L4_2.8._Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz.pdf

Training zur Selbstführung, Selbstorganisation, Stressmanagement und Resilienz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 22:13 (Europe/Berlin)

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Bedingungen für den Fremdfirmeneinsatz

in der NRW.BANK

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08.01.2025IV. Brand- und Explosionsschutz Pos.: IV. 2. II.12. und 13.
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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsALLGEMEINES1 / 61 / 39

Vorwort

Die Bedingungen für den Fremdfirmeneinsatz regeln den unfall- und störungsfreien Ablauf der Ar- beiten und enthalten Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung der Tätigkeiten von Fremdfirmen in der NRW.BANK.

Die MitarbeiterInnen der Fremdfirmen haben die Pflicht, alle Maßnahmen zu unterstützen, die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz, dem Brand- und Umweltschutz dienen, um Personen- und Sach- schäden sowie Brand- und sonstige Gefahren zu vermeiden.

Sie haben sowohl die allgemeinen Richtlinien und Hinweise dieser Regelung als auch die geltenden Gesetze sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen.

Ungeachtet der Informationen dieser Regelungen, der getroffenen Vereinbarungen und Koordinie- rungen, bleiben die Fremdfirmen für die Durchführung der sicherheitstechnischen und arbeitsme- dizinischen Maßnahmen für die ihnen unterstellten oder in ihrem Auftrag tätigen Mitarbeiter ver- antwortlich.

Bei Durchführung der übertragenen Arbeiten haben die Fremdfirmen dafür Sorge zu tragen, dass alle arbeitsschutz- und umweltrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Mit Fremdfirmen sind die Auftragnehmerin und von ihr eingesetzte weitere Nachunternehmerinnen gemeint. Alle hier beschriebenen Regelungen gelten daher für die Auftragnehmerin und von ihr ein- gesetzte Nachunternehmerinnen.

………………………………………………………………. (Ort, Datum, Unterschrift, Firmenstempel)

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsALLGEMEINES2 / 62 / 39

BEDINGUNGEN FÜR DEN FREMDFIRMENEINSATZ Stand Dezember 2022

Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINES

  1. Geltungsbereich
  2. Gesetzliche, tarifliche und sonstige Vorschriften
  3. Einschaltung von Behörden
  4. Verhalten bei meldepflichtigen Erkrankungen
  5. Alkohol-, Rauschmittel-, Drogenverbot und Nichtraucherschutz
  6. Verhalten bei Freisetzung von Gefahrstoffen, Bränden und Explosionen
  7. Folgen bei Verstößen
  8. Besondere Bedingungen von Arbeiten im Umfeld von Energie-, Wasser- und Abwasseranschlüssen
  9. Maßnahmen gemäß Baustellenverordnung PERSONELLES
  10. Personalverantwortung, Weisungsrecht
  11. Personenanmeldung
  12. Beschäftigung und Arbeitszeiten
  13. Ausweise ARBEITSSCHUTZ
  14. Weisungen zum Arbeitsschutz
  15. Unterweisung
  16. Arbeitsmedizinische Vorsorge- oder Eignungsuntersuchungen
  17. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  18. Mängel-/Störungsmeldung
  19. Sicherheitskennzeichnung
  20. Verhalten bei Arbeitsunfällen
  21. Regeln für die Arbeiten vor Ort
  22. Arbeitsmittel und Arbeitsmaterialien
  23. Verkehrsordnung
  24. Lagerung
  25. Gefahrstoffe
  26. Sicherung und Freigabe von Arbeiten an Betriebsanlagen der NRW.BANK
  27. Lärmverursachende Arbeiten
  28. Absturzsicherungen
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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsALLGEMEINES3 / 63 / 39

BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ

  1. Verhaltensregeln
  2. Auszug aus der BRANDSCHUTZORDNUNG DER NRW.BANK I. BRANDSCHUTZORDNUNG TEIL A II. BRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B
  3. BRANDSCHUTZORDNUNG
  4. BRANDVERHÜTUNG 2.1. Verbote 2.2. Elektrische Anlagen 2.3. Gefährliche Arbeiten 2.4. Verwendung und Aufbewahrung gefährlicher Güter 2.5. Dekorationen
  5. BRAND- UND RAUCHAUSBREITUNG
  6. FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE
  7. MELDE- UND LÖSCHEINRICHTUNGEN
  8. VERHALTEN IM BRANDFALL
  9. BRAND MELDEN
  10. ALARMSIGNALE UND ANWEISUNGEN BEACHTEN
  11. IN SICHERHEIT BRINGEN 9.1. Allgemeines 9.2. Räumungsablauf für das Gebäude Düsseldorf, Kavalleriestraße: 9.3. Räumungsablauf für das Gebäude Düsseldorf, Ernst-Gnoß-Straße: 9.4. Räumungsablauf für das Gebäude Düsseldorf, Herzogstraße: 9.5. Räumungsablauf für die Gebäude Münster
  12. LÖSCHVERSUCHE UNTERNEHMEN
  13. BESONDERE VERHALTENSREGELN
  14. Alarmplan für den Standort Düsseldorf
  15. Alarmplan für den Standort Münster III. Anlagen
  16. Anlage 1: Regeln für den Einsatz von Handfeuerlöschern
  17. Anlage 2: Anwendungsbereiche von Löschmitteln
  18. Anlage 3: Schweißerlaubnis
  19. Anlage 4: Unterweisungsnachweis
  20. Anlage 5: Sicherheits-Check
  21. Anlage 6: Abstimmung von Sicherheitsmaßnahmen
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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsALLGEMEINES4 / 64 / 39

ALLGEMEINES

  1. Geltungsbereich Die „Bedingungen für den Fremdfirmeneinsatz“ gelten an allen Standorten der NRW.BANK und sind Vertragsbestandteil zwischen der NRW.BANK und der jeweiligen Fremdfirma.

  2. Gesetzliche, tarifliche und sonstige Vorschriften Die Fremdfirma verpflichtet sich, eigenes als auch fremdes Personal sowie alle Maschinen, Fahrzeuge und Geräte gemäß den Bedingungen für den Fremdfirmeneinsatz unter Einhaltung einschlägiger gesetzlicher, tariflicher und sonstiger Vorschriften einzusetzen. Alle Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften und Auflagen der Bauaufsichtsbehörden, der Gewerbeaufsicht, der Berufsgenossenschaft sowie der Umweltschutzbehörden sind einzuhalten.

Die Fremdfirma muss der zuständigen Berufsgenossenschaft angehören und die gewerbe- rechtlichen Auflagen erfüllen.

  1. Einschaltung von Behörden Vor der Einschaltung von Behörden durch die Fremdfirma, sind immer die Ansprechpartner der NRW.BANK zu informieren.

  2. Verhalten bei meldepflichtigen Erkrankungen Die Fremdfirma hat bei einer meldepflichtigen Erkrankung eines Mitarbeiters, der bei der NRW.BANK eingesetzt ist, die Ansprechpartner der NRW.BANK hierüber zu informieren.

  3. Alkohol-, Rauschmittel-, Drogenverbot und Nichtraucherschutz Das Mitbringen, der Verzehr sowie der Gebrauch von alkoholischen Getränken, Rauschmitteln und Drogen im Rahmen des Einsatzes bei der NRW.BANK ist verboten. Gleichfalls ist es untersagt, unter Einfluss von alkoholischen Getränken, Rauschmitteln und Drogen die NRW.BANK zu betreten. Das Rauchen ist in den Gebäuden der NRW.BANK grundsätzlich ver- boten.

  4. Verhalten bei Freisetzung von Gefahrstoffen, Bränden und Explosionen Bei Freisetzung von Gefahrstoffen (Gas, wassergefährdende Flüssigkeiten etc.), Bränden und Explosionen hat die Fremdfirma unverzüglich die Ansprechpartner der NRW.BANK zu infor- mieren. Den Weisungen der NRW.BANK ist im Störfall unbedingt Folge zu leisten. Standort- spezifische Besonderheiten, hinsichtlich der Notrufnummern, sind dem nachfolgenden Auszug aus der Brandschutzordnung zu entnehmen.

  5. Folgen bei Verstößen Verstöße der Fremdfirma bzw. des Subunternehmers gegen die Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften wird die NRW.BANK ahnden und geeignete Maßnahmen ergreifen.

Je nach Art und Schwere können Verstöße z. B. • eine Ermahnung, • ein Hausverbot für diese Personen zur Folge haben.

Die NRW.BANK behält sich vor, ggf. Behörden einzuschalten und Schadensersatz zu fordern.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsALLGEMEINES5 / 65 / 39
  1. Besondere Bedingungen von Arbeiten im Umfeld von Energie-, Wasser- und Abwasseranschlüssen Arbeiten an oder in der Nähe spannungsführender Anlagen oder Einrichtungen sowie An- schlüsse für die Wasser- und Stromversorgung sind nur mit vorheriger Genehmigung der NRW.BANK durchzuführen.

Die Fremdfirma hat sich vor Aufnahme der Tätigkeiten über die genaue Lage von Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle und dgl. zu informieren und wenn notwendig Unterlagen anzufordern.

  1. Maßnahmen gemäß Baustellenverordnung Hat die NRW.BANK zur Umsetzung der Baustellenverordnung (BaustellV) einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) eingesetzt, ist seinen Anweisungen und Auflagen zur Abstellung von Mängeln unverzüglich Folge zu leisten. Arbeitsverfahren, Schutzmaß- nahmen etc. sind mit dem SiGeKo abzustimmen. Jeder Unfall ist dem SiGeKo und den An- sprechpartnern der NRW.BANK unverzüglich schriftlich und vorab telefonisch zu melden.

Die auf der Baustelle anwesenden Firmen haben untereinander einen Koordinator nach Un- fallverhütungsvorschrift BGV A1 (ehem. VBG 1) zu bestimmen, sofern eine Abstimmung bei gegenseitiger Gefährdung gegeben ist. Dieser VBG-Koordinator ist dem SiGeKo zu benennen und hat sich mit diesem abzustimmen. Die Regelungen des SiGeKo-Planes sind für alle tätigen Firmen Vertragsbestandteil und unbedingt einzuhalten.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsALLGEMEINES6 / 66 / 39

PERSONELLES

  1. Personalverantwortung, Weisungsrecht Die Personalverantwortung, das sachliche und disziplinarische Weisungsrecht sowie die Ge- staltung und Durchführung des Personaleinsatzes liegen grundsätzlich bei der Fremdfirma. Sie hat hierfür ausreichendes und qualifiziertes Führungspersonal einzusetzen. Nur bei Gefahr im Verzug besteht ein Weisungsrecht für die NRW.BANK.

  2. Personenanmeldung Die Fremdfirma hat der NRW.BANK vor Beginn der Arbeiten ihre verantwortlichen Führungs- und Aufsichtskräfte sowie ihr eingesetztes Personal zu melden. Die Liste ist auf dem neuesten Stand zu halten. Häufiger Wechsel des eingesetzten Personals ist zu vermeiden.

Die Fremdfirma hat sicherzustellen, dass jederzeit eine verantwortliche, ihrer Belegschaft und der Belegschaft ihrer Nachunternehmerinnen weisungsbefugte Person vor Ort anwesend ist, die der deutschen Sprache mächtig ist.

  1. Beschäftigung und Arbeitszeiten Die Beschäftigung von FremdfirmenmitarbeiterInnen in der NRW.BANK ist, wenn diese das ge- setzliche Rentenalter erreicht haben, nur dann zulässig, wenn sie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten aufweisen, die zur Verrichtung der betreffenden Tätigkeit erforderlich sind.

Als Arbeitstage gelten sämtliche Werktage, einschl. der Samstage. Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig.

  1. Ausweise Die Fremdfirma hat rechtzeitig vor Arbeitsantritt für ihre MitarbeiterInnen sowie für von ihr einzusetzende MitarbeiterInnen von NachunternehmerInnen Ausweise beim Empfang der NRW.BANK zu beantragen. Jede/r FremdfirmenmitarbeiterIn muss im Besitz eines gültigen Besucherausweises sein, der bei jedem Betreten der NRW.BANK die Zutrittsberechtigung er- möglicht.

Jede/r FremdfirmenmitarbeiterIn hat den Ausweis stets mit sich zu führen und auf Verlangen den Kontrollpersonen vorzulegen. Die Fremdfirma hat sicherzustellen, dass alle Ausweise un- verzüglich nach Beendigung der Tätigkeit zurückgegeben werden.

Diese Verpflichtung gilt gleichfalls bei Ausscheiden des betreffenden Mitarbeiters aus den Diensten der Fremdfirma bzw. der von ihr eingesetzten NachunternehmerInnen. Die Rückgabe hat beim Empfang der NRW.BANK zu erfolgen. Jeder Verlust eines Ausweises ist unverzüglich zu melden.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsPERSONELLES1 / 17 / 39

ARBEITSSCHUTZ

  1. Weisungen zum Arbeitsschutz Die Fremdfirma ist verpflichtet, alle den Arbeitsschutz betreffenden Informationen gegenüber der Fachkraft für Arbeitssicherheit der NRW.BANK auf Anforderung offenzulegen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit der NRW.BANK ist bei Gefahr im Verzug befugt, Verbote der Weiterführung von Arbeiten im Gefahrenfall auszusprechen.

  2. Unterweisung Die Fremdfirma ist verpflichtet, alle MitarbeiterInnen gemäß Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 1“ vor Beginn der Tätigkeiten über arbeitsplatzspezifische Gefahren und geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Den Inhalt dieser Bedingungen für den Fremdfirmeneinsatz in der NRW.BANK hat die Fremdfirma ebenfalls in Form einer Unterweisung an die MitarbeiterInnen weiterzugeben und dafür Sorge zu tragen, dass alle MitarbeiterInnen die Weisungen dieser Regelung berücksichtigen. Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren und auf Anforderung der NRW.BANK zur Verfügung zu stellen.

  3. Arbeitsmedizinische Vorsorge- oder Eignungsuntersuchungen Die für die Ausführung der jeweiligen Arbeiten notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge- oder Eignungsuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.

  4. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Die Fremdfirma ist bei Auftragsvergabe verpflichtet, die PSA für den jeweiligen Einsatzort/der jeweiligen Tätigkeit festzulegen, den MitarbeiterInnen zur Verfügung zu stellen und deren Tragen zu gewährleisten.

  5. Mängel-/Störungsmeldung Festgestellte Mängel, Störungen, Unfallgefahren usw. sind umgehend der NRW.BANK zu melden.

  6. Sicherheitskennzeichnung Alle Verbots-, Gebots-, Warn- und Rettungszeichen in der NRW.BANK sind zwingend zu be- achten.

  7. Verhalten bei Arbeitsunfällen Unfälle, Störungen, Unregelmäßigkeiten oder sonstige Auffälligkeiten, bei deren Gefahr im Verzug ist, sind den zuständigen Ansprechpartnern der NRW.BANK unverzüglich zu melden. Bei Unfällen sind neben der unverzüglichen Meldung an die NRW.BANK die gesetzlichen Meldepflichten zu beachten.

Für die „Erste Hilfe“ können der Betriebsarzt bzw. die Ersthelfer der NRW.BANK in Anspruch genommen werden.

  1. Regeln für die Arbeiten vor Ort Alle durchzuführenden Arbeiten sind mit dem zuständigen Ansprechpartner der NRW.BANK zu koordinieren.

Es dürfen nur die vor Ausführung der Arbeiten vertraglich festgelegten Arbeitsbereiche betreten werden.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsARBEITSSCHUTZ1 / 38 / 39

Betriebseinrichtungen und –anlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch den An- sprechpartner der NRW.BANK genutzt werden. Es ist nicht gestattet, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und Materialien der NRW.BANK unberechtigt zu entnehmen bzw. zu benutzen oder ohne sonstige Genehmigung zu leihen. Diese Einschränkung gilt nicht für Einrichtungen zur Ersthilfe.

Wird die Nutzung von Betriebseinrichtungen und –anlagen der NRW.BANK gestattet, ist der Benutzer für die ordnungsgemäße Bedienung verantwortlich. Der Benutzer hat sich im Vorfeld über die ordnungsgemäße Bedienung zu informieren bzw. einweisen zu lassen. Für die un- sachgemäße Nutzung der Betriebseinrichtungen und –anlagen der NRW.BANK und die daraus resultierenden Folgen haftet die Fremdfirma für den eigenen als auch für die Folgeschäden bei der NRW.BANK vollumfänglich.

Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Endkontrolle an den Betriebseinrichtungen und -anlagen der NRW.BANK durchzuführen. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass

• sicherheitstechnische Einrichtungen funktionsfähig und Gitterroste bzw. sonstige Abdeckun- gen wieder angebracht/befestigt sind, • der Arbeitsbereich aufgeräumt und gesäubert verlassen wurde. • sämtliche Brandlasten (z. B. Papier, Folien, Verpackungen, Reste von Betriebs-/ Arbeits-/ Gefahrstoffen usw.) arbeitstäglich aus den Arbeitsbereichen bzw. aus den Gebäuden zu entfernen und in den dafür gestellten Entsorgungsbehältnissen ordnungsgemäß zu ent- sorgen sind.

  1. Arbeitsmittel und Arbeitsmaterialien Die Fremdfirma hat sicherzustellen, dass in den Gebäuden der NRW.BANK nur zugelassene und sicherheitstechnisch geprüfte Arbeitsmittel und Produkte bereitgestellt bzw. eingesetzt werden.

Sämtliche von der Fremdfirma eingesetzten elektrischen Betriebsmittel (Maschinen, Kabel, Verteiler, Leuchten, Baustromverteiler etc.) müssen entsprechend der Unfallverhütungsvor- schrift BGV A3 (ehem. VBG 4) geprüft sein.

Installationen und Reparaturen von und an elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur durch Elektrofachkräfte durchgeführt werden.

  1. Verkehrsordnung Auf den Grundstücken und in den Gebäuden der NRW.BANK gilt die Straßenverkehrsordnung. Jeder hat sich vorsichtig und rücksichtsvoll zu verhalten. Jede Behinderung des innerbetrieb- lichen Verkehrs ist unbedingt zu vermeiden. Die Anfahrtswege für Rettungsfahrzeuge, Flur- förderzeuge sind ausnahmslos freizuhalten.

Parken vor Hydranten, Einfahrten, Toren oder ähnlichen Engpässen ist verboten.

  1. Lagerung Das Abstellen oder Lagern von Gegenständen jeder Art auf Anfahrtswegen für Rettungsfahr- zeuge, auf Rettungswegen, vor Notausgängen sowie das Versperren des Freiraums dieser Wege und Bereiche ist unzulässig. In unmittelbarer Nähe von Wegen abgestellte oder gelagerte Gegenstände sind gegen Umfallen zu sichern.

Die Lagerung von Baustoffen, Material usw. und die Aufstellung von Containern bedürfen der vorherigen Zustimmung der NRW.BANK.

Die Lagerung von Chemikalien auf dem Bankgelände über Nacht, insbesondere brennbare Flüssigkeiten, ist nicht gestattet. Der Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten ist auf das erfor- derliche Minimum zu beschränken. Der NRW.BANK sind Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen. In jedem Fall müssen für alle mitgeführten Chemikalien in der NRW.BANK Sicherheitsdatenblätter vorhanden sein. Soweit die Lagerung von Chemikalien erforderlich ist, bedarf diese der schriftlichen Erlaubnis.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsARBEITSSCHUTZ2 / 39 / 39
  1. Gefahrstoffe Vor dem Einsatz von Gefahrstoffen oder wenn Gefahrstoffe bei der Tätigkeit freigesetzt werden, hat die Fremdfirma alle sicherheitsrelevanten Informationen, insbesondere die Ge- fährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und die betreffenden Sicherheitsdatenblätter gem. GefStoffV vorzulegen. Die Fremdfirma und die NRW.BANK haben gemeinsam die Ge- fährdungen durch alle vor Ort auftretenden Gefahrstoffe zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzustimmen. Das Ergebnis ist von allen Beteiligten zu dokumentieren. Betriebsanweisungen sind vor dem Einsatz der Gefahrstoffe bereitzustellen. Die Mitarbeiter- Innen, die die Mittel einsetzen, müssen in dem Umgang mit diesen Stoffen eingewiesen und über Erste-Hilfe-Maßnahmen aufgeklärt sein.

Der Einsatz von Gefahrstoffen gem. GefStoffV ist soweit möglich zu vermeiden und nur zulässig, sofern Ersatzstoffe (die nicht der GefStoffV unterliegen) nicht das gleiche Ziel erreichen. Eine Ersatzstoffprüfung ist seitens der Fremdfirma nachzuweisen. Ist der Einsatz von Gefahrstoffen erforderlich, sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen einzuhalten.

  1. Sicherung und Freigabe von Arbeiten an Betriebsanlagen der NRW.BANK Die Freigabe von Arbeiten an den Betriebsanlagen der NRW.BANK wird ausschließlich durch die NRW.BANK erteilt.

Bei Arbeiten an Betriebsanlagen der NRW.BANK muss eine Unterbrechung der Energiezufuhr und das Sichern der Anlage gegen unbefugtes, irrtümliches oder selbständiges Inbetriebsetzen durchgeführt werden.

Das aufsichtsführende Personal der Fremdfirma hat sich vor Arbeitsaufnahme von den ge- troffenen Sicherheitsmaßnahmen zu überzeugen.

  1. Lärmverursachende Arbeiten Verursachen die auszuführenden Arbeiten eine Lärmbelästigung, so ist vor Durchführung der Arbeiten eine Abstimmung mit der NRW.BANK erforderlich. Grundsätzlich dürfen diese Ar- beiten in der Kernzeit von 09:00 bis 17:00 Uhr nur nach Freigabe im Einzelfall ausgeführt werden.

  2. Absturzsicherungen Sämtliche Absturzsicherungen an Treppen, Treppenläufen, Podesten, etc. sowie an Boden- und Wandöffnungen sind von der Fremdfirma zu erstellen und bis zum Bauende bzw. Nutzungsende von dieser vorzuhalten und instand zu halten. Flatterband wird als Absperrung grundsätzlich nicht akzeptiert.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsARBEITSSCHUTZ3 / 310 / 39

BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ

  1. Verhaltensregeln Die Sicherheitsvorschriften für Brand- und Explosionsschutz sind unbedingt einzuhalten.

Speziell ist hier zu beachten:

 Reduzierung der Brandlasten und Sicherung der Rettungswege durch Verminderung brennbarer Materialien,  Freihaltung der Rettungswege/Angriffswege für die Feuerwehr,  Freihaltung und Zugänglichkeit für vorhandene Brandschutzeinrichtungen,  Kennzeichnung und kontrollierte Lagerung (nach Freigabe) von brennbaren Materialien,  Einhaltung des Rauchverbots,  Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten (Schweißen, Schleifen, Tätigkeiten mit offe- ner Flamme) ist erst nach Freigabe mit Hilfe des angehangenen Schweißerlaubnisscheines nach Unterschrift durch die NRW.BANK zulässig,  Das nichtbestimmungsgemäße Verwenden von Brandschutzeinrichtungen ist untersagt.  Das Ausserbetriebsetzen, das Beschädigen, das Entfernen, das Fehlen, der Gebrauch oder das Unbrauchbarmachen von Brandschutzeinrichtungen ist den Ansprechpartnern der NRW.BANK unmittelbar mitzuteilen.  Im Besonderen: Brand- und Fluchtwegsbeschilderung, Brand- und Rauchschutztüren, Brandschotts, Feuerlöscher, Beschilderung für Gefahrenmelder, Löschbereiche und Gefahrenhinweise, jegliche Auslösestellen für Brandschutzeinrichtungen, Telefone, Überflur-, Unterflur- und Wandhydranten.  Die örtliche Brandschutzordnung sowie Rettungswegpläne sind zu beachten (s. An- lagen).

Im Brandfall oder bei sonstigen Unfällen sind sofort der Empfang und gegebenenfalls die Feuerwehr über Notruf 112 oder Druckknopfmelder zu alarmieren. Standortspezifische Be- sonderheiten hinsichtlich der Notrufnummern sind dem Auszug der Brandschutzordnung zu entnehmen.

Den Anweisungen der Ansprechpartner der NRW.BANK ist im Gefahrenfall Folge zu leisten.

Jede Außerbetriebnahme von Gefahrenmeldeanlagen, wie z. B. automatische Brandmelder, Druckknopfmelder, sonstige Alarm- oder Feuerlöschanlagen, ist nur über die Ansprechpartner der NRW.BANK zu veranlassen.

Sollten während der Arbeiten nicht vorhersehbare, mögliche Gefährdungen auftreten, besteht gegenseitige Abstimmungspflicht mit der NRW.BANK.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ1 / 211 / 39
  1. Auszug aus der BRANDSCHUTZORDNUNG DER NRW.BANK

ALLGEMEINES

Diese Brandschutzordnung zeigt Verhaltensregeln für den vorbeugenden Brandschutz und den Brandfall auf. Alle Mitarbeitenden und Personen, die innerhalb der NRW.BANK tätig sind, sind verpflichtet, die Brandschutzanweisung zur Kenntnis zu nehmen und sie zu befolgen.

Es gilt der Grundsatz, dass in Notfällen:

  • alle Mitarbeitenden verpflichtet sind, einen erkannten Brand sofort zu melden und die Brandbekämpfung aufzunehmen, soweit eine Eigengefährdung ausgeschlossen werden kann. Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen geht Menschenrettung vor Brandbekämpfung.
  • die Mitarbeitenden, die als Ersthelfende ausgebildet sind, die Ersthilfe der verletzten Personen einleiten, bis der Rettungsdienst eintrifft. Ungeachtet dessen ist in Notfällen jede Person gesetzlich zur Hilfeleistung verpflichtet.

Die Brandschutzordnung der NRW.BANK (aufgestellt nach DIN 14096 Teile 1-3) besteht aus den Teilen A, B und C.

Teil A (Aushang und Bestandteil der Flucht- und Rettungspläne): Dieser Aushang richtet sich an alle Personen (wie z. B. Mitarbeitende, unbegleitete Besucher), die sich im Gebäude aufhalten.

Teil B (Brandschutzordnung für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben): Der Teil B richtet sich an die Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Gebäude aufhalten (wie z. B. Mitarbeitende, Besucher oder Fremdfirmen).

Teil C (Brandschutzordnung für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben): Dieser Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind (z. B. Räumungsbeauftragter, Brandschutzbeauftragter).

Da die Räumungsorganisation vorsieht, dass jeder Mitarbeitende der NRW.BANK im Räumungsfalle Räumungsbeauftragter werden kann, ist Teil C der Brandschutzordnung ebenfalls für alle NRW.BANK-Mitarbeitende relevant.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ2 / 212 / 39

I. BRANDSCHUTZORDNUNG TEIL A

AUSHANG

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL A1 / 113 / 39

II. BRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B

FÜR PERSONEN OHNE BESONDERE BRANDSCHUTZAUFGABEN Diese Brandschutzordnung richtet sich an alle Mitarbeitenden der NRW.BANK soweit diesen keine besonderen Brandschutzaufgaben zukommen. Sie richtet sich außerdem an sonstige Personen die mindestens zeitweise in den Gebäuden beschäftigt sind (z. B. als Servicemitarbeitende bei Veranstaltungen oder Mitarbeitende von Fremdfirmen). Diese werden durch den betreuenden Fachbereich oder den von diesem eingesetzten Dritten eingewiesen.

Die Brandschutzordnung wird mit Beginn der Beschäftigung an die betreffenden Personen ausgehändigt oder auf andere Art und Weise allgemein bekannt gemacht (z. B. Intranet). Erhalt und Kenntnisnahme der Brandschutzordnung sind schriftlich zu bestätigen. Für dauerhaft in der Bank tätige Mitarbeitende werden entsprechende Regelungen in die Arbeitsverträge aufgenommen oder es werden entsprechende Dienstanweisungen erteilt.

Jeder Mitarbeitende ist verpflichtet, die Brandschutzordnung aufmerksam zu lesen und im Rahmen seiner Zuständigkeiten einzuhalten.

Jeder Mitarbeitende ist im Rahmen seiner Befugnisse für den Brandschutz verantwortlich.

Im Brandfall ist den Anordnungen der Feuerwehr und der Polizei Folge zu leisten.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B1 / 1914 / 39
  1. BRANDSCHUTZORDNUNG
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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B2 / 1915 / 39
  1. BRANDVERHÜTUNG

2.1. Verbote

Feuer und offenes Licht sind verboten. In allen Gebäuden und Räumen der NRW.BANK gilt ein absolutes Rauchverbot (Rauch und Dampf). Brennende Kerzen (auch in der Adventszeit) sind in Arbeitsräumen verboten.

Brennbare Abfälle sind im Freien oder in feuerbeständigen Behältern zu lagern. Besondere Sorgfalt ist bei der Entsorgung von öligen, fettigen o. ä. verschmutzten Putzmaterialien geboten, da die Gefahr der Selbstentzündung besteht. Lagerräume für Holz, Papier, brennbare Flüssigkeiten oder Gase und andere leichtentflammbare Stoffe dürfen nicht mit offenem Feuer betreten werden.

Die Brandlast in den Gebäuden, (Summe aller brennbaren Stoffe in einem Arbeitsraum), ist so gering wie möglich zu halten bzw. auf das betrieblich erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. Abfälle müssen in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter entsorgt werden. Sie sind durch das Reinigungspersonal täglich zu sammeln und dürfen nur in dafür ausdrücklich ausgewiesenen Lagerräumen bis zur Abholung zwischengelagert werden. Leicht brennbare nicht mehr benötigte Stoffe (z. B. Altpapier, Verpackungsmaterialien, etc.) dürfen ebenfalls nur in dafür ausdrücklich ausgewiesenen Lagerräumen bis zur Abholung zwischengelagert werden.

In Fluren und Treppenräumen dürfen keine Brandlasten gelagert, aufbewahrt oder zeitweise abgestellt werden. Das Aufstellen von Möbeln und das Lagern von Kartonagen in diesen Bereichen ist verboten. Die Nutzung privater Elektrogeräte in den Gebäuden der NRW.BANK ist verboten. Dies betrifft sowohl Heiz- bzw. Kochgeräte (z. B. Wasserkocher, Kaffeemaschinen, Mikrowellengeräte) als auch Radios, Ventilatoren, Leuchten etc. Ausgenommen von dieser Regelung sind private Mobiltelefone.

Es ist sicherzustellen, dass im Feuerwehrraum ausreichende Bewegungsmöglichkeiten für die Feuerwehr für den Einsatzfall vorhanden sind und eine übersichtliche Bedienung der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen möglich ist. Der Raum muss ständig aufgeräumt sein und darf nicht zu Lagerzwecken genutzt werden.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B3 / 1916 / 39

2.2. Elektrische Anlagen Elektrische Geräte, Anlagen oder Leitungen sind vor der Benutzung auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Elektrische Geräte oder Anlagen sind nur über die dafür bestimmten Schalter und Stelleinrichtungen zu bedienen.

Nur einwandfreie Anschlusskabel sind zu verwenden. Bei beschädigten Kabeln sind die Geräte sofort außer Betrieb zu setzen.

Mängel und Schäden an elektrischen Installationen sowie Anzeichen hierfür (flackerndes Licht, Schmorgerüche usw.) sind sofort dem Gebäudemanagement oder dem Vorgesetzten zu melden. Defekte Geräte sind nicht weiter zu verwenden und müssen umgehend außer Betrieb genommen werden (Notschalter betätigen, Stecker ziehen, Sicherung auslösen). Es ist zu verhindern, dass andere Personen sie benutzen können; auf Gefahren ist hinzuweisen. Elektroreparaturen dürfen nur von hierzu befugtem Fachpersonal vorgenommen werden.

Verlängerungsleitungen und Mehrfachsteckdosen mit beweglicher Anschlussleitung dürfen nicht überlastet werden. An Mehrfachsteckdosen dürfen keine weiteren Mehrfachsteckdosen angeschlossen werden (Überlastgefahr).

Leitungen in Möbeln oder zu elektrischen Arbeitsmitteln sind so zu verlegen, dass sie nicht gequetscht und nicht durch scharfe Kanten, Ecken oder bewegliche Teile beschädigt werden können.

Lüftungsgitter elektrischer Geräte sind gegen Hitzestau ständig frei zu halten.

Bei Dienstende ist von den Mitarbeitenden zu prüfen, ob das Licht und alle nicht mehr benötigten elektrischen Geräte am Arbeitsplatz und in den Teeküchen ausgeschaltet sind.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B4 / 1917 / 39

2.3. Gefährliche Arbeiten Schweiß-, Schneide-, Löt-, Dachdecker-, Trennschleif- und andere Feuerarbeiten bedürfen besonderer Sicherheitsmaßnahmen und einer schriftlichen Genehmigung (Schweißerlaubnisschein, siehe Anlage 3). Die Genehmigung ist bei der zuständigen Baustellenleitung und/oder den zuständigen Mitarbeitenden des Gebäudemanagements einzuholen.

Schutzmaßnahmen für Feuerarbeiten:

Gefahrenzone Da Brände auch durch Wärmeleitung und – strahlung entstehen können, muss nicht nur die direkte Arbeitsstelle als Gefahrenzone betrachtet werden, sondern auch die nähere Umgebung der Arbeitsstelle (bis ca. 10 m) und die Räume neben, unter- und oberhalb der Arbeitsstelle.

Freimachen Alle brennbaren beweglichen Gegenstände und Stoffe sind aus der gefährdeten Umgebung zu entfernen, dazu zählen auch mögliche Staubablagerungen. Falls erforderlich, sind auch die Nachbarräume freizumachen. Notwendige Gasflaschen müssen außerhalb der Gefahrenzone aufgestellt werden.

Abdecken Alle brennbaren nichtbeweglichen Gegenstände, wie z.B. Holzkonstruktionen, Isolierungen, Maschinen- und Kunststoffteile müssen mit Löschdecken, nichtbrennbaren Platten oder feuchten Tüchern abgedeckt werden. Auch brennbare Kabel und Schläuche müssen geschützt werden.

Abdichten Öffnungen, Ritzen, Fugen, Rohrdurchführungen, offene Rohrleitungen, die aus der Nähe der Arbeitsstelle in andere Räume führen, müssen abgedichtet werden. Zum Abdichten dürfen Löschdecken oder andere nicht brennbare Materialien verwendet werden.

Brandwache Befinden sich in der Gefahrenzone brennbare Stoffe, so muss eine Brandwache mit geeignetem Löschgerät (z. B. Feuerlöscher) die Sicherheit im gesamten gefährdeten Bereich sicherstellen. Tritt verdächtige Rauchentwicklung oder Feuer auf, ist sofort die Feuerwehr zu alarmieren.

Kontrolle Nach Beendigung der Arbeit muss die Arbeitsstelle und evtl. die angrenzenden Räume vom Ausführenden oder der Brandwache sorgfältig auf Glimmstellen, Brandnester, brenzligen Geruch oder unzulässige Erwärmung in kurzen Zeitabständen kontrolliert werden. Verdächtige Stellen sind sofort freizulegen, notfalls sind auch Fußböden, Wand- und Deckenverkleidung zu öffnen.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B5 / 1918 / 39

Alarmieren Dem Ausführenden und einer möglichen Brandwache müssen Standort des nächsten Druckknopfmelders, des nächsten Telefons und die jeweilige Notrufnummer zur Alarmierung bekannt sein.

2.4. Verwendung und Aufbewahrung gefährlicher Güter

Werden Güter verwendet oder gelagert, die aufgrund ihrer Eigenschaften besondere Gefahren mit sich bringen (z. B. leicht brennbares Material, brennbare Flüssigkeiten, ätzende Stoffe) so sind die für den einzelnen Fall geltenden besonderen Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien zu berücksichtigen. Bei Fragen und Unklarheiten hierzu ist Rücksprache mit dem Gebäudemanagement zu halten.

Gefahrenhinweise und Verhaltensregeln beim Umgang mit Gefahrstoffen:

  • Am Arbeits- und Lagerplatz darf nicht geraucht werden.
  • Die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht ist verboten.
  • Die jeweiligen Behälter sind stets dicht geschlossen zu halten.
  • An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen Gefahrstoffe nur in den Mengen gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.
  • Gefahrstoffe sind in jedem Fall getrennt von Lebensmitteln zu lagern.
  • Verschüttete Stoffe, Restmengen und entleerte Behälter sind nur ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • Alle Mitarbeitenden müssen über die Gefahren und Verhaltensmaßnahmen der Gefahrstoffe, mit denen sie umgehen, regelmäßig und umfassend unterwiesen werden.
  • Die aktuellen Sicherheitsdatenblätter sind vor Ort und außerhalb der Gefahrenzone (im Brandfall für die Feuerwehr) aufzubewahren.
  • Eine ungeordnete Lagerung von Stoffen unterschiedlicher Gefahrenklassen ist nicht zulässig.
  • Die Lagerung von Flüssiggasflaschen ist nur an dafür vorgesehen offenen Lagerstellen zulässig.
  • Abfälle von Gefahrstoffen sind bei der Lagerung genauso wie neuwertige Produkte zu behandeln.
  • Die persönliche Schutzausrüstung ist zu benutzen.

2.5. Dekorationen Alle in den Gebäuden der NRW.BANK eingesetzten Dekorationen, Vorhänge, Gardinen und ähnliche Ausstattungen müssen grundsätzlich mindestens schwerentflammbar sein. Der Nachweis für die Schwerentflammbarkeit erfolgt nach einschlägigen Normen (z. B. nach DIN 4102) und wird durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis dokumentiert. Insbesondere Dekorationsgegenstände aus Kunststoff, die schwerentflammbar sein können, können wegen ihres ungünstigen Verhaltens bei Bränden (brennendes Abtropfen, heißes Abfallen, starke und giftige Rauchbildung) eine erhebliche Gefahr darstellen. Ballone für Dekorationen dürfen nur mit nicht brennbaren Gasen gefüllt werden. Entsprechende Nachweise sind dem Brandschutzbeauftragten oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit vorab vorzulegen (sie dienen einerseits zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung gegenüber den Behörden, andererseits kann von diesem Nachweis auch der Versicherungsschutz nach einem Brand abhängig sein). Brennbare Dekorationen in Gebäuden der NRW.BANK (z. B. Weihnachtsbaum) dürfen nur nach vorheriger Freigabe durch den Brandschutzbeauftragten und nach erfolgter Abstimmung durch diesen mit den Behörden aufgestellt werden.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B6 / 1919 / 39
  1. BRAND- UND RAUCHAUSBREITUNG In den Gebäuden der NRW.BANK sind zahlreiche Feuer- und Rauchschutztüren vorhanden, die eine Brand- und Rauchausbreitung im Gebäude, insbesondere in die Treppenräume verhindern sollen. Die Türen sind entsprechend gekennzeichnet und daran erkennbar, dass sie grundsätzlich mit Selbstschließfunktion ausgeführt sind oder mit bautechnisch zugelassenen Feststellanlagen offengehalten werden – diese schließen bei Rauch automatisch. Das Unterlegen mit Keilen sowie vergleichbare Maßnahmen zum Offenhalten der Türen sind verboten.

Mängel an Feuer- und Rauchschutztüren sind umgehend dem Gebäudemanagement zu melden.

Ein Verkeilen, Verklemmen, Verstellen oder Festbinden dieser Türen ist verboten.

Die Treppenräume sind teilweise mit Rauchabzügen ausgestattet, um ggf. eingedrungenen Brandrauch abführen zu können. Die Anlagen können durch Handauslösungen am Ausgang aus dem Treppenraum sowie auf dem obersten Podest ausgelöst werden. Bei Betätigung der Schalter öffnen sich Rauchabzugsklappen im Dach/in der Fassade.

Über die Anlagen in Treppenräumen hinaus sind in den Gebäuden weitere Anlagen zur Rauchabführung entsprechend den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen vorhanden. Bei Fragen hierzu ist Rücksprache mit dem Gebäudemanagement zu halten.

Bei Brandalarm sind Fenster und Türen zu schließen, um die Verbreitung von Brandrauch zu verhindern. Ist eine Flucht nicht möglich, ist per Telefon und durch Rufe am Fenster auf sich aufmerksam zu machen.

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  1. FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE

Flucht- und Rettungswege müssen ständig in voller Breite freigehalten werden. Es dürfen weder brennbare Stoffe noch Elektrogeräte oder Möbel gelagert oder betrieben werden.

Türen in Fluchtwegen und in Notausgängen dürfen während der Betriebszeit geschlossen, jedoch nicht verschlossen werden.

Notausgänge müssen jederzeit in Fluchtrichtung frei und begehbar sein. Das Abstellen von Gegenständen (z. B. Lieferung von Kopierpapier) in den Rettungswegen ist unzulässig.

Alle Mitarbeitenden haben sich über die Lage und den Verlauf der Flucht- und Rettungswege sowie über die Lage des zuständigen Sammelplatzes zu informieren – dies sollte anhand der ausgehängten Flucht- und Rettungspläne erfolgen.

Zufahrtswege/Zugangstüren und Flächen für die Feuerwehr sowie Rettungs- und Angriffswege im Freien sind ständig von parkenden Fahrzeugen und dergleichen frei zu halten.

Profilzylinder und/oder Blindzylinder in Türen dürfen nur in Abstimmung mit dem Gebäudemanagement ausgetauscht werden, da alle Räume für die Feuerwehr mit dem Generalschlüssel zugänglich sein müssen.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B8 / 1921 / 39
  1. MELDE- UND LÖSCHEINRICHTUNGEN

Handfeuerlöscher Wandhydranten Handfeuermelder Rauchmelder Sprinkler

In den Gebäuden der NRW.BANK sind Melde- und Löscheinrichtungen mindestens entsprechend gesetzlicher Regelanforderungen vorhanden: Bei Fragen zu den in den einzelnen Gebäuden vorhandenen Anlagen ist Rücksprache mit dem Gebäudemanagement zu halten.

Erkennbare Mängel an den vorhandenen Melde- und Sicherheitseinrichtungen sind umgehend dem Gebäudemanagement mitzuteilen.

Die zur Nutzung durch die Beschäftigten und Besucher vorhandenen Löschmittel (Handfeuerlöscher und Wandhydranten) sind mit den oben dargestellten Symbolen gekennzeichnet. Die Mitarbeitenden haben sich mit der Handhabung der Handfeuerlöscher vertraut zu machen. Jede missbräuchliche Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöschgeräten und Alarmierungsmitteln ist verboten.

Feuerlöscher und sonstige Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht zweckentfremdet werden (z. B. Offenhalten von Türen durch Feuerlöscher) und müssen an den gekennzeichneten Standorten verbleiben. Die in der NRW.BANK eingesetzten Handfeuerlöschgeräte sind für die Einsatzgebiete, wie in Anlage 2 beschrieben, ausgewählt.

Feuerlöscher befinden sich i. A. im Flur- und Treppenraumbereich sowie in gefährdeten Bereichen. Wandhydranten mit Schläuchen befinden sich i. A. in den Treppenräumen, Fluren, Hallen und in den Tiefgaragen Die genaue Lage kann den aushängenden Flucht- und Rettungsplänen entnommen werden.

Alle Mitarbeitenden haben sich über die Melde- und Löscheinrichtungen in ihrem Arbeitsumfeld zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese nicht verstellt/versperrt werden und dass diese schnell erkennbar und leicht zugänglich bleiben. Zuwiderhandlungen sind strafbar.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B9 / 1922 / 39
  1. VERHALTEN IM BRANDFALL RUHE BEWAHREN, UNÜBERLEGTES HANDELN IST ZU VERMEIDEN!

Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen geht Menschenrettung vor Brandbekämpfung.

Bei Bränden an elektrischen Anlagen ist der Strom, sofern möglich, sofort abzuschalten.

Personen, welche ihre Aufenthaltsräume/Büros aufgrund von Feuer und Rauch nicht verlassen können, machen sich an den Fenstern, über Telefon (Festnetz) oder über Mobiltelefon bemerkbar.

Den Anforderungen der Ordnungskräfte (Polizei, Feuerwehr) ist Folge zu leisten.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B10 / 1923 / 39
  1. BRAND MELDEN

Brandmelder

Die Gebäude der NRW.BANK in Düsseldorf, Kavalleriestraße 22 und Herzogstraße 15 sowie Münster sind mit automatischen Brandmeldeanlagen mit sofortiger Meldung zur Feuerwehr ausgerüstet. Eine Brandmeldung kann hierbei manuell sowie auch automatisch ausgelöst werden. In beiden Fällen wird die zuständige Feuerwehr durch die direkte Aufschaltung auf die Leitstelle alarmiert und rückt aus. Unabhängig von der automatischen Branderfassung ist jeder Brand sofort durch Betätigen des nächstgelegenen Handbrandmelders oder telefonisch, wie nachfolgend beschrieben zu melden.

Hausalarmmelder

Das Gebäude der NRW.BANK in Düsseldorf, Ernst-Gnoß-Straße 25 ist mit einer Hausalarmierungsanlage ohne direkte Aufschaltung zur Feuerwehr ausgerüstet. Eine Brandmeldung kann hierbei manuell, sowie auch automatisch ausgelöst werden. In beiden Fällen wird neben den Hausalarmierungssirenen auch der zuständige Empfang automatisch benachrichtigt und dieser alarmiert die Feuerwehr. Unabhängig von der automatischen Branderfassung ist jeder Brand sofort durch Betätigen des nächstgelegenen Hausalarmmelders oder telefonisch, wie nachfolgend beschrieben zu melden.

Alarmierung über Telefon Die allgemeine telefonische Brandmeldung erfolgt mit folgenden Erreichbarkeiten:

Intern Mobil

Feuerwehr 0-112 112 Polizei 0-110 110 Rettungsdienst 0-112 112

Die Meldung soll nach folgendem Schema erfolgen:

WER meldet? Name und Telefonnummer WAS ist passiert? Feuer, Unfall WIE VIELE sind betroffen/verletzt? Anzahl möglichst genau angeben WO ist es passiert? Straße, Hausnummer, Ort WARTEN auf Rückfragen ! Warten, bis Gespräch von der Gegenstelle beendet wird. DER ZUSTÄNDIGE EMPFANG IST IMMER ZU INFORMIEREN!

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B11 / 1924 / 39
  1. ALARMSIGNALE UND ANWEISUNGEN BEACHTEN Bei Auslösung der Brandmeldeanlage oder der Hausalarmierungsanlage erfolgt automatisch eine Alarmierung über Warnsirenen oder Sprachdurchsagen. In diesem Fall müssen alle Personen das Gebäude unverzüglich über die gekennzeichneten Fluchtwege verlassen.

Durch Brandrauch betroffene Räume sind sofort zu räumen.

Jede Mitarbeitende ist verpflichtet, neben der Alarmierung die Räumung eigenständig einzuleiten.

Den Anforderungen der Ordnungskräfte (Polizei, Feuerwehr) ist Folge zu leisten.

Der Alarm ist erst nach Bekanntgabe durch die Ordnungskräfte (Polizei, Feuerwehr) beendet.

  1. IN SICHERHEIT BRINGEN

9.1. Allgemeines Bei Brandalarm müssen alle Personen das Gebäude unverzüglich über die gekennzeichneten Fluchtwege verlassen. Verrauchte Räume sind ggf. kriechend zu verlassen.

Fenster schließen. Türe schließen, aber nicht verschließen.

Die Räumungsleitung übernehmen die Räumungsbeauftragten mit gelber Armbinde.

Aufzüge im Brandfall nicht benutzen, da ein Stromausfall nicht ausgeschlossen werden kann und/oder da Personen in verrauchte Bereiche gebracht werden könnten.

Kunden und Besucher sowie ortsfremde und hilfebedürftige Personen beim Verlassen des Gebäudes mitnehmen.

Ausgewiesenen Sammelplatz aufsuchen.

Angaben zu noch im Gebäude befindlichen Personen an die Feuerwehr oder die Polizei machen.

Es gilt der Grundsatz, dass Menschen stets vor Sachgütern zu retten sind. Dabei ist besonders auf behinderte und verletzte Personen zu achten.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B12 / 1925 / 39

9.2. Räumungsablauf für das Gebäude Düsseldorf, Kavalleriestraße:

  • Bei Ertönen des Alarmsignals und Klartextmeldung über Lautsprecher in jedem Büro

  • Ruhe bewahren.

  • Alle Arbeiten einstellen; Zugriff auf den PC sperren.

  • Gefahrenbereich über die Rettungswege verlassen. In verrauchten Räumen gebückt oder kriechend fortbewegen und den Sammelplatz aufsuchen.

  • Beim Verlassen der Räume sind Türen und Fenster zu schließen, jedoch nicht zu verschließen.

  • Personen in der näheren Umgebung warnen.

  • Entstehungsbrände, wenn ohne eigene Gefährdung möglich, mittels Handfeuerlöscher oder Löschschlauch löschen.

  • Den Weisungen des Räumungsbeauftragten mit gelber Armbinde folgen.

  • Die Benutzung der Aufzüge als Fluchtwege ist untersagt.

  • Sammelplatz ist der Parkplatz Reichsstraße, unterhalb der Brücke.

  • Unbedingt am Sammelplatz verbleiben und den Weisungen der Einsatzleitung folgen.

  • Das Betreten des Gebäudes ist erst nach Freigabe durch die Einsatzleitung der Rettungskräfte gestattet.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B13 / 1926 / 39

9.3. Räumungsablauf für das Gebäude Düsseldorf, Ernst-Gnoß-Straße:

  • Bei Ertönen des Alarmsignals (akustisches Signal) - Ruhe bewahren.

  • Alle Arbeiten einstellen; Zugriff auf den PC sperren.

  • Gefahrenbereich über die Rettungswege verlassen. In verrauchten Räumen gebückt oder kriechend fortbewegen und den Sammelplatz aufsuchen.

  • Beim Verlassen der Räume sind Türen und Fenster zu schließen, jedoch nicht zu verschließen.

  • Personen in der näheren Umgebung warnen.

  • Entstehungsbrände, wenn ohne eigene Gefährdung möglich, mittels Handfeuerlöscher oder Löschschlauch löschen.

  • Den Weisungen des Räumungsbeauftragten mit gelber Armbinde folgen

  • Die Benutzung der Aufzüge als Fluchtwege ist untersagt.

  • Sammelplatz ist die Grünfläche Neusser Straße.

  • Unbedingt am Sammelplatz verbleiben und den Weisungen der Einsatzleitung folgen.

  • Das Betreten des Gebäudes ist erst nach Freigabe durch die Einsatzleitung der Rettungskräfte gestattet.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B14 / 1927 / 39

9.4. Räumungsablauf für das Gebäude Düsseldorf, Herzogstraße:

  • Bei Ertönen des Alarmsignals und Klartextmeldung über Lautsprecher in jedem Büro

  • Ruhe bewahren.

  • Alle Arbeiten einstellen; Zugriff auf den PC sperren.

  • Gefahrenbereich über die Rettungswege verlassen. In verrauchten Räumen gebückt oder kriechend fortbewegen und den Sammelplatz aufsuchen.

  • Beim Verlassen der Räume sind Türen und Fenster zu schließen, jedoch nicht zu verschließen.

  • Personen in der näheren Umgebung warnen.

  • Entstehungsbrände, wenn ohne eigene Gefährdung möglich, mittels Handfeuerlöscher oder Löschschlauch löschen.

  • Den Weisungen des Räumungsbeauftragten mit gelber Armbinde folgen

  • Die Benutzung der Aufzüge als Fluchtwege ist untersagt.

  • Sammelplatz ist der Kirchplatz.

  • Unbedingt am Sammelplatz verbleiben und den Weisungen der Einsatzleitung folgen.

  • Das Betreten des Gebäudes ist erst nach Freigabe durch die Einsatzleitung der Rettungskräfte gestattet.

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9.5. Räumungsablauf für die Gebäude Münster

  • Bei Ertönen des Alarmsignals (in M01, M02 akustische Sprachdurchsage; in M03, M04, M05, M08 akustisches Signal) - Ruhe bewahren.

  • Alle Arbeiten einstellen; Zugriff auf den PC sperren.

  • Gefahrenbereich über die Rettungswege verlassen. In verrauchten Räumen gebückt oder kriechend fortbewegen und den Sammelplatz aufsuchen.

  • Beim Verlassen der Räume sind Türen und Fenster zu schließen, jedoch nicht zu verschließen.

  • Personen in der näheren Umgebung warnen.

  • Entstehungsbrände, wenn ohne eigene Gefährdung möglich, mittels Handfeuerlöscher oder Löschschlauch löschen.

  • Die Benutzung der Aufzüge als Fluchtweg ist untersagt.

  • Den Weisungen des Räumungsbeauftragten mit gelber Armbinde folgen

  • Sammelplatz ist der Freiherr-vom-Stein-Platz.

  • Unbedingt am Sammelplatz verbleiben und den Weisungen der Einsatzleitung folgen.

  • Das Betreten des Gebäudes ist erst nach Freigabe durch die Einsatzleitung der Rettungskräfte gestattet.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B16 / 1929 / 39
  1. LÖSCHVERSUCHE UNTERNEHMEN Brände sind mit allen geeigneten Mitteln, wie z. B. Feuerlöscher und Löschdecken, zu bekämpfen, soweit dabei eine Selbstgefährdung ausgeschlossen werden kann. Generell gilt: Menschenrettung geht vor Rettung von Sachgütern und dem Löschen eines Brandes.

Angaben zur Handhabung von Feuerlöschern und sonstige Angaben zu Feuerlöschern finden sich in den Anlagen 1 und 2.

Vorsicht bei elektrischen Anlagen! Bei Bränden an elektrischen Anlagen ist, sofern möglich, der Strom sofort abzuschalten.

Flächenbrände von vorne und von unten ablöschen, nicht von hinten oder oben, immer das Brandgut, nicht die Flammen löschen.

Bei größeren Entstehungsbränden mehrere Feuerlöscher gleichzeitig und nicht nacheinander einsetzen.

Auf Rückzündung achten. Brandstelle nicht verlassen, sondern beobachten.

Nach der Benutzung des Feuerlöschers diesen auf keinen Fall wieder an den angestammten Platz bringen, sondern sofort die Wiederbefüllung über das Gebäudemanagement veranlassen.

  1. BESONDERE VERHALTENSREGELN

Der Brand im eigenen Gebäude ist für die meisten Menschen ein "einmaliges Ereignis", bei dem körperliche Schäden i. A. erst geraume Zeit später wahrgenommen werden. Es muss frühzeitig festgestellt werden, ob Personen verletzt sind bzw. der Verdacht auf körperliche oder psychische Störungen besteht. Bei dem geringsten Verdacht auf gesundheitliche Schädigung soll unbedingt ein Arzt konsultiert werden.

Einsturzgefährdete Gebäude nicht betreten!

Vom Brandbereich fernhalten. Eine Kontamination mit Giften und ätzenden Stoffen ist auch nach dem Brand möglich!

Jeder, auch der kleinste Brand, ist zu melden.

Pressemitteilungen während oder nach einem Schadensereignis sind ausschließlich der Abteilung Kommunikation vorbehalten.

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B17 / 1930 / 39
  1. Alarmplan für den Standort Düsseldorf
Alarmplan für den Standort Düsseldorf
FunktionNameTelefon
Referatsleiter Technisches Immobilienmanagement DüsseldorfZipfel, Patrick+ 49 211 91741-2077 + 49 01520 2651814
Leiter Interne DiensteWelter, Ralf+ 49 211 91741-1211 + 49 173 5204511
Empfang KavalleriestraßeTechnisches Immobilienmanagement+ 49 211 91741- 7600
Empfang Ernst-Gnoß-StraßeTechnisches Immobilienmanagement+ 49 211 91741- 4141
Empfang HerzogstraßeTechnisches Immobilienmanagement+ 49 211 91741- 4777
HaustechnikHelebi, Dominic+ 49 211 91741- 1656 + 49 152 24117673
Fachkraft für ArbeitssicherheitWetzel, Melanie+ 49 211 91741-1656 + 49 163 8267427
BrandschutzbeauftragterEberhard, Tobias (extern)+ 49 202 317191-14
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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B18 / 1931 / 39
  1. Alarmplan für den Standort Münster
Alarmplan für den Standort Münster
FunktionNameTelefon
Referatsleiterin Technisches Immobilienmanagement MünsterLangemeyer, Isabell+ 49 251 91741-2866 + 49 172 2131394
Leiter Interne DiensteWelter, Ralf+ 49 211 91741-1211 + 49 173 5204511
Empfang MünsterGebäudemanagement+ 49 251 91741-7300
HaustechnikSchönig, Ralf+ 49 251 91741- 6536 + 49 173 3504257
Fachkraft für ArbeitssicherheitWetzel, Melanie+ 49 211 91741-1853 + 49 1638 267427
BrandschutzbeauftragterEberhard, Tobias (extern)+ 49 202 317191-14
VersionDateinameErstelldatum + AutorÄnderungsdatu m + AutorAbschnittAbschnitt SeiteSeite gesamt
221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsBRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B19 / 1932 / 39

III. Anlagen

  1. Anlage 1: Regeln für den Einsatz von Handfeuerlöschern

REGELN FÜR DEN EINSATZ VON HANDFEUERLÖSCHERN

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsAnlagen1 / 733 / 39
  1. Anlage 2: Anwendungsbereiche von Löschmitteln

ANWENDUNGSBEREICHE VON LÖSCHMITTELN

BrandklassenBrandstoffErscheinungsbildLöschmittelBeispiele
feste, nicht schmelzende StoffeGlut und FlammenWasser, Schaum, ABC-PulverHolz, Papier, Textilien, Kohle, nicht schmelzende Kunststoffe
Flüssigkeiten, schmelzende feste StoffeFlammenSchaum, Kohlendioxyd (CO2)Lösungsmittel, Öle, Wachse, schmelzende Kunststoffe
GaseFlammenABC-PulverPropan, Butan, Acetylen, Erdgas, Methan, Wasserstoff
MetalleGlutD-Pulver, Sand, CementNatrium, Magnesium, Aluminium
Speiseöle, -fette in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen KücheneinrichtungenFlammeSchaum, Kohlendioxyd (CO2)Fett in Friteuse, Töpfen und Pfanne

Brände von elektrischen Geräten oder Anlagen:

 Strom abstellen (Not-Aus)  Kohlendioxid- oder Pulverlöscher verwenden  Keinesfalls Wasser- oder Schaumlöscher verwenden

  1. Anlage 3: Schweißerlaubnis

Schweißerlaubnis

nach § 30 UVV „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ (BGV D1 oder GUV-R 500 , bisherige VBG 15)

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsAnlagen2 / 734 / 39
1 1aArbeitsort/ -stelle Bereich mit Brand- und Explosionsgefahr___________________________________________________________ Die räumliche Ausdehnung um die Arbeitsstelle: Umkreis (Radius) von ......... m; Höhe von ......... m; Tiefe von ........... m
2Arbeitsauftrag (z.B. Träger abtrennen) Arbeitsverfahren______________________________________________ Name: ______________________________________________ ____________
3 3aSicherheitsmaßnahmen bei Brandgefahr Beseitigen der Brand- gefahr Entfernen beweglicher brennbarer Stoffe und Gegenstände – ggf. auch Staubablagerungen  Entfernen von Wand- und Deckenverkleidungen, soweit sie brennbare Stoffe abdecken oder verdecken oder selbst brennbar sind  Abdecken ortsfester brennbarer Stoffe oder Gegenstände (z.B. Holzbalken, - wände, -fußböden, -gegenstände, Kunststoffteile) mit geeigneten Mitteln und ggf. deren Anfeuchten  Abdichten von Öffnungen (z.B. Fugen, Ritzen, Mauerdurchbrüche, Rohröffnungen, Rinnen, Kamine, Schächte) zu benachbarten Bereichen durch Lehm, Gips, Mörtel, feuchte Erde usw.  ................................................................................................Name: ____________ Ausgeführt: ____________ (Unterschrift)
3bBreitstellen von Feuerlöschmitteln Feuerlöscher mit Wasser Pulver CO2  Löschdecke  Löschsand  angeschlossener Wasserschlauch  wassergefüllte Eimer  Benachrichtigung der Feuerwehr, falls erforderlichName: _______________ Ausgeführt: _______________ (Unterschrift)
3cBrandposten Während der schweißtechnischen Arbeiten Name: _________________
3dBrandwacheNach Abschluss der schweißtechnischen Arbeiten Dauer: ............... Std. Name: _________________
4 4aSicherheitsmaßnahmen bei Explosionsgefahr Beseitigen der Explosionsgefahr Entfernen sämtlicher explosionsfähiger Stoffe und Gegenstände – auch Staubablagerungen und Behälter mit gefährlichem Inhalt oder dessen Resten  Beseitigen von Explosionsgefahr in Rohrleitungen  Abdichten von ortsfesten Behältern, Apparaten oder Rohrleitungen, die brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube enthalten oder enthalten haben und ggf. in Verbindung mit lufttechnischen Maßnahmen  Durchführen lufttechnischer Maßnahmen nach EX-RL in Verbindung mit messtechnischer Überwachung  ........................................................................................................Name: _______________ Ausgeführt: _______________ (Unterschrift)
4bÜberwachung Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen auf Wirksamkeit: Name: _________________
4cAufhebung der SicherheitsmaßnahmenNach Abschluss der schweißtechnischen Arbeiten Nach.................Std. Name: _________________
5Alarmierung
Standort des nächstgelegenen Brandmelders _____________________________
Telefons _____________________________
Feuerwehr Ruf-Nr. _____________________________
6Auftraggebender Unter- Die Maßnahmen nach Nr. 3 und 4 tragen den durch die örtlichen Verhältnisse entstehenden Gefahren nehmer (Auftraggeber) Rechnung _______________________ _________________________________________________________________ von bis Unterschrift
7Ausführender Unternehmer Die Arbeiten nach Nr. 2dürfen erst begonnen werden, wenn die Sicher- Kenntnisnahmen des (Auftragnehmer) heitsmaßnahmen nach Nr. 3 und/oder 4 durchgeführt sind. Ausführenden nach 2 ______________________ ___________________________________________________________ _________________ Datum Unterschrift Unterschrift

Original - Ausführender 1. Kopie - Auftraggeber 2. Kopie - Auftragnehmer

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsAnlagen3 / 735 / 39
  1. Anlage 4: Unterweisungsnachweis Unterweisungsnachweis

Name des Unterweisenden

Anlass der Unterweisung

Geschäftsbereich
Org. Einheit
Datum der
Unterweisung

Inhalt der Unterweisung

Bemerkung der Unterwiesenen

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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsAnlagen4 / 736 / 39

Anlage 4

Name und Unterschrift der Unterwiesenen
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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsAnlagen5 / 737 / 39
  1. Anlage 5: Sicherheits-Check

Sicherheits-Check

Einsatzort (Arbeitsbereich, Arbeitsplatz): ____________________________________ Auftrag (durchzuführende Arbeiten): ____________________________________ Ausführung von/bis: ____________________________________

Gefahren durch schadhafte Arbeitsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Absturzgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Explosionsgefahr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gasgefahr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahr durch Kontakt mit heißen Materialien/Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahr durch Gefahrstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahr durch Körperströme/Lichtbogen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahr durch Strahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Quetschgefahr durch bewegte Maschinenteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Quetschgefahr durch automatisch anlaufende Anlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Quetschgefahr durch bewegte Transport-/Arbeitsmittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahr durch eingeschränkte Sichtbedingungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wechselseitige Gefährdungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige Gefahren_________________________________________________________



Maßnahmen Sichtkontrolle von Benutzung der Arbeitsmittel*. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . An-, Abmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Freigabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brenn- und Schweißgenehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Befahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gaswarngerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Persönliche Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


Auftragsverantwortlicher: Verantwortlicher der Fremdfirma:


Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift

  • Vor Benutzung der Arbeitsmittel sind diese generell einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Schadhafte Arbeitsmittel sind auszusondern.
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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsAnlagen6 / 738 / 39
  1. Anlage 6: Abstimmung von Sicherheitsmaßnahmen
Abstimmung von Sicherheitsmaßnahmen (vor Ort verwenden)
Einsatzort (Arbeitsbereich, Arbeitsplatz): _____________________________________________ Auftrag (durchzuführende Arbeiten): _____________________________________________
VerantwortlichName/Tel.
Auftragsverantwortlicher
Verantwortlicher der Fremdfirma
Koordinator/Tel.: Aufsichtführender/Tel.:
Gegenseitige Gefährdung durchLiegt vorBesondere Gefährdung durchLiegt vor
1. Kraftbetriebene Anlagen 2. Krantransport,-fahrt 3. Eisenbahn 4. Fahrzeuge 5. Gasgefahr/Gefahrstoffe 6. Elektrischer Strom 7. Hochgelegene Arbeitsplätze 8…………………………………….. 9…………………………………….. 10…………………………………… .11. Elektrisch betriebene Anlagen 12. Hydraulik-/Pneumatik-Anlagen 13. Elektrische Betriebsmittel 14. Schweiß- und Brennarbeiten 15. Strahlung (radioaktiv)
Sicherheitsmaßnahmen zu oben angekreuzten Gefährdungen (Nr.):
Zu beachtende Betriebsanweisungen:
Weitere Besprechungsteilnehmer:Ausgehändigte Unterlagen:
Die verantwortliche Firma bestätigt, dass ihm die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen zu den oben aufgeführten Gefährdungen bekannt sind.DatumUnterschrift
Auftrags- verantwortlicher
Verantwortlicher der Firma
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221207U_20_Regelungen für den Fremdfirmeneinsatz_250108.docx08.01.2025 Wilhelm Josef Komanns08.01.2025 Wilhelm Josef KomannsAnlagen7 / 739 / 39
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