L4_2.5._Nachhaltigkeitsvereinbarung.pdf

Training zur Selbstführung, Selbstorganisation, Stressmanagement und Resilienz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 22:13 (Europe/Berlin)

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Nachhaltigkeitsvereinbarung für Lieferanten der NRW.BANK

Zwischen

NRW.BANK

Kavalleriestraße 22

40213 Düsseldorf

und

(im Folgenden: Lieferant)

I. Präambel

Die NRW.BANK bekennt sich als Förderbank für Nordrhein-Westfalen im Einklang mit dem

Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G) zu ihrer unternehmerischen Verantwortung.

Maßstab ihres Handelns ist das Prinzip der Nachhaltigkeit. Nachhaltigkeit findet ihren Nie-

derschlag in allen Phasen des unternehmerischen Handelns der NRW.BANK, angefangen

bei ihren strategischen und geschäftspolitischen Entscheidungen über die Gestaltung ihres

Produkt- und Dienstleistungsangebots bis hin zur Durchführung einzelner Finanzierungen,

ihrer Kapitalmarktaktivitäten und angebotener Beratungsleistungen. Die Teilbereiche Ökono-

mie, Ökologie, Soziales und Unternehmensführung sind als Dimensionen der Nachhaltigkeit

im Verständnis der NRW.BANK untrennbar miteinander verbunden. In ihrer Nachhaltigkeits-

strategie (NHS) vom 1. Januar 2024 konkretisiert die NRW.BANK die Vorgaben an eine nach-

haltige Beschaffung; sie beachtet danach bei der Vergabe von Aufträgen neben der Wirt-

schaftlichkeit auch den Umweltschutz, die Energieeffizienz, die Förderung der Gleichberech-

tigung der Geschlechter sowie weitere soziale Aspekte im Einklang mit den entsprechenden

gesetzlichen Regelungen.

Um die Bedeutung des Themas „Unternehmerische Verantwortung“ für die NRW.BANK zu

unterstreichen und dessen Entwicklung intern weiter voranzutreiben, trat die Bank im Jahr

2009 den Initiativen „Charta der Vielfalt“ und „United Nations Environment Programme - Fi-

nance Initiative (UNEP FI)“ bei und unterzeichnete die zehn Prinzipien des UN Global Com-

pact. Die Resolution der UN-Generalversammlung (erstmalig gefasst am 10. Dezember

  1. über die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ bildet eine selbstverständliche

Grundlage für das Handeln der Bank. Seit dem Jahr 2015 orientiert sich die NRW.BANK an

den Green Bond Principles und ist Mitglied des Vereins für Umweltmanagement und Nach-

haltigkeit in Finanzinstituten e.V. (VfU). Um ihre nachhaltige Anlagepolitik zu bekräftigen, un-

terzeichnete die NRW.BANK im Jahr 2020 die Principles for Responsible Investment (PRI).

Seit dem Jahr 2023 ist die NRW.BANK Partnerin im Kooperationsnetzwerk „Düsseldorfer

Klimapakt für die Wirtschaft“.

Im Bankbetrieb der NRW.BANK gehören der verantwortungsvolle Umgang mit natürlichen

Ressourcen, der Schutz von Klima und Umwelt sowie die Vermeidung von Umweltbelastun-

gen zum Selbstverständnis. Die erfolgte Einführung eines Umweltmanagement-Systems

nach EMAS (Eco Management and Audit Scheme) soll die Umweltleistung der NRW.BANK

stetig verbessern, insbesondere die betrieblichen Verbräuche optimieren und die einzuset-

zenden Ressourcen schonen.

Die vorliegende Vereinbarung dient der Umsetzung der Nachhaltigkeitsbestrebungen der

NRW.BANK gegenüber ihren Lieferanten, externen Dienstleistern und deren Nachunterneh-

mern (nachfolgend gemeinsam als „Lieferanten“ bezeichnet). Sie beschreibt die Grundsätze

und Anforderungen der NRW.BANK an ihre Lieferanten bei der Beschaffung von Produkten

und an ihre externen Dienstleister bei der Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf

ihre Verantwortung für Mensch und Umwelt. Die Vereinbarung vermittelt dem Lieferanten die

Bedeutung, die die NRW.BANK im Rahmen ihrer Geschäftspolitik einer nachhaltigen Be-

schaffung beimisst, flankiert die einzelnen Vergabeverfahren und ergänzt den jeweiligen Be-

schaffungsvertrag, dessen Regelungen im Falle von Widersprüchen vorgehen.

Der in dieser Vereinbarung zum Ausdruck kommende übergreifende Verhaltenskodex

(„Supplier Code of Conduct“) soll sicherstellen, dass sämtliche Beschaffungsaktivitäten im

Einklang mit den Prinzipien der Nachhaltigkeit stehen. Die nachfolgenden Anforderungen und

Nachhaltigkeitskriterien fließen u. a. in die Lieferantenauswahl und -bewertung und die Pro-

duktbeschaffung ein.

Die NRW.BANK und ihre Lieferanten führen regelmäßig einen Dialog über die beiderseitige

Verbesserung auf den genannten Handlungsfeldern.

II. Anwendungsbereich

Die nachstehenden Nachhaltigkeitsanforderungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwi-

schen der NRW.BANK und dem Lieferanten. Darüber hinaus ist der Lieferant aufgefordert,

sich in angemessener Form für die Einhaltung dieser Anforderungen bei seinen Lieferanten

und entlang seiner Lieferkette einzusetzen.

III. Ökonomische Nachhaltigkeit

Die NRW.BANK strebt einen fairen und partnerschaftlichen Umgang mit ihren Lieferanten an.

Sie erwartet von ihnen ein stetiges Bemühen, die betrieblichen Abläufe und eingesetzten

Technologien mit dem Ziel ökonomischer Nachhaltigkeit zu verbessern. .

IV. Soziale Verantwortung

Die NRW.BANK erwartet von ihren Lieferanten dass sie die Menschen- und Persönlichkeits-

rechte achten und einhalten. Um einen Beitrag zur Förderung und zum Schutz dieser Rechte

zu leisten, nutzt die NRW.BANK die vielfältigen Möglichkeiten, die sich in der Zusammenar-

beit mit Lieferanten bieten. Die Einhaltung von Sozialstandards durch ihre Lieferanten stellt

daher einen integralen Bestandteil einer nachhaltigen Beschaffung dar. Alle Lieferanten der

NRW.BANK verpflichten sich, in Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Ar-

beitsorganisation (ILO) insbesondere die nachstehenden spezifischen sozialen Anforderun-

gen einzuhalten und ihrerseits die eigenen Lieferanten und Dienstleister zur Einhaltung die-

ser Vorgaben zu verpflichten. Zusätzlich erwartet die NRW.BANK von ihren Lieferanten die

Berücksichtigung der OECD-Leitsätze und der UN-Leitprinzipien. Auf die Bestimmung des

§ 128 GWB und das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes NRW wird verwiesen.

  1. Freie Arbeitswahl

Der Lieferant nutzt keinerlei Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft oder moderne Formen der

Sklaverei. Er darf niemanden zur Arbeit zwingen und keine Form von unfreiwilliger Arbeit

verrichten lassen. Seinen Mitarbeitenden muss gestattet werden, die Kontrolle über ihre Aus-

weispapiere zu behalten. Es muss ihnen möglich sein, jederzeit das Beschäftigungsverhältnis

nach eigenem Willen fristgerecht beenden zu können.

  1. Verbot der Kinderarbeit

Der Lieferant darf keine Kinder beschäftigen, die das von der Internationalen Arbeitsorgani-

sation bzw. von nationalen Gesetzen festgelegte Mindestalter unterschreiten. Es gilt das je-

weils höchste festgelegte Mindestalter. Das Alter soll zudem nicht geringer sein als das Alter,

mit dem die allgemeine Schulpflicht endet, und in jedem Fall nicht unter 15 Jahren liegen.

Unter 18-jährige Mitarbeitende sind gegen Arbeitsbedingungen zu schützen, die ihrer Ge-

sundheit, Sicherheit und Entwicklung schaden könnten. Mitarbeitende unter 18 Jahren sollten

zudem keine Überstunden oder Nachtarbeit leisten. Die NRW.BANK erwartet ferner, dass

der Lieferant keine Mitarbeitende für riskante Arbeit nach der ILO-Konvention 182 einsetzt,

die nicht ein Mindestalter von 18 Jahren haben.

  1. Verbot der Schwarzarbeit

Der Lieferant darf keinerlei Form von Schwarzarbeit verrichten lassen. Die NRW.BANK er-

wartet, dass Umsatz- oder Einkommensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge gemäß den

geltenden gesetzlichen Vorschriften entrichtet werden.

  1. Verbot der Diskriminierung

Der Lieferant verpflichtet sich zur Chancengleichheit und Gleichbehandlung seiner Mitarbei-

tenden; eine Ungleichbehandlung liegt auch in der Zahlung ungleichen Entgelts für gleich-

wertige Arbeit.

Der Lieferant darf niemanden aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der

Religion, der Nationalität, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen

Orientierung, der sexuellen Identität oder aus anderen Beweggründen benachteiligen oder

belästigen.

  1. Arbeitsvergütung

Der Lieferant muss faire und angemessene Löhne zahlen und Zusatzleistungen erbringen,

die alle maßgeblichen Gesetze erfüllen und den geltenden lokalen sowie branchenspezifi-

schen Praktiken entsprechen. Staatlich oder tariflich festgelegte Mindestlöhne sowie bran-

chenübliche Mindeststandards dürfen nicht unterschritten werden. Der Lieferant beachtet,

dass in Ländern ohne tariflichen oder gesetzlichen Lohnrahmen die Löhne für eine regelmä-

ßige Vollarbeitszeit ausreichend sein müssen, um den Grundbedürfnissen der Mitarbeiten-

den gerecht zu werden. Löhne werden nicht zurückbehalten und regelmäßig in einer für den

Mitarbeitenden geeigneten Form ausgezahlt. Der Lieferant informiert die Mitarbeitenden in

ihnen verständlicher Form über die Grundlagen ihrer Bezahlung.

  1. Arbeitszeit

Der Lieferant gewährleistet, dass seine Mitarbeitenden die lokal geltende, gesetzlich festge-

legte Höchstbegrenzung der Arbeitszeit nicht überschreiten. Entsprechend ist er dazu ver-

pflichtet sicherzustellen, dass seine Mitarbeitenden eine maximale tägliche Arbeitszeit von

grundsätzlich acht Stunden oder eine wöchentliche Arbeitszeit von grundsätzlich 48 Stunden

einhalten (siehe 4.1. ILO Kernarbeitsnormen).

  1. Vereinigungsfreiheit

Der Lieferant respektiert innerhalb des anwendbaren gesetzlichen Rahmens das Recht sei-

ner Mitarbeitenden, freie Vereinigungen zu bilden und diesen beizutreten, Mitarbeitendenver-

tretungen wahrzunehmen und Kollektivverhandlungen zu führen. Mitarbeitende, die in Ge-

werkschaften oder Arbeitnehmerorganisationen tätig sind, werden in keiner Form benachtei-

ligt oder bevorzugt. In Ländern, in denen die Vereinigungsfreiheit durch Gesetz eingeschränkt

ist, sind alternative gesetzeskonforme Möglichkeiten für Arbeitnehmervertretungen zu för-

dern.

  1. Menschenwürdige Behandlung

Die NRW.BANK erwartet, dass der Lieferant die Würde, Privatsphäre und Persönlichkeits-

rechte seiner Mitarbeitenden respektiert und einen Arbeitsplatz bietet, der weder die körper-

liche noch die geistige Integrität eines Menschen beeinträchtigt. Sexuelle Belästigung oder

Misshandlung, Einschüchterungen, Mobbing und körperliche Züchtigungen werden nicht to-

leriert.

  1. Gesundheit und Sicherheit

Der Lieferant trägt Mitverantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeitenden.

Er ist insbesondere für ein sicheres Arbeitsumfeld im Rahmen der nationalen Bestimmungen

verantwortlich. Der Lieferant muss notwendige Vorsichtsmaßnahmen gegen Unfälle ergrei-

fen, um gesundheitliche Folgen für die Mitarbeitenden zu vermeiden, die sich aus ihren Tä-

tigkeiten ergeben könnten.

Dazu gehört u. a. Folgendes:

Mitarbeitende sind über Gefährdungen sowie Vorsichtsmaßnahmen regelmäßig zu unterwei-

sen.

Erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist den Mitarbeitenden zur Verfügung zu

stellen.

Arbeitsbedingte Gefahren sind zu überwachen und zu kontrollieren, bei identifizierten Risi-

ken/Gefahren sind vorbeugende Schutzmaßnahmen vorzunehmen.

Darüber hinaus ist ein international anerkanntes Arbeitsmanagementsystem (z. B. nach ISO

  1. anzustreben.
  1. Diversity & Inklusion (D&I)

Die NRW.BANK erwartet, dass der Lieferant den anerkennenden Umgang mit Vielfaltsthe-

men (Diversity) und die aktive Gestaltung einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit (Inklu-

sion) fordert und fördert.

V. Ökologische Verantwortung

  1. Einhaltung gesetzlicher Vorgaben

Die NRW.BANK erwartet, dass der Lieferant den Umweltschutz hinsichtlich der nationalen

gesetzlichen Normen und internationalen Standards beachtet und umweltbezogenen Risiken

vorbeugt, diese minimiert und bestehende Verstöße beendet. Die NRW.BANK sieht dabei

die Einhaltung von Umweltstandards, die den EU-Standards entsprechen, als Mindeststan-

dard an.

  1. Umwelt- und Energiemanagementsysteme

Die NRW.BANK erwartet, dass der Lieferant Umweltauswirkungen seiner Unternehmenstä-

tigkeit überwacht, Umweltbelastungen minimiert und den Umweltschutz kontinuierlich ver-

bessert. Die NRW.BANK erwartet, dass der Lieferant zu diesem Zweck ein Umweltmanage-

mentsystem aufgebaut hat oder aufbaut und dieses im Unternehmen gelebt und aktiv umge-

setzt wird.

  1. Verantwortung für die eigene Lieferkette

Der Lieferant verpflichtet sich, entlang der eigenen Lieferkette die Einhaltung der in dieser

Vereinbarung aufgeführten Umweltstandards zu fordern und zu fördern.

  1. Ressourcenmanagement

Bei der Entwicklung und Herstellung von Produkten für die NRW.BANK ist der Lieferant zu

einem verantwortungsvollen und effizienten Einsatz von natürlichen Ressourcen, zur Nut-

zung von Recyclingmaterial sowie zum sparsamen Verbrauch von Strom, Wasser, Brenn-

und Treibstoffen, zur Reduktion von Emissionen sowie zur Nutzung von umweltfreundlichen

Transportmitteln verpflichtet.

  1. Verantwortungsbewusstes Chemikalienmanagement

Der Lieferant verpflichtet sich, den Einsatz von Gefahrenstoffen im Sinne der deutschen Ge-

fahrenstoffverordnung soweit möglich zu vermeiden; Gefahrenstoffe sind nur zulässig, sofern

es keine Ersatzstoffe gibt.

Gefahrenstoffe sind so zu handhaben, dass Sicherheit von Umwelt und Gesundheit jederzeit

gewährleistet sind. Mitarbeitende, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen eine regelmäßige

Unterweisung zu den potenziellen Gefahren und den festgelegten Schutzmaßnahmen erhal-

ten, um Gesundheits- oder Umweltschäden zu vermeiden.

  1. Umgang mit industriellem Abwasser

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass beim Umgang mit industriellem Abwasser die behörd-

lichen Grenzwerte jederzeit eingehalten werden und die Schadstoffkonzentration minimiert

wird. Optimierungsmöglichkeiten sowie Maßnahmen zur Abwasserreduktion sind regelmäßig

zu prüfen, zu bewerten und ggf. umzusetzen.

  1. Energieverbrauch/-effizienz und Treibhausgasemissionen

Der Lieferant hat neben dem effizienten Einsatz von Energieträgern auch die Reduktion von

Treibhausgasen anzustreben. Die Bestrebungen des Lieferanten sollen dabei als Ziel die

CO2- Neutralität der eigenen Produktion nach den zeitlichen Vorgaben des Klimaschutzge-

setzes Nordrhein-Westfalen sowie die Weitergabe der Anforderung an Sublieferanten bein-

halten.

  1. Luft- und Lärmemissionen

Unter Einhaltung der landesspezifischen Gesetze sollen die Umweltauswirkungen durch re-

levante Luft- und Lärmemissionen regelmäßig überprüft und bewertet werden. Bei Bedarf ist

eine Optimierung bzw. Schutzmaßnahmen dahingehend anzustreben, dass bleibende Schä-

den an Menschen und Umwelt ausgeschlossen werden.

  1. Abfall und Recycling

Bei der Entwicklung, der Herstellung und der darauffolgenden Verwertung von Produkten

sind die Vermeidung von Abfällen, das Recycling sowie die gefahrlose, umweltfreundliche

Entsorgung von Restabfällen, Chemikalien und Abwässern zu beachten. Maßgebend sind

die lokalen behördlichen Regelungen bezüglich der Entsorgung von Abfällen.

VI. Unternehmensführung (Governance)

Die NRW.BANK legt besonderen Wert auf integres, transparentes und respektvolles Verhal-

ten im Geschäftsverkehr. Sie erwartet dies auch von ihrem Lieferanten. Dieser hat sich an

alle relevanten Gesetze und anerkannte Standards zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich

deshalb insbesondere zur Beachtung der nachstehenden Anforderungen.

  1. Marktverhalten

Der Lieferant achtet den fairen und freien Wettbewerb. Er verpflichtet sich, die geltenden

wettbewerbs- und kartellrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Es dürfen keine wettbewerbswid-

rigen Absprachen und Vereinbarungen mit Wettbewerbern, Lieferanten, Kunden oder sons-

tigen Dritten getroffen werden, wodurch der Missbrauch einer möglicherweise gegebenen

marktbeherrschenden Stellung entsteht. Der Lieferant trägt die Verantwortung dafür, dass

weder ein Austausch wettbewerbsrechtlich sensibler Informationen noch sonstiges Verhal-

ten, welches den Wettbewerb in unzulässiger Weise beschränkt oder beschränken kann,

stattfindet.

  1. Korruption, Bestechung und Interessenskonflikte

Unternehmerische Entscheidungen des Lieferanten beruhen grundsätzlich auf der Grundlage

von sachlichen Kriterien und sind weder von finanziellen oder persönlichen Interessen noch

von Beziehungen beeinflusst. Die NRW.BANK duldet bei ihrem Lieferanten keinen unlaute-

ren Wettbewerb. Der Lieferant verpflichtet sich, keine Form von Korruption zu tolerieren, also

das Anbieten, Gewähren oder das Fordern und Annehmen von Vorteilen, auf welche kein

rechtmäßiger Anspruch besteht. Bei Aufkommen von Korruptionsfällen und Bestechungsver-

suchen oder anderen nicht vertretbaren Praktiken ist der Lieferant dazu aufgefordert, diese

der NRW.BANK unverzüglich mitzuteilen.

Der Lieferant darf keine Insiderinformation der NRW.BANK nutzen oder diese weitergeben,

um sich oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

  1. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Der Lieferant hält alle für ihn geltenden Gesetze und Regelungen zur Bekämpfung von Geld-

wäsche ein. Er verpflichtet sich, in seinem Unternehmen angemessene Maßnahmen zur Ver-

hinderung von Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu treffen. Als

Präventionsmaßnahme sind die in die Geschäftsbeziehung mit der NRW.BANK einbezoge-

nen Mitarbeitenden entsprechend zu schulen.

  1. Umgang mit Konfliktmaterialien

Bei der Auswahl von Produkten und beim Kauf von Komponenten ist durch angemessene

Sorgfaltspflicht sicherzustellen, dass für die NRW.BANK ausschließlich Rohstoffe verwendet

werden, deren Gewinnung, Transport, Aufbereitung und Handel in keiner Form zur Finanzie-

rung von Konflikten und Menschenrechtsverletzungen beiträgt.

  1. Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (EU-

DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Datenschutzgesetzes Nord-

rhein-Westfalen (DSG NRW) einzuhalten.

Er hat sicherzustellen, dass die Verarbeitung und Speicherung von Daten, die im Zusammen-

hang mit der Geschäftsbeziehung zur NRW.BANK anfallen, in der Europäischen Union erfol-

gen.

Der Lieferant wird seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der NRW.BANK tätigen

Mitarbeitenden sowie Nachunternehmer über die Regelungen zum Datenschutz unterrichten

und sie schriftlich auf ihre Einhaltung verpflichten.

Informationen und Daten sind entsprechend ihrer Einstufung zu handhaben und bei einer

bestehenden Geheimhaltungsvereinbarung vertraulich zu behandeln.

Der Lieferant muss gewährleisten, dass schützenswerte Informationen angemessen erho-

ben, verarbeitet, gesichert und gelöscht werden. Jegliche Verarbeitung personenbezogener

Daten von Mitarbeitenden und Geschäftspartnern hat im Einklang mit den jeweils geltenden

länderspezifischen gesetzlichen Vorgaben gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zu er-

folgen.

  1. Gesetzliche Rahmenbedingungen

Der Lieferant hat die Einhaltung der relevanten länderspezifischen Gesetze und Verordnun-

gen zu gewährleisten. Weiterhin ist der Lieferant aufgefordert, die geltenden Import- und Ex-

portbeschränkungen von Waren, Dienstleistungen und Informationen zu beachten.

VII. Steuerung und Überwachung der Lieferkette

  1. Sorgfaltspflicht

Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb seines Unternehmens und gegenüber seinen unmit-

telbaren Lieferanten angemessene Präventionsmaßnahmen einzurichten, die der Einhaltung

der vorstehend vereinbarten umwelt- und menschenrechtsbezogenen Erwartungen dienen.

Er soll zu diesem Zweck innerhalb seines Unternehmens eine zuständige Person bestimmen

und ein angemessenes Risikomanagement einführen und betreiben.

Der Lieferant informiert die NRW.BANK unverzüglich, wenn ihm Informationen zu einem

möglichen Verstoß gegen die hier vereinbarten menschenrechts- oder umweltbezogene Er-

wartungen innerhalb seines Unternehmens oder der weiteren Lieferkette bekannt werden.

  1. Kontrollmaßnahmen der NRW.BANK

Der Lieferant verpflichtet sich, angemessene Kontroll- und Prüfmaßnahmen der NRW.BANK,

die diese im Hinblick auf die Einhaltung dieser Vereinbarung bzw. zur Erfüllung der gesetzli-

chen Vorgaben beim Lieferanten nach eigenem Ermessen für erforderlich hält, zu dulden, zu

unterstützen und daran mitzuwirken, beispielsweise durch das Beantworten von Fragebögen

und die Teilnahme an möglichen Audits. Der Umfang der von der NRW.BANK für erforderlich

gehaltenen Prüfungen hängt von dem mit der vertraglichen Leistung verbundenen Risiko

bzw. potenziellen Schaden ab. Die konkrete Ausgestaltung möglicher Prüfungen legt die

NRW.BANK nach pflichtgemäßem Ermessen fest; sie berücksichtigt dabei angemessen die

berechtigten Interessen des Lieferanten, insbesondere dessen berechtigte Geheimhaltungs-

interessen sowie auf Prüfungen Dritter basierende Zertifizierungen. Auf eine entsprechende

Anfrage hin stellt der Lieferant der NRW.BANK alle relevanten Nachweise für die Einhaltung

dieser Nachhaltigkeitsvereinbarung zur Verfügung.

  1. Risikoanalyse

Der Lieferant unterstützt die NRW.BANK bei Risikoanalysen, die diese bezogen auf seinen

Geschäftsbereich nach eigenem Ermessen für geboten hält, sowie bei der Umsetzung ange-

messener Präventionsmaßnahmen gegenüber seinen unmittelbaren Zulieferern.

  1. Schulungen

Der Lieferant verpflichtet sich, der NRW.BANK im Falle eines oder mehrerer durch die

NRW.BANK beim Lieferanten festgestellten menschenrechts- und / oder umweltbezogenen

Risikos oder umweltbezogener Risiken auf Anforderung einen Nachweis über entsprechende

Schulungen der betroffenen Mitarbeitenden vorzulegen. Zum Erhalt eines Nachweises steht

dem Lieferanten auch eine Teilnahme seiner Mitarbeitenden an möglichen Lieferantenschu-

lungen der NRW.BANK offen.

  1. Beschwerdemechanismus

Für den Fall eines Verstoßes oder eines potenziellen Risikos im Zusammenhang mit den

vorstehenden Nachhaltigkeitsanforderungen hat die NRW.BANK eine Beschwerdemöglich-

keit eingerichtet, die jedermann offensteht:

Beschwerdestelle: NRW.BANK

Risikocontrolling

Nachhaltigkeit und Wirkungsmanagement (101-60600)

40188 Düsseldorf

Der Lieferant gewährleistet den ungehinderten Zugang der bei ihm angestellten Mitarbeiten-

den zu dem bei der NRW.BANK eingerichteten Beschwerdeverfahren. Er unternimmt insbe-

sondere keine Handlungen, die den Zugang zum Beschwerdeverfahren behindern, versper-

ren oder erschweren.

VIII. Recht zur außerordentlichen Kündigung

Die NRW.BANK betrachtet die Einhaltung der in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten

als wesentlich für das jeweilige Vertragsverhältnis. Sofern die Verletzung einer geschützten

Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Erwartung von der NRW.BANK als sehr schwer-

wiegend bewertet wird und der NRW.BANK keine anderen milderen Mittel zur Verfügung

stehen, ist die NRW.BANK berechtigt, die Geschäftsbeziehung nach Maßgabe des § 314

BGB außerordentlich zu kündigen.

IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitig-

keiten hieraus ist, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf.

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