvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Mo- natsende ordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung seitens der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen. Die Kündigung der Rahmenvereinbarung bedarf der Schriftform. Dem Schriftformerfordernis in diesem Sinne genügt der Scan eines Original- dokumentes mit Originalunterschrift. 4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) die Auftragnehmerin einen Ausschlussgrund nach §§ 123 oder 124 GWB verwirklicht, b) die Auftragnehmerin nicht dafür Sorge trägt, dass die Verwirklichung von Ausschluss- gründen nach §§ 123 oder 124 GWB durch Nachunternehmer unterbleibt, c) die Gefahr einer Interessenskollision, des Interessenswiderstreits oder eines Verlustes von Unabhängigkeit der Auftragnehmerin bei der Wahrnehmung ihrer vertraglichen Verpflichtungen mit der NRW.BANK besteht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte sowie die Regelungen der VOL/B und der BVB Tariftreue- und Vergabegesetze Nordrhein-Westfalen 5. Wird diese Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt, kann dies auch einen au- ßerordentlichen Kündigungsgrund bezüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einzelverträge darstellen. 6. Die Bedingungen der Einzelverträge werden jeweils bei Erteilung des Einzelauftrages fest- gelegt, soweit sich dies nicht bereits aus der Leistungsbeschreibung in Anlage 1 ergibt. Die NRW.BANK kann den Einzelvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen, sofern im Einzelvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Kündigung des Einzelvertrags bedarf der Schriftform. Dem Schriftformerfordernis in diesem Sinne genügt der Scan eines Originaldokumentes mit Originalunterschrift. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Einzel- vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Die Auftragnehmerin ist nur mit vorheriger Zustimmung der NRW.BANK berechtigt, die NRW.BANK als Referenzkundin in einer Referenzliste anzugeben.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  3. Dem Schriftformerfordernis in diesem Sinne genügt der Scan eines Originaldokumentes mit Originalunterschrift.
  4. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf.

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  1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teil- weise unwirksam und/ oder unanwendbar sein oder im Laufe der Vertragsabwicklung wer- den, oder sollte sich in dieser Rahmenvereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Es gilt § 306 Abs. 2 BGB.

§ 22 Bestandteile der Rahmenvereinbarung

  1. Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind in der folgenden Reihen- und Rangfolge: a) Text dieser Rahmenvereinbarung b) Bieterfragen- und Antworten c) Anlage 1 Leistungsbeschreibung d) Anlage 2 Nachhaltigkeitsvereinbarung e) Anlage 3 MUSTER Einzelvertrag f) Anlage 4 Preisblatt g) Anlage 5 Konzepte h) Anlage 6 Verpflichtungserklärung Datenschutz i) Anlage 7 Verpflichtungserklärung Insidervorschriften j) Anlage 8 Bedingungen für den Fremdfirmeneinsatz k) Anlage 9 Verpflichtungserklärung Scientology Schutzklausel l) Anlage 10 Eigenerklärung NRW Sanktionen EU m) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B) in der jeweils gelten- den Fassung2 n) Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB – Tariftreue- und Verga- begesetz Nordrhein-Westfalen) in der jeweils geltenden Fassung3
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragsnehmerin finden keine Anwendung. Dies gilt sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für die Einzelverträge oder Leistungsabrufe.

, den Düsseldorf, den

(Auftragnehmerin) NRW.BANK

(Auftragnehmerin) NRW.BANK

2 Abrufbar unter https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/formulare. 3 Abrufbar unter https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/formulare. Seite 14 von 14 Stand: 10/2025

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