L4_2.9._Steuerabzug gemäß _ 50a EStG.pdf

Training zur Selbstführung, Selbstorganisation, Stressmanagement und Resilienz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 22:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Vertragspartner (Firmierung): __________________________________________________

Vertrag (Bezeichnung/ Datum): __________________________________________________

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG

Die Auftraggeberin hat die Vorschrift § 50a EStG zu beachten, nach der es in den dort genannten Fällen zu einer Steuerabzugsverpflichtung durch die Auftraggeberin kommen kann.

Im Hinblick auf diese Vorschrift wird folgendes vereinbart:

Soweit die Auftragnehmerin mit den in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielt, die gemäß § 50a EStG einem Steuerabzug unterliegen, wird die Auftragnehmerin der Auftraggeberin vor dem ersten Fälligkeitszeitpunkt der aus diesem Vertrag geschuldeten Zahlungen (nachfolgend "Erstfälligkeit") eine durch das Bundeszentralamt für Steuern erteilte Freistellungsbescheinigung vorlegen, durch die bestätigt wird, dass bei Zahlungen aufgrund dieses Vertrags kein Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen ist. Wird der Auftraggeberin eine solche Bescheinigung nicht bis zur Erstfälligkeit vorgelegt, ist die Auftraggeberin berechtigt, vom vereinbarten Entgelt die an die deutsche Steuerbehörde abzuführenden Steuerbeträge einzubehalten und abzuführen.

Bestätigung des Auftragnehmers:

„Der Vertragspartner unterliegt unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG mit einer inländischen Betriebsstätte oder mit einem ständigen Vertreter der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und die Rechteüberlassung gemäß Vertrag mit der NRW.BANK ist dieser inländischen Betriebsstätte oder diesem ständigen Vertreter zuzurechnen.“

Zutreffendes bitte ankreuzen:

( ) Die vorgenannte Aussage tifft zu.

( ) Die vorgenannte Aussage trifft nicht zu.

Über eine zukünftige Änderung des bestätigten Sachverhaltes wird die Auftragnehmerin die Auftraggeberin unverzüglich informieren.


Ort, Datum, Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift

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