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Stadtwerke Soltau GmbH & Co.KG
Europaweite Ausschreibung im Offenen Verfahren
Thermische Entsorgung des auf der Kläranlage
Soltau anfallenden Klärschlammes in der Zeit vom
01.01.2027 bis 31.12.2030
Leistungsbeschreibung
Juli 2026
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Ausschreibung Klärschlammentsorgung Stadtwerke Soltau GmbH & Co.KG
Thermische Entsorgung des auf der Kläranlage Soltau anfallenden Klärschlammes in der Zeit vom 01.01.2027 bis 31.12.2030
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Vorbemerkungen
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Leistungsnachweise/Dokumentation
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Untersuchungsumfang des Klärschlammes
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Pflichten des Auftragnehmers
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Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen 5.1 Abwassertechnische Ausgangssituation 5.2 Übernahme des Klärschlammes 5.3 Transport 5.4 Verwiegung
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Mengengerüst des Leistungsverzeichnisses/Preisblattes
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Spezielle Anforderungen an die thermische Entsorgung 7.1 Leistungsumfang 7.2 Anforderungen an die thermische Behandlung 7.3 Anforderungen an die P-Rückgewinnung
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Wertung der Angebote unter Berücksichtigung des Preises, der Entsorgungssi- cherheit und der P-Rückgewinnung
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Leistungsbeschreibung
- Vorbemerkungen
Die Stadtwerke Soltau GmbH & Co.KG, im folgenden Auftraggeber (AG) genannt, be- absichtigen, den auf der Kläranlage Soltau anfallenden Klärschlamm zur ordnungsge- mäßen thermischen Entsorgung an eine geeignete Fachfirmen, im folgenden Auftrag- nehmer (AN) genannt, abzugeben.
Der AG vergibt diese Leistungen in einer europaweiten Ausschreibung im offenen Ver- fahren auf der Grundlage der VgV, seinen Bewerbungsbedingungen und den weiteren Unterlagen, insbesondere dieser Leistungsbeschreibung. Es gilt weiterhin gemäß § 29 Nr. 2 VgV der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a). Mit dem Zuschlag werden diese Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil.
Der anfallende Klärschlamm ist thermisch zu entsorgen.
Zuschlagskriterien sind sowohl
- der Preis (90%),
- die Entsorgungssicherheit thermische Behandlung (5%)
- das P-Rückgewinnungskonzept (5%)
Die Wertungsmatrix ist dem Formblatt Zuschlagskriterien zu entnehmen.
Nebenangebote sind nicht zugelassen. Eine losweise Vergabe ist nicht vorgesehen:
Der AG behält sich vor, die angebotenen und durchgeführten Entsorgungshandlungen von einem beauftragten Dritten kontrollieren zu lassen oder selbst zu kontrollieren. Der AN lässt diese Kontrollen zu und gewährt jederzeit Zugang zu den Verwertungs- oder Entsorgungsmaßnahmen. Hiermit erklärt sich der AN mit Angebotsabgabe einverstan- den.
Eine Ortsbesichtigung vor Abgabe eines Angebotes kann nach telefonischer Verein- barung unter der Tel. Nr. 05191 14755 (Abwassermeister Marc Wieschalla) vorgenom- men werden. Die Ortsbesichtigung ist in eigener Verantwortung des AN durchzufüh- ren.
Die Adresse der Kläranlage lautet: Kläranlage Soltau, In den Moorwiesen 1, 29614 Soltau.
Die auszuführenden Transporte dürfen den Betrieb der Kläranlage nicht beeinträchti- gen. Ladezeiten, Verkehrswege, Abholhäufigkeiten, etc. sind mit dem AG abzustim- men. Die Öffnungszeiten des Klärwerkes sind zu beachten.
Der AN erklärt mit Abgabe dieses Angebotes, dass er mit den gesetzlichen Vorgaben zur Verwertung (KrW-/AbfG samt untergesetzlichem Regelwerk und länderspezifi- schen Regelungen) vertraut ist und diese sowie die in der Leistungsbeschreibung de- finierten speziellen Anforderungen des AG entsprechend einhält.
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Die Einweisung des AN erfolgt 1 x jährlich durch den AG. Alle weiteren erforderlichen Einweisungen (z.B. der Subunternehmer) erfolgen durch den AN.
- Leistungsnachweise/Dokumentation
Als Nachweise für die vollständig erbrachten Leistungen gelten die
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Original-Wiegenoten (leer und voll) der geeichten Waage sowie die
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vom AG gegengezeichneten Übernahmescheine/Begleitscheine und Entsor- gungsnachweise der thermischen Behandlung.
Zwecks einer Jahresdokumentation hat der AN jeweils bis zum 15. Februar eine kom- plette Jahresdokumentation auch per EDV an den AG zu übergeben.
Diese Jahresdokumentation muss enthalten:
- Übernommene Schlammmengen (Datum, Menge)
- Zur thermischen Behandlung übergebene Mengen (Anlage, Menge)
- Für die Jahre 2029 und 2030: Bestätigung des P-recyclings gemäß Klär- schlammverordnung (Verfahrensbeschreibung, Behandlungsanlage)
- Untersuchungsumfang des Klärschlammes
Über die Klärschlammqualität geben die Schlammanalysen Auskunft, die den Aus- schreibungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN muss anhand der beiliegenden Analysenergebnisse beurteilen, ob der Klär- schlamm für die zu beschickenden Behandlungsanlagen geeignet ist.
Der AN muss mit Angebotsabgabe die zu untersuchenden Parameter, die einzuhal- tenden Grenzwerte und die Analysenhäufigkeit benennen. Der AG wird diese Analy- sen auf eigene Kosten veranlassen und dem AN zur Verfügung stellen.
Falls für die thermische Entsorgung jedoch zusätzlich mehr als zwei Analysen pro Jahr durchzuführen sind, sind die zusätzlichen Analysekosten vom AN zu tragen.
- Pflichten des Auftragnehmers
Der AN verpflichtet sich, den ihm übergebenen Klärschlamm zu übernehmen, abzu- fahren, ggfs. zwischenzulagern und nach Maßgabe dieser Leistungsbeschreibung ord- nungsgemäß einschließlich aller Nebenarbeiten zu behandeln.
Der AN hat seine ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen in eigener Verant- wortung unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu erbringen.
Eine Übertragung der Verpflichtungen des AN, auch von Teilleistungen, an andere ist nur mit Zustimmung des AG zulässig. 4
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Der AN hat für die Erfüllung der vertraglichen Aufgaben geeignetes Personal einzu- setzen.
Daten aus diesem Vertragsverhältnis dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Der AN übernimmt mit der Übernahme des Klärschlammes am Verladeort das voll- ständige Transportrisiko.
Der AN übernimmt jegliche zusätzlichen Kosten für Untersuchungen oder anfallende Gebühren der Aufsichtsbehörden.
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Länder sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen eingehalten werden. Dies gilt auch für die vorgenannten und folgenden Bedingungen dieser Leis- tungsbeschreibung.
- Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen
5.1 Abwassertechnische Ausgangssituation
Die an die Kläranlage Soltau angeschlossenen EW betragen etwa 47.500 EW. Es han- delt sich um eine chemisch-biologische Verfahrenskette mit simultaner P-Fällung unter Zugabe einer Eisen-III-Chlorid-Sulfat Lösung und Stickstoffelimination.
Der ausgefaulte kommunale Flüssigschlamm wird unter Zugabe von Polymeren mit- tels einer stationären Schneckenpresse maschinell entwässert. Nach erfolgter Ent- wässerung wird der Klärschlamm vom AG durch eine Niedertemperatur-Bandtrockner- anlage maschinell getrocknet. Der kontinuierlich anfallende getrocknete und granu- lierte Schlamm wird über einen Seilförderer in eine angrenzende Klärschlammlager- halle gefördert und dort als Schüttgut zwischengelagert.
Die Trocknung stellt sicher, dass mind. 90 % TR erreicht werden und ein blasfähiges Produkt mit möglichst geringem Staubanteil erzeugt wird.
Die Gesamtjahresmenge des aus diesem Lager zu übernehmenden und thermisch zu entsorgenden Klärschlammes kann auf etwa 600 t getrockneten Klärschlamm/Jahr ab- geschätzt werden.
Der Leistungzeitraum beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2030. so dass über diesen Zeitraum von 4 Jahren insgesamt 2.400 t getrockneter Klärschlamm anfallen, die zu übernehmen und thermisch zu behandeln sind.
Gemäß Position 1 ist dieser Klärschlamm im Zeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12. 2028 vom AN zu übernehmen und thermisch zu behandeln. Es resultiert eine Gesamt- menge für Position 1 von 1.200 t getrocknetem Klärschlamm.
Gemäß Position 2 ist dieser Klärschlamm im Zeitraum vom 01.01.2029 bis 31.12. 2030 vom AN zu übernehmen, thermisch zu behandeln und ein Phosphor-Rückgewin- nung entsprechend den Anforderungen der Klärschlammverordnung durchzuführen. Es resultiert eine Gesamtmenge für Position 2 von 1.200 t getrocknetem Klärschlamm. 5
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5.2 Übernahme des getrockneten Schlammes
Die Schlammtrocknung soll im Dezember und Januar üblicherweise nicht betrieben werden, da dann die Abwärme vorrangig zur Beheizung der Faulung und der Gebäude benötigt wird.
Die Trocknung ist daher für die ausgeschriebene Menge so konzipiert, dass jährlich 6.000 Betriebsstunden geplant sind, bevorzugt in der warmen Jahreszeit.
Die Abfuhr soll somit gleichmäßig über die Produktionszeit von 6.000 Betriebsstunden hinweg erfolgen. Abfuhrunterbrechungen durch den Auftragnehmer bedingt, können bis zu einem Zeitraum von 8 Wochen nach rechtzeitiger Vorankündigung vom Klär- anlagenbetrieb kompensiert werden. Eine entsprechende Erhöhung der Absatzmen- gen zu anderer Zeit ist vorzusehen, abhängig von den Anlagenkapazitäten des Klär- anlagenbetreibers.
Das Beladen erfolgt durch den Auftraggeber mittels Teleskoplader mit kamerageführ- ter Trichterschaufel und Einfüllschlauch. Ein Ladeumlauf eines 60 m3 fassenden Kippsiloauflieger-Lkw dauert in der Regel ca. 1 Stunde.
Die Verladung erfolgt in der Regel innerhalb der Betriebszeiten der Kläranlage Soltau Mo-Do 7.00 – 16.00 Uhr, freitags von 7.00 – 12.00 Uhr. Abweichungen sind nur in Ausnahmen möglich und bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Kläranlagenbe- treiber.
5.3 Transport
Transportfahrzeuge müssen über einen Anschluss zum Potentialausgleich verfügen. Kippsiloauflieger-Lkw müssen über Domdeckelöffnungen verfügen, über die die Bela- dung des Silos erfolgt. Im Jahresdurchschnitt wog die Zuladung bei einem 60 m3 fas- senden Kippsiloauflieger-Lkw rd. 19 t/ Transport.
Der AN hat Fahrzeuge, bei denen Kraftstoff, Motor-, Hydraulik- oder anderes Öl aus- tritt, unverzüglich auszutauschen.
Die für den Transport eingesetzten Fahrzeuge müssen entsprechend den Vorgaben des KrWG (A-Schild gemäß §55 KrWG) gekennzeichnet sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 53 KrWG.
Für die maximal zulässige Beladung des LKW trägt der AN die Verantwortung. Das nach der StVZO zulässige Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden.
Der Fahrer hat beim Transport des Klärschlamms eine Kopie des Begleitscheins/Über- nahmescheins mitzuführen.
5.4 Verwiegung
Die ordnungsgemäße Verwiegung des abgefahrenen getrockneten Klärschlammes (leer und voll), mittels einer geeichten Waage ist Aufgabe des AN.
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Die Waage ist mit Angebotsabgabe zu benennen.
Der AG behält sich Kontrollverwiegungen vor. Kosten der Kontrollverwiegungen gehen zu Lasten des AG. Der AG behält sich weiterhin vor, einen Nachweis über die Eichung der Waage einzufordern.
Hiermit erklärt die der AG mit Angebotsabgabe einverstanden.
- Mengengerüst des Leistungsverzeichnisses/Preisblattes
Der Vergabezeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2030 umfasst zunächst 2 Jahre, in denen eine thermischen Behandlung durchzuführen ist, ohne dass eine Phosphor- Rückgewinnung erfolgen muss.
Ab dem 01.01.2029 bis zum 31.12.2030 ist diese Phosphor-Rückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung für den auf der Kläranlage Soltau anfallenden getrockneten Klärschlamm zwingend vorgeschrieben, da dieser einen P-Gehalt von mehr als 2% in der Trockenmasse aufweist.
Demzufolge werden die Leistungen zur thermischen Behandlung ohne bzw. mit P- Rückgewinnung in wie zwei Positionen wie folgt abgefragt:
Position 1: Übernahme und thermische Behandlung von getrocknetem Klärschlamm über 2 Jahre im Zeitraum 01.01.2027-31.12.2028
| Position | Menge (t)/a | Gesamt (t) | Entsorgungsweg |
|---|---|---|---|
| 1 | 600 | 1.200 | Übernahme, Transport und thermische Be- handlung |
Position 2: Übernahme und thermische Behandlung von getrocknetem Klärschlamm mit anschließender Phosphor-Rückgewinnung über 2 Jahre im Zeitraum 01.01.2029- 31.12.2030
| Position | Menge/ [t]/a | Gesamt (t) | Entsorgungsweg |
|---|---|---|---|
| 2 | 600 | 1.200 | Übernahme, Transport, thermische Behand- lung mit P-Rückgewinnung |
Die Massenansätze des Leistungsverzeichnisses basieren auf den bisher angefalle- nen Mengen. Sie können von den tatsächlich zu behandelnden Mengen (+/- 10%) ab- weichen.
Dem AN obliegt die thermische Entsorgung des übernommenen getrockneten Klär- schlammes, auch wenn diese erst nach Vertragsende möglich ist.
Insofern wirkt der Vertrag nach, bis die Entsorgung der letzten Klärschlammmengen, die übernommen wurden, abgeschlossen ist.
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- Spezielle Anforderungen an die thermische Behandlung
7.1 Leistungsumfang
Der AN hat sämtliche Leistungen für eine thermische Behandlung zu erbringen. Die Kosten hierfür sind in das Angebot einzukalkulieren.
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen sind:
- Gestellung geeigneter Transportfahrzeuge
- Disposition der Abfuhr
- Übernahme des getrockneten Klärschlammes
- Transport
- gemäß Position 1 im Zeitraum 01.01.2027-31.12.2028 eine thermische Behand- lung des getrockneten Klärschlammes
- gemäß Position 2 im Zeitraum 01.01.2029-31.12.2030 eine thermische Behand- lung des getrockneten Klärschlamme und eine anschließende Phosphor-Rückge- winnung unter Einhaltung der Klärschlammverordnung (AbfklärV)
- Dokumentation.
- Registererstellung/Erstellung Jahresdokumentation.
7.2 Anforderungen an die thermische Behandlung
In Position 1 ist im Zeitraum vom 01.01.2027-31.12.2028 eine thermische Behandlung des getrockneten Klärschlammes durchzuführen.
In Position 2 ist im Zeitraum vom 01.01.2029-31.12.2030 eine thermische Behandlung des getrockneten Klärschlammes mit einer Phosphor-Rückgewinnung durchzuführen.
Eine thermische Behandlung in einer Mitverbrennungsanlage ist ab dem 01.01.2029 nicht zulässig. Das bedeutet, dass für
- Position 1 eine Mono- und/oder Mitverbrennung zulässig ist und für
- Position 2 ausschließlich eine Monoverbrennung zulässig ist.
Da sich die thermische Behandlung in den beiden Leistungszeiträumen durch eine abweichende Beschickung der thermischen Behandlungsanlagen unterscheiden kann, muss der AN muss sowohl für Position 1 als auch für Position 2 die in der „Liste erforderlicher Nachweise“ aufgeführten Anforderungen erfüllen.
7.3 Anforderungen an die P-Rückgewinnung
Ab dem 01.01.2029 besteht die Verpflichtung zur Rückgewinnung des im Klärschlamm enthaltenen Phosphors. Dementsprechend ist in Position 2 im Zeitraum 01.01.2029- 31.12.2030 eine thermische Behandlung mit Phosphor-Rückgewinnung durchzu- führen.
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Der AN hat eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonne- nen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche entspre- chend den Anforderungen der Klärschlammverordnung zu gewährleisten.
Der im Leistungsverzeichnis abgefragte Einheitspreis je t getrockneter Klärschlamm umfasst neben dieser Rückgewinnung von Phosphor und einer Rückführung des ge- wonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche entsprechend den Anforderungen der Klärschlammverordnung auch die Entsorgung sämtlicher im Prozess anfallenden Reststoffe.
Diese Pflicht zum Phosphor-Rückgewinnung ist vom AN zu leisten.
Der AN muss die in der „Liste erforderlicher Nachweise“ aufgeführten Anforderungen erfüllen.
- Wertung der Angebote unter Berücksichtigung des Preises, der Entsor- gungssicherheit und der P-Rückgewinnung
8.1 Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrix
| Kriterium | Gewichtung % |
|---|---|
| Angebotspreis | 90 |
| Entsorgungssicherheit thermische Behandlung | 5 |
| P-Rückgewinnung | 5 |
Wichtig ist, dass der Bieter das geforderte „Thermische Behandlungs- und P-Rück- gewinnungskonzept“ zur Bewertung von Entsorgungssicherheit und der P-Rückge- winnung mit Angebotsabgabe vorlegt, da dieses wertungsrelevant ist und somit NICHT nachgefordert werden kann.
Bewertungsmatrix:
Festlegung der maximal erreichbaren Punkte:
| Leistungskriterium | Maximal erreichbare Leistungspunkte |
|---|---|
| Preis | 100 |
| Entsorgungssicherheit thermische Behandlung | 100 |
| P-Rückgewinnung | 100 |
Festlegung der Multiplikatoren:
| Leistungskriterium | Multiplikator |
|---|---|
| Preis | 90 |
| Entsorgungssicherheit thermische Behandlung | 5 |
| P-Rückgewinnung | 5 |
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Multiplikation:
| Leistungskriterium | Erreichbare Leistungspunkte | Multipli- kator | Erreichbare Wer- tungspunkte |
|---|---|---|---|
| Preis | 100 | 90 | 9.000 |
| Entsorgungssicherheit thermi- sche Behandlung | 100 | 5 | 500 |
| P-Rückgewinnung | 100 | 5 | 500 |
| 10.000 |
Der Zuschlag wird auf das Angebot mit den meisten Wertungspunkten erteilt.
8.2 Ermittlung der Leistungs- und Wertungspunkte
8.2.1 Preis
Die Ermittlung der Leistungspunkte für das Kriterium Preis erfolgt auf der Grundlage des Angebotspreises
Das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis erhält 100 Leistungspunkte. Ein fikti- ves Angebot mit dem Doppelten des günstigsten Angebotspreises und alle Angebote, die über diesem doppelten Angebotspreis liegen, erhalten 0 Leistungspunkte. Die üb- rigen Angebote erhalten einen über Interpolation ermittelten Punktwert (Leistungs- punkte). Diese Leistungspunkte werden mit dem Faktor 90 multipliziert wird. Es erge- ben sich dann die Wertungspunkte für das Wertungskriterium Preis.
8.2.2 Entsorgungssicherheit thermische Behandlung und P-Rückgewinnung
Das „Thermische Behandlungs- und P-Rückgewinnungskonzept“ muss mit Ange- botsabgabe folgende Punkte zwingend behandeln und beschreiben (siehe Liste erfor- derlicher Nachweise):
- Entsorgungssicherheit thermische Behandlung (die Anforderungen gelten je- weils beide für Position 1 und Position 2):
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Nachweis von mindestens 3 prüfbaren Referenzen über Leistungen der thermi- schen Behandlung von Klärschlamm (2023-2025)
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Benennung und Beschreibung der im Vergabezeitraum vorgesehenen thermischen Behandlungsanlage/n mit einer Bezifferung der entsprechenden Klärschlammmen- gen
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Aufteilung der Klärschlammmengen je Vertragsjahr (2027, 2028, 2029, 2030) auf die vorgesehene/n thermischen Behandlungsanlage/n
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Benennung von mindestens einer weiteren thermischen Behandlungsanlage oder eines Klärschlammzwischenlagers für den Fall eines Stillstandes der thermischen Behandlungsanlage zur Schaffung ausreichender Redundanz 10
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Die Ermittlung der Leistungspunkte (maximal 100) für das Kriterium Entsorgungssi- cherheit thermische Behandlung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Konzept wie folgt:
| Entsorgungssicherheit thermische Behandlung | Erreichbare Leistungs- punkte |
|---|---|
| - Eine thermische Behandlungsanlage mit Zwischenla- ger | 33 |
| - Zwei thermische Behandlungsanlagen | 66 |
| - Zwei thermische Behandlungsanlagen und ein Zwi- schenlager | 100 |
Falls sich die thermische Behandlung in den beiden Zeiträumen von Position 1 und Position 2 unterscheidet, erfolgt eine jeweils anteilige Bewertung.
- P-Rückgewinnung
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Benennung des Standortes der P-Rückgewinnungsanlage/n und der/des Betrei- bers
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Beschreibung der Art der P-Rückgewinnung (Ablauf, Verfahrenstechnik, Kapazitä- ten, eingesetzte Hilfsmittel etc.)
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Beschreibung des Endproduktes der P-Rückgewinnung und der erzielbaren Rück- gewinnungsquoten
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Realisierungszeitraum und Inbetriebnahme (Genehmigungsstand, Baufortschritt, Betriebsbereitschaft, Datum der geplanten Inbetriebnahme: spätestens 2029)
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Einstufung des/der angebotenen P-Rückgewinnungsverfahrens in einen Techno- logiereifegrad (TRL) von mindestens 8
Die Ermittlung der Leistungspunkte (maximal 100) für das Kriterium P-Rückgewin- nung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Konzept wie folgt:
| P-Rückgewinnung | Erreichbare Leistungs- punkte |
|---|---|
| Inbetriebnahme: | |
| - Inbetriebnahme ist bereits erfolgt oder erfolgt in 2026 | 50 |
| - Inbetriebnahme erfolgt in 2027 | 35 |
| - Inbetriebnahme erfolgt in 2028 | 20 |
| - Inbetriebnahme erfolgt in 2029 | 0 |
| Technologiereifegrad (TRL): | |
| - Technologiereifegrad (TRL) 8 | 25 |
| - Technologiereifegrad (TRL) 9 | 50 |
TRL 8: Nachweis der Funktionstüchtigkeit des qualifizierten Systems TRL 9: Nachweis des erfolgreichen Einsatzes des qualifizierten Systems
Bei mehreren Verfahren zur P-Rückgewinnung erfolgt die Punktevergabe anteilig. 11