Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV
Vertrag Fachplanung - Tragwerksplanung
n
o
Zwischen dem Freistaat Sachsen i
s
vertreten durch das Sächsische Staatsministeriumr der Finanzen
e
vertreten durch den Staatsbetrieb Sächsisches
v
Immobilien- und Baumanagement
s
Niederlassung Dresden I Königsbrgücker Straße 80 01099 Dresden
n
- nachstehend Auftraggeber genanntu -
h
und (vom Bieter auszufüllen)
c
i
l
t
n
e
vertreten durch (vom Bieter auszufüllen)
f
f
ö
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
r
e
wird für die Baumaßnahme: V 04 12801 E 2403
- Sächsische Staatsoper Dresden –
- BA Neubau Ballett Zentrum mit Interimsnutzung (enthält Neubau, Interimsnutzung und Rück-
bau/Umbau zum Ballett Zentrum)
TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung
TBM 2 Umbau zum Ballett Zentrum
folgender Vertrag geschlossen:
Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV
Inhaltsverzeichnis
Anlagenverzeichnis Seite 3
§ 1 Gegenstand des Vertrages Seite 4
§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages Seite 4
n
§ 3 Behandlung von Unterlagen Seite 5
o
§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung Seite 6 § 5 Allgemeine Leistungspflichten iSeite 7
s
§ 6 Spezifische Leistungspflichten Seite 10
r
§ 7 Fachlich Beteiligte Seite 11
e
§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers Seite 11
v
§ 9 Baustellenbüro Seite 11
§ 10 Honorar
s
Seite 12 § 11 Nebenkosten g Seite 15 § 12 Umsatzsteuer n Seite 15 § 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Seite 15
u
§ 14 Ergänzende Vereinbarungen Seite 16
h
c
i
l
t
n
e
f
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V
SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 Seite 2 von 17
Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV
Anlagenverzeichnis
Teil A
− 2 Anlage(n) zu § 6 − spezifische Leistungspflichten – Fachplanung Tragwerksplanung (Anlage(n) 1)
− Anlage Honorartafel SIB (Anlage 2)
− Anlage Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB Land), Stand: 02.2023 (Anlage 3)
n
Anlage zur technischen und wirtschaftlichen Prüfung (Anlage 4)
Anlage zu § 1.1 −
o
Auflistung über die zu bearbeitenden Objekte Beschreibung der Bauaufgabe (Anlage )
Zusätzliche Vertragsbestimmungen zur Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch (Anlage 5)
i
Formblatt Abnahme von Planungsleistungen (Anlage 6) s Zielvereinbarungstabellen zur Zertifizierung nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)
r
( für ) mit Auflistung der Zuständigkeiten für das BNB – mit vorläufigem Stand vom (Anlage )
e
VS-NfD-Merkblatt – „Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades
VS-Nur für den Dienstgebrauch“ (Anlage )
v
Anlage zu § 14.1 − Formblatt Verpflichtungserklärung (Anlage 7) Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Basuaufgaben des Freistaates Sachsen (RiSBau Sach- sen) Stand: 2004 (Anlage 8) Anlage zu § 10: Zusammenstellung der Einzelpreise / Honoragrangebot (Anlage 9) Anlage zu § 8: Formblatt 921-AI EU – Liste Projektteam Personaleinsatzkonzept (Anlage )
n
(Anlage )
(Anlage )
u
(Anlage )
h
Teil B Anlage(n) zu § 10 – vorläufige Hocnorarermittlung (Anlage ) Anlage zu § 7 – Liste der fachlich Beteiligten (Anlage 10)
i
Terminplan vom (Anlage )
l
Datenaustauschformulatr (Anlage ) (Anlage n ) (Anlage ) (Anelage )
f
Dem Auftragnehmer werden die vorgenannten Unterlagen in einfacher Ausfertigung mit Vertragsschluss übergeben bzw. digital
f
übermittelt.
ö
r
e
V
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§ 1
Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Tragwerksplanung für
Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen und/oder Ingenieurbauwerke gemäß § 51 HOAI,
mit denen diese in der Liegenschaft Theaterplatz 2, 01067 Dresden n (genaue Bezeichnung des Orts der Bauaufgabe) für die Sächsische Staatsoper Dresden o (Bezeichnung – Bauherr/Nutzer)
i
neu errichtet, hergestellt, erweitert [Neubau]
s
umgebaut, modernisiert, instand gesetzt oder instand gehalten [Bestandsbauten] werden sollen. Die Bauaufgabe wird als Große Baumaßnahme nach Abschnitt E RLBaru Kleine Baumaßnahme nach Abschnitt De RLBau durchgeführt. 1.2 Die Bauaufgabe ist Teil des Gesamtvorhabens: v Ballett Zentrum mit Interimsnutzung
s
1.3 Die Leistungen der Tragwerksplanung beschränken sich auf: TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung sowie g TBM 2 Umbau zum Ballett Zentrum
n
§ 2
Bestandteile und Grundlagen des Vertrages
u
2.1 Die im Anlagenverzeichnis Teil A aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für folgende techni-
sche und sonstige Vorschriften, Regelwerke, Erlasse und Handlungsanweisungen bzw. Schreiben:
h
– Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen sowie die Bewirtschaf- tung von Liegenscchaften des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung (RLBau Sachsen) in aktueller Fassung1
i
Richtlinien für das Aufstellen und Prüfen EDV-unterstützter Standsicherheitsnachweise
l
(Ri–EDV–AP - 2001)
t
Lenitfaden Nachhaltiges Bauen Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen – Modul (BNB) e Steckbriefe des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen – Modul (BNB-Steckbriefe) Leitfaden Barrierefreiheit1
f
Handlungsanweisung Bauproduktenrecht des Auftraggebers
f
ö
r
CAD/FM-Dokumentationsrichtlinie (CAD/FM-DokuRL)1
e
Teil 0: Grundlagen der Dokumentation
Teil 1: Allgemeine CAD-Konventionen für den Landesbau
V
Teil 2: Spezifische CAD-Konventionen, Anforderungen an Baubestandspläne sowie Erstellung eines Raum-
& Gebäudebuches (RGB)
Teil 3: Technisches Anlagenbuch (TAB)
Teil 4: Bestandspläne zur Liegenschaft / Außenanlagen
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Leistungserbringung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils
gültige Version der CAD/FM-Dokumentationsrichtlinie zugrunde zu legen.
Die in den o.g. Unterlagen enthaltenen Formulare, Muster und sonstigen Formblätter sind zu verwenden.
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftrag-
gebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.
1 Siehe Internetseite des Auftraggebers - www.sib.sachsen.de, Informationen für Auftragnehmer/Zuwendungsempfänger/Be- darfsträger, Landesbau-Richtlinien, Formulare und Vorlagen.
SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 Seite 4 von 17
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2.2 Für das Erbringen der Leistungen −
bei Großen Baumaßnahmen zur Aufstellung der Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) sind zu Grunde zu legen:
die bestätigte Projektunterlage (PU) vom
die Qualifizierte Bedarfsanmeldung (QBedAn) vom
die Bedarfsanmeldung (Muster 40 B RLBau) für ein Ballett Zentrum vom: 05.12.2013 bei Kleinen Baumaßnahmen zur Aufstellung der Bauunterlage KBM (BauU-KBM) sind zu Grunden zu legen: die Bedarfsanmeldung (Muster 40 B RLBau) vom vom: o sind zu Grunde zu legen:
i
s
und folgende Vorgaben des Auftraggebers r − aus dem Auftrag zur Durchführung der Baumaßnahme (Planungseauftrag) der Zentrale des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement − die einvernehmlichen Festlegungen der Planungsbesprechuvngen (schriftlich bzw. in Textform) sowie
s
das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt K 1 RLBau mit Stand: das Planungsraumbuch – mit Stand: g das Raum- und Gebäudebuch – mit Stand: den amtlichen Lageplan – mit Stand: n das Bodengutachten – mit Stand: 09.10.2019 die Bestandspläne des Gebäudeus/ Gebäudekomplexes – mit Stand: in digitaler Version
h
gemäß beigefügter Planliste
der genehmigte Raumbedarf für das Funktionsgebäude vom: 09.10.2018
c
i
2.3 Für die weitere Bealrbeitung sind bei Baumaßnahmen zu Grunde zu legen:
t
Die vom Auftraggeber geprüfte und anerkannte EW-Bau vom
n
Die vom Auftraggeber aufgestellte und anerkannte BauU-KBM vom
− die einvernehmlichen Festlegungen der weiteren Planungsbesprechungen (schriftlich bzw. in Textform)
e
− die Vorgaben aus dem Auftrag zur Durchführung der Baumaßnahme (Bauauftrag) der Zentrale des Staatsbe- ftriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement f die Unterlagen zum Architektenwettbewerb mit Stand vom: Juni 2024
ö
Abweichungen davon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
r
e
2.4 Die Planungsleistungen unterliegen
dem Baugenehmigungsverfahren
V
dem Zustimmungsverfahren
der Kenntnisgabe
nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen.
§ 3
Behandlung von Unterlagen
3.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sich-
ten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre
Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar
ist.
Der Auftragnehmer hat im Rahmen der geschuldeten Leistungen die im Geschäftsbereich des Auftraggebers vor-
gegebenen Formulare zu verwenden und entsprechend auszufüllen.
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3.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen, wie Berechnungen, Zeichnungen, Beschreibungen einschließ-
lich der Beiträge zu den Leistungsverzeichnissen sowie die diesbezüglichen Unterlagen von Nachträgen sind dem
Auftraggeber
digital im Projektmanagement-System PlanTeam-Space (PTS) einzustellen.
digital (auf Datenträger / ) einschließlich einer Planliste (nach CAD/FM-DokuRL, Teil 0, Anlage 0-04 Planliste) zu übergeben. [soweit an anderer Stelle nicht andenres bestimmt] Das dem Auftragnehmer übergebene Datenaustauschformular ist entsprechend zu ergänzen und bei Auftragser- füllung dem Auftraggeber mit zu übergeben. Es dient als Kontrollinstrument dero vollständigen und vertragsgerechten Übergabe digitaler Pläne an den Auftraggeber.
i
Abweichend zu Satz 1 dieses Absatzes bzw. zur Anlage zu § 6 dieses Vertrages sind folgende Unterlagen
s
Endausfertigung Entwurfsunterlage / Entwurfsplanung, -fach Genehmigungsplanung, -fach r Zwischenstände, -fach e sämtliche Genehmigungen (Landeshauptstadt Dresden, Prüfstatik), 3-fach sämtliche weitere vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagven, Zeichnungen, Be-schreibungen und Berech- nungen, In Abstimmung mit dem Auftraggeber
s
zusätzlich in Papier in kopierfähiger Ausfertigung zu übergeben.
Der Auftragnehmer dokumentiert die Übereinstimmung der analog übergebenen Unterlagen mit den digital abge-
g
legten Unterlagen. Hierfür steht im Projektmanagement-System ein vorgefertigter XLS-Bericht zur Verfügung (Übereinstimmungserklärung). n Für die weiteren Beteiligten (Firmen etc.) sind die Ausführungsunterlagen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. u Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen in Papierform sind vom Auftragnehmer im nötigen Um-
h
fang weiter zu bearbeiten, normengerecht anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die
Vorgaben des Auftraggebers zur Erstellung von Zeichnungen [in Papierform und in digitaler Form] sowie zum Da-
c
tenformat/-austausch sind einzuhalten.
i
l § 4
t
Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung
n
4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten
Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:
e
− Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und fzu erfüllen. f− Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen.
ö
4.2 Stufenweise Beauftragung
r
Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Ziffer 4.2.1 mit Ver- e tragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Ziffer 4.2.2 abruft.
V
Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne
Abschnitte der Bauaufgabe zu beschränken.
4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss
mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6.1 (TBM 1 und TBM 2)
mit der Erbringung der Leistungsstufe(n) gemäß § 6.
mit der Erbringung der
Diese Beauftragung ist beschränkt auf:
4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen
abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform.
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Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die
Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen.
4.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend Ziffer 4.2.2 weitere Leistungsstufen nach § 6 im Wege der Vertragser-
weiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers nach Ziffer 4.2.4, § 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit
dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauf- tragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu nbeschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Leistungsstufen ver- mieden werden. o
i
4.2.4 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
s
die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt; auf das Kün- digungsrecht des Auftragnehmers nach § 14.1 AVB wird verwiesen. Aufgrundr einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keinee Erhöhung seines Honorars ableiten. § 5 v Allgemeine Leistungspflichten
s
5.1 Planungs- und Überwachungsziele
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu er-
g
bringen, dass das Bauprojekt/die Baumaßnahme gemäß den Vorgaben nach Ziffern 5.2 bis 5.4 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt wenrden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwa- chungsziele im Sinne des § 650p (1) BuGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.
h
5.1.1 Leitfaden − Nachhaltiges Bauen
c
Die Anforderungen des Leitfadens – Nachhaltiges Bauen sind – in Abstimmung mit dem Auftraggeber − bei der Planung und Baudurchiführung zu berücksichtigen. Der Auftragnehmerl ist verpflichtet (bezogen auf die ihm übertragenen Leistungen), die mit der Zielvereinbarung
t
vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele zur Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz umzusetzen [Anlagenver-
n
zeichnis Teil A – Zielvereinbarungstabelle in Verbindung mit den dort benannten weiteren Unterlagen] und in
Abstimmung mit dem vom Auftraggeber sowie den/dem beauftragten Dritten/Projektsteuerer zu präzisieren, fortzu-
e
schreiben und an deren Erreichen sowie an der Nachweisführung der Einhaltung der vorgegebenen Kriterien fmitzuwirken. fDie notwendigen fachspezifischen Nachweise, Bewertungen und Daten der Liegenschaften sind dem Auftraggeber öbzw. dem von ihm beauftragten Dritten/Projektsteuerer zur Verfügung zu stellen. Die in diesem Zusammenhang vom Auftragnehmer ggf. darüber hinaus zu erbringenden Besonderen Leistungen
r
ergeben sich aus der / den Anlage(n) zu § 6.
e
5.2 Quantitäten/Qualitäten
V
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber in der PU in der QBedAn in der Bedarfsanmel-
dung vorgegebenen, auf seine Fachplanungen bezogenen, Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen.
Die Vorgaben dieser genehmigten Unterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustim-
mung des Auftraggebers in Textform.
5.3 Kosten
5.3.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbrin-
gen, dass
die in der EW-Bau / BauU-KBM festzulegende Kostenobergrenze (ermittelte Gesamtbaukosten zum Zeitpunkt
der Aufstellung) für die Baumaßnahme nicht überschritten wird.
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die in der anerkannten EW-Bau / bestätigten BauU-KBM vom 2
in der vom
festgelegte Kostenobergrenze für das Bauprojekt/die Baumaßnahme in Höhe von 35.420.000,00 EUR
brutto netto nicht überschritten wird. Die Kosten der Kostenobergrenze umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276 − n in der Fassung 2018-12 einschließlich Umsatzsteuer ohne Umsatzsteuer, soweit diese Kostengruppen in der jeweiligen Bauunterlage erfasst sind. o Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie.
i
s
5.3.2 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug aufr die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung deer Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungsvkosten (insbesondere Betriebs- und Instandset- zungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.
s
5.3.3 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen
g
zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Kostenrisiken sind in der Kostenermittlung gesondert beziffert ausnzuweisen und nach den Vorgaben des Auftraggebers zu Inhalt, Form und Austauschformat darzustellen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Reali- siert sich ein Kostenrisiko nach Verutragsschluss und sind dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach Ziffer 5.5 vorzugehen.
h
5.4 Termine
c
5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können: Baubeginn Medienuimverlegung/ Baufeldfreimachung: 01.04.2030 Fertigstellung Meldienumverlegung/ Baufeldfreimachung: 01.04.2031
t
Baubeginn Q26 als Interim: 01.05.2031
n
Baubeginn Aufbau Containerinterim: 01.05.2032
Fertigstellung Q26 als Interim: 01.01.2034
e
Baubeginn Gesamtsanierung Funktionsgebäude: 01.05.2034 f Fertigstellung Gesamtsanierung Funktionsgebäude: 01.01.2037 f Beginn Abbau Containerinterim: 01.09.2037 ö Baubeginn Umbau zum Ballett Zentrum: 01.09.2037 Fertigstellung als Ballett Zentrum: 01.08.2037 r Inbetriebnahme Ballett Zentrum: 01.09.2038
e
Der Neubau wird während des Umbaus des Funktionsgebäudes als Interim genutzt und später zum Ballett Zent-
V
rum rück-/umgebaut.
5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß Ziffer 5.4.1 übergibt der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte
einen Zeit- und Ablaufplan.
In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen über-
prüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, an dessen Fortschreibung mitwirken.
5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Vertragstermine bzw. -fristen vorgegeben:
Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß der/den Anlage(n) zu § 6, gelten die folgenden
Termine oder Leistungszeiträume:
Leistungen Datum Leistungszeitraum
2 bei einer Beauftragung ab Leistungsstufe 2.
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Beitrag zur EW-Bau / BauU-KBM am Wochen
sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 1 – In Abstimmung mit Wochen, ab
Anlage zu § 6: dem Auftraggeber.
sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 2 – am Wochen, ab
Anlage zu § 6: die Vorlage der Ausschreibungsunterlagen – am Wochen, anb für am Woochen, ab am Wochen, ab
i
s
5.5 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele 5.5.1 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele larufend zu überprüfen und den Auf- traggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweiseen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsvziele und dabei insbesondere der Kostenober- grenze darzulegen.
s
5.5.2 Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach Ziffer 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass eine Beeinträchtigung der
g
Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht erknennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreis- steigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnuungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisi- ken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und Überwachungsziele nach Ziffer 5.7
h
anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10.10. Lässt der
Auftraggeber die Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf
c
die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte,i unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele.
l
t
5.5.3 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere
n
Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestal-
terischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen
e
durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der fKostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bau- fleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.
ö
5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die rBeauftragung eines Projektsteuerers unberührt.
e
5.6 Besprechungen
V
5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzu-
nehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die
Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen.
Der Auftragnehmer fertigt über von ihm geführte Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften
an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.
5.7 Leistungsänderungen
5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine
Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem
Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des
vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des
Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte
oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 10.10 zu ermitteln ist, ergeben.
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Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV
5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Min-
dervergütung an.
5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen nach Zugang des Änderungs-
begehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach Ziffer 5.7.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung desn vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.
o
5.7.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit
i
(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach Ziffer 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder
s
(b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach Ziffer 5.7.3 endgültig gescheitert ist oder (c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwrägung der beiderseitigen Interes- sen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor eAblauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Plavnungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesent- lich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.
s
5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung
g
geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.
n
5.8 Abstimmung mit Projektbeteiligten Der Auftragnehmer hat sich mit den wueiteren fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so abzustimmen und seine Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Integration in die Objektplanung bereitzustel-
h
len, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele eingehalten werden.
c
§ 6 iSpezifische Leistungspflichten Die spezifischen Lelistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der/den Anlage(n) zu § 6 enthaltenen
t
Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:
n
6.1 Leistungsstufe 1
e
Die Leistungsstufe 1 umfasst f für die Erarbeitung der EW-Bau nach E 3 RLBau –
f
öalle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen. Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Federführung für − r das Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit e das Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden
V
6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung
Die Leistungsstufe 2 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistun-
gen.
6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe
Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistun-
gen.
6.4 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation
Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Beson-
deren Leistungen.
Die Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Bauleistungen von Bauunternehmen mangelfrei und ver-
tragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere die schadensgeneigten Bauleistungen und solche Arbeiten, deren
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Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, sind durch Inaugenscheinnahme sorg-
fältig zu kontrollieren.
Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit den
ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft. 6.5 Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung n Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Beson- deren Leistungen. o
i
§ 7
s
Fachlich Beteiligte 7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Berratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der aels Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Ände- rungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.
v
7.2 Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt.
s
Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des
Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele gegenüber dem Auftragnehmer und den
g
anderen fachlich Beteiligten wahrzunehmen.
n
§ 8 Personauleinsatz des Auftragnehmers 8.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt
h
(Name, Qualifikation):
für Leistungsstufe 1 − Gemäß Anlage zu § 10: Zusammenstellung der Einzelpreise / Ho-
c
norarangebot. für Leistungsistufe 2 − Gemäß Anlage zu § 10: Zusammenstellung der Einzelpreise / Ho- l norarangebot.
t
für Leistungsstufe 3 − Gemäß Anlage zu § 10: Zusammenstellung der Einzelpreise / Ho-
n
norarangebot.
für Leistungsstufe 4 − Gemäß Anlage zu § 10: Zusammenstellung der Einzelpreise / Ho-
e
norarangebot. f für Leistungsstufe 5 −
f
ö
8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz rDer Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. e während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.
V
§ 9
Baustellenbüro
9.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausrei-
chende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der
Arbeiten richtet, mindestens aber an Tag/en pro Woche.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung des Bauprojektes/der Bau-
maßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen.
Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der
Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.
9.2 Kostentragung
Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung – kos-
tenfrei zur Verfügung gestellt.
SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 Seite 11 von 17
Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV
Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei be-
reitgestellt:
Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf ei- gene Kosten. n § 10 o Honorar
i
Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieur-
s
leistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I rS.2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI und nach Teil 4 Fachplanung, eAbschnitt 1 Tragwerksplanung (§§ 49-52 HOAI) sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Ziffer 10.7). Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar 3 , das wie folgt vereinbart wvird:
s
10.1 Anrechenbare Kosten Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mgit § 50 (1) HOAI – für TBM 1 und TBM 2 § 50 (3) HOAI – für n werden für die Leistungen nach § 6.1 bis § 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung
u
zur Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) zur Entwurfsplanung
gemäß DIN 276 in der Fassung 2018-12 ohne Umsatzsteuer ermittelt.
h
Solange die Kostenberechnung nicht vorliegt, ist die –
Kostenermittlung zur qualitätsgesicherten und bestätigten Bedarfsanmeldung
c
ohne Umsatzsteuer, zuigrunde zu legen.
l
Die anrechenbaren Kosten der Tragwerke folgender Gebäude / Ingenieurbauwerke, gem. § 11 (2) HOAI, werden
t
zusammengefasst:
n
e mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvB) Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) werden nach der Formel berechnet: faKmvB = M x W x WF x LF faKmvB - anrechenbare Kosten mitzuverarbeitende Bausubstanz öM - Menge der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (m, m², m³, Stück) W - Wert (ortsüblicher funktionsbezogener Wert in Euro)
r
WF - Wertfaktor (< 1,0)
e
LF - Leistungsfaktor (<1,0)
des Gebäudes/Ingenieurbauwerkes nach § 1 mvB ( in EUR netto )
V
10.2 Honorarzonen
Folgende Honorarzonen werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt:
| Gebäude/Ingenieurbauwerk nach § 1 | Honorarzone |
|---|---|
| TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung in LSt 1 und TBM 2 Umbau zum Ballett Zentrum in LSt 1 | IV |
| TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung ab LSt 2 | IV |
| TBM 2 Umbau zum Ballett Zentrum ab LSt 2 | IV |
3 Soweit der Vertrag mehrere Gebäude mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken umfasst, ist für jedes Tragwerk die Art der Honorarermittlung anzugeben.
SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 Seite 12 von 17
Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV
10.3 Honorarsatz
Grundlage für die Honorarberechnung ist die Anlage Honorartafel SIB.
Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 52 (1) HOAI,
zuzüglich : v. H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Tragwerksplanung – für: n v. H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Tragwerksplanung – für: o
i
s
10.4 Vom-Hundert-Sätze Die Bewertung der Grundleistungen ergibt sich aus den in der/den Anlage(n) zur § 6 vereinbarten v.H.-Sätzen.
e
10.5 Honorarzuschläge Folgende Honorarzuschläge werden vereinbart: v Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen gemäß § 52 (4) HOAI wie folgt
s
erhöht:
| Gebäude / Ingenieurbauwerk | v.H.-Satz |
|---|---|
| g TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung in LSt 1 und TBM 2 Umbau zum Ballett Zentrum in LSt 1 | s Gemäß Anlage zu § 10: Zusammenstel- lung der Einzelpreise / Honorarangebot. |
| n TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung ab LSt 2 | Gemäß Anlage zu § 10: Zusammenstel- lung der Einzelpreise / Honorarangebot. |
| u TBM 2 Umbau zum Ballett Zentrum ab LSt 2 | Gemäß Anlage zu § 10: Zusammenstel- lung der Einzelpreise / Honorarangebot. |
hun
c
Für Umbauten und Modernisierungen wird kein Honorarzuschlag vereinbart.
i
l
10.6 Im Wesentlichen gleiche Tragwerke gemäß § 11 (3) und (4) HOAI (Wiederholungen)
t
n
10.7 Aeuf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. Ziffer 10.1 bis 10.5 wird ein Zu- oder Abschlag vereinbart4:
r
e
V
| e Gebäude / Ingenieurbauwerk | zuzüglich / abzüglich (+) v.H. / (−) v.H. (in %) |
|---|---|
| TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung in LSt 1 und TBM 2 Umbau zum Ballett Zentrum in LSt 1 | Gemäß Anlage zu § 10: Zusammenstel- lung der Einzelpreise / Honorarangebot. |
| TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung ab LSt 2 | Gemäß Anlage zu § 10: Zusammenstel- lung der Einzelpreise / Honorarangebot. |
| TBM 2 Umbau zum Ballett Zentrum ab LSt 2 | Gemäß Anlage zu § 10: Zusammenstel- lung der Einzelpreise / Honorarangebot. |
Ver
10.8.1 Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten
Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 50 HOAI die Eingangstafelwerte des § 52 (1) HOAI, werden die
Leistungen wie folgt vergütet:
nach Zeitaufwand zum Nachweis – gemäß Ziffer 10.10.2 des Vertrages und § 10.3 AVB
10.8.2 Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten
Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 50 HOAI die Tafelwerte des § 52 (1) HOAI, werden die Leistungen
wie folgt vergütet:
4 Die Honorartafeln der HOAI weisen Orientierungswerte aus (§ 2a (1) HOAI). Es kann auch ein von den Honorartafeln abwei- chendes, höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden (§ 7 (2) HOAI).
SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 Seite 13 von 17
Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV
nach den Honorartafelwerten gemäß Anlage erweiterte RifT-Tabelle
10.9 Besondere Leistungen
Die Besonderen Leistungen werden pauschal oder zum Nachweis (bei Stundenhonorar nach vereinbartem Stun- densatz nach Ziffer 10.10.2) oder mit den v.H.-Sätzen bezogen auf das Honorar nach § 10.3 n gemäß der/den Anlage(n) zu § 6 des Vertrages gemäß Anlage zu § 10 Zusammenstellung der Einzelpreise / Honorarangebot o vergütet.
i
s
10.10 Honorar bei Leistungsänderungen Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 5.7 oder ordnet drer Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäße den folgenden Festlegungen: 10.10.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich navch § 10 HOAI. Soweit gemäß Ziffer 10.7 dieses Vertrags ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten § 650c (1) und
s
(2) BGB entsprechend.
g
10.10.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ einer aufwandsbezogenen Abrechnung in Textform zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Vnerhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar in Verbindung mit § 10.3 AVB unter Zugrundelegung folgender Stundensätze u − für Projektleiter EUR netto / Stunde
h
− für Mitarbeiter: Ingenieure, Bautechniker
und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation EUR netto / Stunde
c
− für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichibarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftlliche Aufgaben erfüllen EUR netto / Stunde
t
der Stundensätze gemäß Anlage zu § 10 Zusammenstellung der Einzelpreise / Honorarangebot.
n
Allgemeine Bürokosten/Sekretariatskosten sind in den v. g. Stundensätzen enthalten, Zuschläge werden nicht ver-
gütet.
e
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass fes sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraus- fsichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender öLeistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftrag- geber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.
r
Werden vom Projektleiter Leistungen erbracht, welche Mitarbeiterleistungen (Ingenieur, Bautechniker oder ver- e gleichbar) sind, wird nur der diesen Leistungen entsprechende Stundensatz gezahlt; dies gilt analog für die vom Projektleiter und/oder von Mitarbeitern erbrachten Zeichner-/sonstigen Mitarbeiterleistungen. Es wird nur die reine
V
Arbeitszeit (ohne Wegezeiten, Fahrtzeiten, Arbeitspausen und dgl.) vergütet.
Über die geleisteten Stunden ist vom Auftragnehmer ein Nachweis zu führen. Dieser muss mindestens die Tätigkeit
im Einzelnen, d. h. zumindest nach Zeit, Datum und Anzahl der Stunden, Personen, Qualifikation und Tätigkeits-
inhalten sowie den maßgeblichen Stundensatz und die Vertragsnummer aufführen.
10.11 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:
Auf die Abrechnungssumme des Vertrages wird ein Preisnachlass ohne Bedingung vereinbart, in Höhe von
„gemäß Anlage zu § 10: Zusammenstellung der Einzelpreise / Honorarangebot“.
Vergütung nach Teilbaumaßnahmen
Die Vergütung erfolgt wie folgt:
SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 Seite 14 von 17
Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV
Die Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 werden für beide Teilbaumaßnahmen (TBM 1 und TBM 2) gemein-
sam betrachtet. Die Honorarermittlung erfolgt auf Basis der zusammengefassten anrechenbaren Kosten
vergütet.
Ab Leistungsphase 5 erfolgt die Honorarermittlung getrennt je Teilbaumaßnahme (TBM1 und TBM 2), wobei die jeweils spezifischen anrechenbaren Kosten zugrunde gelegt werden. n § 11 o Nebenkosten
i
11.1 Erstattung von Nebenkosten
s
Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden − nicht erstattet. r pauschal mit v.H. / gemäß Anlage zu § 10: Zusaemmenstellung der Einzelpreise/ Honorar- angebot vom Nettohonorar ohne Umbau- und Instandsetzungszuschlag erstattet. auf Einzelnachweis erstattet: v
s
Der vorgenannte Ausgleich beinhaltet neben in den § 14 (2) HOAI aufgeführten Kosten die Kosten für:
g
Werden Leistungen nach § 5.7. beauftragt, gelten die vorgenannten Nebenkostenregelungen auch für diese Leis- tungen. n 11.2 Reisekosten u Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) anzuwenden. Reisen
h
zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden.
Der Antrag und die Einreichung der Unterlagen richten sich nach § 3 BRKG.
c
Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.
i
11.3 Vorsteuerabzug l
t
Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15
n
(1) des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.
e
f § 12 f Umsatzsteuer öFür das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 gilt: Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. r Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.
e
V
§ 13
Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat – wahlweise – eine durchlaufende oder eine objektbezogene Berufshaftpflichtversicherung
nachzuweisen. Die Deckungssummen nach § 16 AVB müssen mindestens betragen
Für Personenschäden 3.000.000,00 Euro
Für sonstige Schäden 3.000.000,00 Euro
In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistungen für die Jahresversicherung
pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme oder
bei einer objektbezogenen Versicherung mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme
für die Dauer des Vertrages beträgt.
Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ist für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuer-
halten und regelmäßig unaufgefordert dem Auftraggeber nachzuweisen.
SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 Seite 15 von 17
Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV
§ 14
Ergänzende Vereinbarungen
14.1 Verpflichtung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten
eine Verpflichtungserklärung (Anlage zu § 14.1 " Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen“) nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur präventiven und repnressiven Korruptionsbekämpfung in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen (VwV Anti-Korruption) und nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltendeon Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Be-
i
hörde/Stelle schriftlich abzugeben.
s
Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zurständigen Behörde/Stelle abgeben (siehe Anlage zu § 14.1). e 14.2 Zugangsbestimmungen v Beim Betreten und Befahren der die Bauaufgabe betreffenden Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestim-
s
mungen des Nutzers einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die
innerhalb der Liegenschaft gelten.
g
Zur Ausführung der Leistungen sind die Anforderungen des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Ver- fahren von Sicherheitsüberprüfungen im Fnreistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SächsSÜG) zu erfüllen.
u
14.3 Online-Zugänge
h
Die Weitergabe von Daten von Online-Zugängen bzw. jeglicher Kennungen und Passwörter an Dritte sowie die
Verwendung bzw. der Versuch der Verwendung außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Vertrages ist unter-
c
sagt.
i
14.4 Bauaufnahme l
t
Macht sich die Erstellung von Bauaufnahmezeichnungen notwendig, d. h. die Anfertigung von maßstabsgetreuen
n
grafischen Dokumentationen des IST-Zustandes von Bauwerksteilen, Bauwerken oder Bauwerksgruppen (vor Be-
ginn einer Maßnahme) hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
e
14.5 fRechnungsstellung fDie Honorarrechnungen sind dem Auftraggeber kumulativ in 1-facher Ausfertigung mit Angabe der Vertragsnum- ömer vorzulegen. Die elektronische Rechnungsstellung wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des Auf- rtraggebers akzeptiert. Die Vorgaben des Auftraggebers zur Stellung elektronischer Rechnungen sind unter e www.sib.sachsen.de (Informationen für den Auftragnehmer) bekannt gemacht. Im Zusammenhang mit der elektro- nischen Rechnungsstellung anfallende Kosten trägt der Auftragnehmer.
V
Leitweg-ID: 14-0411082SIBD1BAU01-25
14.6 Projektserver / Projektkommunikation / Projektdokumentation
Für die Ablage und Verwaltung aller Projektunterlagen und Pläne sowie zur Datenerfassung im digitalen Raum-
und Gebäudebuch (RGB) und Technischen Anlagenbuch (TAB) ist verbindlich der durch den Auftraggeber kosten-
frei zur Verfügung gestellte Projektserver PlanTeam-Space mit einer durch den Auftraggeber vorgegebenen
Projektablagestruktur und den zur Verfügung stehenden Funktionalitäten Flächenmanagement und Bauteil-/ Anla-
genmanagement zu nutzen.
Zur Anmeldung auf dem Projektmanagementserver kann eine Zwei-Faktor-Authentifizierung mittels Nutzung einer
Anwendung (App) auf einem mobilen Endgerät erforderlich sein. Der Auftragnehmer hat bei entsprechendem Be-
darf jederzeit während des laufenden Vertragsverhältnisses die Möglichkeit zur Zwei-Faktor-Authentifizierung zu
gewährleisten. Damit für den Auftragnehmer ggf. verbundene eigene Kosten werden vom Auftraggeber nicht ge-
sondert erstattet.
SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 Seite 16 von 17
Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV
14.7 Teilabnahmen und Teilschlussrechnungen
Ergänzend zu § 9 Nummer 9.1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme
der Leistungen der TBM 1 in folgenden Fällen verlangen:
- Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer in der TBM 1 eine Teilabnahme der von ihm bis dahin in der TBMn 1 erbrachten Leistungen verlangen, § 650s BGB.
- Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme der TBM 1 nach § 650s BGB, hat er gloeichwohl nach Been- digung der Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumenta-tion einen Anspruch auf Teilabnahme der
i
TBM 1, sofern lediglich noch Leistungen der Objektbetreuung in dieser TBM zu erbringen sind.
s
Die Erstellung einer Teilschlussrechnung für die TBM 1 ist zulässig. r
e
Auftraggeber Auftragnevhmer Dresden, ,
s
(Ort) (Datum) (Ort) (Datum)
g
n
u
Jörg Scholich
h
Niederlassungsleiter
Unterschrift / Textform mit Angabe des Namens, Unterschrift / Textform mit Angabe des Namens,
c
gem. § 126b BGB gem. § 126b BGB
i
l
t
n
e
f
f
ö
r
e
V
SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 Seite 17 von 17
Allgemeine Vertragsbestimmungen Land
Stand 02.2023
n
o
i
Inhaltsverzeichnis
s
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2
r
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen 3
e
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 4
v
§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 4
s
§ 5 Urheberrecht 5
g
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit 6 § 7 Behandlung von Unterlagen n 6 § 8 Leistungsverzögerungen 7
u
§ 9 Abnahme 7
h
§ 10 Vergütung 8 § 11 Abrechnung c 9 § 12 Zahlungen i 9
l
§ 13 Kündigung dutrch den Auftraggeber 10
n
§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer 11 § 15 eHaftung und Verjährung 11 § 16 Haftpflichtversicherung 12
f
f
§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 12
ö
§ 18 Arbeitsgemeinschaft 12
r
§ 19 Anwendbares Recht, Form, Sprache 13
e
V
1/13
Allgemeine Vertragsbestimmungen Land
§ 1
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
n
1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks /
o
der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. 1.2 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriiften für das Öffentliche
s
Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere:
- die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfrsdeckungsmaßnahmen sowie die Bewirtschaftung von Liegenschaften des Freistaates Sachsen eim Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung (RLBau Sachsen); soweit im Vertrag Bezug genommen wird, gelten ergänzend die Richtlinien für die Durchführung von Bauauvfgaben des Bundes (RBBau),
- den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbseschränkungen (GWB),
- die Verordnung über die Vergabe öffentlichegr Aufträge (Vergabeverordnung - VgV),
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
n
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL),
u
- das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB),
- das Sächsische Vergabhegesetz (SächsVergabeG),
- die Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) und ihre Verwaltungsvorschriften des Sächsischen
c
Staatsministeriums der Finanzen (VwV-SäHO).
i
1.3 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers
l
nicht gemindetrt. § 254 BGB bleibt unberührt.
n
1.4 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder
Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für
e
den Auftraggeber wahrzunehmen.
f
1.5 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von
f
ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass
ö
dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die
Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der
r
Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder
e
persönliches Interesse hat.
V
1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Eine
Unterbeauftragung an andere als im Vertrag explizit benannte Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des
Auftraggebers in Textform, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Arbeiten nicht
eingerichtet. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigern.
1.6.1 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. /
Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder
Fachhochschulen mit jeweils 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung
aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend qualifizierte Personen vertreten lassen.
Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mindestens 3 Jahren
Voraussetzung.
Stand 02.2023 2/13
Allgemeine Vertragsbestimmungen Land
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
1.6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber dnas Festhalten an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die einogesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung gewährleisten. i
s
1.6.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den
r
vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung wideerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers
v
einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die Zustimmung des
Auftraggebers nach § 1 Nr. 1.6 erforderlich.
s
1.6.4 Wird die Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute oder Gutachter erforderlich, so hat der Auftragnehmer den
g
Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
n
u
§ 2
Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer
h
und anderen fachlich Beteiligen 2.1 Vorbehaltlich anderweitciger vertraglicher Regelungen ist nur die mit der Vertragsdurchführung betraute Stelle des Auftraggebers dem Auftragnehmer gegenüber weisungsbefugt.
i
2.2 Auftraggeber undl Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen
t
vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren.
n
2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich eBeteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten Termine.
f
2.4 fDer Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die öplanerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und r Weisungen des Auftraggebers auszurichten.
e
2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten
Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen
V
ordnungsgemäß erbringen können.
2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der
jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der
Anberaumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über
Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten.
2.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und
anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des
Auftraggebers herbeizuführen.
2.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ansprüche, die sich gegen ihn oder mit der Ausführung beauftragte
Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Sofern
Stand 02.2023 3/13
Allgemeine Vertragsbestimmungen Land
der Auftragnehmer nicht mit Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach Teil 3 der HOAI
beauftragt wird, beschränkt sich seine Pflicht auf die Mitteilung ihm bekannter Umstände, aus denen sich
Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zun unterstützen; die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt durch den Auftraggeber.
o
2.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des
Rechnungsprüfungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen der
i
Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene sVergütung für die Erarbeitung entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Stundensätzen verlangen,
r
soweit solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei dem Auftragnehmer eingehen.
e
Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die
Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe,
v
mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm eingeht.
s
2.10 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte
bleiben unberührt.
g
n
§ 3
u
Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 3.1 Der Auftragnehmer ist im hRahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu trecffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind. Der Auftragnehmer iist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche
l
der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers
t
in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren
n
Baubetriebs bleibt davon unberührt.
e
3.2 Über Nummer 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den
Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen
f
sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
f
ö
r § 4 e Herausgabeanspruch des Auftraggebers 4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber
V
herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der
Auftragnehmer übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die
Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen.
4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder
Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis
oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.
4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten
Daten in seinem DV-System zu löschen.
Stand 02.2023 4/13
Allgemeine Vertragsbestimmungen Land
§ 5
Urheberrecht
n
5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und Daten das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen
urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und
o
Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4. Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Plainungsergebnisses kann
s
der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen
seinem Urheberrecht unterliegen.
r
5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgeegenständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürvfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.
s
5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des
g
Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten
bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des
n
Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessen-
abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch
u
erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist.
h
Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem
hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln.
c
Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten,
i
anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit
l
mitzuteilen, obt und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.
n
5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu
einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine
e
Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das
ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2. Satz 2 gilt entsprechend mit der
f
fMaßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an öeiner mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.
r
5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das
e
Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers,
wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare
V
Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
5.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Abs. 1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten
für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe
gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe
des Auftragnehmers.
Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Auftraggebers.
Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben
werden; § 2 Nummer 2.5 bleibt davon unberührt.
Stand 02.2023 5/13
Allgemeine Vertragsbestimmungen Land
5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück
Berechtigten übertragen.
n
§ 6 o Öffentlichkeitsarbeit
i
6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung beksannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer urnbeschränkt nachkommen.
e
Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit
im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.
v
6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausführung
s
beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2 Nummer 2.5 und§ 5 Nummer 5.2 bleiben davon unberührt. g Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten.
n
u
§ 7
h
Behandlung von Unterlagen 7.1 Der Auftragnehmer hat cZeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich
i
schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben der RBBau
l
und dem VHBt entsprechen.
n
7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des Auftraggebers
und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.
e
Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der fDV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen.
f
Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer
ö
erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
r
7.3 Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“. Bei elektronisch
e
übermittelten Unterlagen ist der Verfasser in Textform zu benennen. V Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu
unterzeichnen.
Stand 02.2023 6/13
Allgemeine Vertragsbestimmungen Land
§ 8
Leistungsverzögerungen
n
8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und
Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt.
o
8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist niicht für angemessen, hat
s
er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die
Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der Auftraggeber kann dann unter
r
Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen eine neue
e
Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer verbindlich ist. 8.3 Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer nicht eingehalten wverden, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen
s
Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung von neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggegber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, bleiben dnaraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
u
8.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstandh aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.
c
Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach den Umständen mögilich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem Auftraglgeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese
t
hätte kennen müssen.
n
Behinderungen im Sinne des Abs. 1, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu eeinem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach § 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen
f
dieses Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
f
ö
r § 9 e Abnahme 9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten
V
Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine
wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten
beauftragten Leistungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14
Nummer 14.1 Gebrauch gemacht hat.
Abweichend von Sätzen 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden Fällen
verlangen:
- Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der
bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, §
650s BGB.
Stand 02.2023 7/13
Allgemeine Vertragsbestimmungen Land
- Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat er gleichwohl nach Beendigung der
Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern lediglich
noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.
n
Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt.
o
9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu
erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind
i
vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzusbehalten.
r
e
§ 10
Vergütung
v
10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Änderungsleistungen in Textform
s
zu vereinbaren.
g
10.2 Treten während der Bauausführung Ablaufstörungen ein, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, führen
diese grundsätzlich nicht zu einer Anpassung der Vergütung, es sei denn, die Voraussetzungen des § 313 BGB
n
sind erfüllt. Bei einer durch derartige Umstände bedingten Verlängerung des Zeitraums der Objektüberwachung
legen die Vertragsparteien die Zumutbarkeitsschwelle bei 20 % der vertraglich vorgesehenen Zeitdauer der
u
Objektüberwachung fest, so dass der Auftragnehmer für darüberhinausgehende Ausführungszeitverlängerungen eine zusätzliche Vergütung führ Leistungen der Objektüberwachung geltend machen kann. Derartige Ansprüche sind auf den vom Auftragnehmer im Einzelfall konkret nachzuweisenden Mehraufwand beschränkt. Weitergehende gesetzlciche Ansprüche bleiben unberührt. Im Übrigen begründien Veränderungen der festgelegten Termine allein keinen Anspruch auf Erhöhung des Honorars. l
t
10.3 Zeithonnorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, eso sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze zu berechnen.
f
10.3.1 fDer Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeichnende öStundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten.
r
Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des
e
Auftraggebers bei der Prüfung, z. B. durch die Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur
Leistungsbewertung, zu tragen.
V
10.3.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen nach Art und Umfang der
aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und der Höhe nach bleibt davon
unberührt.
10.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der
Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.
Stand 02.2023 8/13
Allgemeine Vertragsbestimmungen Land
§ 11
Abrechnung
n
11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der
Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung).
o
Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß der Gliederungsstruktur der Anlage zu den Spezifischen Leistungspflichten und deni Vergütungsregelungen
s
(Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den
Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der
r
vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.
e
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen. v 11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nasch vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden.
g
Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dineser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung aufstellen. Die Ersatzschlussrechnung begründet daunn ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.
h
c § 12 Zahlungen
i
12.1 Auf Antrag des lAuftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen
t
Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen
n
Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss prüffähig sein. eAuf Verlangen einer Vertragspartei ist ein Zahlungsplan zu vereinbaren, der an die zu erbringenden Leistungen anknüpft werden. Ist ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart, erfolgen Abschlagszahlungen nach Maßgabe des f§ 632a Abs.1 BGB. Zu den einzelnen Zahlungsterminen hat der Auftragnehmer jeweils eine prüffähige
f
Abschlagsrechnung vorzulegen. Erfolgt zum einzelnen Zahlungstermin keine Abschlagsrechnung, so ist der
ö
Auftraggeber berechtigt, nach erfolgloser, angemessener, kurzer Nachfristsetzung für die Abschlagszahlung eine
Ersatzabschlagsrechnung zu erstellen.
r
e Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung bzw. der Versendung der Ersatzabschlagsrechnung fällig.
V
Stand 02.2023 9/13
Allgemeine Vertragsbestimmungen Land
Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich
der Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, Vertragsstrafen, Rückzahlung von Überzahlungen,
Ansprüche auf vertragsgemäße Erbringung von geänderten und zusätzlichen Leistungen und Ansprüche bei
n
Nichtabführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger, behält der Auftraggeber von jeder Zahlung jeweils
5 v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der Auftragnehmer kann stattdessen
o
auch eine Bankbürgschaft stellen. Die Bankbürgschaft ist als selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der
Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter Ausschluss der
i
Hinterlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, zudem oshne Befristung, auszustellen. Einbehalte bzw. Sicherheiten nach Satz 1 und 2 für Leistungen des Auftragnehmers aus den Leistungsstufen 1-4
r
sind spätestens nach erfolgter Teilabnahme dieser Leistungen nach § 9 Nummer 9.1 Abs. 2, 1. oder 2. Variante,
e
auszuzahlen bzw. zurückzugeben, soweit der Auftraggeber nicht zu diesem Zeitpunkt bereits Ansprüche in Bezug
auf diese Leistungen geltend gemacht hat.
v
12.2 Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder
s
aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber
und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Auf einen etwaigen Wegfall
g
der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als sie die fehlerhafte Abrechnung nicht selbst verursacht hat. n Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die
u
Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche
Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von
h
Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginntc mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bileibt unberührt. Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen
l
Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit
t
rechnenn, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird. 12.3 Der Auftraggeber behält sich vor, insbesondere mit zuvor an den Auftraggeber abgetretenen vertraglichen und
e
steuerlichen Forderungen der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer für
die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, sowie vertraglichen Forderungen der Bundesanstalt für
f
Immobilienaufgaben und des Landesbetriebs bzw. des Landessondervermögens des Bundeslandes, in dem der
f
Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, gegen Forderungen des Auftragnehmers
ö
aufzurechnen.
r
e
§ 13
V
Kündigung durch den Auftraggeber
13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.
13.3 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer seine
Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines
anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein
solches Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung
vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
Stand 02.2023 10/13
Allgemeine Vertragsbestimmungen Land
13.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt
werden, § 648a Absatz 2 BGB. Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu
erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.
n
Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und ozu ändern. Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach § 13 Nummern 13.3 oder 13.4 zusätzliche Kosten oder
i
Aufwendungen, z.B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftrsagung an einen Dritten, gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers.
r
13.5 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
e
13.6 Bei einer Kündigung nach Nummern 13.3 oder 13.4 soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehvbarer Weise im Kündigungsschreiben darlegen. 13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung dess Leistungsstandes nach Kündigung richten sich nach § 648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur
g
Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine
prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.
n
13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 bleiben unberührt.
u
13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB.
h
c
§ 14
Kündigung durch den Auftragnehmer
i
l
14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach
t
Ablauf nder dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß Satz 2 kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft. Eine solche eangemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Stufe sowie einer mit einer Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen fverbundenen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung, die
f
dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zugehen darf. Wenn der
ö
Auftraggeber mehrere Stufen nach diesem Vertrag abruft, dürfen die hierfür kumuliert in Anspruch genommenen
Abruffristen die Interessen des Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen; insbesondere darf die
r
Gesamtdauer der vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Abruffristen 18 Monate nicht überschreiten. Aus
e
der Kündigung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder
Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
V
14.2 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt.
§ 15
Haftung und Verjährung
15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und
Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.2 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und beginnen
mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9.
Stand 02.2023 11/13
Allgemeine Vertragsbestimmungen Land
§ 16 Haftpflichtversicherung n 16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten
o
Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem
Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten
i
Deckungssummen besteht. s 16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des
r
Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes
e
abhängig machen.
v
16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der
vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen
s
Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftraggnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zunr Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
u
h § 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
c
17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der iSitz des Auftraggebers.
l
17.2 Bei Streitigketiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Fachaufsicht führende Stelle des Auftragngebers anrufen. Soweit die Fachaufsicht führende Stelle nicht im Vertrag bezeichnet ist, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kontaktdaten der zuständigen Stelle übermitteln.
e
17.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand ffür Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Sie ist dem fAuftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
ö
r
§ 18
e
Arbeitsgemeinschaft V18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner
Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber
unwirksam.
18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren
Auflösung gesamtschuldnerisch.
Stand 02.2023 12/13
Allgemeine Vertragsbestimmungen Land
18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten
Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im Falle der Auflösung
der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als fortbestehend, bis dem
n
Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.
o
§ 19 i
s
Anwendbares Recht, Form, Sprache 19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. r
e
19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. 19.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutschve Sprache.
s
g
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h
c
i
l
t
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e
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f
ö
r
e
V
Stand 02.2023 13/13
Anlage zu § 6 spezifische Leistungspflichten SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 zum Vertrag Fachplanung - Tragwerksplanung Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung
| zu § 6 spezifische Leistungspflichten | |||
|---|---|---|---|
| Leistungsstufe 1 | |||
| Entwurfsunterlage - Bau / Bauunterlage | |||
| Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2) | Entfallende Leistungs- bestandteile | n Tragwerks- planung v.H. - Satz | |
| a) | Analysieren der Grundlagen | 0,10 | |
| b) | Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit | o | 0,50 |
| c) | Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart | i s r | 8,00 |
| d) | e Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit | 0,50 | |
| e) | v Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung | 0,65 | |
| f) | Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | 0,25 | |
| s Summe LPH 2 (maximal 10,00 v.H. / HOAI) | 10,00 |
gsv
n
| g n Grundleistungen der Entwurfsplanung (LPH 3) | Entfallende Leistungs- bestandteile | Tragwerks- planung v.H. - Satz | |
|---|---|---|---|
| a) | Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung | 8,50 | |
| b) | u Überschlägige statische Berechnung und Bemessung | 1,50 | |
| c) | h Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel | 2,25 | |
| d) | c Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau | 1,00 | |
| e) | i l Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht unter Verwendung des Musters 7 RLBau | 0,50 | |
| f) | t Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit | 0,25 | |
| g) | n Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung | 0,50 | |
| h) | e Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung | 0,25 | |
| i) | f Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse als Beitrag zur Entwurfsunterlage Bau / Bauunterlage und Übergeben der Unterlagen | 0,25 | |
| f Summe LPH 3 (maximal 15,00 v.H./ HOAI) | 15,00 |
röff
e
V
Seite 1 von 5
Anlage zu § 6 spezifische Leistungspflichten SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 zum Vertrag Fachplanung - Tragwerksplanung Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung
| Grundleistungen der Genehmigungsplanung (LPH 4) | Entfallende Leistungs- bestandteile | Tragwerks- planung v.H. - Satz | |
|---|---|---|---|
| a) | Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen | 21,00 | |
| b) | Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen | n 1,00 | |
| c) | Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners | o i | 7,00 |
| d) | Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung und übergeben der Unterlagen | s | 0,25 |
| e) | Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle unter Einbeziehung des Auftraggebers | r | 0,50 |
| f) | e Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne nach Maßgabe der Ergebnisse des bauaufsichtlichen Verfahrens | 0,25 | |
| v Summe LPH 4 (maximal 30,00 v.H./ HOAI) | 30,00 |
sve
g
| Nr. | s Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 1 | Honorar | |
|---|---|---|---|
| 1. | g Nachweise zum konstruktiven Brandschutz | pauschal in EURO (netto) | gem. Anl. zu § 10 Zusammenstell. / EP |
| 2. | n Vorgezogene prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnungen wesentlich tragender Teile | pauschal in EURO (netto) | gem. Anl. zu § 10 Zusammenstell. / EP |
| 3. | u Nachweise zur Erdbebensicherung (vereinfachter und/oder genauer rechnerischer Nachweis) | ||
| 4. | h | ||
| 5. | c | ||
| 6. | i l |
ntli
e
f
f
ö
r
e
V
Seite 2 von 5
Anlage zu § 6 spezifische Leistungspflichten SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 zum Vertrag Fachplanung - Tragwerksplanung Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung
| Leistungsstufe 2 | |||
|---|---|---|---|
| Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5)1 | Entfallende Leistungs- bestandteile | Tragwerks- planung v.H. - Satz | |
| a) | Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen | 7,00 | |
| b) | Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners | n 12,00 | |
| c) | Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen) | o | 18,00 |
| d) | Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung | i | 2,50 |
| e) | Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle | s | 0,50 |
| e Summe LPH 5 (maximal 40,00 v.H. oder maximal 30,00 v.H. gemäß § 51 Absatz 2 HOAI oder maximal 20,00 v.H. gemäß § 51 Absatz 3 HOAI oder maximal 44,00 v.H. gemäß § 51 Absatz 4 HOAI) | r | 40,00 |
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1 die Leistungsphase ist abweichend zu bewerten - gemäß § 51 (2) HOAI,
- im Stahlbetonbau - wenn keine Schalpläne beauftragt g
- im Holzbau - bei unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gemäß § 51 (3) HOAI, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden gemäß § 51 (4) HOAI, Erhöhung um bis zu 4 v.H. auf Grund sehnr enger Bewehrung
| Nr. | g Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 2 | Honorar | |
|---|---|---|---|
| 1. | n Berechnung der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellung des Spannprotokolles im Spannbetonbau ( Decken mit Hohen Spannweiten, im Bereich der Ballettsäle und der Probebühne) | pauschal in EURO (netto) | gem. Anl. zu § 10 Zusammenstell. / EP |
| 2. | u h Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch Pläne des Objektplaners bedürfen | pauschal in EURO (netto) | gem. Anl. zu § 10 Zusammenstell. / EP |
| 3. | |||
| 4. | c i | ||
| 5. | l t | ||
| 6. | n |
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Anlage zu § 6 spezifische Leistungspflichten SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 zum Vertrag Fachplanung - Tragwerksplanung Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung
| Leistungsstufe 3 | |||
|---|---|---|---|
| Grundleistungen für die Vorbereitung der Vergabe (LPH 6) | Entfallende Leistungs- bestandteile | Tragwerks- planung v.H. - Satz | |
| a) | Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners | n 1,00 | |
| b) | Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau | 0,50 | |
| c) | Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks Hinweis: Es ist darauf zu achten, dass die Gewerkedokumentation nach VOB/C als „Besondere Leistungen“ auszuschreiben ist, soweit sie über ohnehin zu erbringende Nebenleistungen hinausgehen. Die Anforderungen an die Gewerkedokumentation sind der CAD/FM-DokuRL Teil 0 zu entnehmen. | o i s r | 0,50 |
| e Summe LPH 6 (maximal 2,00 v.H./ HOAI) | 2,00 |
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| Nr. | v Besondere Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 6 und LPH 7) | Honorar | |
|---|---|---|---|
| 1. | s Mitwirkung bei der Prüfung und Wertung der Angebote | pauschal in EURO (netto) | gem. Anl. zu § 10 Zusammenstell. / EP |
| 2. | g n Beitrag zum Erstellen der Leistungsverzeichnisse (Rohbau) | pauschal in EURO (netto) | gem. Anl. zu § 10 Zusammenstell. / EP |
| 3. | u Mitwirken beim Kostenvoranschlag nach DIN 276 oder anderen Vorgaben des AG aus EHP oder Pauschalangeboten | pauschal in EURO (netto) | gem. Anl. zu § 10 Zusammenstell. / EP |
| 4. | |||
| 5. | h | ||
| 6. | c i |
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Anlage zu § 6 spezifische Leistungspflichten SIB VM12 LAND | Stand 03.2026 zum Vertrag Fachplanung - Tragwerksplanung Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung
| Leistungsstufe 4 | |||
|---|---|---|---|
| Nr. | Besondere Leistungen für die Objektüberwachung (LPH 8) | Honorar | |
| 1. | Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen | pauschal in EURO (netto) | gem. Anl. zu § 10 Zusammenstell. / EP |
| 2. | Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, wie u.a. Baugrubensicherungen, Verbau am Fernwärmekanal | pauschal in EURO (netto) | n gem. Anl. zu § 10 Zusammenstell. / EP |
| 3. | Kontrolle der Betonherstellung und Verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfung | o i pauschal in EURO (netto) | gem. Anl. zu § 10 Zusammenstell. / EP |
| 4. | Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierung / Umbau vom Interim zum Ballett Zentrum | s r pauschal in EURO (netto) | gem. Anl. zu § 10 Zusammenstell. / EP |
| 5. | e | ||
| 6. | v |
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| s Leistungsstufe 5 | |||
|---|---|---|---|
| Nr. | g Besondere Leistungen für die Dokumentation und Objektbetreuung (LPH 9) | Honorar | |
| 1. | |||
| 2. | n | ||
| 3. | u | ||
| 4. | h | ||
| 5. | c | ||
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Vertrag Fachplanung - Tragwerksplanung Anlage Honorartafel SIB
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Vertragsnummer: 26 D4 12 012.VGV
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| Anrechen- bare Kosten in Euro | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | r e Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen |
|---|---|---|---|---|---|
| Honorarsatz in Euro | Honorarsatz in Euro | Honorarsatz in Euro | v Honorarsatz in Euro | Honorarsatz in Euro | |
| 10.000 15.000 25.000 50.000 75.000 | 1.461 2.011 3.006 5.187 7.135 | 1.624 2.234 3.340 5.763 7.928 | s 2.064 g 2.841 n4.247 7.327 10.080 | 2.575 3.543 5.296 9.139 12.572 | 3.015 4.149 6.203 10.703 14.724 |
| 100.000 150.000 250.000 350.000 500.000 | 8.946 12.303 18.370 23.909 31.594 | 9.940 13.670 20.411 c 26.565 35.105 | u 12.639 h 17.380 25.951 33.776 44.633 | 15.763 21.677 32.365 42.125 55.666 | 18.461 25.387 37.906 49.335 65.194 |
| 750.000 1.000.000 1.250.000 1.500.000 2.000.000 | 43.463 54.495 64.940 74.938 93.923 | i l 48.293 t n60.550 72.155 83.265 104.358 | 61.401 76.984 91.740 105.865 132.684 | 76.578 96.014 114.418 132.034 165.483 | 89.686 112.449 134.003 154.635 193.808 |
| 3.000.000 5.000.000 7.500.000 10.000.000 15.000.000 | 129.059 192.384 ö 264.487 331.398 455.117 | e f 143.398 f 213.760 293.874 368.220 505.686 | 182.321 271.781 373.640 468.166 642.943 | 227.389 338.962 466.001 583.892 801.873 | 266.311 396.983 545.767 683.838 939.131 |
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Anlage zu §10 Zusammenstellung Einzelpreise Vergabe-/Vertragsnr.: 26D412012
Honorarangebot Ich/Wir biete(n) die Ausführung der im Vertrag beschriebenen Leistungen, zu folgendem(en) Honorar(en), entsprechend der jeweiligen in § 10 bzw. § 11 des Vertrages beschriebenen Vergütungsregelung, an: Falls Preise mit NULL angeboten werden - Preisangabe mit "0,00" erforderlich.
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| Ziffer - Vertrag | Beschreibung (kurz) | Anlagengruppe/ Teilobjekt | Preis *) (Wert / Betrag) (netto) | Einheit | |
|---|---|---|---|---|---|
| 10.5 Honorarzuschlag für Umbauten und Modernisierungen Zuschlag (+) TBM 1 + 2 Lst. 1 v.H. Satz Zuschlag (+) TBM 1 Lst. 2 - 4 v.H. Satz Zuschlag (+) TBM 2 Lst. 2 - 4 v.H. Satz | |||||
| 10.7 Zu- bzw. Abschlag zum Honorar für Grundleistungen Zuschlag (+) / Abschlag (-) TBM 1 + 2 Lst. 1 v.H. Satz Zuschlag (+) / Abschlag (-) TBM 1 Lst. 2-4 v.H. Satz v Zuschlag (+) / Abschlag (-) TBM 2 Lst. 2-4 v.H. Satz |
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10.9 Besondere Leistungen g Teilbaumaßnahme 1+2 Leistungsstufe 1
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LST 1 Nr. 1 Nachweis zum konstruktiven Brandschutz uEUR netto pauschal LST 1 Nr. 2 Vorgezogene prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnungen wesentlich tragender h Teile EUR netto pauschal
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Teilbaumaßnahme 1 Leistungsstufe 2-4
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LST 2 Nr. 1 Berechnung der Dehnwege, Festlegen desl Spannvorganges und Erstellung des t Spannprotokolles im Spannbetonbau ( Decken mit Hohen Spannweiten, im Berneich der Ballettsäle und der Probebühne) EUR netto pauschal LST 2 Nr. 2 e Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch Pläne des Objektplaners bedürfen EUR netto pauschal
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LST 3 Nfr. 1 Mitwirkung bei der Prüfung und Wertung der öAngebote EUR netto pauschal rLST 3 Nr. 2 Beitrag zum Erstellen der Leistungsverzeichnisse e(Rohbau) EUR netto pauschal LST 3 Nr. 3 Mitwirken beim Kostenvoranschlag nach DIN 276
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oder anderen Vorgaben des AG aus EHP oder Pauschalangeboten EUR netto pauschal
LST 4 Nr. 1 Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen EUR netto pauschal
LST 4 Nr. 2 Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, wie u.a. Baugrubensicherungen, Verbau am Fernwärmekanal EUR netto pauschal
LST 4 Nr. 3 Kontrolle der Betonherstellung und Verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfung EUR netto pauschal
LST 4 Nr. 4 Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierung / Umbau vom Interim zum Ballett Zentrum EUR netto pauschal
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Anlage zu §10 Zusammenstellung Einzelpreise Vergabe-/Vertragsnr.: 26D412012
Teilbaumaßnahme 2 Leistungsstufe 2-4
LST 2 Nr. 1 Berechnung der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellung des Spannprotokolles im Spannbetonbau ( Decken mit Hohen Spannweiten, im Bereich der Ballettsäle und der Probebühne) EUR netto pauschal LST 2 Nr. 2 n Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch Pläne des Objektplaners bedürfen EUR netto pauschal
o
LST 3 Nr. 1 Mitwirkung bei der Prüfung und Wertung der
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Angebote EUR netto pauschal
s
LST 3 Nr. 2 Beitrag zum Erstellen der Leistungsverzeichnisse (Rohbau) EUR netto pauschal r
e
LST 3 Nr. 3 Mitwirken beim Kostenvoranschlag nach DIN 276 oder anderen Vorgaben des AG aus EHP oder
v
Pauschalangeboten EUR netto pauschal LST 4 Nr. 1 s Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen gEUR netto pauschal LST 4 Nr. 2 Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, wie n u.a. Baugrubensicherungen, Verbau am Fernwärmekanal EUR netto pauschal
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LST 4 Nr. 3 Kontrolle der Betonherstellung und Verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie h Auswertung der Güteprüfung EUR netto pauschal
c
LST 4 Nr. 4 Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und
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Modernisierung / Umbau vom Interim zum Ballett Zentrum l EUR netto pauschal
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10.10 Honorar bei Leistungsänderung sowie besondere und zusätzlichen Leistungen (Zeitaufwand)
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Projektleiter EUR/ Std. Mitarbeiter: Infgenieure, Bautechniker und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer
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Qualifikation EUR/ Std.
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technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen EUR/ Std.
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11.1 Erstattung von Nebenkosten v.H. Satz
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| Angebotsendsumme (Voraussichtliches Gesamthonorar) ohne Umsatzsteuer | 517.278,77 € |
|---|---|
| Umsatzsteuersatz (%) | - € |
| Angebotsendsumme (Voraussichtliches Gesamthonorar) einschließlich Umsatzsteuer | 517.278,77 € |
| Preisnachlass ohne Bedingung auf die Abrechnungssumme in % 0,00 (ohne Minus als Vorzeichen!) | |
| Angebotsendsumme einschließlich Umsatzsteuer, NK und Preisnachlass | 517.278,77 € |
Falls Preise mit NULL angeboten werden - Preisangabe mit "0,00" erforderlich.
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Anlage Stand 03.2026 Vertrag Nr.: 26 D4 12 012.VGV
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| Bezeichnung des Objekts 1. BA Neubau Ballett Zentrum mit Interimsnutzung (enthält Neubau, Interimsnutzung und Rückbau/Umbau zum Ballettzentrum) TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung TBM 2 Umbau zum Ballett Zentrum | Honorarzone | Honorarermittlung zum Vertrag Fachplanung Tragwerksplanung | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| IV | |||||||
| Leistungsstufe 1 | ------------------ | ||||||
| Kostenrahmen Kostenschätzung Kostenberechnung zum Vertrag elieZ € € € v. H. 1 2 3 4 5 6 | |||||||
| elieZ | |||||||
| v. H. | |||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
| 1 Kosten Baukonstruktion - Gebäude ODER Ing.bauwerk 13.238.215,00 0,00 0,00 2 Kosten Technische Anlagen 7.128.270,00 0,00 0,00 3 55 v. H. von Zeile 1 - Gebäude nach § 50 Abs. 1 HOAI 7.281.018,25 0,00 0,00 55,0 o 4 10 v. H. von Zeile 2 - Technische Anlagen nach § 50 Abs. 1 HOAI 712.827,00 0,00 0,00 10,0 O D E R OTTIURB 5 90 v. H. von Zeile 1 - IBW ODER Gebäude nach § 50 Abs. 2 o. 3 HOAI 0,00 0,00 0,00 0,0 i 6 15 v. H. von Zeile 2 - Technische Anlagen nach § 50 Abs. 2 o. 3 HOAI 0,00 0,00 0,00 0,0 s 7 Zwischensumme Zeilen 3 und 4 ODER Zeilen 5 und 6 7.993.845,25 0,00 0,00 8 + mitzuverarbeitende Bausubstanz nach § 4 Abs. 3 HOAI 0,00 0,00 0,00 r 9 + ggf. anrechenbare Kosten nach § 50 Abs. 5 HOAI 0,00 0,00 0,00 10 Zwischensumme Zeilen 7 bis 9 7.993.845,25 0,00 0,00 e 11 davon anteilige Zwischensumme 0,00 0,00 0,00 12 ./. Umsatzsteuer in v. H. 19,0 1.276.328,23 0,00 0,00 13 Anrechenbare Kosten (netto) 6.717.517,02 0,00 0,00 v 14 Honorarsatz nach Honorartafel SIB 426.238,66 0,00 0,00 ztasraronoH 15 dav. anteiliger Honorarmindestsatz (§ 11 Abs. 2 HOAI) 0,00 0,00 0,00 s 16 abweichender Honorarsatz 0,0 0,00 0,00 0,00 17 Summe 426.238,66 0,00 0,00 17.1Zuschlag(+) / Abschlag(-) auf Gesamthonorar Grundleist. v.H. 0,00 0,00 0,00 g0,00000 17.2 426.238,66 0,00 0,00 Summe (für Grundleistungen) Vergütung für Leistungen nach UBZ/IZ v. H. v. H. n 18 Leistungsphase 1 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 19 Leistungsphase 2 10,00 0,0 42.623,87 0,00 0,00 20 Leistungsphase 3 15,00 0,0 63.935,80 0,00 0,00 u 21 Leistungsphase 4 30,00 0,0 127.871,60 0,00 0,00 1 efutssgnutsieL 22 Zwischensumme - Lph 2-4 (Leistungsstufe 1) und ggf. Lph 1 234.431,27 0,00 0,00 23 Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) 0,00 0,00 0,00 h 24 Nebenkosten (ohne Zuschläge) 0,0 0,00 0,00 0,00 25 Zwischensumme (netto) 234.431,27 0,00 0,00 26 Umsatzsteuer 19,0 44.541,94 0,00 0,00 c 27 Summe (brutto) 278.973,21 0,00 0,00 28 Leistungsphase 5 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 2 i 29 Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) 0,00 0,00 0,00 efutssgnutsieL l 30 Nebenkosten (ohne Zuschläge) 0,0 0,00 0,00 0,00 31 Zwischensumme (netto) 0,00 0,00 0,00 t 32 Umsatzsteuer 19,0 0,00 0,00 0,00 n 33 Summe (brutto) 0,00 0,00 0,00 34 Leistungsphase 6 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 35 Leistungsphase 7 (Besondere Leistung) 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 e 3 36 Zwischensumme 0,00 0,00 0,00 efutssgnutsieL 37 Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) 0,00 0,00 0,00 38 Nebenkosten (ohne Zuschläge) 0,0 0,00 0,00 0,00 f 39 Zwischensumme (netto) 0,00 0,00 0,00 f 40 Umsatzsteuer 19,0 0,00 0,00 0,00 41 Summe (brutto) 0,00 0,00 0,00 42 Leistungsphase 8 (Besondere Leistung) 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 4 43 0,00 0,00 0,00 efutssgnutsieL Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI ODER § 12 HOAI) 44 Nebenkosten (ohne Zuschläge) 0,0 0,00 0,00 0,00 45 Zwischensumme (netto) 0,00 0,00 0,00 46 Umsatzsteuer 19,0 0,00 0,00 0,00 47 Summe (brutto) 0,00 0,00 0,00 48 Summe Besondere Leistungen (brutto) 0,00 0,00 0,00 49 Gesamthonorar (brutto) 278.973,21 0,00 0,00 50 Nachlass auf Gesamthonorar (brutto) 0,00 0,00 0,00 0,00 51 Gesamthonorar (brutto) einschl. Nachlass 278.973,21 0,00 0,00 | Kosten Baukonstruktion - Gebäude ODER Ing.bauwerk | OTTIURB | 13.238.215,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Kosten Technische Anlagen | 7.128.270,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| 55 v. H. von Zeile 1 - Gebäude nach § 50 Abs. 1 HOAI | 55,0 | 7.281.018,25 | 0,00 | 0,00 | |||
| 10 v. H. von Zeile 2 - Technische Anlagen nach § 50 Abs. 1 HOAI | 10,0 | 712.827,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| O D E R | |||||||
| 90 v. H. von Zeile 1 - IBW ODER Gebäude nach § 50 Abs. 2 o. 3 HOAI | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| 15 v. H. von Zeile 2 - Technische Anlagen nach § 50 Abs. 2 o. 3 HOAI | 0,0 | 0,00 | 0,00 | o 0,00 | |||
| Zwischensumme Zeilen 3 und 4 ODER Zeilen 5 und 6 | 7.993.845,25 | 0,00 | 0,00 | ||||
| + mitzuverarbeitende Bausubstanz nach § 4 Abs. 3 HOAI | 0,00 | 0,00 | i 0,00 | ||||
| + ggf. anrechenbare Kosten nach § 50 Abs. 5 HOAI | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Zwischensumme Zeilen 7 bis 9 | 7.993.845,25 | s 0,00 | 0,00 | ||||
| davon anteilige Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| ./. Umsatzsteuer in v. H. | 19,0 | 1.276.328,23 | r 0,00 | 0,00 | |||
| Anrechenbare Kosten (netto) | 6.717.517,02 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Vergütung für Leistungen nach | v. H. | UBZ/IZ v. H. | |||||
| Leistungsphase 1 | 0,00 | g 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Leistungsphase 2 | 10,00 | 0,0 | 1 efutssgnutsieL | 42.623,87 | 0,00 | 0,00 | |
| Leistungsphase 3 | 15,00 | 0,0 | 63.935,80 | 0,00 | 0,00 | ||
| Leistungsphase 4 | n 30,00 | 0,0 | 127.871,60 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme - Lph 2-4 (Leistungsstufe 1) und ggf. Lph 1 | 234.431,27 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| u Nebenkosten (ohne Zuschläge) | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme (netto) | 234.431,27 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 44.541,94 | 0,00 | 0,00 | |||
| h Summe (brutto) | 278.973,21 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Leistungsphase 5 | 0,00 | 0,0 | 2 efutssgnutsieL | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| c Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Nebenkosten (ohne Zuschläge) | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| i Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| l Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| t Leistungsphase 6 | 0,00 | 0,0 | 3 efutssgnutsieL | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| Leistungsphase 7 (Besondere Leistung) | 0,00 | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| n Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Nebenkosten (ohne Zuschläge) | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| e Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| f Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Leistungsphase 8 (Besondere Leistung) | 0,00 | 0,0 | 4 efutssgnutsieL | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI ODER § 12 HOAI) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Nebenkosten (ohne Zuschläge) | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Summe Besondere Leistungen (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Gesamthonorar (brutto) | 278.973,21 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Nachlass auf Gesamthonorar (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Gesamthonorar (brutto) einschl. Nachlass | 278.973,21 | 0,00 | 0,00 |
| Honorarsatz nach Honorartafel SIB | zt | 426.238,66 | e 0,00 | 0,00 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| dav. anteiliger Honorarmindestsatz (§ 11 Abs. 2 HOAI) | asra | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| abweichender Honorarsatz | 0,0 | rono | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| Summe | H | v 426.238,66 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zuschlag(+) / Abschlag(-) auf Gesamthonorar Grundleist. | 0,00000 | v.H. | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| Summe (für Grundleistungen) | s 426.238,66 | 0,00 | 0,00 |
Ve
V
| Leistungen gem. LSt 1 Nr. 1 - Nachweis zum konstruktiven Brandschutz | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Leistungen gem. LSt 2 Nr. 1 - Vorgezogene prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnungen wesentlich tragender Teile | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Anlage Stand 03.2026 Vertrag Nr.: 26 D4 12 012.VGV
r
e
V
| Bezeichnung des Objekts 1. BA Neubau Ballett Zentrum mit Interimsnutzung (enthält Neubau, Interimsnutzung und Rückbau/Umbau zum Ballettzentrum) TBM 1 Ballett Zentrum mit Interimsnutzung | Honorarzone | Honorarermittlung zum Vertrag Fachplanung Tragwerksplanung | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| IV | |||||||
| Leistungsstufen 2-4 | ------------------ | ||||||
| Kostenrahmen Kostenschätzung Kostenberechnung zum Vertrag elieZ v. H. € € € 1 2 3 4 5 6 | |||||||
| elieZ | |||||||
| v. H. | |||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
| 1 Kosten Baukonstruktion - Gebäude ODER Ing.bauwerk 11.138.215,00 0,00 0,00 2 Kosten Technische Anlagen 3.978.270,00 0,00 0,00 3 55 v. H. von Zeile 1 - Gebäude nach § 50 Abs. 1 HOAI 6.126.018,25 0,00 0,00 55,0 o 4 10 v. H. von Zeile 2 - Technische Anlagen nach § 50 Abs. 1 HOAI 397.827,00 0,00 0,00 10,0 O D E R OTTIURB 5 90 v. H. von Zeile 1 - IBW ODER Gebäude nach § 50 Abs. 2 o. 3 HOAI 0,00 0,00 0,00 0,0 i 6 15 v. H. von Zeile 2 - Technische Anlagen nach § 50 Abs. 2 o. 3 HOAI 0,00 0,00 0,00 0,0 s 7 Zwischensumme Zeilen 3 und 4 ODER Zeilen 5 und 6 6.523.845,25 0,00 0,00 8 + mitzuverarbeitende Bausubstanz nach § 4 Abs. 3 HOAI 0,00 0,00 0,00 r 9 + ggf. anrechenbare Kosten nach § 50 Abs. 5 HOAI 0,00 0,00 0,00 10 Zwischensumme Zeilen 7 bis 9 6.523.845,25 0,00 0,00 e 11 davon anteilige Zwischensumme 0,00 0,00 0,00 12 ./. Umsatzsteuer in v. H. 19,0 1.041.622,35 0,00 0,00 13 Anrechenbare Kosten (netto) 5.482.222,90 0,00 0,00 v 14 Honorarsatz nach Honorartafel SIB 363.466,45 0,00 0,00 ztasraronoH 15 dav. anteiliger Honorarmindestsatz (§ 11 Abs. 2 HOAI) 0,00 0,00 0,00 s 16 abweichender Honorarsatz 0,0 0,00 0,00 0,00 17 Summe 363.466,45 0,00 0,00 17.1Zuschlag(+) / Abschlag(-) auf Gesamthonorar Grundleist. v.H. 0,00 0,00 0,00 0,00000 g 17.2 363.466,45 0,00 0,00 Summe (für Grundleistungen) UBZ/IZ Vergütung für Leistungen nach n v. H. v. H. 18 Leistungsphase 1 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 19 Leistungsphase 2 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 u 20 Leistungsphase 3 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 21 Leistungsphase 4 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 1 efutssgnutsieL 22 Zwischensumme - Lph 2-4 (Leistungsstufe 1) und ggf. Lph 1 0,00 0,00 0,00 h 23 Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) 0,00 0,00 0,00 24 Nebenkosten (ohne Zuschläge) 0,0 0,00 0,00 0,00 25 Zwischensumme (netto) 0,00 0,00 0,00 c 26 Umsatzsteuer 19,0 0,00 0,00 0,00 27 Summe (brutto) 0,00 0,00 0,00 i 28 Leistungsphase 5 40,00 0,0 145.386,58 0,00 0,00 29 Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) 0,00 0,00 0,00 2 efutssgnutsieL l 30 Nebenkosten (ohne Zuschläge) 0,0 0,00 0,00 0,00 t 31 Zwischensumme (netto) 145.386,58 0,00 0,00 n 32 Umsatzsteuer 19,0 27.623,45 0,00 0,00 33 Summe (brutto) 173.010,03 0,00 0,00 34 Leistungsphase 6 2,00 0,0 7.269,33 0,00 0,00 e 35 Leistungsphase 7 (Besondere Leistung) 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 3 36 Zwischensumme 7.269,33 0,00 0,00 efutssgnutsieL 37 Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) 0,00 0,00 0,00 f 38 Nebenkosten (ohne Zuschläge) 0,0 0,00 0,00 0,00 f 39 Zwischensumme (netto) 7.269,33 0,00 0,00 40 Umsatzsteuer 19,0 1.381,17 0,00 0,00 41 Summe (brutto) 8.650,50 0,00 0,00 42 Leistungsphase 8 (Besondere Leistung) 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 4 43 0,00 0,00 0,00 efutssgnutsieL Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI ODER § 12 HOAI) 44 Nebenkosten (ohne Zuschläge) 0,0 0,00 0,00 0,00 45 Zwischensumme (netto) 0,00 0,00 0,00 46 Umsatzsteuer 19,0 0,00 0,00 0,00 47 Summe (brutto) 0,00 0,00 0,00 48 Summe Besondere Leistungen (brutto) 0,00 0,00 0,00 49 Gesamthonorar (brutto) 181.660,53 0,00 0,00 50 Nachlass auf Gesamthonorar (brutto) 0,00 0,00 0,00 0,00 51 Gesamthonorar (brutto) einschl. Nachlass 181.660,53 0,00 0,00 | Kosten Baukonstruktion - Gebäude ODER Ing.bauwerk | OTTIURB | 11.138.215,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Kosten Technische Anlagen | 3.978.270,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| 55 v. H. von Zeile 1 - Gebäude nach § 50 Abs. 1 HOAI | 55,0 | 6.126.018,25 | 0,00 | 0,00 | |||
| 10 v. H. von Zeile 2 - Technische Anlagen nach § 50 Abs. 1 HOAI | 10,0 | 397.827,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| O D E R | |||||||
| 90 v. H. von Zeile 1 - IBW ODER Gebäude nach § 50 Abs. 2 o. 3 HOAI | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| 15 v. H. von Zeile 2 - Technische Anlagen nach § 50 Abs. 2 o. 3 HOAI | 0,0 | 0,00 | 0,00 | o 0,00 | |||
| Zwischensumme Zeilen 3 und 4 ODER Zeilen 5 und 6 | 6.523.845,25 | 0,00 | 0,00 | ||||
| + mitzuverarbeitende Bausubstanz nach § 4 Abs. 3 HOAI | 0,00 | 0,00 | i 0,00 | ||||
| + ggf. anrechenbare Kosten nach § 50 Abs. 5 HOAI | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Zwischensumme Zeilen 7 bis 9 | 6.523.845,25 | s 0,00 | 0,00 | ||||
| davon anteilige Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| ./. Umsatzsteuer in v. H. | 19,0 | 1.041.622,35 | r 0,00 | 0,00 | |||
| Anrechenbare Kosten (netto) | 5.482.222,90 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Vergütung für Leistungen nach | v. H. | g UBZ/IZ v. H. | |||||
| Leistungsphase 1 | 0,00 | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Leistungsphase 2 | 0,00 | 0,0 | 1 efutssgnutsieL | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| Leistungsphase 3 | n 0,00 | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Leistungsphase 4 | 0,00 | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme - Lph 2-4 (Leistungsstufe 1) und ggf. Lph 1 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| u Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Nebenkosten (ohne Zuschläge) | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| h Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Leistungsphase 5 | 40,00 | 0,0 | 2 efutssgnutsieL | 145.386,58 | 0,00 | 0,00 | |
| c Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| i Nebenkosten (ohne Zuschläge) | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme (netto) | 145.386,58 | 0,00 | 0,00 | ||||
| l Umsatzsteuer | 19,0 | 27.623,45 | 0,00 | 0,00 | |||
| t Summe (brutto) | 173.010,03 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Leistungsphase 6 | 2,00 | 0,0 | 3 efutssgnutsieL | 7.269,33 | 0,00 | 0,00 | |
| n Leistungsphase 7 (Besondere Leistung) | 0,00 | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme | 7.269,33 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| e Nebenkosten (ohne Zuschläge) | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme (netto) | 7.269,33 | 0,00 | 0,00 | ||||
| f Umsatzsteuer | 19,0 | 1.381,17 | 0,00 | 0,00 | |||
| Summe (brutto) | 8.650,50 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Leistungsphase 8 (Besondere Leistung) | 0,00 | 0,0 | 4 efutssgnutsieL | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI ODER § 12 HOAI) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Nebenkosten (ohne Zuschläge) | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Summe Besondere Leistungen (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Gesamthonorar (brutto) | 181.660,53 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Nachlass auf Gesamthonorar (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Gesamthonorar (brutto) einschl. Nachlass | 181.660,53 | 0,00 | 0,00 |
| Honorarsatz nach Honorartafel SIB | zt | 363.466,45 | e 0,00 | 0,00 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| dav. anteiliger Honorarmindestsatz (§ 11 Abs. 2 HOAI) | asra | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| abweichender Honorarsatz | 0,0 | rono | v 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| Summe | H | 363.466,45 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zuschlag(+) / Abschlag(-) auf Gesamthonorar Grundleist. | 0,00000 | v.H. | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| Summe (für Grundleistungen) | s 363.466,45 | 0,00 | 0,00 |
Ve
| Leistungen gem. LSt 2 Nr. 1 - Berechnung der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellung des Spannprotokolles im Spannbetonbau ( Decken mit Hohen Spannweiten, im Bereich der Ballettsäle und der Probebühne) | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
n
| Leistungen gem. LSt 2 Nr. 2 - Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch Pläne des Objektplaners bedürfen | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | o 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | i 0,00 |
rsio
| Leistungen gem. LSt 3 Nr. 1 - Mitwirkung bei der Prüfung und Wertung der Angebote | Kostenrahmen | s Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | r 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | e 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | v 0,00 | 0,00 | 0,00 |
sve
g
| Leistungen gem. LSt 3 Nr. 2 - Beitrag zum Erstellen der Leistungsverzeichnisse (Rohbau) | s Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | g | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | n | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
hun
| h Leistungen gem. LSt 3 Nr. 3 - Mitwirken beim Kostenvoranschlag nach DIN 276 oder anderen Vorgaben des AG aus EHP oder Pauschalangeboten | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| c Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| i Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| l Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
ntlic
r
| n Leistungen gem. LSt 4 Nr. 1 - Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| e Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| f Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
röff
er
V
| Leistungen gem. LSt 4 Nr. 2 - Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, wie u.a. Baugrubensicherungen, Verbau am Fernwärmekanal | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
V
V
| Leistungen gem. LSt 4 Nr. 3 - Kontrolle der Betonherstellung und Verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfung | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Leistungen gem. LSt 4 Nr. 4 - Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierung / Umbau vom Interim zum Ballett Zentrum | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Anlage Stand 03.2026 Vertrag Nr.: 26 D4 12 012.VGV
r
e
V
| Bezeichnung des Objekts 1. BA Neubau Ballett Zentrum mit Interimsnutzung (enthält Neubau, Interimsnutzung und Rückbau/Umbau zum Ballettzentrum) TBM 2 Umbau zum Ballett Zentrum | Honorarzone | Honorarermittlung zum Vertrag Fachplanung Tragwerksplanung | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| IV | |||||||
| Leistungsstufen 2-4 | ------------------ | ||||||
| Kostenrahmen Kostenschätzung Kostenberechnung zum Vertrag elieZ v. H. € € € 1 2 3 4 5 6 | |||||||
| elieZ | |||||||
| v. H. | |||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
| 1 Kosten Baukonstruktion - Gebäude ODER Ing.bauwerk 2.100.000,00 0,00 0,00 2 Kosten Technische Anlagen 3.150.000,00 0,00 0,00 3 55 v. H. von Zeile 1 - Gebäude nach § 50 Abs. 1 HOAI 1.155.000,00 0,00 0,00 55,0 4 10 v. H. von Zeile 2 - Technische Anlagen nach § 50 Abs. 1 HOAI 315.000,00 0,00 0,00 10,0 o O D E R OTTIURB 5 90 v. H. von Zeile 1 - IBW ODER Gebäude nach § 50 Abs. 2 o. 3 HOAI 0,00 0,00 0,00 0,0 6 15 v. H. von Zeile 2 - Technische Anlagen nach § 50 Abs. 2 o. 3 HOAI 0,00 0,00 0,00 0,0 i 7 Zwischensumme Zeilen 3 und 4 ODER Zeilen 5 und 6 1.470.000,00 0,00 0,00 s 8 + mitzuverarbeitende Bausubstanz nach § 4 Abs. 3 HOAI 0,00 0,00 0,00 9 + ggf. anrechenbare Kosten nach § 50 Abs. 5 HOAI 0,00 0,00 0,00 10 Zwischensumme Zeilen 7 bis 9 1.470.000,00 0,00 0,00 r 11 davon anteilige Zwischensumme 0,00 0,00 0,00 e 12 ./. Umsatzsteuer in v. H. 19,0 234.705,88 0,00 0,00 13 Anrechenbare Kosten (netto) 1.235.294,12 0,00 0,00 14 Honorarsatz nach Honorartafel SIB 113.335,41 0,00 0,00 ztasraronoH v 15 dav. anteiliger Honorarmindestsatz (§ 11 Abs. 2 HOAI) 0,00 0,00 0,00 16 abweichender Honorarsatz 0,0 0,00 0,00 0,00 17 Summe 113.335,41 0,00 0,00 s 17.1Zuschlag(+) / Abschlag(-) auf Gesamthonorar Grundleist. v.H. 0,00 0,00 0,00 0,00000 17.2 113.335,41 0,00 0,00 Summe (für Grundleistungen) g Vergütung für Leistungen nach UBZ/IZ v. H. v. H. 18 Leistungsphase 1 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 n 19 Leistungsphase 2 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 20 Leistungsphase 3 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 21 Leistungsphase 4 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 1 efutssgnutsieL u 22 Zwischensumme - Lph 2-4 (Leistungsstufe 1) und ggf. Lph 1 0,00 0,00 0,00 23 Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) 0,00 0,00 0,00 24 Nebenkosten (ohne Zuschläge) 0,0 0,00 0,00 0,00 h 25 Zwischensumme (netto) 0,00 0,00 0,00 26 Umsatzsteuer 19,0 0,00 0,00 0,00 27 Summe (brutto) 0,00 0,00 0,00 c 28 Leistungsphase 5 40,00 0,0 45.334,16 0,00 0,00 2 29 Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) 0,00 0,00 0,00 efutssgnutsieL 30 Nebenkosten (ohne Zuschläge) 0,0 0,00 0,00 0,00 i 31 Zwischensumme (netto) 45.334,16 0,00 0,00 l 32 Umsatzsteuer 19,0 8.613,49 0,00 0,00 t 33 Summe (brutto) 53.947,65 0,00 0,00 34 Leistungsphase 6 2,00 0,0 2.266,71 0,00 0,00 n 35 Leistungsphase 7 (Besondere Leistung) 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 3 36 Zwischensumme 2.266,71 0,00 0,00 efutssgnutsieL 37 Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) 0,00 0,00 0,00 e 38 Nebenkosten (ohne Zuschläge) 0,0 0,00 0,00 0,00 39 Zwischensumme (netto) 2.266,71 0,00 0,00 40 Umsatzsteuer 19,0 430,67 0,00 0,00 f 41 Summe (brutto) 2.697,38 0,00 0,00 42 Leistungsphase 8 (Besondere Leistung) 0,00 0,0 0,00 0,00 0,00 4 43 0,00 0,00 0,00 efutssgnutsieL Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI ODER § 12 HOAI) 44 Nebenkosten (ohne Zuschläge) 0,0 0,00 0,00 0,00 45 Zwischensumme (netto) 0,00 0,00 0,00 46 Umsatzsteuer 19,0 0,00 0,00 0,00 47 Summe (brutto) 0,00 0,00 0,00 48 Summe Besondere Leistungen (brutto) 0,00 0,00 0,00 49 Gesamthonorar (brutto) 56.645,03 0,00 0,00 50 Nachlass auf Gesamthonorar (brutto) 0,00 0,00 0,00 0,00 51 Gesamthonorar (brutto) einschl. Nachlass 56.645,03 0,00 0,00 | Kosten Baukonstruktion - Gebäude ODER Ing.bauwerk | OTTIURB | 2.100.000,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Kosten Technische Anlagen | 3.150.000,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| 55 v. H. von Zeile 1 - Gebäude nach § 50 Abs. 1 HOAI | 55,0 | 1.155.000,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| 10 v. H. von Zeile 2 - Technische Anlagen nach § 50 Abs. 1 HOAI | 10,0 | 315.000,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| O D E R | |||||||
| 90 v. H. von Zeile 1 - IBW ODER Gebäude nach § 50 Abs. 2 o. 3 HOAI | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| 15 v. H. von Zeile 2 - Technische Anlagen nach § 50 Abs. 2 o. 3 HOAI | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme Zeilen 3 und 4 ODER Zeilen 5 und 6 | 1.470.000,00 | 0,00 | o 0,00 | ||||
| + mitzuverarbeitende Bausubstanz nach § 4 Abs. 3 HOAI | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| + ggf. anrechenbare Kosten nach § 50 Abs. 5 HOAI | 0,00 | 0,00 | i 0,00 | ||||
| Zwischensumme Zeilen 7 bis 9 | 1.470.000,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| davon anteilige Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | s 0,00 | ||||
| ./. Umsatzsteuer in v. H. | 19,0 | 234.705,88 | 0,00 | 0,00 | |||
| Anrechenbare Kosten (netto) | 1.235.294,12 | r 0,00 | 0,00 | ||||
| Vergütung für Leistungen nach | v. H. | UBZ/IZ v. H. | s | ||||
| Leistungsphase 1 | 0,00 | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Leistungsphase 2 | 0,00 | g 0,0 | 1 efutssgnutsieL | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| Leistungsphase 3 | 0,00 | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Leistungsphase 4 | 0,00 | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme - Lph 2-4 (Leistungsstufe 1) und ggf. Lph 1 | n | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Nebenkosten (ohne Zuschläge) | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| u Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| h Leistungsphase 5 | 40,00 | 0,0 | 2 efutssgnutsieL | 45.334,16 | 0,00 | 0,00 | |
| Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Nebenkosten (ohne Zuschläge) | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| c Zwischensumme (netto) | 45.334,16 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 8.613,49 | 0,00 | 0,00 | |||
| i Summe (brutto) | 53.947,65 | 0,00 | 0,00 | ||||
| l Leistungsphase 6 | 2,00 | 0,0 | 3 efutssgnutsieL | 2.266,71 | 0,00 | 0,00 | |
| Leistungsphase 7 (Besondere Leistung) | 0,00 | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| t Zwischensumme | 2.266,71 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| n Nebenkosten (ohne Zuschläge) | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme (netto) | 2.266,71 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 430,67 | 0,00 | 0,00 | |||
| e Summe (brutto) | 2.697,38 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Leistungsphase 8 (Besondere Leistung) | 0,00 | 0,0 | 4 efutssgnutsieL | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| Summe Zuschlag für Leistungen im Bestand (§ 6 Abs. 2 HOAI ODER § 12 HOAI) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Nebenkosten (ohne Zuschläge) | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Summe Besondere Leistungen (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Gesamthonorar (brutto) | 56.645,03 | 0,00 | 0,00 | ||||
| Nachlass auf Gesamthonorar (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Gesamthonorar (brutto) einschl. Nachlass | 56.645,03 | 0,00 | 0,00 |
| Honorarsatz nach Honorartafel SIB | zt | 113.335,41 | 0,00 | 0,00 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| dav. anteiliger Honorarmindestsatz (§ 11 Abs. 2 HOAI) | asra | 0,00 | e 0,00 | 0,00 | ||
| abweichender Honorarsatz | 0,0 | rono | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| Summe | H | 113.335,41 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zuschlag(+) / Abschlag(-) auf Gesamthonorar Grundleist. | 0,00000 | v.H. | v 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| Summe (für Grundleistungen) | 113.335,41 | 0,00 | 0,00 |
Ver
| Leistungen gem. LSt 2 Nr. 1 - Berechnung der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellung des Spannprotokolles im Spannbetonbau ( Decken mit Hohen Spannweiten, im Bereich der Ballettsäle und der Probebühne) | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Leistungen gem. LSt 2 Nr. 2 - Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch Pläne des Objektplaners bedürfen | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | o 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
sio
| Leistungen gem. LSt 3 Nr. 1 - Mitwirkung bei der Prüfung und Wertung der Angebote | Kostenrahmen | Kostenschätzung | s Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | r 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | e 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
sve
| Leistungen gem. LSt 3 Nr. 2 - Beitrag zum Erstellen der Leistungsverzeichnisse (Rohbau) | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | s 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | g | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
ung
| u Leistungen gem. LSt 3 Nr. 3 - Mitwirken beim Kostenvoranschlag nach DIN 276 oder anderen Vorgaben des AG aus EHP oder Pauschalangeboten | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| h Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| c Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
lich
t
| i l t Leistungen gem. LSt 4 Nr. 1 - Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| n Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| e Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
ffe
ö
ö
r
e
V
| Leistungen gem. LSt 4 Nr. 2 - Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, wie u.a. Baugrubensicherungen, Verbau am Fernwärmekanal | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Ver
Ve
| Leistungen gem. LSt 4 Nr. 3 - Kontrolle der Betonherstellung und Verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfung | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Leistungen gem. LSt 4 Nr. 4 - Mitwirken bei der
| Leistungen gem. LSt 4 Nr. 4 - Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierung / Umbau vom Interim zum Ballett Zentrum | Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pauschal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Nebenkosten | 0,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Zwischensumme (netto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
| Umsatzsteuer | 19,0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
| Summe (brutto) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
MNR:
Vertrag/Auftrag: 26D412012
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V
Anhang zur Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur präventiven und repressiven Korruptionsbekämpfung in der staatlichen Verwal- tung des Freistaates Sachsen (VwV Anti-Korruption)
Auszug aus dem Strafgesetzbuch
n
§ 133 Verwahrungsbruch (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlicheon Dienst beson- ders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. i
s
r
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
e
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1
v
und 2).
s
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen g (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Le- bensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Bnetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
u
- Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
h
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersu-
c
chungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Ge- setzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
i
- öffentlich bestellteml Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegen-
t
heiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
n
- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet wor-
e
den ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen
f
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben
f
der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche
ö
Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
r
e
(2a) (weggefallen)
V
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftrag- ter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sons- tige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wur- de; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
- als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt ge- wordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur
Stand 09/2022_aufgestellt SIB, ZS VVM Seite 1 von 6
Anhang zur Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur präventiven und repressiven Korruptionsbekämpfung in der staatlichen Verwal- tung des Freistaates Sachsen (VwV Anti-Korruption)
Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder 3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten nPerson ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus des- sen Nachlass erlangt hat. o (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheiminis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. s
r
e
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu des-
v
sen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. s (2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend. g
n
§ 331 Vorteilsannahme
u
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Ver- pflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich verspre-
h
chen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
c
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er
i
eine richterliche Handlungl vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
t
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
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(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil
e
sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entwe- der die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie
f
die Annahme genehmigt.
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§ 332 Bestechlichkeit
r
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
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pflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich verspre- chen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und
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dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah- ren.
Stand 09/2022_aufgestellt SIB, ZS VVM Seite 2 von 6
Anhang zur Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur präventiven und repressiven Korruptionsbekämpfung in der staatlichen Verwal- tung des Freistaates Sachsen (VwV Anti-Korruption)
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, n
- bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermeossens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
i
s
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
r
(1) In besonders schweren Fällen wird
e
- eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
v
b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahresn und 2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren g bestraft.
n
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
u
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er ei-
h
ne Diensthandlung künftig vornehme, oder 3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Be-
c
gehung solcher Taten verbunden hat.
i
l
t
§ 336 Unterlassen der Diensthandlung
n
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.
e
f
§ 338 (weggefallen)
f
ö
§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
r
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
e
- Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
V
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
- Europäischer Amtsträger, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentli- che Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
- auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
- von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Ge- heimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
Stand 09/2022_aufgestellt SIB, ZS VVM Seite 3 von 6
Anhang zur Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur präventiven und repressiven Korruptionsbekämpfung in der staatlichen Verwal- tung des Freistaates Sachsen (VwV Anti-Korruption)
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Inte- ressen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
n
(3) Der Versuch ist strafbar.
o
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertunig oder Veröffentli- chung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu dersen Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
r
e
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
- von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
v
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Busndes oder eines Landes bekanntgeworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; g 2. von der obersten Bundesbehörde a) in den Fällen des Absatzes 1, wennn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes
u
oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes
h
verpflichtet worden ist; 3. von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter
c
das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union be- kannt geworden ist;
i
- von der obersten Llandesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
t
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der
n
Dienststelle vorliegt.
e
§ 358 Nebenfolgen
f
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332,
f
335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das
ö
Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
r
e
§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich
V
anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
§ 94 Landesverrat (1) Wer ein Staatsgeheimnis
- einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
- sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepub- lik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Stand 09/2022_aufgestellt SIB, ZS VVM Seite 4 von 6
Anhang zur Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur präventiven und repressiven Korruptionsbekämpfung in der staatlichen Verwal- tung des Freistaates Sachsen (VwV Anti-Korruption)
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter n
- eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen be- sonders verpflichtet, oder o
- durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. i
s
r
§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
e
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimge- halten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr
v
eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren besstraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
g
(2) Der Versuch ist strafbar.
n
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. §
u
94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
h
§ 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
c
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
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t
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung ge-
n
heimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
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f
§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
f
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimge-
ö
halten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verur-
r
sacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimge-
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halten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stel- le erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahr- lässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
§ 120 Gefangenenbefreiung (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Stand 09/2022_aufgestellt SIB, ZS VVM Seite 5 von 6
Anhang zur Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur präventiven und repressiven Korruptionsbekämpfung in der staatlichen Verwal- tung des Freistaates Sachsen (VwV Anti-Korruption)
§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses (1) Wer unbefugt n
- personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einoem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldvierfahren wegen ei- ner Steuerordnungswidrigkeit, s c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Ab-
r
gabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Fi-
e
nanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
v
bekannt geworden sind, oder 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ishm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zgu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Per- sonenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Santz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt gewor- den, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat.
u
Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
h
beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.
c
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
- die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
i
- amtlich zugezogene Slachverständige und
t
- die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
n
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich
e
zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
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V
Stand 09/2022_aufgestellt SIB, ZS VVM Seite 6 von 6
VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und
sonstigen Vorteilen durch die öffentlich Bediensteten des Freistaates
Sachsen
n
(VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile)
Vom 12. Oktober 2011 o
I. i
s
Grundsätze
r
- Alle öffentlich Bediensteten müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer
e
Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Deshalb dürfen sie Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile weder für sich noch für einen Dritten in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit fordern, sich versprechen lassenv oder annehmen (§ 42 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [ Beamtenstatusgesetz –
s
BeamtStG] vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010], geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 [BGBl. I S. 160, 263], § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen [
g
SächsRiG ] in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 [SächsGVBl. S. 365], zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2009 [SächsGVBl. S. 22], §§ 1, 3 des Tarifvertrags für den
n
Öffentlichen Dienst der Länder [TV-L]). Dies gilt auch dann, wenn der Vorteilsgeber selbst der öffentlichen Verwaltung angehört; ausgenommen ist der Dienstherr oder Arbeitgeber des öffentlich Bediensteten. Ausnahmenu von dem Verbot kann es nur in den Fällen geben, in denen der Vorteil nicht gefordert wurde und eine Beeinflussung der Bediensteten durch eine Annahme nicht zu befürchten ist. Ausnahhmen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle gemäß Ziffern III und IV. 2. Für bestimmte Fälle gilt dice Zustimmung zur Annahme allgemein als erteilt. Einer der am häufigsten vorkommenden Fälle ist die Teilnahme an üblichen Bewirtungen, an denen der öffentlich
i
Bedienstete im Rahmen seines Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihm
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durch sein Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt. Dazu gehören
t
insbesondere die Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge,
n
Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen und Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die
e
öffentliche Hand beteiligt ist. Auch bei der Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, die der
f
Vorbereitung oder Ausführung bestimmter Maßnahmen der Verwaltung dienen, gilt die
f
Zustimmung allgemein als erteilt, wenn die Bewirtung ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und öder Höflichkeit hat, denen sich auch ein öffentlich Bediensteter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen.
r
- Auch bei der Annahme von Auszeichnungen, Ehrungen, Preisen und dergleichen gilt die eZustimmung zur Annahme allgemein als erteilt. Ist mit Auszeichnungen, Ehrungen und Preisverleihungen eine Zuwendung in Form eines Preisgeldes oder eines sonstigen geldwerten V Vorteils verbunden, kann die Zustimmung zur Annahme dieses materiellen Vorteils im Einzelfall erteilt werden, soweit nicht zu besorgen ist, dass die Annahme die objektive Amtsführung des öffentlich Bediensteten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck einer Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Zustimmung soll in der Regel mit der Auflage verbunden werden, den materiellen Vorteil ganz oder teilweise der Staatskasse oder gemeinnützigen Zwecken außerhalb der Verwaltung zuzuführen.
- Mit Ausnahme der in Nummer 3 genannten Fälle ist die Annahme von Bargeld unabhängig von der Höhe des Betrages nicht zustimmungsfähig.
- Haben Bedienstete den Eindruck, dass ein anderer versucht, sie durch das Angebot eines Vorteils in ihrer dienstlichen Tätigkeit zu beeinflussen, so haben sie dies unverzüglich und unaufgefordert der zuständigen Stelle mitzuteilen.
II.
Begriffsbestimmungen
- Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 26.07.2013 Seite 1 von 5
VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
Hierzu zählen alle Vorteile, auf die der öffentlich Bedienstete keinen Rechtsanspruch hat und die ihn materiell oder immateriell objektiv besser stellen. Erfasst werden auch Vorteile, die einem Dritten, insbesondere Angehörigen, Bekannten, dem Sportverein, dem der öffentlich Bedienstete angehört, und so weiter, zugewendet werden, wenn der öffentlich Bedienstete damit einverstanden ist und er keinen Anspruch auf Zuwendung an sich oder den Dritten hat. Neben Geldzahlungen und Sachwerten kommen auch alle anderen Leistungen in Betracht, wie etwa a) die Möglichkeit, Gegenstände zu gebrauchen oder zu verbrauchen, beispielsnweise Kraftfahrzeuge, Baumaschinen, Kraftstoffe oder Ähnliches, b) die Überlassung von Gutscheinen, Telefon-, Frei- oder Eintrittskarten, oFahrscheinen oder Flugtickets, c) persönliche Vergünstigungen bei Privatgeschäften, beispielsweise zinislose oder
s
zinsgünstige Darlehen, Einkaufsmöglichkeiten oder Dienstleistungen zu Vorzugspreisen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen des öffentlich Bediensteten,
r
d) die Mitnahme zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubsreisen oder deren Bezahlung,
e
e) erbrechtliche Begünstigungen, Vermächtnis oder Erbeinsetzung, f) die Gewährung von persönlichen Rabatten zugunvsten des öffentlich Bediensteten bei dessen Durchführung von dienstlich veranlassten Rechtsgeschäften. 2. Bezug zum Amt oder zur Tätigkeit s In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil gewährt, wenn sich der Vorteilsgeber davon leiten lässt, dass
g
der öffentlich Bedienstete ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Tätigkeit im öffentlichen Dienst bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Diensthandlung ist nicht erforderlich.
n
Zum „Amt“ oder zur „Tätigkeit“ gehören auch jedes Nebenamt und jede sonst auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn oder Arbeitgebers ausgeübte oder im
u
Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit. 3. Annahme eines Vorteils
h
Die Annahme eines Vorteils liegt vor, wenn der öffentlich Bedienstete den Vorteil entgegennimmt. Gelangt die Zuwendung unmittelbar an einen Dritten und geschieht dies mit Einverständnis des
c
öffentlich Bediensteten, so liegt ebenfalls eine Annahme vor. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht auch schlüssiges Verhalten; so zeigt jedes private oder
i
dienstliche Be- oder Alusnutzen eines Vorteils, dass die Annahme erfolgt ist. Das gilt auch, wenn der Vorteil weitervterschenkt oder einer karitativen Einrichtung gespendet wird. 4. Zuständige Sntelle Zuständige Stelle ist für die Beamten und Richter die oberste oder letzte oberste Dienstbehörde
e
oder die durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde, § 90 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vomf 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vofm 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. öFür Beschäftigte ist der Behördenleiter die zuständige Stelle, für Auszubildende oder Praktikanten der Ausbildende.
r
III.
e
Allgemein erteilte Zustimmung
V
- Neben den in Ziffer I Nr. 2 und 3 genannten Fällen gilt auch für folgende Fälle die Zustimmung zur Annahme allgemein als erteilt: a) bei der Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten bis zu einem handelsüblichen Marktwert von im Einzelfall schätzungsweise 20 EUR und jährlich insgesamt höchstens schätzungsweise 60 EUR, zum Beispiel Reklameartikel einfacher Art wie Stifte, Schreibblocks, Kalender, b) bei geringfügigen Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen, beispielsweise die Abholung mit einem Fahrzeug vom Bahnhof oder vom Flughafen, c) bei der Annahme von Geschenken aus dem Kreis der Kollegen und Mitarbeiter im üblichen Rahmen, beispielsweise aus Anlass des Geburtstages oder eines Dienstjubiläums.
- Die allgemein erteilte Zustimmung kann durch die zuständige Stelle widerrufen werden, wenn durch die Annahme der Eindruck der Bevorzugung Einzelner oder der Befangenheit entstehen könnte.
https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 26.07.2013 Seite 2 von 5
VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
IV.
Zustimmungsverfahren
Handelt es sich um einen Vorteil, zu dessen Annahme die Zustimmung nicht allgemein als erteilt gilt, ist die Zustimmung der zuständigen Stelle einzuholen. Hierbei ist folgendes Verfahren zu beachten:
- Antrag
n
Die Zustimmung muss vor der Annahme des Vorteils eingeholt werden. Sie ist vorbehaltlich der unter Ziffer III beschriebenen allgemein erteilten Zustimmung auch in Zweifelsofällen unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das sächsische Verwaltungsnetz zu beantragen. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, etwa weil die Gewähruing des Vorteils nicht absehbar war, so dürfen öffentlich Bedienstete den Vorteil vorbehaltlicsh der Zustimmung der zuständigen Stelle vorläufig annehmen. Die nachträgliche Zustimmung ist unverzüglich auf dieselbe wie in Satz 2 genannte Weise zu beantragen. In dem Antrarg sind die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen, die Art des Vorteils, sein geschätzter Wert, der
e
Anlass der Vorteilsgewährung und von wem der Vorteil gewährt wurde. Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen, das heißt im Dienstreiseantrag oder im Antrag auf
v
Kostenerstattung einer Dienstreise, ersetzen nicht einen Antrag auf Zustimmung zur Annahme, wie umgekehrt eine Zustimmung nicht von Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen, wie
s
zum Beispiel über kostenlose Verpflegung oder Unterbringung, entbindet. Dies gilt auch im Fall einer allgemein als erteilt geltenden Zustimmungg zur Annahme. 2. Zustimmung Die Zustimmung zur Annahme ist schriftnlich oder elektronisch über das sächsische Verwaltungsnetz zu erteilen. Versagungsgründe sind in der Entscheidung zu benennen. Die Zustimmung ist insbesondere zu veursagen, wenn a) mit der Gewährung des Vorteils erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns
h
beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, b) die Gefahr besteht, dass durch die Annahme die objektive Amtsführung des öffentlich
c
Bediensteten beeinträchtigt oder c) bei dritten Persoinen der Eindruck seiner Befangenheit oder Käuflichkeit erweckt werden kann. l
t
Als Orientierungshilfe kann hierbei von einem Wert in Höhe von etwa 70 EUR ausgegangen
n
werden.
e V.
Rückgabe oder Weiterleitung des Vorteils
f
- Wfird die nachträgliche Zustimmung zur Annahme abgelehnt, ist der Vorteil an den Vorteilsgeber özurückzugeben (Musterbrief Variante 1).
- Die Rückgabe an den Vorteilsgeber nach Nummer 1 entfällt, wenn sie nicht angebracht ist. Dies ist rinsbesondere dann der Fall, wenn e a) die Rückgabe als Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Umgangs oder der Höflichkeit aufgefasst werden würde, V b) der Vorteilsgeber die Rücknahme verweigert hat oder c) die Rücksendung mit einem Aufwand verbunden wäre, der zum objektiven Wert des Vorteils außer Verhältnis steht. Die Ablehnung der nachträglichen Zustimmung ist dann mit der Aufforderung zu versehen, den Vorteil unverzüglich an die zuständige Stelle abzuliefern. Der Vorteilsgeber ist grundsätzlich zu informieren, wenn der Vorteil aufgrund der unter Buchstaben b und c aufgeführten Gründe nicht bei dem öffentlich Bediensteten verblieben ist (Musterbrief Variante 2).
- Zurückzugeben ist auch ein Vorteil, der ohne Zutun des öffentlich Bediensteten gewährt wurde und den der öffentlich Bedienstete nicht annehmen möchte (Musterbrief Variante 1). Ist in einem solchen Fall die Rückgabe aus den unter Nummer 2 genannten Gründen nicht angebracht, liefert der Bedienstete den Vorteil an die zuständige Stelle ab. Der Vorteilsgeber ist entsprechend der Regelung unter Nummer 2 zu informieren.
- Die zuständige Stelle hat die an sie abgelieferten Vorteile oder ihren Versteigerungserlös grundsätzlich einem sozialen Zweck zuzuführen. Bis zu ihrer Verwertung können die Vorteile eingelagert werden.
https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 26.07.2013 Seite 3 von 5
VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
VI.
Rechtsfolgen bei Verstoß
- Der Verstoß gegen das Verbot des Forderns, des Sichversprechenlassens und der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen stellt zum einen ein Dienstvergehen oder eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, so dass
n
a) Beamten disziplinarische Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, b) Ruhestandsbeamten disziplinarische Maßnahmen bis zur Aberkennung des Ruhegehalts,
o
c) Beschäftigten sowie Auszubildenden arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur außerordentlichen Kündigung i
s
drohen. 2. Zum anderen kann ein Verstoß gegen das Verbot des Forderns, des Sichversprechenlassens und
r
der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen strafrechtliche
e
Konsequenzen nach den §§ 331 ff. des Strafgesetzbuches ( StGB) nach sich ziehen. 3. Entsteht dem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem vorsätzlich oder grob
v
fahrlässig begangenen Verstoß gegen die Regelungen des Verbots des Forderns, des Sichversprechenlassens oder der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen
s
Vorteilen ein wirtschaftlicher Nachteil, sind die betroffenen öffentlich Bediensteten zum Schadensersatz verpflichtet (vergleiche § 48 BeamtStG, § 3 Abs. 7 TV-L). Unabhängig von
g
eventuellen Schadensersatzansprüchen kann der Dienstherr oder Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe der Vorteile haben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet wurde oder
n
sie auf andere Weise auf den Staat übergegangen sind (§ 42 Abs. 2 BeamtStG). Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
u
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn oder Arbeitgeber Auskunft über Art, Umfang
h
und Verbleib des Erlangten zu geben.
c VII.
Ergänzende Anordnungen
i
l
Die obersten Dienstbehörden können ergänzende und weitergehende Anordnungen treffen, insbesondere
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um Besonderheiten in ihren Bereichen oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden. Die
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obersten Dienstbehörden können diese Befugnis ganz oder teilweise auf die öffentlichen Stellen innerhalb ihres Geschäftsbereiches übertragen, auf die die Zuständigkeiten für die Erteilung einer Zustimmung zur
e
Annahme von Vorteilen gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und
f
für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschfaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächösischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung von Zuständigkeiten in dienstrechtlichen Verfahren (Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung – SächsDRZustVO) vom 2r8. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 113, 114), in der jeweils geltenden Fassung, übertragen worden sind. eSoweit die öffentlichen Stellen von der ihnen nach Satz 2 übertragenen Befugnis Gebrauch machen, haben sie ihre oberste Dienstbehörde jeweils über die Anordnung in Kenntnis zu setzen.
V
VIII.
Empfehlung
Den kommunalen Gebietskörperschaften sowie den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
IX.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die öffentlich Bediensteten des Freistaates Sachsen (VwV Belohnungen und Geschenke) vom 20. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1471), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2394), außer Kraft.
https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 26.07.2013 Seite 4 von 5
VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
Dresden, den 12. Oktober 2011
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
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Anlage
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Änderungsvorschriften s Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung derr VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
e
vom 5. Juli 2013 (SächsABl. S. 718)
v
Zuletzt enthaltens in Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsreggierung über die geltenden Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDnr. S. S 162)
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https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 26.07.2013 Seite 5 von 5
- 1 -
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Handreichung e
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
v
zu Verhaltensweisen gegen Korruption
s
für die Behörden und Einrichtungen
g
des Freistaates Sachsen
(gemäß Ziffer V der VwV Anti-Korruption vom 11. Dezember 2015)
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Handreichung gegen Korruption
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Korruption schadet allen! s
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Korruption beschädigt das Ansehen
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des Staates und seiner Bsediensteten!
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Korruption ist kein Kavaliersdelikt:
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sie führt direkt in die Strafbarkeit!
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Korruption fängt oft schon
i
l
tbei kleinen Gefälligkeiten an!
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e
f Korruption macht abhängig!
f
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Korruption macht arbeitslos!
e
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- 4 -
I. Appell zur Bekämpfung von Korruption
Korruption in der öffentlichen Verwaltung könnte besser verhindert werden, wenn jender Ein-
zelne sich zum Ziel setzen würde, Korruption zu bekämpfen. Dies entspricht auch den Pflich-
ten, die jeder Bedienstete bei seiner Einstellung gegenüber dem Dienstherrn ooder Arbeitge-
ber übernommen hat: Jeder Bedienstete hat sich bei seiner Einstellung verpflichtet, das
i
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die geltenden Gesetze zu wahren und
s
seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Das schließt nicht nur eigenes korruptes Verhalten
r
aus, sondern bedeutet auch, dass korrupte Kollegen nicht aus falsch verstandener Solidarität
oder Loyalität gedeckt werden dürfen. Jeder Bedienstete, gleiche ob Mitarbeiter oder Vorge-
setzter, hat die Verpflichtung, zur Aufklärung von strafbaren Handlungen beizutragen und die
v
eigene Dienststelle vor Schaden zu bewahren.
s
Vorgesetzten kommt dabei eine besondere Rolle zu, da sie eine erhöhte Fürsorge für Mitar-
beiter auf korruptionsgefährdeten Arbeitsplätzen g/ Dienstposten haben. Dabei bilden moder-
ne Führungsgrundsätze und präventive Korruptionsbekämpfung keinen Widerspruch. Füh-
n
rung beinhaltet vielmehr zielorientierte Kontrolle. Sie erstreckt sich situationsbezogen auch
auf die Verringerung von Korruptionsgefahren. Zu diesem Zweck können oder müssen be-
u
stimmte Maßnahmen, wie sie in der VwV Anti-Korruption vom 11. Dezember 2015 beschrie-
ben sind, ergriffen werden. Hier isht die Führungskraft besonders in ihrer Vorbildfunktion ge-
fragt, da ihr Verständnis für die Notwendigkeit der Durchführung dieser Maßnahmen auch
das entsprechende Verständcnis ihrer Mitarbeiter prägen kann. Außerdem sollte es sich die
Führungskraft zur Aufgabe machen, auf ein Behördenklima hinzuwirken, das es den Mitar-
i
beitern ermöglicht, auf kolrruptionsanfällige Strukturen und ggf. auf einen Korruptionsver-
dacht hinzuweisen. t
n
e
1. Leitsätze für Mitarbeiter
f
f
• Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder
ö
dulden noch unterstützen.
r• Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich über
e Ihren Vorgesetzten das Personalreferat.
• Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so
V
ziehen Sie einen Kollegen als Zeugen hinzu.
• Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann.
• Trennen Sie strikt Dienst und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu
einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen.
• Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Entdeckung und Aufklärung von Kor-
ruption. Informieren Sie Ihren Vorgesetzten und / oder den AAK bei konkreten
Anhaltspunkten für ein korruptives Verhalten.
• Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Erkennen fehlerhafter Organisations-
strukturen, die Korruption begünstigen.
• Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention aus- und fortbilden.
- 5 -
2. Leitsätze für Vorgesetzte
• Wenden Sie die Regeln für Ihre Mitarbeiter konsequent auch für sich selbst an.
• Belehren Sie Ihre Mitarbeiter über das richtige Verhalten in Korruptionssituatio-
n
nen und sensibilisieren Sie diese für die Korruptionsgefahr.
• Geben Sie Ihren Mitarbeitern, z. B. in Dienstbesprechungen, regelmäßig Gele-
o
genheit, das Thema „Korruption in der Verwaltung“ zu diskutieren sowie Fragen
oder Beobachtungen zu Schwachstellen im Präventionssystem ziu erörtern.
s
• Achten Sie auf klare Definition und ggf. Einschränkung der Ermessensspielräu-
me. Erörtern Sie mit Ihren Mitarbeitern die Delegationsstrukturen, die Grenzen
r
der Ermessenspielräume und die Notwendigkeit von Mitzeichnungspflichten.
e
• Auf korruptionsgefährdeten Arbeitsplätzen / Dienstposten erfordert Korruptions-
prävention auch eine erhöhte Fürsorge für Ihrev Mitarbeiter.
• Korruptionsprävention erfordert eine aufmerksame, klare Dienst- und Fachauf-
s
sicht. Lassen Sie Ihre Mitarbeiter nicht im Regen stehen.
• Bei Verdacht auf Korruption ist sofortg zu handeln: informieren Sie Ihren Dienst-
vorgesetzten und in Abstimmung mit diesem den AAK.
n
II. Anzeichen für Korruption, Warnsignale
u
Korruptives Verhalten ist häufig - hso das Ergebnis einer vom Bundeskriminalamt (BKA)
durchgeführten Expertenbefragung (vgl. BKA Forschungsreihe „Korruption - hinnehmen oder
handeln?“ S. 151-160; Wiesbcaden 1995) - mit Verhaltensweisen verbunden, die als Korrupti-
onssignale gewertet werden können, obwohl sie auf den ersten Blick als neutral oder sogar
i
positiv eigestuft werden lkönnten.
t
n
Keiner der nachfolgend genannten Indikatoren ist ein „Nachweis“ für Korruption. Wenn Ihnen
aber auf Grund von Äußerungen oder Beobachtungen ein Verhalten auffällig erscheint, soll-
e
ten Sie prüfen, ob das Auftreten eines Indikators zusammen mit den Umfeldbedingungen
einen Kofrruptionsverdacht nahe legt.
f
Döie vielfältigen Erscheinungsformen der Korruption führen dazu, dass Indikatorenkataloge,
wie im Folgenden beispielhaft dargestellt, nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben
r
und in unterschiedlichen Gefährdungsbereichen voneinander abweichen können.
e
1. Neutrale Indikatoren
V
• auffallender und unerklärlich hoher Lebensstandard; aufwendiger Lebensstil;
Vorzeigen von Statussymbolen,
• auffällige private Kontakte zwischen dem Bediensteten und Antragstellern oder
Bietern (z. B. Einladungen),
• unerklärlicher Widerstand gegen eine Aufgabenveränderung oder eine Umset-
zung, insbesondere, wenn diese mit einer Beförderung oder Gehaltsaufbesse-
rung oder zumindest der Aussicht darauf verbunden wäre,
• Ausübung von Nebentätigkeiten ohne entsprechende Anzeige,
• atypisches, nicht erklärbares Verhalten (z. B. aufgrund eines bestehenden Er-
pressungsverhältnisses bzw. schlechten Gewissens); aufkommende Verschlos-
- 6 -
senheit; plötzliche Veränderungen im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorge-
setzten,
• abnehmende Identifizierung mit dem Dienstherrn oder den Aufgaben,
• soziale Probleme (Alkohol-, Drogen- oder Spielsucht u. ä.),
n
• Prahlen mit Kontakten im dienstlichen und privaten Bereich,
• Vergünstigungen von Dritten (Sonderkonditionen beim Einkauf, Freihalten in
o
Restaurants, Einladungen zu privaten oder geschäftlichen Veranstaltungen von
Verwaltungskunden), i
s
• auffallende Großzügigkeit von Unternehmen (z. B. Sponsoring).
r
2. Alarmindikatoren e
Außer diesen neutralen Indikatoren gibt es auch solche, dive nach den Erfahrungen des BKA
charakteristisch für die Verwaltungskorruption sind und deshalb als „Alarmindikatoren“ ein-
s
gestuft werden müssen.
g
2.1 Dienststelleninterne Indikatoren
n
• mangelnde Transparenz behördlicher Unterlagen,
• Umgehen oder „Übersehen u “ von Vorschriften; Häufung „kleiner Unregelmäßigkei-
ten“, Abweichungen zwischen tatsächlichem Vorgangsablauf und späterer Do-
h
kumentation; ungewöhnliche Entscheidungen ohne nachvollziehbare Begrün-
dung,
c
• unterschiedliche Bewertungen und Entscheidungen bei Vorgängen mit gleichem
i
Sachverhalt und verschiedenen Antragstellern; Missbrauch von Ermessenspiel-
l
räumen, t
• Erteilnung von Genehmigungen (z. B. mit Befreiung von Auflagen) unter Umge-
hung anderer zuständiger Stellen,
e
• Kompetenz-Konzentration, insbesondere Anordnungsbefugnis Einzelner,
• Verheimlichen von Vorgängen,
f
f• auffallend kurze Bearbeitungszeiten bei einzelnen begünstigenden Entscheidun-
ögen,
• Parteinahme für einen bestimmten Antragsteller oder Bieter; wiederholte Bevor-
r
zugung,
e
• Verharmlosung des Sparsamkeitsprinzips,
• Versuche der Beeinflussung von Entscheidungen bei Aufgaben, die nicht zum ei-
V
genen Zuständigkeitsbereich gehören und bei denen Drittinteressen von Bedeu-
tung sind,
• stillschweigende Duldung von Fehlverhalten, insbesondere bei rechtswidrigem
Verhalten,
• fehlende Vorgangskontrollen dort, wo sie besonders notwendig wären,
• Ausbleiben von Reaktionen auf Verdachtsmomente oder Vorkommnisse.
2.2 Indikatoren im Bereich der Außenkontakte
• auffallend entgegenkommende Behandlung von Antragstellern,
- 7 -
• Bevorzugung beschränkter Ausschreibungen oder freihändiger Vergaben; auch
Splitten von Aufträgen, um freihändige Vergaben zu ermöglichen; Vermeiden des
Einholens von Vergleichsangeboten,
• Angebotspreise, die bei sonst geringer Streuung aus dem Rahmen fallen,
n
• erhebliche bzw. wiederholte Überschreitung der vorgesehenen Auftragswerte,
• Beschaffungen zu einem nicht marktüblichen Preis; unsinnige Anschaffungen;
o
Abschluss langfristiger Verträge ohne transparenten Wettbewerb mit für die
Dienststelle ungünstigen Konditionen, i
s
• auffallend häufige „Rechenfehler“, Nachbesserungen in Leistungsverzeichnissen,
• Eingänge in Vergabesachen ohne Eingangsstempel (Einrgang „über die persönli-
che Schiene“), e
• aufwendige Nachtragsarbeiten,
• Nebentätigkeiten von Bediensteten oder Tätigkveit ihrer Angehörigen für Firmen,
die gleichzeitig Auftragnehmer oder Antragsteller der öffentlichen Verwaltung
s
sind,
• „kumpelhafter“ Umgangston oder aufgfallende Nachgiebigkeit bei Verhandlungen
mit Unternehmen,
n
• Ausspielen von (vermeintlichen) Machtpositionen durch Unternehmer,
• häufige „Dienstreisen“ zu bestimmten Firmen (auffallend insbesondere dann,
u
wenn eigentlich nicht erforderliche Übernachtungen anfallen),
• „permanente Firmenbhesuche“ von Unternehmen in der Dienststelle (bei einem
bestimmten Entscheidungsträger oder Sachbearbeiter) und Vorsprache bestimm-
c
ter Unternehmen nur dann, wenn „ihr“ Dienststellenangehöriger anwesend ist,
• Ausbleiben voni Konflikten mit Unternehmern bzw. Antragstellern dort, wo sie üb-
licherweise vlorkommen.
t
n
2.3 Indikatoren im Zusammenhang mit Vergabeverfahren
e
Indizien für korruptive Handlungen und Preisabsprachen können sein:
f
f•
wenn bei einem geringen Bauumfang eine Bietergemeinschaft vorne liegt,
ö
• wenige Bieter trotz vieler Bewerber,
• wenn Einzelpreise verschiedener Angebote gleich sind oder sich voneinander
r
durch einen konstanten Zuschlag unterscheiden,
e
• gleiche Fehler in mehreren Angeboten,
V • Notizen im Leistungsverzeichnis,
• Änderungen des Submissionsangebotes, insbesondere wegen Rechenfehlern,
• nicht angemessene Einzelpreise in den Angeboten,
• Leistungserweiterung durch Bedarfspositionen und Nachträge,
• unvollständige Liefer- und Leistungsnachweise.
Nach der Forschungsarbeit des BKA macht die Liste dieser Indikatoren deutlich, dass die
Merkmale insbesondere dann von Interesse sein können, wenn sich etwas außerhalb der
üblichen Norm bewegt („unerklärlich“, „nicht nachvollziehbar“, „sich plötzlich verändernd“,
„auffallend“). Als häufiges und hervorstechendes Warnsignal hebt es den typischerweise
aufwendigen bzw. ungewöhnlich hohen Lebensstandard von Bediensteten mit „Nebenver-
diensten“ heraus, wozu auch das Vorzeigen entsprechender Statussymbole gehört.
- 8 -
Als Warnsignal bezeichnen die vom BKA befragten Experten ferner Andeutungen im Kolle-
genkreis, Gerüchte von außen sowie anonyme Hinweise (z. B. von benachteiligten und
dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmern). Diese Signale würden noch
deutlicher, wenn sie sich häufen und auf bestimmte Personen oder Aufgabengebiete kon-
n
zentrieren. Einerseits sei eine ständige Gewichtung und Analyse der „Gerüchteküche“ unab-
dingbar, um Missbrauch auszuschließen. Andererseits haben anonyme Hinweise vielfach
o
den Anlass zu Ermittlungen gegeben, durch die dann tatsächlich Korruption aufgedeckt wur-
de.
i
s
III. Rechtliche Bestimmungen r
e
Die wichtigsten Bestimmungen zum Komplex Korruption finden Sie nachfolgend:
v
1. Auszüge aus dem StGB
s
§ 331 Vorteilsannahme
g
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die
n
Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder
annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zuu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichtehr, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegen-
leistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Hand-
c
lung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestrafit. Der Versuch ist strafbar.
l
t
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten
n
Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer
Befugnisse eentweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr
Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
f
f
ö
§ 332 Bestechlichkeit
r
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen
e
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt
Voder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und
dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegen-
leistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Hand-
lung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten ver-
letzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren.
- 9 -
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich ver-
sprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er
sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
n
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens
durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
o
i
§ 333 Vorteilsgewährung s
r
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
e
einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen
Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
v
Geldstrafe bestraft.
s
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Ge-
g
genleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vor-
genommen hat oder künftig vornehme, wirdn mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
u
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer
h
Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat
oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
c
i
l
§ 334 Bestechung t
n
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
e
einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleis-
tung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat
f
oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde,
f
wöird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
r
e(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Ge-
genleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung
V
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in
den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, ver-
spricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den
anderen zu bestimmen versucht, dass dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens
durch den Vorteil beeinflussen lässt.
- 10 -
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
(1) In besonders schweren Fällen wird
1. eine Tat nach
a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und n
b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und o
2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter
i
zwei Jahren bestraft.
s
r
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, e
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass
v
er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bsande handelt, die sich zur fortgesetz-
ten Begehung solcher Taten verbunden hat.
g
n
§ 336 Unterlassen der Diensthandlung
u
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331
bis 335 steht das Unterlassen dehr Handlung gleich.
c
§ 353b Verletzung des Dieinstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
l
t
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
n
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
e
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertrauft worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige
öffentlfiche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstra-
ö
fe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet,
so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
r
e
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine
Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
V
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Lan-
des oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der
Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentli-
che Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
- 11 -
§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verlei-
tet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen
geschehen lässt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt. n
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eoine Aufsicht
oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die
i
von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle
s
gehörenden Geschäfte betrifft.
r
e
§ 358 Nebenfolgen v
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mosnaten wegen einer Straftat nach den
§§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und
g
357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberken-
nen.
n
u
§ 266 Untreue
h
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Be-
c
fugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht
oder die ihm kraft Gesetzeis, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treuever-
l
hältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und
t
dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit
n
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
e
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
f
f
ö
§ 11 Personen- und Sachbegriffe
r
e
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
[...]
V
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren
Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung
gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Ver-
waltung wahrnimmt, oder
- 12 -
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen,
die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwal-
tung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten
auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; n
[...]
o
i
2. Beamtenrecht, Arbeitsrecht s
r
2.1 Allgemeines
e
§ 63 SächsBG Diensteid
v
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich mein Amt nach
s
bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Ge-
rechtigkeit gegenüber allen üben werde.“
g
(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 BeamtStGn hat der Beamte anstelle der Worte „ich schwöre“
die Worte „ich gelobe“ zu sprechen.
u
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 BeamtStG kann der Beamte anstelle des Eides folgendes
Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“
h
c
§ 38 BeamtStG Diensteid
i
l
(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Ver-
t
pflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.
n
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder
Gewissensgeründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Ge-
löbnis zugelassen werden.
f
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen
f
worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
ö
r
e§ 33 BeamtStG Grundpflichten
V(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Auf-
gaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu füh-
ren. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhal-
tung eintreten.
§ 34 BeamtStG Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu wid-
men. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzu-
nehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf
erfordert.
- 13 -
§ 35 BeamtStG Weisungsgebundenheit
Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. (…)
n
§ 36 BeamtStG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
o
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die
i
volle persönliche Verantwortung. s
r
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und
e
Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrecht-
erhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetz-
v
te oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen
die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind svon der eigenen Verantwortung befreit.
Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder
g
strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beam-
tinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
n
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beaumten die sofortige Ausführung der Anordnung ver-
langt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetz-
h
ten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
c
i
§ 37 BeamtStG Verschwiegenheitspflicht
l
t
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen
n
Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt auceh über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Be-
amtenverhältnisses.
f
f
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
ö
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
r2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Ge-
eheimhaltung bedürfen, oder
3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde
V oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen
Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§
331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und
für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1
unberührt.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Ab-
satz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der
letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem
früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt
- 14 -
werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2
und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.
(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn
n
die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile be-
reiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
o
würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung
zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volks-
i
vertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Dsie Genehmigung, ein
Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interes-
r
sen Nachteile bereiten würde.
e
(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren
v
oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die
s
Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur
versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie
g
versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rück-
sichten zulassen. n
u
(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf
Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnun-
h
gen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge,
auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft
c
ihre Hinterbliebenen und Erben.
i
l
t
§ 3 TV-L Allgemenine Arbeitsbedingungen
e
(1) Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszu-
führen. Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demo-
f
kratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
f
ö
(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche
rVorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren;
edies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
V
2.2 Nebentätigkeitsrecht
§ 40 BeamtStG Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbots-
vorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
§ 41 BeamtStG Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versor-
gungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer
- 15 -
Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit
der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht
vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträch-
tigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu
n
untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt wer-
den. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beam-
o
tenverhältnisses.
i
s
§ 103 SächsBG Anzeigepflicht r
e
Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind anzeigepflichtig. Ne-
bentätigkeiten nach § 104 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind anzuzeigven, wenn der Beamte hierfür ein
Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält. Andere Nebentätigkeiten nach § 104 Abs. 2 oder Ne-
s
bentätigkeiten nach § 102 sind nicht anzeigepflichtig.
g
n
§ 104 SächsBG Verbot einer Nebentätigkeit
u
(1) Eine Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienst-
liche Interessen zu beeinträchtigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit
h
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die
ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
c
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheiit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört,
l
tätig wird oder tätig werden kann,
t
4. die Unparteinlichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des
Beamteen führen kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
f
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 ist in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der
f
Regel erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere anzeigepflichtige
ö
Nebentätigkeiten in einem Bezugszeitraum von höchstens vier Monaten im Durchschnitt ein
rFünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfä-
ehigkeit ist von der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als regelmä-
ßige Arbeitszeit auszugehen.
V
(2) Die vollständige oder teilweise Untersagung
1. der Verwaltung des eigenen oder der Nutznießung des ihm unterliegenden Vermögens,
2. einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit,
3. einer mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbständigen Gut-
achtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftli-
chen Instituten und Anstalten,
4. der Mitwirkung an staatlichen Prüfungen oder der Ersten juristischen Prüfung im Sinne
des § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder
5. der Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbän-
den oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten
setzt voraus, dass der Beamte bei der Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Pflichten
verletzt.
- 16 -
(3) Die Untersagung nach den Absätzen 1 und 2 kann bedingt oder befristet erfolgen.
§ 105 SächsBG Ausübung von Nebentätigkeiten
n
(1) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung sei-
o
nes Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstli-
ches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt
i
hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nsur in besonders be-
gründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstli-
r
che Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeholt wird.
e
[...]
v
s
§ 3 TV-L Allgemeine Arbeitsbedingungen
g
[...]
n
(4) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig
u
vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit
Auflagen versehen, wenn diese gheeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten
der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Ne-
bentätigkeiten im öffentlichenc Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen,
die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.
i
l
t
n
2.3 Annahme von Belohnungen oder Geschenken
e
§ 42 BeamtStG Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vortei-
len f
f
(1ö) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, kei-
ne Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Be-
r
zug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der
e
Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
V
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidri-
gen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der
Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
§ 70 SächsBG Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste oder die letzte oberste Dienstbehör-
de. Die Befugnis zur Zustimmung kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behör-
den übertragen werden.
[...]
- 17 -
(s. auch VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile)
§ 3 TV-L Allgemeine Arbeitsbedingungen
n
[...]
o
(3) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonsti-
i
ge Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnsahmen sind nur mit
Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigun-
r
gen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
e
[...]
v
s
3. Weitere Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption
g
§ 1 Verpflichtungsgesetz Personenkreis - Vornahme der Verpflichtung
n
(1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne
u
Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,
1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwal-
h
tung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,
2. bei einem Verband oderc sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unterneh-
men, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
i
ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
l
3. als Sachverständtiger öffentlich bestellt ist.
n
(2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen
e
einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
f
(3) Übfer die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit
uönterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden,
wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
r
land geboten ist.
e
(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt
V
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen nach
Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine
Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde,
2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechts-
verordnung bestimmt wird.
§ 20 VwVfG Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
1. wer selbst Beteiligter ist;
2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
- 18 -
3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwal-
tungsverfahren vertritt;
4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vor-
n
stands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für
den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
o
6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abge-
geben hat oder sonst tätig geworden ist.
i
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entsscheidung einen un-
mittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil
r
nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren ge-
e
meinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
v
s
IV. Exemplarische Gerichtsentscheidungen
g
Korruption hat strafrechtliche Konsequenzen, von empfindlichen Geldstrafen
bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafenn:
u
BGH, Urteil vom 11.05.2001 – 3 StR 549/00
- Die Verurteilung wegen Untreueh und Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren
wird im Wesentlichen bestätigt.
- Ein für die Vergabe von Drucckereiaufträgen zuständiger Mitarbeiter der GEZ nahm Beste-
chungsgelder von insgesamt 1,5 Mio. DM an.
i
- Als Gegenleistung versah er die gebenden Unternehmen mit Aufträgen unter Verletzung
l
der Ausschreibungspftlicht bzw. durch manipulierte Ausschreibungen.
- Durch die Vergnabe von Aufträgen zu überteuerten Preisen entstand der GEZ ein nachge-
wiesener Schaden von 3,8 Mio. DM.
e
BGH, Urteil vom 11.04.2001 – 3 StR 503/00
- Eine Vefrurteilung wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf
Bewähfrung wird bestätigt.
- öDer Amtsleiter eines Ausländeramtes vereinbarte für seinen privaten Hausbau einen Rabatt
von 26.000 DM.
r- Als Gegenleistung war er der ausführenden Baufirma dabei behilflich, 3 polnischen Staats-
angehörigen die erforderlichen ausländerrechtlichen Genehmigungen zu besorgen, obwohl
e
die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
- Die Entscheidung weist auch daraufhin, dass der Straftatbestand der vollendeten Bestech-
V
lichkeit auch dann gegeben ist, wenn die von dem Bestechenden zu erbringende Gesamt-
leistung für den Amtsträger trotz der vereinbarten Bestechungssumme (hier: Rabatt) tatsäch-
lich nicht wirtschaftlich vorteilhaft ist, etwa weil der vereinbarte Preis von Anfang an überhöht
war.
BGH, Urteil vom 11.06.2001 – 1 StR 576/00
- Die Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren
auf Bewährung und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 300 DM wird zurückge-
wiesen.
- Ein Vertreter eines Bauunternehmens, welches sich um Aufträge beim Flughafenbau Mün-
chen bewarb, beteiligte sich an wettbewerbswidrigen Preisabsprachen. Mit Firmen, die höhe-
re Schutzangebote abgeben sollten, wurden Abstandszahlungen vereinbart. Diese wurden in
die Preisangebote mit einkalkuliert, wodurch der Auftraggeber durch überhöhte Preise erheb-
lich geschädigt wurde.
- 19 -
- Die Besonderheit dieser Entscheidung besteht darin, dass darauf hingewiesen wird, dass
Preisabsprachen auch dann unzulässig sind, wenn es sich um eine Freihändige Vergabe mit
Angebotsabfragen an mindestens zwei Unternehmen handelt. Auch bei „nur“ Freihändiger
Vergabe kann der Auftraggeber darauf zählen, dass der günstigste Angebotspreis im Wett-
bewerb ermittelt wird.
n
BGH, Urteil vom 02.12.2005 – 5 StR 119/05
o
- Die Revision im „Kölner Müllverbrennungsanlagen-Fall“ wird zurückgewiesen. Die verhäng-
ten Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 9 Monaten sowie 2 Jahren auf Bewährung wer-
i
den bestätigt. s
- Die Beschuldigten haben sich der Zahlung bzw. Annahme von Schmiergeldern schuldig
gemacht. r
- Insgesamt wurde hier bei einer Auftragssumme von 792 Mio. eDM die Zahlung von
Schmiergeldern in Höhe von 24 Mio. DM (!) vereinbart.
- Das Strafmaß fiel nur wegen der ungewöhnlich langen Prvozessdauer vergleichsweise milde
aus.
s
BGH, Urteil vom 15.03.2001 – 5 StR 454/00
g
- Die Revision der beiden Hauptangeklagten im Bestechungsprozess zum „Blutspendens-
kandal beim Bayrischen Roten Kreuz“ wird zurückgewiesen. Die verhängten Freiheitsstra-
n
fen von 4 Jahren und 10 Monaten sowie 5 Jahren und 10 Monaten werden bestätigt.
- Die Beschuldigten wurden verurteilt wegen Angestelltenbestechlichkeit, Untreue, Betrug
u
und Einkommensteuerhinterziehung.
- Bei der Veräußerung bzw. dem Ankauf von Spenderblut wurden u. a. umsatzabhängige
h
Schmiergelder vereinbart und bezahlt, die die Betroffenen ausschließlich zur eigenen Berei-
cherung verwendeten.
c
- Es entstanden so Vermögensschäden von mehreren Hunderttausend DM.
i
BGH, Beschluss vom 2l8.03.2000 – 1 StR 637/99
- Die Revision der beitden angeklagten Mitarbeiter eines Baubetriebes wird zurückgewiesen.
Die verhängten Fnreiheitsstrafen von 2 Jahren und 6 Monaten und 2 Jahren auf Bewäh-
rung werden bestätigt.
- Die Bescheuldigten wurden verurteilt, weil sie über Jahre Angestellte eines Stadtwerkes mit
Geschenken und Bargeld bedacht haben, um diese anzuhalten, sie bei der Auftragsvergabe
zu bevorzfugen.
f
ö
rKorruption hat disziplinarrechtliche Konsequenzen, von der Kürzung der Be-
ezüge, Herabsetzung des Dienstgrades bis hin zur Entfernung aus dem Dienst:
V
BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 – 2BvR 2012/00
- Die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Beamten wird zurückgewiesen.
- Nimmt ein Beamter Geld für die Vornahme pflichtwidriger Amtshandlungen an, ist grund-
sätzlich von einer endgültigen und unheilbaren Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum
Dienstherrn auszugehen und somit in der Regel die Entfernung aus dem Dienst die einzige
Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird.
OVG Lüneburg, Urteil vom 14.04.2005 – 1 NDH L 3/04
- Das Gericht bestätigt die von der zuständigen Disziplinarkammer verhängte Entscheidung
der Entfernung aus dem Dienst gegen einen Polizeibeamten.
- Dieser hatte sich im Rahmen der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit (Arbeit für
eine Detektei) der Bestechlichkeit in Tateinheit mit der Verletzung von Privat- und Dienstge-
heimnissen (Herausgabe von Daten von KfZ-Haltern gegen Bezahlung) schuldig gemacht.
- 20 -
- Im vorangegangenen Strafprozess wurde der Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr
und 4 Monaten auf Bewährung verurteilt.
OVG Lüneburg, Urteil vom 19.06.2003 – 1 NDH L 6/02 3
- Die Entscheidung der Disziplinarkammer, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen,
n
wird bestätigt.
- Der Beamte hatte sich im Rahmen einer innerdienstlichen Nebentätigkeit als Geschäftsfüh-
o
rer eines Jugenderholungswerkes eines Dienstvergehens schuldig gemacht.
- Über Jahre hinweg veruntreute er Gelder, die der Einrichtung zustanden, indem er Zahlun-
i
gen in Höhe von insgesamt 156.300 DM auf sein Privatkonto leistete. s
- Im vorangegangenen Strafprozess wurde gegen den Beamten mit Strafbefehl eine Frei-
heitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verhängt. r
e
BVerwG, Urteil vom 19.02.2003 – 1 D 14.02
- 2 Technische Beamte des höheren und gehobenen Diensvtes machten sich der Vorteilsan-
nahme in Form der Übernahme von Bewirtungs,- Beherbergungs- und Theaterkosten bei
Dienstreisen schuldig (Vorteile ca. 1000 DM bzw. 750s DM). Außerdem begingen sie einen
Verdeckungsbetrug bei der anschließenden Reisekostenabrechnung (Schaden: je 172 DM).
g
- Im Strafprozess wurden beide zu empfindlichen Geldstrafen verurteilt.
- Das Bundesdisziplinargericht befand auf Degradierung um jeweils einen Besoldungs-
n
grad als geeignete Disziplinarmaßnahme.
- Die Entscheidung wurde im Berufungsverfahren vom BVerwG bestätigt.
u
BVerwG, Urteil vom 08.06.2005 – 1 D 3.04
h
- Ein Beamter des Bundesamtes für Wehrverwaltung hatte gegen die Pflicht zur Amtsver-
schwiegenheit verstoßen und unter Verstoß gegen das Verbot der Geschenkannahme Bar-
c
geld i. H. v. 6.100 DM sowie weitere geldwerte Vorteile angenommen. Die Zuwendungen
erhielt er von einer Speditionsfirma für die Herausgabe von Adressen umzugswilliger Ar-
i
meeangehöriger. l
- Im Strafprozess wurdte er wegen Verletzung des Privatgeheimnisses und Bestechlichkeit zu
einer hohen Geldnstrafe (9.000 DM) verurteilt.
- Die Bundesdisziplinarkammer entschied als einzig mögliche Maßnahme auf die Entfer-
nung aus deem Dienst.
- Die Berufung des Beamten beim BVerwG blieb erfolglos.
f
f
ö
Korruption hat arbeitsrechtliche Konsequenzen. In der Regel berechtigt korrup-
tives Verhalten den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung:
r
e
BAG, Urteil vom 17.03.2005 – 2 AZR 245/04
V- Dem Bauleiter eines Hochbauamtes wurde wegen der Einleitung staatsanwaltschaftlicher
Ermittlungen wegen des Verdachts der Bestechlichkeit außerordentlich gekündigt. Ihm
wurde vorgeworfen, dass er über einen längeren Zeitraum immer wieder kleinere Geldbeträ-
ge von Firmen erhielt.
- Er wurde im Strafprozess außerdem zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.04.2004 – 3 Sa 548/03
- Das Urteil bestätigt die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung.
Zum Zeitpunkt der Kündigung lief gegen den Mitarbeiter eines Hochbauamtes ein Ermitt-
lungsverfahren wegen des dringenden Tatverdachts der Vorteilsnahme im Amt, Bestechlich-
keit etc. Er soll von einer Firma, die eine von ihm betreute Baumaßnahme durchführte, für
seinen privaten Hausbau Baumaterialien im Wert von ca. 19.000 DM entgegengenommen
haben
- Das Urteil ist deshalb von Bedeutung, weil das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung be-
stätigte, obwohl der Betroffene zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung im bereits abge-
- 21 -
schlossenen Strafverfahren von allen Anklagepunkten freigesprochen worden war. Das Ge-
richt stellte bei der Prüfung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Kündigung ab und stellte
fest, dass hier für den Arbeitgeber ein hinreichender Verdacht bestand, der zur Kündigung
berechtigte.
n
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2003 – 3 Sa 403/02
- Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene
o
außerordentliche Verdachtskündigung hat Bestand.
- Der Kläger war Mitarbeiter eines Bauamtes, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen
i
Vorteilsnahme, Betruges und Untreue eingeleitet worden ist. s
- Er wurde im Strafprozess erstinstanzlich wegen der Annahme eines Vorteils in Höhe von
ca. 1.000 DM zu einer Geldstrafe verurteilt. r
- Obwohl das Urteil im Strafprozess noch nicht rechtskräftig waer (Berufung), bestätigte das
Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung.
v
BAG, Urteil vom 15.11.2001 – 2 AZR 605/00
- Das BAG bestätigte im Wesentlichen die Zulässigkesit einer außerordentlichen Kündigung
eines Angestellten wegen der Annahme von Geldgeschenken. Der Betroffene hatte von ei-
g
ner Baufirma über einen längeren Zeitraum insgesamt 10-mal je 100 DM in Geldbeträgen
angenommen.
n
- Das Gericht sah es als erwiesen an, das der Kläger über einen längeren Zeitraum gegen
das tarifliche und in einer Dienstanweisung festgelegte Verbot, Geldgeschenke anzuneh-
u
men, verstoßen hatte und somit die notwendige Vertrauensgrundlage zur Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unwiederbringlich zerstört hat.
h
c
Korruption kann zu ganz erheblichen, mitunter ruinösen Schadensersatzan-
i
sprüchen gegen Bedlienstete führen.
t
n
e
f
f
ö
r
e
V
Anlage
zur technischen und wirtschaftlichen Prüfung
Vergabenummer: _______________
| -stobegnA remmun | Name des Bieters (max. 60 Zeichen) | Prüfungsvermerk: technisch, wirtscnhaftlich ge- prüft und festgestellt auf EUR... (nur Eingabe von Ziffern möglich) |
|---|---|---|
| o | ||
| i s | ||
| r | ||
| e | ||
| v | ||
| s | ||
| g | ||
| n | ||
| u | ||
| h | ||
| c | ||
| i l | ||
| t | ||
| n | ||
| e f |
öffe
r
Die wirtschaftliche und technische Prüfung der Angebote ist im Vergabevorschlag zusätzlich dokumen- etiert. VDie Wertung der Angebote erfolgte auf Grundlage der Regelungen des 1. und 2. Abschnitts der VOB/A, insbesondere den Richtlinien zu 321 des Vergabe- und Vertragshandbuches für die Baumaß- nahmen des Bundes (VHB).
Name, Vorname
Ort, Datum
SIB | Stand 03.2026 Seite 1 von 1
Zusätzliche Vertragsbestimmungen
zur Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB XML 3.2
n
Als Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen zur Datenverarbeitung sind folgende Voorgaben zu beach- ten:
i
s
1.. Ordnungszahl (OZ)
r
1.1 Die LV-Struktur ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. e Die OZ besteht aus 9 Stellen und ist i.d.R. zu gliedern in
- 2 Stellen für den Bereich (BoQ-Level) v
- 2 Stellen für den Abschnitt (BoQ-Level)
- 4 Stellen für die Position (Item) s
- 1 Stelle für Index (nicht zu verwenden)
g
1.2 Das Leistungsverzeichnis ist numerisch zu gliedern.
n
1.3 Vorangestellte Nullen der OZ können im Ausdruck entfallen (z.B. 01.01.0001 oder 1. 1. 1). Bereichs- und Abschnittsnummer mit der Ziffer 0 sind nicht zugelassen.
u
Jeder Abschnitt muss mindestens eine Position enthalten. Beim Wechsel von Abschnitten ist wieder mit Position 1 zu beginnen und fortlaufend mit der
h
Schrittweite 1 zu nummerieren. Lücken in der Nummerierung und ausgelassene Hierarchien sind nicht zugelassen. Positionen mit Indicesc sind nicht zu verwenden.
i
l
- Positionsbearbeitung
t
n
2.1 Allgemeines
- Ein Deckblatt zur Leistungsbeschreibung ist nicht zu erstellen
e
- Ein manuell erstelltes Inhaltsverzeichnis für die LV-Abschnitte ist nicht zulässig. f- Nicht zugelassen ist das Einfügen von Zeichnungen und Bildern in die Positionstexte. Diese sind als separate Dateien beizufügen.
f
ö- Technische Angaben, die erforderlich sind, um die auszuschreibenden Leistungen eindeutig zu beschreiben, können den entsprechenden Abschnitten oder Positionen als Hinweis oder Ausführungsbeschreibung vorangestellt werden.
r
e
2.1.1 Normalpositionen aus dem STLB-Bau
- Standardtexte und Mengeneinheiten des STLB-Bau dürfen nicht modifiziert werden.
V
- Langtextergänzungen (des Ausschreibenden) sind zwingend auszufüllen.
2.1.2 Normalposition mit frei formuliertem Text Es ist strikt darauf zu achten, dass
- zu jeder Position sowohl Lang- als auch Kurztext vorhanden ist und keine abweichenden In- formationen zwischen Lang- und Kurztext enthalten sind.
- für vom Aufsteller geforderte Bieterangaben die Datenfelder Beginn der Textergänzung (ComplCaption) = Fragetext Hauptteil der Textergänzung (ComplBody) = Punktfolgezeile Ende der Textergänzung (ComplTail)= “vom Bieter einzutragen“ gesetzt sind.
- nach der Umwandlung von Standardtexten in Freitexte die Textergänzungen des Ausschrei- benden in Langtext umgewandelt worden sind.
ZVB Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB XML 3.2, Stand 01/2025 Seite 1 von 3
2.1.3 Mengeneinheiten
- Es sind nur die im STLB-Bau verwendeten Mengeneinheiten zugelassen. (siehe die beigefügte Aufstellung unter Nr. 6.3).
n
- Die Änderung der Mengeneinheiten von Positionen mit Standardleistungstexten ist unzulässig (siehe auch Nr. 3.1 1).
o
2.1.4 Stundenlohnarbeiten
i
Stundenlohnarbeiten (LB 893) sind nur bei begründetem Bedarf als sNormalpositionen in einem eigenen Unterabschnitt zu erfassen.
r
2.2 Positionsarten
e
2.2.1 Pauschalposition
v
Pauschalpositionen mit einer Ausschreibungsmenge ungleich 1 sind unzulässig.
s
2.2.2 Nicht zugelassen sind:
- Wahlposition (ehem. Alternativposition)g
- Bedarfsposition (ehem. Eventualposition)
n
- Preisanfrageposition
- Zuschlagsposition (nicht zu verwechseln mit Zulageposition)
u
- Position mit "freier Menge"
- Aufteilung des Einheithspreises einer Position in Material- und Lohnkosten
- Bietertextergänzungen in Vorbemerkungen und Hinweistexten
c
2.2.3 Bieterkommentare dürfen nicht erlaubt werden.
i
l
t
- Anwendung des STLB Bau
n
3.1 Für die Beschreibung der Leistungen ist das STLB Bau in der jeweils aktuellen Fassung zu ver- weenden. Die Aktualisierung des STLB Bau erfolgt alle 6 Monate durch Beuth/GAEB (in digitaler Ausgabe).
f
f
4ö. Leistungsverzeichnisübergabe mittels GAEB-Datenaustausch r4.1 Der Datenaustausch wird nur auf der Grundlage der "Regelungen für den Datenaustausch Leis- tungsverzeichnis" des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) in der Ver-
e
sion XML 3.2 durchgeführt.
V
4.2 Mit Übergabe der endgültigen Fassung des Leistungsverzeichnisses hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Leistungsverzeichnis in der vereinbarten Datenaustauschphase – (bepreistes Leistungsverzeichnis X82) - zu übergeben.
4.3 Hinweise auf den freiberuflich Tätigen (FBT) sind im LV und in den Anlagen nicht gestattet.
- Ergänzende Anmerkungen
5.1 Zur Vermeidung von unnötiger Mehrarbeit beim Datenaustausch ist rechtzeitig ein Testlauf beim Auftraggeber durchzuführen, um evtl. Schwachstellen frühzeitig aufdecken und beheben zu können.
ZVB Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB XML 3.2, Stand 01/2025 Seite 2 von 3
5.2 Zugelassene Einheiten.
Einheit Hinweistext, vertragliche Regelung
n
cm Zentimeter cm2 Quadratzentimeter o d Tag h Stunde
i
Jr Jahr
s
kg Kilogramm km Kilometer r km2 Quadratkilometer
e
kwh Kilowattstunde l Liter
v
m Meter m2 Quadratmeter
s
m3 Kubikmeter Mt Monat
g
psch Pauschal St Stück t Tonne n Wo Wochen md m x Tag u mMt m x Monat mWo m x Woche h m2d m2 x Tag m2Mt m2 x Monat
c
m2Wo m2 x Woche m3d m3 x Tag
i
m3Mt m3l x Monat m3Wo tm3 x Woche Sth nStück x Stunde Std Stück x Tag StMt Stück x Monat
e
StWo Stück x Woche St/M Stück pro Monat
f
St/J Stück pro Jahr
f
ö
r
e
V
ZVB Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB XML 3.2, Stand 01/2025 Seite 3 von 3
Abnahme von Planungsleistungen
Baumaßnahme:
n
o
i
s
Vertragsnummer: 2 6 D 4 12 012.VGV
r
Auftraggeber: Auftragnehmeer:
v
s
g
n
u
Vollständige Leistungsabnahme:
Teilabnahme:
h
c
Folgende Leistungen des fbT wurden abgenommen:
Leistungsphase bis aus § Vertrag
i
Leistungsphase lbis aus § Vertrag
t
Leistungsphase bis aus § Vertrag
n
Die Grundleistung(en)
e
f
f
ö
r
e
V
der Leistungsphase(n) aus § Vertrag
Besondere Leistung(en):
Stand 03.2023 1|2
Abnahme von Planungsleistungen Vertragsnummer: 26 D4 12 012.VGV
Zusätzliche Leistung(en):
n
o
i
s
Der fbT hat folgende Unterlagen übergeben:
r
e
v
s
Datenaustauschformular liegt freigegeben vor:
ja g
n e in , Begründung:
n
u
h
Der fbT hat die Leistung(en) beendet am:
c
Die Leistungen wurden mangelfrei erbracht.
i
l
Die Abnahme erfoltgt unter Vorbehalt der vertraglichen Erfüllungsansprüche wegen
Mängeln (siehe nnachfolgende Auflistung)
Mängelbescehreibung:
f
f
ö
r
e
V
Termin der Mängelbeseitigung:
( Datum, Ort)
(Auftraggeber) (Auftragnehmer)
Stand 03.2023 2|2
n
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Liste der fachlich Beteiligten Anlage zu § 7
Vertrags-Nr.: 26 D4 12 012.VGV
Für die Erbringung folgender Leistungen sind vorgesehen bzw. bereits beauftragt:
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| Leistung | Auftragnehmer | |
|---|---|---|
| Projektsteuerung (siehe § 7 Nummer 7.2 des Vertrages) | n o | |
| Objektplanung - Gebäude und Innenräume | i s | |
| Objektplanung - Ingenieurbauwerke | r | |
| Objektplanung - Verkehrsanlagen | e | |
| Objektplanung - Freianlagen | v | |
| Sicherheits- u. Gesundheitsschutz- koordination | s | |
| Tragwerksplanung | g | |
| Prüfung der Tragwerksplanung | n | |
| Technische Ausrüstung: | u | |
| Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen | h | |
| c Wärmeversorgungsanlagen | ||
| i Lufttechnische Anlagen | ||
| l t Starkstromanlagen | ||
| n e Fernmelde- u. informationstechnische Anlagen | ||
| f Förderanlagen | ||
| r | f ö Nutzungsspezifische Anlagen, ein- schließlich maschinen- und elektro- technische Anlagen in Ingenieur- bauwerken | |
| e | Gebäudeautomation | |
| Thermische Bauphysik | ||
| Bau- und Raumakustik | ||
| Vermessung | ||
| Baugrundbeurteilung und Gründungs-beratung | ||
| Fachgutachter für Brandschutz | ||
| Denkmalpflegegutachten |
1/2
Liste der fachlich Beteiligten Vertragsmuster, Anlage zu § 7 Vertragsnr.: 26 D4 12 012.VGV
| Leistung | Auftragnehmer | |
|---|---|---|
| Schadstoffkataster für das Objekt | ||
| Schadstoffkataster für das Grundstück | ||
| Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen | n | |
| Lichtplanung | o i | |
| Fassadenplanung | s | |
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2/2
921-AI EU
(VgV–Liste Projektteam)
| Bewerber/Bieter/Bietergemeinschaft | Vergabenummer |
|---|---|
| 26D412012 | |
| Maßnahme Semperoper Dresden, Neubau Ballett Zentrum mit Interimsnutzung | |
| n o Leistung Tragwerksplanung |
sion
LISTEDER FÜR DIE AUFTRAGSERBRINGUNG VORGESENEHEN PERSrONEN
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Hinweis: Fehlende Angaben sindin diesem Formular zu ergänzen.
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Die Vorlage von Nachweisen zur beruflichen Qualifikation ist hierzu nur erforderlich, wenn dies ausdrücklich gefordert wurde. Der Auftraggeber behält sicsh jedoch grundsätzlich das Recht vor, sich Nachweise zu einzelnen benannte beruflichen Qualifikationen auf gesondertes Verlangen vorlegen zu lassen. g
| g Fachlich verantwortliche Personen für die Erbringung der vertraglichen Leistungen | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Name | Aufgabe/Funktion u | n Qualifikation (Arch.; Ing., usw.) | Berufserfahrungin Funktion (Angabein Jahren, gerechnet ab dem Datum desersten Tätigwerden in der Funktion) | ||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||||||
| h Projekctleiter i | |||||||||||
| l t n stellv. Projektleiter |
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| f f Sonstige für die Erbringung dervertraglichen Leistungen vorgesehene Personen | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ö Name r | Aufgabe/Funktion (z.B. Projekting. für Lph. 5 o.ä.) | Qualifikation (Arch.;Ing.,usw.) | Berufserfahrung (Angabe in Jahren, gerechnet ab dem Datum desfür die Funktionerforderlichen Berufsabschlusses) | ||||||||
| e 1 | 2 | 3 | 4 |
© SIBDienstleistungen–AI-Stand11.04.2018 Seite1von2
921-AI EU
(VgV–Liste Projektteam)
| n | |||
|---|---|---|---|
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© SIBDienstleistungen–AI-Stand11.04.2018 Seite2von2