VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 08/2022 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel
13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz- grundverordnung (DSGVO)1
TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen
Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt die TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH
Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstli-
chen Angelegenheiten.
Im Zusammenhang mit der Ausschreibung TMB-AZ-2026-08 verarbeitet die TMB Tourismus-
Marketing Brandenburg GmbH Daten von Ihnen.
Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte die TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH
Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Ver-
antwortlichen:
TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH
Babelsberger Straße 26 // 14473 Potsdam
Telefon: 0331-29873-0
- Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:
SPIRIT LEGAL Fuhrmann Hense Partnerschaft von Rechtsanwälten
Peter Hense
Neumarkt 16-18, 04109 Leipzig
1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSG- VO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fallgestaltun- gen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrechtliche Belange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen.
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- Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
3a) Zweck der Verarbeitung:
Durchführung eines Vergabeverfahrens
3b) Rechtsgrundlage:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55 Landeshaus-
haltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz
- Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der Ertei-
lung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten
Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wett-
bewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespei-
chert sind.
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, bei
öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb dieser Wertgren-
ze bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen
Bieter vorliegen, an den der Zuschlag erteilt werden soll.
Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des
Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern abzu-
fragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.
Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach § 6
Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfol-
gung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern, soweit
diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die Straf-
verfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen
die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.
Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregisterge-
setzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintra-
gung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersuchen.
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Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen sowie Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen sind nicht verpflichtet, sondern nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbe-
werbsregistergesetzes berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätz-
ten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte bei der Registerbehörde abzufra-
gen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt wer-
den soll, gespeichert sind.
Die Vergabestelle ist nach § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 der Gewerbeordnung berech-
tigt, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem
Gewerbezentralregister anzufordern.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-
pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabege-
setzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftrag-
nehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kön-
nen im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO
verarbeitet werden.
Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer
einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der
Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Ar-
beitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingun-
gen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für
die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.
Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im
Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerich-
teten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verlet-
zung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegeset-
zes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder
Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).
Gemäß § 12 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fragt die Vergabestelle bei der v. g. In-
formationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem für den
Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt entsprechend vor Entscheidun-
gen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn
der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt würde. Unterhalb von 5.000 Euro ohne
Umsatzsteuer (bei Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Bauleis-
tungen) liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.
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Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüglich, spätes-
tens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtig-
ten Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile
des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksich-
tigten Bewerbern die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.
Die Vergabestelle informiert nach § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung nach der Durch-
führung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsver-
gabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag
ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf dem Vergabemarktplatz Branden-
burg. Diese Information enthält mindestens auch den Namen des beauftragten Unternehmens. So-
weit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name
zu anonymisieren.
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtli-
chen Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Branden-
burg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).
- Rechte der betroffenen Person:
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen
Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben
nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung:
Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch
hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt wer-
den (s.a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu
verlangen.
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer-
bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern
nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
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Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartge
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflich-
ten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen
Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5
Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des
Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen
Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§ 55 Landeshaushaltsordnung
Brandenburg, §§ 3, 6 Unterschwellenvergabeordnung, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg,
§§ 1, 2 Verpflichtungsgesetz).
Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der TMB Tourismus-Marketing
Brandenburg GmbH unter https://www.reiseland-brandenburg.de/datenschutzerklaerung/ sowie
dem offiziellen Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf
Akteneinsicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.
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