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Telefonische Unternehmensbefragung zu Datenschutz, Innovation und Unternehmenswachstum

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 09:54 (Europe/Berlin)

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Az.: B 12.31 – 0436/26/VV : 1

Vertrag

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das

Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn

  • Auftraggeberin -

und der

Name/Unternehmer 1

vertreten durch

Name Adresse (Str./PLZ/Ort)

  • Auftragnehmerin -

für

die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

  • Bedarfsträgerin -

über die

Durchführung einer repräsentativen telefonischen Unternehmensbefragung (CATI) zum Themenkomplex Datenschutz, Innovation und Unternehmenswachstum

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.06.2026

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin .............................................................................................. 3 § 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen .......................................................................................... 3 § 3 Leistungsbedingungen .............................................................................................................. 3 § 3a Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher Vertragsstrafen / Kündigung .... 4 § 3 Vergütung.................................................................................................................................. 6 § 4 Zahlungsbedingungen ............................................................................................................... 6 § 5 Nutzungsrechte ......................................................................................................................... 6 § 6 Geheimhaltung.......................................................................................................................... 8 § 7 Datenschutz .............................................................................................................................. 8 § 8 Vertragslaufzeit ......................................................................................................................... 9 § 9 Kündigung ................................................................................................................................. 9 § 10 Form ...................................................................................................................................... 9

Anlage 01 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen

Anlage 02 Angebot der Auftragnehmerin vom Datum (konkretes Datum ergänzen)

Anlage 03 AGB des Beschaffungsamtes des BMI vom Datum (konkretes Datum ergänzen)

Anlage 04 VOL/B vom 05.08.2003

Anlage 05 Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

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§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin zur Durchführung einer repräsentativen telefonischen Unternehmensbefragung (CATI) zum Themenkomplex Datenschutz, Innovation und Unternehmenswachstum gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 01).

(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die auf Grund dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen fach- und termingerecht sowie vollständig auszuführen.

(3) Die Auftragnehmerin benennt der Bedarfsträgerin eine kompetente, fließend deutschsprachige Ansprechperson, die für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung die Koordination der Aufgaben und die Abstimmungen mit der Bedarfsträgerin übernimmt. Für den Fall des Ausfalls der benannten Ansprechperson stellt die Auftragnehmerin sicher, dass diese Leistung durch eine mindestens gleichwertig qualifizierte Vertretung erbracht wird. Die Bedarfsträgerin ist in diesem Fall unverzüglich zu informieren.

(4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, fachlich qualifizierte und erfahrene Personen entsprechend den angebotenen Qualifikationsprofilen mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Sie stellt bei den für die Durchführung der Dienstleistung eingesetzten Personen eine höchstmögliche Kontinuität sicher und informiert die Bedarfsträgerin unverzüglich über alle leistungsbezogenen personellen Änderungen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, eingesetzte Mitarbeiter bei mehrfach angezeigten Verstößen gegen vertragliche, organisatorische und/oder inhaltliche Pflichten auf Verlangen der Auftraggeberin zu ersetzen.

(5) Wird eine von der Auftragnehmerin zur Vertragserfüllung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so hat die Auftragnehmerin die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

§ 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI in der Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung (Anlage 03).

§ 3 Leistungsbedingungen

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Leistungen unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Vertragslaufzeit liefern.

(2) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Leistungsfrist nicht einhalten kann, so hat sie der Bestellerin (Bedarfsträgerin) die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erbringung der Leistung bleiben unberührt.

(3) Leistungsort (Erfüllungsort) ist der Standort der Bedarfsträgerin.

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§ 3a Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher

Vertragsstrafen / Kündigung

(4) Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).

  2. Für die Auftragnehmerin folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Abs. 1 Ziff. 1) keine Verpflichtung, soweit und solange sie nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

(5) Nachweispflichten und Kontrolle

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass sie ihr Tariftreueversprechen nach Abs. 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.

  2. Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.

  3. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich die Auftragnehmerin,

▪ die Kontrolle zu dulden, ▪ die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, ▪ die nach Abs. 2 Ziff. 1) zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, ▪ die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, ▪ auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie ▪ datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem sie diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

  1. Die Auftragnehmerin trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(6) Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.

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  1. Die Verpflichtung nach Abs. 3 Ziffer 1) gilt auch dann, wenn für die Auftragnehmerin selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Abs. 1 Ziff. 2) entsprechend.

  2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mit von ihr unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Abs. 2 Ziff. 3) geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Abs. 2 Ziff. 4) zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

(7) Vertragsstrafe bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz

  1. Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetzes festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann die Auftraggeberin maximal 10 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen.

  2. Die Auftraggeberin muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.

  3. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.

  4. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt; eine geltend gemachte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.

  5. Die Vertragsstrafe nach Abs. 4 Ziff. 1) kann neben der Vertragsstrafe bei schuldhafter Überschreitung von Ausführungsfristen nach § 8 der AGB geltend gemacht werden. Die Summe sämtlicher verwirkter Vertragsstrafen darf jedoch insgesamt 10% des Gesamtnettoauftragswerts nicht überschreiten. Auf diese Gesamtobergrenze werden sämtliche Vertragsstrafen angerechnet.

(8) Außerordentliche fristlose Kündigung bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz

  1. Die Auftraggeberin ist zudem berechtigt, die Rahmenvereinbarung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetz festgestellt hat.

  2. Neben dem unter Abs. 5 Ziff. 1) geregelten wichtigen Kündigungsgrund bleibt das Recht der Auftraggeberin zur Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund sonstiger vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe (§ 12 des Vertrages i.V.m. § 20 Abs. 1 der AGB) sowie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 12 des Vertrages i.V.m. § 20 Abs. 2 der AGB) unberührt.

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§ 3 Vergütung

(1) Zur Abgeltung der Leistung erhält die Auftragnehmerin den im Vordruck „Angebotsformular“ für die Leistung vereinbarten Festpreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in drei Raten:

• 1. Rate: 30% des vereinbarten Festpreises bzw. (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt) € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mithin (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt) € brutto nach Abnahme des programmierten Fragebogens gemäß Leistungsbeschreibung.

• 2. Rate: 50% des vereinbarten Festpreises bzw. (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt) € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mithin (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt) € brutto nach Abschluss der Feldphase gemäß Leistungsbeschreibung.

• 3. Rate: 20% des vereinbarten Festpreises bzw. (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt) € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mithin (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt) € nach Lieferung und Abnahme des finalen Methodenberichts bzw. nach Abschluss aller vereinbarten Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung.

(2) Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Materialkosten, Kosten für Reisezeiten, Reisekosten und anderer Nebenkosten.

(3) Die im Angebot genannten Einzelpreise behalten über die gesamte Laufzeit des Vertrages ihre Gültigkeit.

(4) Zuzüglich zu den von der Auftragnehmerin angebotenen Nettopreisen schuldet der Rechnungsempfänger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungsempfänger ist die Bedarfsträgerin:

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Graurheindorfer Str. 153

53117 Bonn

Leitweg-ID: 991-03073-50

(2) Für das Einreichen und die Zahlung der Rechnung gelten §§ 17, 18 der AGB.

(3) Bei Zahlung innerhalb von Angabe wird nach Zuschlag ergänzt Tagen gewährt die Auftragnehmerin Angabe wird nach Zuschlag ergänzt % Skonto.

§ 5 Nutzungsrechte

(1) Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche, dauerhafte und unwiderrufliche Recht ein, die im

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Rahmen des Vertrages erbrachten Arbeitsergebnisse zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu nutzen.

(2) Die Auftragnehmerin überträgt insbesondere das Recht zur Nutzung in körperlicher Form (einschließlich insbesondere des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung) sowie das Recht zur Nutzung in unkörperlicher Form (einschließlich insbesondere des Vortragsrechts sowie des Rechts zur Aufnahme in Informations- und Dokumentationssysteme) an den geschaffenen Arbeitsergebnissen mit ihrer Entstehung ohne zusätzliche Vergütung auf die Auftraggeberin.

(3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Leistungen für die jeweiligen Nutzungen unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Auftragnehmerin zu bearbeiten und bearbeiten zu lassen.

(4) Veröffentlicht die Bedarfsträgerin Teile der von der Auftragnehmerin erstellten Ergebnisse, so ist diese verpflichtet, die Auftragnehmerin in einer in wissenschaftlichen Veröffentlichungen üblichen Form als Urheberin zu nennen, soweit diese Urheberin ist. Darüber hinaus besteht bei Veröffentlichungen die Pflicht der Bedarfsträgerin, sämtliche Änderungen an dem von der Auftragnehmerin erstellten Werk als nicht von der Auftragnehmerin herrührend kenntlich zu machen.

(5) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. Im Übrigen ist die Auftraggeberin unter Beachtung ihrer Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten zum Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand berechtigt.

(6) Die Auftragnehmerin versichert, dass durch die Leistungen, einschließlich der von ihr gelieferten Bild- und Textvorlagen, die Rechte Dritter nicht verletzt werden, dass sie allein berechtigt ist, über die vereinbarungsgegenständlichen Rechte uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen, und dass sie keine den vereinbarungsgegenständlichen Rechtseinräumungen zuwiderlaufende Verfügung über die Rechte getroffen hat und treffen wird.

(7) Setzt die Auftragnehmerin bei der Erstellung der Leistungen Mitarbeitende oder sonstige Dritte ein, so garantiert die Auftragnehmerin die vorgenannten Rechtseinräumungen durch sämtliche Beteiligte an die Auftraggeberin und wird der Auftraggeberin auf Verlangen Bestätigungen dieser Rechtseinräumungen vorlegen.

(8) Muss die Auftragnehmerin für die Erbringung ihrer Leistungen Rechte Dritter, die nicht unter vorgenanntem Absatz fallen, verwenden, wird die Auftragnehmerin der Bedarfsträgerin an diesen Rechten ein einfaches, räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränktes, unwiderrufliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Änderung verschaffen.

(9) Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin im Hinblick auf Ausübung der vorgenannten Nutzungsrechte von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.

(10) Wenn und soweit Nutzungsrechte von der Auftraggeberin an die Auftragnehmerin übertragen werden, fallen diese Rechte mit Ende der Rahmenvereinbarung an die Auftraggeberin zurück.

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§ 6 Geheimhaltung

(1) Die Auftraggeberin, die Bedarfsträgerin und die Auftragnehmerin sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu Zwecken der Vereinbarung zu verwerten.

(2) Vertrauliche Informationen sind Angaben, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin.

(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der Auftraggeberin, der Bedarfsträgerin und der Auftragnehmerin bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

(5) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.

(6) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten auch über das Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinaus.

§ 7 Datenschutz

(1) Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihr mit der Erfüllung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist der Bedarfsträgerin auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Für den Fall, dass personenbezogene Daten im Auftrag durch die Auftragnehmerin verarbeitet werden, schließen Bedarfsträgerin und Auftragnehmerin die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach dem anliegenden Muster (Anlage 05).

(3) Die vorstehend geregelten Verpflichtungen zum Datenschutz gelten über das Ende der Rahmenvereinbarung hinaus.

(4) Im Falle des Transfers personenbezogener Daten in Drittländer vereinbart die Auftragnehmerin mit den Verantwortlichen geeignete Maßnahmen, um ein angemessenes Datenschutzniveau nach den Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO einzuhalten. Sofern für die konkret betroffenen Drittländer kein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO

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vorliegt, wird die Auftragnehmerin zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus nach den Vorgaben der Art. 44 ff DSGVO geeignete Garantien im Sinne des Art. 46 Abs. 2 DSGVO vorsehen.

§ 8 Vertragslaufzeit

Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit Zuschlagserteilung und endet mit der vollständigen Erbringung der Leistung, spätestens jedoch nach sechs Monaten Laufzeit am (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt).

§ 9 Kündigung

Während der Laufzeit des Vertrages ist lediglich die Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen von § 3a Abs. 5 Ziff. 1) dieses Vertrages und § 20 der AGB vor.

§ 10 Form

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur in der in § 22 der AGB geregelten Form sowie mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.

Ansprechperson der Auftragnehmerin:

Name: ANName

Vorname: ANVorname

Telefonnummer: AN Tel-Nummer

E-Mail-Adresse: AN EMail

Ansprechpartner der Bedarfsträgerin:

Name: Groß

Vorname: Christian

Telefonnummer: +49 (0)228 997799 8489

E-Mail-Adresse: christian.gross@bfdi.bund.de

Ansprechpartner der Auftraggeberin:

Name: Heuer

Vorname: Christoph

Telefonnummer: +49 (0)22899 610-1031

E-Mail-Adresse: christoph.heuer@bescha.bund.de

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Bonn, den Datum der Zuschlagserteilung

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