VHB_214_Besondere_Vertragsbedingungen.pdf

Technische Gebäudeausrüstung für Medienversorgung und Sicherheit einer Botschaft in Bujumbura

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 09:44 (Europe/Berlin)

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer VV-2026-0135

Baumaßnahme Botschaft der Bundesrepublik Deutschland 30, Avenue du 18 Septembre, Bujumbura, Burundi Technische Bauleistungen zur Medienversorgung für die Deutsche Botschaft in Bujumbura inkl. Wartungs-und Instandsetzungsvertrag, hier: Bauabschnitt 02 - TGA (Technische Gebäudeausrüstung)

Leistung An der Botschaft in Bujumbura, Burundi, sind mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Materiellen Sicherheit und Medienversorgung geplant. Hier ist betreffend die Technik u.a. die Montage einer Photovoltaikanlage, die Umsetzung der bestehenden Netzersatzanlage und Montage und Anschluss einer neuen Dieseltankanlage, die Installation einer neuen Videoüberwachungsanlage, die Montage einer Wasseraufbereitungsanlage sowie die Montage und der Anschluss mehrerer neuer ELT (Elektrotechnische Anlage)- Unterverteilungen vorgesehen. Benötigt wird hier die Materiallieferung zur Botschaft , die Montage vor Ort sowie ein anschließender Wartungs-und Instandsetzungsvertrag mit einer Laufzeit von 2 Jahren plus zweimalige Verlängerungsoption um 1 Jahr (=insgesamt max. 4 Jahre) für alle Anlagen., Folgende Kostengruppen sind Leistungsbestandteil:, 411 Abwasseranlagen , 412 Wasseranlagen , 431 Lüftungsanlagen , 441 Hoch- und Mittelspannungsanlagen , 442 Eigenstromversorgungsanlagen , 443 Niederspannungsschaltanlagen , 444 Niederspannungsinstallationsanlagen , 445 Beleuchtungsanlagen , 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen , 456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen , 457 Übertragungsnetze , 479 Weitere Nutzungsspezifische Anlagen: Tankanlage, , Weitere Details siehe Leistungsverzeichnis.

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen × am 25.01.2027 spätestens ............ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum ............ zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) × am 31.12.2027 innerhalb von ............ Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: × vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn × vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

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2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ............ € (ohne Umsatzsteuer) × 1,00 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,00 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf ............ Tage.

4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. × Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. × Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Satz 3 VOB/B das Formblatt

7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

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10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken im Ausland oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen auf Grundstücken im Ausland dienen, sind nach § 3a III Nr. 1 i. V. m. § 1 I Nr. 1 des dt. Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig. Eventuelle steuerrechtliche Pflichten im Gastland, die sich aus dem erteilten Auftrag ergeben, obliegen dem Auftragnehmer. Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen. ----- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -----

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