26 L3_RV_Anlage 10_Sonstige Vereinbarungen (V1).pdf

Technische Systemadministration und Softwareentwicklungsleistungen für SAP und Risk/Cont

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 14:51 (Europe/Berlin)

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Anlage 10 EVB-IT Rahmenvereinbarung Unterstützung Softwareentwicklung für das RISK/CONT System in PL/SQL (Open Text Team Developer) und ABAP Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: Unterstützung – technische Systemadministration Los 3

Sonstige Vereinbarungen

gemäß Tz. 24 EVB-IT Rahmenvereinbarung

  1. Zu Nummer 4 EVB-IT Rahmenvereinbarung

Das Verfahren zum Abschluss von Einzelaufträgen ist in der Leistungsbeschrei- bung zu Los 1 (Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung) unter Tz. 2.3 beschrieben.

Die Vertragspartner verwenden hierbei Anlage 11 Vorlage Abruf Einzelaufträge samt dem Anhang Preisblatt.

Mit diesem Dokument werden die Details der Leistungserbringung unter Bezugnah- men auf die EVB-IT Rahmenvereinbarung zum jeweils ausgewählten EVB-IT Ver- trag geregelt.

Das Dokument umfasst insbesondere eine konkrete Leistungsbeschreibung sowie den Zeitraum der Leistungserbringung. Ebenso werden ergänzende/abweichende oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zum jeweils ausgewählten EVB-IT Ver- trag geregelt.

Einzelaufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Jeder Einzelauftrag wird mit seinem Abschluss integraler Bestandteil der EVB-IT Rahmenvereinbarung.

Die Regelungen der EVB-IT Rahmenvereinbarung gehen den Bestimmungen in den Einzelaufträgen vor, soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich anderes ver- einbaren.

  1. MaRisk Compliance

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei seiner Leistungserbringung für die erforder- liche MaRisk-Compliance zu sorgen. Insbesondere ist der Auftragnehmer daher verpflichtet,

a) der Internen Revision des Auftraggebers sowie externen Prüfern nach ent- sprechender Aufforderung die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Überprüfungsmöglichkeiten (auch vor Ort beim Auftragnehmer) zu gewähren;

b) den nach § 25b Abs. 3 KWG zuständigen Behörden bezüglich der Leis- tungserbringung des Auftragnehmers uneingeschränkte Informations- und Prüfungs- rechte sowie Kontrollmöglichkeiten zu gewähren.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Entwicklungen informieren, die die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen insbesondere im Hin- blick auf die MaRisk-Compliance beeinträchtigen können.

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  1. Einsatz von Mitarbeitern

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solche Mitarbeiter beim Auftraggeber ei- zusetzen, die keine einschlägigen Einträge im polizeilichen Führungszeugnis ha- ben. Bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines eingesetzten Mitarbei- ters hat der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers ein polizeiliches Führungszeugnis des jeweiligen Mitarbeiters vorzulegen.

Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, auf Anforderung des Auftraggebers ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis des jeweiligen Mitarbeiters vorzulegen, das nicht älter als ein halbes Jahr ist.

  1. Einsatz von Subunternehmern

Die Zustimmung zum Einsatz von Subunternehmern kann insbesondere dann ver- weigert werden, wenn mit dieser Weiterverlagerung der Leistungserbringung die Sicherstellung der Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht gewährleistet ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einem Subunternehmer die Verpflichtungen nach dieser EVB-IT Rahmenvereinbarung entsprechend aufzuer- legen.

  1. Mindestlohngesetz

Der Auftragnehmer erklärt mit Vertragsschluss, dass weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens in Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unter- nehmen nach § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens EUR 2.500,00 belegt worden sind. Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die genannten Gesetze sind gegen den Auftragnehmer nicht anhängig.

Der Auftragnehmer wird ausschließlich solche Subunternehmer einsetzen, die eine vorstehenden Sätzen 1 und 2 entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer abgeben. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diese Erklärungen des Subunternehmers dem Auftraggeber vorlegen.

  1. Zu Ziffer 19 (Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit) EVB-IT Dienstleis- tungs-AGB und EVB-IT Erstellungs-AGB

Der Auftraggeber muss als Kreditinstitut insbesondere das Bankgeheimnis, die Re- geln des Datenschutzes und das Verbot von Insidergeschäften einhalten. Der Wort- laut der Ziffer 19 EVB-IT Dienstleistungs-AGB und EVB-IT Erstellungs-AGB wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„19 Datenschutz, Geheimhaltung und Compliance

19.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten Vertrauli- chen Informationen, ob mündlich oder auf sonstigen Trägermedien, ver- traulich zu behandeln, sorgfältig aufzubewahren, nicht weiterzugeben

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oder Dritten auf sonstige Weise zugänglich zu machen, nicht zu verviel- fältigen und ausschließlich im für die ordnungsgemäße Vertragsdurch- führung erforderlichen Umfang, zu verwenden.

Vertrauliche Informationen sind Informationen, Tatsachen und Daten, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informati- onen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, Tatsa- chen und Daten, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertrau- lichkeitsverpflichtung bekannt werden.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die zur Zeit der Kenntniserlangung durch den Auftragnehmer bereits rechtmä- ßig öffentlich bekannt waren.

19.2 Der Auftragnehmer trifft geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Ver- traulichen Informationen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere zur Beachtung des Bankgeheimnisses, der einschlägigen Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der einschlägigen Bestimmungen des Wertpapierhan- delsgesetzes (WpHG), hier insbesondere des Verbots von Insiderge- schäften. (Anlage 7a Wertpapier-Compliance Kurzinfo für Firmen und Anlage 7b Wertpapier-Compliance Kurzinfo für externe Mitar- beite/-innen).

19.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn er die Einhaltung der Verpflichtun- gen nach den Ziffern 18.1 und 18.2 nicht mehr gewährleisten kann, ins- besondere, wenn für ihn eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder er eine solche hätte erkennen können, die ihn an der Einhaltung der Verpflichtungen nach vorstehenden Ziff. 18.1 und 18.2 hindern könnte.

19.4 Im Falle der Beendigung des Dienstvertrages bzw. auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Auf- bewahrungs- pflichten, alle Dokumente oder sonstigen Trägermedien, des Auftraggebers und Testdaten des Auftraggebers unverzüglich an den Auftraggeber herausgeben. Ein diesbezügliches Zurückbehaltungs- recht des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen.

19.5 Vor Vertragsbeginn hat der Auftragnehmer die Vereinbarung zur Auf- tragsverarbeitung nach DSGVO (Anlage 4) und die Erklärung Wert- papier-Compliance Kurzinfo für Firmen (Anlage 7a) der LfA unter- zeichnet vorzulegen.

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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Erfüllungsge- hilfen gemäß Anlage 6 (Verpflichtungserklärung Datenschutzgrund- verordnung und Bank- und Geschäftsgeheimnis)) sowie Anlage 7b (Wertpapier-Compliance Kurzinfo für externe Mitarbeiter/-innen) zu verpflichten und dies auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers (z.B. Anforderung bei etwaigen Verdachtsfällen) dem Auftraggeber durch Vorlage der entsprechenden Verpflichtungserklärungen (An- lage 6 und Anlage 7b) nachzuweisen.

19.6 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen gegen sie ge- richteten Schadensersatzansprüchen frei, soweit diese auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung seiner Verpflichtungen nach dieser Zif- fer 18 beruhen.

19.7 Die Verpflichtungen dieser Ziffer 18 gelten sämtlich auch nach Beendi- gung dieses Vertrages weiter.“

  1. Mitarbeiter des Auftragnehmers

Die LfA kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Ver- tragserfüllung eingesetzten Person durch eine qualifizierte Ersatzperson verlangen, wenn diese mehr als unerheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Eine Ersatzperson gilt nur dann als qualifiziert, wenn sie über die zur Leistungserbrin- gung erforderliche Eignung verfügt. Die durch den Austausch und die Einarbeitung der Ersatzperson entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun- gen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle ei- ner Regelungslücke.


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