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Selbstschuldnerische Bürgschaft
Erfüllung
Die Firma - Auftragnehmer -
hat für die - Auftraggeber -
aufgrund des Auftrages Nr.: _________________ vom ________________
Bauvorhaben: _____________________________________________________________
WHG/WE: __________________________
folgende Lieferungen/Leistungen zu erbringen: ________________________________________________
Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen hat der Auftraggeber das Recht, eine Sicherheit von ____ % des Auftragswertes einzubehalten. Zur Bewirkung der Auszahlung des einbehaltenen Sicherheitsbetrages an den Auftragnehmer übernehmen wir hiermit für alle dem Auftraggeber aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Forderungen, seien diese auf Erfüllung, einschließlich Rückzahlung von Überzahlungen und Zinsen sowie Schadenersatz und Mängelansprüche gerichtet, dem Auftraggeber gegenüber die selbstschuldnerische Bürg- schaft
bis zur Höhe von: ____________ EUR
in Worten: ________________________________________________________________ EUR
Das Vertragsverhältnis im Sinne dieser Bürgschaft bezieht sich auch auf geänderte oder damit zusammen- hängende zusätzliche Leistungen, die zu Nachforderungen des Auftragnehmers (bei einem VOB-Vertrag auch solche aus §§ 1 Abs. 3, 4; 2 Abs. 5 VOB/B) führen.
Eine Zahlung unter Auflagen oder Vorbehalten führt nicht zu einer Befreiung aus diesem Bürgschaftsverspre- chen.
Unsere Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft erlöschen mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde durch den Auftraggeber an uns. Wir behalten uns das Recht vor, uns zu jeder Zeit von den Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft durch Zahlung des verbürgten Betrages an den Auftraggeber zu befreien.
Sofern es sich um Mängelansprüche handelt, tritt Befreiung aus dieser Bürgschaft auch durch Hinterlegung des geforderten Betrages bei der zuständigen Hinterlegungsstelle ein.
In anderen Fällen tritt Befreiung durch Hinterlegung nicht ein. Sofern die VOB/B dem Vertragsverhältnis zwi- schen Auftraggeber und Auftragnehmer zugrunde liegt, sind verjährte Mängelansprüche verbürgt, soweit das Recht des Bestellers besteht, Zurückbehaltungsrechte bezüglich der Sicherheit geltend zu machen, § 17 Abs. 8 VOB/B.
Die auftraggeberseitigen Bürgschaftsansprüche verjähren nicht vor den verbürgten Forderungen, spätestens jedoch in 10 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Für Streitigkeiten aus dieser Bürgschaft ist der Gerichtsstand Berlin.
Ort, Datum Unterschrift, Stempel