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Strategische Neuausrichtung des barrierefreien Tourismus in Brandenburg 2026–2029

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.09.2026, 16:33 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Ausschreibungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen

  • Stand 01.Oktober 2025 -

I. Auftraggeber/Vergabestelle: Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH (nachfolgend TMB)

II. Allgemeines

(1) Als Vertragsbestandteil gelten in der nachfolgenden Reihenfolge:

a) das Auftragsschreiben und die gültigen Leistungsverzeichnisse der TMB, soweit sie Ausschreibungsunterlagen waren und dem Auftrags- schreiben beigefügt sind.

b) die besonderen Vertragsbedingungen der TMB.

c) diese „Allgemeinen Ausschreibungs-, Liefer- und Leistungsbedingun- gen" der TMB.

d) die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistun- gen", - VOL/B -, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

e) etwaige ergänzende Vertragsbedingungen, insbesondere die für ver- bindlich erklärten EVB-IT und BVB Musterverträge bei der Beschaffung von IT-Lieferungen und Leistungen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers/in werden nicht Vertragsbestandteil.

(3) Änderungen eines Vertrages bedürfen unbeschadet des Rechts der TMB nach § 2 VOL/B zu ihrer Gültigkeit einer von beiden Vertragsparteien un- terzeichneten Urkunde. Sie müssen darin ausdrücklich als „Vertragsände- rungen" bezeichnet sein.

(4) Mit der Abgabe des Angebotes erkennt der/die Bieter/in diese Allgemeinen Ausschreibungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen als Bestandteil seines Angebotes an.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Der Schrift- verkehr mit dem/der Auftraggeber/in muss in deutscher Sprache erfolgen.

(6) Für Zusatz- und Nachtragsaufträge gelten die Bedingungen des Hauptver- trages.

(7) Die in den Vergabeunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der jeweils bei Angebotsabgabe geltenden Fassung.

III. Bestätigung eines von der TMB erteilten Auftrages durch den Auftrag- nehmer

(1) Durch Zuschlagserteilung der TMB innerhalb der Bindefrist kommt der Ver- trag mit dem Inhalt des Angebotes zustande.

(2) Der/die Auftragnehmer/-in hat der TMB den ihm erteilten Auftrag (Zu- schlag) zu bestätigen. Die Bestätigung dient Beweiszwecken und ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrages.

(3) Nachtrags-, Zusatz- und Ergänzungsaufträge sind nur gültig, wenn sie von der TMB schriftlich erteilt werden. Sie stellen ein neues Angebot dar, dass der/die Auftragnehmer/-in im Falle der Annahme auf der Zweitschrift des Nachtrags-, Zusatz- bzw. Ergänzungsauftragsschreibens zu bestätigen hat.

(4) Wenn die Bestätigung gemäß Abs. 3 nicht innerhalb von 12 Werktagen - gerechnet ab Poststempeldatum des Auftragsschreibens – bei der TMB eingeht, erlischt das Angebot. Bei der Berechnung der Frist bleiben Sams- tage unberücksichtigt.

IV. Nicht beantwortete Angebote, Proben und Muster

(1) Wird ein/e Bieter/in bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist, bei freihändigen Vergaben bis zum Ablauf der Bindefrist nicht verständigt, gilt sein Angebot als abgelehnt.

(2) Proben und Muster zu Angeboten, die nicht berücksichtigt worden sind, werden auf Kosten des/der Bieters/in zurückgesandt, wenn es in der Aus- schreibung angekündigt ist oder innerhalb von 12 Werktagen nach Ableh- nung des Angebotes verlangt wird.

(3) Die TMB haftet bei Proben und Mustern nicht für Wertminderung oder Ver- lust, die ohne grobes Verschulden als Folge notwendiger Prüfungen oder während der Rücksendung an den/die Bieter/in entstehen.

V. Ausführungs-/Lieferfrist

Ist in den Ausschreibungsunterlagen oder im Angebotsschreiben eine Ausfüh- rungs- oder Lieferfrist nicht genannt, sind die Leistungen nach Terminabsprache mit der TMB zu erbringen. Liefer- oder Leistungsverzögerungen sind dem Auf- traggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

VI. Erfüllungsort und Empfänger

Erfüllungsort und Empfänger sind - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist -:

TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH, Babelsberger Str. 26, 14473 Potsdam

VII. Verpackung

(1) Die Packmittel müssen der Art und dem Gewicht der Ware, der jeweiligen Versandart und dem Beförderungsweg entsprechen.

(2) Die Kosten der Transportverpackung einschließlich der Mieten für Bahn- behälter, ähnliche Behältnisse oder etwaiger anderer Nebenkosten sind mit dem Vertragspreis abgegolten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(3) Der/Die Auftragnehmer/-in ist verpflichtet, Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung auf eigene Kosten vom Ort der Übergabe der Leistung an den/die Empfänger/in - zurückzu- nehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen, es sei denn, der/die jeweilige Empfänger/in der Leistung verlangt die Übergabe von ge- lieferten Waren in der Verpackung. Trägt der/die Auftraggeber/in die Kos- ten der Verpackung, so geht das Eigentum an den Packmitteln mit Abliefe- rung auf ihn/sie über.

VIII. Transport, Transportkosten, Transportgefahr

(1) Der/die Auftragnehmer/-in hat die zu liefernden Gegenstände anzuliefern:

frei Hofraum der TMB, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Transportkosten, die bei Zulieferungen von Teilen durch Unterlieferanten oder eigene Zweigbetriebe zum Montage- bzw. Versandort entstehen, sind mit dem Vertragspreis abgegolten, soweit die entstandenen Kosten für die TMB nicht anderweitig feststehen.

(3) Die Transportgefahr trägt der/die Auftragnehmer/-in bis zur Zustellung der Ware am Erfüllungsort (s. Ziffer VI).

(4) Im Übrigen gilt § 6 VOL/B.

IX. Lieferscheine, Empfangsbescheinigung

(1) Der/die Auftragnehmer/-in hat über jede Lieferung einen Lieferschein in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Im Lieferschein ist die Auftrags- nummer anzugeben.

(2) Den Empfang von Lieferungen hat sich der/die Auftragnehmer/-in auf den Lieferscheinen bescheinigen zu lassen.

X. Empfang der Lieferungen und Leistungen

(1) Die Lieferungen und Leistungen des/der Auftragnehmers/in werden an dem Erfüllungsort (Ziffer VI) in Empfang genommen.

(2) Ein Streit über Teillieferungen berührt nicht die sonstigen Vertragsverpflich- tungen des/der Auftragnehmers/in.

XI. Verjährungsfrist

Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Fris- ten.

XII. Einreichung der Rechnung und ihre Begleichung

(1) Der/Die Auftragnehmer/-in hat die Rechnung der TMB in zweifacher Aus- fertigung einzureichen. Der Rechnungsbetrag ist stets in Euro anzugeben. Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Sie werden nur dann ge- sondert beglichen, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Bei Lieferungen ist der Rechnung der Lieferschein mit Empfangsbescheini- gung beizufügen.

(2) Der/Die Auftragnehmer/-in können Rechnungen auch in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. Es gelten insoweit die Bestimmungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Auf- trägen im Land Brandenburg (Brandenburgische E-Rechnungsverordnung

  • BbgERechV).

(3) Wenn nichts anderes vereinbart wird, begleicht die TMB die Rechnung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach vertragsgemäßer Leistungser- bringung und Zugang der Rechnung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit - auch im Zusammenhang mit Skontoabzügen - ist der Zugang des Über- weisungsauftrages beim Zahlungsinstitut der TMB.

(4) Vertraglich vereinbarte oder in den Rechnungen angebotene Skonti wer- den in Anspruch genommen. Die Skontofrist beginnt mit Zugang der Rech- nung mit den vorgeschriebenen Anlagen bei der TMB und mit der ord- nungsgemäßen Vertragserfüllung durch den/die Auftragnehmer/in. Macht die TMB innerhalb der Skontofrist berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.

(5) Rechnungen, die ohne die vorgeschriebenen Unterlagen eingehen, wer- den von der TMB unbearbeitet zurückgesandt.

(6) Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der TMB.

(7) Im Falle der Überzahlung hat der/die Auftragsnehmer/in den überzahlten Betrag zu erstatten. Bei Rückforderungen des Auftraggebers wegen Über- zahlungen kann sich der/die Auftragnehmer/-in nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Leistet der/die Auftragnehmer/in innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er/sie sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

XIII. Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis Potsdam.

XIV. Preisabsprachen

Der/Die Bieter/in bestätigt durch seine/ihre Unterschrift, dass er/sie Vereinba- rungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbe- seitigung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen nicht getroffen hat. Eine wissentlich falsche Abgabe der vorstehen- den Erklärung berechtigt die TMB nach Anhörung des/der Auftragnehmers/-in zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag und kann den Aus- schluss von öffentlichen Aufträgen zur Folge haben.

XV. Gewährung von Vorteilen

(1) Die TMB ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder ihn fristlos zu kündigen, wenn der/die Auftragnehmer/-in Personen, die für die TMB mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen, wozu insbesondere An- gehörige im Sinne des § 52 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zählen, Geschenke oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar anbietet, ver- spricht oder gewährt. Solche Handlungen des/der Auftragnehmers/-in ste- hen Handlungen von Personen gleich, die von ihm/ihr beauftragt oder mit seinem/ihrem Wissen und Willen für ihn/sie tätig sind.

(2) Unter Vorteil im Sinne des Abs. 1 ist der Vorteilsbegriff des § 331 StGB zu verstehen. Nicht zu den Vorteilen gehört die Zuwendung der Geschäfts- werbung dienender Gegenstände, die ohne erheblichen Wert sind oder Leistungen, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr mit öffentlichen Auf- traggebern/innen den Gepflogenheiten eines/er ordentlichen Kaufmannes/- frau entsprechen.

(3) Tritt die TMB nach diesen Bestimmungen vom Vertrag zurück oder kündigt ihn fristlos, so ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bisherigen Liefe-

rungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Lieferungen hat er/sie im Rahmen des Vertragspreises dem/der Auftragnehmer/-in zu ver- güten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der/die Auftragnehmer/-in den etwa dafür bereits bezahlten Betrag der TMB als Schaden zu ersetzen, der unmittelbar oder mittelbar durch das die Kündigung oder den Rücktritt aus- lösende Verhalten entstanden ist. Andere Ansprüche als die Vergütung nicht zurückgegebener Lieferungen stehen dem/der Auftragnehmer/-in auf Grund des Rücktritt oder einer Kündigung nicht zu.

XVI. Erklärung des/der Bieters/in über die Zahlung der Sozialversicherungsbei- träge usw.

(1) Bei Aufträgen von 10.000,00 € an aufwärts wird der Zuschlag grundsätz- lich nur an Bieter/in erteilt, die folgende Erklärung abgeben:

„Ich erkläre, dass ich meinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der vom Fi- nanzamt erhobenen Steuern sowie zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversiche- rung nachgekommen bin. Ich bin mir bewusst, dass eine wissentlich falsche Abgabe der vorstehenden Er- klärung neben sonstigen Folgen die TMB zum Rücktritt vom Vertrag bzw. frist- losen Kündigung berechtigt und meinen Ausschluss von öffentlichen Aufträgen zur Folge haben kann."

(2) Die TMB ist berechtigt, nach Androhung einen erteilten Auftrag fristlos zu kündigen, wenn es sich später herausstellt, dass die Erklärung nicht mehr zu- trifft. Eine Bezugnahme auf eine bereits eingereichte Bescheinigung des Fi- nanzamtes ist zulässig, wenn das frühere Angebot und der Artikel genannt wer- den und die Bescheinigung bis zum Ablauf der Angebotsfrist noch gültig ist.

XVII. Verschwiegenheitspflicht

Die Vertragspartner verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages sowie Informati- onen, die ihnen im Rahmen der Auftragsausführung zur Kenntnis gelangen, ver- traulich zu behandeln und Dritten ausschließlich dann mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist oder soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

XVIII. Lösung des Vertragsverhältnisses durch die TMB

(1) Wird die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages dadurch in Frage gestellt, dass der/die Auftragnehmer/-in seine/ihre Zahlungen nicht nur vorüber- gehend einstellt, kann die TMB von dem Liefervertrag ohne Fristsetzung zu- rücktreten oder ihn mit sofortiger Wirkung kündigen. Das gleiche gilt, wenn im Wege der Zwangsvollstreckung die Forderung des/der Auftragnehmers/in ge- gen die TMB gepfändet wird oder wenn der/die Auftragnehmer/-in durch Abtre- tung der Forderung erhaltene Geldmittel nicht zur Auftragserfüllung verwendet.

(2) Die TMB kann auch dann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn

a) der/die Auftragnehmer/-in seine/ihre Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm besonders auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, b) für die Serienfertigung hergestellte Muster verworfen werden und der/die Auftragnehmer/-in eine Frist, die ihm die TMB unter Androhung der Lösung des Vertrages setzt, verstreichen lässt, ohne vertragsgemäße Muster vor- zulegen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Vertragsbeendigung nach den gesetzli- chen Vorschriften, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB bleibt unberührt.

XIX. Rechte Dritter

Der/Die Auftragnehmer/-in ist verpflichtet zu prüfen, ob seine/ihre Leistung ge- gen gewerbliche Schutzrechte verstößt; dies gilt auch bei Lieferungen ins Aus- land. Diese Verpflichtung entfällt nicht deshalb, weil zur Ausführung der Leis- tung Zeichnungen, Normblätter oder andere Fertigungsunterlagen von der TMB bereitgestellt worden sind. Der/Die Auftragnehmer/-in stellt die TMB von An- sprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der TMB in diesem Zusammenhang entstehen.

XX. Unterauftragnehmer

(1) Soweit der/die Auftragnehmer/-in Unterauftragnehmer in die Auftrags- ausführung einbezieht, hat er/sie sicher zu stellen, dass die dem Auftrag der TMB zugrundeliegenden gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Re- gelungen auch für den Unterauftragnehmer verbindlich gelten. (2) Spätestens mit Beginn der Auftragsausführung sind der TMB die Na- men, gesetzlichen Vertreter und Anschriften der im Rahmen des Vertrags- verhältnisses eingesetzten Unterauftragnehmer in Textform mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 4 Nr. 4 VOL/B.

XXI. Vertragsauslegung

Soweit eine oder mehrere Bestimmungen der vorgenannten Regelungen un- wirksam oder nichtig sind oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Best- immungen unberührt, sofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann. Der Inhalt des Vertrages richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

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