BWB_ZVB_Bürgschaft_VOB 10_25.pdf

Straßen-, Tief- und Landschaftsbau sowie Fugenpflege am Theaterplatz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 14:54 (Europe/Berlin)

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Bewerbungsbedingungen der Stadt

Aachen für die Vergabe von

Bauleistungen (VOB / A)

  1. Allgemeines 1.1 Die Stadt Aachen verfährt nach Teil A der VOB "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen".

1.2 Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Landes NRW unter www.evergabe.nrw.de bzw. das Vergabeportal der Wirtschaftsregion Aachen unter www.vergaben- wirtschaftsregion-aachen.de durchgeführt.

  1. Angebot 2.1 Für das Angebot sind die von der Stadt Aachen über das Vergabeportal der Wirtschaftsregion Aachen zur Verfügung gestellte Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen, Abschriften, Kurzfassungen ist - ausgenommen beim Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung – unzulässig.

2.2 Anstelle des von der Stadt Aachen über das Vergabeportal der Wirtschaftsregion Aachen zur Verfügung gestellte Leistungsverzeichnisses / Leistungsbeschreibung (Langtext) können selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden, wenn der Bieter den von der Stadt Aachen verfassten Wortlaut der Urschriften als allein verbindlich anerkennt. Die Kurzfassung ist zusammen mit dem von der Stadt Aachen über das Vergabeportal der Wirtschaftsregion Aachen zur Verfügung gestellte Leistungsverzeichnis Bestandteil des Angebots.

2.3 Soweit verfügbar, wird dem Bewerber das Leistungsverzeichnis / die Leistungsbeschreibung einer Ausschreibung zusätzlich als Gaeb-Datei zur Verfügung gestellt. Ziffer 2.2 gilt entsprechend.

2.4 Die Stadt Aachen behält sich das Recht vor, im Einzelfall vom Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor Auftragserteilung Kalkulationsunterlagen zu den einzelnen Einheitspreisen in einem geschlossenen Umschlag anzufordern (Urkalkulation). Die Unterlagen werden an einer geeigneten Stelle beim Auftraggeber verschlossen aufbewahrt, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. Diese dürfen nur im Beisein des Bieters oder eines Bevollmächtigten geöffnet werden und werden nach Prüfung wieder versiegelt.

2.5 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) sind ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Euro anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.

2.6 Sollten die Angebote elektronisch über das Vergabeportal der Wirtschaftsregion Aachen eingereicht werden (bei europaweiten Ausschreibung zwingend, sofern nicht § 11b EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zutrifft), so sind diese mittels Textform nach § 126b BGB oder mittels elektronischer Signatur bzw. elektronischem Siegel zu signieren.

Hierbei ist zu beachten, dass nach § 126b BGB neben der Angabe der Firma auch die Nennung der natürlichen Person des Erklärenden bei Angebotseinreichung erfolgen muss, da sonst die Bestimmungen des § 126b BGB nicht erfüllt sind und ein Ausschluss des Angebotes erfolgt.

2.7 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.

2.8 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

Sollten Nebenangebote zulässig sein, so hat der Bieter die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen

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eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.

Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.

Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

2.9 Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.

2.10 Für die Angebotserstellung wird keine Vergütung gewährt.

  1. Schwarzarbeit, Arbeitnehmerentsendegesetz, Wettbewerbsregister Öffentliche Bauaufträge dürfen gem. § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sowie § 21 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AentG) in der zurzeit gültigen Fassung nicht an solche Unternehmen vergeben werden, die oder deren vertretungsberechtigte Personen wegen einer der genannten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einem Bußgeld von wenigstens 2.500 EUR verurteilt worden sind.

Ebenso besteht aufgrund des § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes die Verpflichtung vor Erteilung eines Auftrages bei der Registerbehörde eine Abfrage durchzuführen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister vorhanden sind.

Die Stadt Aachen wird für das bietende Unternehmen eine Abfrage bei der Registerbehörde durchführen. Dazu hat das Unternehmen in seinem Angebot das Registergericht und die HRA, HRB, GnR, VR-Nummer oder sonstige entsprechende Registrierungsnummern einzutragen. Anstatt der entsprechenden Angaben im Angebotsschreiben kann auch eine Kopie des entsprechenden Auszuges aus dem Handelsregister dem Angebot beigefügt werden.

  1. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen/Mittelstandskartelle Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertragsverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.

  1. Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe elektronisch über den Kommunikationsraum des Vergabemarktplatzes des Landes NRW unter www.evergabe.nrw.de bzw. des Vergabeportals der Wirtschaftsregion Aachen unter www.vergaben-wirtschaftsregion-aachen.de darauf hinzuweisen.

Ist im Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung gem. § 7 (EU) Abs. 2 VOB / A ausnahmsweise eine bestimmte Marke oder ein bestimmtes Fabrikat als Ersatz für eine Leistungsbeschreibung angegeben, so kann der Bieter entweder im Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung selbst oder in einer Anlage zu seinem Angebot ein gleichwertiges Fabrikat angeben, welches Grundlage seines Angebotes wird. Erfolgt eine solche Angabe nicht, so gilt für den Fall der Zuschlagserteilung das vorgegebene Fabrikat als vereinbart.

  1. Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe) Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der
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Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Zentralen Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen.

Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der „Verpflichtungserklärung" abzugeben.

Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Zentralen Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.

  1. Arbeitsgemeinschaften Angebote von Arbeitsgemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern (Bewerber- und Bietergemeinschaften) (§ 13 (EU) Abs. 5 VOB/A) haben nur dann Gültigkeit, wenn bis zur Zuschlagserteilung folgende Unterlagen vorliegen:
  • Ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und
  • eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber der Stadt Aachen rechtsverbindlich vertritt,
  • der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen an- zunehmen,
  • alle Mitglieder für die Vertragserfüllung als Gesamtschuldner haften.

Die Gründe zur Bildung der Bewerber-/Bietergemeinschaft sind auf Anforderung darzulegen.

Sofern nicht öffentlich bzw. im offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote Von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.

  1. Haftpflichtversicherung In einer Anlage zum Angebot ist anzugeben, bei welchem Versicherungsunternehmen Personen und sonstige Schäden versichert sind. Die Deckungssummen für die nachzuweisende Haftpflichtversicherung für Personen- und sonstige Schäden müssen pauschal mindestens 1 Millionen EUR betragen, soweit nicht in der Anlage 2 zu den Vertragsbedingungen eine höhere Mindestdeckungssumme vorgesehen ist.

  2. Zusätze für ausländische Bewerber Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr, Verhandlungen oder sonstige Kommunikation mit der Stadt Aachen und die Baustellenführung sind in deutscher Sprache zu führen. Werden fremdsprachige Nachweise oder Antragsunterlagen eingereicht, sind auf Verlangen des Auftraggebers beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Bieter selbst. Fehler in der Übersetzung muss sich der Bieter zuschreiben lassen.

Sofern ein ausländischer Unternehmer Leistungen für die Stadt Aachen erbringt, ist die zu ermittelnde Umsatzsteuer nach § 13 UStG durch die Stadt Aachen direkt an das Finanzamt Aachen-Stadt abzuführen. Rechnungen des Auftragnehmers müssen folgende Anforderungen erfüllen: • Nettorechnung (ohne Umsatzsteuerausweis) • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Unternehmens • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Stadt Aachen (DE 121689815) • Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Auftraggeber)

Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

  1. Berufsgenossenschaft Falls der Bieter seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat und nicht Mitglied einer
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deutschen Berufsgenossenschaft ist, hat er vor Erteilung des Auftrages nachzuweisen, dass er sein Unternehmen, soweit es auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, zur Berufsgenossenschaft angemeldet hat. Falls der Bieter aufgrund einer für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Regelung von der Pflicht zur Mitgliedschaft bei einer deutschen Berufsgenossenschaft befreit ist, hat er für jeden Mitarbeiter, der auf der Baustelle eingesetzt werden soll, durch eine Bescheinigung nach EWG-VO 1408/71 Artikel 14 auf Vordruck E 101 zu belegen, dass eine Mitgliedschaft in einem der deutschen Berufsgenossenschaft vergleichbaren Sozialversicherungssystem des Entsendestaates besteht, in dem die Unternehmung des Bieters seine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt.

  1. Sicherheitsleistungen Sind für die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen und / oder die Haftung für Mängelansprüche Sicherheiten zu stellen, so ist bei der Ausstellung von Bürgschaftsurkunden der Text der Anlage 1 zu verwenden.

Eine vereinbarte Sicherheit für die Vertragserfüllung ist innerhalb von 12 Werktagen nach der Zuschlagserteilung beizubringen.

  1. Nationales Recht Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.
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Zusätzliche Vertragsbedingungen der

Stadt Aachen (VOB / B)

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB / B - DIN 1961)

  1. Vertragsbestandteile 1.1 Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteil: a. Die Vergabeunterlagen mit dem Angebotsschreiben und sämtlichen Anlagen (Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung, Pläne, Zeichnungen, Erläuterungen usw.). b. Die Bewerbungsbedingungen der Stadt Aachen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB / A). c. Diese zusätzlichen Vertragsbedingungen der Stadt Aachen (VOB / B). d. Die besonderen Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen.

1.2 Die VOB / B kann im Internet unter www.vergabe.nrw.de/vergaberechtvorschriften oder bei der Zentralen Vergabestelle zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

  1. Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung Der Wortlaut des von der Stadt Aachen verfassten Leistungsverzeichnisses / Leistungsbeschreibung ist allein verbindlich, auch wenn der Auftragnehmer für sein Angebot selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen (s. Nr. 2.2 der Bewerbungsbedingungen) verwendet hat.

  2. Abraum- u. Abfallmaterialien/Gefahrenstoffe Sollten bei der Durchführung städtischer Baumaßnahmen Abfall- oder Recyclingmaterialien eingebaut werden, so ist mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt, Reumontstr. 1, 52064 Aachen abzustimmen, ob dieser Einbau der wasserrechtlichen Genehmigung bedarf.

Erforderlichenfalls ist die Genehmigung vor Durchführung der Einbaumaßnahmen einzuholen. Dies gilt nicht für Verwertungsmaßnahmen im Straßen- und straßenbegleitenden Erdbau des öffentlich-rechtlichen Trägers der Baulast, sofern die Anforderungen der hierfür jeweils geltenden ministeriellen Runderlasse eingehalten werden.

Ist nach den Regelungen der Gefahrenstoffverordnung ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen, dann ist dem Auf- traggeber kostenlos eine Kopie zur Verfügung zu stellen.

  1. Zusätzliche technische Vorschriften (zu § 1 Abs. 2) In den Vergabeunterlagen genannte technische Vorschriften, die im Teil C der VOB - Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen (ATV) - nicht angeführt sind, sind zusätzliche technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziffer 4 VOB / B.

  2. Lohngleitklausel (zu § 2) 5.1 Die Angebotspreise sind für die Dauer der vereinbarten Ausführungsfristen Festpreise, sofern der Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Fertigstellungstermin nicht mehr als 10 Monate beträgt.

5.2 Die Klausel gilt nur, wenn im Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung ein Ansatz für die Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderaufwendungen enthalten ist.

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5.3 Mehr- oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden nur erstattet, wenn sich der maßgebende Lohn durch Änderungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch Änderungen aufgrund von orts- und gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht oder mindert und der Auftragnehmer diese Änderungen in seinen Vertragspreisen nicht berücksichtigt hat.

Mehr- oder Minderaufwendungen aufgrund solcher Tarifverträge, die am Tag vor der Auftragserteilung abgeschlossen waren, werden nicht erstattet; das gleiche gilt für Betriebsvereinbarungen bei einem tariflosen Zustand.

Maßgebender Lohn ist der im Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung als solcher bezeichnete Lohn.

5.4 Bei Änderung des maßgebenden Lohns um jeweils 1 Cent / Std. wird die Vergütung für die nach dem Wirksamwerden der Änderung zu erbringenden Leistungen um den im Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Änderungssatz erhöht oder vermindert.

Durch die Änderung der Vergütung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehr- oder Minderaufwendungen einschließlich derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Sozialaufwendungen entstehen, abgegolten.

Der vereinbarte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob sich Art und Umfang der Leistungen ändern.

Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot oder einen Änderungsvorschlag erteilt worden, so gelten die im Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung des Hauptangebotes vorgesehenen Änderungssätze, wenn nicht aufgrund des Nebenangebots (Änderungsvorschlags) andere Vereinbarungen getroffen worden sind.

5.5 Der Wert der bis zum Tage der Änderung des maßgebenden Lohns erbrachten Leistungen ist unverzüglich durch ein gemeinsames Aufmaß oder auf andere geeignete Weise - zumindest mit dem Genauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung - festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle oder in Werk- oder sonstigen Betriebsstätten - ggf. auch nur teilweise - erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.

Der Auftragnehmer hat der Stadt Aachen die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.

5.6 Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Bauausführung nicht angemessen gefördert hat.

  1. Ausführungsunterlagen (zu § 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von der Stadt Aachen oder ihren Beauftragten ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind; über Art und Umfang dieser Unterlagen ist Einvernehmen herzustellen.

Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag, insbesondere nach § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 13 VOB / B, werden durch Absatz 1 nicht eingeschränkt.

  1. Veröffentlichungen (zu § 3 Abs. 6) Veröffentlichungen über die Bauleistung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Aachen zulässig.

  2. Werbung / Baustellenschild (zu § 4 Abs. 1) 8.1 Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Aachen zulässig.

8.2 Über die Art und das Anbringen von Bauschildern ist Einvernehmen zwischen Stadt Aachen und dem Auftragnehmer herzustellen. Die Stadt Aachen behält sich vor, an geeigneter Stelle eine Tafel mit einem Verzeichnis aller beteiligten Auftragnehmer aufstellen zu lassen und die Kosten anteilig den Abrechnungssummen umzulegen.

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  1. Bautagesberichte (zu § 4) 9.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden Arbeitstag Bautagesberichte zu führen und davon der Stadt Aachen eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z. B. über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umgangs, Betonierungszeiten oder dgl.), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, besondere Abnahmen nach § 12 Abs. 2 VOB / B, Unterbrechung der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse. 9.2 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, erforderlichenfalls mit Hilfe seines verantwortlichen Baustellenleiters, dass jederzeit auf der Baustelle Feststellungen von Namen und Wohnort der beschäftigten Arbeitnehmer getroffen werden können.

9.3 Auf Verlangen der Stadt Aachen hat der Auftragnehmer der örtlichen Bauleitung Listen zur Verfügung zu stellen, auf denen die auf der Baustelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort zu entnehmen sind.

9.4 Die Vorgaben der Ziffer 9 1. Absatz der Bewerbungsbedingungen der Stadt Aachen für die Vergabe von Bauleistungen sind zu beachten.

  1. Baustelleneinrichtungsplan, Straßen-, Wege-, Lager- und Arbeitsplatzbenutzung, Mitbenutzung fremder Gerüste und Einrichtung (zu den §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4) 10.1 Vor Beginn der Baustelleneinrichtung hat der Auftragnehmer auf Verlangen der Stadt Aachen einen Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen.

10.2 Straßen-, Wege-, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Verfügung gestellt und sind auf Verlangen in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Sie können vom Auftragnehmer nur auf eigene Gefahr benutzt werden.

10.3 Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom Auftragnehmer mit diesem zu vereinbaren.

10.4 Bei Arbeiten in belegten Anlagen bzw. in belegten Gebäuden hat sich der Auftragnehmer wegen der Kosten des Verbrauchs mit der hausverwaltenden Dienststelle in Verbindung zu setzen und deren Rechnungen direkt zu bezahlen (gilt für Ziffer 4 und 5 der Anlage 2 zu den Vertragsbedingungen).

  1. Nachunternehmerleistungen (zu § 4 Abs. 8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall der Zustimmung durch die Stadt Aachen bevorzugt mittelständische Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung zu vereinbaren ist. Nachunternehmer sind durch den Auftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Des Weiteren ist der Nachunternehmer im Unternehmervertrag zu verpflichten,

  2. die erforderlichen Bescheinigungen neuesten Datums des Finanzamtes, der zuständigen Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft dem Auftragnehmer vorzulegen,

  3. die auf der Baustelle tätigen Arbeitskräfte mit Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse zu benennen,

  4. die eingesetzten Arbeitskräfte am Ende eines Arbeitstages mittels einer Liste, die Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse beinhaltet, dem Auftragnehmer zu benennen,

  5. den Auftragnehmer zu ermächtigen, die unter Ziffer 3 genannten Listen der Stadt Aachen zugänglich zu machen, ggf. zum Zwecke der Weiterleitung an die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Dienststellen,

  6. den Auftragnehmer zu ermächtigen, ein Doppel des Nachunternehmervertrages mit den unter Ziffer 1 genannten Bescheinigungen der Stadt Aachen zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Stadt Aachen den unter Ziffer 5 genannten Unternehmerwerkvertrag nebst Bescheinigungen auszuhändigen und die unter Ziffer 3 geforderten Listen arbeitstäglich der örtlichen Bauleitung zu übergeben.

Der Auftragnehmer erkennt an, dass der Nachunternehmer die Baustelle nur dann betreten darf, wenn die er- forderliche Zustimmung zum Einsatz des Nachunternehmers, soweit diese nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB / B erforder- lich ist, erteilt ist.

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  1. Baustellenverordnung Der Auftragnehmer übernimmt beim Einsatz von eigenen Nachunternehmern alle sich aus der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV) in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Planung (§ 2) und Koordination (§ 3).

  2. Bauleistungsversicherung 13.1 Falls die Stadt Aachen eine Bauleistungsversicherung für das auszuführende Bauvorhaben abschließt, so umfassen die zu versichernden Risiken die Bauleistungen, die Baustoffe für den Roh- und Ausbau sowie die als wesentliche Bestandteile einzubauenden üblichen Einrichtungsgegenstände.

13.2 Ausgeschlossen von der Bauleistungsversicherung sind Hilfsbauten, Bauhilfsstoffe und alle stationären und fahrbaren Baugeräte.

13.3 Der Auftragnehmer kann durch Einsicht in den Versicherungsvertrag feststellen, welche Risikobereiche ungedeckt bleiben und einer besonderen Versicherung nach ABV bedürfen.

13.4 Die Kosten der Bauleistungsversicherung werden anteilig nach Abrechnungssummen auf alle Unternehmer umgelegt und bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Der Verteilung sind die Nettoabrechnungssummen zugrunde zu legen, wenn für die Stadt Aachen eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, ansonsten die Bruttoabrechnungssummen. Die Kosten der Eigenbeteiligung trägt derjenige Auftragnehmer, in dessen Gewerk der Schaden eingetreten ist.

Dem Vertragspartner verbleibt das Recht nachzuweisen, dass er bei Abschluss einer eigenen Versicherung geringere Kosten hätte. In diesem Fall reduziert sich die Umlage entsprechend.

  1. Haftung, Mitteilung von Bauunfällen (zu § 10) Unfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entsteht, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung mündlich oder fernmündlich, ist sie vom Auftragnehmer spätestens innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.

  2. Vertragsstrafen (zu § 11) Ist gemäß Ziffer 10 der Anlage 2 zu den Vertragsbedingungen der Stadt Aachen eine Vertragsstrafe vereinbart, so beträgt diese pro Werktag, um den die Vertragsfristen überschritten werden, 0,2 v. H. der Auftragssumme, im Falle der Überschreitung einer Einzelfrist 0,2 v. H. der anteiligen Auftragssumme der geschuldeten Teilleistung. Die Vertragsstrafe für die Überschreitung von der Fertigstellungsfristen beträgt höchstens 5 v. H. der Auftragssumme, bei Vertragsstrafen für die Überschreitung von Einzelfristen höchstens 5 v. H. der anteiligen Auftragssumme der geschuldeten Teilleistung.

  3. Abnahme (zu § 12) 16.1 Die Leistung ist in jedem Fall förmlich abzunehmen.

16.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber schriftlich in jedem Falle die Fertigstellung der Leistung oder einer Teilleistung (§ 12 Abs. 2 VOB / B) mitzuteilen und die Abnahme rechtzeitig zu beantragen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so gilt eine Leistung oder Teilleistung nicht dadurch als abgenommen, dass die Stadt Aachen sie in Benutzung genommen hat.

Eine Abnahme ist innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Abnahmeantrages über die Fertigstellung der Leistung oder der in sich abgeschlossenen Teilleistung durchzuführen.

  1. Rechnungen, Abrechnungszeichnungen (zu § 14 Abs. 1 und 3) 17.1 Werden mehrere Rechnungen eingereicht, so sind sie nach ihrem Zweck als Abschlags-, Schluss- oder Teilschlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlagsrechnungen sind laufend zu nummerieren.

17.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

17.3 Unterlässt der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß nicht mehr oder nur schwer möglich ist oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an der Aufmessung, so gelten die Feststellungen des Auftraggebers als endgültig, wenn nicht der Auftragnehmer ihre Unrichtigkeit beweist.

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17.4 Werden Rechnungen von der Stadt Aachen mit ADV geprüft und ergeben sich hierbei Abweichungen von der Rechnung des Auftragnehmers, so gelten die sich aus der Berechnung der Stadt Aachen ergebenden Beträge als vereinbart:

  • wenn die Summe der Prüfberechnung von der Rechnungssumme nicht mehr als 0,1 von Tausend abweicht, oder
  • wenn in beiden Berechnungen die Mengen jeweils einer Position um nicht mehr als 1 in der zweiten Stelle hinter dem Komma voneinander abweichen.

Wenn Abweichungen bei jeweils einer Position größer als 1 in der zweiten Stelle hinter dem Komma sind, teilt die Stadt Aachen dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung.

Es gilt das jeweils niedrigere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten gemeinsamen Aufklärung der Abweichungen Fehler in der Rechnung bzw. Prüfberechnung festgestellt und berücksichtigt werden.

17.5 Stellt der Auftragnehmer in den Eingabebelegen Fehler fest, die Auswirkungen auf den Rechengang haben können, hat er diese der Stadt Aachen unverzüglich mitzuteilen.

17.6 In jeder Abschlagsrechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen, einschließlich der Aufmaße und Massenermittlungen und der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen, einzeln und in laufender Nummernfolge anzugeben. Die Abschlagsrechnungen sind mit den Vertragspreisen (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) einschließlich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) aufzustellen.

17.7 Wird eine nicht prüffähige Schlussrechnung zurückgegeben oder schriftlich beanstandet, so beginnt die im § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB / B bestimmte Frist erst mit der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung.

Wird die Schlussrechnung vor der Abnahme eingereicht, so beginnt die im §16 Abs. 3 Nr. 1 VOB / B bestimmte Frist erst mit der Abnahme.

  1. Abrechnung von Stundenlohnarbeiten (zu § 15) Über Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer arbeitstäglich Stundenlohnzettel einzureichen, die die geleiste- ten Arbeitsstunden den namentlich aufzuführenden Arbeitnehmern zuzuordnen sind. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen Einsicht in die Lohnlisten zu gewähren.

  2. Zahlungsweise (zu § 16) 19.1 Zur Abwicklung des Zahlungsverkehres ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein Geschäftskonto bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigem Kreditinstitut zu unterhalten.

19.2 Als Tag der Zahlung gilt, a) bei der Übergabe der Übersendung von Zahlungsmitteln, der Tag der Übergabe oder der Einlieferung, b) bei Bezahlung durch Zahlkarte oder Postanweisung, der Tag der Einlieferung, c) bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers, der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrages an die Post oder Geldinstitutes.

19.3 Die Gewährung von Abschlagszahlungen für Stoffe und Bauteile, die auf der Baustelle angeliefert, aber noch nicht eingebaut sind, soweit sie unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf notwendig sind, sowie für Bauteile, die für die geforderte Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt sind, liegt im Ermessen der Stadt Aachen. Ein Anspruch des Auftragnehmers besteht nicht.

19.4 Vom Auftragnehmer angebotener Skonto wird von jedem Abschlags- und Schlussrechnungsbetrag abgezogen, für den die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden. Soweit das Skonto vereinbart ist, beginnen die Skontofristen mit dem Tag des Eingangs der prüfbaren Rechnungen bei der Stadt Aachen; bei Beauftragung von Architekten und Ingenieuren bei diesen.

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  1. Abtretung (zu § 16) Forderungen des Auftragnehmers gegen die Stadt Aachen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Aachen und auch dann nur, sofern nichts anderes vereinbart wird, unter den Voraussetzungen der §§ 399 ff. BGB und § 354a HGB abgetreten werden.

  2. Erstattungen (zu § 16) 21.1 Werden nach Abnahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VOB / B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen; Stadt Aachen und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

21.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Anfang der Zahlung an mit 3 v. H. über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. § 197 BGB findet Anwendung.

  1. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Für den Auftrag gelten ausschließlich die städtischen Bewerbungs- bzw. Vertragsbedingungen. Bietereigene AGB, die von den städtischen Bewerbungs- bzw. Vertragsbedingungen abweichen, ihnen widersprechen oder diese ergänzen, haben keine Gültigkeit. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Stadt Aachen ihnen nicht nochmals nach Eingang des Angebotes ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Zuschlagserteilung gelten die städtischen Bewerbungs- bzw. Vertragsbedingungen.

  2. Sicherheiten Eine vereinbarte Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung ist innerhalb von 12 Werktagen nach der Zuschlags- erteilung beizubringen.

Ist keine besondere Verjährungsfrist für die Beseitigung von Mängelansprüchen vereinbart, werden Sicherheiten für Mängelansprüche dem Auftragnehmer nach Ablauf der Frist nach § 13 Abs. 4 VOB / B, im Falle einer Vereinbarung nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist zurückgegeben, soweit innerhalb der Verjährungsfrist keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend gemacht wurden.

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Anlage 1 – Muster -

Bürgschaftsurkunde

Der Auftragnehmer Name und Sitz

und

der Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragsschreibens / VertragesDatum
Bezeichnung der Leistung

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Haftung für Mängelansprüche und Schadensersatz, sowie für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen dem Auftraggeber eine Bürgschaft zu stellen.

Der Bürge Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von Betrag Euro

Betrag in Worten Euro

an den Auftraggeber zu zahlen.

Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Unterschriften

(Ort, Datum)

  • Stadt Aachen Zentrale Vergabestelle FB 60/310 VOB Stand 01/20 -
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