P r o j e k t v e r t r a g
für Studien
Zwischen
der
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das
Bundesministerium des Innern
vertreten durch das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Godesberger Allee 185-189,
53175 Bonn
- im Folgenden „Auftraggeber“ -
und der
vertreten durch
<Straße, Hausnummer>
<Plz, Ort>
- im Folgenden „Auftragnehmer“ -
wird unter der Auftragsnummer 11xxxx/2026
folgender Vertrag geschlossen:
1. Vertragsgegenstand und Leistungspflichten
-
- Der Vertrag zur Durchführung der Leistungen des Projekts 1034 „Technische Umsetzung einer SBOM für KI (SBOM4AI)“ besteht aus diesem Vertragsdokument und den nachfolgend aufgeführten weiteren Vertragsbestandteilen.
| 1. der Leistungsbeschreibung vom 14.08.2026 | Anlage 1 |
| 1. Angebot des Auftragnehmers vom | Anlage 2 |
| 1. Muster „Abnahmeprotokoll“ | Anlage 3 |
| 1. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung | |
| 1. der Verordnung über Preise bei öffentlichen Aufträgen 30/53 (VO/PR 30/53) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung |
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- Im Falle von Widersprüchen gilt vorrangig dieses Vertragsdokument und nachrangig gelten die in Ansatz 1 genannten weiteren Vertragsbestandteile in der aufgeführten Reihenfolge.
- Etwaige Vorverträge, unter Ziffer 1.1 nicht aufgeführte Unterlagen, Protokolle oder sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden ausdrücklich nicht anerkannt und sind demzufolge nicht Vertragsbestandteil.
- Bei den Arbeitspaketen 8 bis 13 handelt es sich um optionale Leistungen. Deren mögliche Beauftragung richtet sich nach den Regelungen in Kapitel 1.4 der Leistungsbeschreibung.
Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers
2.1 Der Auftragnehmer wird den Vertrag in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung durchführen und ihn laufend unterrichten.
2.2 Sollte sich im Verlauf der Vertragsdurchführung herausstellen oder hat der Auftragnehmer Bedenken, dass der Vertrag in der vereinbarten Form ganz oder teilweise nicht durchführbar ist, vereinbarte Leistungen oder angestrebte Ergebnisse ganz oder teilweise nicht oder nicht auf den vorgesehenen Weg oder im vorgesehenen Zeitrahmen erbracht werden können oder sonstige Leistungshindernisse vorliegen (z.B. fehlende Mitwirkung des Auftraggebers), so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe zu unterrichten und soweit zumutbar Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.
2.3 Soweit die geschuldete Leistung des Auftragnehmers die Übergabe von Dokumenten an den Auftraggeber zum Gegenstand hat, hat die Übergabe postalisch und in elektronischer Form zu erfolgen. Schuldet der Auftragnehmer die Entwicklung von Individualsoftware, ist auch der aktuelle Quellcode auf einem gängigen Datenträger nebst vollständiger Entwicklungsdokumentation zu übergeben.
2.4 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen und des anerkannten Stands von Wissenschaft und Technik sowie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und mit angemessen qualifiziertem Personal. Weitergehende Anforderungen an die Qualität des Auftragnehmers und des von ihm eingesetzten Personals enthält die Leistungsbeschreibung.
3. Vergütung
3.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die nachfolgende Vergütung:
Die Parteien vereinbaren für die Erbringung der Leistungen der nachfolgend aufgeführten Arbeitspakete einen Festpreis in Höhe von xxx EUR (zuzüglich Umsatzsteuer).
| Arbeitspaket | Preis (zzgl. USt.) |
| Arbeitspaket 1 | |
| Arbeitspaket 12 (optional) | |
| Arbeitspaket 13 (optional) | |
| Arbeitspaket 14 |
Die Parteien vereinbaren für die Erbringung der Leistungen der nachfolgend aufgeführten Arbeitspakete die Abrechnung nach Aufwand.
Die geschätzten Aufwände stellen zugleich die Obergrenze der abrechenbaren Aufwände je Arbeitspaket dar. Der Auftragnehmer darf Aufwände nur bis zu dieser Obergrenze abrechnen, auch wenn er tatsächlich höhere Aufwände hat.
| Arbeitspaket | Rolle/Position | Tagessatz (zzgl. USt.) je Rolle/Position | Geschätzter Aufwand in PT je Rolle | Höhe der Obergrenze |
| Arbeitspaket 2 | ||||
| Arbeitspaket 3 | ||||
| Arbeitspaket 4 | ||||
| Arbeitspaket 5 | ||||
| Arbeitspaket 6 | ||||
| Arbeitspaket 7 | ||||
| Arbeitspaket 8 (optional) | ||||
| Arbeitspaket 9 (optional) | ||||
| Arbeitspaket 10 (optional) | ||||
| Arbeitspaket 11(optional) |
Unbeschadet der Aufteilung der Vergütung auf die einzelnen Arbeitspakete schuldet der Auftragnehmer eine Gesamtleistung.
3.2 Die Vergütung versteht sich netto exklusive Umsatzsteuer.
3.3 Anfallende Reisekosten sowie etwaige sonstige Nebenkosten werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in den oben genannten Preisen und Vergütungssätzen enthalten soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde.
3.4 Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird diese mit dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Satz berechnet.
3.5 Bei Abrechnung nach Aufwand hat der AN seine Leistungen prüffähig zu dokumentieren. Er verwendet hierfür die vom AG vorgegebenen Leistungsnachweise entsprechend der Leistungsbeschreibung. Diese sind der Rechnung beizufügen.
Soweit kein anderweitiger Zahlungsplan vereinbart ist, ist die Vergütung nach Erbringung der Leistung und Stellung einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Werkleistungen ist weiter die Abnahme Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit.
Soweit für Werkleistungen ein Zahlungsplan vereinbart ist, leistet der Auftraggeber Zahlungen vor der (Gesamt-)Abnahme als Abschlagszahlungen.
3.6 Rechnungen sind in elektronischer Form im Sinne der E-Rechnungs-Verordnung (ERechV) auszustellen und zu übermitteln, wenn keine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 ERechV vorliegt. Um dem AG eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Haushaltsmittel zu ermöglichen, sind die vom AN erbrachten Leistungen frühestmöglich nach Eintreten des entsprechenden vertraglich vereinbarten Meilensteins / Zeitpunkts, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach dessen Eintreten, in Rechnung zu stellen.
3.7 Zahlungen erfolgen unbar per Überweisung innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.
3.8 Rechnungen, die nicht den rechtlichen Anforderungen, insbesondere der ERechV, entsprechen, begründen keinen Zahlungsverzug des Auftraggebers.
3.9 Der Auftraggeber ist berechtigt, für Zwecke der Preiskontrolle (z. B. nach PreisVO) vom Auftragnehmer Kostennachweise zu verlangen. Einem entsprechenden Verlangen hat der Auftragnehmer unverzüglich nachzukommen.
4. Verzug und Vertragsstrafe
4.1 Der Auftragnehmer kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er einen vereinbarten oder kalendermäßig bestimmbaren Termin für die Erbringung der Leistung oder einer Teilleistung nicht einhält. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Kommt der Auftragnehmer mit der Fertigstellung der Gesamtleistung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes der Gesamtleistung zu verlangen.
Kommt der Auftragnehmer mit der Fertigstellung einer in der Leistungsbeschreibung als Teilleistung mit verbindlichem Fertigstellungstermin definierten Leistung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche, in der sich der Auftragnehmer mit der Teilleistung in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des auf diese Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist je Teilleistung auf 5% des auf die betroffene Teilleistung entfallenden Anteils des Auftragswerts begrenzt.
Der Auftragswert der Gesamtleistung und der Teilleistungen bestimmt sich wie folgt:
Der Auftragswert der Gesamtleistung ist die nach diesem Vertrag sowie etwaigen Nachträgen zu diesem Vertrag vereinbarte Vergütung für die Leistungserbringung, exklusive Umsatzsteuer.
Der Auftragswert einer Teilleistung (z. B. Arbeitspaket, Meilenstein) ist die nach diesem Vertrag sowie etwaigen Nachträgen zu diesem Vertrag vereinbarte Vergütung für die Erbringung der Teilleistung, exklusive Umsatzsteuer.
Soweit eine Abrechnung nach Aufwand mit Obergrenze vereinbart ist, ist für die Berechnung des Auftragswerts und des Werts einer Teilleistung der tatsächlich erbrachte Aufwand maximal bis zur vereinbarten Obergrenze maßgeblich.
4.4 Insgesamt ist die Summe der aufgrund dieser Ziffer 4 zu zahlenden Vertragsstrafen auf 5 % des Auftragswertes begrenzt.
4.5 Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche wegen Verzugs angerechnet.
4.6 Die Neuplanung oder Verschiebung von Terminen infolge Verzugs oder sonstiger Leistungsmängel des Auftragnehmers berührt Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragsstrafen wegen eines bereits entstandenen Verzugs des Auftragnehmers nicht.
4.7 Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vor.
5. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
5.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber die vertraglichen Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln.
5.2 Soweit in dieser Ziffer 5 nicht abweichend geregelt, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu. Soweit die Erstellung oder Lieferung einer Dokumentation Vertragsgegenstand ist, gehört zur Mangelbehebung auch die Lieferung einer korrigierten Dokumentation.
5.3 Für Leistungen, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, gilt:
Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt drei (3) Jahre ab Abnahme.
Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt fünf (5) Jahre, soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Ist gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen, gilt diese.
Die Verjährungsfrist für Mängel an teilabgenommenen Leistungen, die gleich-zeitig Mängel der Gesamtleistung sind, endet erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel der Gesamtleistung. Die Beweislast dafür, dass ein Man-gel einer teilabgenommenen Leistung keinen Mangel der Gesamtleistung dar-stellt, trägt der Auftragnehmer.
Die gesetzlichen Regelungen zu Unterbrechung und Hemmung der Verjährung bleiben unberührt.
5.4 Im Falle mangelhafter Dienstleistungen ist der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet, die betroffene Dienstleistung, soweit sie mangelbehaftet ist, kostenfrei erneut und mangelfrei zu erbringen. Der Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Korrektur mangelhafter Leistungen einzuräumen. Die für die Mangelbeseitigung vom Auftragnehmer nachweislich erbrachten Aufwände werden im Rahmen der Haftungsgrenzen nach Ziffer 6 dieses Vertrags angerechnet.
6. Beschränkung der Haftung des Auftragnehmers
6.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt. Davon abweichend gilt:
• Beträgt der Auftragswert weniger als 25.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt.
• Beträgt der Auftragswert 25.000,- € oder mehr und weniger als 100.000,- €, wird die Haftung auf 100.000,- € beschränkt
6.2 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.
6.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen der Ziffer 6.1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt oder bei Verletzung einer Garantie.
7. Vertraulichkeit
7.1 Jede Partei ist verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei zeitlich unbegrenzt als vertraulich zu behandeln, sie nur für die Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden, sie Dritten nicht zugänglich zu machen und sie nicht für eigene Zwecke zu verwerten. Die Weitergabe an eigene Mitarbeiter und berechtigt eingesetzte Subunternehmer ist zulässig, soweit die Mitarbeiter und Subunternehmer die vertraulichen Informationen zur Durchführung des Vertrags benötigen und vor Offenlegung der vertraulichen Informationen in einem Umfang zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, der dem Umfang dieser Ziffer 7 entspricht. Die Weitergabe an beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Rechts- oder Steuerberater ist in dem Umfang zulässig, der erforderlich ist, damit diese ihre beruflichen Pflichten für die betreffende Partei erfüllen können. Die Parteien werden in diesem Fall darauf hinweisen, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt.
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Ziffer 7 sind unabhängig von ihrer Verkörperung alle Informationen, die als „vertraulich“, „geheim“ oder sinngemäß gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Sache ergibt. Vertrauliche Informationen des Auftraggebers sind insbesondere die aus der Durchführung des Vertrags resultierenden (Teil-)Arbeitsergebnisse, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass es sich um Standardergebnisse handelt.
7.2 Ausgenommen von der Vertraulichkeit sind Informationen der offenlegenden Partei, soweit sie nachweist, dass diese Informationen:
7.2.1 offenkundig sind oder zu einem späteren Zeitpunkt offenkundig geworden sind, oder
7.2.2 der offenlegenden Partei vor ihrer Offenlegung durch die andere Partei bereits bekannt waren oder
7.2.3 der offenlegenden Partei von nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten bekannt gemacht wurden.
7.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Informationen aufgrund einer durchsetzbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung besteht. Soweit zulässig wird die verpflichtete Partei die andere Partei vor der Offenlegung informieren und bei der Offenlegung darauf hinzu-weisen, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt.
7.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den vorstehenden Bestimmungen gleich-wertige Verpflichtungen in die Verträge mit seinen Unterauftragnehmern aufzunehmen und dem Auftraggeber die Erfüllung dieser Verpflichtung auf Anfrage nachzuweisen.
8. Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz zu beachten.
9. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
9.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen der Leistungen verlangen, es sei denn, die verlangten Änderungen sind für den Auftragnehmer unzumutbar. Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen, etwaige Fragen mit dem Auftraggeber zu klären und, soweit keine andere Frist vereinbart ist, innerhalb von zwei (2) Wochen ab Erhalt des Änderungsverlangens ein Angebot für die Umsetzung der Änderung unter Angabe der Auswirkungen auf die bisher getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auf vereinbarte Termine, die vereinbarte Vergütung und die Mitwirkung des Auftraggebers zu unterbreiten. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, das Änderungsverlangen sei unzumutbar, hat der dies dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei (2) Wochen unter Angabe der Gründe mindestens in Textform mitzuteilen.
Der Auftraggeber wird das Angebot des Auftragnehmers prüfen und annehmen oder ablehnen.
Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist ein Nachtrag zum Vertrag zu schließen, in dem die Änderungen vereinbart wer-den. Der Vertragsnachtrag ist schriftlich zu schließen. Sofern die Parteien die Verwendung eines Änderungsformulars vereinbart haben, stellt das ausgefüllte und von beiden Parteien unterschriebene Änderungsformular den Vertrags-nachtrag dar.
9.2 Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsverlangens des Auftraggebers beim Auftragnehmer keine Einigung über den Vertragsnachtrag, weil sich die Parteien nicht über die Anpassung der Vergütung einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung in Schriftform anordnen. Die Vergütung wird in diesem Fall angemessen angepasst.
Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsverlangens des Auftraggebers beim Auftragnehmer keine Einigung über den Vertragsnachtrag, weil sie sich nicht über die Anpassung der vereinbarten Termine und Fristen einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung in Schriftform anordnen. In diesem werden die von der Änderung betroffenen vereinbarten Termine und Fristen ggf. angemessen verschoben.
9.3 Der Auftragnehmer kann sich jederzeit mit Anregungen und Änderungswünschen bezüglich der vertraglichen Leistung an den Auftraggeber wenden. Der Auftraggeber ist frei in seiner Entscheidung, die Anregungen und Änderungswünsche zu berücksichtigen. Sofern der Auftraggeber Anregungen oder Änderungswünsche des Auftragnehmers umsetzen möchte und hierzu eine Leistungsänderung oder Vertragsänderung erforderlich ist, werden die Parteien die entsprechenden vertraglich vereinbarten Verfahren anwenden.
10. Urheberrecht/Nutzungsrechte
10.1 An allen nach dem Auftrag zu erbringenden urheberrechtsfähigen Teil-/ Gesamtleistungen in allen Entwicklungsstadien, insbesondere schriftlichen Berichten und Ausarbeitungen, Forschungsberichten, Gutachten, Schulungsunterlagen, Filmen, Manuskripten, Studien, Lösungsskizzen, Konzepten, Plänen, sowie entwickelten Prototypen, Modelle und Gegenstände überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtsschutzes die vollständigen, ausschließlichen, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten.
10.2 Die Rechte umfassen insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, zur Bearbeitung, zur vollständigen oder teilweisen Übertragung sowie Unterlizenzierung, zur Verbreitung, zur öffentlichen und nichtöffentlichen Wiedergabe und Ausstellung, zur Nutzung in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten, jeweils in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form.
10.3 Die vorgenannten Rechte werden jeweils mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zugunsten des Auftraggebers eingeräumt und soweit möglich übertragen.
10.4 Das Eigentum an körperlichen Leistungsergebnissen geht mit Ablieferung beim Auftraggeber auf diesen über.
10.5 Der Auftragnehmer verzichtet gegenüber dem Auftraggeber unwiderruflich und dauerhaft auf die Ausübung des Rechts auf Nennung als Urheber der Leistungen und auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 97 ff. UrhG.
10.6 Soweit der Auftragnehmer Leistungen durch Subunternehmer, Angestellte, freie Mitarbeiter oder andere Dritte erbringen lässt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die notwendigen Rechteübertragungen herbeizuführen, sodass er in der Lage ist, seine vertraglichen Pflichten vollständig zu erfüllen. Der Auftragnehmer stellt gegenüber dem Auftraggeber sicher, dass an der Studie beteiligte Personen keine Urheberpersönlichkeitsrechte gegenüber dem Auftragnehmer und anderen berechtigten Nutzern der Ergebnisse geltend machen, insbesondere keine etwaigen Rechte auf Nennung als Urheber der Leistungen. Verletzt der Auftragnehmer diese Pflichten, stellt er den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei.
10.7 Die in diesem Vertrag vereinbarte Vergütung umfasst die Kosten der Einräumung und Übertragung der vorgenannten Rechte.
11. Gewerbliche Schutzrechte
11.1 Soweit Diensterfindungen im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes Bestandteil der Ergebnisse der vertraglichen Zusammenarbeit sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese in Anspruch zu nehmen und sie insbesondere seinen Arbeitnehmern gegenüber nicht freizugeben. Der Auftragnehmer wird durch geeignete Maßnahmen und/oder Regelungen gegenüber seinen Arbeitnehmern sicherstellen, dass er im Rahmen des rechtlich Möglichen über diese Diensterfindungen verfügen kann.
11.2 Nach erfolgter Inanspruchnahme von Diensterfindungen durch den Auftragnehmer gegenüber seinen Arbeitnehmern ist die Anmeldung von Ergebnissen der vertraglichen Zusammenarbeit zum Gebrauchsmuster/Patent nur nach vorhergehender Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Sofern der Auftraggeber seine Zustimmung zur Gebrauchsmuster- bzw. Patentanmeldung erteilt, ist gleichzeitig einzelvertraglich der haushaltsrechtlich notwendige Rückfluss der dem Auftraggeber entstandenen Kosten zu vereinbaren und die Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung des Gebrauchsmusters/ Patents zu regeln. Der Auftraggeber ist berechtigt, statt des Auftragnehmers, auch selbst derartige Schutzrechte anzumelden. Der Auftragnehmer ist für diesen Fall verpflichtet, den Auftraggeber in jeder Hinsicht so zu unterstützen, dass dem Auftraggeber diese Anmeldung möglich ist. Im Falle der Anmeldung durch den Auftraggeber werden die Parteien einzelvertraglich eine angemessene Vergütung des Auftragnehmers vereinbaren, die dem Auftragnehmer die Deckung der gemäß dem vorherigen Satz anfallenden Aufwände sowie die Erfüllung der gesetzlichen Ansprüche seiner Arbeitnehmer aus der Erfindung oder dem sonstigen Schutzrecht ermöglicht. Verzichtet der Auftraggeber auf eine eigene Anmeldung eines Schutzrechts, wird er das Ersuchen des Auftragnehmers um Zustimmung zur Anmeldung durch den Auftragnehmer nur verweigern, wenn berechtigte Belange des Auftraggebers entgegenstehen.
12. Sonstiges
Soweit der Auftragnehmer Teile der Leistungen durch Subunternehmer, Angestellte, freie Mitarbeiter oder andere Dritte erbringen lässt, verpflichtet er sich, auch wenn er nicht selbst der Urheber ist, die notwendigen Rechteübertragungen herbeizuführen, sodass er in der Lage ist, seine vertraglichen Pflichten vollständig zu erfüllen. Die zu vereinbarende Vergütung umfasst die Kosten der Einräumung der vorgenannten Rechte.
13. Abnahme von Werkleistungen
13.1 Die abnahmefähigen Leistungen sind vom Auftraggeber unter Verwendung des als Anlage 4 beigefügten Abnahmeprotokollmusters abzunehmen. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären. Eine stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen. Abnahmeprotokolle sind durch Auftraggeber und Auftragnehmer zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber stellt nur dann eine Abnahmeerklärung dar, wenn der Auftraggeber ausdrücklich die Abnahme der geprüften Arbeitsergebnisse oder die Abnahme der geprüften Arbeitsergebnisse unter dem Vorbehalt der Beseitigung festgestellter Mängel erklärt.
13.2 Der Auftragnehmer hat die unter dem Vertrag geschuldete Leistung rechtzeitig zur Abnahme bereitzustellen. Ist hierfür kein Termin vereinbart, dann ist die Leistung so rechtzeitig bereitzustellen, dass der Auftragnehmer eine angemessene Zeit zur Prüfung und Erklärung der Abnahme zum vereinbarten Fertigstellungstermin hat. Dem Auftraggeber steht ein Prüfungszeitraum von mindestens einem Monat zu, es sei denn, die Parteien haben einen kürzeren Prüfungszeit-raum ausdrücklich vereinbart.
13.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung der Abnahmeprüfung in angemessenem Umfang unterstützen.
13.4 Der Auftraggeber nimmt die Leistung ab, wenn sie vertragsgemäß ist oder lediglich unwesentliche Mängel aufweist. Ist dies nicht der Fall, kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern. Treten während der Abnahmeprüfung Mängel auf, die nicht nur unwesentlich sind, kann der Auftraggeber auch die Abnahmeprüfung abbrechen.
13.5 Abnahmeverhindernde Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit. Er kann ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Nach Beseitigung der abnahmeverhindernden Mängel stellt der Auftragnehmer die abzunehmende Leistung erneut zur Abnahme.
13.6 Mängel, die die Abnahme nicht verhindern, beseitigt der Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Gelingt dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung auch nach zweimaligem Versuch nicht, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Versuche der Mängelbeseitigung zuzulassen. Im Übrigen gelten bei Fehlschlagen der Abnahme die gesetzlichen Bestimmungen.
13.7 Teilabnahmen finden nur statt, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind. Soweit die Parteien Teilabnahmen für einzelne (Teil-)Leistungen ausdrücklich vereinbart haben, geltend die vorstehenden Ziffern 13.1 bis 13.6 für die Teilabnahme entsprechend. Gegenstand der Teilabnahme ist nur die isolierte Teilleistung. Übergreifende Funktionen oder die Interoperabilität mit anderen Teilleistungen ist nicht Gegenstand der Teilabnahme, sondern der Gesamtabnahme.
Erfolgte Teilabnahmen ersetzen nicht die Gesamtabnahme.
14. Vertragsbeendigung
14.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordentlich kündigen.
Der Auftragnehmer ist nur nach Ziffer 14.2 zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Ein Kündigungsrecht nach § 643 BGB ist ausgeschlossen.
14.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 133 GWB bleibt unberührt.
Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung besteht für den Auftraggeber unter anderem auch dann, wenn bei Zuschlagserteilung Ausschlussgründe nach §124 GWB vorgelegen haben, von denen der Auftraggeber erst nachträglich erfahren hat, vorausgesetzt, die Kündigung ist verhältnismäßig
Anstelle einer außerordentlichen Kündigung kann der Auftraggeber bei Vorliegen eines wichtigen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundes auch vom Vertrag zurücktreten.
14.3 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14.4 Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung erhält der Auftraggeber an den bis zur Wirksamkeit der Kündigung geschuldeten Arbeitsergebnissen und Leistungen die Nutzungsrechte gem. Ziffer 10 des Vertrags.
14.5 Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche vom Auftraggeber überlassene Gegenstände, Unterlagen, Daten, vertrauliche Informationen und sonst überlassene Materialen herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
14.6 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
15. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der materiell-rechtlichen Bestimmungen des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
16. Änderungen des Vertrages, Salvatorische Klausel
Änderungen dieses Studienvertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Erfordernis kann nur durch entsprechende Vereinbarung in Schriftform abgeändert werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen solche als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen.
17. Einsatz von Nachunternehmern, Verhältnis zu Dritten
Der Auftragnehmer ist zur Vergabe von Unteraufträgen ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Auftraggebers nicht berechtigt. Die Erteilung der Erlaubnis steht im freien Ermessen des Auftraggebers.
In keinem Fall darf der Auftragnehmer den Auftraggeber Dritten gegenüber verpflichten.
18. Preisprüfung
Der Auftraggeber kann den vereinbarten Preis von der zuständigen Preisprüfungsbehörde überprüfen lassen. Für den Fall einer Überzahlung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die überzahlte Summe unverzüglich zurückzuzahlen und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 247, 288 BGB zu verzinsen.
19. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bonn.
| Bonn, | , | |
| Im Auftrag ____________________________ | ______________________________ | |
| Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik |