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Stadtwerke Soltau GmbH & Co.KG
Europaweite Ausschreibung im Offenen Verfahren
Thermische Entsorgung des auf der Kläranlage
Soltau anfallenden Klärschlammes in der Zeit vom
01.01.2027 bis 31.12.2030
Zusätzliche Besondere Vertragsbedingungen
Juli 2026
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Ausschreibung zur Klärschlammentsorgung Stadtwerke Soltau GmbH & Co.KG
Zusätzliche Besondere Vertragsbedingungen
- Vorbemerkungen
- Vertragslaufzeit
- Rechnungen, Preisgleitung
- Kündigungsrecht
- Haftung
- Unfallverhütung und Unfallschutz
- Vorschriften für das Arbeiten auf dem Kläranlagengelände
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Ausschreibung zur Klärschlammentsorgung Stadtwerke Soltau GmbH & Co.KG
Zusätzliche Besondere Vertragsbedingungen
- Vorbemerkungen
Der AG vergibt diese Leistungen in einer europaweiten Ausschreibung im offenen Verfahren auf der Grundlage der VgV, seinen Bewerbungsbedingungen und den weiteren Unterlagen, insbesondere dieser Leistungsbeschreibung. Es gilt weiterhin gemäß § 29 Abs.2 VgV der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a). Mit dem Zuschlag werden diese Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil.
Die Ausführungen der Leistungsbeschreibung und der zusätzlichen besonderen Vertragsbedingungen gelten vorrangig.
- Vertragslaufzeit
Die Leistungen für die Entsorgung des Klärschlammes sind im Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2030 zu erbringen. Die Vertragslaufzeit beträgt somit 4 Jahre.
Es besteht eine zweimalige Option auf Vertragsverlängerung um jeweils ein weiteres Jahr.
Die Vertragsverlängerung kommt jeweils zustande, wenn der AG dies dem AN spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gegenüber schriftlich erklärt und dieser innerhalb eines Monats schriftlich zustimmt.
- Rechnungen, Preisgleitung
Rechnungen können grundsätzlich dann vom AN an den AG gestellt werden, wenn Leistungen zur Entsorgung vollständig erbracht worden sind und der Klärschlamm endgültig verwertet wurde. Dies ist mit Original-Lieferscheinen und Original- Wiegenoten zu dokumentieren.
Mit in die Kalkulation einzubeziehen sind sämtliche für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen, Gebühren, Nachweise oder Untersuchungen bzw. Analysen.
Dem AN obliegt die Entsorgung von Klärschlamm, der bis zum Vertragsende ausgetragen wird, auch wenn die letztendliche Entsorgung des Klärschlammes erst nach Vertragsende möglich ist. Insofern wirkt der Vertrag nach, bis die Entsorgung der letzten Klärschlammmengen, die bis zum Vertragsende ausgetragen wurden, abgeschlossen ist.
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Ausschreibung zur Klärschlammentsorgung Stadtwerke Soltau GmbH & Co.KG
Die im LV genannten Preise sind Festpreise für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2030.
Auf Antrag des AN erfolgt im Falle einer Vertragsverlängerung zum 01.01.2031 eine Preisüberprüfung und eventuelle Preisanpassung. Dieser Antrag ist bis spätestens jeweils bis zum 31.03. des laufenden Jahres an den AG zu stellen. Gleiches gilt für eine eventuelle zweite Vertragsverlängerung (Preisüberprüfung/-anpassung jeweils zum 1. Januar, Antrag jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres)
Der AN hat die Änderungen der Kostenfaktoren durch Vorlage der in nachstehender Preisgleitklausel benannten Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes nachzuweisen.
Die vereinbarten Preise werden dann gemäß folgender Preisgleitklausel angepasst:
Die vereinbarten Preise werden dann gemäß folgender Preisgleitklausel angepasst:
I I P P xy D,n z P,n n 0 I I D,0 P,0
Mit
P als dem neuen Preis ab dem Zeitpunkt der Preisanpassung n P als dem Preis zu Vertragsbeginn 0 x = 0,50 als dem unveränderlichen Preisanteil y = 0,15 als dem veränderlichen Preisanteil / Kraftstoff z = 0,35 a ls dem veränderlichen Preisanteil / Personal I Dieselpreisindex gemäß Statistisches Bundesamt: „Index der D, 0 Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) nach dem Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken“, dort lfd. Nr. 178 „Dieselkraftstoff, ab Tankstelle“ (Jahresdurchschnitt des Vorvorjahres) des Zeitpunktes der Preisanpassung) bzw. des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen aktualisierten Index inklusive der Umstellung des Basisjahres I Dieselpreisindex wie oben (Jahresdurchschnitt des D, n V orjahres) I Index der Tarifverdienste, Wochenarbeitszeit: Deutschland, P, 0 Jahre, Wirtschaftszweige bzw. (Jahresdurchschnitt des Vorvorjahres (Ip0) bzw. Vorjahres IP,n (Ipn) des Zeitpunktes der Preisanpassung) Siehe hier: https://www- genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/62221/table/6222 1-0001
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- Kündigungsrecht
Der AN hat eine regelmäßige Abfuhr des Klärschlammes und eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen, um den reibungslosen Betrieb auf der Kläranlage des AG nicht zu gefährden.
Der AG kann den Auftrag nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Einer besonderen Frist bedarf es nicht. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigen- der Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fort- setzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, z.B., wenn der AN den Klärschlamm trotz zweimaliger Aufforderung in Textform (E-Mail, Fax, etc..) nicht abfährt.
Zwischen den Aufforderungen müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der AN muss dann für die anfallenden Mehrkosten einer alternativen Entsorgung und die damit verbundenen Mehraufwendungen aufkommen.
Die Kündigung hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
- Haftpflicht
Der AN ist für die Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen verantwortlich.
Für Schäden aus der Übernahme, dem Transport, der Lagerung und einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung des Klärschlammes haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Der AN steht für seine Subunternehmer ein. Der AN haftet für etwaige Vertragsverletzungen durch seine Subunternehmer als seine Erfüllungsgehilfen.
Der AN ist verpflichtet, zur Abdeckung seiner Haftung eine ausreichende Haftpflicht- versicherung für Personen-, Sach- (einschließlich Umweltschäden) und Vermögensschäden abzuschließen und diese während der gesamten Laufzeit des zu schließenden Vertrages und darüber hinaus bis zum abschließenden Nachweis der vollständigen Verwertung der abgegebenen Klärschlammmenge aufrecht zu erhalten.
Im Einzelnen hat der AN nach Auftragsvergabe und vor Leistungsbeginn nachzuweisen:
Eine KFZ-Haftpflichtversicherung einschließlich einer Umweltschadenversicherung (USV) nach Umweltschadensgesetz mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. €.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung für die vom Vertrag umfassten Tätigkeiten, einschließlich einer darauf bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. Euro.
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Während der Vertragslaufzeit hat der AN dem AG den Fortbestand der Versicherung jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestandes des Versicherungsschut- zes abhängig machen. Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflich- tet, wenn und soweit eine Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
Der AN haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit und der Verlet- zung von wesentlichen Vertragspflichten.
Das Befahren der Kläranlagen geschieht auf eigene Gefahr. Der AG übernimmt kei- ne Haftung für Unfälle oder andere schädigende Ereignisse im gesamten Bereich der Kläranlage, sofern hier nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sei- ner Bediensteten mitgewirkt hat.
- Unfallverhütung und Unfallschutz
Neben den Bestimmungen der für die im Zusammenhang mit den Leistungen zuständigen Berufsgenossenschaften oder des zuständigen Unfallversicherungsträgers gelten für alle Arbeiten das staatliche Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht.
Bei den Transporten können die Beschäftigten im Rahmen ihrer Tätigkeiten in Kontakt mit Klärschlamm kommen. Es ist daher die „Verordnung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (BioStoffV) zu beachten.
Bei Unfällen mit Personenschäden oder Brandfällen ist neben dem Rettungsdienst (Tel. 112) auch ein Verantwortlicher des AG (ggf. telefonisch) sofort zu unterrichten, damit bei Bedarf auf dem Gelände der Kläranlage die entsprechenden Tore geöffnet, Zufahrten freigemacht und erforderliche betriebstechnische Maßnahmen getroffen werden können
- Vorschriften für das Arbeiten auf dem Kläranlagengelände
Auf dem Gelände der Kläranlage gilt die StVO. Die vorhandenen Verkehrs- und Bedienungsflächen sind freizuhalten.
Es wird auf die besondere Unfallgefahr auf Abwasseranlagen verwiesen. Das eingesetzte Personal hat entsprechende Vorsicht walten zu lassen und sich innerhalb der Anlage nur für notwendige Arbeiten zu bewegen.
Für das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften und die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung ist allein der AN verantwortlich. Die persönliche Schutzausrüstung ist den jeweiligen Arbeitserfordernissen anzupassen.
Das Waschen und Pflegen der Fahrzeuge sowie Übernachtungen in den Fahrzeugen sind auf dem Gelände der Kläranlagen nicht zulässig.
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Die Nichteinhaltung vorgenannter Vorschriften trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung kann zur Folge haben, dass die entsprechende Person der Anlage verwiesen wird, ohne dass daraus der AN irgendwelche Forderungen ableiten kann.
Innerhalb des Geländes der Kläranlagen besteht absolutes Alkohol-, Rauschmittel- und Rauchverbot. Zuwiderhandelnde Personen werden sofort der Anlage verwiesen.
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