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T-Shirts für die Initiative Klimaschulen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 15:19 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.sachsen.de

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Vertragsunterlagen/Leistungsbeschreibung

Öffentliche Ausschreibung zur Initiative Klimaschulen

Los 3: T-Shirts

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A Allgemeiner Hintergrund der Vergabe Um das Thema Klima dauerhaft an sächsischen Schulen zu verankern, hat der Freistaat Sachsen die Initiative „Klimaschulen in Sachsen“ initiiert. Ziel der Initiative ist es, die Schule als Ganzes für das Thema zu sensibilisieren und ein nachhaltiges Denken und Handeln unter allen schulischen Akteuren zu entwickeln.

Ein wichtiges Anliegen der Initiative ist die Würdigung der Aktivitäten der Schulen und die Stärkung der Identifikation bestehender Klimaschulen mit der Initiative. Die Klimaschulteams aller bestehenden Klimaschulen sowie die Leitung der Initiative sollen einheitliche T-Shirts mit dem Logo der Klimaschulinitiative erhalten. Diese können Sie auf öffentlichen Veranstaltungen tragen, um die Zugehörigkeit zur Initiative zu sichtbar zu machen und so auf die Initiative aufmerksam zu machen.

B Gegenstand der Auftragsvergabe und Koordinierung mit dem Auftraggeber Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) schreibt die Herstellung und Lieferung von T-Shirts für die Klimaschulteams der bestehenden sächsischen Schulen und für das Leitungsteam der Initiative aus.

C Leistungsbeschreibung I. Anzahl, Logo-Druck Gegenstand der Leistung ist die Lieferung von 753 T-Shirts in verschiedenen Größen. Die T- Shirts sind auf der Vorderseite mit dem Aufdruck des Klimaschullogos zu versehen (Anlage 1). Die Vorlage des Klimaschullogos wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt. Layoutleistungen sind nicht Gegenstand dieser Vergabe.

Die benötigten Größen (Kinder und Jugendliche Klassenstufen 1 bis 12, Erwachsene) werden nach Zuschlagserteilung an den Auftragnehmer übermittelt.

II. Anforderungen − 100 % zertifizierte Biobaumwolle nach OEKO-TEX® ORGANIC COTTON-Standard − Grüner Knopf oder Global Organic Textile Standard (GOTS) oder OEKO-TEX® MADE IN GREEN oder Blauer Engel für Textilien (DE-UZ 154) − Fairtrade Certified Cotton − Klassische Passform − Kurze Ärmel − Rundhalsausschnitt − Nackenband innen − Farbe weiß

Als Nachweismöglichkeit zur Einhaltung der Anforderungen kommt die Vorlage des aufgeführten Zertifikats/Siegels in Betracht. Eine alternative Nachweisführung ist unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 und Abs. 5 VgV zulässig.

Die Voraussetzungen der Zertifikate/Siegel sind im Rahmen der Bemusterung nach Zuschlagserteilung nachzuweisen.

Vor Fertigung der T-Shirts ist dem Auftraggeber ein Probeexemplar zur Prüfung und Freigabe zu übergeben. Dazu hat der Auftragnehmer das angebotene Produkt als unbedruckten Rohling dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber kontrolliert die Konformität des angebotenen Produkts mit der Leistungsbeschreibung. Nach bestätigter Konformität mit der Leistungsbeschreibung gibt der Auftraggeber dieses frei.

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Das Probeexemplar wird nicht gesondert vergütet.

Es erfolgt keine Rücksendung der bemusterten Produkte.

Nach Aufbringen des Aufdrucks ist eine Grafik Druckvorschau per Mail zur Freigabe einzureichen. Nach Prüfung gibt der Auftraggeber diese zur Produktion frei.

Die Lieferung erfolgt nach Fertigstellung an 75 Adressen in Sachsen. Die Adressliste wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung übermittelt. Es sind 74 Pakete mit je 10 T-Shirts und ein Paket mit 13 T-Shirts in handlichen Kartons zu verpacken und zu liefern. Es sind umweltfreundliche Verpackungen zu verwenden.

III. Ausführungsfristen Die Vorlage jeweils eines Probeexemplars als unbedruckter Rohling zur Freigabe erfolgt eine Woche nach Zuschlagserteilung.

Nach Aufbringen des Klimaschullogos ist zwei Wochen nach Zuschlagserteilung eine Grafik der Druckvorschau per Mail zur Freigabe einzureichen.

Die Lieferung der finalen T-Shirts an die Klimaschulen und das SMWA erfolgt binnen vier Wochen nach Bereitstellung der benötigten Größen.

D Vergütung des Auftragnehmers I. Vergütung Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt als Festbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) nach Abnahme der Leistung und Rechnungslegung. Die Abnahme der Leistung erfolgt in Textform durch das SMWA nach erfolgter Lieferung an die Klimaschulen und deren Bestätigung des Erhalts. Die Rechnungslegung durch den Auftragnehmer ist erforderlich.

Die Zahlung ist gem. VOL/B spätestens 30 Tage nach Eingang der Rechnung fällig.

II. Weitere Bestimmungen zur Vergütung Mit der vorgenannten Vergütung sind alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und alle bei seiner Durchführung anfallenden Kosten, wie auch Personal-, Reise- und sonstige Kosten (z. B. Material- oder Telekommunikationskosten) sowie die urheberrechtlichen Ansprüche abgegolten. Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des AG rechtswirksam.

Sofern sich der Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages weiterer Nachunternehmer bedient, hat der Auftragnehmer vertraglich sicher zu stellen, dass die in diesen Vertragsunterlagen enthaltenen Verpflichtungen auch auf die Nachunternehmer Anwendung finden.

E Weitere Vertragsbedingungen

  1. Bestandteile des Vertrages Es wird kein gesonderter Vertrag abgeschlossen. Bestandteil des Auftrages sind diese Vergabeunterlagen sowie das bezuschlagte finanzielle Angebot des Auftragnehmers.

  2. Herausgabeanspruch Sämtliche vom Auftragnehmer gefertigten und von ihm erstellten Materialien, Dokumente, Gestaltungsentwürfe sowie die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien, Unterlagen und Daten sind dem Auftraggeber nach Erfüllung des Vertrages auszuhändigen. Bei elektronisch erstellten Dokumenten sind diese auf einem üblichen Datenträger wie USB- Stick oder CD/DVD in gängigen Dateiformaten in wiedergabefähiger Form zu übergeben. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. In diesem Fall sind alle

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genannten Unterlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsende dem Auftraggeber auszuhändigen. Sie werden in jedem Fall ohne besondere Vergütung Eigentum des Auftraggebers; ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer hat in Verträgen, die er ggf. zur Durchführung dieses Auftrages mit Dritten schließt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Für Verletzungen der Verpflichtungen haftet der Auftragnehmer unmittelbar.

  1. Nutzungsrechte und Veröffentlichungen 4.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz - UrhG) an allen urheberrechtlich geschützten Ergebnissen und Teilergebnissen des Auftrages ein. Dies umfasst auch den Lichtbildschutz (§ 72 UrhG). Dieses Recht umfasst alle bekannten Nutzungsarten, insbesondere die in § 15 Abs. 1 und 2 UrhG aufgezählten. Die Einräumung des ausschließlichen und unbeschränkten Nutzungsrechts umfasst auch die vorbestehenden schöpferischen Werke, die bereits vorhanden sind oder eigens für den Auftrag geschaffen werden.

4.2 Das Recht der Veröffentlichung steht ausschließlich dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Satz 1 dem Auftraggeber zustehende Ergebnisse und Teilergebnisse des Auftrages ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers weder zu veröffentlichen noch an Dritte weiterzugeben. Veröffentlicht der Auftraggeber diese Arbeiten, wird in der Veröffentlichung der Name des Auftragnehmers aufgenommen. Bei Fotografien und Lichtbildern teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die zu verwendende Urheberbezeichnung mit.

4.3 Die Einräumung des ausschließlichen und unbeschränkten Nutzungsrechts bezieht sich auch auf die in Zusammenhang mit diesem Auftrag entstandenen Werke (z. B. unterschiedliche Entwurfsstufen), die keine Verwendung finden und ungenutzt bleiben.

4.4 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Ergebnisse des Auftrages selbst oder durch einen Beauftragten zu bearbeiten oder in anderer Weise umzugestalten, zu verändern oder als Grundlage für andere Kommunikationsmaßnahmen zu verwenden und zu veröffentlichen bzw. zu verwerten (§ 23 UrhG).

4.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder ihnen einfache Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 2 UrhG) einzuräumen. Es wird vom Auftraggeber beabsichtigt den Nominierten einfache Nutzungsrechte einzuräumen.

4.6 Die Einräumung von Nutzungsrechten erstreckt sich auch auf die Ergebnisse, deren Urheber Mitwirkende bzw. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind. Beide Vertragsparteien gehen davon aus, dass sämtliche jetzigen und künftigen Mitarbeiter des Auftragnehmers, die als Urheber (§ 7 UrhG) in Betracht kommen, diesem die weitere Übertragung des mit der Ablieferung des Arbeitsergebnisses konkludent eingeräumten Nutzungsrechtes ausdrücklich gestattet haben bzw. gestatten werden.

4.7 Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden, muss der Auftragnehmer von diesen vertraglich dem Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht einräumen lassen.

4.8 Der Auftragnehmer erklärt und steht dafür ein, dass alle Nutzungsrechte und sonstigen Rechte, die auf den Auftraggeber übertragen werden, frei von Rechten Dritter sind.

4.9 Der Auftragnehmer darf während und nach der Ausführung der Leistung Dritten Auskünfte über seine Arbeitsergebnisse nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erteilen. 4

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4.10 Die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts ist mit der Vergütung abgegolten.

4.11 Beim Erwerb von Nutzungsrechten an bereits bestehenden nach dem Urheberrecht oder verwandten Schutzrechten geschützter Werken Dritter, deren ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte einem Dritten zustehen und bei deren Erwerb der Erwerb des ausschließlichen Nutzungsrechtes marktunüblich ist, gilt folgendes: Abweichend von Ziffer 4.1 bis 4.10 sind vom Auftragnehmer für den Auftraggeber die Nutzungsrechte zu erwerben, welche die uneingeschränkte Erfüllung des vorgesehenen Auftragszweckes zulassen. Der Rechtserwerb zu Gunsten des Auftraggebers und der Umfang der Nutzungsrechte sind dem Auftraggeber gegenüber nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die dafür notwendigen Unterlagen auf Aufforderung zu übergeben. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass alle Nutzungsrechte und sonstigen Rechte, die auf den Auftraggeber übertragen werden, eine uneingeschränkte Erfüllung des vorgesehenen Auftragszweckes zulassen.

  1. Austausch bzw. Einsatz von Nachunternehmern nach Zuschlagserteilung Soweit sich im Zuge der Auftragsbearbeitung ein Bedarf für die Übertragung von (weiteren) Teilleistungen an Nachunternehmer ergibt, darf sich der Auftragnehmer grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers Dritter zur Erfüllung dieses Vertrages bedienen. § 4 Nummer 4 VOL/B bleibt unberührt.

Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name und Anschrift des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform dem Auftraggeber bekannt zu geben.

Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben, nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Zum Nachweis dafür sind Unterlagen, Nachweise und Erklärungen des Nachunternehmers dem Auftraggeber vorzulegen. Die hierfür vorgesehenen Erklärungsvordrucke werden auf Anfrage durch den Auftraggeber elektronisch zur Verfügung gestellt.

Sollen Leistungen, die von Nachunternehmern erbracht werden sollen, ganz oder teilweise an einen Nachunternehmer des Nachunternehmers vergeben oder der Nachunternehmer ausgetauscht werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die voranstehenden Ausführungen gelten entsprechend.

Bei der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer hat der Auftragnehmer darüber hinaus die Anforderungen von § 6 des Sächsischen Vergabegesetzes zu beachten.

  1. Verschwiegenheit und Datenschutz Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihm mit dieser Vereinbarung zugewiesenen Aufgaben. Er verwendet die ihm überlassenen Daten für keine anderen Zwecke.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten das Datengeheimnis zu wahren.

Dem Auftragnehmer sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften der EU (Datenschutz- Grundverordnung – DSGVO) und des Bundes (Gesetz zur informellen Selbstbestimmung – BDSG) bekannt.

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Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und sie auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet. Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Bei deren Verletzung haftet der Auftragnehmer unmittelbar. Der Auftragnehmer gewährleistet die gesetzlich vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Datensicherungsmaßnahmen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch nach Beendigung des Vertrages, über alle ihm in seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Daten, Tatsachen, Angaben, Umstände und Ereignisse Verschwiegenheit zu bewahren. Personen, auf deren Mitwirkung der Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages angewiesen ist, darf er die notwendigen Informationen weitergeben; er hat diese Personen zur vertraulichen Behandlung des Auftrages zu verpflichten.

Von Schriftstücken oder dergleichen, die dem Auftragnehmer in Ausführung dieses Vertrages zugänglich gemacht werden, dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers oder sonstiger Verfügungsberechtigter Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen nur gefertigt werden, sofern dies für die Kommunikation der an der Durchführung des Vertrages beteiligten Personen unabdingbar ist. Sonstige vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Sachmittel dürfen nur zur Auftragserfüllung verwendet werden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt den Namen des Auftraggebers, den Projekttitel sowie Arbeitsinhalte und Vorgehen im Rahmen der normalen Akquisitionstätigkeit bekannt zu geben.

Bei der Übertragung von Aufgaben an Unterauftragnehmer gelten die oben genannten Regelungen zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit entsprechend. Der Auftragnehmer hat in Verträgen, die er gegebenenfalls zur Durchführung dieses Auftrages mit Dritten schließt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Für Verletzungen der Verpflichtungen haftet der Auftragnehmer unmittelbar.

  1. Zahlung von Mindestentgelten, Folgen bei Nichteinhaltung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den mit der Bearbeitung dieses Auftrags innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

• bei Leistungen, die dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, das Mindestentgelt gemäß dem einschlägigen allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zu zahlen und

• bei allen sonstigen Leistungen entsprechend den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG), den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.

Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer beauftragte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal sowie für vom Auftragnehmer beauftragte Verleihunternehmer.

Verstößt der Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer oder Verleihunternehmer gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen, ist der Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme verpflichtet.

Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleihunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des

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Nachunternehmers bzw. Verleihunternehmers nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die Bestimmungen des § 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt.

Verstößt der Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer oder Verleihunternehmer gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Im Fall einer fristlosen Kündigung verpflichtet sich der Auftragnehmer zum Ersatz des dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schadens. Der Auftragnehmer wird sich für den Fall der Beauftragung eines Nachunternehmers oder Verleihunternehmers von diesem schriftlich zusichern lassen, dass er die genannten gesetzlichen Bestimmungen einhält.

  1. Sonstige Vertragsbedingungen Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten die Bestimmungen der VOL/B und die Vorschriften des BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages. Die mit dem Angebot abgegebene Erklärung Informationssicherheit wird Gegenstand des Vertrages.

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart werden.

Sollte eine Bestimmung des Vertragsverhältnisses unwirksam sein oder sollten Regelungslücken bestehen, so soll hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind in diesem Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen wirksame zu vereinbaren oder die Regelungslücke zu ergänzen, und zwar so, dass die neu zu vereinbarenden Vertragsbestimmungen dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen möglichst nahekommt.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für den Gerichtsstand gilt § 19 Nummer 2 VOL/B.

Anlagen Anlage 1: Beispiel bedrucktes T-Shirt

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