L4_3.2._Verpflichtungserklärung Insidervorschriften.pdf

Training zur Selbstführung, Selbstorganisation, Stressmanagement und Resilienz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 22:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Verpflichtungserklärung zur Beachtung der Insidervorschriften

für externe Beschäftigte / Beschäftigte von Fremdfirmen

Einsatz: NRW.BANK

Im Hinblick auf meine Tätigkeit für die

________________________________________________

(Name, Anschrift Fremdfirma/selbständige Person) bei der NRW.BANK und ihrer im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Konzerngesellschaften (im folgenden gemeinsam Bank genannt), die mir Einblick in Daten der Bank ermöglicht, gebe ich,


(Name, Vorname) (geb. am)

 selbständig _________________________________ oder (Bank-Benutzer-Identifikation - falls vorhanden)  angestellt


(Ausweis-Nr. Zutrittsberechtigung)

folgende Erklärung ab:

Ich verpflichte mich, die Regelungen bezüglich des Verbots von Insidergeschäften und der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen (Art. 14 MAR), auf die ich im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Zugriff habe, zwingend zu beachten.

Es ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich untersagt:

• das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,

• Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen, oder

• die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.


(Ort, Datum) (Unterschrift der verpflichteten Person)

Stand Mai 2022

Anlage zur Verpflichtungserklärung zur Beachtung der

Insidervorschriften für externe Mitarbeiter / Mitarbeiter von

Fremdfirmen

-Zum Verbleib bei der verpflichteten Person-

Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014

Art. 2 MAR Insiderpapiere

Insiderpapiere sind Finanzinstrumente, a) die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt gestellt wurde; b) Finanzinstrumente, die in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel in einem multilateralen Handelssystem gestellt wurde; c) Finanzinstrumente, die in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden; d) Finanzinstrumente, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen, deren Kurs oder Wert jedoch von dem Kurs oder Wert eines unter diesen Buchstaben genannten Finanzinstruments abhängt oder sich darauf auswirkt; sie umfassen Kreditausfall-Swaps oder Differenzkontrakte, sind jedoch nicht darauf beschränkt.

Art. 7 MAR Insiderinformation (1) Eine Insiderinformation ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

(2) Informationen sind dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von den vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente zuzulassen.

Art. 8 MAR Insidergeschäfte

Ein Insidergeschäft liegt vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Die Nutzung von Insiderinformationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, gilt auch als Insidergeschäft, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformationen erteilt wurde.

Stand Mai 2022

Art. 10 MAR Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen Eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen liegt vor, wenn eine Person, die über Insiderinformationen verfügt und diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt, es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Weitergabe von Empfehlungen oder das Anstiften anderer, nachdem man selbst angestiftet wurde, als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen gemäß diesem Artikel, wenn die Person, die die Empfehlung weitergibt oder andere anstiftet, nachdem sie selbst angestiftet wurde, weiß oder wissen sollte, dass die Empfehlung bzw. Anstiftung auf Insiderinformationen beruht.

Art. 14 MAR Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen

Folgende Handlungen sind verboten: a) das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu, b) Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen, oder c) die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.

Stand Mai 2022

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