M213_Vertrag_Tragwerksplanung_26-49409.docx

Tragwerksplanung für die Sanierung der Fluchtbalkonanlage am Chemielabor der Universität Konstanz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:54 (Europe/Berlin)

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KN, Uni, Geb.L, (S), Sanierung Fluchtbalkonanlage & allg. BU, 78464 Konstanz, Universitätsstr. 10 (21161/231)-5021

Aktenzeichen:VBKN-339-4309Vertragsnummer: 26-49409
Haushaltsdaten:
Mittelbindungsnummer:
Leitweg-ID:08-A5615-86
Vertrag Tragwerksplanung
ZwischenLand Baden-Württemberg
vertreten durchVermögen und Bau Baden-Württemberg
Amt Konstanz
Mainaustr. 211
78464 Konstanz
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und[....]
[....]
[....]
[....]
vertreten durch[....]
- nachstehend Auftragnehmerin/Auftragnehmer genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrags
1.1Gegenstand dieses Vertrags sind Leistungen bei Tragwerksplanungen für die Baumaßnahme
KN, Uni, Geb.L, (S), Sanierung Fluchtbalkonanlage & allg. BU, 78464 Konstanz, Universitätsstr. 10 (21161/231)-5021
und zwar für folgende *)
1.1.1Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen
(1)Universität Konstanz, Gebäude L
1.1.2Ingenieurbauwerke
(1)[....]
1.1.3Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung
(1)[....]
§ 2 Grundlagen des Vertrags
2.1Auf diesen Vertrag findet die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S.2636).
2.2Vertragsbestandteile sind
2.2.1die Anlage 1 mit den darin gekennzeichneten Leistungen
2.2.2die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zu den Verträgen mit freiberuflich Tätigen
2.2.3Anlage 9 der Dienstanweisung des Finanzministeriums für die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg (DAW) in Verbindung mit den Arbeitsmitteln Dokumentation Pläne und Daten
2.2.4[x]die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg
2.3Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat folgendes zu beachten:
2.3.1Folgende standardisierte Planungsgrundlagen und Typenpläne des Auftraggebers:
---
2.3.2Für den Beitrag zur Vorplanung:
---
2.3.3Für die weitere Bearbeitung die genehmigte Bauunterlage.
2.3.4---
2.3.5Der Datenaustausch und die Kommunikation der Projektbeteiligten erfolgt über den PlanTeam-SPACE (PTS). Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche projektbezogenen Unterlagen und Nachrichten in den PTS einzustellen und die ihr oder ihm über den PTS zugesandten Daten herunterzuladen.
2.3.6Die Information über die Datenverarbeitung im Vergabeverfahren und der Vertragsdurchführung (abrufbar unter folgendem Link: http://www.vbv.statistik-bw.de/Formulare/Datenschutz.pdf).
2.3.7Abweichungen davon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
2.4Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende Vorschriften zu beachten:
---
2.5Die Baumaßnahme unterliegt dem *)
Baugenehmigungsverfahren.
Zustimmungsverfahren.
§ 3 Leistungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers
3.1Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das in § 1 genannte Bauvorhaben sämtliche beauftragten Leistungen zu erbringen, die für die Herbeiführung des Gesamtwerkerfolgs erforderlich sind. Hierbei hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer insbesondere die in der Anlage 1 gekennzeichneten Leistungen zu erbringen, die als wesentliche Arbeitsschritte Teil des Gesamtwerkerfolgs sind und von der Auftragnehmerin oder vom Auftragnehmer mangelfrei und vollständig erfüllt werden müssen.
3.2Der Auftraggeber überträgt der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer folgende in Anlage 1 gekennzeichnete Leistungen Leistungsphasen 2 bis 4.
3.3Der Auftraggeber beabsichtigt, der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die weiteren in der Anlage 1 gekennzeichneten Leistungen einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Mitteilung in Textform. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.
3.4Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihr oder ihm vom Auftraggeber innerhalb von 36 Monaten nach Fertigstellung der bisher in Auftrag gegebenen Leistungen in Textform übertragen werden.
3.5Im Falle einer Übertragung weiterer Leistungen nach § 3 Nummer 3.3 gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Aus der stufen- oder abschnittsweisen Übertragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.
§ 4 Pflichten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers
4.1Dem Auftraggeber sind folgende Unterlagen in Papierform zu übergeben: *)
4.1.1Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen der
Vorplanungin [....]-facher Ausfertigung,
Entwurfsplanungin 1-facher Ausfertigung,
Genehmigungsplanungin 1-facher Ausfertigung,
Ausführungsplanungin 8-facher Ausfertigung,
Überwachungsprotokollein 1-facher Ausfertigung,
davon je einmal in kopier-/pausfähiger Ausführung.
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die von ihr oder ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als "Entwurfsverfasserin“ oder "Entwurfsverfasser" beziehungsweise "Planverfasserin" oder "Planverfasser", die übrigen Unterlagen als "Verfasserin" oder "Verfasser" zu unterzeichnen.
4.1.2Leistungsbeschreibungen beziehungsweise Beiträge hierzu in 0-facher Ausfertigung.
4.2Dem Auftraggeber sind sämtliche aufgrund dieses Vertrags erstellten Unterlagen in digitaler Form auf Datenträger/n entsprechend der unter § 2 genannte Anlage 9 DAW in Verbindung mit den Arbeitsmitteln Dokumentation Pläne und Daten zu übergeben. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um folgende Unterlagen: *)
4.2.1Pläne, Dokumentation der Ergebnisse der Vor- und Entwurfsplanung (Berichte), Leistungsbeschreibungen beziehungsweise Beiträge hierzu, Vergabevorschläge, Aufmaßdaten.
4.3Terminliche Vorgaben sind in § 7 geregelt. Sie sind verbindlich. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Termine anzupassen oder abzuändern, sofern dies erforderlich wird. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, in diesem Falle den geänderten Terminen zuzustimmen und ihre oder seine weitere Vertragserfüllung den geänderten Terminen anzupassen.
§ 5 Änderungs- und Zusatzleistungen
5.1Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs, die eine Erweiterung oder Wiederholung des Leistungsinhalts beziehungsweise. der erbrachten und freigegebenen Leistungen enthalten, und Änderungen des Leistungsziels, der Vertragsziele oder des Leistungsablaufs sowie zusätzliche Leistungen anzuordnen.
5.2Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, solche Leistungsänderungen, Leistungserweiterungen oder Zusatzleistungen auszuführen, es sei denn, das Büro der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers ist auf solche Leistungen nicht eingerichtet.
5.3Die Vergütung richtet sich nach § 8 Nummer 8.5.
§ 6 Personaleinsatz des Auftragnehmers
6.1Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation): [x] für Leistungsphase 3-4: [....] [x] für Leistungsphase 5-7: [....] [x] für Leistungsphase 8: [....]
6.2Durchgängiger Mitarbeitereinsatz Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsphase eingesetzt werden.
§ 7 Termine und Fristen
7.1Für die nach § 3 Nummer 3.2 übertragenen Leistungen hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer folgende verbindliche Vertragstermine einzuhalten:
* Entwurfsplanung Oktober 2026 - Dezember 2026. * Genehmigungsstatik Januar 2027 - April 2027.
Weitere Vertragstermine werden mit der Weiterbeauftragung nach § 3 Nummer 3.3 vereinbart.
7.2Soweit keine Vertragstermine vereinbart sind, hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ihre oder seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.
§ 8 Vergütung
8.1Das Honorar für die Leistungen wird wie folgt ermittelt: *)
8.1.1Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 50 Absatz 1 HOAI) der baufachlich geprüften Kostenberechnung nach DIN 276 - 1: 2008-12.
8.1.2Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 50 Absatz 2 HOAI) der baufachlich geprüften Kostenberechnung nach DIN 276 - 1: 2008-12.
8.1.3Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 50 Absatz 3 HOAI) der baufachlich geprüften Kostenberechnung nach DIN 276 - 1: 2008-12.
8.1.4Nach den jeweiligen Honorartafeln beziehungsweise, bei Überschreiten der Tafelwerte, den erweiterten RifT-Tabellen.
8.1.5Nach folgenden Honorarzonen und Zuschlägen:
GebäudeHonorar- zoneZuschläge in v.H.mitzuverarbeitende Bausubstanz1)
zum Basishonorarsatz²)UmbauEuro
1.1.1 (1)III[....][....][....]
1) Zur Berücksichtigung der technisch und gestalterisch mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 2 Abs. 7 HOAI werden die sonstigen anrechenbaren Kosten mit folgendem Wert festgestellt.
²) Der Zuschlag erfolgt auf die Differenz zwischen Höchstsatz und Basishonorarsatz.
8.1.6Nach folgender Bewertung der Leistungen:
Gebäude/Ingenieurbauwerk nach1.1.1 (1)[....][....][....]
Leistungenv.H.-Satzv.H.-Satzv.H.-Satzv.H.-Satz
Grundlagenermittlung---
Vorplanung---
Entwurfsplanung15
Genehmigungsplanung30
Ausführungsplanung40
Vorbereitung der Vergabe2
Gesamt:87
8.1.7Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen wird folgender Zu- oder Abschlag vereinbart:
zuzüglich (+) / abzüglich (-): [....] v.H.
8.2Die Vergütung der Besonderen Leistungen ergibt sich aus Anlage 1.
8.3Die Erstattung von Nebenkosten ist ausgeschlossen, soweit nachstehend keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
Als Nebenkosten werden folgende Nettobeträge erstattet: *)
8.3.1Insgesamt pauschal [....] v.H. des Nettohonorars.
Hierin sind auch die Kosten enthalten für: *)
Vervielfältigen aller Unterlagen einschließlich der Vervielfältigungen nach § 4 Nummer 4.1,
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
Reisen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
8.3.2Auf Nachweis folgende Kosten:
[....][....] Euro.
8.4Die Umsatzsteuer ist im Honorar der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers sowie in den Nebenkosten nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
8.5Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus gemäß § 5 weitere Leistungen an, so ist für die Berechnung des Honorars § 10 HOAI maßgeblich. Bei Änderungs- und Zusatzleistungen, die nicht über die v. H. -Sätze honoriert werden können und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer unter Zugrundelegung folgender Stundensätze
für die Projektleiterin/den Projektleiter[....] Euro
für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter[....] Euro
für technische Zeichnerinnen/Zeichner und sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen[....] Euro
ein zusätzliches Honorar, wenn sie oder er vor Ausführung der Leistung durch Vorausschätzung des Zeitaufwandes und unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze ein annehmbares Honorarangebot unterbreitet hat. Das Honorar ist grundsätzlich als Pauschalhonorar in Textform zu vereinbaren.
§ 9 Haftpflichtversicherung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers
9.1Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens betragen:
Für Personenschäden3.000.000 Euro
für sonstige Schäden5.000.000 Euro
§ 10 Ergänzende Vereinbarungen *)
10.1Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die anteiligen Kosten am gemeinsamen Bauschild zu tragen.
10.2Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten die Verpflichtungserklärung nach RifT-Muster M230 über die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S.547), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) abzugeben. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass gegebenenfalls auch ihre oder seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.
10.3Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich gemäß Verwaltungsvorschrift Fremdpersonenüberprüfung vom 25. Juli 2017 (GABl. S. 453), dem Auftraggeber für jede auf der Baustelle Tätige oder jeden auf der Baustelle Tätigen ein ausgefülltes und unterschriebenes Muster "Einverständnis zur Datenerhebung" oder eine gültige (nicht älter als fünf Jahre) sogenannte "Sibe - Bescheinigung" vorzulegen.
10.4Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber für jede auf der Baustelle Tätige oder jeden auf der Baustelle Tätigen ein ausgefülltes und unterschriebenes Muster "Einwilligungserklärung: Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für Fremdpersonal" mit entsprechender Ausweiskopie oder eine gültige (nicht älter als 2 Jahre) Überprüfungsbestätigung des Landeskriminalamtes vorzulegen.
10.5Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber für jede auf der Baustelle Tätige oder jeden auf der Baustelle Tätigen eine ausgefüllte und unterschriebene Sicherheitserklärung gemäß § 13 Landessicherheitsüberprüfungsgesetz oder eine gültige (nicht älter als fünf Jahre) sogenannte "Sibe - Bescheinigung" vorzulegen.
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