Anhang 3 zum Vertrag für Wartung und Inspektion
E-Rechnung
Rechnungen sind entweder papierhaft in zweifacher Ausfertigung beim Auftraggeber oder als elektronische Rechnung im nationalen Standard X-Rechnung ausschließlich über die zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes, der Länder und Kommunen (OZG-RE) unter https://xrechnung-bdr.de/einzureichen.
Bei elektronischer Rechnungslegung muss der elektronische Datensatz mindestens alle Pflichtan- gaben nach § 14 Abs. 4 UstG enthalten.
Nachstehende spezifische Rechnungsinformationen sind, sofern durch den Auftraggeber mitge- teilt, in folgenden, fest definierten Feldern im XML-Datensatz der elektronischen Rechnung (BT- Felder) zu erfassen:
Feld BT-11 Baumaßnahmennummer Feld BT-14 Auftragsnummer Feld BT-17 Vergabenummer Felder BT-75, BT-77, BT-78 Leistungsort
Eine anderslautende Übermittlung dieser Information wird nicht akzeptiert. Elektronische Rech- nungen, die nicht dieser Struktur entsprechen, werden ohne weitergehende Prüfung zurückge- wiesen.
Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belege (rechnungsbegründende Unterlagen) sind papierhaften Rech- nungen beizufügen oder als Anlage bzw. per Verweis in die elektronische Rechnung zu integrie- ren.
Zur Adressierung der elektronischen Rechnungen verwenden Sie bitte folgende Leitweg-ID:
Leitweg-ID des Auftraggebers:
Die spezifischen Rechnungsinformationen für diese Bauleistung lauten: Baumaßnahmennummer: Auftragsnummer: Vergabenummer: Leistungsort:
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Rechnungen, die nicht nach den Maßgaben der ERechV ausgestellt und übermittelt werden, keine Fälligkeit und daher auch keinen Verzug des Auftraggebers begründen können.