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Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS-GVO
Informationen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten nach
Art. 13 und 14 DS-GVO
Auftraggeber (Name, Anschrift) Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR Schifferstr. 190 47059 Duisburg
| Bauvorhaben: | |
|---|---|
| Gewerk/Leistung: | Straßenbauarbeiten |
Im Rahmen des Vergabeverfahrens werden die von Ihnen übermittelten Daten gespeichert und verarbeitet. Dies gilt zum einen hinsichtlich unternehmensbezogener Daten, aber auch für im Rahmen der Angebotsabgabe geforderte personenbezogene Daten, die in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) (im Folgenden kurz: DS-GVO) fallen. Handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber findet zusätzlich zur DS-GVO das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) Anwendung; bei einem Auftraggeber in einer privaten Rechtsform findet zusätzlich das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Anwendung.
- Informationen nach Art. 13, 14 DS-GVO
| Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen | Leistungsempfänger/Auftraggeber/Vertreter (Name, Anschrift) Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR Schifferstr. 190 47059 Duisburg |
|---|---|
| Kontaktdaten der/ des Datenschutzbeauftragten | Datenschutzbeauftragter (Name, Anschrift, Telefon-Nr./E-Mail) Stadt Duisburg Stabsstelle Datenschutz Friedrich-Wilhelm-Str. 96 47051 Duisburg E-Mail: datenschutz@stadt-duisburg.de |
| Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten | Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 6 Abs. 3 DS-GVO und Ziff. 4.1 Vergabegrundsätze fürGemeinden nach § 26Kommunalhaushaltsverordnung NRW(Kommunale Vergabegrundsätze) – Runderlassdes Ministeriums für Heimat, Kom- munales, Bauund Gleichstellung 304- 48.07.01/01-169/18 vom28.08.2018. Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie |
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| verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnahmeantrag bzw. Interessensbestätigung/-bekundung nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. | |
|---|---|
| Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten | Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 79 Landeshaushaltsordnung [LHO]). Soweit es sich um eine geförderte Maßnahme handelt, können abweichende Aufbewahrungsfristen im Zuwendungsbescheid enthalten sein. |
| Empfänger von personenbezogenen Daten | Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden, wenn der Bieter/ die Bietergemeinschaft dem zustimmt oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist: Nach § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) sowie §§ 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz (MiLoG), 21 Abs. 4 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), 21 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) fordern öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an. Bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der Wertgrenze von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer können öffentliche Auftraggeber im vorgenannten Sinne gemäß § 6 Abs. 2 WRegG bei der Registerbehörde abfragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Auftraggeber den Auftrag oder die Konzession zu vergeben beabsichtigt. Ferner können Auftraggeber im vorgenannten Sinne gemäß § 6 Abs. 2 WRegG im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs bei der Registerbehörde abfragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf diejenigen Bewerber vorliegen, die der |
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Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will.
Gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB – bis zum 31.05.2025 (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2 S. 4 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) – ferner berechtigt, für die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 SchwarzArbG, § 21 Abs. 1 und 2 MiLoG, § 5 Abs. 1 oder 2 AEntG in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 AEntG und § 81 Abs. 1 bis 3 GWB zu verlangen.
Sofern und soweit der Bewerber oder Bieter den Nachweis der Eignung mit der vom Auftraggeber direktabrufbaren Eintragung in die allgemeinzugängliche Liste des Vereins für diePräqualifikation von Bauunternehmen e.V.(Präqualifikationsverzeichnis) erbringt, ruft derAuftraggeber die dort niedergelegten Unterlagen und Angaben, welchepersonenbe- zogene Daten des Bieters bzw.Bewerbers oder dessen Beschäftigterenthalten können, aus der Liste des Vereinsfür die Präqualifikation von Bauunternehmene.V. ab. Der Auftraggeber verzichtet auf die Vorlage vonNachweisen, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist. D.h., dass der öffentliche Auftraggeber etwaige ihm bereits vorliegenden Eignungsnachweise im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens heranziehen darf und auf etwaige im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens erlangte Nachweise auch in anderen Vergabeverfahren zurückgreifen darf.
Der Auftraggebersoll Bieter, deren Angebote ausgeschlossenworden sind und solche, derenAngebote nicht in die engere Wahl kommen,unverzüglich unterrichten. Die übrigen Bietersind zu unterrichten, so- bald der Zuschlagerteilt worden ist.
Auf Verlangen sind dennicht berücksichtigten Bewerbern oder Bieterninnerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen
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| nach Eingang ihres in Textform gestellten Antrags die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots in Textform mitzuteilen, den Bietern auch die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name. Der Auftraggeberhat nach Zuschlagserteilung auf geeignete Weise, z. B. auf Internetportalen oder im Beschafferprofil zu informieren, wenn bei 1. Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer, 2. Freihändigen Vergaben der Auftragswert 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt. Diese Informationen werden sechs Monate vorgehalten und müssen enthalten, u.a. den Namen des beauftragten Unternehmens. Im Falle einer Nachprüfung des Vergabeverfahrens durch die zuständige Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde, kann die Vergabestelle verpflichtet werden, die Vergabeakten bzw. Teile davon der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. In diesen Verfahren werden personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben. Ein öffentlicher Auftraggeber darf sich zur Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens externer Berater bedienen, die ihn beispielsweise in technischen oder rechtlichen Angelegenheiten beraten. Näheres hierzu im Folgenden unter Ziff. 3. | |
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| Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten | Diese Rechte ergeben sich aus Artikel 15 bis 18 DS-GVO: Recht auf Auskunft Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Bezüglich des Umfangs des Auskunftsrechts wird auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verwiesen. Recht auf Berichtigung Es besteht ein Recht auf unverzügliche Berichtigung von dem Bieter/ die Bietergemeinschaft betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten. Unvollständige Daten können – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – vervollständigt werden. |
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| Recht auf Löschung Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Auftraggeber ist allerdings nur unter den in Art. 17 Abs. 1 lit. a) - f) DS-GVO zur unverzüglichen Löschung verpflichtet und auch nur dann, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 DS-GVO). Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bieters/ der Bietergemeinschaft zu verlangen, sofern die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 lit. a) - d) DS-GVO vorliegen. Recht auf Widerspruch Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bieters / der Bietergemeinschaft ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht (z. B. Durchführung des Vergabeverfahrens). | |
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| Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde | Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land NRW ist: Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW Kavalleriestraße 2-4 40213 Düsseldorf Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. |
- Übermittlung personenbezogener Daten der angestellten Beschäftigten des Bieters / der Bietergemeinschaft
Soweit mit Angebotsabgabe auch personenbezogene Daten von Beschäftigten des Bieters/ der Bietergemeinschaft übermittelt werden, geht der Auftraggeber bis zur Mitteilung des Gegenteils von folgendem aus:
Der Bieter hat die betroffenen Beschäftigten über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten informiert und Es besteht eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.
Insoweit ist der Bieter/ die Bietergemeinschaft bei Übermittlung personenbezogener Daten seiner angestellten Beschäftigten dafür verantwortlich, dass die aktuellen gesetzlichen Anforderungen an die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Innenverhältnis zu seinen Arbeitnehmern eingehalten und gewahrt sind.
- Prüfung und Wertung der Angebote durch beauftragte Dritte (sog. Auftragsverarbeiter)
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Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag des Auftraggebers, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern zusammen, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind.
- Benennung der Referenzgeber
Im Rahmen der Eignungsprüfung werden Referenzen des Bieters/ der Bietergemeinschaft abgefragt, bei denen auch der Auftraggeber zu benennen ist. Gegebenenfalls ist auch ein konkreter Ansprechpartner zu benennen. Soweit mit Angebotsabgabe auch personenbezogene Daten von Beschäftigten des Referenzgebers übermittelt werden, geht der Auftraggeber bis zur Mitteilung des Gegenteils von folgendem aus:
Die betroffenen Beschäftigten des Referenzgebers wurden über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten informiert und Es besteht eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.
Insoweit ist der Bieter/ die Bietergemeinschaft bei Übermittlung personenbezogener Daten der Ansprechpartner von Referenzgebern dafür verantwortlich, dass die aktuellen gesetzlichen Anforderungen an die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Innenverhältnis zu seinen Beschäftigten eingehalten und gewahrt sind.
- Folgen bei Nichtabgabe der geforderten Angaben / Widerspruch
Der Bieter/ die Bietergemeinschaft ist verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen, unabhängig davon, ob es sich um unternehmensbezogene oder personenbezogene Daten handelt.
Falls die geforderten Angaben nicht gemacht werden, kann bzw. muss das Angebot – was in Abhängigkeit von den vergaberechtlich im konkreten Verfahren zu beachtenden und anzuwendenden Vorschriften zu erfolgen hat - vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Soweit personenbezogene Daten Gegenstand wertungsrelevanter Angaben sind, kann im Falle der wirksamen Ausübung des Rechts auf Widerspruch, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung keine Wertung erfolgen, sofern der Bieter/ die Bietergemeinschaft trotz der Nachforderung der Unterlagen diese nicht innerhalb der gesetzten Frist beibringt.
- Keine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DS-GVO nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgese- hen.
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