VV-2026-0135 BUJU-K_Wartungs- und Instandsetzungsvertrag TGA_PW.xlsx

Technische Gebäudeausrüstung für Medienversorgung und Sicherheit einer Botschaft in Bujumbura

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 09:44 (Europe/Berlin)

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Angebotsblatt und Vertrag

Unnamed: 0Unnamed: 1Unnamed: 2Unnamed: 3Unnamed: 4Unnamed: 5Unnamed: 6Unnamed: 7Unnamed: 8Unnamed: 9Unnamed: 10Unnamed: 11Unnamed: 12Unnamed: 13Unnamed: 14Unnamed: 15Unnamed: 16Unnamed: 17Unnamed: 18Unnamed: 19Unnamed: 20Unnamed: 21Unnamed: 22Unnamed: 23Unnamed: 24Unnamed: 25Unnamed: 26Unnamed: 27Unnamed: 28Unnamed: 29Unnamed: 30Unnamed: 31Unnamed: 32Unnamed: 33Unnamed: 34Unnamed: 35Unnamed: 36Unnamed: 37Unnamed: 38Unnamed: 39Unnamed: 40Unnamed: 41Unnamed: 42Unnamed: 43Unnamed: 44
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten Immobilienmanagement Ausland 14776 Brandenburg a. d. H., Geschwister-Scholl-Straße 10
Wartungs- und Instandsetzungsvertrag für die Deutsche Vertretung in:Bujumbura3)
3) vom Auftraggeber auszufüllen                                                            2) vom Auftragnehmer auszufüllen
Anhang 5 zum Vertrag - Angebotsblatt
Die Laufzeit des Vertrages beträgt2.03) Jahr / Jahre
Für die Wartung nach 2.1 der in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n wird/werden nachstehende jährliche Vergütung vereinbart
KGR 3)jährliche Pauschalen 2)
411Abwasseranlagen0.0
412Wasseranlagen0.0
431Lüftungsanlagen0.0
441Hoch- und Mittelspannungsanlagen0.0
442Eigenstromversorgungsanlagen0.0
443Niederspannungsschaltanlagen0.0
444Niederspannungsinstallationsanlagen0.0
445Beleuchtungsanlagen0.0
446Blitzschutz- und Erdungsanlagen0.0
456Gefahrenmelde- und Alarmanlagen0.0
457Übertragungsnetze0.0
479Weitere Nutzungsspezifische Anlagen: Tankanlage0.0
0.0
0.0
0.0
0.0
0.0
0.0
0.0
jährliche Gesamtpauschale Wartung:0.0
Anzahl der entsendeten Mitarbeiter je Wartungstermin:2)
Anzahl der Arbeitstage vor Ort aller Mitarbeiter pro Jahr: (Die Arbeitstage aller entsendeten Mitarbeiter sind zu addieren)2)
Anzahl der Übernachtungen aller Mitarbeiter pro Jahr: (Die Arbeitstage aller entsendeten Mitarbeiter sind zu addieren)2)
In der Wartungspauschale kalkulierte Übernachtungskosten pro Jahr:2)
In der Wartungspauschale kalkulierte Flugkosten pro Jahr:2)
Leistungen nach Nr. 2.2 - Instandsetzung - werden wie folgt vergütet:
Die geschätzten Arbeitsstunden und entsprechenden Vergütungen für den Vertragszeitraum betragen
Monteur ca.203) Stundenx2)=0.0
Lokaler Helfer ca.13) Stundenx2)=0.0
Gesamtarbeitskosten im Vertragszeitraum:0.0
Tarifliche Zuschläge für den Lohnanteil für Spät-, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit werden gesondert vergütet. Daraus ergeben sich folgende Zuschläge.
Sonnabend07:00 bis 22:00 Uhr3)2)
Sonntag00:00 bis 24:00 Uhr3)2)
Feiertag00:00 bis 24:00 Uhr3)2)
Nachtzuschlag22:00 bis 07:00 Uhr3)2)
Sofern am Einsatzort abweichende Wochentage als arbeitsfreie Tage ortsüblich sind, werden die Zuschläge für Sonnabend- bzw. Sonntagarbeit nur für diese Tage gezahlt. Zuschläge werden anerkannt, wenn diese Arbeiten durch den Auftraggeber schriftlich angeordnet wurden.
Reisezeiten und Organisationsaufwand für Leistungen nach 2.2, außerhalb des vereinbarten Wartungsterminplans, werden wie folgt vergütet:
Entsprechend des unter 5.2.1 eingeschätzten Instandsetzungsaufwands
wird/werden13)  Reise / Reisen im Vertragszeitraum erwartet.
An- und Abreise zum Flughafen in Deutschland je Monteur, pauschal2)0.0
An- und Abreise zum Flughafen je Monteur, pauschal2)0.0
\tFlugreisezeitpauschale je Monteur2)0.0
Kosten für Reisevorbereitung und Organisatorisches  je An- und Abreise  je Monteur, pauschal2)0.0
Kosten für Vorbereitung und Organisatorisches von Transporten und Lieferungen zum Erfüllungsort (Transportkostenvergütung erfolgt separat nach 5.5) je Instandsetzungsauftrag, pauschal.2)0.0
Reise -und Organisationskosten nach 5.2.20.0
Materialkosten gemäß Leistungen nach 2.2:
Es werden jährliche Materialkosten für Instandsetzungsarbeiten in Höhe von1.0
50003)Großhändler-Einkaufskosten erwartet.
Für Material zur Instandsetzung werden nachfolgende Zuschläge auf die nachzuweisenden marktüblichen Einkaufspreise vergütet:
bei Positionen mit Einkauspreis bis 1.000,- € Positionswert25003)2)2500.02500.0
bei Positionen mit Einkauspreis über 1.000,- € Positionswert25003)2)2500.02500.0
jährliche Summe der zu erwartende Materialkosten + Zuschläge:5000.05000.0
Die voraussichtlichen Gesamtkosten einschließlich der erwarteten Instandsetzungskosten betragen:
Wartung nach 5.1 für die Vertragslaufzeit vonJahren0.02
Instandsetzung nach 5.2.
Arbeitskosten nach 5.2.1 für den Vertragszeitraum vonJahren0.02
Reise- und Organisationskosten nach 5.2.2 für erwartete Reisen im VertragszeitraumReise/Reisen0.0
1
(Gesamtreisekosten x Anzahl der Reisen im Vertragszeitraum)
Materialkosten nach 5.2.3   x  Vertragslaufzeit vonJahren1000010000.02
Gesamtpauschale für die Laufzeit vonJahren:10000.010000.02
Die Wartungspauschale nach Nr. 5.1 ist für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten Festpreis (Regelungen zur Vertragslaufzeit s. Nr. 8.1).
Ändert sich nach Ablauf dieser Frist das maßgebende Entgelt, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Wartungs- bzw. Betreiberpauschale nachfolgender Preisgleitklausel angepasst werden.
Dabei bedeuten:
K=Wartungspauschale bei Vertragsangebot
Kn=neue Wartungspauschale
PA=0,2)=Allgemeinkostenanteil
PL=0,2)=Entgeltkostenanteil (PA + PL = 1) Wartung
E=€/Std.2)Entgeltkostenanteil der maßgebenden Entgeltgruppe bei Vertragsangebot
En=neues Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe
Maßgebender Tarifvertrag :2)
2)
(bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen)
Maßgebende Entgeltgruppe2) :2)
2)
(z.B. auf Grundlage der ERA-Entgelttabelle, Monatsgrundentgelt eines Facharbeiters der Entgeltgruppe 7)Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der Änderung des maßgebenden Entgelts durch den Auftragnehmer.
Auftragnehmer
Firmennahme2)
Adresse
Datum, Unterschrift
Vertrag
für Wartung, Inspektion und Instandsetzungsarbeiten von technischen und baulichen Anlagen und Einrichtungen Technische Anlagen: Technische Ausrüstung, ohne Telefon- und Datentechnik
Für
Deutsche Botschaft in Burundi3)
Rue du 18 Septembre 30
Bujumbura
Zwischen:Der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch:
durch das Auswärtige Amt,3)
vertreten durch die Deutsche Vertretung in Bujumbura
handelnd durch Kanzler, Kzl I Friedhelm Schulz
(-nachstehend Auftraggeber genannt-)
und der Firma:Firmenname2)
Adresse
(-nachstehend Auftragnehmer genannt-)
wird folgender Vertrag geschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1.             Gegenstand und Grundlagen des Vertrages
2.             Leistungen des Auftragnehmers
3.             Pflichten des Auftragnehmers
4.             Ausführung der Leistung
5.             Vergütung
6.             Mängelansprüche
7.             Haftung
8.             Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen
9.             Pflichten des Auftraggebers
10.          Gerichtsstand
11.          Schriftform und salvatorische Klausel
12.          Ergänzungen zum Vertrag
Anhänge als Vertragsbestandteil
1.         Bestandsliste(n)
2.         Arbeitskarte(n)
3.         Arbeitsbericht
4.         Flugbuchung über Amex GBT – Bund Travel Center
5.         Angebotsblatt
1) Bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsvertrags nach VOB/B handelt es sich nicht um einen eigenständigen Vertrag, sondern um die für den Leistungsteil „Instandsetzung“ geltenden Konditionen, auch wenn der Begriff „Vertrag“ verwendet wird
1.Gegenstand und Grundlagen des Vertrages
1.1Gegenstand des Vertrags
Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion - nachstehend als Wartung bezeichnet - sowie Instandsetzungsarbeiten an den technischen und baulichen Anlagen und Einrichtungen -nachstehend als Anlagen bezeichnet-, die in den Bestandslisten aufgeführt sind.
Die Bestandslisten vom3)  sind Vertragsbestandteil (siehe Anhang 1).
1.2Grundlagen des Vertrags
die VOB, Teil B und C ist Vertragsbestandteil.
2.Leistungen des Auftragnehmers
2.1Wartung
2.1.1Dem Auftragnehmer werden die in der/den Arbeitskarte/n vom2018-02-15 00:00:003)
beschriebenen Wartungsleistungen übertragen. Die Arbeitskarten sind Vertragsbestandteil (siehe Anhang 2).
2.1.2Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind, nicht ohnehin in der Arbeitskarte erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.
2.1.3Andere Instandsetzungsarbeiten, welche über den unter 2.1.2 beschrieben Umfang hinausgehen, hat der Auftragnehmer auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Die Ausführung ist gemäß 2.2 mit dem Auftraggeber gesondert zu vereinbaren
2.1.4Für die Durchführung der Wartung werden dem Auftragnehmer alle vorhandenen Unterlagen von den jeweiligen Auslandsvertretungen zur Verfügung gestellt. Änderungen sind vom Auftragnehmer in den Revisionsunterlagen zu erfassen und danach dem Auftraggeber zu übergeben (1-fach digital, 2-fach Papier). Die Bestandslisten und Arbeitskarten sind im Rahmen der Wartungsarbeiten ständig (gemäß der AMEV bzw. der Richtlinien der Anlagenhersteller) durch den Auftragnehmer zu vervollständigen bzw. neu anzulegen und der Auslandsvertretung, sowie dem Auftraggeber zu übergeben
2.1.5Es ist ein Wartungsterminplan auf Grundlage der Jahresplanung zu erstellen und mit der Auslandsvertretung abzustimmen. Der Wartungsterminplan ist bis spätestens vier Wochen nach Auftragserteiiung sowie vier Wochen vor Beginn eines neuen Kalenderjahres dem Auftraggeber und der Auslandsvertretung zu übergeben. Der Wartungsterminplan, in der jeweils gültigen Fassung, ist Vertragsbestandteil und für den Auftragnehmer verbindlich. Änderungen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig.
2.2Instandsetzungsarbeiten
2.2.1Werden über die Wartung hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erforderlich, ist dem Auftraggeber hierüber unverzüglich unter Angabe wesentlicher technischer Daten sowie Standort und Baujahr der Anlagen zu berichten. Diese Instandsetzungsarbeiten hat der Auftragnehmer auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür erfolgt ein gesonderter Leistungsabruf. Ein Anspruch auf Leistungsabrufe besteht nicht.
2.2.2Sowohl die unter 5.2 genannte Anzahl von Monteur- u. Helferstunden, als auch die Anzahl der Reisen außerhalb des Wartungsterminplans und die Höhe der zu erwartenden Materialkosten sind Schätzwerte. Die tatsächlich abgerufene Instandsetzungsleistung kann niedriger sowie nicht höher als der Schätzwert nach 5.2 sein. Auf den Leistungs-abruf in Höhe der unter 5.2 genannten Summen besteht somit kein Rechtsanspruch.
2.2.3Als Grundlage für den Leistungsabruf ist dem Auftraggeber ein Angebot mit Aufwandseinschätzung und Materialaufstellung gemäß den unter Ziffer 5.2 vereinbarten Vergütungsregeln zu übersenden. Die Ausführung der Leistung erfolgt ausschließlich nach schriftlichem Abruf durch den Auftraggeber.
2.2.4Die vorhandenen Bestandslisten sind einmalig im Zuge des ersten Wartungstermins sowie ggf. im Nachgang zu den Instandsetzungsarbeiten zu aktualisieren. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt gemäß 5.2.
2.2.5Der Auftragnehmer ist verpflichtet,  Instandsetzungsarbeiten einschließlich der notwendigen Materialbeschaffungen vorausschauend zu planen und im Rahmen des vereinbarten Wartungsterminplans zusammen mit der Wartung durchzuführen. Hierfür stimmt er sich im Vorfeld der Wartungsreise eng mit der Auslandsvertretung und dem Auftraggeber ab, um Informationen über die Anlagen zu erhalten und bereits Material und Arbeitszeit einzuplanen sowie den Leistungsabruf für die notwendigen Instandsetzungsarbeiten zu erhalten. Reisen für nicht planbare Instandsetzungs-arbeiten oder die Beseitigung von Störungen außerhalb der regelmäßigen Wartungen sind gesondert mit dem Auftraggeber abzustimmen und werden entsprechend im Leistungsabruf festgelegt.
2.2.6Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach schriftlicher Aufforderung zu beseitigen.
Er hat die Arbeiten kurzfristig innerhalb von603)Kalendertagen zu beginnen
und umgehend auszuführen.
2.2.73)Pflicht zur Benennung einer örtlichen Firma zur Störungsbeseitigung entfällt2.0
3)Durch den Auftragnehmer wird für den Störungsdienst oder bei Anlagenausfällen als erster Ansprechpartner eine ortsansässige Fachfirma benannt.
Die Kontaktdaten lauten:
Name des Unternehmens3)
Straße, Nr3)
PLT, Ort3)
Sofern bei Angebotsabgabe keine Kontaktdaten benannt werden, ist spätestens
z.B.  im Zuge der ersten Wartung (Bestandsanlage)2)
2)
eine örtliche Fachfirma zu benennen.
Die Beauftragung  der örtlichen Fachfirma erfolgt nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers.
Die Einschaltung der örtlichen Fachfirma erfolgt im Störungsfall oder bei Anlagenausfällen während der üblichen Betriebszeiten durch die Auslands-vertretung nach vorheriger Absprache mit dem Auftragnehmer und dem Technischen Dienst des Auswärtigen Amtes.
Zur Gefahrenabwehr kann auch außerhalb dieser Zeiten die Beauftragung umgehend durch die Auslandsvertretung erfolgen. Der Auftragnehmer und der Technische Dienst sind in jedem Fall schriftlich zu informieren.
Die Störungsbeseitigung ist unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Werktag zu beginnen und umgehend auszuführen.
Die technische Einweisung der ortsansässigen Fachfirma in die Anlage hat im Rahmen der ersten Wartung und danach bei Bedarf durch den Auftragnehmer zu erfolgen. Die Kosten hierfür sind in der Wartungspauschale enthalten. Die Abrechnung von anfallenden Einsätzen zur Störungsbeseitigung erfolgt gesondert und wird der Auslandsvertretung direkt durch die örtliche Fachfirma in Rechnung gestellt.
3.Pflichten des Auftragnehmers
3.1Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist.
Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhü-tungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Abweichungen hiervon sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen, die Qualifikation ist nachzuweisen. Die Überwachung lokaler Hilfskräfte erfolgt durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat das Recht, von dem Auftragnehmer zu verlangen, dass Mitarbeiter, die nicht über die geforderte Qualifikation verfügen, nicht eingesetzt bzw. nicht mehr eingesetzt werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, dass vom Auftragnehmer eingesetzte Personal auf Zuverlässigkeit zu prüfen, z.B. durch eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). In begründeten Fällen hat der Auftraggeber das Recht, den Austausch von Mitarbeitern des Auftragnehmers zu verlangen.
Die Bekleidung der Mitarbeiter des Auftragnehmers ist stets ordnungsgemäß und sauber zu halten und muss den Mitarbeiter eindeutig als zum Unternehmen zugehörig kennzeichnen. Ausweise sind sichtbar an der Arbeitskleidung zu tragen.
Der Auftragnehmer benennt einen verantwortlichen Monteur. Dieser ist der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig.
3.2Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu liefern bzw. zu stellen. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit erfolgt im Rahmen der Reisevorbereitung eine Abstimmung mit dem jeweils verantwortlichen Mitarbeiter der Auslandsvertretung zur möglichen Mitnutzung von vorhandenen Werkzeugen der Auslandsvertretung und zur möglichen lokalen Beschaffung von Verbrauchsmaterial und Ersatzteilen durch den Auftragnehmer. Mitgenutzte Werkzeuge sind unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten an die Auslandsvertretung zurückzugeben.
3.3Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Be-triebsbereitschaft oder die Sicherheit einer Anlage gefährden können, hat er sofort die Verwaltung der jeweiligen Auslandsvertretung, sowie den Auftraggeber mündlich zu informieren. Eine schriftliche Bestätigung ist schnellstmöglich nachzureichen. Erforderlichenfalls hat er die notwendige Außerbetriebnahme der Anlage schriftlich anzuzeigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in Nummer 2.1 beschriebenen Leistungen gehören, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
3.4Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
3.5Der Auftragnehmer hat seine Rechnung wie folgt als E-Rechnung zu adressieren:
Deutsche Botschaft in Burundi3)
Rue du 18 Septembre 303)
Bujumbura3)
Leistungen nach Nr. 2.1 (Wartung) und 2.2 (Instandsetzung) werden nach separater Rechnungslegung vergütet. Arbeitszeiten der Mitarbeiter des Servicepersonals des AN, auch für Instandsetzungsarbeiten, sind bereits mit der Jahrespauschale vergütet.
Der Rechnung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Arbeitsberichte und Messdokumentation nach 4.1
Nachweis der Flug- und Übernachtungskosten für Leistungen nach 2.2
Nachweis der Materialkosten für Leistungen nach 2.2
bei umfangreichen Instandsetzungsarbeiten: weitere Unterlagen gemäß  VOB (z.B. Aufmaß, Dokumentation, Wartungs- und Pflegehinweise, Errichterbescheinigung)
3.6Der Auftragnehmer verpflichtet sich, hinsichtlich interner Vorgänge im Auswärtigen Amt und in anderen Bundesressorts und -behörden, die ihm während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren und sämtliche ihm bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen des Auftraggebers sowie der mit diesem verbundenen in- und ausländischen Partnern vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für die dem Auftragnehmer überlassene Unterlagen. Diese Unterlagen, alle davon erstellten Vervielfältigungen sowie alle im Zusammenhang mit seinen Leistungen erstellten Dokumente sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Ende der Vertragslaufzeit oder auf Verlangen jederzeit herauszugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet auch seine Mitarbeiter und Subunternehmer zu entsprechender Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheitspflicht gilt über die Dauer des Vertrags hinaus.
4.Ausführung der Leistung
4.1Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Wartungsleistungen nach 2.1 in einem Arbeitsbericht (Anhang 3) zu dokumentieren. In diesem Bericht ist der allgemeine Anlagenzustand, in absehbarer Zeit notwendig werdende Instandsetzungsleistungen und ggf. ausgewechselte Teile festzuhalten. Gemäß den vereinbarten Arbeitskarten durchzuführende Messungen sind zu dokumentieren.
4.2Bei den Instandsetzungsarbeiten nach Nr. 2.2 sind außerdem Zeitaufwand, Namen und Lohn- bzw. Berufsgruppen (z.B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.
4.3Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigt die Verwaltung der Auslandsvertretung in
Bujumbura
auf dem Arbeitsbericht die Durchführung aller geleisteten Arbeiten. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung.
4.4Die Wartung erfolgt
einmal jährlich.1.0
Für die Wartung sind jeweils eine Anreise im Frühjahr und im Herbst0.0
einzuplanen. Die Wartung erfolgt gemäß AMEV Arbeitskarten gewerkabhängigentweder im Frühjahr oder Herbst, einmal jährlich je Gewerk.
sonstiges3)0.0
Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.
4.5Alle Arbeiten sind innerhalb der Dienstzeit der Auslandsvertretung durchzuführen.
5.Vergütung
5.1Für die Wartung nach 2.1 der in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n wird/werden nachstehende jährliche Vergütung vereinbart
Gesamt:(netto, ohne MwSt)0.0
Aufschlüsselung der Wartungspauschale nach Kostengruppen gemäß Anhang 5.
Mit dieser Wartungspauschale sind abgegolten:
Die Wartung nach Nr. 2.1.1,
die Instandsetzung nach Nr. 2.1.2 mit sämtlichen benötigten Klein- und Ersatzteilen (keine Verschleißteile),
technische Einweisung der örtlichen Fachfirma zur Störungsbeseitigung,
die Kosten für Hilfsmittel und Hilfsstoffe nach Nr. 3.2,
die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte zu liefernden Materialien,
die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen.
Flug- und Übernachtungskosten,
alle sich aus den Vertragsleistungen nach 2.1 ergebenden Nebenkosten, inkl. sämtlicher Lieferungen zum Erfüllungsort, Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen,  Tages- und Verpflegungskosten, Schmutz- und Erschwernis-zulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, Verwaltungsaufwand für Reisevorbereitung und Flugbuchung, die Reisezeiten (An- und Abreise zum Flughafen, Flugzeiten).
Die für die Wartung notwendigen Arbeitstage vor Ort, Übernachtungen und Flüge sind vom Auftragnehmer anzugeben:
Anzahl der entsendeten Mitarbeiter je Wartungstermin:0.0
Anzahl der Arbeitstage vor Ort aller Mitarbeiter pro Jahr: (Die Arbeitstage aller entsendeten Mitarbeiter sind zu addieren)0.0
Anzahl der Übernachtungen aller Mitarbeiter pro Jahr: (Die Übernachtungen aller entsendeten Mitarbeiter sind zu addieren)0.0
Angabe der in der Wartungspauschale kalkulierten Übernachtungskosten pro Jahr:0.0
Angabe der in der Wartungspauschale kalkulierten Flugkosten pro Jahr:0.0
5.2Leistungen nach Nr. 2.2 - Instandsetzung - werden wie folgt vergütet:
5.2.1Stundenverrechnungssatz für Leistungen nach 2.2:
Die geschätzten Arbeitsstunden und entsprechenden Vergütungen für den
Vertragszeitraum von2Jahren betragen:2.0
Monteur ca.20Stundenx=20.000
Lokaler Helfer ca.1Stundenx=1.000
Gesamtarbeitskosten im Vertragszeitraum:0
Die Stundenverrechnungssätze enthalten auch die Kostenanteile für Auslösungen, Tages- und Verpflegungskosten, Schmutz- und Erschwerniszulagen
Tarifliche Zuschläge für den Lohnanteil für Spät-, Nacht-, Wochenend- oder Feiertags-arbeit werden gesondert vergütet. Daraus ergeben sich folgende Zuschläge.
Sonnabend07:00 bis 22:00 Uhr0.007:00 bis 22:00 UhrSonnabend
Sonntag00:00 bis 24:00 Uhr0.000:00 bis 24:00 UhrSonntag
Feiertag00:00 bis 24:00 Uhr0.000:00 bis 24:00 UhrFeiertag
Nachtzuschlag22:00 bis 07:00 Uhr0.022:00 bis 07:00 UhrNachtzuschlag
Sofern am Einsatzort abweichende Wochentage als arbeitsfreie Tage ortsüblich sind, werden die Zuschläge für Sonnabend- bzw. Sonntagarbeit nur für diese Tage gezahlt. Zuschläge werden anerkannt, wenn diese Arbeiten durch den Auftraggeber schriftlich angeordnet wurden.
5.2.2Reisezeiten und Organisationsaufwand für Leistungen nach 2.2, außerhalb des vereinbarten Wartungsterminplans, werden wie folgt vergütet:
Entsprechend des unter 5.2.1 eingeschätzten Instandsetzungsaufwands
wird/werden1Reise / Reisen n im Vertragszeitraum erwartet.1
\tAn- und Abreise zum Flughafen in Deutschland je  Monteur, pauschal, einschl. Fahrtkosten0.0
An- und Abreise zum Flughafen in0.0
Bujumburaje Monteur, pauschal
\tFlugzeiten je Monteur, pauschal0.0
\tKosten für Reisevorbereitung und Organisatorisches \tje An- und Abreise und Monteur, pauschal0.0
Kosten für Vorbereitung und Organisatorisches von Transporten und Lieferungen zum Erfüllungsort (Transportkostenvergütung erfolgt separat nach 5.5) je Instandsetzungsauftrag, pauschal0.0
Reise -und Organisationskosten nach 5.2.20.00
5.2.3Materialkosten gemäß Leistungen nach 2.2:
Es werden jährl. Materialkosten für Instandsetzungsarbeiten i.H. v.50005000.0
Großhändler-Einkaufskosten erwartet.
Für Material zur Instandsetzung werden nachfolgende Zuschläge auf die nachzuweisenden marktüblichen Einkaufspreise vergütet:
als Einzelpositionen bis 1.000,- €;Gesamtwert25002500.02500.002500
als Einzelpositionen über 1.000,- €;Gesamtwert25002500.02500.002500
jährliche Summe der zu erwartende Materialkosten + Zuschläge:5000.05000
5.3Die voraussichtlichen Gesamtkosten einschließlich der erwarteten Instandsetzungskosten betragen:
Wartung nach 5.1 für die Vertragslaufzeit von2Jahren:0.02
Instandsetzung nach 5.2.
Arbeitskosten nach 5.2.1 für den Vertragszeitraum von2Jahren0.02
Reise- und Organisationskosten nach 5.2.2 für1Reise/Reisen
im Vertragszeitraum0.012
(Gesamtreisekosten x Anzahl der Reisen im Vertragszeitraum)
Materialkosten nach 5.2.3   x  Vertragslaufzeit von2Jahren:10000.010000.02
Gesamtpauschale für die Laufzeit von2Jahren:10000.010000.02
5.4Nicht mit der Vergütung unter 5.2 – Instandsetzung- abgegolten sind Flug- und Übernachtungskosten. Die Abrechnung erfolgt zum Nachweis anhand von Originalbelegen. Grundsätzlich sind alle Flugverbindungen für Leistungen nach 2.2 in Economy-Class über den Rahmenvertragspartner des Auswärtigen Amtes zu buchen. (Anhang 4) Die Buchung der Flüge hat mind. 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Mehrkosten, die durch spätere Buchung anfallen, werden vom Auftragnehmer getragen, es sei denn die kurzfristige Buchung ist vom Auftraggeber zu vertreten (z.B. bei Störungsbeseitigungen) Die Übernachtungsmöglichkeit ist in Abstimmung mit der Auslandsvertretung zu buchen.
5.5Kosten für Transport und Lieferungen zum Erfüllungsort für Leistungen nach 2.2 werden anhand von Originalbelegen zum Nachweis vergütet.
5.6Die Wartungspauschale nach Nr. 5.1 sowie der Stundenverrechnungssatz nach 5.2.1 sind für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten Festpreis (Regelungen zur Vertragslaufzeit s. Nr. 8.1).
Ändert sich nach Ablauf dieser Frist der maßgebende Lohn nach 5.1 und 5.2.1, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Wartungs- bzw. Betreiberpauschale nachfolgender Preisgleitklausel angepasst werden.
Dabei bedeuten:
K=Wartungspauschale bei Vertragsangebot
Kn=neue Wartungspauschale
PA=0,=Allgemeinkostenanteil0.0
PL=0,=Entgeltkostenanteil (PA + PL = 1) Wartung0.0
E=€/Std.Entgeltkostenanteil der maßgebenden Entgeltgruppe bei Vertragsangebot0.0
En=neues Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe
Maßgebender Tarifvertrag :0.0
0.0
Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt. (bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen)
Maßgebende Lohngruppe :0.0
0.0
(z.B. auf Grundlage der ERA-Entgelttabelle, Monatsgrundentgelt eines Facharbeiters der Entgeltgruppe 7) Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der Änderung des maßgebenden Lohnes durch den Auftragnehmer.
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir die Leistung für die Laufzeit des Vertrages zu einem Festpreis anbiete(n), wenn die Bieterangaben im Punkt 5.6 nicht vollständig von mir/uns ausgefüllt wurden.
5.7Bei einer nachweislichen Verringerung des Personal- und Zeitaufwandes pro Jahr für Leistungen nach 2.1 (Wartung) gegenüber den Angaben in 5.1 erfolgt eine anteilige Reduzierung der Vergütung entsprechend der kalkulierten Übernachtungs- und Flugkosten. Wird der Zeitaufwand gegenüber den Angaben in 5.1 um mehr als 2 Manntage unterschritten, erfolgt zusätzlich eine angemessene Herabsetzung der Vergütung.
5.8Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlagen wird für die zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.
5.95.8 Die Vergütung nach 5.1 und  5.2 wird gezahlt:
3)jährlich nach erfolgter Leistungserbringung0.0
3)in Teilbeträgen nach erfolgter  Leistungserbringung entsprechend des nachgewiesenen Leistungsanteiles1.0
3)3)0.0
Die Erfüllung der berechtigten Entgeltforderungen erfolgt binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang.
5.10Alle Preisangaben sind netto ohne Mehrwertsteuer.
5.11Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken im Ausland oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen auf Grundstücken im Ausland dienen, sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen Umsatzsteuergesetztes (UStG) in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig. Auch Lieferungen deutscher Unternehmen an die Auslandsvertretungen sind nach § 4 Abs. 1 i.V. m. §§6 bzw. 6a UStG in Deutschland grundsätzlich steuerbefreit. Eventuelle steuerrechtliche Pflichten im Gastland, die sich aus dem erteilten Auftrag ergeben, obliegen dem Auftragnehmer.
Soweit ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, muss der Auf-tragnehmer die erforderlichen Daten für die Geltendmachung von Steuerbefreiungen / -erstattungen über die Auslandsvertretung in seiner Rechnung angeben (z.B. Steuer-ID im Gastland). Anfallende Umsatzsteuerpflicht für Nachunternehmer liegt in der Eigenverantwortung des Auftragnehmers. Aufwendungen für die Abwicklung von steuerrechtlichen Belangen werden nicht separat vergütet.
6.Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 2 Jahre.
7.Haftung
Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft.
Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für
Sachschäden auf5000003)je Schadensfall
höchstens aber10000003)insgesamt
Vermögensschäden auf2500003)je Schadensfall
höchstens aber5000003)insgesamt
Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Bei Personenschäden hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, auch wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden im Ausland in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist.
Sachschäden10000003)
Vermögensschäden5000003)
Personenschäden30000003)
8.Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen
8.1Die Laufzeit des Vertrages beginnt2.0
3)am0.0
3)an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag1.0
und beträgt2Jahre
Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages um ein Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird und die
maximale Laufzeit von43)Jahren noch nicht erreicht ist.
8.2Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:
der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist,
die in den Bestandslisten aufgeführten Anlagen verkauft oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen,
die in den Bestandslisten aufgeführten Anlagen aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen,
der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB),
der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist,
über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt,
der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“,
der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen),    § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen,
der AN gegen die Regelungen nach 3.6 (Verschwiegenheit) verstößt.
aufgrund des Nichtbestehens der Zuverlässigkeitsprüfung nach 3.1 keine Mitarbeiter des AN für eine Wartung zur Verfügung stehen
8.3Wird ein Teil der in den Bestandslisten aufgeführten Anlagen nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.
8.4Werden die in den Bestandslisten aufgeführten Anlagen oder Teile davon vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.
8.5Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.
9.Pflichten des Auftraggebers
9.1Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.
9.2Der Auftraggeber stellt keine Arbeitskräfte.
10.Gerichtsstand
Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Berlin. Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.
11.Schriftform und salvatorische Klausel
11.1Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht, das gilt auch für das Schriftformerfordernis.
11.2Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.
12.Ergänzungen zum Vertrag
Die Bestandsliste ist nach der Baufertigstellung durch den AN gemäß der Ausführung erstmalig zu erstellen und an den AG gemäß dem Anhang 1 im offenen Format zu übergeben. Die Bestandliste ist durch den AN jährlich im Zuge der Wartung fortzuschreiben und an den AG zu übergeben. Der Preis ist über den Wartungspreis abgegolten. Verteiler: I-AL; AV-VW-1; AV-VW-THM; 110-6 zgK. / zwV.3)
AuftraggeberAuftragnehmer
Datum, UnterschriftDatum, Unterschrift
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