Produkte aus fairem Handel.pdf

Stahlbauarbeiten an der Schule Am Knappert in Duisburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 23:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Erläuterung zu Produkten aus fairem Handel

Der Rat der Stadt Duisburg hat eine Änderung der Vergabepraxis beschlossen.

Danach soll verhindert werden, dass die Stadt Duisburg künftig Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit (siehe Rückseite) einkauft. Produkten aus fairem Handel ist, wenn möglich, der Vorzug zu geben.

Folgende Produkte (keine abschließende Aufzählung) sind häufig von ausbeuterischer Kinderarbeit betroffen:

  • Agrarprodukte ( z. B. Kaffee, Tee, Orangen, Schokolade, ...)
  • Bälle, Sportartikel ....
  • Bekleidung
  • Billigprodukte aus Holz
  • Lederprodukte
  • Natur- und Pflastersteine
  • Spielwaren
  • Teppiche, Wohn- und Kleidungstextilien.

Die Herstellung und Bearbeitung dieser Produkte erfolgt oftmals in Asien, Afrika, Mittel und Südamerika.

Als unabhängige Zertifizierung und somit als Nachweis das Produkte aus fairem Handel stammen, dienen entsprechende Gütesiegel (z. B. TransFair-, Rugmark-Siegel).

Liegt eine unabhängige Zertifizierung nicht vor, erklären die Bieter mit der Anerkennung der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Immobilien-Management Duisburg“ zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), dass sie die ILO-Kernarbeitsnormen (Internationale Arbeitsorganisation der vereinten Nationen) einhalten und keine Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit anbieten.

[Seite 2]

Die „Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Einwicklung“ (1992) in Rio de Janeiro fordert in der AGENDA 21 die Erarbeitung eines grundlegenden ethischen Leitbildes, das eine ganzheitliche und nachhaltige Entwicklung für alle Menschen und die Umwelt vorsieht. Wesentliche Voraussetzung dafür ist unter anderem die Einhaltung von weltweit gültigen sozialen und ökologischen Arbeitsschutz-Mindeststandards, wie international gültige Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit, Mindestalter, Entlohnung und Überstundenregelungen sowie das Recht auf gewerkschaftliche und andere Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Interessenvertretungen der Beschäftigten.

Ausbeuterische Kinderarbeit Weltweit gehen nach Schätzungen des internationalen Kinderhilfswerkes „terre des hommes“ regelmäßig bis zu 250 Millionen Kinder unter 14 Jahren einer regelmäßigen Arbeit nach, das sind 20-30 % aller Kinder. Die Mehrheit der Kinder arbeitet im informellen Sektor auf den Straßen, in der Haus- oder Landwirtschaft, aber auch in Produktionsbesetzungen (Körpergröße, flinke Finger) oder wegen des geringen Lohns und der größeren Verfügbarkeit erwachsenen Arbeiterinnen und Arbeitern vorgezogen werden. Kinder arbeiten oft als Wanderarbeiter bei ihren Familien mit, die sonst als Saisonarbeiter nicht genug zum Lebensunterhalt verdienen würden.

Es muss aber von differenzierter Form der Kinderarbeit ausgegangen werden. „Die“ Kinderarbeit gibt es nicht. Ob bestimmte Formen von Kinderarbeit abzuschaffen sind oder ob die Arbeitsbedingungen von – z.B. älteren – Kindern zu verbessern sind, hängt davon ab, ob und im welchem Maße die jeweilige Arbeit den Kindern schadet. Generell gilt, dass arbeitende Kinder zum Teil erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt sind, wie z. B. im Bergbau oder im Umgang mit Chemikalien. Dann erreichen sie das Erwachsenenalter oft nicht oder nur mit dauerhaften körperlichen Schäden. Die Arbeitszeiten und die sonstigen Umstände lassen in der Regel einen Schulbesuch nicht zu.

Ein generelles Verbot der Kinderarbeit würde jedoch zu kurz greifen. Er würde erhebliche soziale Verschlechterungen für die Betroffenen mit sich bringen, da dann das von den Kindern bisher erzielte Einkommen der Familie fehlt. Aktivitäten zur Abschaffung der Kinderarbeit müssen unbedingt mit Maßnahmen gekoppelt werden, die den Erwachsenen einen ausreichenden Lohn gewährleisten, um das Überleben der Familie zu sichern und Kinderarbeit damit überflüssig machen. Auch auf die Stimmen der arbeitenden Kinder, die beginnen sich weltweit zu organisieren, ist zu achten. Sie sind gegen einen grundsätzlichen Boykott von Produkten aus Kinderarbeit. Sie fordern ein Recht auf Unterricht und Ausbildung, Gesundheitsschutz und Maßnahmen gegen die wirtschaftlichen Ursachen des Problems.

Der faire Handel sorgt sowohl für ausreichenden Lohn der Erwachsenen als auch für (Schul-)Bildung und Gesundheitsschutz.

Im Rahmen des Agenda 21-Prozesses beschäftigen sich deshalb Bürger, Politik, Verwaltung und Fachleute mit den Herausforderungen einer nachhaltigen Lebens- und Wirtschaftsweise, die die Bedürfnisse künftiger Generationen sowie aller jetzt lebenden Menschen berücksichtigt. Dabei geht es um einen zukünftigen Ausgleich von ökologischen Erfordernissen, sozialen Anforderungen und wirtschaftlicher Effizienz. Auch die Kommunen tragen Verantwortung für die menschliche Gestaltung einer sich globalisierenden Welt.

Um als Stadt einen Beitrag zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zu leisten, wird künftig eine nachhaltige Beschaffung durchgeführt. Bei den betroffenen Produkten werden in erster Linie solche beschafft, die unter Einhaltung der sozialen Mindeststandards hergestellt wurden. International anerkannte Kriterien dafür sind die Normen der ILO (Internationale Arbeitsorganisation der vereinten Nationen). 1998 definierte die ILO acht Übereinkommen, die als Kernarbeitsnormen bezeichnet werden:

182 Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (1999) 138 Übereinkommen über das Mindestalter der Zulassung zur Beschäftigung (1973) 111 Übereinkommen über Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz (1958) 87 Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948) 98 Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts zu Kollektivverhandlungen (1949) 29/105 Übereinkommen zur Abschaffung der Zwangsarbeit (1930/1957) 100 Übereinkommen über gleiche Entlohnung (1951)

Diese Übereinkommen wurden von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung