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Vertragliche Vereinbarungen Ausschreibung Tex(cid:15)le Vollversorgung
Präambel ............................................................................................................................................. 3 § 1 (Vertragsgegenstand) .................................................................................................................... 3 § 2 (Vertragsgrundlagen) .................................................................................................................... 4 § 3 (Geltung hygienespezifischer Vorschri(en, Gütesicherung) ........................................................ 5 § 4 (Leistungsumfang) ........................................................................................................................ 6 § 5 (Ansprechpartner und Grundsätze der Zusammenarbeit) ........................................................... 6 § 6 (Ausführung, Vertragsstrafen) ...................................................................................................... 8 § 7 (Qualitätssicherung)...................................................................................................................... 9 § 8 (Liefer- und Leistungsumfang) .................................................................................................... 10 § 9 (Ha(ung) ..................................................................................................................................... 10 § 10 (Vergütung) ............................................................................................................................... 11 § 11 (Preisbindung/Preisanpassung) ................................................................................................ 11 § 12 (Abrechnung und Zahlung) ....................................................................................................... 12 § 12.1 Restwertregelungen........................................................................................................... 13 § 13 (Nachunternehmer) .................................................................................................................. 14 § 14 (Vertragslaufzeit)....................................................................................................................... 15 § 15 (Vorzei(cid:15)ge Vertragsbeendigung) .............................................................................................. 15 § 16 (Versicherung) ........................................................................................................................... 17 § 17 (Nutzungsrechte) ...................................................................................................................... 17 § 18 (Datenschutz) ............................................................................................................................ 18 § 19 (Geheimhaltung) ....................................................................................................................... 18 § 20 (Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen) .......................................................................... 19 § 21 (Freistellung) ............................................................................................................................. 21 § 22 (Änderungsverlangen (Change Requests)) ............................................................................... 21 § 23 (Schlussbes(cid:15)mmungen) ............................................................................................................ 22
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Vertrag
zwischen der
Klinikum Nürnberg AöR, Prof.-Ernst-Nathan-Str. 1, 90419 Nürnberg
- nachfolgend „KN“ -
zwischen der
Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH Simonshofer Straße 55 91207 Lauf an der Pegnitz
- nachfolgend „KNL“ -
zwischen der
A.R.Z. - Ambulantes Rehabilita(cid:15)onszentrum Nürnberg gGmbH Rosenberger Str. 5 90471 Nürnberg
- nachfolgend „ARZ“ -
KN, KNL und ARZ werden nachfolgend gemeinsam die "Au(cid:24)raggeber" genannt.
und
[Name einfügen]
- nachfolgend „Au(cid:24)ragnehmer“ -
Die Au(raggeber und [Name Au(ragnehmer] werden nachfolgend gemeinsam „die Parteien“ ge- nannt.
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Präambel
Die Au(raggeber haben im Rahmen eines europaweiten Verhandlungsverfahrens mit vorgeschalte- tem TeilnahmeweKbewerb in einer am [Datum einfügen] erschienenen Bekanntmachung im Supp- lement zum EU-AmtsblaK die „Tex(cid:15)le Vollversorgung“ ausgeschrieben.
Der Au(ragnehmer hat in diesem WeKbewerb aus dem Kreis der Bieter das wirtscha(lichste Ange- bot eingereicht und darauOin am [Datum einfügen] den Zuschlag erhalten. Die Au(raggeber schlie- ßen dazu diese Vereinbarung mit dem Au(ragnehmer, aus der zukün(ige Beschaffungen auf der Basis von Bestellungen getä(cid:15)gt werden können.
Die hochwer(cid:15)ge und zuverlässige Leistungserbringung ist - da es sich um den sehr sensiblen Bereich der Krankenhaushygiene handelt - für die Au(raggeber von entscheidender Bedeutung. Unabding- bar ist daher, dass der Au(ragnehmer die für die tex(cid:15)len Medizinprodukte relevanten Gesetze, Ver- ordnungen und sons(cid:15)gen Normen jederzeit strikt einhält. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende:
§ 1 (Vertragsgegenstand)
(1) Der Au(ragnehmer übernimmt insbesondere die bedarfsgerechte tex(cid:15)le Vollversorgung der Au(raggeber mit vom Au(ragnehmer gestellter Sta(cid:15)onswäsche, Bereichs- und Berufskleidung und die Gestellung von Organisa(cid:15)onsmiKeln sowie in geringerem Umfang die AuTereitung und den Transport von Bewohnerwäsche und Au(raggeber eigener Wäsche an den in der Leis- tungsbeschreibung (Anlagenkonvolut 1) aufgeführten Standorte nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Der Au(ragnehmer unterstützt die Au(raggeber zudem bei Wirt- scha(lichkeitsbetrachtungen im Fachbereich der Wäscheversorgung und berät diesen im Rah- men seiner Möglichkeiten. Eine partnerscha(liche und vertrauensvolle Zusammenarbeit wird vorausgesetzt. Ziel, Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dieser Ver- einbarung sowie aus den in § 2 dieser Vereinbarung genannten Anlagen in der dort genannten Reihenfolge.
(2) Der Au(ragnehmer ist verpflichtet, alle Leistungen zu erbringen, die zur Erfüllung des Leis- tungsumfanges erforderlich sind, auch wenn sie in diesem Vertrag nicht gesondert aufgeführt sind. Sollte die Au(ragnehmer erkennen, dass die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Vorgaben nicht die zur Umsetzung des Au(rags erforderlichen Vorgaben enthalten, so wird die Au(ragnehmer die Au(raggeber unverzüglich darauf hinweisen und einen schri(lichen Vor- schlag für eine geeignete Ergänzung und/oder Anpassung der Leistungsbeschreibung unter- breiten. Ein Anspruch auf eine höhere Vergütung entsteht hierdurch nicht.
(3) Der Au(ragnehmer hat vor Vertragsschluss sorgfäl(cid:15)g geprü(, ob er die tex(cid:15)le Vollversorgung nach Maßgabe dieses Vertrags dauerha( termingerecht und in dem vereinbarten Umfang er- bringen kann. Soweit Umstände, die bei Vertragsschluss für den Au(ragnehmer erkennbar wa- ren, einer ordnungsgemäßen Leistung nicht entgegenstehen, wird er sich nicht darauf berufen, die Leistung sei (tatsächlich oder rechtlich) unmöglich oder deren Erfüllung gefährdet. Nicht erfasst sind (i) bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Beeinträch(cid:15)gungen sowie Fälle höherer Gewalt.
(4) Die Verpflichtung des Au(ragnehmers, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um eine Beein- träch(cid:15)gung durch höhere Gewalt zu verhindern, bleibt unberührt. Sobald für den
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Au(ragnehmer erkennbar ist, dass höhere Gewalt die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erschweren oder verhindern könnte, wird er die Au(raggeber hierauf unverzüglich hingewie- sen. Der Au(ragnehmer wird in Abs(cid:15)mmung mit den Au(raggebern alle ihm zumutbaren An- strengungen unternehmen, um die Beeinträch(cid:15)gung der Leistungserbringung durch das Ereignis abzuwenden oder möglichst gering zu halten. Nach Ende der Beeinträch(cid:15)gung durch das Ereignis höherer Gewalt wird der Au(ragnehmer die Au(raggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen und die Leistungserbringung entsprechend der vertraglichen Vorgaben fortset- zen. Der Au(ragnehmer verpflichtet sich, die Versorgung der Au(raggeber auch im Falle eines eigenen Lieferungsausfalles sicherzustellen. Es ist vom Au(ragnehmer rechtzei(cid:15)g vor Auf- nahme des Betriebs mindestens ein Betrieb zu benennen, der im Falle einer Nichtbelieferungs- fähigkeit die Versorgung der Au(raggeber sicherstellt.
§ 2 (Vertragsgrundlagen)
(1) Neben diesem Vertragstext, der Vorrang vor nachstehend aufgeführten Unterlagen hat, sind folgende Unterlagen, Dokumente und Regelungen Bestandteil dieses Vertrags, wobei im Falle von Widersprüchen die nachstehende Reihenfolge gilt:
a) diese Vereinbarung,
b) die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen (Anlagenkonvolut 1),
c) die Vergabeunterlagen (Anlage 2) mit Ausnahme der Leistungsbeschreibung gem. § 2 (1) lit. (b) dieser Vereinbarung,
d) das Angebot des Au(ragnehmers nebst Anlagen vom [Datum einfügen] (Anlage 3),
e) die VOL/B in der jeweils gül(cid:15)gen Fassung,
f) die einschlägigen Bes(cid:15)mmungen zum Arbeitsschutz, die für die Mitarbeiter des Auf- tragnehmers maßgeblich sind, einschließlich der gesetzlichen Vorschri(en zu Be- schä(igungsverhältnissen, Gesundheit, Sicherheit und Sozialleistungen. Der Au(ragnehmer wird seine Mitarbeiter zur Einhaltung des geltenden Rechts, insbe- sondere der Arbeitsschutzvorschri(en anhalten,
g) das Zuschlagsschreiben der Au(raggeber vom [Datum einfügen] (Anlage 4).
(2) Allgemeine Geschä(sbedingungen des Au(ragnehmers, insbesondere dessen Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, sowie Vorverträge werden nicht Inhalt dieses Ver- trages.
(3) Der Vertrag und seine Anlagen gelten als integrale, sich gegensei(cid:15)g ergänzende Beschrei- bung des Vertragsgegenstandes. Sind in den Anlagen Einzelleistungen genannt, sind diese Vertrags- bestandteil, auch wenn sie nur in einer der Anlagen erwähnt, dargestellt oder beschrieben sind. Im Übrigen gilt: Sofern Widersprüche oder Abweichungen zwischen den oder innerhalb der vorstehen- den Vertragsbestandteile bestehen, hat der Au(ragnehmer die Au(raggeber hierauf unverzüglich schri(lich hinzuweisen. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsbestandteilen oder in- nerhalb eines Vertragsbestandteils ist im Zweifel die höherwer(cid:15)ge Ausführung maßgeblich. Ein Wi- derspruch liegt nicht vor, wenn ein nachrangiger Vertragsbestandteil einen vorrangigen Vertragsbestandteil ergänzt oder konkre(cid:15)siert. Im Zweifel haben zwingende rechtliche Anforderun- gen Vorrang vor den übrigen Vorgaben dieses Vertrages. In allen verbleibenden Fällen von
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Widersprüchen oder Abweichungen hat der Au(ragnehmer die Au(raggeber vor Ausführung der betroffenen Leistungen aufzufordern, die Uns(cid:15)mmigkeit aufzuklären und eine Entscheidung über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung zu treffen.
§ 3 (Geltung hygienespezifischer Vorschri(cid:24)en, Gütesicherung)
(1) Der Au(ragnehmer hat im Rahmen der Vertragserfüllung insbesondere die folgenden Ge- setze und Vorschri(en zu beachten:
a) Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infek(cid:15)onskrankheiten beim Menschen (In- fek(cid:15)onsschutzgesetz – IfSG).
b) Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infek(cid:15)onspräven(cid:15)on des Robert-Koch-Ins(cid:15)tuts (RKI-Richtlinie).
c) Liste der vom Robert-Koch-Ins(cid:15)tut geprü(en und anerkannten Desinfek(cid:15)onsmiKel und -verfahren nach § 18 Infek(cid:15)onsschutzgesetz.
d) Liste der von der Desinfek(cid:15)onsmiKel-Kommission im Verbund für Angewandte Hygiene (VAH) e.V. in Zusammenarbeit mit den Fachgesellscha(en bzw. Berufsverbänden DGHM, DGKH, GHUP und BVÖGD auf der Basis der Standardmethoden der DGHM zur Prüfung chemischer Desinfek(cid:15)onsverfahren geprü(en und als wirksam befundene Ver- fahren für die prophylak(cid:15)sche Desinfek(cid:15)on und die hygienische Händewaschung.
(2) Alle Leistungen des Au(ragnehmers müssen neben den zuvor genannten speziellen Vor- schri(en der Hygiene und der Gütesicherung zusätzlich die folgenden Vorgaben erfüllen:
a) DGUV Regel 100-500 (früher BGR 500), Kap. 2.6-BG-Regel „Betreiben von Wäsche- reien“.
b) DGUV 203-084 (2016-1): DGUV-Informa(cid:15)on für den Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infek(cid:15)onsgefährdung.
c) BGR/TRBA 250 – Technische Regel „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“
d) Empfehlungen der Kommission für Infek(cid:15)onspräven(cid:15)on in medizinischen Einrichtun- gen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO)
(3) Der Au(ragnehmer hat den Besitz gül(cid:15)ger Zer(cid:15)fikate (Gütezeichen RAL-GZ 992/1 (Haushalts- und Objektwäsche), RAL-GZ 992/2 (Krankenhauswäsche) und RAL-GZ 992/3 (Wäsche aus Le- bensmiKelbetrieben) oder vergleichbar während der gesamten Vertragslaufzeit zu erhalten und auf Anforderung der Au(raggeber nachzuweisen.
(4) Die Au(raggeber sind berech(cid:15)gt, sich gemäß § 4 Nr. 2 VOL/B von der vertragsgemäßen Aus- führung der Leistung zu unterrichten.
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(5) Im Übrigen gelten die zusätzlichen Maßgaben gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlagen- konvolut 1).
§ 4 (Leistungsumfang)
(1) Die Au(raggeber gehen nach den durchgeführten VorermiKlungen unverbindlich von einem in dem PreisblaK B.8 (Anlagenkonvolut 1) ausgewiesenen Au(ragsvolumen aus. Die dort auf- geführten Mengenangaben beruhen auf Erfahrungswerten der Au(raggeber, die lediglich als Anhaltspunkte für die tatsächlich anfallenden Mengen dienen. Die Au(raggeber können das in dem in dem PreisblaK B.8 (Anlagenkonvolut 1) geschätzte Au(ragsvolumen abrufen, sind hierzu aber nicht verpflichtet. Es ist in jedem Fall der kompleKe Bedarf durch den Au(rag- nehmer zu decken.
(2) Der Au(ragnehmer kann aus dem Nichtabruf des geschätzten Gesamtwerts und des ge- schätzten Leistungsumfangs pro Jahr keine Ansprüche auf Schadensersatz oder sons(cid:15)ge An- sprüche ableiten. Die Au(raggeber sind insbesondere berech(cid:15)gt, im erforderlichen und in einem den Vereinbarungspartnern zumutbaren Umfang und innerhalb ihrer Leistungsfähig- keit das geschätzte Au(ragsvolumen der Vereinbarung um maximal 15% des ursprünglich ge- schätzten Au(ragsvolumens jeweils posi(cid:15)onsspezifisch zu erhöhen, wenn
a) dies zur fachgerechten Erbringung der von der Vereinbarung erfassten Leistungen im Gel- tungsbereich und während der Laufzeit der Vereinbarung erforderlich ist oder
b) für die Leistungserbringung relevante rechtliche oder regulatorische Vorgaben, einschließlich Feststellungen oder Anordnungen der die Au(raggeber beaufsich(cid:15)genden Stellen, eine Än- derung des Bedarfs der Au(raggeber nach sich ziehen oder
c) grundlegende betriebliche Entscheidungen der Au(raggeber über Erweiterungen der Klinik- abschniKe zu einem erhöhten Pa(cid:15)entenau\ommen und damit zu einer Anpassung des Be- schaffungsbedarfs führen.
§ 5 (Ansprechpartner und Grundsätze der Zusammenarbeit)
(1) Jede Partei benennt einen festen Ansprechpartner zur Koordina(cid:15)on aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung. Der Ansprechpartner der jeweiligen Partei ist dafür verantwortlich, als primäre Kontaktperson zu agieren und die Kommunika(cid:15)on zwischen den Parteien zu erleichtern. Die benannte Person muss schri(lich innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung mit den vollständigen Kontaktdaten (einschließlich Telefon- nummer, E-Mail-Adresse und Postanschri() der anderen Partei mitgeteilt werden.
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(2) Sollte der benannte Ansprechpartner von einer der Parteien aus irgendeinem Grund ersetzt werden, muss die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich, jedoch spätestens inner- halb von 10 Werktagen nach der Änderung, schri(lich über den neuen Ansprechpartner und dessen Kontaktdaten informieren.
(3) Der jeweilige Ansprechpartner ist für die Gewährleistung einer möglichst effek(cid:15)ven Durch- führung der nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen und für die Sicherstellung einer klaren und zeitnahen Kommunika(cid:15)on zwischen den Parteien verantwortlich. Der An- sprechpartner jeder Partei stellt insbesondere sicher, dass alle Anforderungen und Rückmel- dungen der jeweiligen Partei effizient kommuniziert und bearbeitet werden. Der Ansprechpartner hat die Befugnis, Entscheidungen im Rahmen der ihm zugewiesenen Voll- machten zu treffen, um den Fortgang des Projekts zu erleichtern. Entscheidungen, die den Rahmen ihrer Vollmachten überschreiten, müssen von der jeweiligen Geschä(sleitung frei- gegeben werden.
(4) Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, ist keine der Parteien aufgrund dieser Vereinbarung berech(cid:15)gt, rechtsgeschä(liche Erklärungen für die jeweils andere Partei abzu- geben oder diese in irgendeiner Weise gegenüber DriKen zu verpflichten oder zu binden.
(5) Die Parteien verpflichten sich einander zu gegensei(cid:15)gem Respekt, Wohlverhalten und Loyali- tät. Die Parteien werden sich insbesondere nicht öffentlich nega(cid:15)v äußern über die jeweils andere Partei. Die Parteien sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen der jeweiligen ande- ren Partei Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Vertragsbeendigung fort.
(6) Der Au(ragnehmer versichert, dass er nicht aus Anlass der Vergabe nachweislich und schuld- ha( eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige WeKbewerbsbeschränkung darstellt. Un- zulässige WeKbewerbsbeschränkungen (§ 1 GWB) sind insbesondere Verabredungen mit anderen Bietern über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, Bindungen oder sons(cid:15)ge Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmiKelbar oder miKelbar den Preis beeinflussen, die Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Ab- standszahlungen, Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach Maßgabe des GWB zulässig sind. Dem Au(ragnehmer wird das Handeln von Vertretungsberech(cid:15)gten in Ausübung ihrer Vertretungsmacht zugerechnet.
(7) Die Parteien verpflichten sich, weder im Hinblick auf die Vergabe noch auf die Durchführung dieses Vertrages sowie der mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Verträge, weder dem Au(raggeber noch DriKen Vorteile irgendwelcher Art direkt oder indirekt anzubieten oder zu gewähren noch für sich oder andere direkt oder indirekt anbieten zu lassen oder entgegenzunehmen, die als widerrechtliches Verhalten betrachtet werden oder betrachtet werden können.
(8) Der Au(ragnehmer hat zur Erfüllung seiner Au(ragsleistung alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
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Gesundheitsgefahren zu treffen. Dabei sind alle entsprechenden staatlichen Arbeitsschutz- vorschri(en und die berufsgenossenscha(lichen Unfallverhütungsvorschri(en sowie Regeln einzuhalten.
§ 6 (Ausführung, Vertragsstrafen)
(1) Die Ausführungsfristen/Termine ergeben sich jeweils aus den Bes(cid:15)mmungen der Leistungs- beschreibung. Der Au(ragnehmer gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn die Leistun- gen nicht innerhalb der vereinbarten Ausführungsfristen an den von den Au(raggebern benannten Leistungsorten erfolgen.
(2) Sofern für den Au(ragnehmer erkennbar wird, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehal- ten werden kann oder andere Umstände die reguläre Versorgung beeinträch(cid:15)gen, hat der Au(ragnehmer die Au(raggeber hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrich(cid:15)gen. In Abs(cid:15)mmung mit den Auf- traggebern hat der Au(ragnehmer in diesem Fall unverzüglich sämtliche zur Vermeidung bzw. Abstellung von Lieferverzögerungen und Probleme erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Mehrschichtbetrieb, Sonderschichten, Überstunden sowie Nacht- und Feier- tagsarbeit in seinem Betrieb anzuordnen. Weitergehende Ansprüche der Au(raggeber blei- ben unberührt.
(3) Im Falle schuldha(er wiederholter Nichterbringung von Teilleistungen beziehungsweise schuldha(er wiederholter Erbringung mängelbeha(eter Teilleistungen behalten sich die Auf- traggeber das Recht vor, einen pauschalen Rechnungsabzug vorzunehmen. Es werden als Ver- tragsstrafe für jeden der nachstehenden Vertragsverstöße vereinbart, wenn
a) innerhalb eines Kalendermonats bei drei oder mehr Lieferungen weniger als 90% der jeweils bestellten bzw. vereinbarten Gesamtmenge pro Ar(cid:15)kelgruppe geliefert wurde, oder
b) die durch den Au(raggeber zur Abholung bereitgestellte Schmutzwäsche nicht abge- holt wurde und trotz Reklama(cid:15)onsmeldung mit Fristsetzung von 24 Stunden zur Nach- erfüllung die vollständige Abholung der bereitgestellten Schmutzwäsche durch den AN unterbleibt, oder
c) innerhalb eines Kalendermonats fünf oder mehr Lieferungen um jeweils mehr als 120 Minuten an den genannten Standorten später als vereinbart eintreffen, oder
d) innerhalb eines Kalendermonats die Menge Wäsche pro Ar(cid:15)kelgruppe, die die verein- barte Beschaffenheit nicht erfüllt, 10% der gelieferten Menge übersteigt.
Diese Vertragsstrafenansprüche der Au(raggeber sind auf 5 % des BruKo-Abrechnungswertes eines Monats beschränkt. Die Au(raggeber stellen dem Au(ragnehmer die Vertragsstrafe gesondert in Rechnung, ohne dass es eines Schadensnachweises oder Vorbehaltes der Au(raggeber gemäß § 341 BGB bedarf.
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Zur Klarstellung: Beruht die Nichteinhaltung einer Ausführungsfrist ausschließlich darauf, dass die Au(raggeber eine ihn obliegende Beistellung nicht, nicht rechtzei(cid:15)g oder nicht in der in dieser Ver- einbarung einschließlich ihrer Anlagen vorgesehenen Weise leisten, ist kein Verzug im Sinne dieser Klausel gegeben.
(4) Die Annahme der verspäteten Leistungen stellt keinen Verzicht auf etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.
(5) Alle Rechte der Au(raggeber einschließlich Gewährleistungsansprüchen und/oder Schadens- ersatzansprüchen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bleiben von nach die- ser Vereinbarung verwirkten Vertragsstrafen unberührt. Nach dieser Vereinbarung verwirkte Vertragsstrafen werden jedoch auf Schadensersatzansprüche, die aus demselben Ereignis herrühren, angerechnet. Die §§ 340 Abs. 1, 341 Abs. 3 und 343 BGB finden keine Anwendung. Unabhängig von nach dieser Vereinbarung vereinbarten Beschränkungen von einzelnen Ver- tragsstrafen ist die Gesamtsumme aller nach dieser Vereinbarung verwirkten Vertragsstrafen beschränkt auf 5 % der kumulierten BruKoau(ragssumme.
§ 7 (Qualitätssicherung)
(1) Die Qualitätssicherung obliegt dem Au(ragnehmer. Der Au(ragnehmer unterhält während der gesamten Laufzeit des Vertrages ein zer(cid:15)fiziertes Qualitätsmanagement-System (QMS), das mindestens die Qualitätsanforderungen der DIN EN ISO 9001:2015 ff. bzw. der entspre- chenden Nachfolgenormen erfüllt. Auf Verlangen der Au(raggeber hat der Au(ragnehmer geeignete Nachweise über das Bestehen und die Einhaltung eines QMS zu erbringen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen.
(2) Der Au(ragnehmer wird einen federführenden Ansprechpartner für Qualität einsetzen, der die Qualitätssicherung des Gesamtprozesses verantwortet und steuert.
(3) Stellen die Au(raggeber Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen fest, muss der Au(ragnehmer auf eigene Kosten die Ursachen dieser Abweichungen untersu- chen, die Korrekturmaßnahmen festlegen, die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen über- prüfen und Vorbeugemaßnahmen zur Vermeidung des Wiederau(retens einleiten und schri(lich nachweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Au(ragnehmer selbst derar(cid:15)ge Abweichungen feststellt. § 9 dieser Vereinbarung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Besich(cid:15)gung von Arbeiten und die Einsichtnahme in Unterlagen durch die Au(raggeber entbinden den Au(ragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Die Au(rag- geber übernehmen durch ihre Qualitätssicherungsmaßnahmen keinerlei Mitverantwortung bezüglich der Verantwortung des Au(ragnehmers zur fachgerechten Leistungserbringung.
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§ 8 (Liefer- und Leistungsumfang)
(1) Der Au(ragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass sie sämtliche Anforderungen des Vertrags, insbesondere der Leistungsbeschreibung, sicher erfüllen.
(2) Der Au(ragnehmer ist verpflichtet, den Au(rag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließ- lich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter bestmöglicher Beachtung der entsprechend anzuwendenden Vorgaben der ILO- Kernarbeitsnormen und der Vorgaben des LkSG gewonnen oder hergestellt worden sind. Der Au(ragnehmer ist verpflichtet, den Au(raggebern jederzeit entsprechende Nachweise, Zer(cid:15)- fizierungen oder Erklärungen vorzulegen.
§ 9 (Ha(cid:24)ung)
(1) Der Au(ragnehmer garan(cid:15)ert, dass er zur Erfüllung der ihm nach dieser Vereinbarung und der dort in Bezug genommenen Anlagen obliegenden Leistungen in der Lage ist (§ 276 Abs. 1 BGB).
(2) Erfüllt der Au(ragnehmer seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht, nicht rechtzei- (cid:15)g, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß und hat er dies zu vertreten, so kann der Au(raggeber dem Au(ragnehmer unbeschadet seiner sons(cid:15)gen gesetzlichen Ansprüche ein- malig schri(lich eine Frist zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten setzen. Ebenfalls unbe- rührt bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
(3) Für Leistungen mit werkvertraglichem Charakter gilt Folgendes:
a) Der Au(ragnehmer verpflichtet sich, die Werkleistungen frei von Sach- und Rechtsmän- geln zu erstellen.
b) Für die zum Zeitpunkt der Abnahme beiden Parteien bekannten und nicht behobenen Mängel gelten die Mängelansprüche als vorbehalten.
c) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt grundsätzlich 24 Mo- nate jeweils ab Erklärung der Abnahme. Abweichend von Satz 1 und 2 verjähren die An- sprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Au(ragnehmer den Mangel arglis(cid:15)g verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1 und 2.
d) Macht der Au(raggeber Mängel geltend, teilt er dem Au(ragnehmer schri(lich, per Fax oder E-Mail mit, wie sich die Mängel bemerkbar machen; dabei müssen dem Au(ragneh- mer ggf. erforderliche Unterlagen von Seiten des Au(raggebers auf Anforderung zur
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Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus hat der Au(raggeber dem Au(ragnehmer bei der Mängelbesei(cid:15)gung im Rahmen seiner vertraglichen Leistungspflichten zu unterstüt- zen. Schri(lich gerügte Mängel hat der Au(ragnehmer unverzüglich unentgeltlich zu be- sei(cid:15)gen. Bei verspäteter erfolgloser Mängelbesei(cid:15)gung durch den Au(ragnehmer ist der Au(raggeber berech(cid:15)gt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung der übrigen gesetzlichen Gestaltungsrechte und/oder Schadensersatzansprüche bleibt von dieser Re- gelung unberührt.
(4) Die Ha(ung des Au(ragnehmers gegenüber den Au(raggebern wegen fahrlässiger Verlet- zung vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, für alle Verletzungen unter dieser Vereinbarung zusammen der Höhe nach auf die NeKo- Au(ragssumme gemäß PreisblaK begrenzt. Im Übrigen ha(et der Au(ragnehmer nach den gesetzlichen Vorschri(en. Die Ha(ungsbegrenzung sowie Ha(ungsausschlüsse gelten nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit oder bei Fehlen einer garan(cid:15)erten Beschaffenheit sowie bei einer Ha(ung nach dem Produktha(ungsgesetz. Vertragsstrafen, die der Au(ragnehmer nach Maßgabe dieser Vereinbarung einschließlich aller ihrer Anlagen verwirkt, unterfallen der Ha(ungs- beschränkung nicht und werden bei der Berechnung der Ha(ungssumme nicht berück- sich(cid:15)gt.
(5) Die Au(raggeber ha(en unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit beruht. Ferner ha(en die Au(raggeber für die leicht fahrlässige Verlet- zung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auf- tragnehmer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ha(en die Au(raggeber jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Au(raggeber ha(en nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflich- ten. Die vorstehenden Ha(ungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Ha(ung nach dem Produktha(ungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Ha(ung der Au(raggeber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Ha(ung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Die Haf- tung der Au(raggeber wegen entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.
§ 10 (Vergütung)
(1) Für die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten gelten die Preise, basierend auf den NeKopreisen, die der Au(ragnehmer in seinem Angebot zu den im Anhang zur Leistungs- beschreibung aufgeführten Posi(cid:15)onen benannt hat, zzgl. der zum jeweiligen Leistungser- bringungszeitraum geltenden Umsatzteuer.
(2) Bei der ErmiKlung der Preise sind die Bes(cid:15)mmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Au(rägen vom 21.11.1953 in der jeweils gül(cid:15)gen Fassung mit den Leitsätzen für die PreisermiKlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) anzuwenden.
§ 11 (Preisbindung/Preisanpassung)
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(1) Der Au(ragnehmer erhält die mit seinem Angebot angebotenen NeKopreise zzgl. der zum jeweiligen Leistungserbringungszeitraum geltenden Umsatzsteuer. Die Angebotspreise sind Festpreise während der Gesamtvertragslaufzeit. Es besteht keine Abnahmeverpflich- tung für den Au(raggeber. Die Angebotspreise beinhalten sämtliche vertraglich geschul- deten Leistungspflichten.
(2) Ergänzend zu § 22 dieser Vereinbarung kann eine Anpassung der vereinbarten Preise erst- mals nach einer Vertragslaufzeit von 18 Monaten erfolgen. Eine Preisanpassung erfolgt basierend auf dem Kostenindex Tex(cid:15)lservice (hKps://www.dtv- deutschland.org/Kostenindex.html), der vom Deutschen Tex(cid:15)l-reinigungsverband ermit- telt wird. Jeder Änderungsantrag bedarf der Schri(form. Zur Fristwahrung ist dessen Zu- gang maßgeblich. Nach Ablauf der ersten 18 Monate der Vertragslaufzeit kann der Au(ragnehmer in den Folgejahren einmal jährlich eine Preisanpassung entsprechend der Indexveränderung verlangen. Die Indexveränderung wird wie folgt berechnet:
Indexänderung in %= (Neuer Indexwert x 100/Ausgangsindexwert) - 100
Neuer Indexwert = Indexwert zum Zeitpunkt des Preisanpassungsverlangens
Ausgangsindexwert = Bei dem ersten Preisanpassungsverlangen ist Ausgangsindexwert der Indexwert zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung. Bei jedem nachfolgenden Preisan- passungsverlangen ist Ausgangsindexwert der Indexwert des vorhergehenden Preisanpas- sungsverlangens.
Die Preisanpassung erfolgt entsprechend der prozentualen Indexänderung. Verändert sich der Index nach einer erfolgten Preisanpassung, hat dies keine rückwirkenden Auswirkun- gen.
(3) Preiserhöhungen gem. § 12 Abs. 2 dieser Vereinbarung sind maximal bis zum gem. § 132 Absatz 4 GWB zulässigen Rahmen möglich.
(4) Die den Anspruch auf Preisanpassung begründenden Tatsachen muss die Vertragspartei nachweisen, die die Preisanpassung verlangt.
§ 12 (Abrechnung und Zahlung)
(1) Der Au(ragnehmer erhält für die von ihm erbrachten Leistungen im Einklang mit § 10 Abs. 1 dieser Vereinbarung eine Vergütung, die sich nach den NeKo-Preisen in dem Ange- bot des Au(ragnehmers richtet.
(2) Die in dem Angebot des Au(ragnehmers zum Abschluss der Vereinbarung angebotenen NeKo-Preise sind Höchstpreise, die während der Preisbindungsfrist nach § 11 Abs. 1 dieser
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Vereinbarung nicht überschriKen werden dürfen. Preisanpassungen richten sich nach den Vorgaben aus § 11 dieser Vereinbarung.
(3) Mit der Vergütung nach § 10 Abs. 1 dieser Vereinbarung sind sämtliche Vergütungsansprü- che nach diesem Vertrag, d.h. einschließlich des Entgelts für den Personal-, Material- und Lieferaufwand der vertraglichen Leistungen sowie aller Nebenkosten, wie z.B. Dokumen- ta(cid:15)onen, abgegolten.
(4) Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Reisezeiten und sons(cid:15)ge Kosten für die Anlieferung werden nicht vergütet.
(6) Der Au(ragnehmer erstellt auf Basis der Lieferungen monatlich nachträglich Rechnungen. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt der prüffähigen, ordnungsgemäßen Rech- nung und des vom Au(ragnehmer unterschriebenen und von den Au(raggebern durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig. Der Au(ragnehmer ist ver- pflichtet, die vergütungspflich(cid:15)gen aufwandsabhängigen Posi(cid:15)onen in den Abrechnungs- unterlagen au(ragsbezogen zu dokumen(cid:15)eren.
(7) Die Vergütung für die tatsächlich und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen ist 30 Tage nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung fällig.
§ 12.1 Restwertregelungen
(1) Schwund und Verlust der Miet-Tex(cid:15)lien, der nachweislich im Einfluss- und Verantwor- tungsbereich des Au(raggebers sta`indet sind bis 4% p.a. vom Wert des UmlauTestan- des in die Preiskalkula(cid:15)on einzubeziehen. Dem Au(raggeber ist quartalsweise unaufgefordert eine Liste der Tex(cid:15)lien vorzulegen, die länger als 180 Tage nicht zur Wä- sche abgegeben wurden. Gleichzei(cid:15)g ermiKelt der Au(ragnehmer den Zeitwert dieser Tex(cid:15)lien. Der Au(raggeber entscheidet, ob diese Tex(cid:15)lien aus der Miet-Berechnung ge- nommen werden und im gleichen Zuge der Zeitwert an den Au(ragnehmer erstaKet wird. In der Verlustliste nicht aufgeführte Ar(cid:15)kel sind nicht ersatzfähig bzw. schadensersatzfä- hig.
(2) Der Restwert der Berufskleidung sowie von anderen Tex(cid:15)lien, die über eine Wochenpau- schale abgerechnet werden, wird wie folgt ermiKelt: Nachgewiesene Anschaffungs- und Herstellungskosten der Miet- Tex(cid:15)lien abzüglich einer linearen Wertminderung von 1/208 je Woche seit Indienststellung bis zum Wert 0,00 EUR.
(3) Der Zeitwert der Sta(cid:15)onswäsche und Bereichskleidung mit Einzelteil-Iden(cid:15)fika(cid:15)on wird wie folgt ermiKelt:
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Nachgewiesene Anschaffungs- und Herstellungskosten der Miet- Tex(cid:15)lien abzüglich einer linearen Wertminderung von 1/80 je AuTereitungszyklus bis zum Wert 0,00 EUR. Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten zählen der Einkaufpreis abzüglich gewährter Ra- baKe. Die Kosten für evtl. Kennzeichnung und Iden(cid:15)fika(cid:15)on und das Einwaschen werden nicht berücksich(cid:15)gt.
(4) Berufs- und Arbeitsschutzkleidung, die als notwendige Sonderanfer(cid:15)gung für einen Träger des Au(raggebers in Dienst gestellt wurde, wird bei Abmeldung oder Größentausch in je- dem Fall zum jeweiligen Restwert in Rechnung gestellt.
(5) Die vom Au(ragnehmer zu stellenden AWT-gängigen, mit eindeu(cid:15)ger Nummer gekenn- zeichneten Container unterliegen folgender Rest-/Zeitwertregelung: Angebotener Wie- derbeschaffungswert für einen Container abzüglich einer linearen Wertminderung von 1/312 je Woche seit Indienststellung bis zum Wert 0,00 EUR. Dem Au(raggeber ist quar- talsweise unaufgefordert eine Liste der Container vorzulegen, die länger als 60 Tage nicht im Logis(cid:15)kprozess erfasst wurden oder irreparabel beschädigt sind. Gleichzei(cid:15)g ermiKelt der Au(ragnehmer den Zeitwert dieser Container. In der Verlustliste nicht auf-geführte Ar(cid:15)kel sind nicht ersatzfähig bzw. schadensersatzfähig.
(6) Der Au(raggeber verpflichtet sich, die AWT-gängigen Container zum Vertragsende zum Restwert gemäß dieser Regelung abzukaufen. Der Au(ragnehmer verpflichtet sich, dem Au(raggeber hierzu eine Aufstellung im Excel-Format zu übermiKeln, aus der die eindeu- (cid:15)ge Nummer, Transpondernummer, das Indienststellungsdatum sowie Ort und Datum der letzten Erfassung.
(7) Der Au(raggeber hat das Recht aber nicht die Pflicht, das Kleidermanagementsystem zum Ende des Vertrages zum entsprechenden Restwert zu übernehmen. Der etwaige Restwert des Kleidermanagementsystems zum Ende des Vertrages sowie jeweils zum Ende der op- (cid:15)onalen Vertragsverlängerung ist gemäß Leistungsbeschreibung vom Au(ragnehmer im PreisblaK anzugeben.
§ 13 (Nachunternehmer)
(1) Der Au(ragnehmer ist berech(cid:15)gt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen DriKer zu bedienen. Der Au(ragnehmer ist verpflichtet, den Au(raggebern vor der Beau(ragung den beabsich(cid:15)gten Einsatz und den Namen des Nachunternehmers mitzuteilen und die Zus(cid:15)mmung der Au(raggeber, die seitens der Au(raggeber nicht ohne nachvollziehbaren Grund verweigert werden kann, in Schri(form einzuholen, sofern dies nicht bereits mit der Angebotsabgabe erfolgt ist. Der Nachunternehmer muss im Hinblick auf die beauf- tragte Leistung fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein.
(2) Der Au(ragnehmer hat sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die den Au(ragneh- mer treffenden Pflichten einhält. Auf Verlangen der Au(raggeber wird der Au(ragnehmer dies den Au(raggebern gegenüber nachweisen.
(3) Der Au(ragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass gegenüber den Au(raggebern be- nannte und von dieser durch Zus(cid:15)mmung gemäß § 13 Abs. 1 akzep(cid:15)erte
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Nachunternehmer nicht ohne Zus(cid:15)mmung der Au(raggeber durch andere Unternehmer ersetzt werden. Für den Fall, dass der Au(ragnehmer den Austausch eines zuvor gegen- über den Au(raggebern benannten Nachunternehmers wünscht, hat er hierfür sowohl einen wich(cid:15)gen Grund zu benennen als auch nachzuweisen, dass durch den Austausch die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht beeinträch(cid:15)gt wird. Der Nach- weis für die fortgesetzte, ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den neuen Nach- unternehmer gilt als erbracht, wenn dieser die in der ursprünglichen Ausschreibung dieser Leistungen in den Vergabeunterlagen bekannt gemachten Eignungskriterien in vergleich- barer Weise wie der ausgetauschte Nachunternehmer erfüllt.
(4) Die Au(raggeber sind berech(cid:15)gt, die unverzügliche Ablösung eines Nachunternehmers des Au(ragnehmers zu verlangen, wenn dieser sich nach Einschätzung der Au(raggeber als nicht hinreichend fachkundig, leistungsfähig oder erfahren erweist oder sonst ein wich- (cid:15)ger Grund vorliegt. Dem Au(ragnehmer stehen in diesem Fall keine Ansprüche auf Scha- densersatz, Verdienstausfall oder sons(cid:15)ge Zahlungen gegen die Au(raggeber zu.
§ 14 (Vertragslaufzeit)
Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 6 Jahre. Der Au(ragnehmer wird 20 Wochen nach Zu- schlagserteilung, frühestens aber ab dem 1. Januar 2027, mit der externen Tex(cid:15)lversorgung für die Kliniken und Funk(cid:15)onsbereiche der Au(raggeber beginnen. Das Recht zur außerordentlichen Kün- digung aus wich(cid:15)gem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Die Kündigung der Vereinbarung betria nicht die auf Grundlage dieser Vereinbarung bereits getä(cid:15)gten Bestellungen, für welche die Regelungen dieses Vertrags bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Vertragserfüllung fortbe- stehen. Jede Kündigung und jeder RücktriK bedürfen zur Wirksamkeit der Schri(form.
§ 15 (Vorzei?ge Vertragsbeendigung)
(1) Beide Parteien sind zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung aus wich(cid:15)gem Grund berech(cid:15)gt, wenn und soweit ihnen den Umständen nach eine Fortsetzung des Ver- trages nicht mehr zugemutet werden kann.
(2) Ein wich(cid:15)ger Grund liegt für die Au(raggeber insbesondere dann vor, wenn der Auf- tragnehmer die wesentlichen Leistungsanforderungen im Laufe des Vertragszeitraumes nicht mehr erfüllt, was insbesondere in folgenden, nicht abschließend benannten Fällen anzunehmen ist:
a) Der Au(ragnehmer beginnt die übernommene Leistung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder unterlässt eine Ausführung in einer dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise oder bricht eine vertragskonform begonnene Ausführung ab. Hierzu zählt insbesondere eine wiederholte Überschreitung der vertraglichen Leis- tungsfristen oder ein nicht nur unwesentlicher Verstoß gegen sons(cid:15)ge vertragliche Vereinbarungen, wobei trotz Abmahnung innerhalb der eingeräumten Frist keine Abhilfe erfolgt;
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b) der Au(ragnehmer hat aus Anlass der Vergabe der Vereinbarung eine Abrede ge- troffen, die eine unzulässige WeKbewerbsbeschränkung darstellt;
c) der Au(ragnehmer hat den Au(raggebern oder deren Mitarbeitern oder von diesen beau(ragten DriKen, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchfüh- rung dieser Vereinbarung betraut sind, oder ihm nahestehende Personen Ge- schenke, andere Zuwendungen oder sons(cid:15)ge Vorteile unmiKelbar oder miKelbar in Aussicht gestellt, angeboten, versprochen oder gewährt;
d) der Au(ragnehmer begeht gegenüber den Au(raggebern und/oder Mitarbeitern oder beau(ragten DriKen straTare Handlungen oder leistet Beihilfe dazu, die unter § 298 StGB (weKbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibung), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschä(lichen Verkehr), § 333 StGB (Vor- teilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschä(s- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen;
f) auf Seiten des Au(ragnehmers triK eine wesentliche Vermögensgefährdung oder Vermögensverschlechterung ein und deshalb ist zu erwarten, dass der Au(ragneh- mer seine Verpflichtungen unter dieser Vereinbarung nicht mehr oder nur noch un- zureichend erfüllen kann;
g) schwerwiegende Vertragsverstöße des Au(ragnehmers, aufgrund derer den Auf- traggebern eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist;
h) der Au(ragnehmer seinen Geschä(sbetrieb einstellt;
i) der Au(ragnehmer eine Pflicht aus § 20 Abs. 1 dieser Vereinbarung verletzt;
j) der Au(ragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. Einhalten; oder
k) der Au(ragnehmer seinen Pflichten aus § 20 Abs. 3 dieser Vereinbarung nicht nach- kommt.
(3) Der Au(ragnehmer ist den Au(raggebern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der den Au(raggebern durch eine außerordentliche fristlose Kündigung entsteht. Dies gilt nicht, soweit der Au(ragnehmer die Gründe für die außerordentliche fristlose Kündigung nicht zu vertreten hat.
(4) § 133 GWB bleibt unberührt.
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§ 16 (Versicherung)
(1) Der Au(ragnehmer verpflichtet sich, für die Laufzeit dieser Vereinbarung folgende Versi- cherung bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherungsunternehmen nachzu- weisen: Betriebs- und Produktha(pflichtversicherung oder einer vergleichbaren marktüblichen Versicherung mit einer Ha(pflichtdeckungshöhe von mindestens EUR 3.000.000,00 für Personen- und Sachschäden je Versicherungsjahr.
(3) Auf Anforderung der Au(raggeber wird der Au(ragnehmer den Abschluss dieser Versi- cherung sowie deren Fortbestehen während der Vertragslaufzeit durch Vorlage einer ent- sprechenden Versicherungsbestä(cid:15)gung jederzeit nachweisen.
§ 17 (Nutzungsrechte)
(1) Der Au(ragnehmer überträgt den Au(raggebern das uneingeschränkte und unwiderrufliche, übertragbare und unbefristete Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrecht in Bezug auf alle bei seinen Leistungen gemäß dieser Vereinbarung entstehenden und zur Anwendung gelangenden Ur- heberrechten auch für den Fall einer vorzei(cid:15)gen Kündigung des Vertragsverhältnisses.
(2) Der Au(ragnehmer garan(cid:15)ert, dass die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht durch Rechte DriKer beeinträch(cid:15)gt wird und insbesondere die von ihm erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten DriKer sind, die eine vertragsgemäße Nutzung der Leistungen ausschließen oder einschränken könnten. Sollten DriKe in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Leistungen Rechte geltend machen, hat der Au(ragnehmer die Au(raggeber hiervon unverzüglich schri(lich zu unterrichten.
(3) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen be- einträch(cid:15)gt oder untersagt oder besteht der begründete Verdacht dafür, dass dies geschehen wird, so ist der Au(ragnehmer verpflichtet, nach seiner Wahl (i) auf eigene Kosten die betroffene ver- tragsgegenständliche Leistung in einer Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass ihre vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte DriKer verletzt, die Leistung aber gleichwohl den Anforderungen dieses Vertrags entspricht, oder (ii) für die Au(raggeber auf eigene Kosten das Recht zu erwerben, die vertragsgegenständlichen Leistungen uneingeschränkt vertragsgemäß zu nutzen. Ist der Au(rag- nehmer hierzu nicht in der Lage, sind die Au(raggeber zur Kündigung aus wich(cid:15)gem Grund berech- (cid:15)gt. Weitergehende Rechte der Au(raggeber, insbesondere Rechte auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Au(ragnehmer stellt die Au(raggeber auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen DriKer wegen Verletzung von Rechten, insbesondere gewerblichen Schutzrechten oder Urheber- rechten, bei vertragsgemäßer Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen frei. Dies umfasst insbesondere (i) sämtliche Kosten eines Rechtsstreits und der Rechtsverteidigung, (ii) alle Auslagen, Kosten und Entschädigungen, die DriKen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses, eines Schiedsspruchs oder eines ausgehandelten Vergleichs zu zahlen sind, (iii) alle sons(cid:15)gen Kosten und Aufwendungen, die insbesondere im Zusammenhang mit gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen oder
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gerichtlichen Verurteilungen entstehen, sowie (iv) alle Schäden oder Verluste der Au(raggeber, die aufgrund von Forderungen eines DriKen im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung seiner Rechte entstehen.
§ 18 (Datenschutz)
(1) Einstandspflicht des Au(ragnehmers
Der Au(ragnehmer gewährleistet, dass er selbst, seine Mitarbeiter und etwaige Unterau(ragneh- mer im Rahmen der Durchführung des Projekts alle anwendbaren Datenschutzgesetze beachten.
(2) Verantwortliche Stelle
Sofern der Au(ragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen nach diesem Ver- trag Zugriff auf personenbezogene Daten hat, für die die Au(raggeber verantwortliche Stelle im Sinne anwendbaren Datenschutzgesetze sind, unterliegt dieser Zugriff den Anforderungen des im Bedarfsfall zu erstellenden Au(ragsdatenverarbeitungsvertrages, welcher in diesem Fall als nach- trägliche Anlage Bestandteil dieses Vertrages wird.
(3) Technische und organisatorische Maßnahmen
Der Au(ragnehmer wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der Vollständigkeit und Integrität aller Daten der Au(raggeber oder ihrer verbundenen Unterneh- men ergreifen, mit denen der Au(ragnehmer im Rahmen der Durchführung des Projekts in Berüh- rung kommt. Dies gilt insbesondere (i) für Daten, die (etwa Beispieldaten) in das IT-System des Au(ragnehmers gelangen, und umfasst unter anderem die Einrichtung und Erhaltung des aktuellen technischen Stands entsprechender Firewalls und Virenschutzprogramme, und (ii) für alle Daten, die im Rahmen des Projekts migriert werden.
(4) Die Au(raggeber sind datenschutzrechtlich für die im Rahmen der Dienstleistungsabwick- lung gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlagenkonvolut 1) erforderliche Verarbeitung von perso- nenbezogenen Daten verantwortlich. Der Au(ragnehmer handelt insoweit als Au(ragsverarbeiter. Die Parteien schließen diesbezüglich einen Au(ragsverarbeitungsvertrag (Anlage 5).
(5) Es sind die gesetzlichen Vorschri(en zum Datenschutz einzuhalten.
§ 19 (Geheimhaltung)
(1) Die Parteien werden über Abschluss, Inhalt und Durchführung dieser Vereinbarung S(cid:15)ll- schweigen bewahren und DriKen keine Informa(cid:15)onen darüber zugänglich machen, soweit die je- weils andere Partei nicht vorher schri(lich zuges(cid:15)mmt hat.
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(2) Die Parteien werden Informa(cid:15)onen, Unterlagen, Daten, etc., die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben oder im Rahmen der Vertragsdurchführung erhalten werden, nur zu den Zwe- cken verwenden, zu denen sie sie erhalten haben, und sie DriKen nicht zugänglich machen. Die Geheimhaltungsverpflichtung betria insbesondere
a) die strategischen Pläne einer Partei,
b) durchgeführte und geplante Transak(cid:15)onen einer Partei, soweit diese nicht der Öf- fentlichkeit ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung bekannt ge- worden sind,
c) alle unveröffentlichten Informa(cid:15)onen einer Partei über Preiskalkula(cid:15)onen und -ge- staltungen,
d) unveröffentlichte Informa(cid:15)onen zu Kunden- und Lieferantenbeziehungen, und sons(cid:15)ge Vertragsbeziehungen einer Partei sowie
e) Marke(cid:15)ngstrategien und Pläne oder Analysen über Marktpoten(cid:15)ale und Inves(cid:15)(cid:15)- onsmöglichkeiten, sowie
f) unveröffentlichte Informa(cid:15)onen der einer Partei über Umsatz, Gewinn, Leistungs- fähigkeit, Finanzierung, Geldbeschaffungspläne der -ak(cid:15)vitäten, sowie Personal und Personalplanung der einer Partei.
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informa(cid:15)onen, die allgemein bekannt sind, die von der diese Informa(cid:15)onen empfangenen Partei nachweislich unabhängig erarbeitet sind, die von DriKen rechtmäßig erlangt wurden oder zu deren Weitergabe die jeweilige Partei gemäß den Best- immungen dieser Vereinbarung berech(cid:15)gt ist oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(3) Nachunternehmer des Au(ragnehmers und von den Parteien hinzugezogene Berater sowie DriKe, deren sich die Parteien zur Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben bedienen, sowie mit den Au(raggeber verbundene Unternehmen (§§ 15 ff AktG), gelten im Sinne dieses § 20 nicht als DriKe, sind jedoch gleichwohl in die Verpflichtung aus diesem § 20 einzubeziehen.
(4) Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Vertrages in Kra(.
§ 20 (Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen)
(1) Der Au(ragnehmer ist verpflichtet, für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich - eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifver- trages, - eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsen- degesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein
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verbindlich erklärten Tarifvertrages oder - einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlas- senen Rechtsverordnung unterfällt, seinen Beschä(igten (ohne Auszubildende) bei der Aus- führung des Au(rags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden. Der Au(ragnehmer ist weiterhin verpflichtet, bei der Ausführung der Leistung seinen Beschä(igten (ohne Auszubildende) im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorga- ben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen, es sei denn der Au(ragnehmer fällt unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 dieser Vereinbarung zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
(2) Im Falle der Zus(cid:15)mmungserteilung für eine Nachunternehmerbeau(ragung gemäß § 13 versichert der Au(ragnehmer, dass er an die von ihm eingesetzten Nachunternehmer eine angemessene Vergütung zahlt, damit diese ihre Verpflichtung auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns erfüllen können.
(3) Ferner hat der Au(ragnehmer sicherzustellen und regelmäßig zu prüfen, dass ein von ihm eingesetzter Nachunternehmer die in § 20 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Pflichten ebenfalls einhalten. Die Au(raggeber sind berech(cid:15)gt, die Einhaltung der in § 20 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen während der Au(ragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Au(ragnehmer verpflichtet, dem Au(raggeber auf dessen Verlangen die not- wendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter § 20 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Un- terlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form so- wie unter Beachtung des Datenschutzrechts. Weiterhin ist der Au(ragnehmer verpflichtet, seine Beschä(igten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
(4) Der Au(ragnehmer verpflichtet sich, bei Verlangen der Au(raggeber einen monatlichen Nachweis darüber vorzulegen. Liegen Anhaltspunkte für einen Verstoß vor, so räumt der Auf- tragnehmer den Au(raggebern das Recht ein, nach Ankündigung Einsicht in die (anonymi- sierten) Lohn- und Gehaltslisten zu nehmen.
(4) Bei Verstoß gegen diese Pflichten steht den Au(raggebern ein fristloses außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn sie die Kündigung gegenüber dem Au(ragnehmer angedroht hat und dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Pflichten vollständig und nachweis- lich erfüllt hat.
(5) Der Au(ragnehmer verpflichtet sich gegenüber den Au(raggebern, für alle aus der Verlet- zung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes resul(cid:15)erenden Schäden einzustehen und die Au(raggeber auf erstes Anfordern von Ansprüchen DriKer umfassend freizustellen.
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§ 21 (Freistellung)
Der Au(ragnehmer stellt und hält die Au(raggeber von sämtlichen vertraglichen und sons(cid:15)gen An- sprüchen DriKer sowie von Schäden frei, die den Au(raggebern daraus entstehen, dass der Au(rag- nehmer gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag und dem mit diesem Vertrag begründeten Vertragsverhältnis mit den Au(raggebern verstoßen hat. Vertragsstrafenansprüche der Au(ragge- ber bzw. Vertragsstrafenzahlungen des Au(ragnehmers werden hierauf angerechnet, sofern sie auf demselben Sachverhalt beruhen. § 254 BGB bleibt hiervon unberührt.
§ 22 (Änderungsverlangen (Change Requests))
(1) Bei jeder Leistungsänderung findet das folgende Verfahren Anwendung. Nach Maßgabe die- ses Verfahrens vereinbarte Leistungsänderungen werden automa(cid:15)sch Bestandteil dieser Vereinba- rung beziehungsweise auf ihrer Grundlage getä(cid:15)gter Bestellungen.
(2) Die Au(raggeber sind jederzeit berech(cid:15)gt, schri(lich oder in Texborm eine Änderung (ein- schließlich Erweiterung oder Verminderung) der vom Au(ragnehmer geschuldeten Leistungen zu verlangen („Änderungsverlangen“). Das gilt etwa – aber nicht nur – dann, wenn sich eine für die gegenständlichen Leistungen relevante rechtliche oder technische Norm geändert hat.
(3) Der Au(ragnehmer hat ein von den Au(raggebern mitgeteiltes Änderungsverlangen auf ei- gene Kosten unverzüglich zu prüfen und den Au(raggebern zu dessen Realisierung spätestens nach 30 Kalendertagen kostenfrei in Texborm ein angemessenes Angebot zu unterbreiten. Das Angebot muss alle Informa(cid:15)onen enthalten, die die Au(raggeber vernün(igerweise benö(cid:15)gen, um eine fun- dierte Entscheidung über die Änderung treffen zu können. Der Au(ragnehmer wird die Au(ragge- ber auf die technischen und wirtscha(lichen Auswirkungen und Risiken der Umsetzung der Leistungsänderung sowie die technischen und wirtscha(lichen Auswirkungen im Falle ihrer Nich- tumsetzung hinweisen. Insbesondere wird der Au(ragnehmer den Au(raggebern etwaige Auswir- kungen auf die Vergütung (Verringerung oder Erhöhung) sowie die notwendigen Anpassungen der Vereinbarung einschließlich aller ihrer Anlagen aufführen und einzeln ausweisen. Der Au(ragneh- mer hat in dem Angebot den mit der Umsetzung des Änderungsverlangens verbundenen Minder- oder Mehraufwand zu begründen und nachzuweisen.
(4) Der Au(ragnehmer hat die Implemen(cid:15)erung von Leistungsänderungen, soweit möglich, je- weils zu einem Festpreis anzubieten. Dabei wird der Au(ragnehmer den Festpreis detailliert auf- schlüsseln und unter Angabe der seiner Kalkula(cid:15)on zugrunde liegenden Ansätze darstellen. Auf Verlangen der Au(raggeber wird der Au(ragnehmer seine Preisbildung noch weiter erläutern. So- weit mit einem Änderungsverlangen eine rechtliche oder technische Norm umgesetzt werden soll, die nach Abschluss dieser Vereinbarung in Kra( getreten ist, kann der Au(ragnehmer nur dann eine zusätzliche Vergütung für die Umsetzung der Norm verlangen, wenn er bei Abschluss dieser Verein- barung nicht häKe wissen müssen, dass die betreffende Norm in Kra( treten wird. Auf Verlangen der Au(raggeber hat der Au(ragnehmer dies den Au(raggebern nachzuweisen.
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(5) Der Au(ragnehmer teilt den Au(raggebern mit, innerhalb welcher Frist eine Entscheidung über das Angebot des Au(ragnehmers, ohne Einfluss auf den bis zu diesem Zeitpunkt gül(cid:15)gen Ter- minplan und die Preise, erforderlich ist. Die Frist darf 15 Arbeitstage nicht unterschreiten. Äußern die Au(raggeber keine Entscheidung innerhalb dieser Frist, gilt dies als Ablehnung des Angebots. Im Falle einer Annahme des Angebots gilt der Vertrag als entsprechend durch das Angebot und dessen Vereinbarung modifiziert. Falls die Au(raggeber das Angebot ablehnen und einen anderen Anbieter mit der Durchführung des Änderungsverlangens beau(ragt, ist der Au(ragnehmer zur sorgfäl(cid:15)gen Koopera(cid:15)on mit diesem anderen Anbieter verpflichtet (ÜbermiKlung aller erforderli- chen Informa(cid:15)onen, tatsächliche "On-site"- Zusammenarbeit etc.).
(6) Der Au(ragnehmer ist berech(cid:15)gt, Leistungsänderungen anzuregen. Er ist verpflichtet, die Au(raggeber unverzüglich auf etwaige bevorstehende rechtliche oder technische Normen oder Richtlinien, Änderungen bestehender rechtlicher oder technischer Normen oder Richtlinien o.ä., die für die Leistungen, die den Gegenstand dieser Vereinbarung bilden, relevant sein können, unter Darlegung der Bedeutung für die gegenständlichen Leistungen sowie des sich hieraus eventuell er- gebenden Änderungsbedarfs hinzuweisen. Der Au(ragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass die Au(raggeber eine von ihm angeregte Leistungsänderung veranlassen.
§ 23 (Schlussbes?mmungen)
(1) Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schri(form. Auch eine Vereinbarung über die Ab- weichung von der Schri(form selbst bedarf der Schri(form.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Strei(cid:15)gkeiten aus oder im Zusammenhang mit die- sem Vertrag ist Nürnberg.
(3) Für diese Vertragsbeziehung zwischen den Au(raggebern und dem Au(ragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss interna(cid:15)onalen Einheitsrechts, insbeson- dere des UN-Kaufrechts, und des deutschen interna(cid:15)onalen Privatrechts.
(4) Soweit nicht ausdrücklich anderwei(cid:15)g bes(cid:15)mmt, ist eine Übertragung oder Abtretung des Vertrages oder von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Au(ragnehmer nur mit schri(licher Zus(cid:15)mmung der Au(raggeber zulässig.
(5) Sollte eine Bes(cid:15)mmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder wer- den oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und Durch- setzbarkeit der übrigen Bes(cid:15)mmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der betreffenden unwirksamen Bes(cid:15)mmung oder zur Ausfüllung der Lücke diejenige wirk- same Bes(cid:15)mmung zu vereinbaren, die dem wirtscha(lichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt.
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