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P r o j e k t v e r t r a g
für Studien
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern vertreten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn
- im Folgenden „Auftraggeber“ -
und der
- im Folgenden „Auftragnehmer“ -
wird unter der Auftragsnummer <Auftragsnr.> folgender Vertrag geschlossen:
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- Vertragsgegenstand und Leistungspflichten
1.1 Der Vertrag zur Durchführung der Leistungen des Projekts KI im Secure Soft- ware Development Life Cycle (KISDL) besteht aus diesem Vertragsdokument und den nachfolgend aufgeführten weiteren Vertragsbestandteilen.
a) der Antworten des Auftraggebers zu den Bieterfragen Anlage 1 b) der Leistungsbeschreibung vom Anlage 2 c) Angebot des Auftragnehmers vom Anlage 3 d) Muster „Abnahmeprotokoll“ Anlage 4 e) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung f) der Verordnung über Preise bei öffentlichen Aufträgen 30/53 (VO/PR 30/53) in der bei Vertragsschluss geltenden Fas- sung
1.2 Im Falle von Widersprüchen gilt vorrangig dieses Vertragsdokument und nach- rangig gelten die in Ansatz 1 genannten weiteren Vertragsbestandteile in der aufgeführten Reihenfolge.
1.3 Etwaige Vorverträge, unter Ziffer 1.1 nicht aufgeführte Unterlagen, Protokolle oder sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Zah- lungsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil. Entge- genstehende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden ausdrücklich nicht anerkannt und sind demzufolge nicht Vertragsbestandteil.
1.4 Bei Arbeitspaketen 5, 6, 7 und 8 handelt es sich jeweils um eine optionale Leis- tung. Deren mögliche Beauftragung richtet sich nach den Regelungen in Kapitel 1.4 der Leistungsbeschreibung.
1.5 Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und endet acht (8) Monate nach Zu- schlagserteilung.
- Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers
2.1 Der Auftragnehmer wird den Vertrag in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung durchführen und ihn laufend un- terrichten.
2.2 Sollte sich im Verlauf der Vertragsdurchführung herausstellen oder hat der Auf- tragnehmer Bedenken, dass der Vertrag in der vereinbarten Form ganz oder teil- weise nicht durchführbar ist, vereinbarte Leistungen oder angestrebte Ergebnisse ganz oder teilweise nicht oder nicht auf den vorgesehenen Weg oder im vorge- sehenen Zeitrahmen erbracht werden können oder sonstige Leistungshinder-
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nisse vorliegen (z.B. fehlende Mitwirkung des Auftraggebers), so hat der Auftrag- nehmer den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe zu unterrichten und soweit zumutbar Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.
2.3 Soweit die geschuldete Leistung des Auftragnehmers die Übergabe von Doku- menten an den Auftraggeber zum Gegenstand hat, hat die Übergabe postalisch und in elektronischer Form zu erfolgen. Schuldet der Auftragnehmer die Entwick- lung von Individualsoftware, ist auch der aktuelle Quellcode auf einem gängigen Datenträger nebst vollständiger Entwicklungsdokumentation zu übergeben.
2.4 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen und des anerkannten Stands von Wissenschaft und Technik sowie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und mit angemes- sen qualifiziertem Personal. Weitergehende Anforderungen an die Qualität des Auftragnehmers und des von ihm eingesetzten Personals enthält die Leistungs- beschreibung.
- Vergütung
3.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die nachfolgende Vergütung:
Die Parteien vereinbaren für die Erbringung der Leistungen der nachfolgend auf- geführten Arbeitspakete einen Festpreis in Höhe von xxx EUR (zuzüglich Um- satzsteuer).
| Arbeitspaket (Name) | Preis (exkl. USt.) |
|---|---|
| 1 | |
| 4 | |
| 8 |
8
Die Parteien vereinbaren für die Erbringung der Leistungen der nachfolgend auf- geführten Arbeitspakete die Abrechnung nach Aufwand. Die geschätzten Aufwände stellen zugleich die Obergrenze der abrechenbaren Aufwände je Arbeitspaket dar. Der Auftragnehmer darf Aufwände nur bis zu die- ser Obergrenze abrechnen, auch wenn er tatsächlich höhere Aufwände hat.
| Arbeitspaket | Tagessatz (exkl. USt.) | Höhe der Obergrenze (in PT) |
|---|---|---|
| 2 | 130 | |
| 3 | 50 | |
| 5 | 66 | |
| 6 | 60 | |
| 7 | 50 |
7 50
Unbeschadet der Aufteilung der Vergütung auf die einzelnen Arbeitspakete schul- det der Auftragnehmer eine Gesamtleistung.
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Lizenzkosten werden nach Maßgabe von Kapitel 3.1.2.2 der Leistungsbeschrei- bung gegen Nachweis in tatsächlicher Höhe erstattet.
| Arbeitspaket | Höhe der Obergrenze (exkl. USt.) |
|---|---|
| 2 | 25.000,00 EUR |
2 25.000,00 EUR
3.2 Die Vergütung versteht sich netto exklusive Umsatzsteuer.
3.3 Anfallende Reisekosten sowie etwaige sonstige Nebenkosten werden nicht ge- sondert vergütet, sondern sind in den oben genannten Preisen und Vergütungs- sätzen enthalten soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde.
3.4 Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird diese mit dem zum Zeitpunkt der Leistungser- bringung gültigen Satz berechnet.
3.5 Bei Abrechnung nach Aufwand hat der AN seine Leistungen prüffähig zu doku- mentieren. Er verwendet hierfür die vom AG vorgegebenen Leistungsnachweise entsprechend der Leistungsbeschreibung. Diese sind der Rechnung beizufügen.
Soweit kein anderweitiger Zahlungs- oder Meilensteinplan vereinbart ist, ist die Vergütung nach Erbringung der Leistung und Stellung einer den rechtlichen An- forderungen entsprechenden prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Wer- kleistungen ist weiter die Abnahme Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit.
Soweit für Werkleistungen ein Zahlungsplan vereinbart ist, leistet der Auftragge- ber Zahlungen vor der (Gesamt-)Abnahme als Abschlagszahlungen.
3.6 Rechnungen sind in elektronischer Form im Sinne der E-Rechnungs-Verordnung (ERechV) auszustellen und zu übermitteln, wenn keine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 ERechV vorliegt. Um dem AG eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Haushaltsmittel zu ermöglichen, sind die vom AN erbrachten Leistungen frühestmöglich nach Eintreten des entsprechenden vertraglich vereinbarten Meilensteins / Zeitpunkts, spätestens jedoch 30 Kalen- dertage nach dessen Eintreten, in Rechnung zu stellen.
3.7 Zahlungen erfolgen unbar per Überweisung innerhalb von 30 Tagen nach Vorlie- gen der Fälligkeitsvoraussetzungen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zah- lung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auf- traggebers.
3.8 Rechnungen, die nicht den rechtlichen Anforderungen, insbesondere der E- RechV, entsprechen, begründen keinen Zahlungsverzug des Auftraggebers.
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3.9 Der Auftraggeber ist berechtigt, für Zwecke der Preiskontrolle (z. B. nach PreisVO) vom Auftragnehmer Kostennachweise zu verlangen. Einem entspre- chenden Verlangen hat der Auftragnehmer unverzüglich nachzukommen.
- Verzug und Vertragsstrafe
4.1 Der Auftragnehmer kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er einen vereinbarten oder kalendermäßig bestimmbaren Termin für die Erbringung der Leistung oder einer Teilleistung nicht einhält. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzö- gerung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Kommt der Auftragnehmer mit der Fertigstellung der Gesamtleistung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes der Gesamtleistung zu verlangen.
Kommt der Auftragnehmer mit der Fertigstellung einer in der Leistungsbeschrei- bung als Teilleistung mit verbindlichem Fertigstellungstermin definierten Leis- tung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche, in der sich der Auftragnehmer mit der Teilleistung in Verzug befindet, eine Ver- tragsstrafe in Höhe von 0,5% des auf diese Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist je Teilleistung auf 5% des auf die betroffene Teilleistung entfallenden Anteils des Auftragswerts begrenzt.
Der Auftragswert der Gesamtleistung und der Teilleistungen bestimmt sich wie folgt:
Der Auftragswert der Gesamtleistung ist die nach diesem Vertrag sowie etwai- gen Nachträgen zu diesem Vertrag vereinbarte Vergütung für die Leistungser- bringung, exklusive Umsatzsteuer.
Der Auftragswert einer Teilleistung (z. B. Arbeitspaket, Meilenstein) ist die nach diesem Vertrag sowie etwaigen Nachträgen zu diesem Vertrag vereinbarte Ver- gütung für die Erbringung der Teilleistung, exklusive Umsatzsteuer.
Soweit eine Abrechnung nach Aufwand mit Obergrenze vereinbart ist, ist für die Berechnung des Auftragswerts und des Werts einer Teilleistung der tatsächlich erbrachte Aufwand maximal bis zur vereinbarten Obergrenze maßgeblich.
4.4 Insgesamt ist die Summe der aufgrund dieser Ziffer 4 zu zahlenden Vertrags- strafen auf 5 % des Auftragswertes begrenzt.
4.5 Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unbe- rührt. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche wegen Verzugs angerechnet.
4.6 Die Neuplanung oder Verschiebung von Terminen infolge Verzugs oder sonsti- ger Leistungsmängel des Auftragnehmers berührt Ansprüche des Auftragge- bers auf Vertragsstrafen wegen eines bereits entstandenen Verzugs des Auf- tragnehmers nicht.
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4.7 Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vor.
- Haftung für Sach- und Rechtsmängel
5.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber die vertraglichen Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln.
5.2 Soweit in dieser Ziffer 5 nicht abweichend geregelt, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu. Soweit die Erstellung oder Lieferung einer Dokumentation Vertragsgegenstand ist, gehört zur Mangelbehebung auch die Lieferung einer korrigierten Dokumentation.
5.3 Für Leistungen, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, gilt:
Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt drei (3) Jahre ab Abnahme.
Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt fünf (5) Jahre, soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Ist gesetzlich eine längere Ver- jährungsfrist vorgesehen, gilt diese.
Die Verjährungsfrist für Mängel an teilabgenommenen Leistungen, die gleich- zeitig Mängel der Gesamtleistung sind, endet erst mit dem Ablauf der Verjäh- rungsfrist für Mängel der Gesamtleistung. Die Beweislast dafür, dass ein Man- gel einer teilabgenommenen Leistung keinen Mangel der Gesamtleistung dar- stellt, trägt der Auftragnehmer.
Die gesetzlichen Regelungen zu Unterbrechung und Hemmung der Verjährung bleiben unberührt.
5.4 Im Falle mangelhafter Dienstleistungen ist der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet, die betroffene Dienstleistung, soweit sie mangelbe- haftet ist, kostenfrei erneut und mangelfrei zu erbringen. Der Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Korrektur man- gelhafter Leistungen einzuräumen. Die für die Mangelbeseitigung vom Auftrag- nehmer nachweislich erbrachten Aufwände werden im Rahmen der Haftungs- grenzen nach Ziffer 6 dieses Vertrags angerechnet.
- Beschränkung der Haftung des Auftragnehmers
6.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfol- gend nichts anderes vereinbart ist.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insge- samt grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt. Davon abweichend gilt:
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• Beträgt der Auftragswert weniger als 25.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt. • Beträgt der Auftragswert 25.000,- € oder mehr und weniger als 100.000,- €, wird die Haftung auf 100.000,- € beschränkt
6.2 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.
6.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen der Ziffer 6.1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesund- heit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt oder bei Ver- letzung einer Garantie.
- Vertraulichkeit
7.1 Jede Partei ist verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei zeit- lich unbegrenzt als vertraulich zu behandeln, sie nur für die Zwecke der Ver- tragsdurchführung zu verwenden, sie Dritten nicht zugänglich zu machen und sie nicht für eigene Zwecke zu verwerten. Die Weitergabe an eigene Mitarbeiter und berechtigt eingesetzte Subunternehmer ist zulässig, soweit die Mitarbeiter und Subunternehmer die vertraulichen Informationen zur Durchführung des Vertrags benötigen und vor Offenlegung der vertraulichen Informationen in ei- nem Umfang zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, der dem Umfang dieser Ziffer 7 entspricht. Die Weitergabe an beruflich zur Verschwiegenheit verpflich- tete Rechts- oder Steuerberater ist in dem Umfang zulässig, der erforderlich ist, damit diese ihre beruflichen Pflichten für die betreffende Partei erfüllen können. Die Parteien werden in diesem Fall darauf hinweisen, dass es sich um vertrau- liche Informationen handelt.
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Ziffer 7 sind unabhängig von ihrer Verkörperung alle Informationen, die als „vertraulich“, „geheim“ oder sinngemäß gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Sache ergibt. Vertrauliche Informationen des Auftraggebers sind insbesondere die aus der Durchführung des Vertrags resultierenden (Teil-)Arbeitsergebnisse, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass es sich um Standardergebnisse han- delt.
7.2 Ausgenommen von der Vertraulichkeit sind Informationen der offenlegenden Partei, soweit sie nachweist, dass diese Informationen:
7.2.1 offenkundig sind oder zu einem späteren Zeitpunkt offenkundig geworden sind, oder
7.2.2 der offenlegenden Partei vor ihrer Offenlegung durch die andere Partei bereits bekannt waren oder
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7.2.3 der offenlegenden Partei von nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten bekannt gemacht wurden.
7.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Of- fenlegung der vertraulichen Informationen aufgrund einer durchsetzbaren Ent- scheidung eines Gerichts oder einer Behörde oder aufgrund gesetzlicher Ver- pflichtung besteht. Soweit zulässig wird die verpflichtete Partei die andere Partei vor der Offenlegung informieren und bei der Offenlegung darauf hinzu-weisen, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt.
7.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den vorstehenden Bestimmungen gleich- wertige Verpflichtungen in die Verträge mit seinen Unterauftragnehmern aufzu- nehmen und dem Auftraggeber die Erfüllung dieser Verpflichtung auf Anfrage nachzuweisen.
- Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die rechtlichen Anforderungen an den Da- tenschutz zu beachten.
- Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
9.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen der Leistun- gen verlangen, es sei denn, die verlangten Änderungen sind für den Auftrag- nehmer unzumutbar. Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auf- traggebers zu prüfen, etwaige Fragen mit dem Auftraggeber zu klären und, so- weit keine andere Frist vereinbart ist, innerhalb von zwei (2) Wochen ab Erhalt des Änderungsverlangens ein Angebot für die Umsetzung der Änderung unter Angabe der Auswirkungen auf die bisher getroffenen Vereinbarungen, insbe- sondere auf vereinbarte Termine, die vereinbarte Vergütung und die Mitwirkung des Auftraggebers zu unterbreiten. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, das Än- derungsverlangen sei unzumutbar, hat der dies dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei (2) Wochen unter Angabe der Gründe mindestens in Textform mitzuteilen.
Der Auftraggeber wird das Angebot des Auftragnehmers prüfen und annehmen oder ablehnen.
Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist ein Nachtrag zum Vertrag zu schließen, in dem die Änderungen vereinbart wer-den. Der Vertragsnachtrag ist schriftlich zu schließen. Sofern die Parteien die Ver- wendung eines Änderungsformulars vereinbart haben, stellt das ausgefüllte und von beiden Parteien unterschriebene Änderungsformular den Vertrags-nach- trag dar.
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9.2 Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsverlangens des Auftraggebers beim Auftragnehmer keine Einigung über den Vertragsnach- trag, weil sich die Parteien nicht über die Anpassung der Vergütung einigen kön- nen, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung in Schriftform an- ordnen. Die Vergütung wird in diesem Fall angemessen angepasst.
Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsverlangens des Auftraggebers beim Auftragnehmer keine Einigung über den Vertragsnach- trag, weil sie sich nicht über die Anpassung der vereinbarten Termine und Fris- ten einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung in Schriftform anordnen. In diesem werden die von der Änderung betroffenen ver- einbarten Termine und Fristen ggf. angemessen verschoben.
9.3 Der Auftragnehmer kann sich jederzeit mit Anregungen und Änderungswün- schen bezüglich der vertraglichen Leistung an den Auftraggeber wenden. Der Auftraggeber ist frei in seiner Entscheidung, die Anregungen und Änderungs- wünsche zu berücksichtigen. Sofern der Auftraggeber Anregungen oder Ände- rungswünsche des Auftragnehmers umsetzen möchte und hierzu eine Leis- tungsänderung oder Vertragsänderung erforderlich ist, werden die Parteien die entsprechenden vertraglich vereinbarten Verfahren anwenden.
- Urheberrecht/Nutzungsrechte
10.1 An allen nach dem Auftrag zu erbringenden urheberrechtsfähigen Teil-/ Ge- samtleistungen in allen Entwicklungsstadien, insbesondere schriftlichen Berich- ten und Ausarbeitungen, Forschungsberichten, Gutachten, Schulungsunterla- gen, Filmen, Manuskripten, Studien, Lösungsskizzen, Konzepten, Plänen, so- wie entwickelten Prototypen, Modelle und Gegenstände überträgt der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtsschut- zes die vollständigen, ausschließlichen, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbe- schränkten Nutzungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsar- ten.
10.2 Die Rechte umfassen insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, zur Bear- beitung, zur vollständigen oder teilweisen Übertragung sowie Unterlizenzierung, zur Verbreitung, zur öffentlichen und nichtöffentlichen Wiedergabe und Ausstel- lung, zur Nutzung in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten, jeweils in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form.
10.3 Die vorgenannten Rechte werden jeweils mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zugunsten des Auftraggebers eingeräumt und soweit möglich übertragen.
10.4 Das Eigentum an körperlichen Leistungsergebnissen geht mit Ablieferung beim Auftraggeber auf diesen über.
10.5 Der Auftragnehmer verzichtet gegenüber dem Auftraggeber unwiderruflich und dauerhaft auf die Ausübung des Rechts auf Nennung als Urheber der Leistun- gen und auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 97 ff. UrhG.
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10.6 Soweit der Auftragnehmer Leistungen durch Subunternehmer, Angestellte, freie Mitarbeiter oder andere Dritte erbringen lässt, verpflichtet sich der Auftragneh- mer, die notwendigen Rechteübertragungen herbeizuführen, sodass er in der Lage ist, seine vertraglichen Pflichten vollständig zu erfüllen. Der Auftragneh- mer stellt gegenüber dem Auftraggeber sicher, dass an der Studie beteiligte Personen keine Urheberpersönlichkeitsrechte gegenüber dem Auftragnehmer und anderen berechtigten Nutzern der Ergebnisse geltend machen, insbeson- dere keine etwaigen Rechte auf Nennung als Urheber der Leistungen. Verletzt der Auftragnehmer diese Pflichten, stellt er den Auftraggeber von allen Ansprü- chen Dritter frei.
10.7 Die in diesem Vertrag vereinbarte Vergütung umfasst die Kosten der Einräu- mung und Übertragung der vorgenannten Rechte.
- Gewerbliche Schutzrechte
11.1 Soweit Diensterfindungen im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes Be- standteil der Ergebnisse der vertraglichen Zusammenarbeit sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese in Anspruch zu nehmen und sie insbesondere seinen Arbeitnehmern gegenüber nicht freizugeben. Der Auftragnehmer wird durch geeignete Maßnahmen und/oder Regelungen gegenüber seinen Arbeit- nehmern sicherstellen, dass er im Rahmen des rechtlich Möglichen über diese Diensterfindungen verfügen kann.
11.2 Nach erfolgter Inanspruchnahme von Diensterfindungen durch den Auftragneh- mer gegenüber seinen Arbeitnehmern ist die Anmeldung von Ergebnissen der vertraglichen Zusammenarbeit zum Gebrauchsmuster/Patent nur nach vorher- gehender Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Sofern der Auftraggeber seine Zustimmung zur Gebrauchsmuster- bzw. Patentanmeldung erteilt, ist gleichzeitig einzelvertraglich der haushaltsrechtlich notwendige Rückfluss der dem Auftraggeber entstandenen Kosten zu vereinbaren und die Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung des Gebrauchsmusters/ Patents zu regeln. Der Auftraggeber ist berechtigt, statt des Auftragnehmers, auch selbst derartige Schutzrechte anzumelden. Der Auftragnehmer ist für diesen Fall verpflichtet, den Auftraggeber in jeder Hinsicht so zu unterstützen, dass dem Auftraggeber diese Anmeldung möglich ist. Im Falle der Anmeldung durch den Auftraggeber werden die Parteien einzelvertraglich eine angemessene Vergütung des Auf- tragnehmers vereinbaren, die dem Auftragnehmer die Deckung der gemäß dem vorherigen Satz anfallenden Aufwände sowie die Erfüllung der gesetzlichen An- sprüche seiner Arbeitnehmer aus der Erfindung oder dem sonstigen Schutz- recht ermöglicht. Verzichtet der Auftraggeber auf eine eigene Anmeldung eines Schutzrechts, wird er das Ersuchen des Auftragnehmers um Zustimmung zur Anmeldung durch den Auftragnehmer nur verweigern, wenn berechtigte Be- lange des Auftraggebers entgegenstehen.
- Sonstiges
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Soweit der Auftragnehmer Teile der Leistungen durch Subunternehmer, Ange- stellte, freie Mitarbeiter oder andere Dritte erbringen lässt, verpflichtet er sich, auch wenn er nicht selbst der Urheber ist, die notwendigen Rechteübertragun- gen herbeizuführen, sodass er in der Lage ist, seine vertraglichen Pflichten voll- ständig zu erfüllen. Die zu vereinbarende Vergütung umfasst die Kosten der Einräumung der vorgenannten Rechte.
- Abnahme von Werkleistungen
13.1 Die abnahmefähigen Leistungen sind vom Auftraggeber unter Verwendung des als Anlage 4 beigefügten Abnahmeprotokollmusters abzunehmen. Die Ab- nahme ist schriftlich zu erklären. Eine stillschweigende Abnahme ist ausge- schlossen. Abnahmeprotokolle sind durch Auftraggeber und Auftragnehmer zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftrag- geber stellt nur dann eine Abnahmeerklärung dar, wenn der Auftraggeber aus- drücklich die Abnahme der geprüften Arbeitsergebnisse oder die Abnahme der geprüften Arbeitsergebnisse unter dem Vorbehalt der Beseitigung festgestellter Mängel erklärt.
13.2 Der Auftragnehmer hat die unter dem Vertrag geschuldete Leistung rechtzeitig zur Abnahme bereitzustellen. Ist hierfür kein Termin vereinbart, dann ist die Leis- tung so rechtzeitig bereitzustellen, dass der Auftragnehmer eine angemessene Zeit zur Prüfung und Erklärung der Abnahme zum vereinbarten Fertigstellungs- termin hat. Dem Auftraggeber steht ein Prüfungszeitraum von mindestens ei- nem Monat zu, es sei denn, die Parteien haben einen kürzeren Prüfungszeit- raum ausdrücklich vereinbart.
13.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchfüh- rung der Abnahmeprüfung in angemessenem Umfang unterstützen.
13.4 Der Auftraggeber nimmt die Leistung ab, wenn sie vertragsgemäß ist oder le- diglich unwesentliche Mängel aufweist. Ist dies nicht der Fall, kann der Auftrag- geber die Abnahme verweigern. Treten während der Abnahmeprüfung Mängel auf, die nicht nur unwesentlich sind, kann der Auftraggeber auch die Abnahme- prüfung abbrechen.
13.5 Abnahmeverhindernde Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit. Er kann ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Nach Beseitigung der abnahmeverhindernden Mängel stellt der Auftragnehmer die abzuneh- mende Leistung erneut zur Abnahme.
13.6 Mängel, die die Abnahme nicht verhindern, beseitigt der Auftragnehmer im Rah- men seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Gelingt dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung auch nach zweimaligem Versuch nicht, ist der Auftrag- nehmer nicht verpflichtet, weitere Versuche der Mängelbeseitigung zuzulassen. Im Übrigen gelten bei Fehlschlagen der Abnahme die gesetzlichen Bestimmun- gen.
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13.7 Teilabnahmen finden nur statt, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind. Soweit die Parteien Teilabnahmen für einzelne (Teil-)Leistungen ausdrücklich verein- bart haben, geltend die vorstehenden Ziffern 13.1 bis 13.6 für die Teilabnahme entsprechend. Gegenstand der Teilabnahme ist nur die isolierte Teilleistung. Übergreifende Funktionen oder die Interoperabilität mit anderen Teilleistungen ist nicht Gegenstand der Teilabnahme, sondern der Gesamtabnahme.
Erfolgte Teilabnahmen ersetzen nicht die Gesamtabnahme.
- Vertragsbeendigung
14.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordentlich kündigen.
Der Auftragnehmer ist nur nach Ziffer 14.2 zur Kündigung des Vertrags berech- tigt. Ein Kündigungsrecht nach § 643 BGB ist ausgeschlossen.
14.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbe- rührt. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 133 GWB bleibt unbe- rührt.
Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung besteht für den Auftraggeber unter anderem auch dann, wenn bei Zuschlagserteilung Ausschlussgründe nach §124 GWB vorgelegen haben, von denen der Auftraggeber erst nachträglich erfahren hat, vorausgesetzt, die Kündigung ist verhältnismäßig
Anstelle einer außerordentlichen Kündigung kann der Auftraggeber bei Vorlie- gen eines wichtigen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundes auch vom Vertrag zurücktreten.
14.3 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14.4 Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung erhält der Auftraggeber an den bis zur Wirksamkeit der Kündigung geschuldeten Arbeitsergebnissen und Leistun- gen die Nutzungsrechte gem. Ziffer 10 des Vertrags.
14.5 Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämt- liche vom Auftraggeber überlassene Gegenstände, Unterlagen, Daten, vertrau- liche Informationen und sonst überlassene Materialen herauszugeben. Ein Zu- rückbehaltungsrecht besteht nicht.
14.6 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegen- den Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
- Anwendbares Recht
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Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der materiell-rechtli- chen Bestimmungen des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
- Änderungen des Vertrages, Salvatorische Klausel
Änderungen dieses Studienvertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Erfor- dernis kann nur durch entsprechende Vereinbarung in Schriftform abgeändert werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführ- bar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht be- rührt. In diesem Fall gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen solche als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung am nächsten kommen.
- Einsatz von Nachunternehmern, Verhältnis zu Dritten
Der Auftragnehmer ist zur Vergabe von Unteraufträgen ohne vorherige schriftli- che Erlaubnis des Auftraggebers nicht berechtigt. Die Erteilung der Erlaubnis steht im freien Ermessen des Auftraggebers. In keinem Fall darf der Auftragnehmer den Auftraggeber Dritten gegenüber ver- pflichten.
- Preisprüfung
Der Auftraggeber kann den vereinbarten Preis von der zuständigen Preisprü- fungsbehörde überprüfen lassen. Für den Fall einer Überzahlung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die überzahlte Summe unverzüglich zurückzuzahlen und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 247, 288 BGB zu verzinsen.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bonn.
Bonn, ,
Im Auftrag
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