[Seite 1]
RAHMENVERTRAG
zum Vergabeverfahren „Testautomatisierung Systemtest und QA-Komponenten“
ECA 2026-065
zwischen
Bundesdruckerei GmbH Kommandantenstraße 18 10969 Berlin
– nachstehend "Auftraggeber"–
und
dem im Zuschlagsschreiben namentlich bezeichneten Unternehmen
– nachstehend "Auftragnehmer" genannt –
(der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden nachfolgend auch als die "Parteien" bezeichnet, einzeln jeweils als "Partei")
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 1/30
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragsgrundlagen 3
§ 2 Vertragsgegenstand 4
§ 3 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers 6
§ 4 Beistellungen des Auftraggebers 7
§ 5 Änderung der Leistungen 7
§ 6 Personal des Auftragnehmers 8
§ 7 Erteilung von Einzelaufträgen 10
§ 8 Projektleistungen 10
§ 9 Weitere Anforderungen Leistungserbringung 11
§ 10 Abnahme 13
§ 11 Vergütung 14
§ 12 Fälligkeit der Vergütung 14
§ 13 Koordination und Abstimmung 15
§ 14 Berichte und Dokumentation 16
§ 15 Einräumung von Rechten 16
§ 16 Ausführungszeiten, Vertragsstrafe 19
§ 17 Versicherungen 20
§ 18 Haftung 20
§ 19 Freistellung 21
§ 20 Höhere Gewalt 21
§ 21 Vertraulichkeitspflichten und Datenschutz 21
§ 22 Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen 22
§ 23 Künstliche Intelligenz 22
§ 24 Exportkontrolle und Sanktionen 24
§ 25 Compliance 25
§ 26 Unzulässige Handlungen 25
§ 27 Einhaltung des Mindestlohngesetzes sowie des Bundestariftreuegesetz (BTTG) 26
§ 28 Laufzeit und Kündigung 27
§ 29 Schlussbestimmungen 29
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 2/30
[Seite 3]
Präambel
Die Bundesdruckerei-Gruppe leistet mit ihrer Digital- und Sicherheitskompetenz als Technologieunterneh- men des Bundes einen Beitrag für die digitale Souveränität Deutschlands und Europas. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Zuschlagserteilung mit der Erbringung von Leistungen im Bereich Testautomatisierung Systemtest und Qualitätssicherungs-Komponenten (QA) für hoheitliche Projekte nach Maßgabe dieses Vertrages und seiner Anlagen. Die Aufgabenbereiche liegen in der Soft- warearchitektur, Softwareentwicklung und im Systemtest für die ID-Fertigung des Auftraggebers.
§ 1 Vertragsgrundlagen
1.1 Dieser Vertrag besteht aus dem vorliegenden Hauptteil (Vertragstext) und den nachfolgend benann- ten weiteren Unterlagen:
1.1.1 die weiteren Vergabeunterlagen in der letzten bekanntgemachten Version, insbesondere die folgenden Anlagen:
▪ Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zu diesem Vertrag), ▪ Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Anlage 2 zu diesem Vertrag), ▪ Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage 3 zu diesem Vertrag), ▪ Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers (Anlage 4 zu diesem Vertrag), bestehend aus: o Sicherheits- und Umweltschutzregeln für externe Dienstleister (Anlage 4.1 zu diesem Vertrag) o Sicherheitsvereinbarung (Anlage 4.2 zu diesem Vertrag) ▪ Verbundene Unternehmen des Auftraggebers (Anlage 5 zu diesem Vertrag),
1.1.2 die Angebotsunterlagen des Auftragnehmers, insbesondere die folgenden Anlagen:
▪ Angebotsschreiben (Anlage 6 zu diesem Vertrag), ▪ Preisblatt (Anlage 7 zu diesem Vertrag),
1.1.3 sofern einschlägig, die Antworten des Auftraggebers auf die während des Vergabeverfahrens gestellten Bieterfragen/“Bieterinformation“ (Anlage 8),
und
1.1.4 die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
(zusammen der "Vertrag").
1.2 Grundlagen des Vertrags sind des Weiteren alle für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften und Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
1.3 Im Falle von Widersprüchen geht der Hauptteil den vorstehend genannten weiteren Unterlagen vor. Die weiteren Unterlagen gelten in der vorstehend genannten Reihenfolge. Allerdings gehen die Ant- worten des Auftraggebers auf die Bieterfragen den Vergabeunterlagen vor, soweit in den Antworten explizit von konkret benannten Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen wird.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 3/30
[Seite 4]
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Dies gilt auch, wenn auf Korres- pondenz Bezug genommen wird, die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers enthält oder auf solche verweist.
§ 2 Vertragsgegenstand
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber die in diesem Vertrag und in der Leis- tungsbeschreibung in Anlage 1 näher bezeichneten Leistungen im Rahmen von Einzelaufträgen zu erbringen ("Leistungen").
2.2 Die konkret zu erbringenden Leistungen werden auf Basis des jeweiligen Einzelauftrags durch den Auftraggeber festgelegt, insbesondere mit Vorgaben zur umzusetzenden Methodik der Zusammen- arbeit (wie lineare oder agile Entwicklungsmodelle). In den Einzelaufträgen können auch spezifisch zu berücksichtigende Vorgaben zu sicherheitsrelevanten Parametern sowie zu Qualitätsanforderun- gen in Anlehnung an die DIN EN ISO 9001, wie einzuhaltende Abstimmungsprozesse, besondere Dokumentationsanforderungen, Regeln zum Changemanagement und Rückverfolgbarkeit durch den Auftraggeber festgelegt werden.
2.3 In den Leistungen ist alles inbegriffen, was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und sachgemäßen Erfüllung des Vertrags notwendig ist, auch wenn dies aus der Leistungsbeschreibung nicht ausdrück- lich hervorgehen sollte.
2.4 Die Leistungen des Auftragnehmers haben den Anforderungen der Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 1 sowie den Anforderungen dieses Vertrages jederzeit voll zu entsprechen. Der Auftragneh- mer erbringt die Leistungen jederzeit fachmännisch, insbesondere mit größter Sorgfalt und Gewis- senhaftigkeit unter Berücksichtigung der anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Bei seiner Leistungserbringung berücksichtigt der Auftragnehmer die Grundsätze der größtmöglichen Wirt- schaftlichkeit für den Auftraggeber.
2.5 Sofern dieser Vertrag keine konkreten Anforderungen festschreibt, haben die Leistungen dem Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorgaben der BSI Standards, den Qualitätsanforderungen in Anlehnung an die DIN EN ISO 9001 sowie den Vorschrif- ten und Richtlinien von Behörden und Fachverbänden zu entsprechen. Sind im Einzelfall aus Sicht des Auftragnehmers Abweichungen von diesen ergänzenden Anforderungen und Vorschriften not- wendig, oder Anforderungen nicht eindeutig, so muss der Auftragnehmer die Zustimmung des Auf- traggebers in Textform hierzu einholen. Der Auftragnehmer wird ferner den Auftraggeber auf rele- vante Veränderungen des Standes der Technik hinweisen, wenn diese für den Auftragnehmer er- kennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistung haben.
2.6 Die Übertragung von Leistungen, auch Teilleistungen, an Dritte ("Unterauftragnehmer") ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform des Auftraggebers zulässig. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass auch solche Dritte sämtliche für den Auftragnehmer geltenden Voraussetzungen erfüllen, ins- besondere fachlich, personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind und die seine Leistungen ordnungsgemäß, vollständig und fristgerecht erbringen können. Für die im Vergabeverfahren bereits benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung als erteilt. Die Haf- tung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt durch den Einsatz von Unterauftrag- nehmern unberührt (§ 36 Abs. 2 VgV).
2.7 Die Zustimmung zum Einsatz einzelner Unterauftragnehmer kann vom Auftraggeber jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, aufgrund derer nicht mehr gewährleistet ist, dass der
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 4/30
[Seite 5]
betreffende Unterauftragnehmer die für den Auftragnehmer geltenden vertraglichen, fachlichen, si- cherheitsrelevanten oder gesetzlichen Anforderungen erfüllt, oder wenn konkrete Anhaltspunkte da- für bestehen, dass der Unterauftragnehmer nicht leistungsfähig ist oder die geschuldeten Leistungen nicht ordnungsgemäß, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erbringt oder erbringen wird.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterauftragnehmer vertraglich zu verpflichten, keine wei- teren Unterauftragnehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzusetzen. Diese Ver- pflichtungen sind den Unterauftragnehmern in gleicher Weise aufzuerlegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren, wenn die Übertragung von Leistungen nach § 2.6 an einen Unterauftragnehmer (absehbar) endet.
2.8 Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist der Auftragnehmer etwaigen Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf die genaue Art und Weise der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Der Auftragnehmer wird die Einteilung der Tätigkeitstage und die Zeiteinteilung an diesen Tagen so vor- nehmen, dass eine optimale Realisierung des Vertragsgegenstandes sichergestellt ist. Die Parteien werden sich jeglicher arbeitsvertraglichen Weisungen insbesondere im Hinblick auf Arbeitszeit, Inhalt und Art der Tätigkeiten, Arbeitsbeginn, -ende und -pausen gegenüber den Mitarbeitenden der an- deren Partei enthalten. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht und die Personalhoheit verbleiben in vollem Umfang bei der jeweiligen Partei, die Arbeitgeberin ist.
2.9 Eine Überlassung oder ein etwaiger Übergang von Mitarbeitenden des Auftragnehmers oder eines von dem Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitenden eines Dritten auf Grundlage der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes („AÜG“), ist im Zusammenhang mit dem Abschluss und Durchführung dieses Vertrages grundsätzlich nicht vorgesehen und nach Überzeugung der Vertrags- partner werden die Voraussetzungen zur Anwendung des AÜG, insbesondere von § 10 AÜG i.V.m. § 9 AÜG, nicht vorliegen. Die Vertragspartner werden innerhalb ihres jeweiligen Verantwortungsbe- reiches alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung gemäß AÜG so- wie einen Übergang nach § 10 AÜG zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einem gegenüber dem Auftraggeber rechtskräftig festgestellten Übergang eines Mitarbeitenden nach den Regeln des AÜG, insbesondere nach §§ 9, 10 AÜG, eines von dem Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitenden kom- men, wird der bisher arbeitgebende bzw. den Mitarbeitenden einsetzende Auftragnehmer den Auf- traggeber von hierdurch entstehenden Kosten und Schäden freistellen. Dies umfasst den Ersatz der aufgrund des Übergangs anfallenden Lohn- und Sozialversicherungskosten bis zum jeweils frühest- möglichen ordentlichen Kündigungstermin, inklusive ggf. einer Abfindungszahlung, die auf Grund- lage von § 1a II KSchG bestimmt werden soll.
2.10 Während der Vertragslaufzeit erfolgt der Abruf der Leistungen mittels Einzelauftrag durch Abruf ge- mäß § 7 dieses Vertrags.
2.11 Die Beauftragung der unter diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen kann neben dem Auftrag- geber auch durch sekundäre Auftraggeber erfolgen. Diese umfassen sämtliche mit der Bundesdru- ckerei Gruppe GmbH beziehungsweise deren Tochterunternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG verbun- dene Unternehmen gemäß Anlage 5 zu diesem Vertrag („sekundäre Auftraggeber“) und solche Unternehmen, die aus diesen Unternehmen hervorgehen.
Unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Auftragnehmer können als sekundäre Auftraggeber auch sämtliche, zu einem späteren Zeitpunkt hinzutretende nach § 15 ff. AktG verbundene Unter- nehmen gelten.
Aus dem Kreis der sekundären Auftraggeber ausscheidende Unternehmen sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens nicht mehr bezugsberechtigt.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 5/30
[Seite 6]
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgemäßen Leistungen bei Beauftragungen durch sekundäre Auftraggeber auch diesen gegenüber zu den Bedingungen dieses Vertrages zu erfüllen. Im Falle des Abrufes von Leistungen durch sekundäre Auftraggeber kommt das Vertragsverhältnis ausschließlich mit diesen zustande. Der Auftraggeber steht nicht für die Vertragserfüllung seitens der sekundären Auftraggeber ein.
Eine Gesamtschuld hinsichtlich der Vergütung und eine gesamtschuldnerische Haftung des Auftrag- gebers und der sekundären Auftraggeber ist ausgeschlossen. Es haftet nur der den Einzelauftrag beauftragende Auftraggeber. Die sekundären Auftraggeber sind lediglich berechtigt, Erklärungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelauftrag abzugeben. Erklärungen, die den vorliegenden Rahmenvertrag als solchen betreffen, darf einzig der Auftraggeber abgeben.
2.12 Die Bedingungen dieses Vertrages gelten für alle Einzelaufträge des Auftraggebers und der sekun- dären Auftraggeber (zusammen: die „Abrufberechtigten“). Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall in einem Einzelauftrag nicht eigens auf diesen Vertrag Bezug genommen wird.
2.13 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Menge oder Anzahl von Leistungen aus die- sem Vertrag abzurufen (keine Mindestabnahmeverpflichtung).
2.14 Die nach diesem Vertrag zulässige Höchstmenge beträgt: 7.800 Personentage. Einem Personentag werden 8 (acht) abrechenbare Arbeitsstunden zugrunde gelegt.
§ 3 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in seiner eigenen Infrastruktur und in eigenen Räum- lichkeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Zu Abstim- mungszwecken können vereinzelte Dienstreisen nach Berlin und bedingt durch besondere Projekt- anforderungen auch vereinzelt die Erbringung von Leistungen am Sitz des Auftraggebers erforderlich sein.
3.2 Die Leistungen sind durch die bereits im Angebot benannten, dem Vertragszweck entsprechend qua- lifizierten, regelmäßig geschulten und zuverlässigen Mitarbeitenden auszuführen. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und die Vorgaben dieses Vertrages. Der Auftragnehmer hat si- cherzustellen, dass das angebotene Personal als Mitglieder des Projektteams eingesetzt wird und zwei Kalenderwochen nach Zuschlagserteilung mit der Leistungserbringung beginnen kann. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und weitere Vorgaben dieses Vertrages.
3.3 Die Ausstattung seiner Mitarbeitenden mit geeigneten Arbeitsmitteln, einschließlich Werkzeugen und Infrastruktur liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Näheres regelt die Leistungsbeschrei- bung (Anlage 1).
3.4 Der Auftragnehmer verfügt über die für die Leistungserbringung nach diesem Vertrag erforderlichen, insbesondere in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) aufgeführten Genehmigungen, Qualifizie- rungen, Zertifizierungen. Er wird diese für die gesamte Vertragslaufzeit beibehalten und aufrecht- erhalten und alle diesbezüglichen Anforderungen und Pflichten erfüllen. Auf Aufforderung des Auf- traggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Fortbestand unverzüglich in geeigneter Weise nachweisen.
Soweit für die Leistungserbringung weitere öffentlich-rechtliche Genehmigungen sowie Zustim- mungserklärungen Dritter oder des Auftraggebers erforderlich sind, wird der Auftragnehmer diese rechtzeitig auf eigene Kosten einholen. Schäden, die sich aus einer nicht oder verzögerten Erbrin- gung dieser Verpflichtung ergeben, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu ersetzen.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 6/30
[Seite 7]
3.5 Der Auftragnehmer gewährleistet einen kontinuierlichen Qualitätssicherungsprozess und wird die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Prozesse schaffen, die zur lückenlosen Erreichung und Beibehaltung der vereinbarten Qualitäten der Leistungserbringung erforderlich sind. Einzelheiten und Vorgaben ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
3.6 Der Auftragnehmer unterwirft sich einer Qualitätssicherung einschließlich Auditierungsrecht durch den Auftraggeber nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dieses Vertrages. Der Auftraggeber behält sich insbesondere das Recht vor, den Lieferanten in regelmäßigen Abstän- den unter anderem hinsichtlich der Qualitätslage seiner Lieferleistung zu bewerten. Auf dieser Grund- lage werden dem Lieferanten Entwicklungspotenziale aufgezeigt. Der Auftraggeber ist berechtigt durch zur Vertraulichkeit verpflichtete Mitarbeiter, Audits beim Auftragnehmer durchzuführen. Dies dient der Feststellung der Qualitätsfähigkeit. Die Umfänge sind vor der geplanten Durchführung zu vereinbaren.
3.7 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Auftraggeber vierteljährlich (ohne weitere Aufforderung) Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen aus diesem Vertrag erhält. Dem Auftrag- geber sind zu diesem Zweck ohne besondere Aufforderung bis zum fünfzehnten (15.) Tag eines Kalendermonats für das vorherige Quartal nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege mitzuteilen:
▪ Volumen der Einzelaufträge jeweils mit folgenden weiteren Angaben: Leistungsbezeichnung mit der Angabe von Anzahl, Einheit, Auftragsnummer, Auftragsdatum, Angabe des Rech- nungsempfängers; ▪ kumuliertes Leistungsvolumen (Netto- und Bruttopreisangabe) bezogen auf alle Abrufberech- tigten und die gesamte (bisherige) Vertragslaufzeit; ▪ sofern im jeweiligen Quartal kein Abruf erfolgt, meldet der Auftragnehmer „kein Abruf“.
3.8 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber zusätzlich innerhalb von vierzehn (14) Tagen un- aufgefordert, wenn 60 %, 80 % und 100 % der Höchstmenge erreicht ist.
§ 4 Beistellungen des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche Daten und Informationen zur Leistungserbrin- gung während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines kostenlosen, nicht ausschließlichen sowie nicht übertragbaren, nicht unterlizenzierbaren und widerruflichen Nutzungsrechts zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich ist.
4.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Rahmen des ihm rechtlich Möglichen und Zumutbaren bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben unterstützen.
4.3 Sollten im Rahmen eines Einzelauftrags besondere Bereitstellungen durch den Auftraggeber erfor- derlich sein, werden diese als Teil des Einzelabrufs ausdrücklich und abschließend vereinbart.
§ 5 Änderung der Leistungen
5.1 Der Auftraggeber kann im Rahmen der Zumutbarkeit und soweit nach § 132 GWB vergaberechtlich zulässig, Änderungen der Leistungen, insbesondere der Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 1, und sonstiger Regelungen dieses Vertrages, verlangen. Die Parteien vereinbaren für alle Änderungen die Anwendung des Änderungsverfahrens nach diesem Paragrafen. Auch der Auftragnehmer kann Änderungen durch einen entsprechenden Änderungsantrag vorschlagen.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 7/30
[Seite 8]
5.2 Der Änderungsantrag muss mindestens in Textform, z.B. per E-Mail, erfolgen und ausreichende In- formationen enthalten, um der jeweiligen anderen Partei die Möglichkeit zu geben, den Änderungs- antrag zu bewerten.
5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Änderungsantrag des Auftraggebers innerhalb von 10 (zehn) Werktagen zu bearbeiten und eine Antwort/ein Nachtragsangebot zur Umsetzung der Ände- rung zu unterbreiten. Bei einem umfangreichen Änderungsverlangen kann diese Frist einvernehmlich von den Parteien verlängert werden. Die Ablehnung von Änderungsanträgen des Auftraggebers ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
5.4 Führt die Umsetzung des Änderungswunsches zu einem nachvollziehbaren Mehraufwand beim Auf- tragnehmer, ist dieser verpflichtet, die entsprechenden Mehrkosten durch Vorlage geeigneter Unter- lagen nachzuweisen sowie in einem verbindlichen Angebot zur Umsetzung der gewünschten Ände- rungen darzulegen. In Betracht kommen nur Mehrkosten, die zur Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind. Einigen sich die Parteien über eine Anpassung der Vergütung bzw. Umlage der Mehrkosten nicht, so gelten die bisher vereinbarten Preise fort.
5.5 Jede Änderung bedarf der Zustimmung der Parteien in Textform. Können sich die Parteien nicht über den Änderungsantrag einigen, gilt der Vertrag unverändert fort. Für die Durchführung des Ände- rungsverfahrens wird kein Entgelt erhoben.
5.6 Sollten aus Sicht des Auftragnehmers, etwa aufgrund gewonnener Erkenntnisse, Änderungen der Leistungen erforderlich oder zu empfehlen sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform informieren und die aus seiner Sicht bestehenden inhaltlichen, zeitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen mitteilen. Etwaige Anpassungen werden dann nach Maßgabe die- ses Paragrafens vereinbart.
§ 6 Personal des Auftragnehmers
6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Mitarbeitende für die vorgesehenen Leistungen einzusetzen, welche den Anforderungsprofilen der Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genügen und in der Lage sind, die beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten auf Grundlage der ent- sprechenden Qualifikation und Berufserfahrung zu bewältigen. Der Auftragnehmer hat durch orga- nisatorische Maßnahmen einschließlich Stellung von Ersatzkräften eine zahlenmäßig ausreichende Größe (unbeschadet der Vorgaben der Leistungsbeschreibung in Anlage 1 zur Mindestgröße („Pro- jektkernteam“) des Projektteams zu gewährleisten, so dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Leistungen nicht beeinträchtigt werden.
6.2 Es ist zwingend erforderlich, dass die für die Leistungserbringung benannten und eingesetzten Mit- arbeitenden der deutschen oder englischen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind (Niveau inner- halb des europäischen Referenzrahmens: B 2 oder vergleichbar).
6.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber regelmäßig, erstmals unverzüglich nach der Zu- schlagserteilung über die für die Leistungserbringung benannten und eingesetzten Mitarbeitenden („Projektteam“). Der Auftragnehmer hat eine ständig auf dem aktuellen Stand befindliche Liste des Projektteams und Nachweise der erforderlichen Qualifikation und der weiteren Anforderungen an das Personal nach der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) verfügbar zu haben und auf Aufforderung oder Anlass bezogen dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer wird die höchstmögliche Kontinuität und Verfügbarkeit der im Vergabeverfahren angebotenen und im Projektteam eingesetz- ten Mitarbeitenden sicherstellen. Bei der Zusammensetzung des Projektteams sind stets die Anfor- derungen an die Zusammensetzung des Projektkernteams aus Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 8/30
[Seite 9]
(Anlage 1) umzusetzen. Insbesondere muss die Mindestgröße des Projektkernteams (das heißt Mitarbeitende, die insgesamt auf Grund ihrer Profile die nach der Vorgaben der Leistungsbeschrei- bung enthaltenen Qualifikationen und Rollen abdecken) jederzeit aus mindestens 4 (vier) einsetz- baren Mitarbeitern bestehen. Ferner darf das Projektteam maximal aus 8 (acht) Mitarbeitenden be- stehen.
6.4 Der Auftragnehmer wird pro Einzelauftrag ein Team aufstellen, das aus Mitarbeitenden besteht, die über die für den spezifischen Leistungsauftrag erforderlichen Qualifikationen unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile gemäß Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) verfügen („Auf- tragsteam“). Es liegt in der eigenen Verantwortlichkeit des Auftragnehmers aus dem für das Projekt identifizierten Mitarbeitenden (Projektteam) Mitarbeitende für das konkrete Auftragsteam auszu- wählen. Quantitative Vorgaben sind bei der Zusammenstellung des Auftragsteams nicht zu berück- sichtigen. Der Auftragnehmer wird die im Auftragsteam eingesetzten Mitarbeitenden während der Laufzeit/Auftragsausführung des Einzelauftrags nur in schwerwiegenden Gründen (z. B. dem Aus- scheiden des eingesetzten Personals aus dem Unternehmen des Auftragnehmers oder bei einer lang- wierigen Krankheit, etc.) sowie bei gleichzeitiger Benennung eines nachweislich gleichwertig qualifi- zierten und erfahrenen neuen Mitarbeitenden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungs- beschreibung (Anlage 1) und angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers austauschen.
6.5 Soweit sich ein Mitarbeitender des Auftragnehmers im Zuge der konkreten Auftragsausführung im Rahmen eines Einzelauftrags als fachlich nicht geeignet oder nicht genügend qualifiziert erweist oder andere Gründe vorliegen, die eine angemessene und/oder sachgerechte Auftragsausführung behin- dern, steht dem Auftraggeber das Recht zu, einen Austausch des entsprechenden Mitarbeitenden zu verlangen. Ein Austausch hat dann spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu erfolgen.
6.6 Sollte das eingesetzte Personal aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ausfallen, hat der Auftragnehmer den betreffenden Mitarbeitenden binnen zwei (2) Werktagen ab dem Ausfallzeit- punkt zu ersetzen, um einer Gefährdung des Einzelauftrags entgegenzuwirken.
6.7 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass nach jedem Personalwechsel der neue Mitarbeitende mindes- tens die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Qualifikationen und Erfahrungen nach- weisen kann. Über den Wechsel eines Mitarbeitenden hat der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab zu informieren. Der Auftraggeber kann dem Wechsel aus wichtigen Gründen widersprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Qualifikation oder Erfahrung des ersetzenden Mit- arbeiters nicht mit der Qualifikation oder Erfahrung des zu ersetzenden Mitarbeiters vergleichbar und daher nicht mindestens gleichwertig ist und/ oder das Projektkernteam nach dem Wechsel oder der ersetzende Mitarbeitende persönlich nicht die Anforderungen nach § 6 Abs. 3 erfüllt.
6.8 Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, einzelne Mitarbeitende des Auftragnehmers von der Leis- tungserbringung dauerhaft auszuschließen, wenn diese (i) den vorgenannten Anforderungen auf- grund von nachweislich festgestellten wiederholten Verstößen nicht mehr entsprechen und/oder (ii) die vertragsgemäße Leistungserbringung verhaltensbedingt behindern oder erschweren und trotz entsprechender Abmahnung gegenüber dem Auftragnehmer keine Verbesserung eintritt. Der Auf- tragnehmer hat für die von der Leistungserbringung ausgeschlossenen Mitarbeitenden qualifizierten Ersatz sicherzustellen, der mindestens die der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Quali- fikationen und Erfahrungen nachweisen kann. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
6.9 Soweit die Leistungserbringung an Standorten des Auftraggebers erfolgt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeitenden die an diesen Standorten gel- tenden Sicherheits- und Verhaltensvorschriften einhalten. Diese sind vorab entsprechend zu schulen
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 9/30
[Seite 10]
§ 7 Erteilung von Einzelaufträgen
7.1 Auf Basis dieses Vertrages vergeben die Abrufberechtigten Einzelaufträge für die vertragsgegen- ständlichen Leistungen.
7.2 Mit Eingang eines Einzelauftrags beim Auftragnehmer kommt ein Einzelvertrag über die jeweils ab- gerufene Leistung zustande. Voraussetzung ist, dass der Einzelauftrag im Einklang mit den Anforde- rungen dieses Vertrages erfolgt.
7.3 Zur konkreten Beauftragung mit Leistungen im Wege des Abrufs übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Beschreibung der konkret zu erbringenden Leistung inklusive eines verbindli- chen Terminplans.
7.4 Alternativ kann der Auftraggeber den Auftragnehmer auch unter Übermittlung der jeweils zugehöri- gen Projektbeschreibung auffordern, eine Aufwandsschätzung abzugeben. Hierfür teilt der Auftrag- geber dem Auftragnehmer seine geschätzte Bedarfsmenge, Zeitaufwand in Personentagen oder Stunden sowie den erwarteten Ausführungszeitraum für den zu erteilenden Einzelauftrag (ggf auch als Zusammenfassung mehrerer getrennter Arbeitspakete) mit. In der Aufforderung wird dem Auf- tragnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe der Aufwandschätzung mitgeteilt.
7.5 In der Aufwandschätzung benennt der Auftragnehmer die für den jeweiligen Einzelauftrag geplante Zeitschiene, innerhalb derer der Auftragnehmer den Auftrag erfüllen wird sowie eine Schätzung der erforderlichen Stunden. Der Stundensatz darf die im Vergabeverfahren angebotenen Preise gemäß Preisblatt (Anlage 7) nicht übersteigen.
7.6 Sofern die Einschätzung des Auftraggebers und Auftragnehmers zum Aufführungszeitraum wie Zeit- aufwand nach § 7 Abs. 6 voneinander abweichen, werden die Parteien sich hierüber austauschen und eine einvernehmliche Lösung suchen. Diese wird dokumentiert und bietet dann verbindliche Grundlage des zu erteilenden Einzelauftrags. Vertragsbestandteile des Einzelauftrags werden - je- weils in der vom Auftraggeber freigegebenen Fassung – der Auftrag, ggf. Briefing sowie der Termin- plan. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
7.7 Im Falle von Beauftragung von Projektleistungen (vgl. § 8) und/oder hinsichtlich anderer beauftrag- ter Werkleistungen können die Parteien unter Berücksichtigung einer Aufwandschätzung nach dem vorherigen Absatz für die Vergütung einen Festbetrag oder einen Maximalbetrag für die zu erbrin- gende Leistung vereinbaren.
7.8 Wird der Einzelauftrag nicht erteilt, besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Entschädi- gung oder Aufwandersatz.
7.9 Der Auftraggeber behält sich vor, Leistungen, die unter diesen Vertrag fallen können, auch außerhalb dieses Vertrages zu vergeben. Für Vergaben außerhalb dieses Vertrages gelten die vergaberechtli- chen Vorschriften; die Bestimmungen dieses Vertrages finden keine Anwendung, und zwar auch insoweit nicht, als ein Auftragnehmer an einer solchen Vergabe teilnimmt.
§ 8 Projektleistungen
8.1 Soweit in Einzelaufträgen Leistungen als zeitlich befristetes oder auf die Herbeiführung eines fest gelegten Erfolges gerichtetes Projekt beauftragt werden ("Projektleistungen"), erstellt der Auftrag- nehmer auf Aufforderung des Auftraggebers unmittelbar nach Auftragserteilung einen verbindlichen und detaillierten Ablaufplan für die Erbringung der Vertragsleistungen mit festen Leistungsterminen
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 10/30
[Seite 11]
("Projektplan"). Der Projektplan ist durch die den Auftraggeber zu genehmigen. Im Projektplan ver- einbarte Termine sind verbindlich. Für diese Leistungen findet explizit Werksvertragsrecht Anwen- dung.
8.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin im Projektplan nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussicht- lichen Dauer der Verzögerung in Textform mitzuteilen. Eine Verschiebung der vereinbarten Termine ist damit nicht verbunden.
§ 9 Weitere Anforderungen Leistungserbringung
9.1 Allgemeine Pflichten bei Entwicklung
9.1.1. Der Auftragnehmer entwickelt Leistungen einschl. Software nach dem anerkannten Stand der Technik mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit für den Auftraggeber.
9.1.2. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Komponenten, Funktionsfähigkeit der Schnittstellen und Software und deren Eignung.
9.1.3. Anforderungs-, Architektur-, Test- und Release-Elemente sind bidirektional rückverfolgbar zu und innerhalb der Versionen und Varianten zu dokumentieren, soweit im Einzelauftrag vom Auftraggeber nicht anderweitig bestimmt, um die Rückverfolgbarkeit der gelieferten Leistungen darstellen zu können. Die Art und Umfang der Kennzeichnung der Software inkl. der Varianten ist im Kontext jedes Einzelauftrags vor der ersten Lieferung an den Auftraggeber mit dem Auftraggeber abzustimmen.
9.1.4. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die sachgerechte Auswahl der anzuwendenden Arbeitsmethoden, soweit diese nicht durch diesen Rahmenvertrag oder durch Einzelauftrag vorgegeben sind. Nutzungen von Tools bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftrag- gebers in Textform.
9.1.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Erreichung der vereinbarten Lieferzeitpunkte die geforderten Ergebnisse vor der Bereitstellung an den Auftraggeber darauf zu prüfen, ob diese den Anforderungen der Leistungsbeschreibung als Anlage 1 und/oder dem Einzel- auftrag und den darin Bezug genommenen Technischen Spezifikationen erfüllen.
9.1.6. Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Deploymentprozess oder den Prozess der Übergabe zu dokumentieren und diesen vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen.
9.2 Art und Weise der Softwareüberlassung
9.2.1. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber zu den in der Leistungsbeschreibung (Anlage
- und/oder zu den jeweilig durch Einzelabruf und/oder im Projektplan genannten Zeit- punkten und dort genannten oder vereinbarten Formen die vereinbarten Ergebnisse der Softwareentwicklung und/oder erforderliche Anwendungssoftware übergeben und dem Auftraggeber an der Individualsoftware und der Anwendungssoftware die in § 15 (Einräu- mung von Rechten) beschriebenen Nutzungsrechte einräumen.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 11/30
[Seite 12]
9.2.2. Leistungen des Auftragnehmers weisen keine Kopier- oder Nutzungssperren auf, oder sonstige Mechanismen, mit denen der Betrieb ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorüber- gehend ohne Zustimmung des Auftraggebers unterbunden werden kann.
9.2.3. Vor Auslieferung wird der Auftragnehmer die erstellte Leistung zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der jeweiligen Auslieferung an den Auftraggeber mit aktueller Scan- Soft- ware auf Schadsoftware hin überprüfen und die Überprüfung dokumentieren. Auf Auffor- derung des Auftraggebers erfolgt die Prüfung auf Basis des Common Vulnerability Scoring Systems (CVSS). Mit Auslieferung erklärt der Auftragnehmer, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Funktionen/Software ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken.
9.2.4. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Software frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Software, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers und etwaigen Nutzern zuwiderlaufen durch:
9.2.4.1. Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, 9.2.4.2. Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflo- gik oder 9.2.4.3. Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserwei- terungen.
Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Akti- vität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrück- lich autorisiert („opt-in“) wurde.
9.3 Quellcodeübergabe- Übergabe Dokumentation
9.3.1. Der Auftragnehmer hat den jeweils aktuellen und vollständigen Stand des Quellcodes mit Übergabe der Leistung, bei Werkleistungen mit der Abnahme, an den Auftraggeber zu übergeben und - auf Aufforderung des Auftraggebers - auf dem von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Quellcoderepository zu speichern. Sofern der Quellcode von Teilen der offenzulegenden Software frei verfügbar ist, kann nach Zustimmung des Auftraggebers auf eine Übermittlung verzichtet werden.
9.3.2. Der vom Auftragnehmer zu überlassende Quellcode der Individualsoftware und Anwen- dungssoftware sowie die entsprechende beschreibende und erläuternde Dokumentation (Quellcode-Dokumentation) umfasst die fachgerechte Kommentierung und die Beschrei- bung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die eine in den verwendeten Programmiersprachen, -techniken und -bibliotheken fachkundige Person auf seiner Grundlage nach angemessener Einarbeitungszeit in die Lage versetzen, ein Verständnis des Aufbaus und der Arbeitsweise der Software zu erhalten und den Quell- code zu bearbeiten, eigenständig Softwarefehler zu beseitigen und auf Quellcodeebene weiterzuentwickeln. Der Quellcode kann in deutscher oder englischer Sprache geliefert werden.
9.3.3. Spätestens mit Übergabe, bzw. Bereitstellung zur Abnahme ist die Dokumentation in ei- nem ausdruckbaren, elektronisch durchsuchbaren, langzeitarchivierungsfähigen Format zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es ist stets zumindest eine
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 12/30
[Seite 13]
Anwenderdokumentation in deutscher Sprache zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Weitergehende Dokumentationen, z.B. Entwicklerdokumentationen, können auch in englischer Sprache geliefert werden, soweit solche in deutscher Sprache nicht existieren. Die Nutzung der gängigen englischen Fachbegriffe ist zulässig.
9.3.4. Die Dokumentation umfasst mindestens Releasenotes, ggf. Installations- & Kompatibili- tätshinweise, Dokumentation der Bestandteile, Abhängigkeiten, verwendete Tools, Test- protokoll (auf der Basis eines Testkonzeptes), Lizenzvereinbarungen bei Verwendung von vorab zugestimmten einbezogenen Softwarekomponenten oder Open Source Modulen und ggf. Konformitätserklärung. Soweit die Lieferung einer Software Bill of Materials (SBOM)* vereinbart ist, muss diese vom Auftragnehmer in dem vom Auftrageber vorgegebenen Format für jede Software* gemäß der Technischen Richtlinie BSI TR-03183-2 bereitgestellt werden. Der Auftraggeber kann in Einzelaufträgen abweichende Vorgaben zur Dokumen- tation machen.
§ 10 Abnahme
10.1 Beauftragte Werkleistungen unterliegen der Abnahme. Sonstige Leistungen unterliegen der Ab- nahme, soweit für diese eine Abnahme vereinbart ist oder eine Abnahme nach der Art der Leistung angemessen ist und von dem Auftraggeber verlangt wird. Für diese Leistungen vereinbaren die Par- teien insbesondere hinsichtlich Mängelansprüche Werkvertragsrecht.
10.2 Sieht der Projektplan oder Einzelauftrag Termine für die Leistung vor, sind die Leistungen, welche der Abnahme unterliegen, rechtzeitig zur Abnahme bereitzustellen, um dem Auftraggeber eine hin- reichende Prüfung der vereinbarten Leistungsparameter („Funktionsprüfungszeit“), und – bei erfolg- reicher Prüfung – eine Abnahme rechtzeitig vor dem vereinbarten Vertragserfüllungstermin zu er- möglichen.
10.3 Die Abnahmeprüfung erfolgt nach den in dem Einzelauftrag formulierten Anforderungen und soll mindestens die Übereinstimmung der Leistung mit den Anforderungen dieses Vertrages verifizieren. Die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der jeweils betroffenen Leistungen ist integ- raler Bestandteil der Abnahmekriterien.
10.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, sachverständige Dritte zur Abnahme hinzuzuziehen. Der Auftrag- nehmer unterstützt den Auftraggeber nach deren Anforderung bei der Abnahme.
10.5 Der Auftraggeber ist zur Erklärung der Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung frei von Mängeln ist und den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den Anforderungen des jeweiligen Einzelauf- trags entspricht. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verwei- gern. Es erfolgt in jedem Fall eine förmliche Abnahme. Eine konkludente Abnahme oder Abnahmefik- tion, auch durch Ingebrauchnahme, ist ausgeschlossen.
10.6 Über die erfolgreiche Abnahme erstellen die Parteien ein Abnahmeprotokoll, ggf. durch Dokumenta- tion des Jira-Tickets. Bei Abnahme festgestellte, aber nicht abnahmeverhindernde Mängel werden im Abnahmeprotokoll vermerkt und sind vom Auftragnehmer innerhalb der im Abnahmeprotokoll vereinbarten Frist, andernfalls unverzüglich, zu beseitigen. In diesem Fall ist der Auftraggeber be- rechtigt, den im Abnahmeprotokoll vereinbarten Betrag bis zur Beseitigung der Mängel von der ver- einbarten Vergütung einzubehalten. Fehlt es an einer Vereinbarung über den Einbehalt, beträgt die- ser das 3-fache des zur Beseitigung des jeweiligen Mangels geschätzten Aufwandes.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 13/30
[Seite 14]
10.7 Schlägt die Abnahme fehl, wird der Auftragnehmer die bestehenden Mängel beseitigen und die Ab- nahmereife der Leistung unverzüglich herstellen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Leistung dann erneut zur Abnahme bereit; die Absätze 3 bis 6 gelten dafür entsprechend.
10.8 Schlägt die Abnahme ein zweites Mal fehl, kann der Auftraggeber nach eigener Wahl den Auftrag- nehmer nochmals zur vertragsgemäßen Leistung auffordern und das Abnahmeverfahren nach er- neuter Bereitstellung der Leistung gemäß den Absätzen 3 bis 6 erneut durchführen oder die ihr gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen, insbesondere bei Vorliegen der hierfür geltenden Voraussetzungen vom Einzelauftrag zurücktreten sowie Schadensersatz verlangen. Diese Regelung gilt für weitere Abnahmeversuche entsprechend. Das Recht des Auftraggebers, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch schon vorher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unbe- rührt.
§ 11 Vergütung
11.1 Der Auftragnehmer erhält für seine nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen ein Entgelt auf Basis des Preisblatts (Anlage 7). Bei einer Vergütung nach Stundensätzen erfolgt die Vergütung aus- schließlich auf Grundlage der von dem Auftragnehmer tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Leistung. Etwaige vom Auftraggeber im Vorfeld abgegebene Schätzungen zum voraussichtlichen Leistungsumfang stellen keine verbindliche Beauftragung dar und begründen keinen Anspruch des Auftragnehmers auf eine Beauftragung oder Vergütung in entsprechender Höhe.
11.2 Die Leistungen rechnet der Auftragnehmer mit einer Rechnung je Monat für alle im jeweils vorheri- gen Monat erbrachten Leistungen unter Vorlage der Stundenzettel und oder anderer nachprüfbarer Leistungsnachweise, getrennt nach Einzelaufträgen, ab, und zwar spätestens bis zum 20. des Fol- gemonats („Monatsrechnung“). Bei werkvertraglichen Leistungen handelt es sich bei den monatli- chen Zahlungen um Abschlagszahlungen.
11.3 Zu den Preisen tritt die ggf. anfallende Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.
11.4 Sofern eine Steuerabzugspflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 49 EstG besteht und keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, behält der Auftraggeber die Quellensteuern auf die Ge- bühren für Nutzungsrechte ein und führt sie an das Bundeszentralamt für Steuern ab.
11.5 Mit Zahlung der Vergütung nach diesem Paragrafen sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen nach diesem Vertrag einschließlich etwaiger Nebenleistungen sowie sonstige Nebenkosten und Rei- sekosten abgegolten.
§ 12 Fälligkeit der Vergütung
12.1 Voraussetzung für die Fälligkeit von Zahlungen ist die ordnungsgemäße Rechnungslegung. Sämtli- che Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen des UStG und der E-RechV genügen. Die Rechnungsstellung erfolgt unter Bezugnahme auf die mitgeteilte Bestellnum- mer des Auftraggebers und muss alles Erforderliche für eine Rechnungsprüfung enthalten, insbe- sondere einen nachvollziehbaren Leistungsnachweis bei einer Abrechnung aufgrund von Stunden- oder Tagessätzen. Rechnungen sind nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung binnen 30 (drei- ßig) Kalendertagen nach Eingang bei dem Auftraggeber zur Zahlung fällig. Sollte die Leistungser- bringung erst nach Rechnungseingang erfolgen, beginnt diese Frist mit Leistungserbringung. Bei Werkleistungen sind die geleisteten Zahlungen Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung, die nach Gesamtabnahme der vollständig erbrachten Leistung fällig wird.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 14/30
[Seite 15]
12.2 Rechnungen sind zu stellen an:
Bundesdruckerei GmbH Kommandantenstr. 18 10969 Berlin HRB Nr.70764, Ort: Berlin Charlottenburg Ust.-IDNr.: DE 812746617
Für die Übermittlung der Rechnungen an die sekundären Auftraggeber, die den Auftragnehmer selb- ständig beauftragen, gilt das Vorbezeichnete entsprechend. Der beauftragende sekundäre Auftrag- geber wird dem Auftragnehmer mit der Beauftragung die vorbezeichneten Informationen für die Rechnungsstellung zur Verfügung stellen.
12.3 Die Abrufberechtigten sind seit dem 27. November 2020 gesetzlich verpflichtet, elektronische Rech- nungen (xRechnungen) über digitale Kanäle zu empfangen. Für die Übermittlung einer xRechnung ist die OZG-konforme-Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) unter https://xrechnung-bdr.de zu nutzen mit der Leitweg-ID: 992-80152-82. Rückfragen können per E-Mail (Sendersupport-xrech- nung@bdr.de) oder telefonisch (+ 49 (0)30 25 98-4436) gestellt werden.
12.4 Soweit der Auftragnehmer nicht zur Einreichung von elektronischen Rechnungen gemäß E-Rech- nungs-Verordnung verpflichtet ist, hat dieser Rechnungen ausschließlich als PDF-Dokument an fol- gende E-Mail-Adresse zu senden: eingangsrechnung@bdr.de.
12.5 Alle Zahlungen erfolgen auf das in der jeweiligen Rechnung benannte Konto des Auftragnehmers.
§ 13 Koordination und Abstimmung
13.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gesamtkoordination und Gesamtverantwortung für die Ausfüh- rung der Einzelaufträge und trägt die Verantwortung dafür, dass alle Leistungen bis zu den verein- barten Terminen erbracht werden. Hierzu hat der Auftragnehmer insbesondere seine Leistung mit dem Auftraggeber und den sonstigen an der Leistung fachlich Beteiligen kontinuierlich abzustimmen.
13.2 Die Projektbeauftragten des Auftraggebers werden nach Zuschlagserteilung mitgeteilt. Sie sind nicht berechtigt, vertragsändernde Absprachen zu treffen.
13.3 Für die Steuerung und Koordination der Vertragsdurchführung benennt der Auftragnehmer nach Zuschlagerteilung einen Projektleiter und einen Stellvertreter, der als Ansprechpartner des Auftrag- gebers für alle Fragen der Vertragsdurchführung auftritt. Mit Zustimmung des Auftraggebers in Text- form kann der Auftragnehmer in Einzelfällen die Steuerung von Einzelaufträgen und/oder Teilpro- jekten auf andere Projektteammitglieder übertragen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung jeder- zeit widerrufen.
13.4 Der Auftragnehmer hat auf Aufforderung des Auftraggebers für die Zusammenarbeit ein von dem Auftraggeber bereitgestelltes Projekt- und Kommunikationstool (aktuell: Jira) nach Vorgaben des Auftraggebers zu nutzen.
13.5 Der Auftragnehmer berichtet dem Auftraggeber in dem vereinbarten Umfang über Inhalt und Qua- lität der Leistungserbringung sowie den Fortgang der Auftragsdurchführung in angemessener De- taillierung, mittels Leistungsreports. Die Reports erfolgen in Absprache mit dem für die jeweilige Einzelbeauftragung zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 15/30
[Seite 16]
13.6 Soweit in den Einzelaufträgen nicht anders vereinbart, führen die Parteien der Einzelaufträge mo- natliche Statusbesprechungen durch, bei welchen der Stand der Durchführung des Einzelauftrags, eventuell auftretende oder drohende Risiken sowie eventuell anstehende Änderungen besprochen und koordiniert werden.
13.7 Die Parteien werden sich im Rahmen der Vertragsdurchführung eng abstimmen und regelmäßig austauschen. Die hierzu erforderlichen Informationen stellen sich die Parteien jeweils zeitnah wech- selseitig zur Verfügung.
13.8 Auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers nehmen der Auftragnehmer und der Projektleiter an Statusbesprechungen teil, bei welchen der Stand der Vertragsdurchführung, eventuell auftretende oder drohende Risiken sowie eventuell anstehende Änderungen besprochen und koordiniert und do- kumentiert werden.
13.9 Der Auftragnehmer gewährleistet nach Vorgabe der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) seine Er- reichbarkeit und sorgt für angemessene Reaktionszeiten auf Kontaktaufnahmen.
§ 14 Berichte und Dokumentation
14.1 Der Auftragnehmer führt eine digitale und strukturierte Dokumentation seiner Leistungen nach Maß- gabe der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) durch. Der Auftraggeber ist berechtigt während der Vertragslaufzeit die Anforderungen zur Dokumentation zu ändern.
14.2 Der Auftragnehmer wird die vereinbarte Dokumentation in der erforderlichen, ausführlichen und – bezogen auf den jeweiligen Adressatenkreis – gut verständlichen Ausführung erstellen und liefern. Soweit nicht in einem Einzelauftrag anders vereinbart ist, erfolgt die Dokumentation in Deutsch.
14.3 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber mit Übergabe oder zur Abnahme die jeweilige von dem Auftraggeber geforderte Dokumentation -unter Berücksichtigung der Regelungen des § 9- vollstän- dig übergeben oder elektronisch zugänglich machen und sie bei Änderungen fortschreiben.
14.4 Der Auftragnehmer schuldet die Erfüllung der Berichts- und Dokumentationspflichten gemäß Leis- tungsbeschreibung (Anlage 1) als Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 2 BGB. Berichte und Dokumen- tationen des Auftragnehmers unterliegen der Abnahme und der Gewährleistung nach den gesetzli- chen Regelungen des Werkvertragsrechts.
§ 15 Einräumung von Rechten
15.1 Leistungsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche vom Auftragnehmer im Rahmen die- ses Vertrages erbrachten Leistungen sowie alle hierbei entstehenden körperlichen und unkörperli- chen Ergebnisse, einschließlich aller schutzrechtsfähigen Leistungen (z.B. Erfindungen, urheber- rechtlich geschützte Werke), sowie Know-how, Ideen, Entwürfe, Muster, Modelle, Konzepte, Unter- lagen, Datenbanken und Software sowie die dazugehörigen Werktitel.
15.2 Die Rechte an den Leistungsergebnissen, einschließlich aller bestehenden und künftig entstehenden sowie übertragbaren Rechte, einschließlich aller übertragbaren Immaterialgüterrechte und gewerb- lichen Schutzrechte und hierauf bezogene Ansprüche gehen mit Entstehung des jeweiligen Leis- tungsergebnisses auf den Auftraggeber über. Die Parteien vereinbaren hiermit bereits im Voraus die Übertragung der vermögenswerten Rechte und Ansprüche an den Leistungsergebnissen auf den Auftraggeber. An Leistungsergebnissen, die körperliche Gegenstände darstellen, erwirbt der Auf- traggeber das Eigentum mit deren Übergabe, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 16/30
[Seite 17]
15.3 Soweit Leistungsergebnisse urheberrechtlich geschützt sind, räumt der Auftragnehmer bereits mit Zuschlag, spätestens jedoch mit Entstehung dem Auftraggeber unter Ausschluss des Vorbehalts des § 37 UrhG das dauerhafte, zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare, unkündbare, unwiderrufliche und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs- und Ver- wertungsrecht an allen Leistungsergebnissen ein. Dieses Recht erstreckt sich auf alle bekannten Nutzungsarten und umfasst unter anderem, aber nicht abschließend, das Recht, die Leistungsergeb- nisse in jeglicher Form und unabhängig vom Medium oder Format zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen, zu übertragen, öffentlich zugänglich zu machen sowie auf jede sonstige bekannte Nut- zungsart – auch kommerziell- zu verwerten. Dies schließt auch das Recht des Auftraggebers ein, die Leistungsergebnisse ohne Zustimmung des Auftragnehmers nach eigenem Ermessen und unter Ver- wendung aller analogen, digitalen und sonstigen Techniken zu bearbeiten, zu erweitern, zu imple- mentieren oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Bearbeitungen und Fassungen in der gleichen Weise wie die ursprünglichen Leistungsergebnisse zu nutzen und zu verwerten.
15.4 Die eingeräumten Rechte gelten auch für alle Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses noch nicht bekannt sind. Die dem Auftragnehmer/ Urheber nach dem Urheberrechtsgesetz in- soweit zwingend zustehenden Rechte bleiben hiervon unberührt.
15.5 Die Regelung zu den Leistungsergebnissen gilt auch für erstellte Software. Die Rechteeinräumung erfasst sämtliche Umsetzungsformen einschließlich Quell- und Objekt Code. Die Nutzungsrechte des Auftraggebers umfassen insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse unbeschränkt zu nut- zen, zu vervielfältigen, unterzulizenzieren, in der Leistungserbringung an Dritte einzusetzen oder anderweitig kommerziell zu verwerten, sie zu ändern, zu bearbeiten, zu veröffentlichen, zu über- setzen und zu übertragen. Ziel dieser umfassenden Rechteeinräumung ist es insbesondere, den Auftraggeber die ausschließliche, freie, unbeschränkte und vom Auftragnehmer unabhängige Nut- zung der Arbeitsergebnisse auch nach Beendigung dieses Vertrages zu ermöglichen, ohne dass im Zusammenhang mit dieser Nutzung noch zusätzliche Lizenzgebühren anfallen oder sonstige An- sprüche des Auftragnehmers oder von Dritten bestehen oder entstehen.
15.6 Der Auftraggeber erwirbt das Eigentum an den Quell- und Objekt Codes der Software, der nach diesem Vertrag geschuldeten Dokumentationen sowie an allen anderen nach diesem Vertrag ge- schuldeten beweglichen Sachen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch vor der Abnahme vom Auf- tragnehmer angelieferte oder übergebene Sachen und Software kostenfrei zu nutzen.
15.7 Der Auftragnehmer erkennt ausdrücklich an, dass der Auftraggeber und die sekundären Auftragge- ber Hochsicherheitsunternehmen sind und die Arbeitsergebnisse aus diesem Vertrag möglicher- weise in sicherheitspolitisch sensiblen Produkten zum Einsatz kommen. Dem Auftragnehmer ist es aus diesem Grund untersagt, Arbeitsergebnisse oder Zwischenergebnisse oder Teile hiervon ander- weitig zu verwenden und/oder für andere Auftraggeber zu nutzen.
15.8 Der Auftragnehmer sowie dessen Mitarbeitende verzichten auf das Recht der Anerkennung und Nen- nung als Urheber gemäß § 13 UrhG. Dieser Verzicht gilt unbeschränkt für alle vertragsgegenständ- lichen Nutzungsarten.
15.9 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unterstützen und alle notwendigen Mitwirkungshandlun- gen vornehmen und Willenserklärungen abgeben, die zum Schutz von Leistungsergebnissen und in diesem Zusammenhang getätigte Erfindungen insbesondere durch Erwerb von gewerblichen Schutz- rechten erforderlich sind. Die Anmeldung von Schutzrechten wegen der Leistungsergebnisse bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 17/30
[Seite 18]
15.10 Soweit der Auftragnehmer Dritte und/oder eigene Mitarbeitende einsetzt, stellt der Auftragnehmer den Übergang der Rechte und Ansprüche entsprechend der vorgenannten Rechtseinräumung durch sämtliche Beteiligte an den Auftraggeber vor deren Mitwirkung sicher. Hierzu gehört auch der Ver- zicht auf das Recht der Urheberbenennung und auch für Fälle des § 32 a UrhG absichernd die Ein- räumung eines einfachen unentgeltlichen Nutzungsrechts, ferner die Verpflichtung zur unverzügli- chen Meldung nach § 5 ArbnErfG. Diese Vereinbarungen werden schriftlich dokumentiert und dem Auftraggeber auf Anforderung vorgelegt.
15.11 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche Ansprüche seiner Mitarbeitenden sowie von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Dritten, insbesondere aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) sowie aus urheberrechtlichen Vorschriften, insbesondere §§ 32, 32a und 32c UrhG, voll- ständig erfüllt werden.
15.12 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die von Mitarbeitenden des Auftragnehmers oder von in die Erstellung der Leistungen einbezogenen Dritten im Zusammen- hang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen geltend gemacht werden, insbeson- dere wegen Vergütung, Nachvergütung oder sonstiger Beteiligungsansprüche.
15.13 Der Auftraggeber kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die unverzügliche Herausgabe der je- weils bereits entstandenen Leistungsergebnisse in einem gebräuchlichen Format verlangen. Der Auf- tragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung für die bis dahin tatsächlich erbrachten Leis- tungen.
15.14 Der Auftragnehmer garantiert im Wege eines selbständigen Garantieversprechens i.S.d. § 311 BGB, dass zu erstellende Software vollständig neu programmiert wird und der Auftragnehmer keine vor- bestehenden oder von Dritten bezogenen Bestandteile (z.B. Drittsoftware, Open Source etc.) ver- wenden wird, sofern es sich nicht um Open Source-Software handelt, deren Nutzung vorab durch den Auftraggeber freigegeben wurde. Die Nutzung von Drittprogrammen zu Zwecken der Entwick- lung ist zulässig, soweit diese Nutzung die Rechtseinräumung zugunsten des Auftraggebers nicht beeinträchtigt oder gefährdet.
15.15 Der Auftragnehmer garantiert, dass die Leistungsergebnisse frei von Rechten Dritter sind und durch ihre vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies umfasst insbesondere Ur- heberrechte, Markenrechte, Persönlichkeits- Namensrechte sowie hierauf bezogene Nutzungsrechte. Darüber hinaus gewährleistet der Auftragnehmer, dass die Leistungsergebnisse keine sonstigen ge- setzlichen Bestimmungen verletzen, insbesondere keine strafrechtlichen Vorschriften sowie Vor- schriften des Wettbewerbsrechts.
15.16 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Rechteeinräumung gemäß den vorstehenden Ziffern aus- reichend für die Erfüllung der vertraglich vorgesehenen Zwecke ist und gewährleistet daher, dass die Arbeitsergebnisse für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke jetzt und zukünftig eingesetzt werden können und die Nutzung nicht beeinträchtigt wird.
15.17 Unbeschadet von § 19 dieses Vertrages ist der Auftragnehmer verschuldensunabhängig verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfor- dern freizustellen.
15.18 Weiterhin wird der Auftragnehmer im Falle bestehender Drittansprüche auf eigene Kosten für den Auftraggeber ein Nutzungsrecht von dem berechtigten Dritten erwirken. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben von diesem Paragrafen unberührt.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 18/30
[Seite 19]
15.19 Die vorstehenden Rechtsübertragungen und -einräumungen sind unbeschadet § 31 a UrhG mit der nach Anlage 7 (Preisblatt) geschuldeten Vergütung abgegolten.
§ 16 Ausführungszeiten, Vertragsstrafe
16.1 Wenn der Auftragnehmer die ihm nach der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder einer Projekt- beschreibung im Rahmen eines Einzelauftrages obliegenden Dienstleistungen nicht vertragsgemäß, insbesondere fehlerhaft erbringt, ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist erneut vertragsgemäß zu erbringen, wenn die kon- krete Dienstleistung nachholbar ist.
16.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Aufnahme der Leistungserbringung innerhalb von vier (4) Kalenderwochen nach Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) nach Auftragserteilung si- cherzustellen. In dringenden, vom Auftraggeber im Einzelauftrag als dringlich bezeichneten Fällen, hat die Aufnahme binnen einer (1) Kalenderwoche zu erfolgen.
16.3 Ist die Dienstleistung verspätet und nicht nachholbar oder schlägt die Nachholung fehl oder erfolgt nicht vertragsgemäß, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung um einen der Minderleistung entsprechenden Abzug zu mindern.
16.4 Konkrete Vereinbarungen über die Leistungszeiten, Fristen für Ausführung und sonstige Termine sind in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder im jeweiligen Einzelauftrag enthalten. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, die in dem jeweiligen Einzelauftrag benannte und/oder in der jeweiligen Projektbeschreibungen und Projektplan vereinbarten Ausführungsfristen, sowie sonstigen Termine und Fristen einzuhalten.
16.5 Alle zwischen den Parteien vereinbarten Ausführungsfristen, sonstigen Termine, Fristen und Zeiten sind verbindlich. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer bei schuldhafter Nichteinhaltung der ver- einbarten Termine und Fristen ohne Mahnung in Verzug kommt, § 286 Abs. 2 BGB.
16.6 Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform mitzuteilen. Eine Verschiebung der vereinbarten Termine ist damit nicht verbunden. Teilleistungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.
16.7 Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Netto-Einzelauftragswertes der vom Verzug betroffenen Leistung pro vollendete Woche des Verzuges zu verlangen, maximal jedoch 5% des Netto-Einzelauftragswertes der vom Verzug betroffenen Leistung.
16.8 Die Vertragsstrafe kann bis zum Ende der Zahlungsfrist nach § 12.1. geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf. Die Vereinbarung dieser Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und sonstiger Rechte wegen Verzuges nicht aus. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird insofern allerdings angerechnet. Bereits entstandene Ver- tragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.
16.9 Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieses Paragrafen zu zahlenden Vertragsstrafen in einem Jahr nicht mehr als 5 % der jährlichen Vergütung pro Vertragsjahr betragen.
16.10 Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 19/30
[Seite 20]
§ 17 Versicherungen
17.1 Der Auftragnehmer wird während der Laufzeit dieses Vertrages und bis zum Ablauf von 2 (zwei) Jahren nach Ende des Vertrages durchgehend einen ausreichenden Versicherungsschutz für die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken, der auch die Haftung des Auftragnehmers für reine Vermögenschäden, abdeckt, mit folgenden Mindest-Deckungssummen je Schadensfall unterhalten:
a) für Sach- und Personenschäden 1 (eine) Millionen EUR b) für Vermögensschäden 2,5 (zwei, fünf) Millionen EUR
jeweils zweifach maximiert im Versicherungsjahr.
17.2 Erbringt der Auftragnehmer den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes auf Anfrage des Auftraggebers nicht oder erfüllt der jeweilige Versicherungsvertrag nicht die Anforderungen an den Versicherungsschutz gemäß vorstehendem Absatz, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt; § 28 (Laufzeit und Kündigung) dieses Vertrages gilt ent- sprechend.
§ 18 Haftung
18.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit beruht. Ferner haftet der Auftragnehmer für die leicht fahrlässige Verletzung von wesent- lichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks ge- fährdet, oder für die Vernachlässigung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den vorherseh- baren, vertragstypischen Schaden. Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verlet- zung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungs- beschränkungen gelten nicht für arglistig verschwiegene Mängel.
18.2 Der Auftraggeber haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) handelt. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Auftragnehmer vertrauen musste. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung des Auftraggebers der Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Einzelauftragswert. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden des Auftraggebers ausgeschlossen.
18.3 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
18.4 Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder -beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich gewesen wäre, um die Daten aus dem gesi- cherten Datenmaterial wiederherzustellen.
18.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten von evtl. eingebundenen ge- setzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und des Auftragnehmers.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 20/30
[Seite 21]
§ 19 Freistellung
19.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, die sich verschuldensunabhängig aus einer nicht vertragsgerechten Leistung oder aus Verstößen gegen etwaig abgegebene Garantien, aus schuldhaften Vertragsverstößen sowie aus unerlaubten Handlungen der Erfüllungs- oder Verrich- tungsgehilfen ergeben. Das schließt insbesondere die Kosten und Aufwendungen zur Abwehr solcher Ansprüche sowie etwaige Kosten zur Rechtsverfolgung ein. Haftungsobergrenzen aus § 18 dieses Vertrages finden keine Anwendung.
19.2 Unbeschadet der Freistellungsverpflichtung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hinsichtlich der Abwehr von etwaigen Ansprüchen Dritter unterstützen und ihm umfassend und rechtzeitig Aus- kunft erteilen. Dasselbe gilt für den Fall etwaiger ordnungsbehördlicher Verfahren oder Ermittlungen. Etwaige prozessuale Rechte zur Verkündigung des Streits bleiben unberührt.
§ 20 Höhere Gewalt
20.1 Als Fälle höherer Gewalt gelten Krieg, innere Unruhen am Erfüllungsort, Streik, schwerwiegende Naturkatastrophen, Epidemien oder andere von außen kommende, nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbare, unverschuldete und unabwendbare Ereignisse, die keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisen und auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vermieden werden können. Ereignisse höherer Gewalt und deren voraussichtliche Dauer sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, soweit diese die ordnungsgemäße Er- füllung der Leistungspflichten des Auftragnehmers betreffen. Der Auftraggeber kann dann bei dau- erhaften Leistungshindernissen (wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise/hinsichtlich der betroffenen Leistungen) vom Vertrag zurücktreten. Bei Hindernissen vorübergehender Art kann der Auftraggeber den Rücktritt nach Ablauf einer Frist von dreißig (30) Tagen erklären oder die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Falls Ereignisse höherer Gewalt bei dem Auftraggeber vorliegen, ist diese für den Zeitraum der Fortdauer der höheren Gewalt insoweit von den Pflichten des Vertrages entbunden, insbesondere gerät der Auftraggeber nicht in Annahmeverzug.
20.2 Der Auftragnehmer hat bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen, dass insbesondere auch bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (z.B. Covid), dem Ukraine-Krieg oder Ereignissen mit vergleichbaren Auswirkungen der Bedarf an den vertraglichen Leistungen weiter fortbesteht. Epidemische Lagen von nationaler Tragweite (z.B. Covid), der Ukraine-Krieg oder Ereignisse mit vergleichbaren Auswirkungen stellen somit nur aufgrund besonderer Umstände einen Fall höherer Gewalt im Sinne dieses Vertrages dar.
§ 21 Vertraulichkeitspflichten und Datenschutz
21.1 Die Parteien verpflichten sich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zur Einhaltung der Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage 3).
21.2 Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten, insbe- sondere die Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO") und das Bundesdatenschutzgesetz.
21.3 Der Auftragnehmer hat die bei der Durchführung von Datenverarbeitungen nach der Leistungsbe- schreibung und nach diesem Vertrag beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 21/30
[Seite 22]
Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO). Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Verantwortungsbereich.
21.4 Für den Fall, dass der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten verar- beitet, werden die Parteien eine gesonderte Datenverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Ab- schnitt 28 der DSGVO abschließen, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sein wird. Etwaige Haftungsbegrenzungen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag finden auf diese AVV keine An- wendung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich - und vor Beginn einer solchen Verarbeitung - über jede notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Vereinbarung informieren.
§ 22 Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen
22.1 Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der in Anlage 4.1 näher beschriebenen Sicherheits- und Um- weltschutzregeln für externe Dienstleister verpflichtet.
22.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der in Anlage 4.2 (Sicherheitsvereinbarung) beschriebenen auf den konkreten Leistungsgegenstand anwendbaren Vorgaben zur Sicherheit (in- kludiert Informationssicherheit) im Rahmen der Leistungserbringung.
22.3 Für die mit Zustimmung des Auftraggebers eingesetzten Unterauftragnehmer und deren Mitarbei- tenden stellt der Auftragnehmer die entsprechende Einhaltung dieser Sicherheitsbestimmungen si- cher.
22.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Paragrafen. Je Verlet- zung der Bestimmung dieses Paragrafen ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer vom Auftraggeber im Einzelfall nach billigem Ermessen festzusetzenden – jedoch gerichtlich überprüfbaren – Vertrags- strafe verpflichtet. Die Vertragsstrafe kann bis zu 6 Monate nach Ende der Vertragslaufzeit geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gem. § 341 Abs. 3 BGB bedarf. Die Vereinbarung dieser Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und sonstiger Rechte nicht aus. Eine bereits gezahlte Vertragsstrafe wird insofern jedoch angerechnet.
22.5 Der Auftraggeber behält sich vor, eigene Audits zur Informationssicherheit durchzuführen. In diesem Zusammenhang soll die Angemessenheit der Maßnahmen zur Informationssicherheit geprüft wer- den. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeitenden haben auf Verlangen des Auftraggebers an den Audits, welche durch den Auftraggeber veranlasst werden, teilzunehmen. Bei Ausübung nimmt der Auftraggeber auf die betrieblichen Belange des Auftragnehmers bzw. der jeweiligen Unterauftrag- nehmer angemessen Rücksicht.
§ 23 Künstliche Intelligenz
23.1 „Künstliche Intelligenz“ („KI“) im Sinne dieses Vertrages bezeichnet Software-Systeme oder -Mo- delle und darauf basierende Anwendungen, die mit Methoden des maschinellen Lernens oder ver- gleichbaren Verfahren aus Daten eigenständig Ergebnisse wie Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugen.
23.2 Einsatz von KI 23.2.1. Der Auftragnehmer darf KI zur Erbringung der Leistungen nur einsetzen, wenn der Auf- traggeber dem Einsatz zuvor in Textform zugestimmt hat und der Auftragnehmer den Auf- traggeber vorab über Art, Weise und Umfang des KI-Einsatzes informiert hat.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 22/30
[Seite 23]
23.2.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beim Einsatz von KI geltende vertragliche und gesetz- liche Vorgaben, insbesondere die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Urheber- und Persönlichkeitsrechte, Datenschutz sowie anwendbare Nutzungs- und Lizenzbedin- gungen der verwendeten KI einzuhalten.
23.2.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Nutzung von KI keine vertraulichen Informati- onen, personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers in die je- weilige KI einzugeben oder hochzuladen.
23.2.4. Der Auftragnehmer darf KI nur als unterstützendes Hilfsmittel einsetzen und bleibt für die Arbeitsergebnisse voll verantwortlich. KI-gestützte Inhalte sind vor ihrer Verwendung fach- lich zu prüfen, nachzubearbeiten und transparent zu kennzeichnen.
23.2.5. Der Auftragnehmer dokumentiert den Einsatz von KI in angemessenem Umfang. Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein, welche technologischen Hilfsmittel er verwendet hat und in welchem Umfang dies geschehen ist. Der Auftragnehmer stellt die Dokumentation dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung.
23.2.6. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er bei Einsatz von KI die nach diesem Vertrag ge- schuldeten Nutzungsrechte wirksam einräumen kann und keine Rechte Dritter verletzt.
23.2.7. Unbeschadet des Einsatzes von KI gelten für die Rechteeinräumung und -übertragung die Regelungen gemäß § 15.
23.2.8. Können durch den Einsatz von KI die Nutzungsrechte nicht wie in diesem Vertrag verein- bart eingeräumt werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unver- züglich vor Einsatz der KI. Der Auftraggeber entscheidet über das weitere Vorgehen.
23.3 KI in Leistungsergebnissen
23.3.1. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn in der ver- tragsgegenständlichen Software KI enthalten ist oder wenn die vertragsgegenständliche Software KI erhalten soll, sowie über deren Einstufung.
23.3.2. Eine Integration von KI in die Leistungsergebnisse ist nur nach vorheriger Freigabe in Text- form durch den Auftraggeber zulässig. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzei- tig im Voraus über die geplante Integration und deren Einstufung zu informieren. Im Fall der Freigabe durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer den Einsatz und die Imple- mentierung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Auf Basis des auftraggeberseitigen Prüf- prozesses können vom Auftraggeber - soweit erforderlich - nähere Vorgaben für die Leis- tungserbringung gemacht werden, die der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen hat.
23.3.3. Der Auftragnehmer hat in jedem Fall sicherzustellen, dass die Leistung alle vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt, insbesondere auch Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Unbeschadet von weiteren Vereinbarungen wird der Auftrag- nehmer sicherstellen, dass die integrierte KI so konzipiert und entwickelt ist, dass die Nut- zung hinreichend transparent ist, so dass der Auftraggeber Ausgaben angemessen inter- pretieren und verwenden kann, insbesondere seinen Informations-, Schulungs- und Über- wachungspflichten auch gegenüber Nutzern und Vertragspartnern nachkommen kann.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 23/30
[Seite 24]
§ 24 Exportkontrolle und Sanktionen
24.1 Verpflichtung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften Import und Export Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Ausführung der unter diesem Vertrag und den jeweiligen Einzelverträgen geschuldeten Tätigkeiten alle anwendbaren Rechtsvorschriften zu beachten. Insbe- sondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei der Erfüllung der ihm obliegenden (Leistungs-) Pflichten die geltenden Exportkontrollbestimmungen und Sanktionsregelungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinten Nationen sowie, falls im Einzelfall anwend- bar, auch der Vereinigten Staaten von Amerika und der VR China oder anderer Jurisdiktionen einzu- halten, ausgenommen solche Bestimmungen und Regelungen, die (i) auf in den Anhängen der VO (EG) Nr. 2271/96 genannten Rechtsakten beruhen und/oder (ii) gegen einen Staat gerichtet sind, gegen den weder die Vereinten Nationen, noch die EU, noch die Bundesrepublik Deutschland wirt- schaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.
Der Auftragnehmer erklärt, dass ihm selbst sämtliche für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten ggf. erforderlichen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen. Zur Einholung solcher ggf. erforderlichen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse ist der Auftragnehmer verpflichtet.
Der Auftragnehmer erklärt zudem, dass die von ihm gemäß diesem Vertrag zu liefernden Gütern und/oder Technologien und deren Vorprodukte und Bestandteile keinen Ursprung in den nachfolgend aufgeführten Ländern und Gebieten haben, sich zu keinem Zeitpunkt dort befunden haben oder befinden werden und nicht von dort ausgeführt wurden oder werden. Bei den betroffenen Ländern handelt es sich um: Russische Föderation, Republik Belarus, Demokratische Volksrepublik Korea, Islamische Republik Iran, Libyen, Arabische Republik Syrien. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um: Krim, Sewastopol, die nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja.
Auf Verlangen der Auftraggeber hat der Auftragnehmer über die Einhaltung der in diesem § 24.1 enthaltenen Zusicherungen und Verpflichtungen geeigneten Nachweis zu erbringen.
24.2 Ausschluss Mitwirkender Der Auftragnehmer erklärt, dass weder er selbst noch einer seiner Gesellschafter oder eine Person oder Körperschaft, deren Teilhaber er ist, verbundene Unternehmen oder in die Leistungserbringung involvierte Personen, Organisationen oder Einrichtungen („involvierte Personen“), auf einer Sankti- onsliste der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen geführt wird. Diese Versicherung gilt auch im Hinblick auf involvierte Personen, die auf den Sanktionslisten anderer Länder geführt sind, ausgenommen solche Listungen, die (i) auf in den Anhängen der VO (EG) Nr. 2271/96 genannten Rechtsakten beruhen und/oder (ii) gegen einen Staat gerichtet sind, gegen den weder die Vereinten Nationen, noch die EU, noch die Bundesrepublik Deutschland wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.
Der Auftragnehmer erklärt ferner, dass er nicht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer nach § 24.2 S.1 und § 24.2 S.2 gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften steht.
Sollte eine der involvierten Personen während der Geltungsdauer des Vertrags in einer der benann- ten Sanktionslisten aufgenommen oder durch eine nach § 24.2 S. 1 und § 24.2 S. 2 gelistete Person das Eigentum an oder die Kontrolle über den Auftragnehmer erlangt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 24/30
[Seite 25]
24.3 Verbot unzulässiger Boykotterklärungen Der Auftraggeber lehnt alle Bedingungen des Auftragnehmers ab, durch die sich der Auftraggeber an einem Boykott, der über die geltenden gesetzlichen EU- und UN-Embargobestimmungen hinaus- geht, beteiligen oder wenn er hierauf gerichtete Erklärungen abgeben würde.
24.4 Im Rahmen der Leistungserbringung dürfen durch den Auftragnehmer grundsätzlich weder techni- sches Equipment des Auftraggebers ins Ausland mitgeführt noch von dort auf die Systeme des Auf- traggebers zugegriffen werden. Im Ausnahmefall kann die Mitnahme in und der Zugriff aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch die Exportkontrollabteilung des Auftraggebers geprüft und in Textform freigegeben werden.
24.5 Eine Verwendung der vom Auftraggeber beigestellten Materialien durch den Auftragnehmer oder ggf. deren Unterauftragnehmer im Ausland (EU und Nicht-EU) ist nur mit vorheriger Prüfung der Exportkontrollabteilung des Auftraggebers und deren Freigabe in Textform zulässig.
24.6 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, sollte er dem Personenkreis unterfallen, demgegenüber die Vertragserfüllung nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist.
24.7 Der Auftragnehmer stellt sicher, während der Vertragslaufzeit keine Unterauftragnehmer, Lieferan- ten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungs- nachweises in Anspruch genommen wurden, und auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, einzusetzen, die einen Bezug zu Russland im Sinne von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 haben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer hierüber geeigneten Nachweis zu erbringen.
§ 25 Compliance
25.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Verhaltenskodex für Geschäftspartner gemäß Anlage 2 zu diesem Vertrag einzuhalten und die darin enthaltenen Grundsätze entlang der Lieferkette gemäß den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) angemessen zu adressieren.
25.2 Bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex (Anlage 2) durch den Auftrag- nehmer oder seine mittelbaren bzw. unmittelbaren Vertragspartner bzw. bei einem entsprechenden Verdacht, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Art, Umfang und Zeitraum des Verstoßes gegen den Verhaltenskodex, sowie über Schritte und Zeitraum der Unter- bindung des Verstoßes zu informieren, und Auskunft über Schritte zur Sicherstellung der zukünftigen Einhaltung der Verhaltensvorgaben im Rahmen der gegenseitigen Vertragsbeziehungen zu geben.
25.3 Wird ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt oder steht unmittelbar bevor, sind unver- züglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diesen Verstoß zu verhindern, zu been- den oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.
§ 26 Unzulässige Handlungen
26.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag ohne Einhal- tung einer Frist zu kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten der Abrufberechtig- ten mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu den Abrufberechtigten Vor- teile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 25/30
[Seite 26]
Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleich- gültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
26.2 Vor der Entscheidung über die Ausübung eines Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts nach diesem Pa- ragrafen wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, unverzüglich zu dem Sach- verhalt Stellung zu nehmen.
26.3 Tritt der Auftraggeber nach diesem Paragrafen vom Vertrag zurück, kann er die empfangenen Leis- tungen behalten und hat insoweit das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Der Auftraggeber kann daneben vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber aufgrund des Rück- tritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.
26.4 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
§ 27 Einhaltung des Mindestlohngesetzes sowie des Bundestariftreuegesetz (BTTG)
27.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber seinen Beschäftigten im Sinne von § 22 MiLoG mindestens den gesetzlich zu zahlenden Mindestlohn entsprechend dem Mindest- lohngesetz (MiLoG) zu gewähren. Im Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) zu beachten und einzuhalten.
27.2 Der Auftragnehmer wird auch alle Unterauftragnehmer sowie Verleiher in einer diesem Vertrag ent- sprechenden Weise zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem MiLoG sowie des BTTG verpflichten und diese darüber hinaus verpflichten, weitere Unterauftragnehmer oder Verleiher unter denselben oder vergleichbaren Regelungen zur Einhaltung des MiLoG sowie des BTTG zu verpflichten.
27.3 Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer entsprechende Nachweise über die Ein- haltung seiner Verpflichtungen gemäß vorstehenden Absätzen vorlegen. Der Auftraggeber ist be- rechtigt, diese Nachweise und weitere erforderliche Dokumente bei Bedarf seinen Auftraggebern oder der Prüfstelle Bundestariftreue zur Verfügung zu stellen.
27.4 Wird der Auftraggeber für Verpflichtungen des Auftragnehmers oder eines von ihm eingesetzten Unterauftragnehmers oder Verleihers zur Zahlung von Mindestlohn oder sonstigen Leistungen nach § 13 MiLoG oder nach dem BTTG in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber gegenüber fälligen Zahlungen des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht und ist nach Erfüllung der Zahlungsver- pflichtungen auch ausdrücklich zur Aufrechnung mit Forderungen des Auftragnehmers berechtigt.
27.5 Zur Absicherung der vorstehend genannten Ansprüche hat der Auftraggeber jederzeit das Recht zu verlangen, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem MiLoG sowie dem BTTG in angemessener Weise Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann im Wege einer Bürgschaft ge- leistet werden. Sofern dies geschieht, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines von dem Auftraggeber im Voraus genehmigten Kreditinstituts vorgelegt werden. Bringt der Auftrag- nehmer diese Sicherheit nicht binnen zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auf- traggeber bei, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Sicherheit dient ausschließlich der Absicherung der Ansprüche des Auftraggebers zur Einhaltung der Regelungen des MiLoG sowie des BTTG; eine Zurückbehaltung wegen anderer oder Aufrechnung mit anderen An- sprüchen des Auftraggebers ist unzulässig. Die Sicherheit ist spätestens sechs Monate nach vollstän- diger Abwicklung des Leistungsvertrages freizugeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 26/30
[Seite 27]
Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geltend ge- macht worden sind.
Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, die Freigabe der Sicherheit auch über diesen Zeitraum hinaus zu verweigern, wenn spätestens bis zum Ablauf der Freigabefrist konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen Verstoß des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder das BTTG und die Gefahr späterer Inanspruchnahme des Auftraggebers begründen.
27.6 Im Fall eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Absätze 1 und 2 dieses Paragrafen ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise zurückzubehalten. Darüber hinaus kann der Auftraggeber den vorliegenden Vertrag insgesamt außerordentlich mit so- fortiger Wirkung kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.
27.7 Unabhängig von der Geltendmachung der vorstehenden Rechte bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unberührt.
§ 28 Laufzeit und Kündigung
28.1 Der Vertragszeitraum beginnt mit dem Tag der Zuschlagserteilung und hat eine Grundlaufzeit von 2 (zwei) Jahren („Grundlaufzeit“). Die Vertragslaufzeit verlängert sich nach der Grundlaufzeit auto- matisch um 1(ein) weiteres Jahr („Vertragsverlängerung“), sofern der Auftraggeber der Vertrags- verlängerung nicht mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit wider- spricht. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit erfolgt höchstens 2 (zwei) Mal, das heißt, eine Ver- tragsverlängerung über eine Gesamtlaufzeit von 4 (vier) Jahren hinaus erfolgt nicht.
28.2 Der vorliegende Vertrag endet automatisch bei Erreichen der Höchstmenge gemäß § 2.14 dieses Vertrages.
28.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Grundlage dieses Rahmenvertrages erteilte Einzelaufträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Monatsende ordentlich zu kündigen. Im Fall der ordentlichen Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirk- samwerden der Kündigung tatsächlich erbrachten (und vertragsgemäß abgenommenen) Leistun- gen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers wegen der ordentlichen Kündigung bestehen nicht.
28.4 Das Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn
28.4.1. der Auftragnehmer die Vertraulichkeitsvereinbarung gemäß Anlage 3 und/oder die Pflichten gemäß § 24 (Exportkontrolle und Sanktionen), und/oder § 27 (Mindestlohn und BTTG) dieses Vertrages, und/oder eine der Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers (Anlage 4) unter diesem Vertrag verletzt hat und – sofern die Verletzung heilbar ist – die Verletzung nicht innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Zugang einer entsprechenden Rüge des Auftraggebers in Textform geheilt hat;
28.4.2. der Auftragnehmer dem Personenkreis unterfällt, demgegenüber die Vertragserfüllung nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist;
28.4.3. der Auftragnehmer wesentliche Pflichten unter diesem Vertrag trotz Rüge des Auftrag- gebers in Textform fortgesetzt oder wiederholt verletzt hat; einer Rüge bedarf es nicht,
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 27/30
[Seite 28]
wenn dem Auftragnehmer die Erfüllung der Pflicht unmöglich ist oder er diese ernsthaft verweigert;
28.4.4. eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Auf- traggeber gefährdet ist; in den genannten Fällen hat der Auftragnehmer den Auftragge- ber umgehend zu informieren;
28.4.5. eine wesentliche Änderung der unmittelbaren oder mittelbaren Kapital- oder Stimm- rechtsverhältnisse am Auftragnehmer eintritt oder ein Dritter die unmittelbare oder mit- telbare Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit am Auftragnehmer oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über den Auftragnehmer erwirbt ("Kontrol- länderung"), es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Vertragsän- derung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) GWB vor. Eine Kontrolländerung liegt insbeson- dere vor, wenn ein Dritter (jeweils erstmals) direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Auftragnehmers kontrolliert oder in den Organen des Auftragnehmers vertreten ist oder ein Organmitglied kontrolliert oder auf andere Weise wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen nehmen kann. In den genannten Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend zu informieren;
28.4.6. der Auftragnehmer nicht binnen 1 (eines) Monats ab der Geltendmachung von Verlet- zungen der Rechte Dritter vertragskonforme Leistung anbieten kann bzw. die geschul- deten Nutzungsrechte beschaffen kann;
28.4.7. der Auftragnehmer wissentlich falsche Angaben im Rahmen des Vergabeverfahrens ge- macht hat;
28.4.8. der Auftraggeber nachträgliche Kenntnis von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des Auftragnehmers im Rahmen des Vergabeverfahrens erhält;
28.4.9. der Auftragnehmer den Verstoß gegen den Verhaltenskodex (Anlage 2) durch ihn oder durch seine unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten nicht innerhalb einer angemes- senen Frist abgestellt hat oder wenn der Verstoß sehr schwerwiegend ist oder wenn es zu wiederholten schweren Verstößen (insbesondere zur Begehung von Straftaten) kommt und keine milderen Mittel zum Abstellen des Verstoßes zur Verfügung stehen;
28.5 Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der vorstehenden Absätze sind die Abrufberech- tigten auch zur Kündigung des jeweiligen Einzelauftrages berechtigt.
28.6 Die Kündigung dieses Vertrages bedarf der Textform.
28.7 Die Beendigung von Einzelverträgen lässt die Wirksamkeit dieses Vertrages unberührt. Gleichwohl berührt die Beendigung dieses Vertrages die Wirksamkeit der Einzelverträge nicht. Wird dieser Ver- trag vor Ablauf der Einzelverträge beendet, finden dessen Bestimmungen bis zur Beendigung der Einzelverträge weiterhin Anwendung.
28.8 Bei Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer sämtliche Unterlagen, Daten, Datenträger und In- formationen, die ihm bei Vertragsbeginn oder während der Vertragslaufzeit überlassen worden oder entstanden sind, oder die sich bei Vertragsbeginn bereits im Besitz des Auftragnehmers befanden, einschließlich der bei Durchführung des Vertrags von Dritten erhaltenen Unterlagen sowie die Ar- beitsergebnisse an den Auftraggeber herauszugeben oder auf Verlangen des Auftraggebers zu ver- nichten.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 28/30
[Seite 29]
§ 29 Schlussbestimmungen
29.1 Die Benennung des Auftraggebers als Referenz sowie die Verwendung seines Namens, Logos oder sonstiger Kennzeichen zu Marketing-, Vertriebs- oder Referenzzwecken ist nur mit vorheriger Zu- stimmung in Textform zulässig. Dies gilt für jede Form der öffentlichen oder gegenüber Dritten er- folgende Kommunikation über das Vertragsverhältnis oder die erbrachten Leistungen. Die Entschei- dung über die Erteilung einer Zustimmung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Zustimmung.
29.2 Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand getroffenen Vereinba- rungen. Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht.
29.3 Ohne Zustimmung des Auftraggebers dürfen Ansprüche aus diesem Vertrag weder ganz noch teil- weise an Dritte abgetreten werden. § 354 a Abs. 1 S.2 HGB bleibt hiervon unberührt.
29.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel.
29.5 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.
29.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag ergeben, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rück- wirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaft- lich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss dieses Vertrages bedacht hätten.
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 29/30
[Seite 30]
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Leistungsbeschreibung Anlage 2 Verhaltenskodex für Geschäftspartner Anlage 3 Vertraulichkeitsvereinbarung Anlage 4 Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers Anlage 4.1 Sicherheits- und Umweltschutzregeln für externe Dienstleister Anlage 4.2 Sicherheitsvereinbarung Anlage 5 Verbundene Unternehmen des Auftraggebers Anlage 6 Angebotsschreiben des Auftragnehmers Anlage 7 Preisblatt Anlage 8 Bieterinformation
[Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande und wird durch die Parteien nicht deklaratorisch gegengezeichnet.]
Bundesdruckerei GmbH vertraulich Seite 30/30