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Softwarelösung für Luft- und Wassergütemessdaten in Bremen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 13:08 (Europe/Berlin)

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VERGABEUNTERLAGEN

DP31-202600067

Datenerfassungssystem

Offenes Verfahren (EU) (VgV)

Ausschreibung (Korrektur 5)

AUFTRAGGEBER Dataport AöR Altenholzer Straße 10-14, 24161 Altenholz, Deutschland

09.09.2026

Inhaltsverzeichnis

Vergabeunterlagen........................................................................................................................................................... 1

Projektinformation.................................................................................................................................................... 1

Vertragsbedingungen/Formulare.............................................................................................................................. 3

Vertragshierarchie............................................................................................................................................ 3

Teil A - Bewerbungsbedingungen.................................................................................................................... 4

Teil B_Leistungsbeschreibung_Wasser_Los1_V1........................................................................................... 27

Teil B_Leistungsbeschreibung_Luft_Los2_V1................................................................................................. 40

Teil D - Ergänzende Vertrgasbedingungen...................................................................................................... 51

EVB-IT System AGB........................................................................................................................................ 57

1 Gegenstand des EVB-IT Systemvertrages........................................................................................... 58

2 Art und Umfang der Leistungen zur Erstellung des Gesamtsystems.................................................... 59

3 Mängelklassifizierung............................................................................................................................ 65

4 Systemservice nach Abnahme.............................................................................................................. 65

5 Dokumentation und Software Bill of Materials (SBOM)*....................................................................... 68

6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers.............................................................................................. 69

7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer.................................................................................. 70

8 Vergütung.............................................................................................................................................. 70

9 Verzug................................................................................................................................................... 71

10 Projektmanagement............................................................................................................................ 71

11 Mitwirkung des Auftraggebers............................................................................................................. 72

12 Abnahme............................................................................................................................................. 73

13 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Gesamtsystems (Gewährleistung)................................ 74

14 Schutzrechte Dritter............................................................................................................................. 75

15 Haftungsbeschränkung....................................................................................................................... 76

16 Laufzeit und Kündigung....................................................................................................................... 76

17 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss..................................................................................... 77

18 Quellcodeübergabe und Quellcodehinterlegung................................................................................. 78

19 Haftpflichtversicherung........................................................................................................................ 79

20 Vorauszahlungsbürgschaft, Vertragserfüllungs… und Mängelhaftungssicherheit.............................. 79

21 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit...................................................................................... 80

22 Zurückbehaltungsrechte...................................................................................................................... 81

23 Schlichtungsverfahren......................................................................................................................... 81

24 Textform.............................................................................................................................................. 81

25 Anwendbares Recht............................................................................................................................ 81

VOL B 2003...................................................................................................................................................... 88

Produkte/Leistungen................................................................................................................................................ 106

Eignungskriterien...................................................................................................................................................... 110

Leistungskriterien..................................................................................................................................................... 116

Anlagen.................................................................................................................................................................... 117

i

INFORMATIONEN ZUR AUSSCHREIBUNG

Es ist beabsichtigt, die in anliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen im Namen und für Rechnung des unten angegebenen Auftraggebers zu vergeben. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.

Angebotsfrist 23.09.2026 12:00:00

ANTWORTEN AUF HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Sollten während der Bearbeitung Ihres Angebotes Fragen zur Verwendung der eVergabe auftreten, so finden Sie hier Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Wird Ihre Frage dort nicht beantwortet, senden Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an dataportevergabe@dataport.de. Wir werden diese schnellstmöglich beantworten.

Inhaltliche Fragen zum Vergabeverfahren werden über dieses Postfach nicht beantwortet. Nutzen Sie hierfür bitte das Frage-/Antwortforum. Weitere Informationen dazu erhalten Sie am Ende dieser Seite und in den Vergabeunterlagen.

INFORMATIONEN

ALLGEMEIN

AuftragsnummerDP31-202600067
AuftragsbezeichnungDatenerfassungssystem
AuftragsbeschreibungZentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Luftqualitätsdaten im Bremer Luft- und Wassergütemessnetz

VERFAHREN

AuftraggeberDataport AöR
Weitere Auftraggeber
AuftraggebertypÖffentlicher Auftraggeber
Liefer-/Ausführungsort28217Bremen
LeistungsartLieferleistung
VergabeartOffenes Verfahren (EU)(VgV)

VERFAHRENSEIGENSCHAFTEN

Losweise VergabeJa
Art der losweisen VergabeBieter kann für ein oder mehrere Lose anbieten
ZuschlagskriteriumWirtschaftlichstes Angebot Berechnungsmethode: UfAB 2018: Einfache Richtwertmethode
KlassifizierungenCodeBezeichnung

ANGEBOTE

NebenangeboteNebenangebote sind nicht zugelassen
NachlassNein
Skonto zugelassenNein
Skonto ZahlungszielTag(e)
Verwendung elektronischer MittelDie Einreichung der Angebote/Teilnahmeanträge darf nur elektronisch erfolgen
URL für elektronische Angebotehttps://vergabeverfahren.dataport.de
Zulässige SignaturenTextform nach §126b BGB

SONSTIGE ANGABEN

Mehrere Hauptangebote zugelassenMehrere Hauptangebote sind zulässig
VertragsartSonstige
Auf-/AbgebotsverfahrenStandard

TERMINE

ALLGEMEIN

Vorausgegangene VorinformationNein
Besondere DringlichkeitNein

BEKANNTMACHUNG

1

Bekanntmachung
Vorinformation

FRAGEN-/ANTWORTENFORUM

Schluss des Frageforums16.09.2026 12:00
Fragen und Antworten an alle Bieter17.09.2026

ANGEBOTE UND BEWERTUNG

Eröffnungstermin (nur VOB)
Angebotsfrist23.09.2026 12:00:00
Bindefrist20.11.2026
Versand Vorabinformation09.10.2026

AUFTRAGSDAUER

Beginn02.11.2026
Ende01.11.2030
AnmerkungenVertragslaufzeit 4 Jahre plus jährliche Verlängerungsautomatik

HINWEIS

Der Auftraggeber bemüht sich, den Zeitplan einzuhalten. Unvorhergesehene Ereignisse können aber Anpassungen erfordern, die der Auftraggeber allen Bietern jeweils zeitnah mitteilen wird. Bei der Anpassung des Zeitplans wird der Auftraggeber nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse der Bieter Rücksicht nehmen.

Für die Bieter ist der Zeitplan in seiner jeweils vom Auftraggeber mitgeteilten Fassung verbindlich.

Abweichend von der Verbindlichkeit von Anpassungen des Zeitplans für die Bieter gilt im Hinblick auf die Bindefrist: Jeder Bieter ist bis zum Ablauf der hier veröffentlichten Bindefrist an sein Angebot gebunden. Der Auftraggeber behält sich aber vor, die Bindefrist angemessen zu verlängern, wenn das erforderlich wird. Bieter, die einer solchen Fristverlängerung widersprechen, scheiden aus dem Vergabeverfahren aus.

ELEKTRONISCHE TEILNAHME

Bitte melden Sie sich auf der Bekanntmachungsplattform unter https://vergabeverfahren.dataport.de mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.

Sofern Sie im System noch nicht registriert sind, können Sie dies auf der Plattform vornehmen. Die Registrierung ist kostenfrei.

Anschließend können Sie auf der Startseite bspw. nach dem Titel des Verfahrens über die Direktsuche als Suchbegriff suchen. Folgen Sie anschließend der Anleitung im System, um an dem Verfahren teilzunehmen.

BIETERFRAGEN

Erkennt ein Bieter Fehler/Unklarheiten/Widersprüche o.ä. in den Vergabeunterlagen, so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen. Tut er dies trotz Erkennens oder Erkennenmüssens nicht, so gehen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.

Bieterfragen sind im Rahmen eines Fragen- und Antwortenforums zu dem in der Projektinformation als ‚Schluss Frageforum‘ bezeichneten Termin im Abschnitt Nachrichten des Bieterassistenten jeweils einzeln über die „Senden“ Funktion einzureichen. Das Einreichen von Fragen durch Beifügung von Anlagen mit einer Zusammenstellung von Fragen ist zu unterlassen. Die Vergabestelle bittet ferner jede Frage im Freitext eingangs mit einem Hinweis zu versehen, aus dem ersichtlich ist, auf welchen Teil der Vergabeunterlagen sich die Frage bezieht (z.B. Teil B – Leistungsbeschreibung). Fragen auf anderen Kommunikationswegen, wie telefonische, schriftliche oder E-Mail Anfragen werden nicht beantwortet.

Die Fragen und die Antworten werden in anonymisierter Form allen teilnehmenden Bietern unaufgefordert an dem in der Projektinformation genannten Termin ‚Fragen und Antworten an alle Bieter‘ zur Kenntnis gegeben. Im Rahmen der Anonymisierung behält sich der Auftraggeber Umformulierungen in der Fragestellung vor. Abweichend hiervon wird der Auftraggeber Auskünfte, die nur den fragenden Bieter betreffen, nur diesem mitteilen, soweit die Informationen für die anderen Bieter nicht relevant sind oder den Vertrauensschutz des fragenden Bieters verletzen. Ebenso wird der Auftraggeber unter Umständen Auskünfte schon vor dem genannten Datum versenden, wenn auf Grund der Art und des Inhalts der Frage/n eine unverzügliche Beantwortung geboten ist. Bei Fragen, die keine zusätzlichen Informationen im Sinne von § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV darstellen, prüft der Auftraggeber im jeweiligen Einzelfall, ob er Antworten versendet.

Nach Abschluss des Fragen- und Antwortenforums eingehende Bieterfragen wird die Vergabestelle beantworten, soweit dies unter Berücksichtigung des Inhalts und der Komplexität der Frage sowie des Zeitplanes möglich und geboten ist.

2

Vertragshierarchie

für das Verfahren „Datenerfassungssystem“

Im Falle der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren: DP31-202600067 gilt folgende Auflis- tung als Vertragshierarchie (in absteigender Reihenfolge, das heißt, dass beispielsweise Teil B – Leistungsbeschreibung Vorrang hat vor den EVB-IT System-AGB):

Vertragsunterlagen
Rang
1.Teil B – LeistungsbeschreibungEtwaige Antworten auf Bieterfragen zur Konkre- tisierung der nebenste- henden Unterlagen
2.Anlage_Testdaten_KONTI_2015
3.Anlage_Übersicht_Schnittstellen_und_Komponenten
4.Anlage Preisblatt
5.Teil D - Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB)
6.EVB-IT System AGB
7.Angebot des Bieters inkl. aller Anlagen, d.h. insbesondere inkl. ausgefülltem Preis- blatt und auszufüllender Bewertungsmatrix sowie etwaige Antworten auf Aufklä- rungsfragen zum Angebot des Bieters
8.Validierungskonzept, Konzept zur Fehlererkennung und Wiederherstellung des Messbetriebs, Supportkonzept, Inbetriebnahmeplan und Migrationskonzept, Auszug aus der Dokumentation (s. Ziff. 2.9 der Dokumente „Teil B - Leistungsbeschreibung Los 2 (Wasser)“ UND „Teil B_Leistungsbeschreibung Los 1 (Luft)“
9.Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

DP31-202600067 Vertragshierarchie Seite 1 von 1

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Projektnummer: DP31-202600067

Teil A – Allgemeiner Teil

Bewerbungsbedingungen

Vergabegegenstand: Datenerfassungssystem

Kurzbezeichnung: „Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Ver- waltung von Luftqualitätsdaten im Bremer Luft- und Wassergüte- messnetz“

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Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Luftqualitätsdaten im Bremer Luft- und

Wassergütemessnetz

WICHTIG! BITTE LESEN!

Die Vergabestelle stellt die Vergabeunterlagen auf ihrer Portalseite zum Download zur Verfügung (https://vergabeverfahren.dataport.de). Sollte ein Unternehmen sich zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren entscheiden, so hat es sich dazu auf der Portal- seite mit seinen Benutzerdaten anzumelden. Sofern für das Unternehmen noch keine Benutzerdaten bestehen sollten, ist dort eine kostenfreie Registrierung möglich. Bitte beachten Sie hierzu den Leitfaden Registrierung und Administration sowie die FAQ.

Die weitere Bearbeitung der Vergabeunterlagen erfolgt dann im Bieterassistenten. Nur so ist die Erstellung, Bearbeitung und Abgabe eines Angebotes möglich und sicherge- stellt, dass von der Vergabestelle ggf. weitere Angaben bzw. Hinweise zum Vergabe- verfahren rechtzeitig bekanntgemacht werden können (siehe dazu weitere Hinweise unter Ziffer 4.1.3).

Weitere wichtige Hinweise zum Vergabeverfahren: Das Offene Verfahren gemäß § 119 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen (GWB) und § 15 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) ist ein streng formalisiertes Verfahren.

Das Vergabeverfahren erfolgt nach den Abschnitten 1, 2 und 7 der VgV. Die Ausführungen und Bestimmungen in den Vergabeunterlagen konkretisieren diese Regelungen der VgV, die uneingeschränkt gelten.

Die in Teil A – Allgemeiner Teil (Bewerbungsbedingungen) genannten Normen sind jeweils mit einem Hyperlink versehen, über den Bieter die jeweilige Norm online aufrufen können. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Links funktionieren oder die verlinkten Web- seiten die Normen in der aktuell geltenden Fassung darstellen. Es gelten die genannten Nor- men in der jeweils zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Fassung.

In den Vergabeunterlagen werden unter anderem Anforderungen an das Angebot gestellt, Bedingungen definiert und Angaben verlangt (Bsp.: Angaben über den Bieter); werden diese nicht entsprechend den Vergabeunterlagen bei Erstellung des Angebotes berücksichtigt, kann das Angebot gemäß § 57 VgV vom Verfahren ausgeschlossen werden. Es ist für eine erfolgreiche Teilnahme am Verfahren daher unbedingt erforderlich, die Vergabeunterlagen sorgfältig und vollständig zu lesen.

Erkennt ein Bieter Fehler, Unklarheiten, Widersprüche oder Ähnliches in den Vergabeunter- lagen, so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen (siehe auch Zif- fer 4.1.2).

Zur Klarheit wird darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff „Vergabeunterlagen“ sämtliche im Rahmen des Vergabeverfahrens auftraggeberseitig elektronisch zur Verfügung gestellten Do- kumente und Informationen umfasst sind.

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Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Luftqualitätsdaten im Bremer Luft- und

Wassergütemessnetz

Inhalt

1 Allgemeines .................................................................................................................. 4 1.1 Auftraggeber im Vergabeverfahren .................................................................. 4 1.2 Grundlegendes ................................................................................................ 4

2 Beschreibung von Dataport ........................................................................................ 5

3 Beschaffungsgegenstand ........................................................................................... 6 3.1 Inhalt der Beschaffung ..................................................................................... 6 3.2 Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ............................................ 6 3.3 Losaufteilung ................................................................................................... 7

4 Durchführung des Vergabeverfahrens ....................................................................... 8 4.1 Allgemeines / Kommunikation .......................................................................... 8 4.1.1 Informationen und Kommunikation .................................................................. 8 4.1.2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen / Zusätzliche Auskünfte ........................................................................................................ 9 4.1.3 Fragen- und Antwortenforum ........................................................................... 9 4.1.4 Zusätzliche Mitteilungspflichten ......................................................................10 4.2 Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer / Eignungsleihe .........................10 4.2.1 Bietergemeinschaften .....................................................................................10 4.2.2 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe .........................................................11 4.3 Anforderungen an das Angebot und die Abgabe ............................................12 4.3.1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot und an die Angebotsabgabe ......12 4.3.2 Anforderungen an die Preisgestaltung ............................................................13 4.3.3 Anforderungen an die Angebotsinhalte ...........................................................15 4.3.4 Erklärungen und Nachweise zur Eignungsprüfung .........................................15

5 Eingang, Prüfung und Wertung der Angebote ..........................................................16 5.1 Eingang der Angebote ....................................................................................16 5.2 Öffnung der Angebote ....................................................................................16 5.3 Prüfung der Angebote.....................................................................................16 5.4 Wertung der Angebote ....................................................................................16 5.4.1 Ausschlussgründe ..........................................................................................17 5.4.2 Eignung ..........................................................................................................17 5.4.3 Ungewöhnlich niedrige Angebote ...................................................................20 5.4.4 Wirtschaftlichkeitsbewertung ..........................................................................21 5.5 Information über die Zuschlagsabsicht / Erteilung des Zuschlags ...................21

6 Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren ............................................................22

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Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Luftqualitätsdaten im Bremer Luft- und

Wassergütemessnetz

1 Allgemeines

1.1 Auftraggeber im Vergabeverfahren Freie Hansestadt Bremen Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft An der Reeperbahn 2 28217 Bremen

Dataport führt dieses Vergabeverfahren in seiner Funktion als zentrale IT-Beschaffungsstelle für die Freie Hansestadt Bremen durch, welche Bedarfsträger ist.

Der Vertrag wird mit Dataport geschlossen; dennoch werden alle Rechte daraus dem Land Bremen übertragen.

1.2 Grundlegendes Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden; die Ver- wendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung. Der Inhalt der Vergabeunterlagen und sämtliche im Verfahren getätigte Kommunikation sind vertraulich zu behandeln; dies gilt auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens. Darauf hat der Bieter auch die bei der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter/innen sowie einbezogene Dritte (z.B. Unterauftrag- nehmer und Lieferanten) hinzuweisen.

Mit dem in Teil A der Vergabeunterlagen (dieses Dokument) und seinen Anlagen einheitlich verwendeten Begriff „Bieter” ist das sich um den Auftrag bemühende Unternehmen gemeint, unabhängig davon, ob die korrekte Bezeichnung je nach Verfahrensstand „Interessent“, „Be- werber“, „Bieter“ oder „Auftragnehmer“ ist.

Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Die Angebotsunterlagen wer- den nicht zurückgegeben. Anderslautende Hinweise im Angebot des Bieters sind unwirksam und werden ignoriert.

Nicht verlangtes Prospektmaterial (allgemeine Werbebroschüren etc.) sollte nicht beigefügt werden. Es bleibt bei der Wertung der Angebote unbeachtet.

Die Vergabestelle weist auf die Vorschriften zur Bezeichnung der technischen Anforderungen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VgV hin. Demgemäß gilt für jede technische Anforderung dieser Ausschreibung, die auf ein Produkt bzw. eine Norm (DIN, EN etc.) Bezug nimmt, der Zusatz „oder gleichwertig“.

Es liegt im eigenen Interesse eines jeden Bieters, im Hinblick auf ein eventuelles Nachprü- fungsverfahren schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzu- weisen und diese in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, ins- besondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Der allgemeine Hinweis auf die Vertraulichkeit der Unterlagen reicht nicht aus.

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Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Luftqualitätsdaten im Bremer Luft- und

Wassergütemessnetz

2 Beschreibung von Dataport

Dataport ist der IT-Dienstleister für die öffentliche Verwaltung. Als Partner in allen Digitalisie- rungsvorhaben begleitet das Unternehmen den öffentlichen Sektor von der ersten Idee bis zum sicheren Betrieb. Dataport stellt der Verwaltung alle IT-Services bereit, die sie für ihre Arbeit benötigt. Dazu gehören der Betrieb von Infrastrukturen wie Rechenzentrum, Netze und Clients sowie die Entwicklung und der Betrieb von Software. Darüber hinaus bietet das Unter- nehmen dem öffentlichen Sektor umfassende Dienstleistungen: Das Angebot reicht von IT- Beschaffung über Schulungen bis hin zu Projektmanagement und Beratung. Als Anstalt öf- fentlichen Rechts mit Unternehmenssitz in Altenholz bei Kiel wird Dataport getragen von den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie dem kommunalen IT-Verbund Schleswig-Holstein. Dataport betreibt Niederlassungen in Bremen, Kiel, Halle, Hamburg, Lüneburg, Magdeburg, Rostock und Pots- dam. Das Unternehmen hat 6.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erzielte 2025 einen voraussichtlichen Umsatz von 1,5 Mrd. Euro.

Weitere Informationen über Dataport siehe www.dataport.de.

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Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Luftqualitätsdaten im Bremer Luft- und

Wassergütemessnetz

3 Beschaffungsgegenstand

3.1 Inhalt der Beschaffung Ziel dieser Beschaffung ist die Bereitstellung einer Softwarelösung zur Datenerfassung, -ver- arbeitung und -verwaltung. Los 1 beinhaltet ein zentralisiertes und zuverlässiges System zur kontinuierlichen Überwachung der Luftqualität im Land Bremen mit derzeit 10 Luftmessstati- onen. Los 2 beinhaltet ein zentralisiertes und zuverlässiges System zur kontinuierlichen Überwachung des Wassergütemessnetzes im Land Bremen mit derzeit 2 Messstationen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Lose (Teil B der Vergabeunterlagen) verwiesen.

Für die Ausführung dieser Leistungen werden gemäß § 128 Abs. 2 GWB zusätzliche beson- dere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags (Ausführungsbedingungen) gestellt. Dazu sind von den Bietern mit Einreichung des Angebotes entsprechende verbindliche Verpflich- tungserklärungen abzugeben, dass sie die an die Ausführung gerichteten zusätzlichen Anfor- derungen im Fall eines Zuschlags einhalten werden.

Folgende zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer werden gestellt:

 deutsche Sprache bei der Auftragsdurchführung,

 Verpflichtung zur Sicherstellung, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ bei der Auftragsdurchführung anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,

 dem Auftragnehmer ist untersagt, personenbezogene Daten, welche der Auftragge- ber für eigene Zwecke oder als Auftragsverarbeiter für Dritte verarbeitet, auf der Ba- sis von US Privacy Shield in die USA zu übertragen. Der Auftragnehmer gewährleis- tet die Einhaltung dieser Bedingung auch mit Wirkung für seine Unterauftragnehmer,

 Erklärungen zu Tariftreue- und Vergabegesetz Bremen (TtVG),

 Erklärungen zur Vertraulichkeit bei der Auftragsdurchführung,

 Erklärung zur Fremdfirmenordnung von Dataport,

 Erklärung zur Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022,

 Erklärungen zur DSGVO und Auftragsverarbeitung

3.2 Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)

Wir begrüßen ausdrücklich die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

an den von Dataport durchgeführten Vergabeverfahren. Zur Stärkung der Beteili-

gungsmöglichkeiten von KMU sind unsere Vergabeverfahren bis auf wenige

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Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Luftqualitätsdaten im Bremer Luft- und

Wassergütemessnetz

zwingende Ausnahmen so ausgestaltet, dass sich KMU mit gleichen Chancen einzeln

oder als Konsortien in Form von Bewerber- und Bietergemeinschaften diskriminie-

rungsfrei und ohne Benachteiligung gegenüber Großunternehmen am Vergabeverfah-

ren beteiligen können. Unsere Vorgaben zur Erbringung der Eignungsnachweise und

auch die Zuschlagskriterien sind so gestaltet, dass auch bei großen Aufträgen nach

Möglichkeit stets die Beteiligung von KMU – ggf. in Form von Bietergemeinschaften -

möglich ist. Auch durch die Berücksichtigung regionaler Stärken und Besonderheiten

tragen wir der Förderung von KMU Rechnung, wenn der Auftragsgegenstand dies zu-

lässt.

3.3 Losaufteilung Es werden zwei Lose gebildet:

  • Los 1: Datenerfassung Bremer Luftmessnetz

  • Los 2: Datenerfassung Bremer Wassergütemessnetz

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4 Durchführung des Vergabeverfahrens

4.1 Allgemeines / Kommunikation

4.1.1 Informationen und Kommunikation Zur Teilnahme an der Kommunikation mit der Vergabestelle sind eine Registrierung des inte- ressierten Unternehmens (siehe Hinweis oben, Seite 2) sowie die Einrichtung mindestens ei- ner Benutzerkennung in der eVergabe-Software erforderlich. Zur Kommunikation im Vergabe- verfahren sowie zur Angebotserstellung und -einreichung können vom Bieter mehrere Benut- zerkennungen verwendet werden. Der Bieter ist dafür verantwortlich, dass die Stammdaten und insbesondere die E-Mail-Adresse der Benutzerkennungen aktuell gehalten werden.

Interessierte Unternehmen, die nach dem Download der Vergabeunterlagen Informationen der Vergabestelle zum laufenden Vergabeverfahren erhalten möchten (siehe dazu auch Zif- fer 4.1.3 Fragen- und Antwortenforum), können dies im Bieterassistenten entweder mit der Funktion „Nachrichten bestellen“ oder durch die Aufnahme der Angebotsbearbeitung veran- lassen.

Die Vergabestelle weist darauf hin, dass aus technischen Gründen im laufenden Vergabever- fahren E-Mail-Benachrichtigungen über eingehende Mitteilungen der Vergabestelle aus- schließlich an die E-Mail-Adresse der Benutzerkennung gesendet werden, die die Bearbeitung des Angebotes erstmalig initiiert hat. Der Bieter hat daher dafür Sorge zu tragen, dass die Kenntnisnahme und Bearbeitung eingehender Nachrichten jederzeit sichergestellt ist.

Sämtliche Kommunikation im Rahmen des Vergabeverfahrens findet ausschließlich in deut- scher Sprache über den Bieterassistenten (Abschnitt „Nachrichten“) statt.

Verstöße gegen diese Kommunikationsregel (z.B. telefonische Kontaktaufnahmen) können als Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze bewertet werden (Wettbewerbsprinzip, Gleichbe- handlungs- und Transparenzgebot) und zum Ausschluss aus dem Verfahren führen.

Im Einzelfall können durch die Vergabestelle auch andere elektronische Mittel (z.B. E-Mail über die in der Auftragsbekanntmachung angegebene Kontaktadresse) zur Kommunikation genutzt werden. In diesem Fall wird die Vergabestelle Nachrichten ebenfalls an die im Verga- beverfahren bekannte E-Mail-Adresse des Bieters (s.o.) senden.

Für das Angebot sind nur die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vergabeunterla- gen zu verwenden.

Dem Bieter obliegt die Pflicht zur Vollständigkeitsprüfung der Vergabeunterlagen gemäß bei- gefügter Checkliste. Nachteile, die sich daraus ergeben, dass ein Angebot auf Grundlage un- vollständiger Unterlagen abgegeben wurde, gehen zu Lasten des Bieters.

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Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Luftqualitätsdaten im Bremer Luft- und

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4.1.2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen / Zusätzliche Auskünfte Erkennt ein Bieter Fehler, Unklarheiten, Widersprüche o. Ä. in den Vergabeunterlagen oder bestehen hinsichtlich der Ausführung der Leistung Bedenken, so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen. Tut er dies trotz Erkennens oder Erkennenmüssens nicht, so gehen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.

Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebots, dass nach seiner fachlichen Expertise die Leis- tungen in der Leistungsbeschreibung abschließend und erschöpfend beschrieben und im Preisblatt vollständig aufgeführt sind und insbesondere auch keine Teilleistungen fehlen, die zur einwandfreien Erfüllung der Leistungen notwendig sind.

Nach Zuschlag durch den Auftragnehmer angesetzte Mehraufwendungen oder Zuschläge auf- grund fehlender oder fehlerhafter Vergabeunterlagen und/oder durch den Auftragnehmer nicht beschaffter Ortskenntnisse werden seitens des Auftraggebers nicht anerkannt.

4.1.3 Fragen- und Antwortenforum Bieterfragen sind im Rahmen eines Fragen- und Antwortenforums bis zu dem in der Projektin- formation als „Schluss Frageforum“ bezeichneten Termin im Abschnitt Nachrichten des Bie- terassistenten jeweils einzeln über die „Senden“ Funktion einzureichen. Das Einreichen von Fragen durch Beifügung von Anlagen mit einer Zusammenstellung von Fragen ist zu unterlas- sen. Die Vergabestelle bittet ferner jede Frage im Freitext eingangs mit einem Hinweis zu ver- sehen, aus dem ersichtlich ist, auf welchen Teil der Vergabeunterlagen sich die Frage bezieht (z.B. Teil B – Leistungsbeschreibung).

Die Fragen und die Antworten werden in anonymisierter Form allen teilnehmenden Bietern unaufgefordert an dem in der Projektinformation genannten Termin „Fragen und Antworten an alle Bieter“ über den Abschnitt „Nachrichten“ zur Kenntnis gegeben. Voraussetzung dafür ist, dass Unternehmen im Bieterassistenten entweder Nachrichten zum Vergabeverfahren bestellt oder die Angebotsbearbeitung aufgenommen haben. Darüber hinaus erhält jedes interessierte Unternehmen mit dem Download der Vergabeunterlagen alle bis zu diesem Zeitpunkt bereits versandten öffentlichen Nachrichten der Vergabestelle zur Kenntnis.

Die Vergabestelle weist darauf hin, dass eine Angebotseinreichung ohne Kenntnisnahme aller versandten Mitteilungen der Vergabestelle nicht möglich ist.

Im Rahmen der Anonymisierung behält sich die Vergabestelle Umformulierungen in der Fra- gestellung vor. Abweichend hiervon wird die Vergabestelle Auskünfte, die nur den fragenden Bieter betreffen, nur diesem mitteilen, soweit die Informationen für die anderen Bieter nicht relevant sind oder den Vertrauensschutz des fragenden Bieters verletzen. Ebenso wird die Vergabestelle unter Umständen Auskünfte schon vor dem genannten Datum versenden, wenn auf Grund der Art und des Inhalts der Frage eine unverzügliche Beantwortung geboten ist. Bei Fragen, die keine zusätzlichen Informationen im Sinne von § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV darstellen, prüft die Vergabestelle im jeweiligen Einzelfall, ob sie Antworten versendet.

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Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Luftqualitätsdaten im Bremer Luft- und

Wassergütemessnetz

Nach Abschluss des Fragen- und Antwortenforums eingehende Bieterfragen wird die Verga- bestelle beantworten, soweit dies unter Berücksichtigung des Inhalts und der Komplexität der Frage sowie des Zeitplanes möglich und geboten ist.

4.1.4 Zusätzliche Mitteilungspflichten Ist bereits jetzt oder wird im Laufe des Vergabeverfahrens die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen des Bieters er- öffnet oder beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt, oder befindet sich der Bieter bereits jetzt oder im Laufe des Vergabeverfahrens in Liquidation oder stellt er seine Tätigkeit ein, so ist dies unverzüglich mitzuteilen.

Im Falle von geplanten Unternehmensumstrukturierungen und einem damit verbundenen Rechtsträgerwechsel im laufenden Vergabeverfahren ist es aus Transparenzgründen gebo- ten, dass betroffene Bieter die Rechtsnachfolge rechtzeitig der Vergabestelle anzeigen. Das gilt insbesondere für diejenigen Arten der Rechtsnachfolge, bei denen eine Veröffentlichung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Der Sachverhalt wird durch die Vergabestelle geprüft, um etwaige Auswirkungen auf das laufende Vergabeverfahren bewerten zu können. Zeigt der Bie- ter eine entsprechende Rechtsnachfolge nicht oder nicht rechtzeitig an, gehen daraus resul- tierende Nachteile zu seinen Lasten.

Ebenso mitzuteilen ist jeder Umstand, der eine/mehrere Erklärung/en des Angebotes nach- träglich in Frage stellt.

4.2 Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer / Eignungsleihe Soweit sich Unternehmen mit anderen Unternehmen zu Bietergemeinschaften zusammen- schließen, die Kapazitäten eines Dritten zum Eignungsnachweis in Anspruch nehmen (Eig- nungsleihe) und/oder entsprechende Unterauftragnehmer hinzuziehen möchten, gelten die nachstehenden Anforderungen.

Hinweis: Der Begriff „Nachunternehmer“ wird in den Vergabeunterlagen und entsprechenden Anlagen – ohne inhaltliche Unterscheidung – synonym zu dem Begriff „Unterauftragnehmer“ verwendet.

4.2.1 Bietergemeinschaften Einzelne Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In die- sem Fall haben sie in der (ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft) alle Bieter- gemeinschaftsmitglieder sowie das federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen und die in dem Formblatt geforderten Angaben sowie Erklärungen an- und abzugeben.

Sämtliche Eigenerklärungen des Bieters in der eVergabe (wie z.B. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen) gelten nicht allein für die Bietergemeinschaft als solche, sondern zu- dem auch für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.

Bezüglich der unter Ziffer 5.4.2.1 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Zif- fer 5.4.2.2 (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) aufgeführten Angaben sind für jedes

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Bietergemeinschaftsmitglied die jeweiligen Vordrucke bzw. Anlagen ausgefüllt einzureichen, mit Ausnahme des federführenden Mitgliedes, welches diese Angaben in der eVergabe-Ab- frage anzugeben hat. Bezüglich der einzureichenden Nachweise und der Berücksichtigung der Angaben und Nachweise bei der Eignungsprüfung und -bewertung wird auf die untenste- henden jeweiligen Beschreibungen zu den Eignungskriterien und -nachweisen verwiesen.

Im Falle einer Bietergemeinschaft ist für die Bietergemeinschaft eine gesonderte Anmeldung auf der Portalseite der Vergabestelle erforderlich. Eine ggf. vorhandene Benutzerkennung ei- nes beteiligten Unternehmens kann nicht für das Vergabeverfahren verwendet werden.

Eine parallele Beteiligung an diesem Vergabeverfahren als Einzelbieter und zugleich als Mit- glied einer Bietergemeinschaft ist grundsätzlich unzulässig und führt zum Ausschluss der be- troffenen Angebote; es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen unaufgefordert und be- reits mit Angebotsabgabe nach, dass es vorliegend entgegen der in der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2003-Az.: VII-Verg 52/03) getroffe- nen Annahme ausnahmsweise zu keiner Beeinträchtigung des Wettbewerbsprinzips gekom- men ist oder kommen wird. In diesem Fall prüft die Vergabestelle für den jeweiligen Einzelfall, ob die Angebote zwingend auszuschließen oder ausnahmsweise zuzulassen sind.

Das Gleiche gilt für eine parallele Beteiligung als Mitglied zweier oder mehrerer Bietergemein- schaften oder Unterauftragnehmer eines Bieters oder einer Bietergemeinschaft.

Angebote von Bietergemeinschaften sind vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Vereinbarung über die Bildung einer Bietergemeinschaft zugleich eine wettbewerbsbeschrän- kende Abrede im Sinne von § 1 GWB darstellt. Denn eine solche Vereinbarung kann die Markt- verhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar einschränken.

Anlass für eine Überprüfung der Bildung von Bietergemeinschaften besteht für die Vergabe- stelle insbesondere dann, wenn sich Unternehmen zusammenschließen, die auch als Einzel- bieter den Auftrag (allein) ausführen könnten. Die unternehmerischen Entscheidungen der be- teiligten Unternehmen für die Bildung einer Bietergemeinschaft müssen nach wirtschaftlichen und kaufmännischen Gesichtspunkten nachvollziehbar sein. Dazu wertet die Vergabestelle die entsprechenden Angaben in ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft aus. Er- scheint demgemäß die Bildung der Bietergemeinschaft als wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännisch vernünftige Entscheidung vertretbar, so wird die Bietergemeinschaft zugelas- sen.

Dabei ist je nach Natur des Beschaffungsgegenstandes, des jeweiligen Marktes sowie nach Größe, Geschäftstätigkeit und Marktpositionierung der beteiligten Unternehmen der Prüfungs- maßstab enger oder weiter anzuwenden.

Soweit im Folgenden der Begriff „Bieter“ verwendet wird, umfasst dieser auch Bietergemein- schaften.

4.2.2 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Sub- unternehmer, die nicht lediglich Lieferanten/ Vorlieferanten sind) zu erbringen, hat er die

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hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile (s. ANLAGE Angabe Unterauftragnehmer- einsatz) anzugeben. Der Bieter ist noch nicht verpflichtet, den / die Unterauftragnehmer na- mentlich zu benennen, deren Einsatz er bei der Vertragsdurchführung plant. Die Vergabestelle behält sich jedoch vor, den Bieter aufzufordern, den / die konkreten Unterauftragnehmer zu benennen und für sie die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch vor dem Zuschlagstermin, nachzu- reichen.

Will sich ein Bieter aber die Eignung eines Unterauftragnehmers zurechnen lassen (sog. „Eig- nungsleihe“ gem. § 47 VgV), ist es jedoch erforderlich, dass dieser Unterauftragnehmer bereits im Angebot unter Verwendung des von der Vergabestelle dafür zur Verfügung gestellten Vor- drucks seinen Einsatz rechtsverbindlich zusagt und dass für ihn die geforderten Nachweise eingereicht werden (ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz und ANLAGE Erklä- rung Unterauftragnehmer). Zudem sind entsprechend des Umfangs der beabsichtigten Eig- nungsleihe die für die jeweiligen Eignungskriterien geforderten Unterlagen (Nachweise oder Angaben in den entsprechenden Vordrucken / Anlagen) für den Unterauftragnehmer einzu- reichen. Ein solcher Unterauftragnehmer, dessen Eignung zugunsten des Bieters gewertet wird, wird im Sinn dieser Bewerbungsbedingungen als „privilegierter Unterauftragnehmer“ be- zeichnet.

Der Unterauftragnehmer steht nicht zum Auftraggeber, sondern nur zu dem Auftragnehmer, der mit ihm die Vereinbarung getroffen hat, in vertraglichen Beziehungen.

Das Ausscheiden oder der Austausch eines „privilegierten Unterauftragnehmers“ im laufenden Verfahren kann nur auf Antrag erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Vergabe- stelle / des Auftraggebers. Die Vergabestelle / der Auftraggeber ist für diesen Fall verpflichtet, die Eignung des Bieters erneut festzustellen. Auf die Nachweise gemäß Ziffer 5.4.2 wird ver- wiesen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung durch die Vergabestelle / den Auftraggeber werden auch praktische Gesichtspunkte erwogen.

Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Eignung eines privilegierten Unter- auftragnehmers vor und erhält der Bieter den Auftrag, ist er berechtigt und verpflichtet, den privilegierten Unterauftragnehmer in dem von ihm bezeichneten oder mit ihm ausgehandelten Umfang einzusetzen.

Im Übrigen wird auf § 47 VgV verwiesen und darauf hingewiesen, dass ein anderes Unterneh- men i.S.v. § 47 VgV nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernver- bundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.03.2012, Az.: Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2010, Az.: VII-Verg 13/10).

4.3 Anforderungen an das Angebot und die Abgabe

4.3.1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot und an die Angebotsabgabe Für das Angebot sind die von der Vergabestelle auf der in der EU-Bekanntmachung genannten eVergabe-Plattform zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen zu verwenden. Das Angebot

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ist - soweit nichts anderes geregelt ist - einschließlich aller Anlagen in deutscher Sprache ab- zufassen.

Angebote können nur über den Bieterassistenten der o.g. eVergabe-Plattform elektronisch eingereicht werden (Funktion „Angebot einreichen“). Das Angebot ist in Textform nach § 126b BGB, d.h. von einer autorisierten Person des Bieters durch Eingabe von Vor- und Nachnamen (Druckbuchstaben) zu signieren. Eine handschriftliche bzw. eingescannte Unterschrift ist nicht erforderlich.

Die Angebotseinreichung wird durch die eVergabe-Plattform mit einer E-Mail bestätigt.

Angebote können nur bis zum festgelegten Ende der Angebotsfrist eingereicht werden.

Sofern fremdsprachige Nachweise - dazu gehören auch Datenblätter oder ähnliches - einge- reicht werden, sind jeweils Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen. Auf ausdrückli- ches Verlangen der Vergabestelle hat der Bieter die Übersetzung durch einen in der Bundes- republik Deutschland für die jeweilige Sprache amtlich vereidigten Übersetzer nachzureichen.

Eingereichte eigene Anlagen sind mit Namen zu bezeichnen, die den Inhalt wiedergeben.

4.3.2 Anforderungen an die Preisgestaltung Bei der Erstellung des Angebotes sind im Abschnitt Produkte / Leistungen die Preise für alle Einzelposten vollständig auszufüllen. Als ausgefüllt gilt ein Feld auch dann, wenn es die An- gabe „0“ bzw. „0,00“ oder eine ähnlich eindeutige Angabe beinhaltet.

Entspricht der Gesamtbetrag einer einzelnen Angebotsposition nicht dem Ergebnis der Multi- plikation von Mengensatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Entspricht der Gesamtbetrag aller Angebotspositionen nicht der Summe der einzelnen Angebotspositio- nen, so sind die einzelnen Angebotspositionen maßgebend.

Die Einzelpreise aller Positionen im Abschnitt Produkte / Leistungen sind vom Bieter als Netto- Preise anzugeben. Zur Ermittlung der Brutto-Preise wird grundsätzlich ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 19% zugrunde gelegt. Der Bieter kann, sofern entsprechende Voraussetzungen vorliegen, in seinem Angebot einen abweichenden Umsatzsteuersatz angeben. In diesem Fall ist dem Angebot eine formlose Begründung beizufügen. Der Auftraggeber behält sich vor, un- abhängig von dem im Angebot ausgewiesenen Brutto-Preis, unter der Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland und in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU geltenden Steuer- gesetze (insbesondere das Reverse-Charge-Verfahren), im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- prüfung (siehe Ziffer 5.4.4) eine relevante Brutto-Preis-Bewertung heranzuziehen.

Abrechnungen für erbrachte Leistungen erfolgen unabhängig davon, welcher Umsatzsteuer- satz im Angebot ausgewiesen worden ist, nach dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Umsatz- steuersatz.

Bei der Erstellung des Angebotes sind im Dokument „Anlage Preisblatt“ die Preise für alle Einzelpositionen vollständig auszufüllen.

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Wichtiger Hinweis!

Das Preisblatt (Excel-Datei) ist ggf. mit einem Passwort vor Veränderungen ge- schützt. Die Zellen, in denen der Bieter Eintragungen vornehmen soll, sind kenntlich gemacht und dergestalt formatiert, dass sie auch bei aktiviertem Blattschutz bearbei- tet werden können. Das Aufheben des Blattschutzes durch den Bieter ist nicht ge- stattet.

Jegliche Änderungen oder Ergänzungen an den Unterlagen (dazu zählen u.a. das Entfernen etwaiger Tabellenblätter, das Hinzufügen von Kommentaren, die Änderung hinterlegter Formeln) sind unzulässig.

Das Preisblatt ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen durch den Bieter zu bearbeiten. Das Dateiformat des Preisblattes ist beizubehalten.

Sollten Unklarheiten bestehen oder Fragen auftauchen, sind diese rechtzeitig über die Bieterkommunikation der Vergabeplattform an den Auftraggeber zu richten.

Als ausgefüllt gilt ein Feld/eine Zelle im Preisblatt auch dann, wenn darin die Angabe „0“, „0,00“ bzw. „0,00 €“ oder eine ähnliche eindeutige Angabe enthalten ist. Alle Preise sind im Preisblatt als Netto-Preise anzugeben. Das Preisblatt ermittelt die Gesamtangebotssumme automatisch anhand der hinterlegten Formel. Die im Preisblatt angezeigte Gesamtangebotssumme (Zelle G58) ist im Abschnitt Produkte / Leistungen der eVergabe zu übertragen.

Entspricht der Gesamtbetrag einer einzelnen Angebotsposition nicht dem Ergebnis der Multi- plikation von Mengensatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Entspricht der Gesamtbetrag aller Angebotspositionen nicht der Summe der einzelnen Angebotspositio- nen, so sind die einzelnen Angebotspositionen maßgebend.

Die Einzelpreise aller Positionen im Abschnitt Produkte / Leistungen sind vom Bieter als Netto- Preise anzugeben. Zur Ermittlung der Brutto-Preise wird grundsätzlich ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 19% zugrunde gelegt. Der Bieter kann, sofern entsprechende Voraussetzungen vorliegen, in seinem Angebot einen abweichenden Umsatzsteuersatz angeben. In diesem Fall ist dem Angebot eine formlose Begründung beizufügen. Der Auftraggeber behält sich vor, un- abhängig von dem im Angebot ausgewiesenen Brutto-Preis, unter der Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland und in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU geltenden Steuer- gesetze (insbesondere das Reverse-Charge-Verfahren), im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- prüfung (siehe Ziffer 5.4.4) eine relevante Brutto-Preis-Bewertung heranzuziehen.

Abrechnungen für erbrachte Leistungen erfolgen unabhängig davon, welcher Umsatzsteuer- satz im Angebot ausgewiesen worden ist, nach dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Umsatz- steuersatz.

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4.3.3 Anforderungen an die Angebotsinhalte Bezüglich der Anforderungen an die Angebotsinhalte verweisen Auftraggeber und Vergabe- stelle auf die „Checkliste Angebotserstellung“ (Anlage zu den Vergabeunterlagen) und die dort näher beschriebenen Vorgaben.

Hinsichtlich der Vertragsbedingungen gilt folgendes: Der Vertrag wird auf Grundlage der EVB-IT-System AGB geschlossen. Die Vertragsbedingungen sind den Vergabeunterlagen als Teil D beigefügt. Sollten an den Vertragsbedingungen Änderungswünsche oder Verbesse- rungsvorschläge bestehen, können diese im Rahmen dieses offenen Verfahrens lediglich in Form von Bieterfragen adressiert und im Rahmen der Beantwortung etwaige Änderungen um- gesetzt werden. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass ihre Änderungsvor- schläge auch tatsächlich umgesetzt werden.

4.3.4 Erklärungen und Nachweise zur Eignungsprüfung Der Auftraggeber und die Vergabestelle haben sich entschieden, für die Prüfung der Eignung bestimmte Nachweise bzw. Erklärungen abzufordern (siehe Checkliste). Sie behalten sich vor, jederzeit weitere Nachweise bzw. Erklärungen abzufordern sowie zusätzliche Erkenntnisquel- len heranzuziehen bzw. getätigte Angaben / Aussagen zu überprüfen.

Bezüglich der angeforderten Unterlagen wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Hinweis des Bieters auf bei dem Auftraggeber oder der Vergabestelle ggf. bereits vorliegende Unterla- gen nicht ausreicht.

Sämtliche Nachweise sind in jedem Fall vorzulegen. Für den Fall, dass sie nicht zutref- fen (z. B. keine Bietergemeinschaft, keine Unterauftragnehmer etc.), ist das dafür vor- gesehene Feld anzukreuzen.

Bieter, die die geforderten Nachweise noch nicht oder nicht vollständig erbringen können (z. B. neu gegründete Unternehmen), haben das dafür vorgesehene Feld im Vordruck anzukreu- zen und entsprechende andere Unterlagen (z. B. Konzepte, Unternehmensplanungen, Ausbil- dungsnachweise etc.) vorzulegen, die eine Beurteilung in wirtschaftlicher und finanzieller bzw. in technischer und beruflicher Hinsicht zulassen. Dadurch soll diesen Bietern die Möglichkeit eröffnet werden, am Wettbewerb teilzunehmen. Der Auftraggeber und die Vergabestelle sind nicht dazu verpflichtet, solche Angebote mit vollständigen Angeboten als gleichwertig anzuse- hen.

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5 Eingang, Prüfung und Wertung der Angebote

5.1 Eingang der Angebote Das Angebot muss im Bieterassistenten über die Funktion „Angebot einreichen“ in Textform nach § 126b BGB signiert und eingereicht werden (siehe dazu auch die Hinweise unter Zif- fer 4.3.1). Eingereichte aber nicht signierte Angebote können von der Vergabestelle nicht ge- wertet werden.

Bearbeitete Angebote, die nicht explizit eingereicht wurden, gelten als nicht abgegeben und können von der Vergabestelle auch nach der Angebotsöffnung nicht eingesehen werden. Sich in Bearbeitung befindliche oder eingereichte Angebote werden bis zur Angebotsöffnung ver- schlüsselt und für niemandem außer dem Bieter zugänglich aufbewahrt.

Der Bieter kann das Angebot bis zum Ablauf der in den Vergabeunterlagen angegebenen An- gebotsfrist bearbeiten.

5.2 Öffnung der Angebote Auf eingereichte Angebote erhält die Vergabestelle frühestens nach Ablauf der Angebotsfrist Zugriff.

Nach Ablauf der Angebotsfrist werden unverzüglich alle eingereichten Angebote in nicht-öf- fentlicher Sitzung geöffnet und entschlüsselt. Die Öffnung der Angebote wird von zwei Perso- nen der Vergabestelle, die darüber hinaus nicht an dem Vergabeverfahren mitwirken, gemein- sam durchgeführt und dokumentiert.

Dabei wird mindestens festgehalten:

 Name und Anschrift der Bieter,  die Endbeträge der Angebote und andere den Preis betreffende Angaben,  ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.

5.3 Prüfung der Angebote In dieser Prüfung werden die Angebote auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechneri- sche Richtigkeit geprüft (§ 56 Abs. 1 VgV). Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit erfolgt durch zwei Personen des Auftraggebers.

5.4 Wertung der Angebote Sodann werden alle Angebote in folgenden vier Stufen gewertet (nach §§ 122 bis 127 GWB, §§ 57 bis 60 VgV), wobei die Reihenfolge der Wertungsschritte von der im Folgenden aufge- führten Reihenfolge abweichen kann:

 Ausschlussgründe (§ 57 VgV) siehe Ziffer 5.4.1  Eignung (§§ 122 bis 126 GWB, §§ 42 bis 51 und 57 VgV) siehe Ziffer 5.4.2

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 Ungewöhnlich niedrige Angebote (§ 60 VgV) siehe Ziffer 5.4.3  Wirtschaftlichstes Angebot (§ 127 GWB, §§ 58, 59 VgV) siehe Ziffer 5.4.4

Hinweis: Aus technischen Gründen werden die Punktwerte, die gemäß der nachfolgend be- schriebenen Bewertungsregeln vergeben werden, in der Softwareanwendung der Vergabe- stelle unabhängig von der zu vergebenden Maximalpunktzahl im Rahmen der Bewertung im- mer durch einen Prozentwert (Beispiel: Maximalpunktzahl = 5 = 100%; erreichte Punktzahl = 3 = 60%) dargestellt. Dies hat keine Auswirkungen auf die Ergebnisse und Rangfolge der An- gebote.

5.4.1 Ausschlussgründe Zunächst wird geprüft, ob die Angebote gemäß § 57 VgV oder gemäß einzelner Regelungen der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden müssen.

In den Vergabeunterlagen sind an mehreren Stellen weitere Regelungen bzw. Anforderungen an das Angebot definiert, deren Nichteinhaltung unter Umständen zum Ausschluss führt. Es empfiehlt sich daher, die Vergabeunterlagen sorgfältig und vollständig zu lesen. Diese Rege- lungen/Anforderungen füllen die o. a. rechtlichen Bestimmungen aus bzw. konkretisieren sie.

5.4.2 Eignung In der zweiten Stufe wird die Eignung (gemäß § 122 GWB) sowie das Nichtvorliegen von Aus- schlussgründen (gemäß §§ 123, 124 GWB) geprüft.

Im Falle einer Eignungsleihe bzw. privilegierte Unterauftragnehmerschaft gemäß § 47 VgV wird geprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Ergibt die Prüfung, dass das eignungsverleihende Unterneh- men das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei ihm zwingende Ausschluss- gründe nach § 123 GWB vorliegen, wird der Bieter aufgefordert, dieses Unternehmen zu er- setzen. Liegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, behält sich die Vergabe- stelle vor, den Bieter aufzufordern, das Unternehmen zu ersetzen.

Im Falle eines beabsichtigten Unterauftragnehmereinsatzes gemäß § 36 VgV wird vor Zu- schlagserteilung geprüft, ob fakultative oder zwingende Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB beim Unterauftragnehmer vorliegen. Ergibt die Prüfung, dass beim Unterauftragnehmer zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, wird der Bieter aufgefordert, dieses Unternehmen zu ersetzen. Liegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, behält sich die Vergabestelle vor, den Bieter aufzufordern, das Unternehmen zu ersetzen.

5.4.2.1 Schritt 1: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Der Bieter muss über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen.

Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass er insoweit über die erforderlichen Kapazitäten verfügt.

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Der Auftraggeber und die Vergabestelle behalten sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.

5.4.2.1.1 Weitere Anlagen / Angaben Neben den o.a. Unterlagen/Angaben werden für die Feststellung der wirtschaftlichen und fi- nanziellen Leistungsfähigkeit die ANLAGEN Angabe Unterauftragnehmereinsatz, Erklä- rung Unterauftragnehmer sowie Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft ausgewertet.

5.4.2.1.2 Ergebnis wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Ein Bieter gilt nur dann als leistungsfähig in diesem Sinne, wenn er die an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gestellten Mindestkriterien erfüllt.

Der Auftraggeber und die Vergabestelle behalten sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.

5.4.2.1.3 Weitere Anlagen / Angaben Neben den o.a. Unterlagen/Angaben werden für die Feststellung der wirtschaftlichen und fi- nanziellen Leistungsfähigkeit die ANLAGEN Angabe Unterauftragnehmereinsatz, Erklä- rung Unterauftragnehmer sowie Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft ausgewertet.

5.4.2.2 Schritt 2: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Der Bieter muss über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausrei- chende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu kön- nen.

Achtung, wichtiger Hinweis:

Die nachfolgend aufgeführten Eignungskriterien (Einreichung von Referenzen) gelten losüber- greifend, d.h.: Eine Referenz ist sowohl für den Fall, dass ein Angebot für nur ein Los als auch für beide Lose ausreichend.

5.4.2.2.1 Mindestanforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähig- keit Es wurden folgende Mindestkriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Bieters festgelegt:

5.4.2.2.1.1 Referenzen: [Auswertung der ANLAGE Referenzbeschreibung] Es ist mindestens ein vergleichbares Referenzprojekt, welches in den letzten drei Jahren (ge- rechnet ab der bzw. bis zur Angebotsfrist) erfolgreich abgeschlossen wurde/n, anzugeben. Hierzu ist die ANLAGE Referenzbeschreibung vollständig ausgefüllt (ggf. mehrfach für Be- nennung mehrerer Referenzprojekte) mit dem Angebot einzureichen.

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Ein Referenzprojekt ist dann mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar,

wenn es den sich aus der Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen) ergebenden Rahmenbedingungen (Art der Leistung, Vertragsdauer, technisches Umfeld etc.) im Wesent- lichen entspricht.

Insbesondere wird im Rahmen der Vergleichbarkeit berücksichtigt, in wieweit (kumulativ) die folgenden Vergleichbarkeitskriterien erfüllt sind:

  • Art der Leistung: Die Referenz muss der ausgeschriebenen Leistung nahekommen oder in- haltlich ähneln.

  • Komplexität: Der fachliche Anspruch des Vergleichsobjekts muss in etwa dem Zielobjekt ent- sprechen.

  • organisatorisches Umfeld: öffentlicher Auftraggeber

Ein Referenzprojekt gilt als erfolgreich abgeschlossen,

wenn es nach dem o.g. Stichtag begonnen wurde und seit mindestens 6 Monaten läuft

Die Bewertung erfolgt in einer Gesamtbetrachtung der eingereichten Referenzen. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, mehrere Referenzen einzureichen, um die erforderliche Eignung nachzuweisen. Dies kann auch mit einer einzigen Referenz, die den Auftragsgegenstand in außergewöhnlichem Maße widerspiegelt, erreicht werden. Die Vergabestelle ermöglicht es dem Bieter allerdings, mehrere Referenzen einzureichen, um die Abdeckung des Auftragsge- genstandes zu erleichtern.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.09.2012 – Verg 108/11), in dem der Vergabesenat eine Leistungsbeschreibung, die die Referenzenanz- ahl auf drei beschränkt hat, als vergaberechtswidrig angesehen hat, weist die Vergabestelle auf Folgendes hin:

Die Vergabestelle gibt für die einzureichenden Referenzen keine Beschränkung vor. Allerdings geht die Vergabestelle davon aus, dass für die positive Feststellung der Leistungsfähigkeit eine Betrachtung von einer vergleichbaren Referenzen grundsätzlich ausreichend ist. Dies ist jedoch keine zwingende Vorgabe, so dass dem Bieter im Falle eines Einreichens von mehr als eine Referenz keine Nachteile entstehen. Der Hinweis, möglichst eine vergleichbare Refe- renz einzureichen, ist dem Gedanken geschuldet, dass die Vergabestelle davon ausgeht, dass es nicht erforderlich ist, eine höhere Anzahl von Referenzen einzureichen, um die Erfahrung hinsichtlich des Beschaffungsgegenstandes bewerten zu können. Zudem kann die Auswer- tung einer sehr hohen Anzahl von Referenzbeschreibungen eine unverhältnismäßig lange Be- arbeitungszeit beanspruchen.

Lässt die Bewertung der Referenzbeschreibung gemäß der ANLAGE Referenzbeschrei- bung die Prognose nicht zu, dass der Bieter den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen wird, so wird die Leistungsfähigkeit verneint und das Angebot von der weiteren

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Wertung ausgeschlossen. Dabei kann bei der Bewertung nur das berücksichtigt werden, was auch ausdrücklich im Vordruck ANLAGE Referenzbeschreibung beschrieben wurde.

Der Auftraggeber und die Vergabestelle werden ggf. stichprobenweise oder auch verdachts- abhängig Referenzen überprüfen. Dazu hat der Bieter auf Anforderung eine/n Ansprechpart- ner/in beim Referenzkunden mit Kontaktdaten (Telefon und E-Mail) zu benennen (die Benen- nung eines Ansprechpartners auf Seiten des Bieters reicht nicht aus). Sofern ein/e Ansprech- partner/in nicht in angemessener Zeit benannt werden kann, wird die Referenz nicht bei der Bewertung berücksichtigt. Ergeben sich bei dieser Prüfung Bedenken hinsichtlich der getätig- ten Angaben bzw. der Qualität der Ausführung, kann dies bei der Bewertung berücksichtigt werden. Unter Umständen kann das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen wer- den, wenn die Bedenken hinsichtlich der getätigten Angaben bzw. der Qualität der Ausführung die Aussagekraft der Referenz grundlegend in Frage stellt bzw. evidente Qualitätsmängel oder falsche Angaben vorliegen.

Bei Bietergemeinschaften und beim Einsatz privilegierter Unterauftragnehmer werden die ein- gereichten Referenzen insgesamt betrachtet.

5.4.2.2.2 Weitere Anlagen / Angaben Neben den o.a. Unterlagen/Angaben werden für die Feststellung der technischen und berufli- chen Leistungsfähigkeit die ANLAGEN Angabe Unterauftragnehmereinsatz, Erklärung Un- terauftragnehmer sowie Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft ausgewertet.

5.4.2.2.3 Ergebnis technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit Ein Bieter gilt nur dann als leistungsfähig in diesem Sinne, wenn er die an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gestellten Mindestkriterien erfüllt.

Der Auftraggeber und die Vergabestelle behalten sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.

5.4.2.3 Schritt 3: Gesamtergebnis Eignung Ein Bieter ist nur dann geeignet, wenn er sowohl fachkundig als auch wirtschaftlich und finan- ziell leistungsfähig sowie technisch und beruflich leistungsfähig gemäß der oben beschriebe- nen Eignungsanforderungen ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Bieter nach den §§ 123 oder 124 GWB auszuschließen ist.

Die Vergabestelle behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können (§ 48 Abs. 7 VgV und § 56 Abs. 2 VgV).

5.4.3 Ungewöhnlich niedrige Angebote Sodann wird untersucht, ob der Preis oder die Kosten der Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen (§ 60 Abs. 1 VgV). In diesem Falle

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führt die Vergabestelle eine Aufklärung gem. § 60 Abs. 1 und 2 VgV durch. Diese kann in den Fällen von Absatz 3 und Absatz 4 dazu führen, dass der Zuschlag nicht erteilt werden kann.

5.4.4 Wirtschaftlichkeitsbewertung Anschließend wird das wirtschaftlichste Angebot anhand der mitgeteilten Zuschlagskriterien ermittelt.

Die Bewertung der Angebote erfolgt nach der sog. einfachen Richtwertmethode (UfAB 2018). Die Einzelheiten sowie die jeweiligen Unterkriterien ergeben sich aus der Anlage Bewertungs- matrix. Das Angebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl erhält den Zuschlag.

Hinweis: Der Auftraggeber weist / Der Auftraggeber und die Vergabestelle weisen darauf hin, dass zwar der Brutto-Preis für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Ange- bots maßgeblich ist, die Bieter jedoch in Anlage Preisblatt stets Netto-Preise anzu- geben haben. Für nähere Einzelheiten verweist der Auftraggeber noch einmal auf die Ausführungen bei Ziffer 4.3.2 (Anforderungen an die Preisgestaltung).

Erlangen mehrere Angebote im Rahmen der Bewertung der Wirtschaftlichkeit den ersten Rang („Punktgleichheit“), wird das Angebot vorrangig berücksichtigt, die insgesamt höchste Punkt- zahl (Leistungspunkte) ausweist.

Sollte auch dann noch ein Punktegleichstand bestehen, entscheidet – wenn eine Wettbe- werbsabsprache ausgeschlossen werden kann – das Los.

5.5 Information über die Zuschlagsabsicht / Erteilung des Zuschlags Der Bieter, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll, wird darüber benachrichtigt. Die übri- gen Bieter werden voraussichtlich in der KW 34 gemäß § 134 Abs. 1 GWB informiert.

Ein Zuschlag wird erst nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 134 Abs. 2 GWB, also voraussicht- lich in der KW 36 erteilt.

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6 Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren

Die Vergabestelle weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:

„§ 160 GWB Einleitung, Antrag.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

  1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

  2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung er- kennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung be- nannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftrag- geber gerügt werden,

  3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn- bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur An- gebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

  4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

Darüber hinaus bittet die Vergabestelle darum, im Falle von Rügen diese über den Bieteras- sistenten der eVergabe zu senden.

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Vergabekammer im Sinne des § 156 GWB:

Vergabekammer Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 94 24105 Kiel

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DP31-202600067 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 23 von 23

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Leistungsbeschreibung Los 2 Oberflächengewässergütemesssnetz:

1. Präambel / Erläuterung des Status Quo

Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung ist die Bereitstellung einer

Softwarelösung zur Datenerfassung, -verarbeitung und -verwaltung des Bremer

Luftmessnetzes. Ziel ist ein zentralisiertes, zuverlässiges und gesetzeskonformes

System zur kontinuierlichen Überwachung der Oberflächengewässergüte-Qualität im

Land Bremen.

Das Oberflächengewässergütemessnetz Bremen besteht aus zwei Messstationen,

deren Messdaten zentral in einer Software erfasst und verarbeitet werden. Jede

Messstation verfügt über einen Windows-basierten Rechner, auf dem die

Datenerfassung kontinuierlich läuft und die Messwerte der dort installierten

Analysatoren aufnimmt.

Die Einteilung der Anforderungen unter 2. ist wie die in der Leistungsbeschreibung

Los 1 aufgebaut, um eine bessere Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Es ist zulässig,

dass eine neue Softwarelösung die Anforderungen beide Lose abdeckt.

1.1 Leitstand (Zentrale)

Das Datenerfassungssystem des Oberflächengewässergütemessnetzes erfasst

fortlaufend sowohl Messdaten der Analysatoren als auch diagnostische

Geräteparameter – darunter Betriebszustände, Wartungsinformationen und

Fehlermeldungen. Diese Daten werden automatisiert vom zentralen Client-PC

(Leitstand) abgerufen, der im Büro steht. Angedacht wäre die zentrale Datenhaltung

in eine virtuelle Serverumgebung in die Dataport-dSecureCloud oder ins -RZ zu

verlegen.

Werden die Messsonden kalibriert bzw. geprüft, entstehen in den Datenreihen

Lücken. Diese gilt es im Nachgang zu korrigieren. Derzeit sind über die Software

MST per Diagramme die zuletzt und zuerst gemessenen Punkte zu verbinden. Des

Weiteren werden Alarmmeldungen bei Über- oder Unterschreitungen von

Messwerten per E-Mail an einen „Verteiler“ geschickt. Derzeit holt der Leitstand die

Daten aktiv aus den Messstationen ab. Der Leistand-PC ist hier gleichzeitig die

Messnetzzentrale inklusive Datenspeicherung.

2 Messstationen Leitstand

 Windows PC  Windows 11 PC  Datenübertragung Datentausch,  Exporte als CSV der Rohdaten per Mobilfunk) Zeitsynchronisation und nach manuellen Korrekturen

 E-Mail Alarmmeldungen

 Visualisierung, Reports, Auswertung

Abbildung 1:Überblick der Softwarestruktur des Oberflächengewässergütemessnetzes Bremen

27

Die Datenbank (MEVIS-Datenbank) ist eine dateibasierte, hierarchisch nach Jahren

und Monaten im DAT-Verzeichnis organisierte Datenstruktur. Sie enthält

Messwertdaten sowie Konfigurationsdateien zur Zuordnung der Daten zu Stationen,

Komponenten und Kanälen. Für die Migration sind insbesondere die Zeitreihen und

zugehörigen Konfigurationsinformationen relevant.

Für den Zugriff auf die Messwertdaten stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Export über MKT (vorgesehener Standardweg)

 MKT bietet umfangreiche Exportfunktionen für Messwertdaten als CSV, Text,

HTML

 Export kann manuell oder automatisiert (zyklisch, nach Eingang neuer Werte)

erfolgen

 Filter, Zeitbasen und Formatoptionen sind konfigurierbar

2. Direkter Dateizugriff auf die Datenbankstruktur

 Die Messwertdaten liegen im DAT-Verzeichnis in einer Jahres- und

Monatsverzeichnisstruktur vor.

 Der Zugriff erfolgt im MEVIS-System intern über MDB.DLL; eine

dokumentierte externe Schnittstelle (API, ODBC, etc.) ist nicht verfügbar.

3. Konfigurationsdateien

 Die Zuordnung der Daten zu Stationen, Komponenten und Kanälen erfolgt

über INI-Dateien (MEVIS.INI, xxxxKOMP.INI, xxxxKAN.INI).

Für die Migration der Altdaten wird der Export über MKT als primärer Zugangsweg

empfohlen. Die MKT-Exporte ermöglichen die Auswahl beliebiger Kanäle, Zeitbasen

und Mittelwertzeiträume und können große Datenmengen verarbeiten.

1.2 Datenspeicherung und -exporte

Auf dem Leitstand-PC / Messnetzzentrale sind die Exporte der Roh-Daten im CSV-

Format als Task in der Aufgabenplanung eingerichtet:

1. Bundesanstalt für Gewässerkunde BfG (Datenbank: undine) und

zugangsbeschränkte Internetseite Kleine Wümme (1x/Tag)

2. Export vom Leitstand zum Import in die WAIS MS-SQL Server Datenbank

(Tabelle dbo.WerteRoh) im Dataport Rechenzentrum per VBScript (auto-

import.vbs, 1x/Tag)

Die Datenspeicherung erfolgt zusätzlich durch den 2. Export und Import in eine MS

SQL Server Datenbank des Wasserinformationssystems (WAIS).

Nach einer Korrektur von Rohdaten (Lücken, Ausreißer) sind die Korrekturen als

CSV zu exportieren.

28

3. Export vom Leitstand zum Import in die WAIS MS-SQL Server Datenbank

(Tabelle dbo.Werte) im Dataport Rechenzentrum per VBScript (import.vbs)

nach Bedarf.

Beide VBSkripte sind für Windows Betriebssysteme entwickelt. Eine Beispiel-

Exportdatei steht in der Anlage_CSV_Exportdatei_zum_WAIS-Import_Wasser.zip zur

Verfügung.

Bei Verwendung von Linux als Betriebssystem sind die Skripte vom Auftragnehmer in

eine andere Skriptsprache umzuschreiben.

1.3 Visualisierung

Auf der Homepage der SUKW werden die exportierten Messdaten in 4

Webdiagrammen mit der Software ArcGIS Dashboard angezeigt. Dazu ermittelt

werden die Tagesmittelwerte von 180 Tagen in der WAIS MS-SQL Datenbank. In

einer Datenbanksicht werden diese mit der Punktgeometrie der Messstelle

kombiniert und als ArcGIS Server Dienst in die Webdiagramme integriert (kein

Bestandteil der Vergabe).

Im internen Wasserinformationssystem WAIS bzw. in der zugehörigen Webkarte

WAIS-GIS werden Überschreitungen von Messwerten zu definierten Grenzwerten

angezeigt. (kein Bestandteil der Vergabe).

2. Anforderungskatalog

2.1 Grundlagen und Verträge

Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen und vertraglichen

Rahmenbedingungen dargestellt, die für den Betrieb der Softwarelösung maßgeblich

sind. Dabei werden die relevanten gesetzlichen Vorgaben,

Datenschutzbestimmungen sowie spezifische Anforderungen der Freien Hansestadt

Bremen berücksichtigt. Nachfolgend sind die detaillierten Anforderungen aufgeführt,

die im Rahmen des Projekts einzuhalten sind.

ThemaAnforderungen
Gesetzliche AnforderungenA1Die Software muss die im Zusammenhang mit der
Wassergütequalitätsbewertung und dem Betrieb
von Wassergütemessnetzen einschlägigen
Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie
funktional unterstützen und regelkonform
abbilden.
DGSVOA2DGSVO-konforme Softwarelösung
EVB-ITA3Geltung der EVB-IT System-AGB, gesamte
Kommunikation in deutscher Sprache

29

ThemaAnforderungen
IS-LLA4Einhaltung der Informationssicherheitsleitlinie der
Freien Hansestadt Bremen.
BremBGGA5Einhaltung des Bremischen
Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG).
Sie haben die Möglichkeit ein Angebot
abzugeben, auch wenn Ihre IT-Lösung
gegenwärtig keine gesetzliche Barrierefreiheit
enthält. Falls diese nicht vorgelegt werden
können, wird die IT-Lösung bei Bedarf durch den
Auftraggeber nach Zuschlagserteilung einem
standardisierten Barrierefreiheitstest unterzogen.
Dabei ggf. festgestellte Defizite werden, falls im
Umsetzungsaufwand keine unzumutbare
Belastung vorliegt, in einen Maßnahmenplan
überführt. Dieser Maßnahmenplan wird in
Abstimmung zw. Auftraggeber und Auftragnehmer
im Rahmen des regulären
Weiterentwicklungsprozesses des
Auftragnehmers umgesetzt.
DienstleistungenA6Lieferung eines vollständigen Softwaresystems
unter Berücksichtigung der bestehenden IT-
Struktur mit einer Servicearbeitsplatzlizenz.
A7Dokumentation in deutscher Sprache.
A8Support und Wartung durch qualifiziertes Personal
in deutscher Sprache über die gesamte
Betriebsdauer, inklusive Updates und Integration
von Feature-Drops. Dieses wird durch einen
anzubietenden Wartungsvertrag mit einer
Mindestlaufzeit von 4 Jahren und automatischer
jährlicher Verlängerung erfüllt.
A9Die Leistung ist als Kaufmodell auszuführen.
Angebote auf Basis von Miet-, Leasing-,
Abonnement oder sonstige Nutzungsmodellen
werden nicht zugelassen.

2.2 Abnahme, Inbetriebnahme

Bis die neue Messzentrale den Systembetrieb vollständig übernimmt, muss die

Übermittlung aktueller Messdaten im CSV-Format an die zuvor genannten Ziele

weiter erfolgen. Daher ist ein Parallelbetrieb der alten und neuen Messzentrale

anzustreben.

30

Derzeit wird die Breitfuss-Software verwendet, sodass alle Daten in der Breitfuss-

Datenbank liegen. Der Datenbestand der bestehenden Messnetzzentrale umfasst

gegenwärtig 241 MB.

ThemaAnforderungen
InbetriebnahmeA10Die Inbetriebnahme hat auf Grundlage eines dem
Angebot beigefügten Zeitplans mit dort definierten
Meilensteinen (z.B. Lieferung
Hardware/Testbetrieb in Teststation/Testbetrieb
Zentrale/Übernahme Altdaten) zu erfolgen. In
diesem Plan sind auch Schulungen und der
besondere Supportbedarf während des ersten
Betriebsquartals zu berücksichtigen.
A11Sämtliche Messgeräteund Messkomponenten sind
im Rahmen der Inbetriebnahme in den Stationen
und in der Messnetzzentrale durch den
Auftragnehmer vollständig zu konfigurieren, zu
prüfen und das System betriebsbereit zu
übergeben. Die beiliegende Anlage „Übersicht
Schnittstellen und Komponenten Wasser“ ist zu
beachten
A12Bis zur vollständigen Übernahme des
Systembetriebs durch die neue Messzentrale
müssen die gesetzlichen Vorgaben weiterhin erfüllt
werden. Der Auftragnehmer hat anzugeben, ob ein
Parallelbetrieb im Übergang von Alt- zu Neusystem
möglich ist.
AbnahmeA13--
A14A14Mit erfolgreichem Abschluss des Abnahmetests
wird der Regelbetrieb gestartet.
A15Etwaige während des Abnahmetests festgestellte
notwendige Nachbesserungen sind zu
dokumentieren und die betreffenden Prüfschritte
erneut durchzuführen.
A16Die Abnahme erfolgt, wenn alle in der
Leistungsbeschreibung aufgeführten
Funktionenausgeführt werden können.
DatenmigrationA17Migration sämtlicher vorhandener Messdaten mit
Zeitstempel der Fertigdatenbank (Datenbank ca.
241 MB) aus der bestehenden MEVIS-Datenbank
in die neue Messzentrale durch den
Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat

31

ThemaAnforderungen
sicherzustellen, dass durch die Migration keine
Dateninkonsistenzen oder Informationsverluste
entstehen.
A18Migration der Rohdatenbank.
Gültigkeitskennzeichnungen und Kontrollstufen
sollen dabei vollständig erhalten bleiben. Die
Statusinformationen sind, soweit technisch
möglich, in die entsprechenden Strukturen und
Ausprägungen des neuen Systems zu überführen.
A19Altdaten (migrierte Daten) und aktuelle Zeitdaten
sollen in einer fortlaufenden Zeitreihe dargestellt
werden können (Messwert mit Zeitstempel). Für
Altdaten vor dem 01.01.2025 reicht die Übernahme
der Messkomponenten aus der Fertigdatenbank
aus. Daten ab 01.01.2025 müssen vollständig
migriert werden.
A20Die Datenübernahme ist durch
Stichprobenprüfungen zu kontrollieren und zu
dokumentieren.

2.3 Hardware

Generell ist Hardware kein Bestandteil dieser Ausschreibung, da in den Stationen

und im Leitstand bereits Windows-basierte PCs vorhanden sind. Als zukünftige

Zentrale wird eine VM (virtuelle Maschine = Server) in der Dataport

Systemlandschaft favorisiert. Falls in den Stationen zusätzliche Hardware benötigt

wird, muss dies entsprechend angegeben werden.

Die PCs im Stationsnetzwerk sollten grundsätzlich erhalten bleiben und über

Remote-Verbindung bedienbar sein, da viele Wartungs- und Troubleshooting-

Maßnahmen aus der Ferne durchgeführt werden.

ThemaAnforderungen
Datenerfassung MessstationA21Windows-basierter PC vorhanden, verbleibt im Stationsnetzwerk. Der Stationsrechner muss über das Netzwerk fernbedienbar sein. Dieser PC kann auch für die zu installierende Datenerfassung genutzt werden.
A22Zusätzliche Hardware (z. B. USV-Systeme,
gesondertes Modul zur Datenerfassung in den
Messstationen) nur bei nachgewiesenem Bedarf
und Angabe im Angebot.

32

2.4 Datenbank

ThemaAnforderungen
DatenbankA23Der Anbieter stellt das genutzte Datenbankformat
dar; marktübliche Formate (z.B. SQL-basiert) sind
vorzuziehen. Eventuelle Lizenzkosten für das
Datenbanksystem sind transparent im Angebot
aufzulisten und müssen im Rahmen des EVB-IT
Systemvertrags abgegolten sein.
A24Server: Roh-/Fertigdatenbank mit mehrstufiger
Validierung (Rohdaten, automatische Validierung,
täglich, monatlich, jährlich), Speicherung:
Minutendaten (Rohdaten) über 2 Jahre,
Stundenwerte dauerhaft in der Fertigdatenbank
A25Station: Rohdaten inkl. Plausibilitätsprüfung
(konfigurierbare Min-/Maxwerte, Sprunghöhe,
Anzahl gleicher Werte, Fehler-/Betriebsstatus),
manuelle Wiederherstellung der Gültigkeit möglich,
Speicherung aller Daten für3 Monate des
Messbetriebs
A26Manuelle Plausibilisierungsmöglichkeit der Daten in
vier verschiedenen Stufen(automatische
Validierung, täglich, monatlich, jährlich unter )
Beibehaltung Integrität der Rohdaten
A27Alle durchgeführten Änderungen müssen bei
Bedarf auf den Stand der Rohdatenbank
rückgängig gemacht werden können.
A28Für in der Datenbank gespeicherte Stundenwerte
muss eine prozentuale Gültigkeit der
Momentanwerte festgelegt werden können.
A29Datenintegrität auch bei Störungen: Keine
Veränderung von Messwerten, Gültigkeit,
Kontrollstufe oder Gerätestatus nach Ausfall und
Wiederinbetriebnahme

2.5 Datenauswertung und -visualisierung

Datenauswertungen müssen einfach visualisierbar und individuell anpassbar sein, da

das Team klein und sehr benutzernah arbeitet. Bitte stellen Sie die Funktionen durch

Screenshots dar; ideal sind übertragbare Visualisierungen.

Die Visualisierungen sollten schnelle Überblicksmöglichkeiten über den Zustand des

Messnetzes liefern – durch Warnungen, Symbole, Farben und Live-Daten. Zusätzlich

33

müssen die Auswertungen (sowohl tabellarisch als auch grafisch) übersichtlich Daten

für die interne Übersicht, Datenübermittlung und Öffentlichkeitsinformation liefern.

ThemaAnforderungen
AllgemeinA30Alle Konfigurationen für Auswertungen, Grafiken
und Liveanzeigen müssen speicherbar,
wiederaufrufbar und auf andere Rechner
übertragbar sein.
A31Generierung von Grafiken aus Datentabellen
A32Alle Grafiken müssen in Bildformate exportiert
werden können
Standardauswerte- funktionenA33Grafische und tabellarische Datenauswertung in
unterschiedlichen Zeitintervallen (Minuten,
Halbstunden, Stunden, Tage, Wochen, Monate,
Jahre)
A34Grafische Datendarstellung individuell
konfigurierbar: Min-/Max-Achsen, Linienfarbe/-
breite, Legenden, Füllfarbe/Schattierungen,
Farbverläufe (Bitte dem Angebot Screenshots
beilegen)
A35Spezifische Diagramme: Tages-/Wochen-/Monats-
/Jahresgänge, Zeitreihengrafiken (bis 4 Kanäle),
Min-/Max-Werte
A36-
A37Auswertung nach Tageszeiten/Wochentagen
A38Zusammengefasste Mittelungen über mehrere
Stationen
A39Flexible zeitliche Auswertung und Berechnung von
Messdaten (z.B. Mittelwerte für einzelne
Wochentage, Berechnung von Differenzen
einzelner Sensorwerte (Kanäle) von verschiedenen
Messstationen)
Liveanzeigen im LeitstandA40individuell konfigurierbare Liveanzeigen zur
Visualisierung von Messwerten/Betriebs-
/Fehlerstatus/Verläufen
A41Einbindung von Inhalten (Grafiken, in gängigen
Bildformaten)
In MessstationA42Visualisierung von Kurz-/Langzeitdaten

2.6 Datenerfassung in den Stationen

In den Stationen werden die Daten der Messgeräte erfasst, abgefragt und

anschließend an die zentrale Messnetzzentrale weitergeleitet. Die Datenübertragung

kann sowohl aktiv durch Abfrage als auch passiv durch Senden der Messgeräte

34

erfolgen. Darüber hinaus sind bei Kalibrierungen und Wartungen spezifische

Anforderungen zu erfüllen, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Messungen

sicherzustellen.

Im Folgenden sind die detaillierten Anforderungen an Funktionskontrollen,

Datensicherung, Kalibrierung und Geräteabfrage aufgeführt, die für den Betrieb der

Stationen verbindlich sind:

ThemaAnforderungen
FunktionskontrollenA43-
A44-
SicherungA45Nach einem Stromausfall muss der
Stationsrechner automatisch mit der letzten
gespeicherten Konfiguration neu starten, inklusive
korrekter Uhrzeit – auch bei fehlender Netzwerk-
oder Datenverbindung nach außen.
A46Vollständige Konfiguration (inkl. aller Kanäle) auf
externes Laufwerk sicherbar und wiederherstellbar
KalibrierungA47Manuelle Betriebsstatus-Setzung
A48-
A49-
GeräteabfrageA50Diagnose-Tools für Schnittstellenkommunikation
zur Datenabfrage
A51-
A52-
A53bis 7 gleichzeitig aktive Kanäle bei bis zu 6
Geräten/Sensoren
A54-
A55Erweiterbarkeit auf weitere Datenprotokolle
A56Automatische Erkennung inventarisierter Geräte
mit Ort-Anpassung in Gerätedatenbank

2.7 Anforderungen für den Server

Der zentrale Server bildet die Schnittstelle des gesamten Messnetzes. Er übernimmt

die koordinierte Sammlung, Speicherung und Validierung aller Messdaten in einer

zentralen Datenbank sowie den automatisierten Export der Messdaten an das

Umweltbundesamt und weitere Empfänger. Der Server ist in der Dataport dSecure

Cloud betrieben und gewährleistet so eine sichere und zuverlässige

Datenverarbeitung.

Im Folgenden werden die Anforderungen an den Datenaustausch mit den Stationen,

die Zeitsynchronisation, den Datenexport und -import sowie die Verwaltung von

Wartungs- und Inventardaten sowie die Messunsicherheitsberechnung dargestellt.

35

Diese Anforderungen sind für den reibungslosen Betrieb und die Einhaltung der

gesetzlichen Vorgaben von zentraler Bedeutung.

ThemaAnforderungen
Datenaustausch mit den StationenA57Automatische Übertragung von Messwerten,
Betriebs- und Fehlerstatus, Geräteparametern
A58Zeitliche Steuerung der Datenübertragung
individuell festlegbar
A59Automatisches Nachladen bzw. erneutes Senden
der Daten bei fehlgeschlagener
Datenübermittlung für alle nicht übermittelten
Daten
A60Visualisierung der Stationserreichbarkeit
ZeitsynchronisationA61Synchronisation mit Zeitserver mit Übertragung
auf Stations-PC
DatenexportA62Automatischer Datenexport zur BfG Datenbank
undine sowie zur zugangsbeschränkten
Internetseite Kleine Wümme (CSV), ggf. weitere
Ziele
A63Datenexport individuell modifizierbar: Datenformat
(csv, xml), Datenkanäle, Zeit des Exports
A64Der Bieter verpflichtet sich, den Datenexport im
Format gemäß den Vorgaben des BfG
bereitzustellen.
A65automatischer Versand von Informationen an
definierte Empfängerlisten bei der Überschreitung
von individuell festlegbaren Schwellen
A66(automatische) Erstellung von csv und pdf
Reporten mit individuellem Layout
A67CSV-Export zum vorhandenen Import in die WAIS
MS-SQL Datenbank im Dataport Rechenzentrum
(aktuell per VBS-Skript, zusätzlich bei korrigierten
Werte nach manueller Ausführung)
DatenimportA68-
A69A69Manuelle Datensätze können in die
Fertigdatenbank importiert werden. Diese
vorhandenen Messstationen zugeordnet werden.
Datenformat: csv.
Optional
Wartungs- /Inventardatenbank/ MessunsicherheitA70Verwaltung aller Messgeräte mit Seriennummer,
Typ, Einsatzort und -zeit, Anmerkungen,
Zeitstempeln und Bearbeiterangaben,
Gerätehistorie, Protokollierung aller

36

ThemaAnforderungen
durchgeführten Wartungsarbeiten inkl.
Reparaturen
Wartungsplan mit automatischer Anzeige
überfälliger Arbeiten
A71automatisierte Messunsicherheitsberechnung

Hinweis: Optionale Leistungen sind gesondert auszuweisen und werden bei der

Angebotswertung nicht berücksichtigt. Die Beauftragung optionaler Leistungen bleibt

dem Auftraggeber vorbehalten und erfolgt nur bei entsprechendem Bedarf sowie

vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel.

2.8 Schulungen

Im Rahmen der Inbetriebnahme müssen Schulungen durchgeführt werden, die

Theorie, Systembedienung, praktische Fallstudien und die Fehlerbehebung

kombinieren. Es muss gewährleistet werden, dass Anwender vom Systemverständnis

bis zur selbstständigen Nutzung optimal vorbereitet werden.

Inhalte dieser Schulungen sollten folgende Themen beinhalten:

- Systemübersicht

- Visualisierungen und Datenauswertungen

- Qualitätssicherung

- Validierung und Plausibilisierung

- Troubleshooting

- Erstellung von Reports und automatisierten Meldungen

- Im- und Export von Daten

Die Schulungen sollten maximal einen Umfang von 3 Tagen haben. Bei Bedarf sollen

weitere Schulungen angefragt werden können.

2.9 Einzureichende Unterlagen

Der Bieter hat seinem Angebot folgende Unterlagen beizufügen:

 Beschreibung/Beispielansichten des Validierungskonzepts

 Screenshots/Beispielansichten der Leitstandvisualisierungen

 Konzept zur Fehlererkennung und Wiederherstellung des Messbetriebs

 Supportkonzept

 Inbetriebnahmeplan mit Migrationskonzept

 Auszug aus der Dokumentation

37

Jedes geforderte Konzept darf einen Umfang von maximal drei Seiten (DIN A4,

Schriftgröße mindestens 11 pt) nicht überschreiten. Darüberhinausgehende Inhalte

werden bei der Wertung nicht berücksichtigt.

Die Nichtabgabe eines oder mehrerer geforderter Konzepte führt zwingend zum

Ausschluss des Angebots vom weiteren Vergabeverfahren.

38

3. Angebotsbewertung

3.1. Preisbewertung:

Für jedes Los wird eine eigene Zuschlagswertung gem. der einfachen

Richtwertmethode vorgenommen.

Für die Preisbewertung werden die Anschaffungs- sowie Wartungskosten über einen

Betrachtungszeitraum von 4 Jahren berücksichtigt.

Kriterium Gewichtung:

- Preis 50%

- Fachliche Leistung gemäß Bewertungsmatrix 50%

3.2. Fachliche Bewertung:

Die fachliche Bewertung erfolgt für jedes Los anhand der den Vergabeunterlagen

beigefügten jeweiligen Bewertungsmatrix. Die Matrix enthält die funktionalen und

qualitativen Anforderungen an die Software einschließlich der Bewertungsmaßstäbe

und Punktesystematik.

3.3. Optionale Leistungen:

Optionale Leistungen sind gesondert auszuweisen und werden bei der

Angebotswertung nicht berücksichtigt. Die Beauftragung optionaler Leistungen bleibt

dem Auftraggeber vorbehalten und erfolgt nur bei entsprechendem Bedarf sowie

vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel.

39

Leistungsbeschreibung Los 1 Luftmessnetz:

1. Präambel / Erläuterung des Status Quo

Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung ist die Bereitstellung einer Softwarelösung

zur Datenerfassung, -verarbeitung und -verwaltung des Bremer Luftmessnetzes. Ziel

ist ein zentralisiertes, zuverlässiges und gesetzeskonformes System zur kontinuierli-

chen Überwachung der Luftqualität im Land Bremen.

Das Luftmessnetz Bremen besteht aus zehn Messstationen, deren Messdaten zentral

in einer Software erfasst und verarbeitet werden. Jede Messstation verfügt über einen

Windows-basierten Rechner, auf dem die Datenerfassung kontinuierlich läuft und die

Messwerte der dort installierten Analysatoren aufnimmt.

Das Datenerfassungssystem des Luftmessnetzes erfasst fortlaufend sowohl Messda-

ten der Analysatoren als auch diagnostische Geräteparameter – darunter Betriebszu-

stände, Wartungsinformationen und Fehlermeldungen. Diese Daten werden automati-

siert vom zentralen Server abgerufen, der als virtueller Server in der dataport.dSecure

Cloud betrieben wird.

Der zentrale Server fungiert als Schnittstelle des gesamten Messnetzes. Er übernimmt

die koordinierte Sammlung, Speicherung und Validierung aller Messdaten in einer

zentralen Datenbank und den automatisierten Export der Messdaten an das Umwelt-

bundesamt und weitere Stellen. Zusätzlich zum Server werden auf dem sogenannten

Leitstand die Daten manuell validiert und in der Fertigdatenbank des Servers gespei-

chert. Zudem könnten die Daten über die Messnetzsoftware exportiert und ausgewer-

tet werden. Das aktuelle System ist in Abbildung 1 detailliert dargestellt.

Abbildung 1:Überblick der Softwarestruktur des Luftmessnetz Bremen

Die Datenerhebung und -bewertung erfolgen auf Grundlage der 39. BImSchV sowie

der EU-Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881. Beide Regelwerke legen verbindliche

Anforderungen an Qualitätssicherung, Datenvalidierung und Berichterstattung zur

Luftgüte fest.

Seite 1 von 11

40

2. Anforderungskatalog

2.1 Grundlagen und Verträge

Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen und vertraglichen Rahmenbedin-

gungen dargestellt, die für den Betrieb der Softwarelösung maßgeblich sind. Dabei

werden die relevanten gesetzlichen Vorgaben, Datenschutzbestimmungen sowie spe-

zifische Anforderungen der Freien Hansestadt Bremen berücksichtigt. Nachfolgend

sind die detaillierten Anforderungen aufgeführt, die im Rahmen des Projekts einzuhal-

ten sind.

ThemaAnforderungen
gesetzliche Anforde- rungenA1Die Software muss die im Zusammenhang mit der Luft-
qualitätsbewertung und dem Betrieb von Luftmessnet-
zen einschlägigen Anforderungen des BImSchG, der 39.
BImSchV und der EU-Richtlinie (EU) 2024/2881 funktio-
nal unterstützen und regelkonform abbilden.
DGSVOA2DGSVO-konforme Softwarelösung
EVB-ITA3Geltung der EVB-IT System-AGB, gesamte Kommunika-
tion in deutscher Sprache
IS-LLA4Einhaltung der Informationssicherheitsleitlinie der Freien
Hansestadt Bremen.
BremBGGBremBGGA5Einhaltung des Bremischen Behindertengleichstellungs-
gesetzes (BremBGG). Sie haben die Möglichkeit ein An-
gebot abzugeben, auch wenn Ihre IT-Lösung gegenwär-
tig keine gesetzliche Barrierefreiheit enthält. Falls diese
nicht vorgelegt werden können, wird die IT-Lösung bei
Bedarf durch den Auftraggeber nach Zuschlagserteilung
einem standardisierten Barrierefreiheitstest unterzogen.
Dabei ggf. festgestellte Defizite werden, falls im Umset-
zungsaufwand keine unzumutbare Belastung vorliegt, in
einen Maßnahmenplan überführt. Dieser Maßnahmen-
plan wird in Abstimmung zw. Auftraggeber und Auftrag-
nehmer im Rahmen des regulären Weiterentwicklungs-
prozesses des Auftragnehmers umgesetzt.
DienstleistungenA6Lieferung eines vollständigen Softwaresystems unter
Berücksichtigung der bestehenden IT-Struktur mit drei
Servicearbeitsplatzlizenzen, davon 1 Validierungsplatz.
A7Dokumentation in deutscher Sprache.
A8Support und Wartung durch qualifiziertes Personal in
deutscher Sprache über die gesamte Betriebsdauer, in-
klusive Updates und Integration von Feature-Drops. Die-
ses wird durch einen anzubietenden Wartungsvertrag
mit einer Mindestlaufzeit von 4 Jahren und automati-
scher jährlicher Verlängerung erfüllt.

Seite 2 von 11

41

ThemaAnforderungen
A9Die Leistung ist als Kaufmodell auszuführen. Angebote
auf Basis von Miet-, Leasing-, Abonnement oder sons-
tige Nutzungsmodellen werden nicht zugelassen.

2.2 Abnahme, Inbetriebnahme

Bis die neue Messzentrale den Systembetrieb vollständig übernimmt, müssen die ge-

setzlichen Vorgaben kontinuierlich erfüllt bleiben – einschließlich der Übermittlung ak-

tueller Messdaten zum Umweltbundesamt und der schnellen Bevölkerungsinformation

bei Schwellwertüberschreitungen. Daher ist ein Parallelbetrieb der alten und neuen

Messzentrale anzustreben. Das Datenausgabeformat zur Übermittlung an das Um-

weltbundesamt ist angehängt.

Derzeit wird die Breitfuss-Software verwendet, sodass alle Daten in der Breitfuss-Da-

tenbank liegen. Der Datenbestand der bestehenden Messnetzzentrale umfasst gegen-

wärtig 60 GB.

ThemaAnforderungen
InbetriebnahmeA10Die Inbetriebnahme hat auf Grundlage eines dem An-
gebot beigefügten Zeitplans mit dort definierten Mei-
lensteinen (z.B. Lieferung Hardware/Testbetrieb in
Teststation/Testbetrieb Zentrale/Übernahme Altdaten)
zu erfolgen. In diesem Plan sind auch Schulungen und
der besondere Supportbedarf während des ersten Be-
triebsquartals zu berücksichtigen.
A11Sämtliche Messgeräteund Messkomponenten sind im
Rahmen der Inbetriebnahme in den Stationen und in
der Messnetzzentrale durch den Auftragnehmer voll-
ständig zu konfigurieren, zu prüfen und das System be-
triebsbereit zu übergeben. Die beiliegende Anlage „An-
lage_ Schnittstellen_und_Komponenten_Los1“ ist zu
beachten
A12Bis zur vollständigen Übernahme des Systembetriebs
durch die neue Messzentrale müssen die gesetzlichen
Vorgaben weiterhin erfüllt werden. Der Auftragnehmer
hat anzugeben, ob ein Parallelbetrieb im Übergang von
Alt- zu Neusystem möglich ist.
AbnahmeA13Der Auftragnehmer hat zur Abnahme einen Funktions-
nachweis anhand eines vom Umweltbundesamt (UBA)
bereitgestellten Referenzdatensatzes (Anlage_Test-
daten_Los1) zu erbringen.

Seite 3 von 11

42

ThemaAnforderungen
A14Mit erfolgreichem Abschluss des Abnahmetests wird
der Regelbetrieb gestartet.
A15Etwaige während des Abnahmetests festgestellte not-
wendige Nachbesserungen sind zu dokumentieren
und die betreffenden Prüfschritte erneut durchzufüh-
ren.
A16Die Abnahme erfolgt, wenn alle in der Leistungsbe-
schreibung aufgeführten Funktionenausgeführt wer-
den können.
DatenmigrationA17Migration sämtlicher vorhandener Messdaten mit Zeit-
stempel der Fertigdatenbank (Datenbank ca. 60GB)
aus der bestehenden Datenbank in die neue Mess-
zentrale durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer
hat sicherzustellen, dass durch die Migration keine Da-
teninkonsistenzen oder Informationsverluste entste-
hen.
A18Migration der Rohdatenbank. Gültigkeitskennzeich-
nungen und Kontrollstufen sollen dabei vollständig er-
halten bleiben. Die Statusinformationen sind, soweit
technisch möglich, in die entsprechenden Strukturen
und Ausprägungen des neuen Systems zu überführen.
A19Altdaten (migrierte Daten) und aktuelle Zeitdaten sol-
len in einer fortlaufenden Zeitreihe dargestellt werden
können (Messwert mit Zeitstempel). Für Altdaten vor
dem 01.01.2025 reicht die Übernahme der Messkom-
ponenten aus der Fertigdatenbank aus. Daten ab
01.01.2025 müssen vollständig migriert werden.
A20Die Datenübernahme ist durch Stichprobenprüfungen
zu kontrollieren und zu dokumentieren.

2.3 Hardware

Generell ist Hardware kein Bestandteil dieser Ausschreibung, da in den Stationen und

im Leitstand bereits Windows-basierte PCs vorhanden sind. Der Server ist ein

d.secure Dataport Server. Falls in den Stationen zusätzliche Hardware benötigt wird,

muss dies entsprechend angegeben werden.

Die PCs im Stationsnetzwerk sollten grundsätzlich erhalten bleiben und über Remote-

Verbindung bedienbar sein, da viele Wartungs- und Troubleshooting-Maßnahmen aus

der Ferne durchgeführt werden.

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43

ThemaAnforderungen
Datenerfassung MessstationA21Windows-basierter PC vorhanden, verbleibt im Sta- tionsnetzwerk. Der Stationsrechner muss über das Netzwerk fernbedienbar sein. Dieser PC kann auch für die zu installierende Datenerfassung genutzt werden.
A22Zusätzliche Hardware (z. B. USV-Systeme, geson-
dertes Modul zur Datenerfassung in den Messstati-
onen) nur bei nachgewiesenem Bedarf und Angabe
im Angebot.

2.4 Datenbank

ThemaAnforderungen
DatenbankA23Der Anbieter stellt das genutzte Datenbankformat
dar; marktübliche Formate (z.B. SQL-basiert) sind
vorzuziehen. Eventuelle Lizenzkosten für das Da-
tenbanksystem sind transparent im Angebot aufzu-
listen und müssen im Rahmen des EVB-IT System-
vertrags abgegolten sein.
A24Server: Roh-/Fertigdatenbank mit mehrstufiger Vali-
dierung (Rohdaten, automatische Validierung, täg-
lich, monatlich, jährlich), Speicherung: Minutenda-
ten (Rohdaten) über 2 Jahre, Stundenwerte dauer-
haft in der Fertigdatenbank
A25Station: Rohdaten inkl. Plausibilitätsprüfung (konfi-
gurierbare Min-/Maxwerte, Sprunghöhe, Anzahl
gleicher Werte, Fehler-/Betriebsstatus), manuelle
Wiederherstellung der Gültigkeit möglich, Speiche-
rung aller Daten für3 Monate des Messbetriebs
A26Manuelle Plausibilisierungsmöglichkeit der Daten in
vier verschiedenen Stufen(automatische Validie-
rung, täglich, monatlich, jährlich unter Beibehaltung )
Integrität der Rohdaten
A27Alle durchgeführten Änderungen müssen bei Bedarf
auf den Stand der Rohdatenbank rückgängig ge-
macht werden können.
A28Für in der Datenbank gespeicherte Stundenwerte
muss eine prozentuale Gültigkeit der Momentan-
werte festgelegt werden können.
A29Datenintegrität auch bei Störungen: Keine Verände-
rung von Messwerten, Gültigkeit, Kontrollstufe oder

Seite 5 von 11

44

ThemaAnforderungen
Gerätestatus nach Ausfall und Wiederinbetrieb-
nahme

2.5 Datenauswertung und -visualisierung

Datenauswertungen müssen einfach visualisierbar und individuell anpassbar sein, da

das Team klein und sehr benutzernah arbeitet. Bitte stellen Sie die Funktionen durch

Screenshots dar; ideal sind übertragbare Visualisierungen.

Die Visualisierungen sollten schnelle Überblicksmöglichkeiten über den Zustand des

Messnetzes liefern – durch Warnungen, Symbole, Farben und Live-Daten. Zusätzlich

müssen die Auswertungen (sowohl tabellarisch als auch grafisch) übersichtlich Daten

für die interne Übersicht, Datenübermittlung und Öffentlichkeitsinformation liefern.

ThemaAnforderungen
AllgemeinA30Alle Konfigurationen für Auswertungen, Grafiken
und Liveanzeigen müssen speicherbar, wiederauf-
rufbar und auf andere Rechner übertragbar sein.
A31Generierung von Datentabellen direkt aus Grafiken
A32Alle Grafiken müssen in Bildformate exportiert wer-
den können
Standardauswerte- funktionenA33Grafische und tabellarische Datenauswertung in un-
terschiedlichen Zeitintervallen (Minuten, Halbstun-
den, Stunden, Tage, Wochen, Monate, Jahre)
A34Grafische Datendarstellung individuell konfigurier-
bar: Min-/Max-Achsen, Linienfarbe/-breite, Legen-
den, Füllfarbe/Schattierungen, Farbverläufe (Bitte
dem Angebot Screenshots beilegen)
A35Spezifische Diagramme: Tages-/Wochen-/Monats-
/Jahresgänge, Schadstoff-/Windrose, Korrelatio-
nen, Zeitreihengrafiken (bis 15 Kanäle), Partikelgrö-
ßenverteilung, Validierungsgrafiken (Roh-/Fertigda-
tenbank mit Statusindikatoren), Häufigkeitsvertei-
lungen, Datenverfügbarkeit, Min-/Max-Werte, Bal-
kendiagramme, Heatmaps
A36Berechnung des Luftqualitätsindex (individuell kon-
figurierbar) für gültige 1-Stunden-Mittelwerte und
gleitende Mittelwerte (auch als Zeitreihe)
A37Auswertung nach Tageszeiten/Wochentagen (z.B.
tageszeitabhängige Schadstoffrosen)
A38Zusammengefasste Mittelungen über mehrere Sta-
tionen

Seite 6 von 11

45

ThemaAnforderungen
A39Flexible zeitliche Auswertung und Berechnung von
Messdaten (z.B. Mittelwerte für einzelne Wochen-
tage, Berechnung von Differenzen einzelner Schad-
stoffe von verschiedenen Messstationen)
Liveanzeigen im Leit- standA40individuell konfigurierbare Liveanzeigen zur Visuali-
sierung von Messwerten/Betriebs-/Fehlersta-
tus/Verläufen
A41Einbindung von Inhalten (Grafiken (in gängigen Bild-
formaten) und weiteren Inhalten (z.B Einbindungen
von Webcam, Texten, etc) auf mindestens 5 Moni-
toren parallel
In MessstationA42Visualisierung von Kurz-/Langzeitdaten (bis 5 Se-
kunden Auflösung) in der Messstation, Aufruf und
tabellarische und grafische Darstellung von Kalib-
rierlisten

2.6 Datenerfassung in den Stationen

In den Stationen werden die Daten der Messgeräte erfasst, abgefragt und anschlie-

ßend an die zentrale Messnetzzentrale weitergeleitet. Die Datenübertragung kann so-

wohl aktiv durch Abfrage als auch passiv durch Senden der Messgeräte erfolgen. Dar-

über hinaus sind bei Kalibrierungen und Wartungen spezifische Anforderungen zu er-

füllen, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Messungen sicherzustellen.

Im Folgenden sind die detaillierten Anforderungen an Funktionskontrollen, Datensiche-

rung, Kalibrierung und Geräteabfrage aufgeführt, die für den Betrieb der Stationen ver-

bindlich sind:

ThemaAnforderungen
FunktionskontrollenA43Konfiguration von Intervallen (Einlauf-, Mess-, Spül-
zeiten) mit der Möglichkeit für tageszeitliche Ein-
schränkungen
A44automatisches Einpflegen linearer Korrekturfunktio-
nen aus Kontrollergebnissen (Offset und Steigung)
SicherungA45Nach einem Stromausfall muss der Stationsrechner
automatisch mit der letzten gespeicherten Konfigu-
ration neu starten, inklusive korrekter Uhrzeit – auch
bei fehlender Netzwerk- oder Datenverbindung
nach außen.
A46Vollständige Konfiguration (inkl. aller Kanäle) auf
externes Laufwerk sicherbar und wiederherstellbar
KalibrierungA47Manuelle Betriebsstatus-Setzung

Seite 7 von 11

46

ThemaAnforderungen
A48manuelles Starten von Nullluft, Prüfgas, Messgas
A49automatisches/manuelles Starten von Kalibrierzyk-
len (konfigurierbar)
GeräteabfrageA50Diagnose-Tools für Schnittstellenkommunikation
zur Datenabfrage
A51Unterstützung serieller Messgeräteprotokolle (Bay-
ern-Hessen, Modbus RTU, Partector, Partec-
tor2Pro, NMEA 183)
A52LAN-Protokolle (Modbus, Bayern-Hessen)
A53bis 150 gleichzeitig aktive Kanäle bei bis zu 25 Ge-
räten/Sensoren
A54Konfiguration berechneter Komponenten als echte
Messkomponenten
A55Erweiterbarkeit auf weitere Datenprotokolle
A56Automatische Erkennung inventarisierter Geräte mit
Ort-Anpassung in Gerätedatenbank

2.7 Anforderungen für den Server

Der zentrale Server bildet die Schnittstelle des gesamten Messnetzes. Er übernimmt

die koordinierte Sammlung, Speicherung und Validierung aller Messdaten in einer

zentralen Datenbank sowie den automatisierten Export der Messdaten an das Um-

weltbundesamt und weitere Empfänger. Der Server ist in der Dataport d.secure Cloud

betrieben und gewährleistet so eine sichere und zuverlässige Datenverarbeitung.

Im Folgenden werden die Anforderungen an den Datenaustausch mit den Stationen,

die Zeitsynchronisation, den Datenexport und -import sowie die Verwaltung von War-

tungs- und Inventardaten sowie die Messunsicherheitsberechnung dargestellt. Diese

Anforderungen sind für den reibungslosen Betrieb und die Einhaltung der gesetzlichen

Vorgaben von zentraler Bedeutung.

ThemaAnforderungen
Datenaustausch mit den StationenA57Automatische Übertragung von Messwerten, Be-
triebs- und Fehlerstatus, Geräteparametern sowie
Daten der Funktionsüberprüfung
Zeitliche Steuerung der Datenübertragung indivi-
duell festlegbar
Automatisches Nachladen bzw. erneutes Senden
der Daten bei fehlgeschlagener Datenübermittlung
für alle nicht übermittelten Daten
A60Visualisierung der Stationserreichbarkeit

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47

ThemaAnforderungen
ZeitsynchronisationA61Synchronisation mit Zeitserver mit Übertragung auf
Stations-PC
DatenexportA62Automatischer Datenexport auf UBA DOI Server,
Videotext und Webseite und andere (S)FTP-Ser-
ver
A63Datenexport individuell modifizierbar: Datenformat
(csv, xml), Datenkanäle, Zeit des Exports
A64Der Bieter verpflichtet sich, den Datenexport im
Format gemäß den Vorgaben des UBA bereitzu-
stellen. Änderungen am im UBA-Handbuch be-
schriebenen Datenformat sind innerhalb von 6 Mo-
naten in der Messnetzzentrale umzusetzen.
A65automatischer Versand von Informationen an defi-
nierte Empfängerlisten bei der Überschreitung von
individuell festlegbaren Schwellen
A66(automatische) Erstellung von csv und pdf Repor-
ten mit individuellem Layout
DatenimportA67Automatischer Import: Meteorologische Daten
(DWD), Großmessstation in Niedersachsen mit al-
len Parametern im DAL-Format (UBA)
A68Import von Prognosedaten über die vom UBA zur
Verfügung gestellte API (Programmierschnittstelle)
zur Auslösung von automatischen Meldungen (In-
formations-Alarmschwelle)
A69Manuelle Datensätze können in die Fertigdaten-
bank importiert werden. Diese können entweder
vorhandenen Messstationen zugeordnet (z.B bei
Referenzsammlern) oder als eigenständige Pro-
jekte mit zugehörigen Standorten angelegt werden
(z. B. Passivsammler). Datenformat: csv.
Optional
Wartungs-/Inventar- datenbank/ Messun- sicherheitA70Verwaltung aller Messgeräte und Prüfgasflaschen
mit Seriennummer, Typ, Einsatzort und -zeit, An-
merkungen, Zeitstempeln und Bearbeiterangaben,
Gerätehistorie, Protokollierung aller durchgeführ-
ten Wartungsarbeiten inkl. Reparaturen
Wartungsplan mit automatischer Anzeige überfälli-
ger Arbeiten
A71automatisierte Messunsicherheitsberechnung

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48

Hinweis: Optionale Leistungen sind gesondert auszuweisen und werden bei der Ange-

botswertung nicht berücksichtigt. Die Beauftragung optionaler Leistungen bleibt dem

Auftraggeber vorbehalten und erfolgt nur bei entsprechendem Bedarf sowie vorbehalt-

lich verfügbarer Haushaltsmittel.

2.8 Schulungen

Im Rahmen der Inbetriebnahme müssen Schulungen durchgeführt werden, die

Theorie, Systembedienung, praktische Fallstudien und die Fehlerbehebung kom-

binieren. Es muss gewährleistet werden, dass Anwender vom Systemverständnis

bis zur selbstständigen Nutzung optimal vorbereitet werden.

Inhalte dieser Schulungen sollten folgende Themen beinhalten:

- Systemübersicht

- Visualisierungen und Datenauswertungen

- Qualitätssicherung

- Validierung und Plausibilisierung

- Troubleshooting

- Erstellung von Reports und automatisierten Meldungen

- Im- und Export von Daten

Die Schulungen sollten maximal einen Umfang von 3 Tagen haben. Bei Bedarf sol-

len weitere Schulungen angefragt werden können.

2.9 Einzureichende Unterlagen

Der Bieter hat seinem Angebot folgende Unterlagen beizufügen:

 Beschreibung/Beispielansichten des Validierungskonzepts

 Screenshots/Beispielansichten der Leitstandvisualisierungen

 Konzept zur Fehlererkennung und Wiederherstellung des Messbetriebs

 Supportkonzept

 Inbetriebnahmeplan mit Migrationskonzept

 Auszug aus der Dokumentation

Jedes geforderte Konzept darf einen Umfang von maximal drei Seiten (DIN A4, Schrift-

größe mindestens 11 pt) nicht überschreiten. Darüberhinausgehende Inhalte werden

bei der Wertung nicht berücksichtigt.

Die Nichtabgabe eines oder mehrerer geforderter Konzepte führt zwingend zum Aus-

schluss des Angebots vom weiteren Vergabeverfahren.

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49

3. Angebotsbewertung

3.1. Preisbewertung:

Für jedes Los wird eine eigene Zuschlagswertung vorgenommen.

Einfache Richtwertmethode

Für jedes Los wird eine eigene Zuschlagswertung auf Grundlage der einfachen Richt-

wertmethode gem. UfAB 2018 vorgenommen, siehe UfaB 2018.

3.2. Fachliche Bewertung:

Die fachliche Bewertung erfolgt für jedes Los anhand der den Vergabeunterlagen bei-

gefügten jeweiligen Bewertungsmatrix. Die Matrix enthält die funktionalen und qualita-

tiven Anforderungen an die Software einschließlich der Bewertungsmaßstäbe und

Punktesystematik.

3.3. Optionale Leistungen:

Optionale Leistungen sind gesondert auszuweisen und werden bei der Angebotswer-

tung nicht berücksichtigt. Die Beauftragung optionaler Leistungen bleibt dem Auftrag-

geber vorbehalten und erfolgt nur bei entsprechendem Bedarf sowie vorbehaltlich ver-

fügbarer Haushaltsmittel.

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Projektnummer: DP31-202600067

Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen

Vergabegegenstand: Datenerfassungssystem

Kurzbezeichnung: Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwal- tung von Qualitätsdaten im Bremer Luft- und Oberflächengewässergütemessnetz

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Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Qualitätsdaten im Bremer Luft- und

Oberflächengewässergütemessnetz

Inhalt

§ 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................. 3

§ 2 Preisliche Regelungen ......................................................................................... 3

§ 3 Vertragslaufzeit ..................................................................................................... 3

§ 4 Rechnungsstellung ............................................................................................... 4

§ 5 Datenschutz und Verschwiegenheit .................................................................... 5

§ 6 Kommunikationsvereinbarungen ........................................................................ 5

§ 7 Verhaltenskodex ................................................................................................... 5

§ 8 Sonstige Vereinbarungen ..................................................................................... 6

DP31-202600067 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 2 von 6

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Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Qualitätsdaten im Bremer Luft- und

Oberflächengewässergütemessnetz

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist eine Softwarelösung zur Datenerfassung, -verarbeitung und -verwaltung. Los 1 beinhaltet ein zentralisiertes und zuverlässiges System zur konti- nuierlichen Überwachung der Luftqualität im Land Bremen mit derzeit 10 Luftmessstati- onen. Los 2 beinhaltet ein zentralisiertes und zuverlässiges System zur kontinuierlichen Überwachung des Oberflächengewässergütemessnetzes im Land Bremen mit derzeit 2 Messstationen. Der Vertrag besteht aus den in der Anlage Vertragshierarchie aufgeführ- ten Vertragsbestandteilen, deren Auflistung gleichzeitig als Vertragshierarchie (in abstei- gender Reihenfolge) gilt.

1.2 Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung dafür, dass die vertragsgegenständli- chen Leistungen entsprechend diesem Vertrag und seinen Anlagen ordnungsgemäß er- bracht und den Bedarfsstellen alle benötigten Leistungen jederzeit zu den vereinbarten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

1.3 Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.

§ 2 Preisliche Regelungen

2.1 Die angebotenen Preise sind Festpreise (ohne Umsatzsteuer) zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer, und gelten für die gesamte Vertragslaufzeit, sofern der Auftraggeber in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nichts Abweichendes vorgesehen hat. Sie beinhalten sämtliche Nebenkosten, einschließlich der Kosten für die Lieferung in die vom Auftraggeber bezeichneten Räume. Die Übernahme von Fracht-, Speditions-, Verpackungs- oder sonstigen im Leistungsverzeichnis bzw. im Preisblatt nicht genannten Kosten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

2.2 Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten sind ebenfalls im angebote- nen Preis enthalten.

2.3 Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus den für die jeweilige Leistung jeweils vom Auftraggeber einbezogenen EVB-IT System AGB (s. Anlagen des Vertrages), soweit nicht in den im Verhältnis zu den EVB-IT AGB vorrangig geltenden Vertragsbestandteilen, insb. Teil D, etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Vertragslaufzeit

3.1 Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zuschlag und hat eine Laufzeit von 4 Jahren. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wird.

3.2 Der Auftraggeber kann diesen Vertrag einseitig um 3 Monate verlängern, wenn das für den Nachfolgevertrag erforderliche Vergabeverfahren nicht rechtzeitig beendet werden konnte und ansonsten ein „vertragsloser“ Zustand bestünde. Diese Verlängerung muss schriftlich bis 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gegenüber dem Auftragnehmer mitgeteilt werden.

DP31-202600067 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 3 von 6

53

Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Qualitätsdaten im Bremer Luft- und

Oberflächengewässergütemessnetz

3.3 Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vertragspflichten kann der Auftraggeber diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.

3.4 Im Falle von geplanten Unternehmensumstrukturierungen und einem damit verbundenen Rechtsträgerwechsel während der Vertragslaufzeit ist es aus Transparenzgründen gebo- ten, dass der Auftragnehmer die Rechtsnachfolge rechtzeitig beim Auftraggeber über das Funktionspostfach dataporteinkaufvertragsmanagement@dataport.de anzeigt. Das gilt insbesondere für diejenigen Arten der Rechtsnachfolge, bei denen eine Veröffentlichung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Der Sachverhalt wird durch den Auftraggeber geprüft, um etwaige Auswirkungen auf die Vertragsausführung bewerten zu können. Zeigt der Auftragnehmer eine entsprechende Rechtsnachfolge nicht oder nicht rechtzeitig an, ge- hen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.

§ 4 Rechnungsstellung

4.1 Rechnungen sollen möglichst ausschließlich per E-Mail im Format PDF als Anlage unter Angabe der Dataport-Bestellnummer im Betreff an die Adresse

dataportlieferantenrechnungen@dataport.de

versendet werden. Andere Formate können nicht verarbeitet werden. Es soll nur jeweils eine Rechnung pro E-Mail versendet werden. Anlagen zur Rechnung sind dieser E-Mail in einer gesonderten Datei im Format PDF mit der ergänzenden Bezeichnung „Anlage“ im Dateinamen beizufügen.

4.2 Die Rechnung kann alternativ auch schriftlich in Papierform eingereicht werden (Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, RS 9, Wikingerweg 1, 20537 Hamburg).

4.3 Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Angebot mit den Festpreisen ohne Umsatzsteuer aufzustellen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe, Skonti usw. abzuziehen. Zu dem verbleibenden Nettorechnungsbetrag ist neben dem Steuersatz die Umsatzsteuer am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert hin- zusetzen und der geforderte Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, aufzu- führen.

4.4 Die Rechnungstellung hat auf Basis der im Preisblatt genannten Mengen- und Preisein- heiten zu erfolgen.

4.5 Für selbstständige Teilleistungen (Teillieferungen) können nach Vereinbarung Teilrech- nungen eingereicht werden.

4.6 Soweit Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, sind in den Rechnungen hier- über der zutreffende Steuersatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer offen auszuwei- sen. Diese Steuerbeträge sind in der Schlussrechnung vom Gesamtbetrag der Umsatz- steuer wieder abzusetzen.

4.7 Der Auftragnehmer wird die Rechnungsstellung für die erbrachten Lieferungen und Leis- tungen gemäß den Vorschriften des § 14 Umsatzsteuergesetz vornehmen. Dies gilt un- abhängig von ggf. vereinbarten Zahlungsplänen.

DP31-202600067 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 4 von 6

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Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Qualitätsdaten im Bremer Luft- und

Oberflächengewässergütemessnetz

4.8 Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer können vom Auftraggeber nicht bearbeitet werden. Sollte die Bestellnummer fehlen und es daraufhin zu einer verspäteten Zahlung kommen, ist diese Verzögerung nicht vom Auftraggeber zu vertreten.

4.9 Zahlungen erfolgen innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungstellung.

§ 5 Datenschutz und Verschwiegenheit

5.1 Dataport unterliegt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Vorschriften der einschlägigen Landesdatenschutzgesetze (zzt. die Datenschutzgesetze der Dataport- Träger-Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg- Vorpommern und Niedersachen) sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

5.2 Der Auftragnehmer hat – auch nach Beendigung und Abschluss des Vergabeverfah- rens – über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die mit der Sache befassten Mitarbeiter zu verpflichten.

5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Regelungen der DSGVO einzuhalten.

§ 6 Kommunikationsvereinbarungen

6.1 Der Auftragnehmer benennt im Angebot einen verantwortlichen Ansprechpartner. Der Auftraggeber wird seinerseits einen Ansprechpartner nach Zuschlagserteilung mitteilen.

6.2 Die gesamte Kommunikation zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber im Rahmen der Durchführung des Vertrages ist mündlich und schriftlich in deutscher Sprache zu führen. Ebenso sind sämtliche vom Auftragnehmer an den Auftraggeber im Rahmen der Durch- führung des Vertrages zu übergebenden Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen.

§ 7 Verhaltenskodex

7.1 Dataport bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unterneh- mensführung und setzt sich insbesondere aktiv für ein respektvolles Miteinander, Diver- sität, Frauenförderung und Inklusion ein. Unser Handeln fußt auf den Grundsätzen einer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Dataport versteht Vielfalt als Stärke und lehnt jede Form der Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung, sexueller Orientierung oder sozialem Hintergrund ab. Wir erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Lieferanten und dem eingesetzten Per- sonal. Wir setzen voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Weiter sind wir bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte und Dienst- leistungen im Sinne der Nachhaltigkeit und sozialen Verantwortung zu optimieren und

DP31-202600067 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 5 von 6

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Zentrale Softwarelösung zur Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Qualitätsdaten im Bremer Luft- und

Oberflächengewässergütemessnetz

fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutra- gen.

7.2 Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für das Unternehmen in letzter Konse- quenz Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehungen einschließlich aller zugehöri- gen Lieferverträge zu beenden.

§ 8 Sonstige Vereinbarungen

8.1 Auf diesen Vertrag und die sich daraus ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Vorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechtes anwendbar. Die Anwendung des Rechts eines dritten Staates einschließlich dessen Vorschriften zum Kollisionsrecht sowie auch die Anwendung des UN-Kaufrechtes sind ausdrücklich aus- geschlossen.

8.2 Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die zu erbringenden Leistungen zu un- terbrechen oder endgültig einzustellen.

8.3 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

8.4 Erfüllungsort ist der jeweilige Ort der Leistungserbringung.

8.5 Gerichtsstand ist Kiel.

8.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Vergabeunterlagen oder der in Bezug genommenen Unterlagen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und/oder Unterlagen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag oder eine Unterlage eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertra- ges oder bei der späteren Ergänzung einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten.

DP31-202600067 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 6 von 6

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System-AGB

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Erstellung eines Gesamtsystems

– EVB-IT System AGB –

Inhaltsangabe 1 Gegenstand des EVB-IT Systemvertrages ................................................................................... 2 2 Art und Umfang der Leistungen zur Erstellung des Gesamtsystems ........................................... 3 3 Mängelklassifizierung .................................................................................................................... 9 4 Systemservice nach Abnahme ...................................................................................................... 9 5 Dokumentation und Software Bill of Materials (SBOM)* ............................................................. 12 6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers .................................................................................... 13 7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer ........................................................................ 14 8 Vergütung .................................................................................................................................... 14 9 Verzug ......................................................................................................................................... 15 10 Projektmanagement .................................................................................................................... 15 11 Mitwirkung des Auftraggebers ..................................................................................................... 16 12 Abnahme ..................................................................................................................................... 17 13 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Gesamtsystems (Gewährleistung) ........................ 18 14 Schutzrechte Dritter ..................................................................................................................... 19 15 Haftungsbeschränkung ................................................................................................................ 20 16 Laufzeit und Kündigung ............................................................................................................... 20 17 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss............................................................................. 21 18 Quellcodeübergabe und Quellcodehinterlegung ......................................................................... 22 19 Haftpflichtversicherung ................................................................................................................ 23 20 Vorauszahlungsbürgschaft, Vertragserfüllungs– und Mängelhaftungssicherheit ....................... 23

21 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit .............................................................................. 24 22 Zurückbehaltungsrechte .............................................................................................................. 25 23 Schlichtungsverfahren ................................................................................................................. 25 24 Textform....................................................................................................................................... 25 25 Anwendbares Recht .................................................................................................................... 25

Version 3.0.0 vom 01.03.2026 Seite 1 von 31

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System-AGB

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Erstellung eines Gesamtsystems

– EVB-IT System AGB –

1 Gegenstand des EVB-IT Systemvertrages 1.1 Gegenstand des EVB-IT Systemvertrages ist die Erstellung eines Gesamtsystems auf der Grundlage eines Werkvertrages und - soweit vereinbart - Systemservice nach Abnahme und/oder die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems. Das Gesamtsystem ergibt sich aus den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und Lieferungen gemäß Nummern 2 und 4 des EVB-IT Systemvertrages einschließlich der vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten*. Die Leistungen zur Erstellung des Gesamtsystems können insbesondere umfassen: ● Verkauf von Hardware, ● Vermietung von Hardware, ● Überlassung von Standardsoftware* gegen Einmalvergütung auf Dauer, ● Überlassung von Standardsoftware* auf Zeit, ● Erstellung und Überlassung von Individualsoftware* auf Dauer, ● Erstellung des Gesamtsystems und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*, ● Schulung, ● Dokumentation. 1.2 Die Leistungen zur Erstellung des Gesamtsystems bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. 1.3 Die dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungsleistungen ergeben sich aus Nummer 12 des EVB-IT Systemvertrages sowie aus Ziffer 11 dieser Bedingungen. 1.4 Für den Auftraggeber ist von vertragswesentlicher Bedeutung, dass der Auftragnehmer die im EVB- IT Systemvertrag vereinbarte Gesamtfunktionalität herstellt. 1.5 Der Auftragnehmer leitet das Projekt und trägt die Erfolgsverantwortung für die vereinbarten Leistungen. Er haftet für die Leistungen seiner Subunternehmer wie für seine eigenen Leistungen. 1.6 Die im Rahmen des EVB-IT Systemvertrages gelieferte oder erstellte Software* wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Überlassung mit aktueller Scan-Software auf Befall mit Schaden stiftender Software* überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. 1.7 Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde bzw. zu erstellende Software* frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Software*, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch ● Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, ● Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder ● Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der

Version 3.0.0 vom 01.03.2026 Seite 2 von 31

58

System-AGB

Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde. 1.8 Unterliegt die Software* Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im EVB-IT Systemvertrag darauf hin.

2 Art und Umfang der Leistungen zur Erstellung des Gesamtsystems Soweit im EVB-IT Systemvertrag nichts anderes vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit Lieferung bzw. Überlassung die vereinbarten Rechte an den vereinbarten Teil- oder Gesamtleistungen ein, aufschiebend bedingt durch ● die auf die jeweilige Lieferung bzw. Überlassung folgende Abschlags-, Teil-, oder Schlusszahlung, ● eine Abnahme der betreffenden Teil- oder Gesamtleistung oder ● eine Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grunde gemäß Ziffer 16.3. Es gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbestandteile folgende Regelungen: 2.1 Verkauf von Hardware Ist der Verkauf von Hardware vereinbart, liefert der Auftragnehmer die Hardware, stellt sie entsprechend den Vereinbarungen im EVB-IT Systemvertrag auf und verschafft dem Auftraggeber das Eigentum daran. Der Auftragnehmer übernimmt die Entsorgung der Verpackungen und nach Ende der Nutzung die Entsorgung der von ihm gelieferten Hardware, soweit in Nummern 11.5 oder 11.6 des EVB-IT Systemvertrages nichts anderes vereinbart ist. 2.2 Vermietung von Hardware Ist die Vermietung von Hardware vereinbart, stellt der Auftragnehmer die Hardware entsprechend den Vereinbarungen im EVB-IT Systemvertrag auf, überlässt sie dem Auftraggeber und hält den vertragsgemäßen Zustand während der Mietzeit aufrecht. Der Auftragnehmer nimmt die Verpackung zurück. 2.3 Überlassung von Software* Ist die Überlassung von Software* vereinbart, gilt Folgendes: 2.3.1 Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* 2.3.1.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber mit Vertragsschluss das Recht, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Dieses Recht ist ● nicht ausschließlich, ● mit der Einschränkung gemäß Ziffer 2.1.1.9 übertragbar, ● dauerhaft, unwiderruflich und unkündbar, ● örtlich unbeschränkt und ● in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbar ● zu verschaffen. Das Recht, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung zu nutzen, lässt die Einschränkung der Mängelansprüche gemäß Ziffer 12.5 unberührt. Softwarekomponenten dürfen nur in Verbindung mit der Standardsoftware* genutzt werden, deren Bestandteil sie sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Softwarekomponenten, die gemäß Ziffer 2.3.1.2 lizenziert sind.

Version 3.0.0 vom 01.03.2026 Seite 3 von 31

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System-AGB

2.3.1.2 Abweichend von Ziffer 2.3.1.1 gelten die vom Rechteinhaber vorgegebenen Lizenzbedingungen für die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten, wenn es sich um Open Source Software* handelt. 2.3.1.3 An der Dokumentation der Standardsoftware* verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche, unkündbare und örtlich unbeschränkte Recht, die Dokumentation zu nutzen und zu vervielfältigen. Sofern von den jeweiligen Rechteinhabern an der Dokumentation der Standardsoftware* Rechte eingeräumt werden wie an Open Source Software*, gelten diese anstelle der Rechte gemäß Satz 1 dieser Ziffer 2.3.1.3. 2.3.1.4 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Lizenz, unter der die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente überlassen wird, keine Bedingungen enthält, die die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung und/oder die Verbreitung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente zusammen mit anderer nach diesem Vertrag überlassener Standardsoftware* oder zusammen mit anderer lizenzierter Software des Auftraggebers verbietet, soweit die gemeinsame Nutzung und/oder Verbreitung der jeweiligen Standardsoftware* oder Softwarekomponente vertraglich vereinbart sind. Eine Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einer Verbreitung der Standardsoftware* und Softwarekomponente ist ausgeschlossen. 2.3.1.5 Soweit die Anforderungen gemäß Ziffern 2.3.1.1 bis 2.3.1.4 durch die Rechteverschaffung nicht erfüllt werden, ist der Auftragnehmer zu einer ergänzenden Rechteverschaffung, z.B. durch Erwerb und Einräumung zusätzlicher Nutzungsrechte auf eigene Kosten verpflichtet. Ansprüche wegen Mängeln bleiben unberührt. 2.3.1.6 Für Open Source Software* finden die Ziffern 2.3.1.7 bis 2.3.1.12 keine Anwendung. 2.3.1.7 Soweit im Vertrag die Geltung von anderen als den in Ziffer 2.3.1.1 genannten Nutzungsrechtsregelungen vereinbart ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber gleichwohl mindestens dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Nutzungsrechte zu verschaffen, die für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Software* notwendig sind. Zudem ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass diese weiteren Nutzungsrechtsregelungen den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken. 2.3.1.8 Dem Auftraggeber obliegt es, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten gemäß Ziffer 2.3.1.1 zu sorgen. 2.3.1.9 Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber unbeschadet der Rechte gemäß dem letzten Satz dieser Ziffer nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Sofern nach den vertraglichen Bestimmungen das Nutzungsrecht an der Standardsoftware* endet, ist der Auftraggeber verpflichtet, die erstellten Vervielfältigungen zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen. 2.3.1.10 Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. 2.3.1.11 Werden die Nutzungsrechte auf eine im EVB-IT Systemvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hier- von abweichende Nutzung der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im EVB-IT Systemvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung nicht funktionsfähig, ist die Nutzung bis zu deren Wiederherstellung in einer anderen Umgebung auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. 2.3.1.12 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware* nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. 2.3.1.13 Erkennt der Auftragnehmer, dass der Auftraggeber etwaig vereinbarten Obliegenheiten oder Pflichten aus Nutzungsrechtsregelungen nicht ausreichend nachkommt oder die Grenzen der vereinbarten Nutzungsrechte überschreitet bzw. zu überschreiten droht, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.

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2.3.2 Überlassung von Standardsoftware* auf Zeit Ist die Überlassung von Standardsoftware* auf Zeit vereinbart, überlässt der Auftragnehmer die Standardsoftware* dem Auftraggeber und hält den vertragsgemäßen Zustand während der vereinbarten Überlassungszeit aufrecht. Soweit im EVB-IT Systemvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit Beginn der vereinbarten Überlassungszeit ● das nicht ausschließliche, ● zeitlich auf die vereinbarte Nutzungszeit beschränkte, nach der vertraglichen Vereinbarung ordentlich und im Übrigen nur außerordentlich kündbare, ● örtlich unbeschränkte, ● in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare, ● nicht übertragbare Recht ein, die Standardsoftware* zu nutzen, das heißt insbesondere, sie für die vereinbarte Nutzungszeit oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. 2.3.3 Standardsoftware mit Anpassungen auf Quellcodeebene Werden Anpassungen an der Standardsoftware* auf Quellcodeebene vorgenommen, hat der Auftragnehmer spätestens mit der Angebotsabgabe mitzuteilen, ob er die Anpassungen in den Standard aufnehmen werde. Erklärt er dies, ist er verpflichtet, die Anpassungen in den auf die Erklärung der Betriebsbereitschaft* folgenden Programmstand* der Standardsoftware* aufzunehmen. Erfolgt keine entsprechende Erklärung oder ist keine Aufnahme der Anpassungen in den Standard erfolgt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Anpassungen auf Quellcodeebene im Quellcode* und die unangepassten Teile der Standardsoftware* im Objektcode* so zu übergeben, dass der Auftraggeber in der Lage ist, mit entsprechend qualifiziertem Personal hieraus wieder die angepasste Standardsoftware* zu erstellen. An dem zu übergebenden Quellcode* erhält der Auftraggeber die Rechte für Individualsoftware*. 2.3.4 Erstellung und Überlassung von Individualsoftware* bzw. Individualsoftwarekomponenten Ist die Erstellung und Überlassung von Individualsoftware* bzw. Individualsoftwarekomponenten vereinbart, erstellt der Auftragnehmer diese entsprechend den Vereinbarungen, insbesondere in den Nummern 2 und 4 des EVB-IT Systemvertrages und stellt sie zur Verfügung. 2.3.4.1 Rechteumfang Individualsoftware* Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer die Individualsoftware* bzw. die Individualsoftwarekomponente als Open Source Software* zur Verfügung. Soweit vereinbart, umfasst dies auch, dass die Bereitstellung durch den Auftragnehmer zusätzlich auf openCode* entsprechend deren Bedingungen erfolgt. Zusätzlich zur vorgenannten Lizenzierung verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils, soweit die Individualsoftware bzw, die Individualsoftwarekomponente entstanden ist, das Recht, die Individualsoftware* bzw. Individualsoftwarekomponente im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form ● zu nutzen, das heißt insbesondere, sie dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, ● abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, ● auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes* öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger, jeweils ● in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Individualsoftware*, nicht jedoch den Quellcode*, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools bzw. zum nicht gewerblichen Herunterladen zur Verfügung zu stellen,

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● durch Dritte nutzen und bearbeiten oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen, ● nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen, ● in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, jedoch gewerblich nur an wie in §§ 99 bis 101 GWB definierte Auftraggeber. Das Recht ist ● nicht ausschließlich, ● dauerhaft, unwiderruflich und unkündbar ● örtlich unbeschränkt ● für nichtgewerbliche Zwecke unterlizenzierbar ● für gewerbliche Zwecke an wie in §§ 99 bis 101 GWB definierte Auftraggeber unterlizenzierbar, ● in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbar, ● übertragbar, zu verschaffen. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Individualsoftware*, insbesondere deren Objekt- und Quellcode* in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien, wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. Soweit die Individualsoftware bzw. Individualsoftwarekomponente nicht als Open Source Software* bereitgestellt wird, gilt folgendes: ● Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an der Individualsoftware* ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfältigungs-, Unterlizenzierungs- oder Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Eine Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einer Unterlizenzierung oder Weiterverbreitung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mängelansprüche und auch, soweit der Auftraggeber Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend macht, die der Dritte seinerseits wegen der Individualsoftware* gegen den Auftraggeber geltend gemacht hat. ● Soweit der Auftraggeber seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen. 2.3.4.2 Rechte an vorbestehenden Teilen*, Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Ziffer 2.3.4.1 gilt grundsätzlich auch für vorbestehende Teile*, jedoch werden keinesfalls ausschließliche Nutzungsrechte an diesen eingeräumt. Ist die Individualsoftware* bzw. die Individualsoftwarekomponente gemäß Ziffer 2.3.4.1 als Open Source Software* bereitzustellen, müssen auch sämtliche vorbestehenden Teile* derselben als Open Source Software* bereitgestellt werden, soweit der Auftraggeber nicht im Einzelfall ausnahmsweise ausdrücklich etwas anderes in Textform zulässt. Für Open Source Software* gelten die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 2.3.4.2 nicht. Soweit vorbestehende Teile* der Individualsoftware bzw. Individualsoftwarekomponente nicht als Open Source Software* bereitgestellt werden, gilt folgendes: ● Die Verbreitung und Unterlizenzierung von vorbestehenden Teilen* ist zu vergüten, wenn der Auftragnehmer deren Verwendung im Angebot mitgeteilt, die Vergütung für die Einräumung dieser Rechte dort beziffert und der Auftraggeber auf dieses Angebot so auch den Zuschlag erteilt hat. Solange der Auftraggeber diese Rechte an den vorbestehenden Teilen* nicht ausübt, wird die Vergütung für deren Verbreitung oder Unterlizenzierung nicht fällig.

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● Das Recht zur Bearbeitung der vorbestehenden Teile* ist ausgeschlossen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: o Der Auftragnehmer hat im bezuschlagten Angebot mitgeteilt, dass er statt des Quellcodes* der vorbestehenden Teile* nur deren Objektcode* überlassen werde und macht von diesem Recht Gebrauch. o Der Auftragnehmer versetzt den Auftraggeber in die Lage, mit entsprechend qualifiziertem Personal aus den im Quellcode* überlassenen Teilen der Individualsoftware* und den nur im Objektcode* überlassenen vorbestehenden Teilen* die ausführbare Individualsoftware* zu erzeugen. o Es besteht kein gesetzliches Bearbeitungsrecht. Für den Einsatz von Werkzeugen* gilt Ziffer 2.3.4.4. Die Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Teile* ist nur zusammen mit der Individualsoftware* in der überlassenen oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zulässig. 2.3.4.3 Rückvergütung Ist in Nummer 4.5.4 des EVB-IT Systemvertrages eine Rückvergütung an den Auftraggeber für die Einräumung von Rechten an der Individualsoftware* oder von Teilen der Individualsoftware* an Dritte vereinbart, gilt folgende Berichtspflicht- und Buchüberprüfungsvereinbarung: ● Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber binnen eines Monats nach dessen Aufforderung in Textform eine aktuelle Übersicht über erfolgte bzw. vereinbarte Nutzungsrechtseinräumungen zu übermitteln (Abrechnung). Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zu maximal zwei Abrechnungen pro Vertragsjahr verpflichtet. ● Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einem vom Auftraggeber beauftragten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten einmal im Jahr zur Überprüfung der Abrechnungen zu den Bürozeiten des Auftragnehmers Einsicht in die für die Rückvergütung relevanten Unterlagen zu gewähren. Der Auftraggeber wird seinen Wunsch mit einer Frist von mindestens fünf Tagen in Textform ankündigen. 2.3.4.4 Rechte an Werkzeugen* Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht am Markt erhältliche Werkzeuge* für die Erstellung der Individualsoftware* verwendet bzw. entwickelt hat und ohne diese Werkzeuge* die Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware* nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist, übergibt er dem Auftraggeber ein Vervielfältigungsstück dieses Werkzeuges* spätestens bis zur Erklärung der Betriebsbereitschaft* und räumt ihm an diesem ● das nicht ausschließliche, ● örtlich unbeschränkte, ● in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare, ● nur gemeinsam mit der Individualsoftware*, zu deren Bearbeitung bzw. Umgestaltung es dient, übertragbare, ● dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare ● Recht ein, das Werkzeug* im Original ausschließlich zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung zur Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware* einzusetzen und hierfür das Werkzeug* ● zu nutzen, das heißt insbesondere, es dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, es anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, ● durch Dritte nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen, ● nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen.

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Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, ein weiteres Vervielfältigungsstück herzustellen und dieses gemeinsam mit der jeweiligen Individualsoftware* zu verbreiten und dem Dritten die Rechte aus dieser Ziffer 2.3.4.4 mit Ausnahme des Unterlizenzierungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechts einzuräumen. Statt des vom Auftragnehmer verwendeten Werkzeuges* kann dieser dem Auftraggeber eine reduzierte Version dieses Werkzeuges* übergeben und ihm die in dieser Ziffer 2.3.4.4 aufgeführten Rechte daran einräumen, wenn damit die Individualsoftware* ebenso gut bearbeitet und umgestaltet werden kann. Der Auftragnehmer ist nicht zur Überlassung des Werkzeuges* verpflichtet, wenn er nachweisen kann, dass die Individualsoftware* mit einem am Markt erhältlichen anderen Werkzeug* ebenso gut bearbeitet und umgestaltet werden kann, wie mit dem von ihm verwendeten Werkzeug* und er dem Auftraggeber die Bezugsquelle nennt. Die Regelungen in dieser Ziffer 2.3.4.4 gelten grundsätzlich auch in Bezug auf Werkzeuge, bei denen es sich um Open Source Software* handelt. Allerdings gelten in Bezug auf diese Werkzeuge die von den jeweiligen Rechteinhabern vorgegebenen Lizenzbedingungen und der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber das Werkzeug unter Erfüllung der Pflichten, die für Open Source Software* gelten, zu übergeben. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, dem Auftraggeber die Bezugsquelle zu nennen. 2.3.4.5 Rechte an Erfindungen Soweit im EVB-IT Systemvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, folgende Regelung: ● Der Auftragnehmer kann über die Erfindung und die daraus fließenden und damit in Zusammenhang stehenden Rechte frei verfügen und die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber bereits hiermit unentgeltlich ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares und dinglich wirkendes Nutzungsrecht an jetzt und in Zukunft angemeldeten oder erteilten Patenten und Gebrauchsmustern in Verbindung mit der Nutzung der von der Erfindung betroffenen Systemkomponenten* ein. Soweit dies im Einzelfall nicht ausreichend ist, räumt der Auftragnehmer Nutzungsrechte in dem Umfang ein, der erforderlich ist, damit der Auftraggeber oder ein berechtigter Dritter die Rechte an der Systemkomponente* vertragsgemäß ausüben kann. ● Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Ausübung der dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte an der Systemkomponente* weder durch ihn noch durch den Erfinder oder einen etwaigen Rechtsnachfolger beeinträchtigt werden kann. Insbesondere wird er zu diesem Zwecke etwaige Diensterfindungen in Anspruch nehmen. 2.3.5 Multilizenzierung Wenn der Auftragnehmer für die Erstellung von Individualsoftware* oder die Anpassung oder das Customizing* von Standardsoftware* vorbestehende Softwarekomponenten von Open Source Software* verwendet oder bearbeitet, die ihm unter mehreren Open Source Lizenzen zur Verfügung stehen, so muss der Auftragnehmer die Bearbeitungen dieser Softwarekomponenten unter all diesen Open Source Lizenzen lizenzieren und an den Auftraggeber weitergeben. Unabhängig davon kann der Auftragnehmer sich entscheiden, unter welcher dieser Lizenzen er die Softwarekomponenten in der Individualsoftware* bzw. Standardsoftware* verwendet. 2.4 Erstellung des Gesamtsystems und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Gesamtsystem entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu erstellen und dessen Betriebsbereitschaft* herbeizuführen. Dazu hat der Auftragnehmer die einzelnen von ihm zu liefernden oder zu erstellenden Systemkomponenten* sowie die durch den Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* aufzustellen, zu installieren*, zu customizen* und zu integrieren*. Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Leistungs-beschreibung bzw., sofern sich daraus nichts ergibt, soweit zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems erforderlich. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den anlässlich der vorgenannten Tätigkeiten für den Auftraggeber insoweit erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere an den Ergebnissen der Installation*,

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des Customizing* und der Integration* sowie an den Protokollen und sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Materialien, Datenbankwerken und Datenbanken die Rechte gemäß Ziffern 2.3.3.1 und 2.3.3.4 ein. Soweit vorbestehende Materialien wie z.B. Vorlagen, Konzepte und Dokumentationen urheberrechtlich geschützt sind, erhält der Auftraggeber jedoch kein Bearbeitungsrecht sowie kein Recht zur Unterlizenzierung, es sei denn, dass einer dieser Ausschlüsse nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässig ist. Sofern von den jeweiligen Rechteinhabern an vorbestehenden Materialien Rechte eingeräumt werden wie an Open Source Software*, gelten diese anstelle der Rechte gemäß Sätzen 1 und 2 dieser Ziffer 2.4. 2.5 Schulungen Sind Schulungen vereinbart, führt der Auftragnehmer diese in eigener Verantwortung und insbesondere entsprechend den Vereinbarungen in Nummern 2 und 4 des EVB-IT Systemvertrages durch. Ist nichts anderes vereinbart, sind alle Schulungen in deutscher Sprache durchzuführen. Schulungen finden beim Auftraggeber statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Schulungen nicht beim Auftraggeber stattfinden, ist der Auftragnehmer für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der entsprechenden Schulungsinfrastruktur verantwortlich. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten sowie angemessene Pausen. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen. Die Schulungsunterlagen sind in deutscher Sprache geschuldet. Die vereinbarten Vervielfältigungsstücke gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Zu den Schulungsunterlagen gehören die elektronischen Präsentationsdateien. An nicht für den Auftraggeber erstellten Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, dauerhafte und übertragbare Recht ein, die Schulungsunterlagen für eigene Zwecke des Rechteinhabers zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Schulungsunterlagen oder Teile davon für den Auftraggeber erstellt wurden, räumt der Auftragnehmer diesem für Schulungen und im Übrigen allein für eigene Zwecke des Rechteinhabers die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.4.1 in Verbindung mit Nummer 4.5.3 EVB-IT Systemvertrag ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3 Mängelklassifizierung 3.1 Soweit im EVB-IT Systemvertrag, insbesondere in dessen Nummern 5.1.1.2, 13.5 oder 14.4.1 nicht anders vereinbart, wird zwischen folgenden drei Mängelklassen unterschieden: 3.1.1 Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist. 3.1.2 Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems erheblich eingeschränkt ist. 3.1.3 Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist. 3.2 Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die leichten Mängel insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung des Gesamtsystems führen.

4 Systemservice nach Abnahme Sind Systemserviceleistungen vereinbart, erbringt der Auftragnehmer diese nach Maßgabe der Vereinbarungen im EVB-IT Systemvertrag sowie der folgenden Regelungen: 4.1 Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* Ist die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems oder von Systemkomponenten* vereinbart, gehören hierzu alle für die Störungsbeseitigung notwendigen Maßnahmen des Auftragnehmers. Dies umfasst z.B. Instandsetzungsleistungen für Hardware und Pflegeleistungen für Software* zur Beseitigung von Störungen. Letztere beinhalten z.B. die Erstellung und Überlassung einer fehlerbereinigten Fassung der Individualsoftware* und die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandes* für die Standardsoftware*; Ziffer 4.2.2.2 gilt entsprechend.

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Liegt eine Störung in der Standardsoftware* vor und ist die Störungsbeseitigung für Standardsoftware* vereinbart, gilt Folgendes: ● Der Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung beseitigenden Programmstand* bereitzustellen. ● Ist ein die Störung beseitigender Programmstand* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen. ● Ist dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Standardsoftware* für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt-* oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen. 4.1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist eine neue Systemkomponente* vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme einer neuen Systemkomponente* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Systemkomponente* wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente* aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente*, gilt Folgendes: ● Enthält die neue Systemkomponente* mehr Funktionalität als die im EVB-IT Systemvertrag aufgeführte Systemkomponente* (Mehrleistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er die neue Systemkomponente* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung der neuen Systemkomponente* bereits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.2 ist. ● Entstehen ihm durch die Nutzung der neuen Systemkomponente* höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 4.1.1 gilt entsprechend. 4.1.2 Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems unverzüglich nach Zugang der Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, sind die Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems in angemessener Frist innerhalb der Servicezeiten abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Darüber hinaus kann er die Vereinbarung zum Systemservice gemäß Nummer 5 des EVB-IT Systemvertrages und – falls vereinbart – die Vereinbarung zur Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems gemäß Nummer 6 des EVB-IT Systemvertrages kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Tritt die gleiche Störung nach Erklärung der Betriebsbereitschaft* wieder auf und beruht die Störung auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Hat der Auftraggeber die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und ist eine Pauschalvergütung für den Systemservice vereinbart, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen. 4.2 Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft*

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Ist die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems vereinbart, können hierzu je nach Vereinbarung die Wartung des Gesamtsystems oder von Systemkomponenten* und/oder die Überlassung von neuen Programmständen* der Standardsoftware* des Gesamtsystems gehören. 4.2.1 Wartung des Gesamtsystems Ist die Wartung des Gesamtsystems (Systemwartung) vereinbart, sollen im vertraglich vereinbarten Umfang die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems oder von Systemkomponenten* gewährleistet und insbesondere vorausschauend Störungen vermieden werden. 4.2.2 Überlassung von neuen Programmständen* 4.2.2.1 Ist der Auftragnehmer zur Überlassung neuer Programmstände* verpflichtet, hat der Auftragnehmer diese zu installieren*, zu customizen* und in das Gesamtsystem zu integrieren*, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für den Fall, dass Standardsoftware* für den Auftraggeber gemäß Ziffer 2.3.3 angepasst wurde, gehört dazu auch, diese Anpassungen in dem neuen Programmstand* für den Auftraggeber vorzunehmen. Enthalten neue Programmstände* wesentliche neue Funktionalitäten, sind das Customizing* und die Integration* in Bezug auf diese Funktionalitäten nur insoweit geschuldet, als dies zur Herstellung der Betriebsbereitschaft* erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers das Customizing* und die Integration* in Bezug auf diese Funktionalitäten auch weitergehend vorzunehmen. Für diesen Fall gilt Ziffer 17. Im Übrigen darf eine Nutzung neuer Funktionalitäten durch das Customizing* nicht behindert werden. Die Verpflichtung zur Überlassung von Programmständen* umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware* bestehen. 4.2.2.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch die Überlassung neuer Programmstände* keine Einschränkungen technischer, organisatorischer oder rechtlicher Art entstehen und die Nutzungsrechte auch an keine anderen Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft werden, als sie für die vorherige Fassung der Standardsoftware* bzw. den vorherigen Programmstand* bestanden. Wenn ein neuer Programmstand eine Programmbibliothek* verlinkt, deren Lizenz (wie z.B. LGPL 2.1 oder 3.0) die Verpflichtung vorsieht, bei der Verbreitung, Vermietung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung der verlinkten Softwarekomponenten die Bearbeitung der Programmbibliothek* zu bestimmten Zwecken sowie das Reverse Engineering* der verlinkten Standardsoftware* zu bestimmten Zwecken zu erlauben, so verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber die insoweit erforderlichen Nutzungsrechte. Kann der Auftragnehmer mit dem neuen Programmstand* nicht die Verpflichtung aus dieser Ziffer erfüllen, z.B. weil der Ersteller der Standardsoftware* diese nur zu geänderten Nutzungsbedingungen anbietet, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber vor der Überlassung die Lizenzbedingungen zu übergeben, die Nutzungsrechtseinschränkungen gegenüber dem vorherigen Programmstand* im Detail aufzuzeigen und etwaige Auflagen, Bedingungen bzw. Nutzungsvoraus-setzungen zu erläutern. Des Weiteren hat der Auftragnehmer die Konsequenzen für den praktischen Einsatz beim Auftraggeber zu erläutern, soweit wie der Auftragnehmer Kenntnis über die Systemumgebung des Auftraggebers erhält, in der die Standardsoftware* eingesetzt wird. Dies gilt entsprechend, wenn der neue Programmstand* gegenüber dem vorherigen Programmstand* Funktionseinschränkungen aufweist. Soweit technisch möglich und dem Auftragnehmer zumutbar, wird dieser dem Auftraggeber eine Ersatzlösung vorschlagen und vor weiteren diesbezüglichen Maßnahmen dessen Entscheidung abwarten. Weitere Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen bei der Leistungserbringung nach diesem Vertrag einzuhalten. Waren für die Standardsoftware* bestimmte Dokumente bzw. Informationen (z.B. Quellcode, NOTICE-Dateien, SBOM) aufgrund der Lizenzbedingungen oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen, sind diese bei Bereitstellung eines neuen Programmstandes* dem Auftraggeber in entsprechend aktualisierter Fassung zur Verfügung zu stellen, damit der Auftraggeber die Lizenzbedingungen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch ebenfalls einhalten kann. 4.3 Abnahme der Systemserviceleistungen Nach Durchführung der Systemserviceleistungen erklärt der Auftragnehmer die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems oder der vereinbarten Systemkomponente*. Systemserviceleistungen des

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Auftragnehmers, die zu nicht unwesentlichen Eingriffen in das Gesamtsystem führen unterliegen der Abnahme. Bei unwesentlichen Eingriffen ist statt einer Abnahme die Erklärung der Betriebsbereitschaft* ausreichend. In diesem Fall steht die Erklärung der Abnahme gleich. Soweit Eingriffe einer Abnahme unterliegen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Gesamtsystem oder die vereinbarte Systemkomponente* innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Für die Einhaltung der vereinbarten Wiederherstellungszeit* genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer Störung der Zeitpunkt der Erklärung der Betriebsbereitschaft* für die Fristwahrung. 4.4 Mängelhaftung bei Systemserviceleistungen Sind die Systemserviceleistungen mangelhaft erbracht, gilt Ziffer 13 entsprechend. An Stelle des Rücktritts nach Ziffer 13.11 tritt das Recht auf Kündigung der Systemservicevereinbarung gemäß Nummer 5 des EVB-IT Systemvertrages in Bezug auf die betroffene Leistung, es sei denn, dem Auftraggeber ist das Festhalten an der Systemservicevereinbarung insgesamt nicht zumutbar. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Kündigung der Systemservicevereinbarung insgesamt berechtigt. 4.5 Dokumentation der Systemserviceleistungen Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Systemserviceleistungen in angemessener Art und Weise, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird alle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen zum Systemservice gemäß Ziffer 4 an den Dokumentationen erforderlich werden, in die Dokumentationen einarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit eine Einarbeitung dem Auftragnehmer rechtlich nicht möglich ist, wird er eine entsprechende Ergänzung der Dokumentation zur Verfügung stellen.

5 Dokumentation und Software Bill of Materials (SBOM)* 5.1 Der Auftragnehmer ist zur Dokumentation des Gesamtsystems verpflichtet. 5.2 Zu der Dokumentation des Gesamtsystems gehören insbesondere die Anwendungsdokumentation (Nutzerhinweise, Anleitungen und Hilfestellungen etc.) sowie Nutzungshandbücher für Hard- und Software* und Verfahrensbeschreibungen. Die Dokumentation muss es dem für die Nutzung und Administration einzusetzenden Personal des Auftraggebers ermöglichen, das Gesamtsystem nach Durchführung der vereinbarten Schulung ordnungsgemäß zu bedienen, sofern das Personal ausreichende Vorbildung und Ausbildung aufweist. Die Dokumentation muss darüber hinaus den technischen Aufbau und die technischen Abläufe des Gesamtsystems so umfassend beschreiben, dass es dem Auftraggeber bei Einsatz von Personal mit ausreichender Vorbildung und Ausbildung möglich ist, die Unterlagen auch ohne Inanspruchnahme des Auftragnehmers zu verwenden, insbesondere um das Gesamtsystem selbstständig einsetzen und, soweit die Gewährung entsprechender Rechte vereinbart ist, auch fortentwickeln zu können. 5.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Dokumentation spätestens mit Erklärung der Betriebsbereitschaft* in deutscher Sprache mindestens in zweifacher Ausfertigung oder in ausdruckbarer Form zu übergeben. Die Nutzung der gängigen englischen Fachbegriffe ist zulässig. 5.4 Der Auftragnehmer dokumentiert die im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 durchgeführten Maßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 5.5 Der Auftragnehmer wird alle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 an den Dokumentationen erforderlich werden, in diese einarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit eine Einarbeitung dem Auftragnehmer rechtlich nicht möglich ist, wird er eine entsprechende Ergänzung der Dokumentation zur Verfügung stellen. 5.6 An für den Auftraggeber erstellten Dokumentationen räumt der Auftragnehmer diesem die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.4.1 in Verbindung mit Nummer 4.5.3 EVB-IT Systemvertrag ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. An allen anderen Dokumentationen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1 bzw. bei gemieteten Dokumentationen die Rechte gemäß Ziffer 2.3.2 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sofern von den jeweiligen Rechteinhabern an der Dokumentation Rechte eingeräumt werden wie an Open Source Software*, gelten diese anstelle der Rechte gemäß Sätzen 1 und 2 dieser Ziffer 5.6.

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5.7 Soweit die Lieferung einer Software Bill of Materials (SBOM)* vereinbart ist, muss diese vom Auftragnehmer für jede Software* gemäß der Technischen Richtlinie BSI TR-03183-2 bereitgestellt werden. Die Software Bill of Materials (SBOM)* muss für jeden neuen Programmstand* aktualisiert werden, wenn Systemservice vereinbart ist.

6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers 6.1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn Vorgaben des Auftraggebers in nicht unwesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder objektiv nicht ausführbar oder beizustellende Systemkomponenten* nicht vertragsgemäß sind und er dies erkennt oder hätte erkennen müssen. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen schriftlich mitzuteilen und vor weiteren Maßnahmen dessen Entscheidung abzuwarten. Der Auftraggeber wird diese Entscheidung unverzüglich mitteilen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, die Vorgaben und Beistellungen weitergehend zu untersuchen und zu prüfen, als dies für die Erstellung des Gesamtsystems erforderlich ist. 6.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass die Datensicherungsmaßnahmen des Auftraggebers nicht einer ordnungsgemäßen Datensicherung entsprechen, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 6.3 Treten Änderungen bei Normen (z.B. EN, DIN, ISO) ein, die mehr als nur unwesentliche Auswirkungen auf die Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers haben, oder ändern sich die ausdrücklich für die Leistungserbringung vereinbarten Normen, hat der Auftragnehmer dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber in angemessener Frist in Textform mitzuteilen. 6.4 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber auf dessen Anforderung in angemessener Frist, unabhängig davon spätestens jedoch bis zur Erklärung der Abnahme mit, welche für die Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware* notwendigen Werkzeuge* er bei deren Erstellung verwendet bzw. entwickelt hat. 6.5 Ist die Störungsbeseitigung oder die Überlassung neuer Programmstände* in Bezug auf Open Source Software* vereinbart, so setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber über das Erscheinen neuer Programmstände* in Kenntnis und berät ihn dazu, wann ein neuer Programmstand* übernommen werden sollte, sofern für die Überlassung neuer Programmstände* keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Ziffer 4.1.1 Absatz 3 findet keine Anwendung. 6.6 Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so rechtzeitig auf die zu erbringende Mitwirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für den Projekterfolg wesentlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. 6.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Kopier- oder Nutzungssperren* mit, die die vertragsgemäße Nutzung des Gesamtsystems beeinträchtigen könnten. Dies gilt nicht für vom Auftraggeber beigestellte Systemkomponenten*. 6.8 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf dessen Anfrage angemessen über den Stand der Erstellung des Gesamtsystems informieren. Der Auftraggeber kann in diesem Zusammenhang nach rechtzeitiger Vorankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten Einsicht in alle für die Beurteilung des Projektstandes notwendigen fachlichen und technischen projektbezogenen Unterlagen des Auftragnehmers verlangen. Er kann zu diesem Zweck einen Dritten beauftragen. Soweit rechtlich zulässig und zumutbar, wird sich der Auftraggeber bemühen, einen Dritten zu beauftragen, der kein Konkurrent des Auftragnehmers ist. Der Auftraggeber ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und wird Dritte, die er beauftragt, zur Verschwiegenheit verpflichten. Der Ort der Einsichtnahme wird einvernehmlich festgelegt. Jede Partei trägt die ihr entstehenden Kosten. 6.9 Ist im Rahmen des Projektfortschritts festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gemäß Termin- und Leistungsplan gefährdet ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.

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7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer 7.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistung durch Personal, das entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung qualifiziert ist. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist. 7.2 Der Auftragnehmer darf zur Erbringung von Leistungen, die qualitativ oder quantitativ für das Gesamtsystem wesentlich sind, Subunternehmer nur einsetzen oder eingesetzte Subunternehmer nur auswechseln, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich zustimmt. Er wird unverzüglich zustimmen, wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Subunternehmers anstelle des alten Subunternehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte. Die Einarbeitung des neuen Subunternehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers benannten Subunternehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 7.3 Auftraggeber und Auftragnehmer werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die jeweils von ihnen im Rahmen der Gesamtsystemerstellung gegenseitig abgestellten Mitarbeiter ausschließlich dem Direktionsrecht und der Disziplinargewalt des jeweiligen Arbeitgebers unterstehen. Weisungen erfolgen ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Aufgabenverteilung. 7.4 Der Auftragnehmer darf Personen in vereinbarten Schlüsselpositionen nur mit Einwilligung des Auftraggebers auswechseln. Der Auftraggeber wird seine Einwilligung unverzüglich erklären, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist und der Auftragnehmer eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. Zwingend erforderlich ist die Ablösung, wenn der weitere Einsatz unmöglich ist. Personal, das nicht auf Schlüsselpositionen eingesetzt ist, darf der Auftragnehmer auch ohne Einwilligung des Auftraggebers auswechseln, sofern das Ersatzpersonal über die vertraglich vorausgesetzte Eignung verfügt. Die Einarbeitung erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers.

8 Vergütung 8.1 Der Pauschalfestpreis* ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung nach Ziffer 1.1 geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* sind im Pauschalfestpreis* enthalten. Soweit die Vereinbarung einer Vergütung bei Open Source Software* gegen die dafür geltenden Lizenzbedingungen verstößt, umfasst die vereinbarte Vergütung die Rechteverschaffung an solcher Standardsoftware* nicht; die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Rechteverschaffung auch an solcher Standardsoftware* bleibt unberührt. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren. 8.2 Eine im EVB-IT Systemvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 8.3 Die Vergütung für die Erstellung des Gesamtsystems wird nach der Gesamtabnahme fällig, soweit nicht im Zahlungsplan in Nummer 9 des EVB-IT Systemvertrages Zahlungen nach Teilabnahmen vereinbart sind. Anspruch auf Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen* hat der Auftragnehmer nur, soweit diese im EVB-IT Systemvertrag vereinbart sind. Das Recht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 632a BGB Abschlagszahlungen* zu verlangen, bleibt jedoch unberührt. 8.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dieser sind bei Vergütung nach Aufwand vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Systemvertrag - beizufügen. Voraussetzung für die Fälligkeit

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der Vergütung bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand für Systemserviceleistungen gemäß Ziffer 4 ist darüber hinaus, soweit eine solche vereinbart ist, die Abnahme der jeweiligen Leistung. 8.5 Je Kalendertag wird pro Person nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, keine Pause gemacht zu haben. 8.6 Ist eine Preisanpassung für Leistungen vereinbart, die nicht im Pauschalfestpreis* enthalten sind, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Abnahme des Gesamtsystems, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. 8.7 Alle Preise verstehen sich rein netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

9 Verzug 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*, Teilabnahmetermine - soweit solche vereinbart wurden - und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfüllungstermins* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteil am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 § 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

10 Projektmanagement 10.1 Das vereinbarte Vorgehensmodell ergibt sich aus Nummer 2.3 des EVB-IT Systemvertrages. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verantwortlich für ● Planung, Steuerung und Kontrolle des Projektes unter Einhaltung der Faktoren Zeit, Qualität und, soweit kein Festpreis vereinbart ist, Budget, ● Festlegung der Rahmenbedingungen für die Projektorganisation, ● Kontrolle und Einhaltung der vertraglichen Abmachungen,

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● Organisation und Dokumentation eventueller Änderungsverfahren, ● Problem- und Konfliktlösung bei der Projektplanung, bei der Projektabwicklung und beim Projektabschluss, ● Überwachung des Projektfortschrittes und Einleitung von eventuell notwendigen Krisenmaßnahmen, ● Gewährleistung der Projektberichterstattung und -kommunikation, ● Berichterstattung an den Auftraggeber über den Projektverlauf. 10.2 Jeder Vertragspartner benennt in Nummer 10 des EVB-IT Systemvertrages einen oder mehrere Ansprechpartner (z.B. Projektleiter oder Projektmanager), die befugt sind, die im Projekt erforderlichen Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder herbeizuführen. Hat ein Vertragspartner die Rolle des Projektleiters nicht besetzt, übernimmt diese Rolle dessen Projektmanager. 10.3 Sofern eine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, werden projektbezogene interne Abstimmungen des Auftragnehmers sowie Schulungen und Qualifizierungen des Auftragnehmers nicht vergütet.

11 Mitwirkung des Auftraggebers 11.1 Dem Auftraggeber obliegen die in Nummer 12 des EVB-IT Systemvertrages aufgeführten Mitwirkungsleistungen sowie die gemäß Nummer 3 des EVB-IT Systemvertrages vereinbarten Beistellungsleistungen. Er wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die vertraglich vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 11.2 Verlangt der Auftragnehmer eine über die geschuldete Mitwirkung des Auftraggebers hinausgehende Leistung des Auftraggebers, kann der Auftraggeber es übernehmen, diese anstelle des Auftragnehmers als eigene Mitwirkungsobliegenheit zu erbringen; die für die Erstellung des Gesamtsystems zu zahlende Vergütung reduziert sich entsprechend. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, diesen Beitrag des Auftraggebers zu prüfen, ggf. zu korrigieren und in das Gesamtsystem zu integrieren*. Die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 11.3 Der Auftraggeber hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen. Auf Nachfrage des Auftragnehmers hat er im Rahmen des Zumutbaren bestimmte, in seine Sphäre fallende Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. notwendige, mit zumutbarem Aufwand von ihm beschaffbare einzelne technische Informationen aus seiner Sphäre bereit zu stellen. 11.4 Dem Auftraggeber obliegt, den Auftragnehmer über von ihm veranlasste Änderungen an der Systemumgebung* oder Beistellungen zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Bei vereinbartem Systemservice obliegt es dem Auftraggeber, den Auftragnehmer rechtzeitig über nicht vom Auftragnehmer vorgenommene oder initiierte Änderungen an den Systemkomponenten* zu informieren, sofern sich diese auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Diese Obliegenheit gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber zu einer solchen Änderung berechtigt ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen unverzüglich unterrichten. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend der Änderungen angepasst wird. Der Auftraggeber wird bei auszutauschenden Systemkomponenten* oder Teilen von diesen die Datenträger entnehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

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11.5 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen. 11.6 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber, soweit die Datensicherung nicht Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.

12 Abnahme 12.1 Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem und - soweit vereinbart - teilabnahmefähige Leistungen. 12.2 Der Auftragnehmer hat die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems zum vereinbarten Termin zu erklären und das Gesamtsystem zur Funktionsprüfung zur Verfügung zu stellen. Wenn im EVB-IT Systemvertrag dafür kein Termin vereinbart ist, hat dies so rechtzeitig vor dem vereinbarten Vertragserfüllungstermin* zu erfolgen, dass dem Auftraggeber mindestens die vereinbarte Funktionsprüfungszeit vor dem Vertragserfüllungstermin* zur Verfügung steht. Die Erklärung der Betriebsbereitschaft* setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem vertragsgemäß hergestellt hat und die zur Durchführung der Funktionsprüfung vereinbarten Schulungen durchgeführt wurden. Abweichend davon kann der Auftragnehmer die Betriebsbereitschaft* auch ohne vorherige Schulung erklären, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht ausreichend Gelegenheit dazu gegeben hat. 12.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Gesamtsystem innerhalb von 30 Tagen nach dem Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen (Funktionsprüfungszeit). Für teilabzunehmende Leistungen gilt davon abweichend eine Funktionsprüfungszeit von 14 Tagen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 12.4 Die Funktionsprüfung erfolgt nach der Erklärung der Betriebsbereitschaft* in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung* beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. In der Funktionsprüfung werden das Gesamtsystem oder die teilabzunehmenden Leistungen auf Mangelfreiheit überprüft. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung der Funktionsprüfung in angemessenem Umfang unterstützen. 12.5 Werden betriebsverhindernde und/oder betriebsbehindernde Mängel festgestellt, kann der Auftraggeber die Funktionsprüfung abbrechen. Sofern lediglich betriebsbehindernde Mängel festgestellt werden, darf der Auftraggeber die Funktionsprüfung jedoch nur abbrechen, wenn deren Fortsetzung aufgrund der Mängel nicht mehr sinnvoll erscheint. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer nach Abschluss oder Abbruch der Funktionsprüfung bei der Funktionsprüfung festgestellte Mängel entsprechend der vereinbarten Mängelklassifizierung mit. 12.6 Hat der Auftraggeber die Funktionsprüfung gemäß Ziffer 12.5 Satz 1 abgebrochen, setzt er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist, die Mängel zu beseitigen. Nach deren Beseitigung hat der Auftragnehmer erneut die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems oder der teilabzunehmenden Leistungen zu erklären. Der Auftraggeber hat das Recht zur erneuten Funktionsprüfung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt der dafür vereinbarte Zeitrahmen 14 Tage. 12.7 Ziffer 12.6 gilt auch, wenn die Funktionsprüfung trotz betriebsverhindernder Mängel und betriebsbehindernder Mängel vollständig durchgeführt wird. 12.8 Der Auftraggeber erklärt nach Ende der Funktionsprüfungszeit die Abnahme des Gesamtsystems, wenn dieses lediglich leichte Mängel aufweist und diese in ihrer Summe auch nicht gemäß Ziffer 3.2 als betriebsbehindernde Mängel gelten. Diese werden in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel gemäß Ziffern 13 und 14 unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist für die Beseitigung vereinbart ist. 12.9 Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind; in diesem Fall erfolgt die Erklärung der Betriebsbereitschaft* für die vereinbarten einzelnen Teile des Gesamtsystems. Soweit nicht anders vereinbart, ist Gegenstand der Teilabnahme die Funktionsfähigkeit der Teilleistung isoliert betrachtet, das heißt sie umfasst grundsätzlich weder systemübergreifende Funktionalitäten noch die Interoperabilität der Teilleistung mit anderen Teilen des Gesamtsystems. Systemübergreifende Funktionalitäten und die Interoperabilität der Teilleistungen sind dann Gegenstand der Teilabnahme, soweit die Nutzung dieser Teilleistungen vor der Gesamtabnahme vereinbart ist und diese Nutzung deren

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Interoperabilität vereinbarungsgemäß voraussetzt. Nach Erklärung der Abnahme der letzten Teilleistung erfolgt eine Gesamtabnahme. Gegenstand der Gesamtabnahme ist insbesondere die Prüfung der systemübergreifenden Funktionalitäten sowie der Interoperabilität aller Teile des Gesamtsystems. Die Erklärung der Gesamtabnahme bleibt erforderlich. Die Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages richtet sich ausschließlich danach, ob das Gesamtsystem wie vertraglich vereinbart insgesamt abnahmefähig im Sinne von Ziffer 12.8 ist. Hierfür bleibt der Auftragnehmer nachweispflichtig. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Abnahme des Gesamtsystems entsprechend. 12.10 Kann der Auftragnehmer zum Vertragserfüllungstermin* kein abnahmefähiges Gesamtsystem übergeben, kommt er mit der Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages in Verzug. Es gilt Ziffer 9. Vorgenannte Sätze gelten nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. 12.11 Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Der Abnahme steht es aber gleich, wenn der Auftraggeber das Gesamtsystem nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

13 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Gesamtsystems (Gewährleistung) 13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesamtsystem frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erstellen. 13.2 Für die zum Zeitpunkt der Abnahme beiden Parteien bekannten und nicht behobenen Mängel gelten die Mängelansprüche als vorbehalten. 13.3 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt grundsätzlich 24 Monate, für Rechtsmängelansprüche an der Individualsoftware* 36 Monate jeweils ab der Erklärung der Gesamtabnahme, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf von 12 Monaten der Verjährungsfrist ist, sofern sich der Auftragnehmer darauf beruft, ein Rücktritt vom EVB-IT Systemvertrag bezogen auf Standardsoftware* gleich aus welchem Grund ausgeschlossen. Hinsichtlich aller weiteren Leistungen bleibt das Recht zum Rücktritt unberührt, auch wenn der Rücktrittsgrund in einem Mangel der Standardsoftware* liegt. Abweichend von Satz 1 und 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1 und 2. 13.4 Soweit Leistungen teilabgenommen wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Teilabnahme und endet zwei Jahre nach der jeweiligen Teilabnahme, frühestens aber neun Monate nach der Gesamtabnahme. Soweit sich die Gesamtabnahme aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beginnt die Neunmonatsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesamtabnahme ohne diese Verzögerung hätte erfolgen müssen. 13.5 Für alle Mängel an teilabgenommen Leistungen, die gleichzeitig Mängel des Gesamtsystems sind, beginnt die Verjährungsfrist mit der Teilabnahme, endet jedoch erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel des Gesamtsystems. 13.6 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf beigestellte Systemkomponenten* und solche Systemkomponenten*, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich und nicht auf eine zuvor durchgeführte Selbstvornahme gemäß Ziffer 13.11 zurückzuführen ist. Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software*, die der Auftraggeber nicht in der vereinbarten Systemumgebung* einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war. 13.7 Die Rechtsmängelhaftung erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Patentverletzungen und Gebrauchsmusterverletzungen im Sinne der deutschen Rechtsordnung, die Dritte gegen den Auftraggeber geltend machen, wegen dessen Nutzung von Systemkomponenten* außerhalb der Mitgliedsstaaten von EU und EFTA. 13.8 Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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13.9 Eine neue Systemkomponente* ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient und der Auftragnehmer aus der Übernahme resultierende nachteilige Folgen für den Auftraggeber ebenfalls ausgleicht, wobei Ziffer 13.9 Anwendung findet. Zur Übernahme der neuen Systemkomponente* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, z.B. weil die neue Systemkomponente* wesentlich von der vereinbarten Ausführung oder im Hinblick auf ihre Bedienung abweicht. An neuen Programmständen* räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nutzungsrechte in Art und Umfang ein, wie sie für die gelieferte Software* bestehen. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente*, gilt Folgendes: ● Enthält die neue Systemkomponente* mehr Funktionalität als die im EVB-IT Systemvertrag aufgeführte Systemkomponente* (Mehrleistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er die neue Systemkomponente* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. ● Entstehen ihm durch die Nutzung der neuen Systemkomponente* höhere Kosten als zuvor gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will; Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 13.9 gilt entsprechend. 13.10 Der Auftragnehmer hat ihm bekannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Handelt es sich um einen Mangel in der Standardsoftware*, kann der Auftragnehmer bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes* eine Umgehungslösung* zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Mangel unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt vorrangig Ziffer 14. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neuerstellung oder Neulieferung, entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers. 13.11 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer entweder ● eine weitere angemessene Nachfrist verbunden mit der Ankündigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf den Mangel selbst zu beseitigen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. ● oder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom EVB-IT Systemvertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gem. § 634 Nr. 4 BGB im Rahmen der Ziffer 15 verlangen.

14 Schutzrechte Dritter Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung des erstellten Gesamtsystems oder sonstige Leistungen des Auftragnehmers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffern 8.1 und 13 wie folgt: 14.1 Der Auftragnehmer kann im Rahmen des Wahlrechts gemäß Ziffer 13.10 auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen. 14.2 Ist die Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene Auslauffrist zu

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gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich. Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt. 14.3 Ziffern 14.1 und 14.2 gelten entsprechend, soweit sich für die vertragsgemäße Ausübung der in Bezug auf die für die Software* vereinbarten Rechte weitere Vergütungspflichten gegenüber Dritten ergeben, z.B. für Patentlizenzen oder die Ausübung bestimmter Nutzungsrechte. 14.4 Die Parteien werden sich unverzüglich wechselseitig über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 14.5 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

15 Haftungsbeschränkung Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen: 15.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert* beschränkt. Davon abweichend gilt: 15.2 Beträgt der Auftragswert* weniger als 25.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt. 15.3 Beträgt der Auftragswert* 25.000,- € oder mehr und weniger als 100.000,- €, wird die Haftung auf 100.000,- € beschränkt. 15.4 Die Haftungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen beim Systemservice ist die Summe der Vergütungen, die für die Vertragslaufzeit für den Systemservice zu zahlen ist. Sie beträgt jedoch insgesamt minimal das Doppelte und maximal das Vierfache der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr des Systemservice zu zahlen ist. 15.5 Bei der Bestimmung der vorgenannten Vergütungen bleibt eine etwaige vereinbarte Reduktion wegen Mängelansprüchen unberücksichtigt. 15.6 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist. 15.7 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. letzterem nichts anderes geregelt ist. 15.8 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit in Nummer 15.4 des EVB-IT Systemvertrages nichts anderes vereinbart ist. 15.9 Soweit einbezogene Lizenzbedingungen Haftungsbeschränkungen zugunsten des Auftragnehmers vorsehen, gelten diese nicht gegenüber dem Auftraggeber. Satz 1 gilt entsprechend für den Ausschluss von Ansprüchen wegen Mängeln.

16 Laufzeit und Kündigung 16.1 Vertragliche Regelungen für Dauerschuldverhältnisse (die Leistungsteile Vermietung von Hardware, zeitweilige Überlassung von Standardsoftware*, Systemservice sowie Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems) beginnen mit der Erklärung der Abnahme des Gesamtsystems, soweit nichts anderes vereinbart ist.

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16.1.1 Ist für Dauerschuldverhältnisse kein Ende der jeweiligen Laufzeit im EVB-IT Systemvertrag vereinbart, kann der jeweilige Leistungsteil mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Systemvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Systemvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. 16.1.2 Eine Kündigung gemäß Ziffer 16.2 oder 16.3 erfasst auch die Dauerschuldverhältnisse. Der Auftraggeber ist aber berechtigt, einzelne oder alle Dauerschuldverhältnisse aus der Kündigung auszunehmen. Für die ausgenommenen Dauerschuldverhältnisse findet der EVB-IT Systemvertrag weiter Anwendung. Den Parteien bleibt es unbenommen, für die verbleibende Vertragslaufzeit stattdessen die Einbeziehung der jeweils einschlägigen EVB-IT bzw. BVB zu vereinbaren. 16.1.3 Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses über die zeitweilige Überlassung von Standardsoftware* durch den Auftragnehmer ist die schwerwiegende Verletzung von Nutzungsrechten des Rechteinhabers, die der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung aufrechterhält. Das Recht zur Kündigung auch ohne eine schriftliche Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB bleibt für die dort genannten Fälle unberührt. 16.2 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Systemvertrag gemäß § 648 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Systemkomponente* er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche Systemkomponente* er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter das nach dem EVB-IT Systemvertrag vereinbarte Gesamtsystem fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 648 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. 16.3 Im Übrigen kann der EVB-IT Systemvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. 16.3.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungs- und Eigentumsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt. 16.3.2 Im Falle von Ziffer 16.3.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter das nach dem EVB-IT Systemvertrag vereinbarte Gesamtsystem fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.

17 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss 17.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs des Gesamtsystems im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß Muster 3 - Änderungsverfahren EVB-IT Systemvertrag - zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.

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17.2 Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber in angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es unzumutbar ist. 17.3 Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, hat der Auftragnehmer unverzüglich mit der Umsetzung des Änderungsverlangens zu beginnen und dies dem Auftraggeber mitzuteilen. 17.4 Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, wird der Auftragnehmer ein Realisierungsangebot unter Angabe von Terminen und den Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung unterbreiten. Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ablehnen. 17.5 Bedarf die Erstellung des Realisierungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung, kann der Auftragnehmer dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der Auftraggeber wird das Planungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ablehnen. 17.6 Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der EVB-IT Systemvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des geltenden EVB-IT Systemvertrages weitergeführt. Ist das Änderungsverlangen dem Auftragnehmer zumutbar und kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung der Vergütung einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. Die Vergütung wird in diesem Fall angemessen erhöht. Kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung des Termin- und Leistungsplanes einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. In diesem Fall verschieben sich die von der Änderung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen.

18 Quellcodeübergabe und Quellcodehinterlegung 18.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer den jeweils aktuellen Stand des Quellcodes* der Individualsoftware* und etwaiger Anpassungen der Standardsoftware* auf Quellcodeebene gemäß Ziffer 2.3.3 mit der Abnahme des Gesamtsystems und nach der Abnahme bei jeder Übergabe eines neuen Programmstandes* der Individualsoftware* bzw. der betroffenen Standardsoftware* an den Auftraggeber zu übergeben. Zum Quellcode* gehören dessen fachgerechte Kommentierung und die Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode* zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der Individualsoftware* bzw. der Anpassungen der Standardsoftware* auf Quellcodeebene vorzunehmen. Die Übergabe soll in elektronischer Form auf einem Datenträger erfolgen und wird protokolliert. 18.2 Die Pflicht zur Übergabe des Quellcodes bei jeder Übergabe eines neuen Programmstandes nach Ziffer 18.1 besteht nicht, wenn der Auftragnehmer gemäß Ziffer 2.3.3 erklärt, er werde die Anpassungen in den Standard übernehmen und dies auch vertragsgemäß umsetzt. Der Auftraggeber erhält an allen Fassungen des Quellcodes* und der Dokumentationen im Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.3.4.1. Der Auftraggeber wird den Quellcode* wie eigene vertrauliche Informationen behandeln und Dritten nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zugänglich machen und diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten. Auf Open Source Software* findet diese Ziffer 18.2 keine Anwendung. 18.3 Ist die Hinterlegung des Quellcodes* bestimmter Software* vereinbart, erfolgt diese aufgrund der im EVB-IT Systemvertrag aufgeführten Hinterlegungsvereinbarung bei der vereinbarten Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsverpflichtung bezieht sich auf die vom Auftragnehmer auf der Grundlage des EVB-IT Systemvertrages jeweils letzte geänderte Fassung des Quellcodes* eines überlassenen Programmstandes* einschließlich von Fehlerbeseitigungen. An sämtlichen Fassungen des Quellcodes* von Individualsoftware* stehen dem Auftraggeber die Rechte gemäß Ziffer 2.3.4.1 zu. An sämtlichen zu hinterlegenden Fassungen des Quellcodes* von Standardsoftware* steht dem Auftraggeber das für den Fall der Herausgabe aufschiebend bedingte Recht zu, diese zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere im Gesamtsystem zu bearbeiten und daraus

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ausführbare neue Programmstände* zu erzeugen, an denen dem Auftraggeber wiederum dieselben Rechte wie an dem ursprünglich überlassenen Stand der Standardsoftware* zustehen. Die vorgenannten Rechteeinräumungen erfolgen bei Quellcodes* von Individualsoftware* mit der jeweiligen Entstehung derselben und bei Quellcodes* von Standardsoftware* mit Überlassung der ausführbaren Programmstände*. 18.4 Ist für die hinterlegte Standardsoftware* die Lieferung neuer Programmstände* in Nummer 5.1.3 des EVB-IT Systemvertrages vereinbart, bezieht sich die Hinterlegungsverpflichtung ebenfalls auf den jeweiligen Quellcode* der überlassenen Programmstände*. 18.5 Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber. 18.6 Die Regelungen dieser Ziffer 18 beschränken nicht etwaige Rechte des Auftraggebers an Open Source Software*.

19 Haftpflichtversicherung 19.1 Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer bei Abschluss des EVB-IT Systemvertrages dem Auftraggeber nach, dass er über eine in Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt. 19.2 Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des EVB-IT Systemvertrages aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom EVB-IT Systemvertrag berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt. Nach Gesamtabnahme tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung des Systemservices.

20 Vorauszahlungsbürgschaft, Vertragserfüllungs– und Mängelhaftungssicherheit 20.1 Sind im EVB-IT Systemvertrag Sicherheiten vereinbart, gilt Folgendes: 20.1.1 Ist der Auftraggeber mit Abschluss des EVB-IT Systemvertrages zu einer Vorauszahlung verpflichtet, leistet er diese Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der EU in Höhe der vereinbarten Vorauszahlung. Eine Hinterlegung eines Geldbetrages als Sicherheit für den Auftraggeber durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Die Bürgschaft dient als Sicherheit für Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung der Vorauszahlung. Die Vorauszahlungsbürgschaftsurkunde ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer Leistungen im Wert der Vorauszahlung erbracht hat. 20.1.2 Ist eine Vertragserfüllungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer bei Abschluss des EVB-IT Systemvertrages den im EVB-IT Systemvertrag als Sicherheit vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die Sicherheit dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers aus der Erstellung des Gesamtsystems bis zur Abnahme, insbesondere für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, aus Vertragsstrafe und ungerechtfertigter Bereicherung. Die Vertragserfüllungssicherheit beträgt 10 % des Erstellungspreises*, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kann eine Anpassung verlangen, wenn sich der Auftragswert* gegenüber dem Erstellungspreis* erhöht. Eine Anpassung ist erstmalig bei einer Erhöhung um 10 % und im Übrigen in angemessenen Schritten möglich. Die Vertragserfüllungssicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer das Gesamtsystem vertragsgemäß erstellt hat, die etwa vereinbarte Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche geleistet ist und bis dahin erhobene Ansprüche auf Schadensersatz oder Erstattung von Überzahlungen befriedigt sind. Soweit Teilabnahmen durchgeführt wurden, erfolgt eine teilweise Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit. 20.1.3 Ist eine Mängelhaftungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme den vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines

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vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die Mängelhaftungssicherheit beträgt 5 % des Auftragswertes*, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Sicherheit dient der Absicherung sämtlicher Mängelansprüche aus der Erstellung des Gesamtsystems. Die bei Gesamtabnahme zu stellende Sicherheit ist unverzüglich nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Gesamtsystems und nach Erfüllung der bis dahin erhobenen Mängelansprüche an den Auftragnehmer zurückzugeben. 20.1.4 Ist eine kombinierte Vertragserfüllungs- und Mängelhaftungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer bei Abschluss des EVB-IT Systemvertrages den als Sicherheit vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die kombinierte Vertragserfüllungs- und Mängelhaftungssicherheit beträgt hinsichtlich der Vertragserfüllung 10 % und hinsichtlich der Mängelhaftung 5 % des Erstellungspreises*, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kann eine Anpassung verlangen, wenn sich der Auftragswert* gegenüber dem Erstellungspreis* erhöht. Eine Anpassung ist erstmalig bei einer Erhöhung um 10 % und im Übrigen in angemessenen Schritten möglich. Die Sicherheit dient als Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers aus der Erstellung des Gesamtsystems bis zur Abnahme, insbesondere für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, aus Vertragsstrafe und ungerechtfertigter Bereicherung. Ist eine Teilabnahme oder die Gesamtabnahme erfolgt, dient die Sicherheit auch der Absicherung sämtlicher Mängelansprüche aus der Erstellung des Gesamtsystems. Die Sicherheit ist unverzüglich nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Gesamtsystems und nach Erfüllung der bis dahin erhobenen Ansprüche auch auf Erstattung von Überzahlungen und Schadensersatz an den Auftragnehmer zurückzugeben. 20.2 Bürgschaften können auch durch andere Bürgen als deutsche Kreditinstitute oder vergleichbare Kreditinstitute aus einem Mitgliedsstaat der EU gestellt werden, sofern der Auftraggeber den Bürgen zuvor als tauglich anerkannt hat.

21 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 21.1 Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte bekannt, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist. 21.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. 21.4 Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seine Pflichten gemäß Ziffer 21.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 21.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Betreffen vorgenannte Pflichtverletzungen ausschließlich den Systemservice, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung des Systemservices. 21.5 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand. 21.6 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EVB-IT Systemvertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien

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bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des EVB-IT Systemvertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

22 Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

23 Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Sofern die Parteien im EVB-IT Systemvertrag eine Schlichtung vereinbart haben, ist dies nur wirksam, wenn die Schlichtungsstelle dort konkret bezeichnet ist und diese in Bezug auf derartige Meinungsverschiedenheiten auch tatsächlich tätig wird. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

24 Textform Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem ausreichend.

25 Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).

Begriffsbestimmungen

BegriffDefinition
AbschlagszahlungAnteilige Zahlung der vereinbarten Vergütung vor deren Fälligkeit. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann im EVB-IT Systemvertrag vereinbart werden.
AngebotspreisDient der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots für die einzelnen Leistungen des Vertrages, z.B. Systemserviceleistungen, Weiterentwicklung des Gesamtsystems.
AuftragswertSumme aus Erstellungspreis* und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder - verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests).
Beizustellende SystemkomponentenDie vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das

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System-AGB

BegriffDefinition
Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.
BetriebsbereitschaftDas Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.
CISGUnited Nations Convention on Contracts for the international Sales of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
CopyleftEine Lizenzbedingung, die für die Nutzung, Änderung oder Verbreitung der lizenzierten Software* oder Softwarekomponente verlangt, dass die Software*, Softwarekomponente oder davon abgeleitete Werke unter inhaltsgleichen (Copyleft)Lizenzbedingungen kostenlos und in Quellcode*form zur Verfügung gestellt werden.
CustomizingAnpassen von Systemkomponenten* an die Anforderungen des Auftraggebers zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*, das nicht auf Quellcodeebene erfolgt.
ErstellungspreisAngebotspreis* für die Erstellung des Gesamtsystems.
GesamtangebotspreisDient der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots und ist die Summe aller Angebotspreise*, die vereinbart sind oder abgerufen werden können.
IndividualsoftwareSoftwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch die Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene. Nicht hierzu gehören jedoch Customizing* und die Anpassungen von Standardsoftware*, die gemäß Ziffer 2.3.1.3 in den Standard übernommen wurden.
InstallationAlle notwendigen Maßnahmen für das Einbringen der Software* in die vereinbarte Systemumgebung* sowie die Herbeiführung der vereinbarten

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System-AGB

BegriffDefinition
Ablauffähigkeit der Software* einschließlich aller notwendigen Prüfungen und Kontrollen zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*.
IntegrationEinbetten von Hardware und/oder Software* in das Gesamtsystem innerhalb der vereinbarten Systemumgebung* zum Zwecke der Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*.
Kopier- oder NutzungssperreMaßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungsmöglichkeit einer Systemkomponente*.
NebenkostenAufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind.
ObjektcodeZwischenergebnis eines Compiler- bzw. Übersetzungsvorgangs des Quellcodes* eines Programms.
openCodeopenCode ist die gemeinsame Plattform der Öffentlichen Verwaltung für den Austausch von Open Source Software.
Open Source SoftwareDie Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente liegt vollständig im Quellcode* vor und an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente werden Nutzungsrechte eingeräumt, die es jedermann, jederzeit, an jedem Ort und zu jedem Zweck, unentgeltlich und inhaltlich unbeschränkt gestatten, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente ohne Auflagen, Bedingungen oder weitere Voraussetzungen im Objekt- und Quellcode* zu benutzen und zu verwenden, insbesondere zu analysieren, dauerhaft und vorübergehend in unveränderter oder veränderter Form ganz oder in Teilen zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren, zu verändern oder anderweitig umzuarbeiten und im Original, als Vervielfältigungsstück in Quellcode*- oder Objektcodeform zu verbreiten und zu vermieten, öffentlich wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass es notwendig ist, eine zusätzliche Lizenz zu erwerben. Solche Standardsoftware* oder Softwarekomponenten werden gewöhnlich auch Open Source Software (OSS), Freie Software / Free Software oder Free, Libre and Open Source Software (FLOSS) genannt.

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System-AGB

BegriffDefinition
Die Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung einer solchen Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente darf entgegen der vorstehenden Regelung weder eingeschränkt noch an andere Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft werden, als an die folgenden: ● Weitergabe des Lizenztextes ● Ausschluss der Erweiterung der jeweiligen Lizenz um zusätzliche Bedingungen ● Copyleft*-Pflicht ● Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente frei von Entgelten für die Einräumung von Nutzungsrechten („Lizenzgebühren“, „License Fees“) ● Weitergabe unter anderen Lizenzbedingungen kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden ● Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung des Quellcodes* und ggf. Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung weiterer Materialien ● Pflicht zur Angabe von Urheber- oder Markenhinweisen und ähnlichen Hinweisen oder Material (z. B. NOTICE-Dateien) und Pflicht zu ähnlichen Angaben ● Pflicht zu Hinweisen auf die Verwendung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente in einer anderen Software, z. B. in der Dokumentation oder der Standardsoftware* selbst ● Angaben zu Änderungen an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente. Die Lizenz kann vorschreiben, dass abgeleitete Werke einen anderen Namen oder eine andere Versionsnummer als die Originalsoftware tragen müssen ● Weitergabe oder Anzeige eines Haftungsausschlusses ● Mitliefern von Installationsinformationen* in bestimmten Fällen ● bei der Weitergabe zusammen mit Drittsoftware: Eine Verpflichtung zur Klarstellung in den Lizenzbedingungen der Drittsoftware, dass die Lizenzbedingungen der

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System-AGB

BegriffDefinition
Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente unberührt bleiben. Die unter evb-it.gov.de verfügbare „Open Source Lizenzliste“ enthält Lizenzen, die dieser Definition entsprechen.
PatchBehebung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware* ohne Eingriff in den Quellcode*.
PauschalfestpreisUmfasst den Erstellungspreis*, den Angebotspreis* für Systemserviceleistungen, den Angebotspreis* für die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems sowie den Angebotspreis* für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Festpreis vereinbart sind.
ProgrammbibliothekEine Programmbibliothek, auch als Softwarebibliothek oder Codebibliothek bezeichnet, ist eine Sammlung von wiederverwendbaren Softwareressourcen, die Funktionen, Routinen, Klassen, Datenstrukturen und andere Elemente enthält, die in der Softwareentwicklung verwendet werden können.
ProgrammstandOberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.
QuellcodeCode eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.
ReaktionszeitZeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungs- bzw. Mängelmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft während der vereinbarten Servicezeiten.
Release/VersionNeue Entwicklungsstufe einer Software*, die sich gegenüber dem vorherigen Release bzw. der Version im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 à 5.0.0).
Reverse EngineeringReverse Engineering von Software* bezieht sich auf den Prozess, bei dem die Software* analysiert wird, um ihre Funktionsweise, Struktur oder andere wichtige Informationen zu verstehen.
Schaden stiftendeSoftware mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die

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System-AGB

BegriffDefinition
Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde.
SoftwareOberbegriff für Standardsoftware* und Individualsoftware*.
Software Bill of Materials (SBOM)Eine formale, strukturierte Aufzeichnung, die die Softwarekomponenten einer Software* identifiziert und ihre Beziehungen untereinander und zu anderer Software*/anderen Softwarekomponenten beschreibt. Anwendung findet hierbei BSI TR- 03183-2.
StandardsoftwareSoftwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden, einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
SystemkomponenteTeil des Gesamtsystems, z.B. Hard- oder Software*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des EVB-IT Systemsvertrages überlassene neue Programmstände*.
SystemumgebungTechnische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung, in die das zu liefernde System zu integrieren ist.
TeleserviceLeistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes des Gesamtsystems.
UmgehungslösungTemporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Software*.
UpdateBündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie ggf. geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software* (z.B. 4.1.3 à 4.1.4).
UpgradeBündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software* (z.B. 4.1.3 à 4.2.0).
Version/Releasesiehe Release/Version.
VertragserfüllungsterminTermin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der

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System-AGB

BegriffDefinition
Auftraggeber die Abnahme erklären kann. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem bereits zum Termin der Erklärung der Betriebsbereitschaft* vertragsgemäß und im Wesentlichen mangelfrei bereitstellt, damit der Auftraggeber in der Zeit bis zum Vertragserfüllungstermin die Funktionsprüfung durchführen kann.
Vorbestehende TeileAlle Bestandteile ● der Individualsoftware* und ● der auf der Quellcodeebene vorgenommenen, jedoch nicht gemäß Ziffer 2.3.1.3 in den Standard aufgenommenen Anpassungen an Standardsoftware*, die der Auftragnehmer oder ein Dritter unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat.
V-Modell XTDas V-Modell XT ist ein Vorgehensmodell zum Planen und Durchführen von Projekten. Einzelheiten unter www.cio.bund.de.
WerkzeugHilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software*.
WiederherstellungszeitZeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungs- bzw. Mängel- behebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungs- bzw. Mängelmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.

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VOL Teil B

Allgemeine Vertragsbedingungen

für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B)

Fassung 2003

Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über

Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die

Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.

§ 1

Art und Umfang der Leistungen

1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander

a) die Leistungsbeschreibung

b) Besondere Vertragsbedingungen

c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen

d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen

e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

§ 2

Änderungen der Leistung

1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im

Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den

Auftragnehmer unzumutbar.

. . .

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- -2

2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem

Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des

Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu

einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags

verpflichtet.

3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für

die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung

der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen

der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf

Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.

4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung

vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen

innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf

seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm

jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.

(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 3

Ausführungsunterlagen

1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und

rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.

2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des

Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den

vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf

Verlangen zurückzugeben.

. . .

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- -3

§ 4

Ausführung der Leistung

1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag

auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die

gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und

berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein

verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu

treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.

2. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung

der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu

den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung

oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu

gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht

vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung

erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu

behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.

3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten

Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der

Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen

Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber

vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so

übernimmt er damit die Haftung.

. . .

90

- -4

4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur

mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist

nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der

Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil

des Handels ausgelegt werden.

§ 5

Behinderung und Unterbrechung der Leistung

1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert,

so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann

unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.

2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb

des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende

Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches

gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange

der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen

vorzunehmen.

(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom

Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der

Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2

dauert berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den

Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.

3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher

Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder

aufzunehmen.

. . .

91

- -5

§ 6

Art der Anlieferung und Versand

Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter

Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die

Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.

§ 7

Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen

des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Anwendung.

2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden

aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu

ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der

Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem

Auftragnehmer vorgeschrieben hat.

(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden.

Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die

Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für

Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.

(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon

Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen

Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der

Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner

Ansprüche mitzuteilen.

. . .

92

- -6

Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber

dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen.

Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich

anzugeben.

(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf

Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch

ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber

unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu

übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.

3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4

entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1

entsprechend.

4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor

Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. .

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er

wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort

beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

§ 8

Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung

kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein

vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser

Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des

Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend

einstellt.

. . .

93

- -7

2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger

Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe an einer

unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.

3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie

Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu

der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die

nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.

4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 9

Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags

durch den Auftragnehmer

1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die

gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende

Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung

vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung

dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich

vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht

nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.

(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen

abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen

Gesetzbuches zu bestimmen ist.

3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten

durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

. . .

94

- -8

§ 10

Obhutspflichten

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die

für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.

§ 11

Vertragsstrafe

1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen

Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.

2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für

jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung

betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe

nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder

Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.

Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung

geltend machen.

§ 12

Güteprüfung

1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten

technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den

Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon

unberührt.

. . .

95

- -9

2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über

Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls

nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:

a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers

geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere

Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.

b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der

Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig

schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb

derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der

Auftraggeber zu vertreten hat ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine

angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die

Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung

verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und

verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist

Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.

c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume,

Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu

stellen.

d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung

oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch

vertragsgemäße zu ersetzen.

e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von

Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der

Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende

Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten

trägt der unterliegende Teil.

. . .

96

- 1- 0

f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen.

Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.

g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte

Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke

werden auf die Leistung nicht angerechnet.

§ 13

Abnahme

1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen

Vorschriften.

(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des

Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht,

sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die

Gefahr auf den Auftraggeber über.

2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach

erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der

Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht

verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich

anerkennt.

Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt,

sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist

zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus

der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.

. . .

97

- 1- 1

(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit

sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten

Mangels vorbehalten hat.

(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit

Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die

der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf

der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers

auf dessen Kosten veräußern.

§ 14

Mängelansprüche und Verjährung

1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der

Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm

geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von

Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2

oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln

behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.

. . .

98

- 1- 2

2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur

Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder

Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu

liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel

aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des

Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.

Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die

Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann

der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie

2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am

Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,

aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des

Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278

des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,

bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der

Leistung verursacht oder

cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit.

Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) – cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz

vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.

. . .

99

- 1- 3

Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer

nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen

gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen

entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.

c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte

Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster

Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers

vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der

Auftragnehmer nicht.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die

gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen

werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in

dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der

Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 15

Rechnung

1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen

übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten

einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie

gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu

erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form

nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind,

sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt

oder besonders kenntlich gemacht werden.

(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als

Schlussrechnung.

. . .

100

- 1- 4

2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht

eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für

diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

§ 16

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag

vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag

gegeben worden sind.

. . .

101

- 1- 5

2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit

nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen

wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa

besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders

vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten,

Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach

Beginn, einzureichen.

§ 17

Zahlung

1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher

gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so

hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren

Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die

Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des

Auftraggebers.

2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag

entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die

Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten

nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer

gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.

4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt

Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der

Schlusszahlung zu erklären.

. . .

102

- 1- 6

Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare

Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist,

der Vorbehalt eingehend begründet wird.

5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung

festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der

Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und

Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind

verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

§ 18

Sicherheitsleistung

1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen

des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine

Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die

Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.

2. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von

Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des

WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder

Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete

Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit

nachzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann

eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

. . .

103

- 1- 7

3. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist

Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

4. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die

Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der

Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des

Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach

Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den

Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines

vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die

Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.

(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur

Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag

bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide

Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten,

wenn nichts anderes vereinbart ist.

7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des

Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

§ 19

Streitigkeiten

1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen,

möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.

. . .

104

- 1- 8

2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der

Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die

Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für

die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart

ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess

vertretende Stelle mitzuteilen.

3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen,

wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine

Fortführung der Leistung geboten ist.

105

LEISTUNGSVERZEICHNIS 09.09.2026

Ausschreibung (Korrektur 5)

Verfahren: DP31-202600067 - Datenerfassungssystem

SKONTO

Skonto zugelassenNein
Zahlungsziel (falls zugelassen)Tag(e)
Skonto__________ %

AUFLISTUNG ALLER POSITIONEN

ALLE PREISE SIND OHNE UMSATZSTEUER ANZUGEBEN

Erklärung zur Preiskalkulation

Mit Angebotseinreichung erklären wir, dass die von uns angebotenen Preise seriös kalkuliert und für die gesamte Vertragslaufzeit gültig sind. Diese Erklärung gilt vorbehaltlich einer vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel.

Hinweis zum Umsatzsteuersatz:

Die Einzelpreise aller Positionen im Abschnitt Produkte/Leistungen sind vom Bieter als Netto-Preise anzugeben. Zur Ermittlung der Brutto-Preise wird grundsätzlich ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 19% zugrunde gelegt. Der Bieter kann, sofern entsprechende Voraussetzungen vorliegen, in seinem Angebot einen abweichenden Umsatzsteuersatz angeben. In diesem Fall ist dem Angebot eine formlose Begründung beizufügen. Der Auftraggeber behält sich vor, unabhängig von dem im Angebot ausgewiesenen Brutto-Preis, unter der Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland und in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU geltenden Steuergesetze (insbesondere das Reverse-Charge-Verfahren), im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung (siehe Teil A - Allgemeiner Teil, Ziffer 5.4.4.) eine relevante Brutto-Preis-Bewertung heranzuziehen.

Abrechnungen für erbrachte Leistungen erfolgen unabhängig davon, welcher Umsatzsteuersatz im Angebot ausgewiesen worden ist, nach dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuersatz.

1 LOS Los 1: Luftmessnetz EUR .........................

Leistungsart: Lieferleistung Zuschlagskriterium: UfAB 2018: Einfache Richtwertmethode Klassifizierung: Softwarepaket und Informationssysteme (48000000-8)

Preisübertrag

Leistungsverzeichnis - 1/4 106

1.1 Gesamtbetrag USt. [%] Menge Einheit Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] 19% 1,00 Pauschale ................ pro 1,00 Pauschale ................ Hier ist der im Dokument "Anlage Preisblatt Gesamt", Tabellenblatt „Preisblatt", Zelle "F31" ausgewiesene Preis als Summe für die vom Auftraggeber geschätzten Bedarfe und Leistungen einzutragen.

Das vollständig ausgefüllte Dokument "Anlage Preisblatt Gesamt" ist dem Angebot als eigene Anlage beizufügen.

Sofern der vorgegebene Umsatzsteuersatz von 19% vom Bieter geändert wird, ist dem Angebot zwingend eine Erläuterung beizufügen (s.a. Teil A - Allgemeiner Teil Ziffer 4.3.2.

Textergänzungen/Eigenschaften Nachfolgend ist ein Kombinationsrabatt gemäß Dokument "Anlage Preisblatt Gesamt", dort Zelle F59, zu Hinweis Kombinationsrabatt: übertragen. Kombinationsrabatt: ________ Prozent

2 LOS Los 2: Wassergütemessnetz EUR .........................

Leistungsart: Lieferleistung Zuschlagskriterium: UfAB 2018: Einfache Richtwertmethode Klassifizierung: Softwarepaket und Informationssysteme (48000000-8)

Preisübertrag

2.1 Gesamtbetrag USt. [%] Menge Einheit Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] 19% 1,00 Pauschale ................ pro 1,00 Pauschale ................ Hier ist der im Dokument "Anlage Preisblatt Gesamt", Tabellenblatt „Preisblatt", Zelle "F53" ausgewiesene Preis als Summe für die vom Auftraggeber geschätzten Bedarfe und Leistungen einzutragen.

Das vollständig ausgefüllte Dokument "Anlage Preisblatt Gesamt" ist dem Angebot als eigene Anlage beizufügen.

Sofern der vorgegebene Umsatzsteuersatz von 19% vom Bieter geändert wird, ist dem Angebot zwingend eine Erläuterung beizufügen (s.a. Teil A - Allgemeiner Teil Ziffer 4.3.2.

Leistungsverzeichnis - 2/4 107

Textergänzungen/Eigenschaften Nachfolgend ist ein Kombinationsrabatt gemäß Dokument "Anlage Preisblatt Gesamt", dort Zelle F59, zu Hinweis Kombinationsrabatt : übertragen. Kombinationsrabatt: ________ Prozent

ANGEBOTSSUMME(N)

Summe exkl. Nachlass (netto)____________________
Nachlass (netto)____________________
Summe inkl. Nachlass (netto)____________________
Umsatzsteuer____________________
Summe (brutto)____________________

Leistungsverzeichnis - 3/4 108

LEISTUNGSVERZEICHNIS 09.09.2026

Ausschreibung (Korrektur 5)

Verfahren: DP31-202600067 - Datenerfassungssystem

AUFLISTUNG ALLER DATEIANLAGEN ZU DEN POSITIONEN

Name Dateiname Größe MIME-Type

Leistungsverzeichnis - 4/4 109

KRITERIENKATALOG 09.09.2026

Ausschreibung (Korrektur 5)

Verfahren: DP31-202600067 - Datenerfassungssystem

EIGNUNGSKRITERIEN

1Eignungskriterien Gewichtung: 0,00%
1.1Eignungskriterien Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 1.1.1 Hinweis zur Eignungsprüfung

Ein Bewerber/Bieter ist nur dann geeignet, wenn er sowohl fachkundig als auch wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig sowie technisch und beruflich leistungsfähig ist.

Bei den nachfolgenden Kriterien kann es sich auch dann um Mindestanforderungen an die Eignung handeln, wenn diese im Softwaretool "eVergabe" nicht explizit als solche gekennzeichnet sind. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich die Beantwortung eines Kriteriums nicht auf "Ja/Nein" beschränkt. Maßgeblich ist ausschließlich die Beschreibung in der Unterlage "Teil A - Allgemeiner Teil / Teilnahmeunterlage" der Vergabeunterlagen (im Abschnitt Vertragsbedingungen/Formulare).

1.1.2Leistungsfähigkeit Gewichtung: 0,00%
1.1.2.1Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 1.1.2.2 Hinweis

Der Bewerber/Bieter muss über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bewerber/Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.

1.1.2.3 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Wir verfügen über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung dieses Auftrags. Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber jederzeit weitere Informationen und Nachweise von einem Bieter verlangen kann, um seine Angaben überprüfen zu können.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.2.4Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Gewichtung: 0,00%
1.1.2.5Mindestanforderungen an die Eignung Gewichtung: 0,00%
1.1.2.5.1Erfahrungen mit einem vergleichbaren Beschaffungsgegenstand (Referenzen) Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 1.1.2.5.1.1 Referenzen [Mussangabe]

Hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Erfahrungen mit einem vergleichbaren Beschaffungsgegenstand geforderten Nachweise erklären wir:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir können die geforderten Nachweise vollständig erbringen und fügen für jede Referenz die geforderte Referenzbeschreibung („ANLAGE Referenzbeschreibung“) bei. (0) [ ] Wir können die geforderten Nachweise noch nicht oder nicht vollständig erbringen (z.B. neu gegründete Unternehmen). Dafür legen wir entsprechende andere Unterlagen (z.B. Konzepte, Unternehmensplanungen, Ausbildungsnachweise etc.) vor, die eine Beurteilung in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in fachlicher und technischer Hinsicht zulassen. (0)

Nur eine Antwort wählbar

1.1.3 Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB

Gewichtung: 0,00% 1.1.3.1 Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Es liegen keine zwingenden Ausschlussgründe i.S.v. § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. Es liegen auch keine entsprechenden Verfehlungen vor.

Es bestehen auch keine fakultativen Ausschlussgründe i.S.v. § 124 GWB. Uns ist bekannt, dass wir vom Verfahren ausgeschlossen werden können, wenn Ausschlussgründe i.S.v. § 124 GWB vorliegen.

Kriterienkatalog - 1/6 110

Sollte einer der Ausschlussgründe gemäß den §§ 123 und 124 GWB bei uns (d.h. dem Bewerber/Bieter / der Bewerber-/Bietergemeinschaft oder einem Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglied) oder einem Unterauftragnehmer vorliegen oder sollten wir oder ein Unterauftragnehmer von einer öffentlichen Stelle von Auftragsvergaben ausgeschlossen worden sein oder werden, werden wir den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Diese Verpflichtung gilt über die Dauer des Vergabeverfahrens hinaus auch für die Vertragslaufzeit. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Auftraggebers.

(Hinweis: Bitte bestätigen Sie, dass KEINE der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegen mit JA !)

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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1.1.4 Erklärungen für Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmereinsatz

Gewichtung: 0,00% 1.1.4.1 Bewerber-/Bietergemeinschaft [Mussangabe]

Hinsichtlich der Bildung einer Bewerber- / Bietergemeinschaft erklären wir:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Es liegt keine Bewerber- / Bietergemeinschaft vor. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Wir bilden für dieses Vergabeverfahren eine Bewerber- / Bietergemeinschaft im Sinne von § 43 Abs. 2 VgV bzw. § 32 Abs. 2 UVgO. Im Falle einer Auftragserteilung beschließen wir die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Unserem Teilnahmeantrag / Angebot fügen wir die ANLAGE Erklärung Bewerber-/Bietergemeinschaft bei. (Hinweis: s. dazu Abschnitt 4.2.1. des Teil A - Bewerbungsbedingungen) (0)

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1.1.4.2 Einsatz von Unterauftragnehmern [Mussangabe]

Zum Einsatz von Unterauftragnehmern erklären wir:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir beabsichtigen keinen Unterauftragnehmereinsatz im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Wir beabsichtigen einen Unterauftragnehmereinsatz im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen und fügen dazu die ANLAGE Angaben Unterauftragnehmereinsatz sowie ggf. für jeden Unterauftragnehmer die ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer bei. (0)

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1.1.4.3 Privilegierter Unterauftragnehmer (Eignungsleihe) [Mussangabe]

Zum Einsatz von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) erklären wir:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir beabsichtigen keinen Einsatz von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Im Falle des Einsatzes von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) fügen wir unserem Angebot die geforderte ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz sowie für jeden genannten Unterauftragnehmer die ausgefüllte ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer bei. Zudem fügen wir entsprechend des Umfangs der beabsichtigten Eignungsleihe die für die jeweiligen Eignungskriterien geforderten Angaben (Anlagen/Vordrucke) für den/die Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Erklärungen/Nachweise ein. (Hinweis: s. dazu Abschnitt 4.2.2 des Teil A - Bewerbungsbedingungen) (0)

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2Los 1 -"Los 1: Luftmessnetz "
3Eigenerklärungen Gewichtung: 0,00%
3.1Eigenerklärungen Gewichtung: 0,00%
3.1.1Eigenerklärungen zum Unternehmen und zur Teilnahme Gewichtung: 0,00%
3.1.1.1Angaben zum Unternehmen Gewichtung: 0,00%
3.1.1.1.1Handelsregister Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 3.1.1.1.1.1 Hinweis

Im Falle von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist hier die entsprechende Nummer vom federführenden Mitglied einzutragen; die Nummern der anderen Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglieder sind in der ANLAGE Erklärung Bewerber-Bieter-Gemeinschaft anzugeben.

3.1.1.1.1.2 Handelsregisternummer

Handelsregisternummer (wenn vorhanden):

Kriterienkatalog - 2/6 111

3.1.1.1.1.3 Registergericht

Zuständiges Registergericht

3.1.1.1.2 Steuernummern

Gewichtung: 0,00% 3.1.1.1.2.1 Hinweis

Es wird nachfolgend um Angabe mindestens einer Steuernummer gebeten. Die Angabe mehrerer Nummern ist möglich.

Im Falle von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist hier eine (oder mehrere) entsprechende Nummer vom federführenden Mitglied einzutragen; die Nummern der anderen Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglieder sind in der ANLAGE Erklärung Bewerber-Bieter-Gemeinschaft anzugeben.

3.1.1.1.2.2 Steuer-IDNr.

Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IDNr.):

3.1.1.1.2.3 USt-IdNr.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.):

3.1.1.1.2.4 W-IdNr.

Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.):

3.1.1.1.3 KMU [Mussangabe]

Wir sind in Anlehnung an die Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission ein Unternehmen der folgenden Größenklasse, die sich nach Beschäftigten- und Umsatzgrößenklassen definiert:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Kleinstunternehmen (bis 9 tätige Personen und bis 2 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Kleine Unternehmen (bis 49 tätige Personen und bis 10 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Mittlere Unternehmen (bis 249 tätige Personen und bis 50 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Großunternehmen (über 249 tätige Personen oder über 50 Mio. EUR Jahresumsatz) (0)

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3.1.1.1.4 Start-up-Kennzeichnung (freiwillige Angabe)

Bei meinem/unseren Unternehmen handelt es sich um ein Start-up im Sinne der u. a. Definition:

Definition: Ein Start-up liegt vor, wenn das Unternehmensalter weniger als 10 Jahre beträgt und das Unternehmen ein schnelles Wachstum plant und/oder hochinnovativ ist.

Hinweis: Für Fragen/Hilfestellung zu Ihrer Selbsteinschätzung bietet Ihnen Staat-up e. V. kostenfreie Unterstützung. Nutzen Sie dafür bitte folgende E-Mailadresse als Anlaufstelle: mitgestalten@staat-up.net.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0)

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3.1.1.2 Eigenerklärungen

Gewichtung: 0,00% 3.1.1.2.1 Erklärung

Wir erklären: (Die Erklärung erfolgt durch die Bestätigung mit 'Ja' im Anschluss an die Eigenerklärungen)

3.1.1.2.2 Vergabeunterlagen

  1. Wir haben sämtliche Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens zur Kenntnis genommen und unseren Teilnahmeantrag / unser Angebot auf dieser Grundlage erstellt.

3.1.1.2.3 Unzulässige Absprachen

  1. Unser/en Teilnahmeantrag/Angebot haben wir unabhängig von anderen Bietern erstellt und uns ist bekannt, dass andernfalls ein Ausschluss von diesem oder einem anderen Vergabeverfahren gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB wegen unzulässiger Absprachen droht.

3.1.1.2.4 Einhaltung in Deutschland gültiger Gesetze

  1. Wir verpflichten uns, während der Dauer des Vergabeverfahrens sowie im Falle einer Zuschlagserteilung des Vertrages die in Deutschland gültigen Gesetze einzuhalten.

Kriterienkatalog - 3/6 112

3.1.1.2.5 Sprachkenntnisse

  1. Bei der Auftragsdurchführung werden im Kontakt zum Auftraggeber nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt, die in ausreichendem Maße über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen.

3.1.1.2.6 "Technologie von L. Ron Hubbard"

  1. Wir verpflichten uns sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Personen bei der Auftragserfüllung nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten, und erklären hiermit, dass der Auftraggeber bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt ist, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

3.1.1.2.7 Interessenkonflikte

  1. § 6 Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 4 Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) normiert für Personen, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, ein Mitwirkungsverbot bei Vergabeverfahren. Uns liegen keine Erkenntnisse vor, dass in unserem Unternehmen bzw. auf Bewerber- / Bieterseite bei einer Person ein Interessenkonflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

3.1.1.2.8 Vertraulichkeitserklärung

  1. Vertraulichkeitserklärung:
  1. Sämtliche Informationen, die wir in Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Durchführung sowie der Gestaltung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erlangen, werden wir gegenüber jedem Dritten streng vertraulich behandeln (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“).

  2. Ausgenommen von dieser Vertraulichkeitsvereinbarung sind Informationen, die entweder zur Zeit ihrer Bekanntgabe oder danach öffentlich zugänglich und/oder bekannt werden oder zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits bekannt sind.

  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung findet keine Anwendung, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen, etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Auftraggeber unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen und ihm vorab schriftlich mitzuteilen, welche Vertraulichen Informationen an wen bekannt gegeben werden sollen.

  4. Für den Fall, dass unserem Angebot nicht der Zuschlag erteilt wird, verpflichten wir uns, überlassene vertrauliche Informationen auf schriftliche Anforderung zurückzugeben sowie alle angefertigten Kopien und Vervielfältigungen zu vernichten.

  5. Wir verpflichten uns sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsverpflichtung im Sinne von Ziffern 1. bis 4. auch von unseren Mitarbeitern und Angestellten sowie anderen Personen, die bei uns Zugang zu diesen Vertraulichen Informationen haben (zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater), übernommen wird. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß den vorstehenden Regelungen besteht unabhängig vom Fortschritt des Vergabeverfahrens sowie nach Zuschlagserteilung unbefristet das heißt auch über die Vertragslaufzeit fort.

3.1.1.2.9 Fremdfirmenordnung

  1. Sofern die Erbringung der Leistung nach Zuschlag eine Tätigkeit an oder in Dataport-Standorten und -Betriebsstätten bedingt, ist die Fremdfirmenordnung von Dataport anzuwenden: https://www.dataport.de/agb/ Mit Einreichung des Angebots verpflichten wir uns in diesem Fall, nach Zuschlagserteilung alle geforderten Angaben, insbesondere gem. Ziffer 10.5 der Fremdfirmenordnung einem noch zu bestimmenden Ansprechpartner von Dataport zu benennen.

3.1.1.2.10 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

  1. Für den Fall, dass wir dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) unterliegen erklären wir, dass wir die in § 3 LkSG festgelegten Sorgfaltspflichten erfüllen und die übrigen im LkSG genannten Anforderungen einhalten.

Wir erklären, dass wir innerhalb der letzten drei Jahre nicht mit einer Geldbuße im Sinne des § 22 LkSG belegt worden sind.

Für den Fall, dass wir innerhalb der letzten drei Jahre seit Veröffentlichung dieses Verfahrens mit einer Geldbuße im Sinne des § 22 LkSG belegt worden sind, informieren wir den Auftraggeber über die Höhe der Geldbuße und bereits erfolgte Selbstreinigungsmaßnahmen. Sollte ein Fall des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LkSG vorliegen, teilen wir dem Auftraggeber zusätzlich den durchschnittlichen Jahresumsatz im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LkSG mit. Wir stehen in diesen Fällen für eine Anhörung durch den Auftraggeber im Sinne des § 22 Abs. 3 LkSG zur Verfügung.

3.1.1.2.11 5. EU-Sanktionspaket (VgV/VOB/A EU)

  1. In Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erklärt der Auftragnehmer, dass er

a. kein russischer Staatsangehöriger und keine in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisation oder Einrichtung ist, b. keine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, c. keine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, d. sich zur Erfüllung des Auftrags oder zwecks Eignungsleihe keines Nachunternehmers oder Lieferanten bedient, auf den die Eigenschaften der Buchstaben a. – c. zutreffen und soweit auf diesen mehr als 10% des Auftragswertes entfällt.

3.1.1.2.12 Bestätigung [Mussangabe]

Ausschlusskriterium

Kriterienkatalog - 4/6 113

Wir bestätigen hiermit die vorstehenden Eigenerklärungen 1) bis 10)

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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3.1.1.3 Eigenerklärungen zur DSGVO

Gewichtung: 0,00% 3.1.1.3.1 DSGVO [Mussangabe]

Ausschlusskriterium

  1. Bei der Auftragsdurchführung werden wir die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Zudem beantworten wir nachfolgende Fragen 2 - 3 und geben die entsprechenden Erklärungen ab.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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3.1.1.3.2 Personenbezogene Daten im Auftrag [Mussangabe]

  1. Würden für den gegenständlichen Auftrag voraussichtlich personenbezogene Daten im Auftrag durch den Bieter/Auftragnehmer oder dessen Unterauftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt werden?

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0)

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3.1.1.3.3 Hinweis zu den Fragen 3.1) - 3.3)

  1. Falls vorstehende Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wurde, bitte folgende weitere Fragen beantworten und Erklärungen abgeben. Falls vorstehende Frage mit „Nein“ beantwortet wurde, bitte jeweils „Nicht zutreffend“ auswählen:

3.1.1.3.4 Vertraulichkeit betrautes Personal [Mussangabe]

3.1) Wir haben Frage 2 mit „Ja“ beantwortet und erklären daher, dass wir dafür sorgen werden, dass alle Personen, die von uns mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut werden würden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Wir werden die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 f, Art. 32 Abs. 4 DSGVO spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vornehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 wurde mit „Nein“ beantwortet) (0)

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3.1.1.3.5 Datenübertragung in Drittländer oder EU [Mussangabe]

3.2) Falls Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wurde: Würde hinsichtlich der personenbezogenen Daten, für welche der Auftraggeber entweder Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist, im Rahmen der Leistungserbringung durch Sie als Bieter/Auftragnehmer oder durch Ihre Unterauftragnehmer eine Übertragung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz in Drittländer stattfinden?

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja, es erfolgt eine Datenübertragung in Drittländer, es folgen somit die weiteren erforderlichen Erklärungen in Frage 3.3 und ggf. 3.4. (0) [ ] Nein, es erfolgt keine Datenübertragung in Drittländer, aber innerhalb der EU (dazu zählt auch Deutschland), dem EWR oder der Schweiz. Um die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO zu erfüllen, erklären wir uns damit einverstanden, dass die hierfür einschlägigen Standardvertragsklauseln (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.1 für Übertragung innerhalb EU“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/18)) zum Vertragsgegenstand werden. Die Anhänge I – IV dieser Standardvertragsklauseln füllen wir aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 wurde mit „Nein“ beantwortet). (0)

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3.1.1.3.6 Datenübertragung in Drittländer [Mussangabe]

3.3) Falls Frage 3.2 mit „Ja“ beantwortet wurde, also eine Übertragung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz in Drittländer bei Auftragsausführung erfolgen würde, erklären Sie bitte, wie Sie die Einhaltung der Anforderungen der DSGVO sicherstellen:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (z. B. des EU-U.S. Data Privacy Framework) im Sinne des Art. 45 Abs. 3 DSGVO. Um die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO zu erfüllen, erklären wir uns damit einverstanden, dass die hierfür einschlägigen Standardvertragsklauseln (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.1 für Übertragung innerhalb EU“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/18)) zum Vertragsgegenstand werden. Die Anhänge I – IV dieser Standardvertragsklauseln füllen wir aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. In

Kriterienkatalog - 5/6 114

diesem Fall ist auch Frage 3.4) zu beantworten. (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt ausschließlich auf den Grundlagen der einschlägigen Module der Standardvertragsklauseln im Sinne des Art. 46 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) DSGVO (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.2 für Übertragung in Drittländer“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/31)) und weder wir noch unsere Unterauftragnehmer sind durch geltende lokale Gesetze gehindert, die in den Standardvertragsklauseln enthaltenen Zusicherungen einzuhalten. Damit der Auftraggeber die erforderliche Einzelfallprüfung vornehmen kann, füllen wir die Anhänge I – III der aktuellen Standardvertragsklauseln aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. Zudem erklären wir uns damit einverstanden, im Falle des Zuschlags gemeinsam mit dem Auftraggeber die einschlägigen Module der Standardvertragsklauseln zu ermitteln und zum Vertragsgegenstand zu machen. (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt auf Grundlage anderer Garantien im Sinne des Art. 46 Abs. 2 DSGVO. Diese beschreiben wir ausführlich und leicht nachvollziehbar in einer gesonderten Anlage und fügen sie dem Teilnahmeantrag/Angebot bei, um dem Auftraggeber eine entsprechende Einzelfallprüfung zu ermöglichen. (0) [ ] Keine der vorgenannten Antwortvorschläge trifft zu bzw. trifft nicht vollständig zu. Wir fügen daher eine ausführliche und leicht nachvollziehbare Erläuterung über unsere Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der DSGVO als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei, um dem Auftraggeber eine entsprechende Einzelfallprüfung zu ermöglichen. (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 oder Frage 3.2 wurde mit „Nein“ beantwortet). (0)

Nur eine Antwort wählbar

3.1.1.3.7 Angemessenheitsbeschlüsse gem. § 45 Abs. 3 DSGVO

3.4) Falls die Datenübertragung auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses gem. § 45 Abs 3 DSGVO erfolgt (siehe Frage 3.3), ist hier zu beschreiben, in welche Drittländer und auf Grundlage welcher Angemessenheitsbeschlüsse die Datenübertragung erfolgt.

Sofern eine Datenübertragung auf Grundlage des EU-U.S. Data Privacy Framework (EU-U.S. DPF) erfolgt, ist insbesondere zu erklären, ob die an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen unter dem EU-U.S.DPF zertifiziert sind und in der DPF-Liste (https://www.dataprivacyframework.gov/s/participant-search) aufgeführt sind. Dabei ist jedes beteiligte Unternehmen (dies umfasst auch Unterauftragnehmer und Beteiligte an einer Bietergemeinschaft) mit vollständiger Firmenbezeichnung anzugeben, so dass die Informationen vom Auftraggeber in der DPF-Liste überprüft werden können.

Alle Angaben können wahlweise auch formlos als eigene Anlage beigefügt werden.

4 Los 2 -"Los 2: Wassergütemessnetz"

Kriterienkatalog - 6/6 115

KRITERIENKATALOG 09.09.2026

Ausschreibung (Korrektur 5)

Verfahren: DP31-202600067 - Datenerfassungssystem

LEISTUNGSKRITERIEN

1 Los 1 -"Los 1: Luftmessnetz "

1.1 Punktübertrag [Mussangabe]

Gewichtung: 100,00% Maximalpunktzahl: 84 Mindestbewertung: 30 Punkte Bitte übertragen Sie hier den erreichten Punktwert für Los 1 aus dem Dokument "Anlage Bewertungsmatrix Luft", dort Zelle J91, ein.

2 Los 2 -"Los 2: Wassergütemessnetz"

2.1 Punktübertrag [Mussangabe]

Gewichtung: 100,00% Maximalpunktzahl: 79 Mindestbewertung: 27 Punkte Bitte übertragen Sie hier den erreichten Punktwert für Los 2 aus dem Dokument "Anlage Bewertungsmatrix Wasser", dort Zelle J91, ein.

Kriterienkatalog - 1/1 116

Typ Dateiname Größe MIME-Type Dateianlage ANLAGE Referenzbeschreibung.pdf 232,62 KB pdf Dateianlage ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer.pdf 135,25 KB pdf Dateianlage ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz.pdf 20,65 KB pdf Dateianlage ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft.pdf 72,98 KB pdf Dateianlage Standardvertragsklauseln V.2 Übertragung in Drittländer.pdf 411,09 KB pdf Dateianlage SVK V.1 Anhänge I - IV Übertragung innerhalb der EU.docx 79,16 KB docx Dateianlage SVK V.2 Anhänge I - III Übertragung in Drittländer.docx 80,31 KB docx Dateianlage Standardvertragsklauseln V.1 Übertragung innerhalb der EU.pdf 127,37 KB pdf Dateianlage Anlage_Testdaten_Los1 (Luft).zip 486,27 KB zip Dateianlage Checkliste Angebotserstellung.docx 100,91 KB docx Dateianlage Checkliste Vergabeunterlagen.docx 99,21 KB docx Dateianlage Anlage_Ubersicht_Schnittstellen und_Komponenten_Wasser.xlsx 35,63 KB xlsx Dateianlage Anlage_Preisblatt_Gesamt_korrigiert.xlsx 11,28 KB xlsx Dateianlage Anlage_Ubersicht_Schnittstellen und_Komponenten_Luft.xlsx 24,65 KB xlsx Dateianlage Anlage_CSV_Exportdatei_zum_WAIS-Import_Wasser.zip 765,00 B zip Dateianlage export_bsp.docx 242,64 KB docx Dateianlage UMHDB.DAT_und_Lst_LÜN_Vg_Ost.CSV.zip 4,55 KB zip Dateianlage Anlage_Bewertungsmatrix_Wasser_V1.xlsx 41,85 KB xlsx Dateianlage Anlage_Bewertungsmatrix_Luft_V1.xlsx 22,75 KB xlsx Dateianlage Teil B_Leistungsbeschreibung_Wasser_Los1_V1.docx 56,92 KB docx Dateianlage Teil B - Leistungsbeschreibung_Luft_Los2_V1.docx 106,72 KB docx

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung