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Baubeschreibung (nach DIN 18 299)
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung
Lage: Landkreis Neustadt an der Waldnaab Stadt Grafenwöhr Truppenübungsplatz Grafenwöhr (US-Liegenschaft) Die Liegenschaft befindet sich direkt bei der B299, Ortschaft Grafenwöhr, ca. 40 km östlich der Stadt Pegnitz. Die Liegenschaft ist von Pegnitz aus über die B85, B470 und ab Eschenbach über die St2168, Richtung Grafenwöhr, zu erreichen. Die Baumaßnahmen sind im militärischen Sicherheitsbereich der US-Streitkräfte durchzuführen. Es sind besondere Zugangsbestimmungen bezüglich Personal und Terminierung einzuhalten.
Zufahrt: Grundsätzlich erfolgt die Zufahrt über das übergeordnete Verkehrswegenetz zur Kaserne. Die Zufahrt in das Kasernengelände erfolgt über das Gate 6, welches über die "Alte Amberger Straße" zu erreichen ist. Das Gate 3 - Neue Amberger Straße (B299) darf nicht von Nutzfahrzeugen genutzt werden.
Es bestehen Zufahrtskontrollen. Der Auftragnehmer ist für die Einholung der Zufahrtsberechtigung selbst verantwortlich. Auf den grundsätzlichen Ausschluss von Personal gemäß „Staatenliste im Sinne von §13 Abs. 1 Nr.17 SÜG“ wird hiermit hingewiesen. Die Limitierenden Auswirkungen der Zufahrtskontrollen auf die Baustellenlogistik sind zu beachten.
Sofern die Nutzung der Panzerstrasse erforderlich wird, ist eine gesonderte Befahrerlaubnis notwendig. Diese ist eigenständig und rechtzeitig bei der Range Control zu beantragen. Von der Antragstellung bis zum Erhalt der Erlaubnis ist mit 1 Woche zu rechnen. Damit verbundene Aufwendungen sind in die Einheitspreise der Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Entsprechnde Regelungen sind den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen zu entnehmen.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen
Das Baufeld befindet sich teilweise im Verkehrsbereich, teilweise grenzt das Baufeld an Verkehrsbereiche an. Die für diese Bereiche geltenden UVV sind einzuhalten. Erschwernisse im Bauablauf sind in die betr. Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind ausgeschrieben.
0.1.3 Art und Umfang der baulichen Anlagen
Das Staatliche Bauamt Amberg-Sulzbach beabsichtigt auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr die Erschließung des Teilbereichs BW-B im Lager Normandie.
Im Vorfeld der Baumaßnahme erfolgten Leistungen der Baufeldfreimachung, wie z.B. Rodung der vorhandenen Vegetation und Beseitigung bestehender Gebäude sowie Leistungen der Geländeregulierung.
Gegenstand des aktuellen Bauvertrages sind die Leistungen zur Herstellung der inneren Erschließung – Infrastrukturmaßnahmen – sowie die Herstellung des verbliebenen Bereiches der noch erforderlichen Geländemodellierung (Fläche „A“). Die Modellierung erfolgt aus den Aushub- und Verdrängungsmassen der hier anstehenden Bauleistungen, inkl. der ggf. erforderlichen Lieferung von Austausch- und
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Ersatzmaterial, das profilgerechte Herstellen der Geländemodellierung aus tragfähigem Bodenmaterial und dem Herstellen von Oberflächengestaltungen (un- / befestigte) Oberflächen, Seitenbereiche, Mulden und dergleichen.
Die Maßnahme umfasst die innere Erschließung des Lagers Normandie mit sämtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, Verkehrsflächen, technischen Anlagen und teilweise Außenanlagen. Die Arbeiten erfolgen in mehreren Bauphasen und beinhalten insbesondere: • Neubau von Trinkwasserleitungen inkl. Druckerhöhungsanlage (Geb. 3601) • Neubau von Löschwasserleitungen und Löschwasserbehälter (Geb. 3639) mit Druckerhöhungsanlage (Geb. 3638) • Neubau von Schmutzwasserkanälen mit Schmutzwasserpumpwerk (Geb. 3601) • Neubau von Regenwasserkanälen mit Regenbewirtschaftungsanlagen (Behandlung, Rückhaltung, Versickerungsbecken, Versickerungsmulden und Regenwasserzisterne) • Neubau von Verkehrsflächen, Wegen, Plätzen, Abstellflächen und Betankungsfläche (vorbereitende Maßnahmen) • Erdarbeiten für Trafostationen, Elektroversorgungsnetz, Straßenbeleuchtung mit Fundamenten. • Neubau von Fernmelde- und informationstechnischen Anlagen (Leerrohrsysteme mit Erdarbeiten, Leerohren und Kabelschächten) • Neubau von Wärmeversorgungsnetz • Geländemodellierung (Fläche „A“)
In der Liegenschaft ist das Fotografieren grundsätzlich verboten. Für die Erstellung einer Fotodokumentation der Arbeiten ist für jeden Bauabschnitt eine Fotoerlaubnis beim Auftraggeber zu beantragen. Von der Antragstellung bis zum Erhalt der Fotoerlaubnis ist mit einem Zeitraum von bis zu 2 Wochen zu rechnen.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen
In der Zeit, in der das Deutsch-Amerikanische-Volksfest stattfindet (jährlich zwischen Ende Juli und Anfang August), sind alle an das Baufeld angrenzenden Verkehrsflächen freizuhalten. Offene Baugruben sind für diese Zeit zu schließen bzw. abzusichern, die Leistungen sind in die entspr. Positionen einzurechnen.
Der Anlieger- und Zulieferverkehr ist aufrecht zu erhalten. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs sind, soweit diese nicht in gesonderten Positionen erfasst, in die BE einzurechnen. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen werden durch „US“ erteilt und sind zwingend zu beachten / einzuhalten. Während der Baudurchführung finden z.B. tägliche Morgenläufe der US-Streitkräfte statt. Zudem werden durch die US-Streitkräfte auch kurzfristig Übungen abgehalten. Diese haben stets Vorrang. Der AN hat sich arbeitstäglich zu informieren, welche Übungen abgehalten werden oder anstehen und seinen Bauablauf darauf abzustellen. Die Koordinierungsaufwendungen, die zusätzlichen Erschwernisse, Mehraufwendungen und Stillstandszeiten, wegen z.B. eingeschränktem Baustellenverkehr, eingeschränkter Baufeldbreite, geminderter Leistungsansätze und der Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs, sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden darüber hinaus nicht gesondert vergütet. Siehe hierzu Festlegungen in den „Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“ Punkt 10.31.
Eine Gefährdung des Verkehrs aufgrund verschmutzter Fahrbahnen ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen und mit der einschlägigen Leistungsposition zur „Verkehrsflächen unterhalten“ abgegolten. Alle darüber hinaus gehenden Maßnahmen, Erschwernisse und Mehraufwendungen zur Vermeidung von Verunreinigung der Straßen sowie die Beseitigung der Verschmutzung aus Baustellenverkehren ist Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet.
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0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehr oder Notdienste sind zu koordinieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
0.1.6 Lage, Art, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z. B. Montageöffnungen
keine Angaben
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser
Siehe "Weitere Besondere Vertragsbedingungen" Punkt 10.12.
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume
Siehe Festlegungen in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen und Technischen Vertragsbedingungen. Flächen außerhalb des Baufeldes stehen dem AN nur bedingt zur Verfügung. Die Benutzung von Flächen außerhalb der zugewiesenen Flächen für Baustelleneinrichtung, Materiallagerung etc. ist mit dem AG und der Liegenschaftsverwaltung abzustimmen. Evtl. anfallende Kosten sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit.
Aussage zu den Baugrundverhältnissen, den Homogenbereichen, Grundwasserständen sowie den Schadstoffgehalten der Böden und deren mögliche Weiterverwendung, Verwertung bzw. ordnungsgemäße Entsorgung sind dem beiliegenden Baugrundgutachten zu entnehmen.
Homogenbereich O: Mutterboden, schwach kiesig bis kiesig, Vereinzelte Wurzelreste und Gesteinsbruchstücke. Weiche bis weichplastische Konsistenz bzw. locker gelagert. Ehemals Bodenklasse 1, Oberboden.
Homogenbereich B1: Künstliche Auffüllung, schwach feinsandiger bis feinsandiger Mittel- und Grobsand in kiesiger Ausbildung. Vereinzelt Ton- / Schlufflinsen, Quarzkiesel / -bruch, auch bindig verbacken. Untergeordnet kiesiger Fein- und Mittelsand, mitteldicht bis sehr dicht gelagert. Leicht und schwer lösbar. Ehemals Bodenklasse 3 und 4.
Homogenbereich B2: Deckschichten und Verwitterungsböden, schwach feinsandiger bis feinsandiger Mittel- und Grobsand in kiesiger Ausbildung, ehemals Bodenklasse 3 und 4.
Homogenbereich B3: Homogenbereich aus Vorabmaßnahme der Geländeanschüttung bestehend aus Auffüllungen aus Bodenmaterial der Materialklasse BM-0.
Homogenbereich X1: Sandstein, Sedimentgestein, sehr mürbe bis mürbe, ehemals Bodenklasse 6 bis 7. Die Erdarbeiten sind so durchzuführen, dass witterungsempfindliche Boden- und Felsarten, hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit, nicht nachteilig beeinflusst werden. Explosionssprengen ist für das Lösen von Boden und Fels im gesamten Baubereich nicht gestattet.
Seitenentnahme und Ablagerungsstelle werden nicht zur Verfügung gestellt.
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Anfallender Bodenaushub aus Verkehrsanlagen, Leitungsgräben, Baugruben, etc. ist grundsätzlich für den Wiedereinbau im Bereich der Fläche „A“ zur Geländemodellierung vorgesehen. Ggf. erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung vor Einbau die die Fläche „A“ sind im Leistungsverzeichnis enthalten.
Darüberhinausgehender Aushub (Überschussmassen oder nicht wiedereinbaufähiges, unbrauchbares Bodenmaterial) ist zu separieren und auf die Bereitstellungsfläche des AG zu transportieren, abzuladen und auf Mieten bzw. Haufwerke gleicher Herkunft / Homogenbereiche aufzusetzen.
Für die Beprobung von Überschussmassen und nicht wiedereinbaufähigem Material stellt der AG eine Lagerfläche / Bereitstellungsfläche zur Verfügung. Durch den AN sind Überschussmassen und unbrauchbares Bodenmaterial auf die Lagerfläche zu transportieren und auf Mieten bzw. Haufwerke aufzusetzen. Entsprechende Leistungen hierfür sind im Leistungsverzeichnis enthalten. Die Beprobung sowie Entsorgung werden durch den AG an entsprechende Dritte gesonderten beauftragt. Durch den AN sind die Probenentnahmetermine, mit dem vom AG beauftragten Prüfinstitut abzustimmen. Ferner hat der AN Hilfestellung bei der Probenentnahme, entsprechend der Leistungsposition im LV, durch, z.B. Stellung von Bagger mit Geräteführer. etc. zu leisten. Der Geräteführer hat die entsprechenden Schürfe für die Probenentnahme auf Weisung des AG auszuführen. Nach erfolgter Probenentnahme ist der Schurf wieder zu schließen. Die Weiterverwendung, Verwertung bzw. Entsorgung erfolgt separat, nach Vorlage der Deklarationsanalysen.
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen.
Nördlich und östlich des Erschließungsgebietes verlaufen Entwässerungsgräben, die im Osten zusammenlaufen und als Vorfluter für Niederschlagswasserabflüsse dienen. Im Erschließungsgebiet selbst steht in Teilbereichen Grundwasser an. Die genauen Stände sind dem beiliegenden Baugrundgutachten zu entnehmen. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die im Gutachten festgestellten Grundwasserstände um die Auffüllungshöhe der durchgeführten Geländeregulierung / Geländemodellierung verändert wurde / wird. Hieraus resultierende Schwankungen des Grundwassers können nicht abgeleitet werden. Für Baugruben und Leitungsgräben sind entsprechende Leistungspositionen zur schadlosen Ableitung von Grundwasser ausgeschrieben.
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass das Kanalnetz zu großen Teil in der Grundwasserwechselzone liegt.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Alle Arbeiten sind umweltverträglich auszuführen.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall
Auf der Baustelle während der Bauzeit anfallende Abfälle (Baustoffreste, Hausmüll, etc.) sind vom AN kostenfrei und umweltgerecht zu entsorgen. Der Auftraggeber behält sich vor nach 1-maliger Aufforderung mit Fristsetzung zur Müllbeseitigung bzw. zum Aufräumen der Baustelle, dies auf Kosten des AN, durch Dritte durchführen zu lassen. Umgang mit anfallendem Wasser gemäß "Weitere Besondere Vertragsbedingungen".
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0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z. B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten und dergleichen
Schutzgebiete
Die Baufeldgrenzen sind zwingend einzuhalten.
Eine Aufstellung von Baugeräten bzw. eine Arbeitsrichtung von außerhalb der Baufeldgrenzen in Richtung Baufeld ist aufgrund der angrenzenden Schutzbereiche nicht zulässig. Die Baufeldgrenzen sind den Lageplänen zu entnehmen. Aussagen über sämtliche Schutzbereiche (Landschaftsschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat, etc.) im Planungsumgriff können über das Geoportal Bayern unter dem Link https://geoportal.bayern.de, Bayernatlas, eingesehen werden.
Das Baufeld / Baugrenze ist durch eine Zaunanlage des AG abgegrenzt. Das Arbeiten auf außerhalb liegender Fläche ist nur mit Einwilligung des AG zulässig.
Denkmalschutz / Bodenfunde:
Den Grundlagenkarten sind keine Informationen zu Bau- und Bodendenkmälern im Planungsgebiet zu entnehmen. Demnach sind keine Verdachtsflächen des Denkmalschutzes bekannt. Werden im Zuge der Bautätigkeit Bodenfunde, Flurdenkmale (z.B. Steinkreuze, Grabstätten, Grenzsteine u.ä.) freigelegt und/oder aufgefunden, sind die Gegenstände entsprechend VOB/B §4 Nr.9 gleichzustellen. Ferner ist beim Auffinden von Bodendenkmälern dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist diese sachgerecht freizulegen, zu dokumentieren und zu bergen. Bis zum Abschluss der vorgenannten archäologischen Maßnahmen haben Straßenbauarbeiten (Erdarbeiten) im fraglichen Bereich zu unterbleiben. Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern sind zu vermeiden (z.B. durch Überdeckungen in Dammlage) oder auf den zur Durchführung unverzichtbaren Umfang zu begrenzen.
Hinweise bzw. Funde sind unverzüglich dem Auftraggeber (Staatliches Bauamt Amberg- Sulzbach) zu melden.
Bodenschutz:
Es gilt der Grundsatz zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen. Der Boden ist in seiner natürlichen Funktion zu erhalten. Der Eintrag von z.B. Betriebsstoffen ist zu verhindern. In einem Havariefall sind entsprechend Maßnahmen zu ergreifen, die den Schaden so gering wie möglich halten, und ist eine Sanierung des Schadens zu veranlassen.
Gewässerschutz:
Schadstoffe dürfen nicht in Gewässer, Vorfluter bzw. Kanalisation und Untergrund gelangen.
Das Bauvorhaben ist so auszuführen, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf den Bestand und die Beschaffenheit von Gewässern und des Grundwassers ausgehen können. Geräte sind laufend auf Schäden hin zu kontrollieren (z.B.: Öl, Leichtflüssigkeiten). Entsprechende Positionen zur Wasserhaltung sind im Leistungsverzeichnis enthalten.
Bauzeitliche Wasserhaltung:
Die ordnungsgemäße Ableitung von Niederschlagswasser ist grundsätzlich Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Wasserzutritte in Leitungsgräben bzw. den Baubereich aus Schichtenwasser kann nicht ausgeschlossen werden. Entsprechende Maßnahmen (z.B. Wasserhaltungsanlagen in Leitungsgräben) zur Wasserhaltung sind im Leistungsverzeichnis enthalten. Es sind alle anfallenden Wässer aus dem Baufeld zu fassen und schadlos abzuleiten.
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Der AN hat die gesamten Wasserhaltungsanlagen technisch einwandfrei zu errichten und zu betreiben, um die sofortige Ableitung von Wässern jeder Art (Oberflächen-, Sicker-, Berg- und Brauchwässer) zu gewährleisten. Vor Inangriffnahme sämtlicher Wasserhaltungsarbeiten ist die Zustimmung des AG sowie damit ggf. einhergehende wasserrechtliche Erlaubnis für die vorgesehene Anlage einzuholen. Der AN trägt das Risiko aller Schäden und Folgen, die durch den Ausfall von Pumpen, selbst bei Stromausfällen und Frost, an den einzelnen Bauteilen sowie gegenüber Dritten entstehen. Die Entwässerungsanlagen sind bis zum Bauende vorzuhalten, zu unterhalten und zu betreiben. Die Obhutspflicht gilt auch während längerer Arbeitspausen (Wochenenden, Feiertagen, witterungsbedingter Unterbrechungen). Ein Pumpendienstplan ist dem AG jeweils rechtzeitig vorzulegen.
Baulärm:
Es sind lärmarme Maschinen und Verfahren anzuwenden. Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm" vom 19.08.1970, MABI 1/1971, S. 2, ist zu beachten.
Die eingesetzten Baumaschinen müssen der Baumaschinenlärmverordnung – 15. BImSchV – entsprechen. Alle Subunternehmer, Lieferanten und Dritte sind zur Einhaltung dieser Vorgabe hierzu vertraglich zu verpflichten. Die beim Baubetrieb durch Rammen, Rütteln oder bergmännische Bauweisen auftretenden Erschütterungsimmissionen darf den KB-Wert von 5 nicht überschreiten. Bei Erschütterungseinwirkungen über eine Woche hinaus darf auch die Beurteilungsschwingstärke KBFTr nicht über 0,4 liegen (Nr. 6.5.4 der DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden" vom Juni 1999). Sollten diese Werte überschritten werden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen (z.B. Beschränkung der Betriebszeiten oder Umquartierung der Anwohner vor der Durchführung dieser Arbeiten). Diese werden nicht gesondert vergütet.
Immissionsschutzbereiche und – objekte, Arbeitszeiten:
Die Einhaltung der geltenden Richtlinien und Vorschriften bezüglich Luftreinhaltung, Immissionsschutz sowie der Schutz von angrenzenden Flächen ist sicherzustellen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz, die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) sind uneingeschränkt zu beachten. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die dort geforderten Immissionsrichtwerte einzuhalten.
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle
Beschädigungen an Oberflächen, Bordsteinen, Gebäuden oder sonstiger Anlagen, die durch den AN entstehen und nicht zwingend durch die Maßnahme verursacht werden, sind dem AG umgehend mitzuteilen und auf Kosten des AN zu beseitigen.
Für den Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen ist die DIN 18920 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" und die RAS LP 4 zu beachten.
0.1.15 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen
Im Baubereich liegen Abwasserkanäle, Trinkwasserleitungen, Gasleitungen, Strom- und Telekommunikationsleitungen. Alle Versorgungsleitungen sind durch den AN zu erfragen und im Baufeld zu markieren Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren. Siehe hierzu Festlegungen in den "Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“ – siehe Ziffer 10.14.
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Versorgungsleitungen, die im offenen Rohrgraben vorgefunden werden, sind einzumessen und in den Abrechnungsplänen / Bestandsplänen einzuzeichnen und zu benennen. Aufwendungen hierfür werden über entsprechende LV-Positionen vergütet.
0.1.16 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und - soweit bekannt - deren Eigentümer
Im Zuge der bisherigen Bauverträge wurde das Baufeld von Altleitungen und Oberflächenbefestigungen ohne aktive Funktion beräumt. Sollten widererwartend noch Altleitungen oder sonstige Flächenbefestigungen ohne Funktion im Zuge der Arbeiten im unterirdischen Bauraum angetroffen werden, so ist der AG umgehend zu informieren, um die weiteren Schritte abzustimmen und festzulegen.
Die Aufwendungen für das Aufsuchen und Markieren von Leitungen, die zum Zeitpunkt der Baudurchführung noch aktiv sind, werden über die einschlägigen Positionen der Leistungsbeschreibung zur Durchführung von Suchgrabungen / Suchschlitzen vergütet.
0.1.17 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel erfüllt wurden
Es gelten die Feststellungen zum Umgang mit Kampfmitteln in den "Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen" Punkt 10.6.
Der Baubereich wurde durch eine Kampfmittelberäumung bis 3, 00 m unter OK Urgelände vor Ausführung der Geländeauffüllung untersucht und beräumt. In Teilbereichen, z.B. für die Herstellung der Spundwandverbauten für die Baugruben der Gebäude sowie sonstigen Leitungsgräben und Baugruben, etc. ist für die Eingriffe unter den Freigabehorizont (-3,00m unter GOK Urgelände) von einer baubegleitenden Kampfmittelsondierung auszugehen. Verbleibende Verdachtsbereiche werden durch einen gesonderten Dritten, im Auftrag des AG, freigemeldet. Der AN hat hierfür die erforderliche Freigabebestätigung mind. 12 Wochen vor Ausführung der Bauleistung beim AG einzuholen. Auf entstehende Erschwernisse und Mehraufwendungen sowie geminderte Leistungsumsätze und Stillstandszeiten werden nicht gesondert vergütet. Verbleibende Verdachtsbereiche werden durch einen gesonderten Dritten, im Auftrag des AG, freigemeldet.
0.1.18 Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen
Keine Angaben.
0.1.19 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle
Leitungen oder Kabel sind gemäß den Vorschriften der jeweiligen Versorgungsträger zu behandeln.
0.1.20 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z. B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen
Siehe Punkt 0.2.14
0.1.21 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten
Keine.
0.1.22 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Im Baufeldbereich, für den Zeitraum der Baudurchführung, nicht bekannt.
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0.2 Angaben zur Ausführung
Für die Baudurchführung gilt:
Erforderliche Baufelder / Bauphasen / Bauabschnitte sind zu beachten. Der AN kann, nach vorheriger Abstimmung und Freigabe durch den AG, den Nutzer und den zuständigen Genehmigungsbehörden, Baufelder / Bauphasen / Bauabschnitte miteinander kombinieren und Arbeiten gleichzeitig auszuführen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Auch können hieraus keine Mehrvergütungsansprüche durch den AN geltend gemacht werden. Es wird darauf verwiesen, dass die Abwicklung und Kombination von Bauleistungen ausschließlich Sache der Disposition / Technologie des AN sind. Die Bauausführung unterliegt strengen Zeitvorgaben. Samstage sind als vollwertige Werktage (Arbeitstage) zu nutzen.
01 Übergeordnete Leistungen Der Abschnitt enthält die Leistungen für: Allgemeine Baustelleneinrichtung Ingenieurleistungen z.B. für Absteckung, Vermessung Zuarbeiten für die SiGe-Leistungen (Ausführung durch einen gesonderten Dritten im Auftrag des AG) Hilfsleistungen für Kontrollprüfungen und Probenentnahmen an Haufwerken Bodenlogistikkonzept Leistungen für die Verkehrssicherung
Vermessungsarbeiten: Bauamtliche Polygonpunkte sind vorhanden. Sämtliche Vermessungsleistungen sind durch den AN zu erbringen und werden über die entsprechende Leistungsposition vergütet.
02 Herrichten Gelände Der Abschnitt enthält die Leistungen für: Herstellung der „Fläche A“ erweiterte Geländeregulierung nach Projektierung des AG inkl. Abtreppungen für Anschluss an das Bestandsgelände Umlagerung von Überschussmassen und nicht wiedereinbaufähigem Bodenmaterial auf die Bereitstellungsfläche des AG Aufsetzen von Haufwerken auf der Bereitstellungsfläche des AG
03 Verkehrsanlagen
Der Abschnitt enthält die Leistungen für: Herstellung von Verkehrsanlagen, Zuwegungen, Antreteplätzen in ungebundener / gebundener Bauweise o Asphaltflächen o Betonfahrbahnen o Pflasterflächen Herstellung von Straßenentwässerungseinrichtungen Herstellung von Mulden und Gräben
04 Abwasseranlagen – Schmutz- und Regenwasserkanäle
Der Abschnitt enthält die Leistungen für: Herstellen von neuen Regenwasser- und Schmutzwasserkanälen nach Planunterlage AG Wesentliche Leistungen sind:
- Ausheben der Leitungsgräben
- Verbauarbeiten
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- Wasserhaltung (Sicker- / Schichtenwasser)
- Überleitung / Ableitung Regenwasser
- Bodenaustausch unter der Rohrgrabensohle, sofern erforderlich
- Rohrbettungsarbeiten
- Hauptkanal DN nach Planunterlage AG
- Betonschächte einbauen
- Schacht- und Rohranschlüsse /-verbindungen herstellen DN nach Planunterlage AG
- Leitungszonenverfüllung herstellen (einbauen und verdichten)
- Verfüllung (Einbau und Verdichten) Leitungsgraben oberhalb Leitungszone bis OK Straßenplanum
Für die Ausführung der Kanalbauarbeiten ist die AK 2 nach RAL GZ 961 zwingend erforderlich und nachzuweisen.
05 Abwasseranlagen Bauwerke – Regenbewirtschaftung Der Abschnitt enthält die Leistungen für: Herstellen von Regenwasserbewirtschaftungsanlagen nach Planunterlagen AG:
- Versickerungsbecken (Erdbecken) mit vorgeschaltetem Absetzbecken (SB-Fertigteil) und Notüberlauf (SB-Fertigteil)
- Regenrückhaltebecken (Erdbecken) mit Grundwasserabdichtung und Drosselschacht (SB-Fertigteil) Für die SB-Fertigteile sind die Ausführungsstatik und Werkplanungen zu erstellen. Entsprechende Leistungen hierfür sind im LV enthalten.
06 Wasseranlagen – Trinkwasserleitungen Der Abschnitt enthält die Leistungen für:
Neubau von Trinkwasserleitungen als neues Versorgungsnetz inkl. aller erforderlichen Armaturen. Errichtung von neuen Hausanschlüssen zur Versorgung der zukünftigen Neubauten. Die Schnittstelle zur Gebäudeplanung der einzelnen Gebäude liegt an der Baufeldgrenze (s. Planunterlage AG) und ist mit Absperrarmaturen und Schlauchmehrlänge auszuführen. Für die auszuführenden Leistungen des Wasserleitungsbaus muss der Auftragnehmer im Besitz folgender gültiger Bescheinigungen gemäß DVGW GW 301 sein:
Gruppe W3 ge und Gruppe W3 pe
07 Gebäude 3601 – Kombi-Pumpwerk (Wasser/Abwasser) Der Abschnitt enthält die Leistungen für:
Herstellung begehbaren Bauwerks (Ober- und unterirdische Bauteile) inkl. Baugrube nach Planunterlage AG
08 Gebäude 3601 – Maschinen- und Elektrotechnik Der Abschnitt enthält die Leistungen für:
Herstellung Technische Ausrüstung inkl. Elektrotechnik nach Planunter AG.
Für die Positionen zur Herstellung des Schmutzwasserpumpwerks und der Trinkwasser- Druckerhöhungsanlage sind die Funktionsbeschreibungen gem. Anlage zum LV der Baubeschreibung zwingend zu beachten.
Für die Energieversorgung des Bauwerks werden über ein bauseitiges Gewerk die Energieversorgungskabel für die Versorgung bis in das neue Gebäude eingeführt und müssen dann auf die neue Niederspannungsverteilung aufgelegt werden.
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Gleiches Vorgehen wie bei der Energieversorgung wird im Bereich der Daten- / Fernmeldeanbindung vorgenommen.
Des Weiteren werden alle Betriebs- Störmeldungen sowie Messwerte, etc. mittels Klemmleisten / Relais an die übergeordnete GLT übergeben. Hierfür ist ein separater Schaltschrank als Übergabeschrank im Leistungsverzeichnis enthalten. Für die bauseitige GLT-Technik ist im Schaltschrank ein entsprechender Platzhalter für die Komponenten berücksichtigt.
09 Wasseranlagen – Löschwasserleitungen Der Abschnitt enthält die Leistungen für:
Neubau von Löschwasserleitungen als separates Versorgungsnetz inkl. aller erforderlichen Armaturen. Für die auszuführenden Leistungen des Löschwasserleitungsbaus muss der Auftragnehmer im Be-sitz folgender gültiger Bescheinigungen gemäß DVGW GW 301 sein:
Gruppe W3 ge und Gruppe W3 pe
10 Gebäude 3638/3639 – Löschwasserpumpwerk mit Löschwasserbehälter Der Abschnitt enthält die Leistungen für:
Herstellung eines begehbaren Bauwerks (Ober- und unterirdische Bauteile) sowie eines Löschwasserbehälters inkl. Baugrube nach Planunterlage AG.
11 Gebäude 3638 – Maschinen- und Elektrotechnik Der Abschnitt enthält die Leistungen für:
Herstellung Technische Ausrüstung nach Planunter AG.
Für die Energieversorgung des Bauwerks werden über ein bauseitiges Gewerk die Energieversorgungskabel für die Versorgung bis in das neue Gebäude eingeführt und müssen dann auf die neue Niederspannungsverteilung aufgelegt werden. Gleiches Vorgehen wie bei der Energieversorgung wird im Bereich der Daten- / Fernmeldeanbindung vorgenommen.
Des Weiteren werden alle Betriebs- Störmeldungen sowie Messwerte, etc. mittels Klemmleisten / Relais an die übergeordnete GLT übergeben. Hierfür ist ein separater Schaltschrank als Übergabeschrank im Leistungsverzeichnis enthalten. Für die bauseitige GLT-Technik ist im Schaltschrank ein entsprechender Platzhalter für die Komponenten berücksichtigt.
12 Kabeltiefbau und Beleuchtung Der Abschnitt enthält die Leistungen für:
Herstellung von
- Kabelleerrohrsystem mit Erdarbeiten, Leerrohren und Kabelschächten
- Erdarbeiten für Kabelverlegung Mittelspannung, Niederspannung und Beleuchtung. Die Verlegung der Elektrokabel erfolgt innerhalb dieser Baumaßnahme. Fundamente und Kabel für Beleuchtung (Setzen der Mastleuchten und Leuchtmittel durch separaten Vertrag)
- Erdarbeiten für die Baugruben von zwei Trafostationen und eine Station für Netzersatzanlage, bestehend aus zwei Gebäudeteilen, (Einbau Fundament und Technikgebäude erfolgt durch gesonderten Dritten)
- Erdarbeiten für Kabelverteiler (Einbau Kabelverteiler erfolgt innerhalb dieses Vertrages)
Während der Kabelarbeiten ist eine enge Koordination mit dem AN (Beauftragter Dritter für Stationsgebäude und Beleuchtung) erforderlich.
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Bauablauf für Kabel Der Kabeltiefbau stellt die Gräben her, der Elektriker in diesem Vertrag verlegt die Kabel und sandet ein. Anschließend wird vom Kabeltiefbau wieder verfüllt und dabei auch die Erdung und die Abdeckplatten eingebaut. Die Kontrollprüfungen der Erdungen werden durch den Elektriker durchgeführt. Die Anschlüsse aller Kabel werden durch diesen Vertrag ausgeführt, ebenso die erforderlichen Messungen und Dokumentationen
Bauablauf für Leerrohrtrassen Der Kabeltiefbau übernimmt den Grabenaushub, die Verlegung der Leerrohre inkl. Einsandung, sowie die Verfüllung inkl. Einbau von Erdung und Abdeckplatten. Die Kontrollprüfungen der Erdungen werden durch den Elektriker innerhalb dieses Vertrages durchgeführt.
Bauablauf für Kabelschächte Der Kabeltiefbau übernimmt den Grabenaushub, sowie den Einbau der Schächte. Die Erdung wird vom Elektriker innerhalb dieses Vertrages verlegt, angeschlossen und gemessen. Die anschließende Verfüllung wird vom Kabeltiefbau ausgeführt.
Bauablauf für Kabelverteilerschränke Der Kabeltiefbau übernimmt den Grabenaushub. Die Kabelverteiler werden vom Elektriker innerhalb des Vertrages installiert (Sockel werden nur eingegraben, kein extra Fundament). Die Anschlüsse aller Kabel werden durch diesen Vertrag ausgeführt, ebenso die erforderlichen Messungen und Dokumentationen
13 Elektrische Anlagen und Kabelarbeiten Der Abschnitt enthält die Leistungen für:
Bauablauf für Trafo und NEA Der Elektriker des gesonderten Vertrages (LV07) liefert die Angaben zum notwendigen Fundament an den Tiefbau. Der Tiefbau stellt das Planum und die Sauberkeitsschicht her, erstellt die Fundamente und verfüllt die Zwischenräume. Der Elektriker des Vertrags 07setzt die Stationen, erstellt die umlaufenden Erdungen. Der Elektriker des Vertrages 05 führt die Kabel und Leerrohre in die Gebäude ein. Die Anschlüsse aller Kabel werden durch diesen Vertrag ausgeführt, ebenso die erforderlichen Messungen und Dokumentationen. Anschließend wird durch den Tiefbau verfüllt und die Oberflächen hergestellt.
Die Koordination zwischen den Gewerken obliegt den Auftragnehmern der verschiedenen Aufträge innerhalb des Gesamtbauvorhabens.
14 Wärmeversorgungsleitungen Neubau von erdverlegten Wärmeversorgungsleitungen als neues Versorgungsnetz sämtlicher Gebäude. Die Schnittstelle zur Gebäudeplanung der einzelnen Gebäude liegt an der Baufeldgrenze (s. Planunterlage AG) und ist mit Absperrarmaturen in einem Betonschacht zu übergeben. Für die auszuführenden Leistungen des Wärmeversorgungsnetzes muss der Auftragnehmer im Besitz folgender gültiger Bescheinigungen gemäß GW301, FW601 und GW 381 (bzw. AGFW FW 600 oder VDE-AR-N 4220) sein.
15 Freianlagen Herstellung von Außenanlagen / Oberflächen an den geplanten Technikgebäuden gemäß Planunterlage AG.
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16 Abfüll- und Betankungsfläche (Erd- und Kanalbau)
Der Abschnitt enthält Leistungen für: Herstellung von
- Abscheideranlage der Abfüll- und Betankungsfläche
- Zugehörige Kanalarbeiten
- Asphaltierarbeiten im Bereich der Abscheideranlage
Die Herstellung der Abfüll- und Betankungsfläche in Spannbetonbauweise inkl. der Entwässerungsrinne wird in einem separaten LV (06) vergeben. Eine enge Abstimmung mit dem für die Spannbetonplatte zuständigen Unternehmer ist erforderlich. Der Rinnenablauf ist die Schnittstelle der beiden Arbeitnehmer.
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer
Grundsätzlich bleiben die Planung, Koordination und Durchführung der einzelnen Bauabläufe unter Berücksichtigung der angegebenen Vertragstermine dem Auftragnehmer überlassen. Folgende Termine sind Vertragstermine:
Baubeginn: siehe Vergabeunterlagen / "Besondere Vertragsbedingungen" Zwischentermine: siehe Vergabeunterlagen / "Besondere Vertragsbedingungen" Bauende: siehe Vergabeunterlagen / "Besondere Vertragsbedingungen"
Der Bauablauf ist zwischen AG und AN abzustimmen. Dazu ist vom AN innerhalb von 14 Tagen nach Beauftragung ein Bauzeitenplan dem AG vorzulegen.
Die Einhaltung des Ausführungszeitraumes muss sichergestellt werden. Es ist hierfür die erforderliche Mannschaftsstärke / Kolonnenstärke einzuplanen. Es müssen gegebenenfalls mehrere Bautrupps zeitgleich eingesetzt werden um die vorgegebene Bauzeit einhalten zu können. Die Wahl der Betriebsform bleibt dem Auftragnehmer freigestellt. Die Bauarbeiten können überwiegend bei entsprechendem Personaleinsatz in konventioneller Abwicklung (1-Schicht-Betrieb) ohne Festlegung der Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag bzw. Samstag, oder (2-Schichten-Betrieb) unter Ausnutzung der Tageslichtzeit von Montag bis Samstag, durchgeführt werden.
Mit Erhalt der Auftragsbestätigung ist umgehend der Zugang zur Liegenschaft zu beantragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die hierfür erforderlichen Beantragungsunterlagen, u. a. Führungszeugnisse und Ausweise des einzusetzenden Personals, in GÜLTIGER Form vorliegen müssen.
Parallel zu der Maßnahme laufen weitere Neubaumaßnahmen.
• Neubau Liegenschaftszugangsknoten Geb. 3602 • Neubau Wärmeerzeugungsanlage Geb. 3631 • Herstellung Trafostationen, Netzersatzanlage, Straßenbeleuchtungsmaste mit Lampen, Einrichten Mehrfachrohe und Mikrorohre
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen
Das Baufeld liegt in einem geschlossen Kasernengelände. Die Kaserne kann aus dem übergeordneten Netz angefahren werden. Über evtl. Verkehrsbeschränkungen und parallele Baumaßnahmen hat sich der
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Auftragnehmer selbst zu informieren. Mehraufwendungen durch evtl. längere Transportwege hierdurch berechtigen nicht zu Mehrkostenforderungen.
Für das Kasernengelände gelten separate Zufahrtsbeschränkungen:
- eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeiten auf die Liegenschaft durch Sicherheitskontrollen
- beengte Verkehrsverhältnisse u.a. wg. angrenzender Verkehrsbereiche
- eingeschränkte Wendemöglichkeiten
- öffentlicher Verkehr
- Anliegerverkehr
- Zufahrt und Ausführung zum Teil über/auf Grünflächen oder Flächen mit beschränkter zulässiger Verkehrslast.
- Abstimmung mit dem Spartenträger und dem Nutzer bei Arbeiten im Querungsbereich von bestehenden Versorgungsleitungen.
Unter der Voraussetzung, dass das Baustellenpersonal des AN, insbesondere die Spediteure, voll autorisiert sind für einen arbeitstäglichen Zugang (Zugangspass), ist davon auszugehen, dass ca. 15 LKW pro Stunde die Sicherheitskontrollen am Zugangsgate passieren können. Bei Stoßzeiten ist mit entsprechenden Verzögerungen und Wartezeiten zu rechnen.
Die Arbeiten dürfen nur mit Fahrzeugen und Geräten erfolgen, bei deren Einsatz die Bebauung, die Straßen-, Weg und Grünflächen, Leitungen und Entwässerungsgegenstände nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Für entstehende Schäden haftet der AN.
Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN in jedem Falle die erforderlichen Aufgrabungsgenehmigungen / Schachtscheine vom DPW / BWDLZ einzuholen. Die der Ausschreibung ersichtlichen / beiliegenden „Bestandsleitungsinformationen“ dienen ausschließlich als Kalkulationsunterlage. Es handelt sich um eine nachrichtliche Darstellung von zur Verfügung gestellten Leitungsbestandsdaten. Die Lagepläne stellen nicht den vollumfänglichen Kabel- und Leitungsbestand dar und erheben in keinem Falle einen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Lagepläne stellen den AN nicht frei von der Einholung der erforderlichen Aufgrabungsgenehmigungen / Schachtscheine.
Diese vorgenannten zeitgleichen Leistungen stellen keine Behinderung gem. VOB/B dar. Erschwernisse hieraus sind einzukalkulieren. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht. Der AN hat alle gleichzeitig laufen- den Arbeiten rechtzeitig zeitlich zu koordinieren und mit der BOL sowie den beteiligten Firmen abzustimmen.
0.2.3 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
Nicht bekannt.
0.2.4 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z. B. Behälter für die getrennte Erfassung
Flächen für die Baustelleneinrichtung sind mit dem AG abzustimmen. Siehe Technische Vertragsbedingungen und Abschnitt 0.1.8 der Baubeschreibung. Ggf. am Rande des Baufeldes, der Bauablauf ist ggf. hierauf abzustimmen, bauablaufbedingtes Umsetzen der BE wird nicht gesondert vergütet. Baustrom, Bauwasser, Abwasserableitung wird nicht zur Verfügung gestellt. Vorhandene WC‘s und sonstige Einrichtungen auf dem Truppenübungsplatz dürfen nicht genutzt werden. Ver- und Entsorgungen für die Baustelleneinrichtung sind vom AN selbst zu beschaffen/herzustellen.
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0.2.5 Besonderheiten der Regelung und Sicherung des Verkehrs, gegebenenfalls auch, wieweit der Auftraggeber die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen übernimmt
Die Auflagen und Hinweise des RSA-Handbuches zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen sind generell zu beachten!
Die Verkehrssicherung ist mit der Abgabe des Bauzeitenplanes mit dem AG abzustimmen. Besondere Regelungen innerhalb der Liegenschaft werden vor Baubeginn mitgeteilt und sind zu berücksichtigen. Für die Sperrung von Verkehrsbereichen sind die "Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen" Punkt 10.34 zu beachten.
0.2.6 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten
Entfällt.
0.2.7 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer
Entfällt.
0.2.8 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat
Entfällt.
0.2.9 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen
Entfällt.
0.2.10 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile
Anforderungen sind den Besonderen Vertragsbedingungen zu entnehmen.
0.2.11 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z. B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen
Die Anforderungen sind in den jeweiligen Leistungspositionen beschrieben.
0.2.12 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise
Bieter müssen mit Angebotsabgabe die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) nachweisen.
Für den Bauleiter des AN besteht Anwesenheitspflicht während der Ausführung der Arbeiten und überdies Koordinationspflicht der eigenen und der Kolonnen der Nachunternehmer.
Das verantwortliche Personal (Bauleiter und Polier) muss während der Leistungserbringung vor Ort telefonisch erreichbar sein. Die Namen und Mobilfunknummern sind nach Auftragserteilung schriftlich zu benennen. Ein Wechsel des verantwortlichen Personals während der Ausführung muss dem AG und dessen Bauüberwachung schriftlich angezeigt werden. Siehe hierzu die Festlegungen in den "Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen".
Personen, die über die erforderlichen Eignungs- und Güteschutznachweise verfügen, sind bei der Angebotsabgabe namentlich zu nennen.
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Herstellung ungebundener / gebundener Oberbau:
Die Oberbaudimensionierungen und Herstellung von ungebundenen Oberbauten aus Frostschutzschichten sowie von Asphalttrag- und Asphaltdeckschichten richten sich nach der RStO 12. Die Wesentlichen Aufbauten können den beiliegenden Planunterlagen, insbesondere den Regelquerschnitten entnommen werden.
Einbau neuer Asphaltschichten:
Bei der vorliegenden Maßnahme sollen Teilflächen – siehe Planunterlagen des AG – des gebundenen Oberbaus in Asphaltbauweise ausgeführt werden.
Der gesamte Asphaltbau hat in temperaturabgesenkter Bauweise (TA-Asphalt) zu erfolgen. Zur Herstellung sämtlicher Schichten des gebundenen Oberbaus darf nur Asphaltmischgut eingesetzt werden, dass temperaturabgesenkt hergestellt und eingebaut wird. In Ergänzung zu den Regelungen der:
ZTV Asphalt-StB 07/13, TL Asphalt-StB 07/13 TL Bitumen-StB 25 TL VBit-StB 22
in Verbindung mit den dazugehörigen Bekanntmachungen in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen Fassung, gelten die Festlegungen des ARS 13/2025 des Bundesministeriums für Verkehr, wobei nur temperaturabgesenkter Asphalt (TA-Asphalt) mit bereits bewährten Produkten/Technologien der Varianten A1, B und C der Anlage zu ARS 13/2025 eingesetzt werden darf. Weiterhin gelten die Festlegungen der vorliegenden Baubeschreibung im Rang vor den Festlegungen des ARS 13/2025.
Der Auftragnehmer hat für die Herstellung und Verarbeitung von temperaturabgesenkten Walzasphalten weiterhin das „Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt“ (M TA Ausgabe 2021) (FGSV Nr. 766) zu beachten.
Da bei TA-Asphalt vor der Ausführung ein umfangreicherer Abstimmungsbedarf erforderlich ist, ist ein ausführliches Vorgespräch mindestens 4 Wochen vor dem ersten Asphalteinbau mit folgenden Beteiligten vorgesehen:
Projektleitung AG
Bauleitung AN Verantwortlicher beim Einbau Bauüberwachung Prüfstelle für Kontrollprüfungen
Zur Herstellung sämtlicher Schichten des gebundenen Oberbaus darf nur Asphaltmischgut eingesetzt werden, dass temperaturabgesenkt hergestellt und eingebaut wird. Es gelten grundsätzlich die Anforderungen und Festlegungen des in der Anlage beigefügten ARS 13/2025 in Verbindung mit der vorliegenden Baubeschreibung, wobei nur TA-Asphalt zum Einsatz kommen darf, der mit bereits bewährten Produkten/Technologien der Varianten A1, B und C der Anlage zu ARS 13/2025 hergestellt wird. Besonders wichtige Punkte und Aspekte des ARS 13/2025 werden nachfolgend auszugsweise zusammen mit weiteren Hinweisen und Festlegungen zusammengefasst. Im Zweifelsfall gilt jedoch der volle Wortlaut des ARS 13/2025 samt dessen Anlage.
Die Freigabe zum Asphalteinbau erfolgt durch den AG. Die Freigabe durch den AG erfolgt nur, sofern die Vorlage erforderlicher Kamerabefahrungen und Druckprüfungen von Kanälen und Schächten im Fahrbahnbereich rechtzeitig (mind. 14 Tage vorher) vorlag, damit diese Unterlagen vor dem Einbautermin
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gesichtet werden konnten. Terminliche Verschiebungen, die aus einem nicht ausreichenden Vorlauf, nicht prüfbarer Unterlagen, etc. resultieren, gehen zu Lasten und Kosten des AN.
Für die für die Herstellung der jeweiligen Mischgutsorten maßgebenden resultierenden Bindemittelarten gilt Tabelle 1 der Anlage von ARS 13/2025. Die jeweilige resultierende Bindemittelart ist anhand von Bitumenpaaren in den Leistungspositionen angegeben sowie in nachfolgender Tabelle zusammengefasst:
| Mischgutsorte | resultierende Bindemittel bzw. Bitumenpaar |
|---|---|
| AC 32 T N | [70/100 // 50/80 VL] |
| AC 22 T N | [70/100 // 50/80 VL] |
| AC 11 D N | [70/100 // 50/80 VL] |
Die Planunterlagen und das Leistungsverzeichnis weisen z.T. noch Bindemittelarten nach ZTV Asphalt- StB 07/13 aus. Für die Kalkulation sind daher nachstehende resultierende Bindemittel / bzw. Bindemittelpaare heranzuziehen.
| Bindemittel nach ZTV Asphalt-StB 07/13 | resultierende Bindemittel bzw. Bitumenpaar für Kalkulation |
|---|---|
| 70/100 | [70/100 // 50/80 VL] |
| 50/70 | [50/70 // 50/80 VL] |
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung von Asphaltgranulat besonderes Augenmerk auf eine für den Einsatzbereich ausreichende Gleichmäßigkeit erforderlich ist.
Für die Herstellung von Asphaltbinderschichten dürfen anstatt der Asphaltbinder nach den TL Asphalt-StB 07/13 ausschließlich die alternativen Asphaltbinderschichten nach den „Hinweisen für die Planung und Ausführung von alternativen Asphaltbinderschichten (H Al Abi), Ausgabe 2015“ eingesetzt werden.
Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.4 sind bezüglich Temperaturgrenzwerten und Transport von TA-Walzasphalt folgende Anforderungen zu erfüllen:
Transport in thermoisolierten Transportmulden (Details siehe ARS 13/2025) Temperatur Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, Asphaltbinderschichten, Asphalttragdeckschichten und Asphaltausgleichsschichten 130 °C bis 150 °C Temperatur Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten und Asphaltzwischenschichten aus Walzasphalt 140 °C bis 155 °C (bei Schichtdicken < 3,0 cm bis 165 °C, ausgenommen kompakte Asphaltbefestigungen) Bei Walzasphalt gelten die Temperaturspannen beim Abkippen vom LKW in den Kübel des Beschickers bzw. Straßenfertigers.
Der Einbau des temperaturabgesenkten Asphaltmischguts hat mit Beschicker und ab 1.1.2027 mit Absaugeinrichtungen mindestens der Generation 2.0 am Straßenfertiger zu erfolgen, um Dämpfe und Aerosolen zu minimieren. Nur wenn aufgrund von räumlich beengten Situationen der Einsatz eines
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Beschickers nicht möglich ist, kann auf dessen Einsatz verzichtet werden. In derartigen Fällen muss jedoch anderweitig ein kontinuierlicher Einbau sichergestellt werden.
Der Einbau sämtlicher Asphaltschichten muss aus Qualitätsgründen auf durchgehenden Fahrbahnen nahtlos in voller Fahrbahnbreite „heiß an heiß“ erfolgen. Dies hat bei Bedarf durch gestaffelt arbeitende Straßenfertiger zu erfolgen. Die Vorverdichtungsleistungen sind aufeinander abzustimmen. Der Abstand zwischen den Einbaubohlen darf höchstens eine Straßenfertigerlänge betragen. Damit genügend Asphaltmischgut im Nahtbereich zur Verfügung steht, muss die Einbaubohle des zweiten Straßenfertigers die erste Bahn in ausreichender Breite überlappen.
An die eingebauten Asphaltschichten gelten die Anforderungen der ZTV Asphalt-StB 07/13 i.v.m. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 3. Juni 2020, Az. 49-43415-3. Abweichend davon gelten nachfolgende Anforderungen an den Hohlraumgehalt der eingebauten Asphaltbinder- und Asphalttragschichten.
| Schichtart | Grenzwerte Hohlraumgehalt eingebaute Asphaltschicht |
|---|---|
| Asphalttragschichten | ≤ 8,0 Vol.-% |
| Asphaltbinderschichten | AC B S SG: 1,5-5,5 Vol.-% SMA B S: 1,5-5,5 Vol.-% |
Einbau- und Logistikkonzept a)
Dem Auftraggeber ist vor Baubeginn ein Einbau-/Logistikkonzept vorzulegen, welches die Grundlage für die Planung eines kontinuierlichen Einbauprozesses darstellt. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Angabe des Asphaltmischwerkes/der Asphaltmischwerke (Betreiber, Ort, Nummer des Eignungsnachweises, einfache Entfernung zwischen Asphaltmischwerk(en) und Baustelle, vorgesehene Liefermengen). Angabe eines Asphaltmischwerkes für Ersatzlieferungen im Bedarfsfall (wenn bei Maßnahmen mit festen Einbau-Zeitfenstern der Ausfall eines Asphaltmischwerks zwingend vermieden werden muss). Angaben zur eingesetzten Einbau- und Verdichtungstechnik.
Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes b):
Der Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes muss mindestens folgende Angaben enthalten:
vorgesehene Einbaumenge je Asphaltmischgutart pro Zeiteinheit geplante Umlaufzeit der Transportfahrzeuge von der Beladung (Asphaltmischwerk) bis zur Entladung (Baustelle) unter Berücksichtigung der unteren Grenzwerte für die Asphaltmischguttemperatur bei Übergabe in den Fertiger/ Beschicker Anzahl der eingesetzten Transportfahrzeuge sowie ggf. vorgesehene Kennzeichnung der Transportfahrzeuge (z. B. beim Einbau von Kompaktasphalt zur Vermeidung von Verwechslungen) Anzahl der geplanten Umläufe geplante Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Einbauprozesses bei Störungen im Logistikkonzept.
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Das Einbau- und Logistikkonzept ist dem Auftraggeber vor der Ausführung zur Prüfung vorzulegen und nach Aufforderung ggf. zu überarbeiten.
Erstprüfungen- und Eignungsnachweise:
Die Eignungsnachweise müssen dem AG mit ausreichend Vorlauf, mind. 5 Werktage, zum Asphalteinbau vorgelegt werden.
Die vorzulegenden Unterlagen nach a) und b) werden nicht separat vergütet und sind in die entsprechenden Einheitspreise der Asphaltschichten einzurechnen.
An die Erstprüfungen und Eignungsnachweise für die temperaturabgesenkten Asphaltschichten bestehen zusätzlich zu den Anforderungen der in Abschnitt 1.1.1 genannten technischen Vertrags- und Lieferbedingungen die Anforderungen des ARS 13/2025 bzw. dessen Anlage. So erfolgt z.B. die Prüfung der Anforderungen an das rückgewonnene Bindemittel nicht mehr durch Prüfung des Erweichungspunkts nach Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Schermodultemperatur.
In sämtlichen Eignungsnachweisen für TA-Asphalt sind zusätzlich zu den Angaben nach ZTV Asphalt-StB 07/13 folgende Ergänzungen erforderlich (Details siehe ARS 13/2025):
Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung Angabe zum Bindemittelvolumen Bindemittelart und -sorte des frisch zugegebenen Bitumens Bindemittelart und -sorte des resultierenden Bindemittels Äqui-Schermodultemperatur in °C und Phasenwinkel in ° des resultierenden Bindemittels nach TP Bitumen-StB 25, Teil 3 Bei Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen 65/105-70 A und 45/80-65 A: Äqui- Schermodultemperatur in °C, zugehöriger Phasenwinkel in ° sowie Erweichungspunkt nach Ring und Kugel aus der Erstprüfung Bei Verwendung eines gebrauchsfertigen viskoseveränderten Bitumens: Art, Sorte, Äqui- Schermodultemperatur in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung Bei Verwendung von viskoseverändernden, organischen Zusätzen: Hersteller, Typ, Produktbezeichnung, Mengen in M-% bezogen auf den Bindemittelgehalt sowie Äqui- Schermodultemperatur in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung Bei Verwendung von oberflächenaktiven Zusätzen zur Temperaturabsenkung: Hersteller, Produktbezeichnung, Menge in M-% bezogen auf den Bindemittelgehalt Bei Mitverwendung von Asphaltgranulat: Äqui-Schermodultemperatur in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus den Asphaltgranulaten
Erstprüfungen und Eignungsnachweise nach ZTV Asphalt-StB 26 bzw. TL Asphalt-StB 26 werden alternativ akzeptiert bzw. als gleichwertig angesehen.
Zusätzlich zu den Anforderungen der in Abschnitt 1.1.1 genannten technischen Vertrags- und Lieferbedingungen gelten die Anforderungen des ARS 13/2025 bzw. dessen Anlage auch für die erforderlichen Eigenüberwachungsprüfungen. Beim Einbau von TA-Asphalt sind in Anlehnung an das ARS 13/2025 während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen:
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Wetter (mindestens stündlich) Lufttemperatur (Messung in 2 m Höhe und Temperatur der Unterlage) mindestens stündlich Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fertigerkübel Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und Ansprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto)
Kontrollprüfungen (Ergänzende Prüfungen des AG)
Der Auftraggeber lässt die in Tabelle 5 der Anlage zum ARS 13/2025 zusammengestellten, ergänzenden Prüfungen an Ausbauproben aus der hergestellten Befestigung im Rahmen der Erfahrungssammlung durchführen.
Grenzwerte und Toleranzen Asphaltmischgut: Beim Einsatz von TA-Asphalt wird Abschnitt 4.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13 entsprechend den nachfolgenden Festlegungen ergänzt. Die Äqui-Schermodultemperatur T (G*=15 kPa) des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels darf die in Tabelle 3 der Anlage zum ARS 13/2025 angegebenen unteren Grenzwerte nicht unterschreiten und die oberen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Grenzwerte gelten sowohl für die sortenreine Verwendung von Straßenbaubitumen oder polymermodifizierten Bitumen nach TL Bitumen-StB als auch bei Mitverwendung von Asphaltgranulat. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt nach Ring und Kugel nicht maßgeblich. Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 3 stellt keinen Mangel dar, wenn die in Tabelle 4 der Anlage zum ARS 13/2025 aufgeführten Grenzwerte für den Erweichungspunkt nach Ring und Kugel eingehalten werden. Die Tabelle 16 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird durch Tabelle 4 der Anlage zum ARS 13/2025 ersetzt.
Bei Verwendung von Bitumen nach TL VBit-StB oder bei Verwendung von viskoseverändernden, organischen Zusätzen darf die Äqiu-Schermodultemperatur des rückgewonnenen Bindemittels die im Eignungsnachweis angegebene Äqiu-Schermodultemperatur um nicht mehr als 8 K über oder unterschreiten. Bei Verwendung von Bitumen nach TL VBit-StB oder viskoseverändernden, organischen Zusätzen werden keine Anforderungen an die elastische Rückstellung des rückgewonnenen Bindemittels gestellt.
Mängel- und Abzugsregelungen
Es gelten die Bedingungen der ZTV Asphalt-StB 07/13, wenn im Folgenden keine anderen Vorgaben/Festlegungen getroffen sind.
Überschreitung des Hohlraumgehalts Überschreitet der Hohlraumgehalt die im Bauvertrag vereinbarte Obergrenze für die jeweilige Asphaltschicht, so wird ein Abzug nach folgender Formel berechnet:
p2 A = ∗c∗EP∗F 100
Darin bedeuten:
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A = Abzug in €
p = über den Grenzwert hinausgehende Überschreitung des geforderten Hohlraumgehalts in Vol.-%
c = 5,0 für Asphaltdeckschichten (einschließlich Asphalttragdeckschichten)
4,0 für Asphaltbinderschichten
3,0 für Asphalttragschichten
EP = der sich aus der Abrechnung ergebende Einheitspreis in €/m² oder €/t
F = der Probe zugehörigen Fläche in m² oder zugehörige Einbaumenge in t
Liegt zusätzlich zur Überschreitung des Hohlraumgehalts ein Abzug für die Unterschreitung des Verdichtungsgrads vor, ist für den Abzug der sich ergebende höhere Wert maßgebend.
Unterschreitung des Schichtenverbunds Eine Unterschreitung der geforderten Ansprühmenge stellt keinen Mangel dar, wenn bei der Prüfung des Schichtenverbunds der Mittelwert der maximalen Scherkraft für die Entnahmestelle oder der Mittelwert der Haftzugfestigkeit für die Entnahmestelle zwischen zwei Asphaltschichten oder -lagen zum Zeitpunkt der Abnahme die folgenden Grenzwerte nicht unterschreitet.
Zwischen Asphaltdeck- und Asphaltbinderschicht: 15 kN Zwischen allen übrigen Asphaltschichten und -lagen: 12 kN Unterschreitet der Mittelwert der maximalen Scherkraft für die Entnahmestelle oder der Mittelwert der Haftzugfestigkeit für die Entnahmestelle bei der Prüfung des Schichtenverbunds zwischen zwei Asphaltschichten oder -lagen zum Zeitpunkt der Abnahme die oben genannten Grenzwerte, so liegt ein Mangel vor. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang der Mängelrüge eine erneute Kontrollprüfung verlangen. Die Probenahme zur Durchführung einer erneuten Kontrollprüfung hat innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Eingang der Mängelrüge zu erfolgen. Der Termin ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich zu vereinbaren.
Das Ergebnis der erneuten Kontrollprüfung tritt an die Stelle des ursprünglichen Kontrollprüfungsergebnisses. Die Festlegungen in den Abschnitten 5.3.2 und 5.3.3 der ZTV Asphalt-StB 07/13 bleiben hiervon unberührt. Ergänzend gilt allerdings die Festlegung, dass Schiedsuntersuchungen von einer Prüfstelle vorzunehmen sind, die im jeweiligen Fachgebiet für die Durchführung von Schiedsuntersuchungen nach den RAP Stra anerkannt ist.
Unterschreitet nach Vorliegen der Ergebnisse der Kontrollprüfung (einschließlich einer gegebenenfalls durchgeführten Erneuten Kontrollprüfung, einer gegebenenfalls durchgeführten Zusätzlichen Kontrollprüfung und einer gegebenenfalls durchgeführten Schiedsuntersuchung) der Mittelwert der maximalen Scherkraft für die Entnahmestelle zwischen Asphaltdeckschicht und Asphaltbinderschicht oder zwischen Asphaltdeckschicht und Asphalttragschicht den Wert von 4,0 kN, so liegt für die Probenahmestelle zugeordnete Fläche ein Mangel vor, der ausschließlich durch den Ersatz der Asphaltdeckschicht behoben werden kann.
Es gelten folgende Abzugsregelungen:
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Unterschreitet der Mittelwert der maximalen Scherkraft für die Entnahmestelle zwischen zwei Asphaltschichten oder -lagen den Anforderungswert, wird ein Abzug nach folgender Formel vorgenommen:
Anforderungswert 12 kN: 𝑝 A = ∗0,3∗EPi∗F 12
Anforderungswert 15 kN: 𝑝 A = ∗0,3∗EPi∗F 15
Sind mehrere Asphaltschichten oder -lagen einer Entnahmestelle von diesem Mangel betroffen, werden die einzelnen Abzüge aufsummiert.
Der maximale Abzug für die zugehörige Fläche darf dabei folgenden Wert nicht überschreiten:
Maximaler Gesamtabzug:
30 A = ∗EPi∗F 100
Darin bedeuten:
A = Abzug in €
p = über den Grenzwert hinausgehende Unterschreitung der geforderten maximalen Scherkraft in kN
EP = der sich aus der Abrechnung ergebende Einheitspreis in €/m² oder €/t für alle i Asphaltschichten oder -lagen sowie Ansprühen der jeweiligen Unterlage, einschließlich der Bitumenemulsion, die über der mangelhaften Schichtgrenze liegen.
Der Einheitspreis für die obere Lage der Asphalttragschicht ist dabei anteilig nach der Solldicke zu ermitteln.
F = der Probe zugeordnete Einbaufläche in m² oder zugehörige Einbaumenge in t
Nachweise Asphalt: Bezüglich der Ausführung sämtlicher Asphaltschichten sind die in den Abschnitten 3.5 und 3.12 festgelegten Anforderungen lückenlos zu dokumentieren. Die Dokumentation ist einschließlich den erforderlichen Nachweisen dem AG im PDF/A-Format unaufgefordert zu übergeben. Bei Eignungsnachweisen ist ab 1.1.2027 zusätzlich ein Datensatz im OKSTRA-XML-Format vorzulegen.
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Erdung und Blitzschutz:
Erforderliche Erdungsfestpunkte innerhalb und außerhalb der Bauteile und Bauwerke sind entsprechend der Planung vorzusehen. Der Erdungsübergang sind mittels Dehnungsbändern auszuführen. Die Wanddurchführungen sind wasserdicht auszuführen.
Die Anlage ist durch einen zugelassenen Sachverständigen entsprechend dem Baufortschritt zu prüfen und abzunehmen. Die fachgerechte Ausführung und Abnahme der Erdungsanlage ist durch den AN anhand einer baubegleitenden Dokumentation nachzuweisen.
0.2.13 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind
Ausschließlich organoleptisch und anthropogen unauffälliges Material, sofern es stofflich geeignet ist, darf zur Wiederverwendung herangezogen werden. Darüber hinaus gelten die Festlegungen des Baugrundgutachtens.
0.2.14 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten
Art, Zusammensetzung und Menge nach LV-Positionen. Überschussmassen werden durch den AG gesondert beprobt und entsorgt.
0.2.15 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe
Für die laut Vertrag/ Leistungsbeschreibung zum Einsatz kommenden Stoffe, Materialien, Bauteile, etc. gelten die einschlägigen Regelungen der ZTV’en sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Im Rahmen der Eigenüberwachung sind dem AG auf Anforderung zusätzliche Nachweise einer qualitätsgerechten Material-lieferung zu übergeben.
Die Verwendung von Recyclingmaterial als Bestandteil der ungebundenen Konstruktion ist nur möglich, wenn dazu Leistungspositionen vorgesehen sind.
Planum: Der Schutz von Planumsflächen, auch in Leitungsgräben, ist ausschließlich Sache der Disposition / Technologie des AN. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
0.2.16 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt
Entfällt.
0.2.17 Leistungen für andere Unternehmer
Entfällt.
0.2.18 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z. B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation
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Entfällt.
0.2.19 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme
Entfällt.
0.2.20 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für maschinelle und elektronische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat (vergleiche § 13 Absatz 4 Nummer 2 VOB/B), durch einen besonderen Wartungsvertrag
Entfällt.
0.2.21 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen
· Die Mengenermittlung für die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach bestätigtem Aufmaß und Ausführungszeichnung. · Mengen, die nach Längen- oder / und Flächenmaß abzurechnen sind, werden durch horizontale Messung bestimmt. · Es sind die Beschreibungen der einzelnen Bauleistungen des Leistungsverzeichnisses dem Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) entnommen, soweit sie durch eine Standardleistungsnummer gekennzeichnet sind. · Sollte der Text im Leistungsverzeichnis mit dem der Standardleistungsnummer zugeordneten Text des StLB nicht übereinstimmen, gilt der Text im Leistungsverzeichnis. · Punktfolgen (Freistellen) sind vom Bieter auszufüllen.
Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten Abrechnungs-, Formstücks- und Einmesspläne zu liefern.
Handschacht Der Umfang von Handschachtarbeiten ist im Einvernehmen mit der örtlichen Bauüberwachung nach tatsächlich erforderlichen Aufwand je nach Art und Lage des Hindernisses zu vereinbaren. Eine Vergütung erfolgt nur anhand von Abrechnungszeichnungen in denen Lage, Größe und Art des Hindernisses innerhalb der Rohrgräben klar ersichtlich sind. Erschwernisse und zusätzliche Leistungen für die Sicherung, den Schutz von Hindernissen etc. sind durch die Vergütung mit Handschacht abgegolten. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Vergütung in Handschacht werden nur in besonderen Fällen stattgegeben.
0.3 Sonstiges
Urkalkulation: In der Urkalkulation müssen sämtliche Grundlagen der Preisermittlung nachvollziehbar sein. Dies gilt auch für Teilleistungen.
Folgende Angaben sind darzustellen: Kalkulationslohn (Mittellohn) Aufwandswerte für Lohnstunden (z.B. 1,2h/m² Schalung herstellen) die einzelnen Materialkostenansätze (z.B. €/m³ Beton) die einzelnen Geräte- und Fremdleistungsansätze Zuschlagsätze (allg. Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten, Wagnis und Gewinn sowie weitere Zuschläge) Sonstige Vereinbarungen (z.B. Nachlässe)
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Rahmenterminplan /Bauzeitenplan:
Mit dem Angebot ist ein Rahmenterminplan über die wesentlichen Bauleistungen und deren zeitlichen Abfolge, unter Beachtung der Vertragstermine abzugeben.
Vor Beginn der Ausführung ist ein detaillierter Bauzeitenplan vorzulegen. Der Bauzeitenplan ist entsprechend dem Baufortschritt laufend zu aktualisieren und auf Aufforderung durch den AG, mindestens jedoch alle zwei Monate vorzulegen. Der Bauzeitenplan ist digital (MS-Projekt, Exceltabelle und PDF- Format) an den AG zu übergeben.
Er ist in übersichtlicher Form aufzustellen und muss den Fortschritt der einzelnen Bauvorgänge und Leistungen aufzeigen.
Im Bauzeitenplan ist besonders der Arbeitskräfteeinsatz auf der Baustelle wochenweise auszuweisen und fortzuschreiben.
Der Arbeitsplan gilt u.a. auch als Grundlage für die Ermittlung des Sollleistungsstandes. Im Bauzeiten- plan sind die Vertragsfristen darzustellen.
Der AN trägt Gewähr dafür, dass ein kontinuierlicher Bauablauf durch rechtzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten stattfindet. Der AN hat seine Bauablaufdisposition auf gleichzeitig laufenden Leistungen anderer Unternehmer so abzustimmen und durchzuführen, dass Behinderungen der jeweiligen Bauabläufe ausgeschlossen sind. Hierfür erforderliche Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet.
Für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten sind Genehmigungen einzuholen. Der hierbei entstehende Aufwand sowie anfallende Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten werden nicht gesondert vergütet.
Bautagesberichte:
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, Anlieferung von Hauptbaustoffen, Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Beto- nierzeiten und dergleichen), Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, Anordnungen des AB der BOL Genehmigungen von Versorgungsunternehmen Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse
Arbeitssicherheit:
Der AN ist verpflichtet, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften (insbesondere GUV-V C5 (ehem. GUV 7.4), abwassertechnische Anlagen und GUV-R 126 (ehem. GUV 17.6) Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen) zu beachten sowie die notwendigen Gerätschaften und Betriebsmittel vorzuhalten und vorschriftenkonform einzusetzen. Der AN ist des Weiteren verpflichtet, sein hier
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eingesetztes Personal, gemäß § 7 (2) VBG 1 entsprechend zu unterweisen. Der AG bzw. dessen Bauleitung ist im Sinne von § 6 VBG 1 weisungsbefugt. Sofern die vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht vor Ort verfügbar bzw. im notwendigen Umfang im Einsatz sind, behält sich der AG vor, die Baustelle bis zur Abhilfeschaffung einzustellen.
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) sind zu beachten.
Es werden die aus der Baustellenverordnung abgeleiteten Leistungen – insbesondere Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie -unterlage und des Weiteren die Stellung mindestens eines geeigneten Koordinators für die Fortführung der Planung der Ausführung des Bauvorhabens sowie für die Ausführung des Bauvorhabens, durch den AG an einen gesonderten Dritten beauftragt. Dabei sind in der Sicherheits- und Gesundheitsschutzunterlage alle für die Arbeitssicherheit erforderlichen Maßnahmen abschließend aufzuführen. Durch den AN sind hierfür erforderliche Zuarbeiten zu leisten – siehe gesonderte Position im Leistungsverzeichnis hierzu und die im SiGe-Plan festgesetzten Maßnahmen entsprechend anzuwenden und umzusetzen.
Der Kalkulationshinweis zur Baustelleneinrichtung im Leistungsverzeichnis sowie die gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis zur Baustellenverordnung und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz sind zwingend zu beachten. Sofern hierfür keine gesonderte Vergütung erfolgt, sind nachfolgende Punkte bei der Angebotskalkulation zwingend zu berücksichtigen und in die Leistungen der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren:
Es sind ausreichend Sanitär- und Pausenräume bereitzustellen. Eine regelmäßige Reinigung ist vorzusehen (geforderte Reinigungsintervalle beachten). Hierfür sind die ASR A4.1 Sanitärräume und ASR A4.2 Pausen und Bereitschaftsräume zu berücksichtigen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Ab 51 gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten ist ein Erste-Hilfe-Raum / Container erforderlich. Die ASR A4.3 ist hierfür zu beachten. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Erste-Hilfe-Board/ „Schwarzes Brett“ (ausgestattet mit Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kasten, Sicherheitsaushängen, etc.) herstellen und vorhalten / unterhalten. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Brandschutz: Bei feuergefährdenden Arbeiten sind entsprechende Löschmittel durch die ausführende Firma vorzusehen. Löschmittel sind zentral vorzuhalten und für jeden zugänglich zu halten. Hinweisschilder über die Verortung vorsehen. Fluchtwege jederzeit freihalten sowie ein Alarmplan ist (bspw. Schild mit Rettungsnummern) vorhalten. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Eine ausreichende Verkehrssicherung ist zu berücksichtigen. Die ausreichende Anzahl an Verkehrszeichen sowie deren Vorhaltung sind mit zu berücksichtigen. Erforderlichen Lotsenpunkteplan inkl. Beschilderung erstellen / einrichten. Die turnusmäßige Reinigung der Schilder ist durch den AN auszuführen. Die ASR A2.3 ist zu beachten „Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen“). Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Zur Baustellenabsicherung sind ausreichende Bauzäune mit Schellen vorzusehen. In Verkehrs- oder Durchfahrtsbereichen ist ein Blick- und Staubschutz mit vorzusehen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Es ist eine kranbare Trage, welche bei der Baustelleneinrichtung vorgehalten wird und im Notfall eingesetzt werden kann, vorzuhalten. Im Bereich des Gewässers bspw. bei Durchgängen oder Arbeitsflächen ist eine Absturzsicherung herzustellen. Bei Tätigkeiten am Wasser ist ab 0m Höhe eine Absturzsicherung zu errichten. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Soweit ein Schutz des öffentlichen Verkehrs an Böschungsbaugruben notwendig wird, sind an diesen entsprechende Betonschutzwände vorzusehen. Dies ist Sache der Disposition / Technologie des AN und in die Positionen zum Baugrubenverbau entsprechend einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Die Baustromverteilung muss ausreichend sichergestellt sein. Die monatliche Prüfung ist durch den AN nachzuweisen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Es muss für Allgemeinbeleuchtung (Beleuchtung Rettungswege, Durchgänge, Zuwegungen) gesorgt werden. Die ASR A3.4 ist einzuhalten. Für die Hauptverkehrswege ist für die Dauer der
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Bauzeit eine Allgemeinbeleuchtung einzurichten, zu unterhalten, vorzuhalten und zurückzubauen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Absturzsicherung an der Baugrube: Böschungen mit mehr als 60° Neigung und mehr als 2 Meter Tiefe sind mit Sicherung gegen Absturz zu versehen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Ein gesicherter Baugrubenzugang, bspw. durch Böschungstreppen, ist einzuplanen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Herstellen, unterhalten, vorhalten und zurückbauen von Absturzsicherungen, Umwehrungen, Seitenschutz, Baugeländer, sichere Wegführungen, Laufstege, Rettungsdreibein. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Bei einer Anbindung an asbesthaltige Leitungsrohre o.ä. sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Vorgaben der TRGS 519/REACH sind dabei zu beachten. Die Absicherung an den Schächten während der Bauphase ist sicherzustellen. Soweit Schächte in Durchfahrtsbereichen liegen, kann es sinnvoll sein, diese mit Baken abzugrenzen und zu kennzeichnen. Anderweitig kann dies durch Stahldeckel sichergestellt werden. Die Abstände der Kranstandorte zu Baugruben sind berücksichtigen. Soweit notwendig sind entsprechende Gründungen vorsehen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Soweit sich Hindernisse im Schwenkbereich des Krans befinden oder öffentliche Wegebereiche überschwenkt werden, ist ggf. eine Kranabspannung sowie eine Schwenkbereichsbegrenzung vorzusehen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Bei Baugruben tiefer als 5,00m, überhöhtem Böschungswinkel (im Verhältnis zur Bodenbeschaffenheit) oder einer Gefährdung von Leitungen ist eine Böschungsstatik erforderlich. Treppentürme als sicheren Ab- / Aufstieg beidseitig vorsehen. Hierfür ist die TRBS 2121 – Teil 1 zu beachten. Gerüsttreppenturm nach DIN EN 12811-1 "Arbeitsgerüste", als Aufstieg zum Erreichen hochgelegener Arbeitsplätze. Schutznetze / Auffangnetze System S nach DIN EN 1263 "Schutznetze" und DGUV Regel 101-001 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheits-netzen)" Einsatz von Arbeits- und Hubbühnen
Die örtlichen Gegebenheiten und der Bauablauf sind entsprechend der Baubeschreibung zu berücksichtigen. Ergänzend wird auf folgende Gefährdung ausdrücklich hingewiesen:
Bauarbeiten mit Absturzgefahr aus größeren Höhe (H > 5,0 m) und Bauarbeiten über und neben dem nachgeordneten Wegenetz
Die Leistungen für die Koordinierung der Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes werden durch einen externen Dritten, vom Auftraggeber beauftragten und namentlich genannten, geeigneten Koordinator erbracht. Durch den AN sind erforderliche Zuarbeiten hierfür zu leisten deren Vergütung über die entsprechende Leistungsposition abgegolten wird.
Durch den AN ist die Vorankündigung zu erstellen und beizubringen.
Der AN hat eine Mitwirkungspflicht bei folgenden Zuarbeiten / Aufwendungen:
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen (Angaben zum Inhalt und zur Darstellung) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens fortschreiben (Art und Umfang)
Alle Ausführungspläne und Unterlagen, die besonders gefährliche Arbeiten gemäß BaustellV § 2 Abs. 3 und Anhang II zur BaustellV betreffen, sind im Zuge der Planprüfung des AN auch dem zuständigen SiGe- Koordinator zur Durchsicht vorzulegen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf der Baustelle die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften genauestens zu beachten und einzuhalten.
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Bei eingetretenen Unfällen und/oder den Bauablauf beeinflussenden Störfällen hat der Auftragnehmer sofort nach Einleitung der erforderlichen Hilfs- und Rettungsmaßnahmen auch die zuständige örtliche Bauüberwachung zu verständigen und dem Auftraggeber schriftlich zu informieren
Winterbau: Zur Einhaltung der vorgesehenen Bauzeit ist die Baustelle so einzurichten und zu betreiben, dass gewöhnliche, witterungsbedingte Ausfalltage ohne Einfluss auf die einzuhaltenden Termine sind. Die dafür anfallenden Kosten für die erforderlichen Aufwendungen und Einrichtungen sind in die Leistungsposition für „Baustelleneinrichtungen herstellen“ einzurechnen.
Werden die Bauarbeiten wegen ungünstiger Witterung eingestellt, ist die Baustelle verkehrssicher einzurichten. Aufwendungen hierfür sind in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Der AN hat die Bauleistungen, die gemäß Bauzeitenplan AN in die Wintermonate fallen, durch entsprechende Winterbaumaßnahmen verzögerungsfrei durchzuführen. Sämtliche Maßnahmen für den Winterbau, die für eine Weiterarbeit bei Frost und Schnee erforderlich sind, sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. Die Abrechnung der Betonarbeiten erfolgt unabhängig von Sommer- und Winterrezeptur mit der gleichen LV-Position.
Für erforderliche Winterbauarbeiten ist eine entsprechende Baustellenbeleuchtung herzustellen, vorzuhalten und zu betreiben. Diese wird über gesonderte Positionen im LV gergütet.
Die Vorhaltung und der Betrieb der Baustellenbeleuchtung werden ausschließlich für die tatsächlichen Wintermonate vergütet. Als Wintermonate im Sinne dieser Ausschreibung gelten ausschließlich die Monate Dezember bis einschließlich Januar.
Eine darüber hinausgehende Vorhaltung, insbesondere über die gesamte Bauzeit oder in anderen Monaten, wird nicht gesondert vergütet und ist – soweit erforderlich – mit den Einheitspreisen der übrigen Leistungen abgegolten.
Witterungsbedingte oder tageslichtabhängige Erfordernisse außerhalb des genannten Zeitraums begründen keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch.
Die im Baustellenbereich als üblich geltenden meteorologischen Verhältnisse sind bei der terminlichen Bauablaufplanung zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Zeitverzögerungen bzw. Bauzeitverlängerung.
Bei der Durchführung temperaturabhängiger Arbeiten (z.B. Stahlbetonarbeiten, Abdichtungsarbeiten) sind die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien zu beachten.
Es wird darauf hingewiesen, dass es zu den Leistungen des AN gehört, Baugrubenböschungen, Baugruben, eingeschalte und bewehrte Bauteile sowie betonierte Bauteile etc. mit geeigneten Maßnahmen vor Witterungseinflüssen zu schützen.
Der Winterdienst auf Baustraßen und im Baustellenbereich ist Sache des AN. Die Befahrbarkeit der Baustraßen ist während der gesamten Bauzeit zu gewährleisten. Insbesondere die einwandfreie Funktionsfähigkeit im Baufeld befindlicher Entwässerungseinrichtungen ist während der gesamten Bauzeit zu gewährleisten.
Alle zusätzlichen Mehraufwendungen, Erschwernisse und Behinderungen für Leistungen in den Winterperioden sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Maßnahmen und Erschwernisse für den Winterdienst für die gesamte Standzeit des Büros/ Parkplätze und Zuwegung sind mit den vereinbarten Preisen für das Betreiben des Baubüros auch abgegolten.
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Aufmaß und Rechnungserstellung:
Sämtliche Aufmaße, Skizzen, Lieferscheine sind im Original zu liefern.
Die Abrechnungsunterlagen müssen der VOB/B §14 entsprechen. Aufmaß und Mengenermittlung sind neben der positionsweisen Erstellung zusätzlich objektweise zusammenzustellen.
Pauschalen werden nach Baufortschritt anteilig vergütet. In der objektweisen Zusammenstellung sind über die ausgewiesenen Einzelleistungen die Objektkosten darzustellen.
Die Aufmaße sind sukzessive zu erstellen und wöchentlichen zur Prüfung zu übergeben. Insbesondere die Dokumentationen von auf Nachweis vergüteten Leistungen sind unverzüglich vorzulegen. Abrechnungsunterlagen, die nicht zeitnah eingereicht werden, können nicht mehr anerkannt werden. Es wird auf die Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen hingewiesen. Soweit Leistungen nicht plangemäß über die Ausführungsplanung abzurechnen sind, werden diese Leistungen durch Aufmaße festgestellt.
Aufmaße erfolgen entsprechend der technischen Vorschriften und / oder Angaben in der Leistungsbeschreibung oder den Positionen im LV. Für die Aufmaße sind grundsätzlich Formblätter zu verwenden. Aufmaße sind möglichst täglich mit der Bauüberwachung zu erstellen.
Nachträglich erstellte Aufmaße über nicht kontrollierbare Leistungen werden nicht anerkannt.
Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von AN und AG vorzunehmen und zu protokollieren. Vom AN ohne Beteiligung des AG erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des AG zu wiederholen. Sie sind so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig und sofort erkennen lassen.
Die durch den AG bestätigten Aufmaße sind die Grundlage für die Abrechnung. Aufmaße sind unmittelbar nach der Fertigstellung der Teilleistung vorzunehmen.
Aufmaß im Erdbau: Eine Zulage für Handaushub bzw. Handeinbau wird nicht gesondert vergütet. Das Nacharbeiten von Hand im Bereich von Gräben und Gruben ist als Nebenleistung in die jeweiligen Aushubpositionen einzurechnen. Eine Zulage für Erschwernisse bei der Ausführung der Erdarbeiten im Bereich von Zwickeln, Streifen, Böschungen, Mulden und Gräben und dergleichen wird nicht gesondert vergütet. Sämtliche Mehraufwendungen sind als Nebenleistung in die jeweiligen Aushubpositionen einzurechnen.
Es wird darauf hingewiesen, dass notwendige temporäre Sicherungen von Baugrubenböschungen durch Verbaumaßnahmen oder mit Folie als Nebenleistung in den Baugruben- und Grabenaushub einzurechnen sind, sofern sie nicht durch gesonderte Leistungsansätze im LV erfasst sind.
Bei den Erdbauleistungen, die nach Abtragsprofilen zu ermitteln sind, ist der AG vor Beginn der jeweiligen Abtragungsarbeiten rechtzeitig (mind. einen Tag vorher) zu benachrichtigen. Vor Abtrag und nach Beendigung der Arbeiten ist jeweils ein Nivellement zu erstellen, damit die Abrechnung nach Abtrag sichergestellt werden kann. Zur Ermittlung des Bodenab- und -auftrags sind vom AN Querprofile zu zeichnen. Maße, die später nicht mehr nachvollziehbar sind, sind durch Zeichnungen, Fotos und Skizzen über ein gemeinsames Aufmaß des AN mit der Bauüberwachung festzuhalten. Die Massenermittlung erfolgt nach Aufmaß (ohne Auflockerung) entsprechend der verdrängten Masse.
Nachtragsangebote: Für die Nachtragsbearbeitung sind vom AN beim AG mit dem Nachtragsangebot folgende Unterlagen zeitnah einzureichen:
Stellungnahme mit ausführlicher Begründung des Nachtrages mit eindeutiger Zuordnung zu § 2 Abs. 3, 5, 6 usw. VOB/B. Für nicht vorgesehene Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B sind die
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vorgesehenen Leistungen vor Ausführung anzukündigen und zu begründen (Mehrkostenanmeldung), Positionsbezogene Leistungsübersicht mit zugehörigem Kostenaus-weis/-nachweis (Aufwandswerte für Lohnstunden, Materialkostenansätze, Gerätekostenansätze, Betriebsstoffkostenansätze, Zuschläge, Nachunternehmerkosten, Rechnungen, Nachunternehmerzuschläge, etc.), Vollständige Unterlagen der Nachtragskalkulation zur nachvollziehbaren Ermittlung des Einheitspreises je Position, Neupreisbildung erfolgt unter Berücksichtigung von Mehr- und Minderkosten (§ 2 Abs. 5 VOB/B) bzw. auf Grundlage der Preisermittlung für die ursprüngliche vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der zusätzlichen Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B), bzw. über die tatsächlich erforderlichen Kosten (abzüglich der Kosten, die bei der vertraglich vorgesehenen Ausführung hypothetisch erforderlich gewesen wären (u. U. nicht gleich der (Ur)kalkulation)) Ggfs. zugehörige Auszüge aus der Urkalkulation, Positionsbezogene Mengenermittlung, erforderliche Nachweise bzgl. Güte und Material, Nachweise des/der Nachunternehmer, Zusammenstellung von aufgrund des Nachtrages entfallender und/oder sich ändernder Vertragsleistungen, Ggfs. Angaben zur Ausführungsfrist, Ggfs. Auswirkung auf Bauzeit und Vertragstermine mit bauablaufbezogener Darstellung im Bauzeitenplan. Vor Nachtragseinreichung ist die Form wie genaue Bezeichnung, Nummerierung, etc. mit dem AG abzustimmen und in die späteren einzureichenden Unterlagen zu übernehmen. Kausal zusammenhängende Nachtragsleistungen sind gemeinsam einzureichen. Die Kosten für die Nachtragsangebotserstellung werden nicht gesondert vergütet. Unvollständig eingereichte Nachtragsangebote werden vom AG an den AN zur Überarbeitung formal zurückgegeben. Eine anteilige Auszahlung ist erst nach vollständiger Vorlage des Nachtragsangebotes unter Berücksichtigung der zuvor genannten Punkte und nach formaler Prüfung durch den AG möglich.
Abnahme:
Grundlage für die Abnahme der Bauleistungen sind die in den einzelnen ZTVs geforderten Nachweise, die vollständige Dokumentation der auszuführenden Arbeiten und die Abnahmebegehung vor Ort. Die Unterlagen müssen mindestens 3 Wochen vor Abnahme dem zur Prüfung AG vorgelegt werden.
Ende der Baubeschreibung