PR1260373_Werkvertrag Muster Stundenpreis + Qualifiziertes Personal.docx

Softwareentwicklung zur Erweiterung einer internen Entwicklungsplattform

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 17:15 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Vertrag

Zwischen der

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.,

Hansastraße 27 c, 80686 München

für ihr

Fraunhofer-Institut für Integrierte Schaltungen IIS,

Am Wolfsmantel 33, 91058 Erlangen

  • nachfolgend Fraunhofer IIS genannt -

und

Firma

Adresse

  • nachfolgend Auftragnehmer genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen zum Thema

„Weiterentwicklung und Generalisierung einer technologieagnostischen Plattform für Demonstratoren“

gemäß der Leistungsbeschreibung (als Anlage Bestandteil dieses Vertrags) und dem Angebot vom XXX (als Anlage Bestandteil dieses Vertrags).

Leistungszeitraum, Vertragsdurchführung

Die Leistungen gemäß Ziffer 1 werden im Zeitraum vom 15.11.2026 bis 14.11.2028 erbracht und sind dem Fraunhofer IIS in vertragsgemäßer Beschaffenheit zu übergeben. Es besteht seitens des Fraunhofer IIS die Möglichkeit, den Vertrag einmalig, um weitere 24 Monate zu verlängern (Optionslaufzeit). Das Fraunhofer IIS ist, vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung, zur Abnahme von Teilleistungen berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Erkennt der Auftragnehmer, dass er die vereinbarten Leistungsziele nicht einhalten kann, so teilt er dies dem Fraunhofer IIS unverzüglich unter schriftlicher Angabe der Gründe mit. Die Rechte des Fraunhofer IIS werden dadurch nicht berührt.

Der Auftragnehmer hat als seinen verantwortlichen Mitarbeiter für die Bearbeitung der Projektaufgabe folgende Person benannt:

Ein Austausch dieses Mitarbeiters (Erfüllungsgehilfen) ist nur mit vorheriger Zustimmung des Fraunhofer IIS oder aus wichtigem Grund (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Mitarbeitenden, längerfristiger krankheitsbedingter Ausfall) möglich. Der jeweils auszutauschende Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfe) darf dabei nur durch eine Person mit mindestens gleichwertiger Qualifikation ersetzt werden.

Vergütung

Die Leistungen werden nach Aufwand in monatlichem Rhythmus abgerechnet. Die Vergütung beträgt

XXX EUR pro abrechnungsfähige Stunde zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

Abrechnungsfähig sind reine Arbeitsstunden, nicht jedoch Zeiten für An- und Abfahrt.

Mit der Vergütung sind sämtliche vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen sowie die dem Fraunhofer IIS eingeräumten und nach diesem Vertrag noch einzuräumenden Rechte abgegolten.

Die Beauftragung beträgt maximal 2.880 Stunden über den Zeitraum von 2 Jahren bezüglich der Grundlaufzeit, bzw. maximal 5.760 Stunden über einen Zeitraum von insgesamt 4 Jahren inklusive der Optionslaufzeit..

Die genannte Stundenanzahl versteht sich als Höchstgrenze, muss vom Fraunhofer IIS aber nicht abgenommen werden.

Die Rechnungen/Teilrechnungen des Auftragnehmers müssen jeweils detaillierte Angaben über die erbrachten Leistungen einschließlich der dafür aufgebrachten Zeit beinhalten und auf die Bestellnummer Bezug nehmen; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Rechte am Ergebnis

Ergebnisse sind alle bei der Durchführung des Vorhabens erarbeiteten, gewonnenen, gefundenen, niedergelegten oder verkörperten Erkenntnisse, erstellten Gegenstände oder sonstigen Unterlagen. Der Auftragnehmer übergibt dem Fraunhofer IIS die Ergebnisse und überträgt ihm sämtliche an den Ergebnissen bestehenden und entstandenen Rechte.

Der Auftragnehmer räumt dem Fraunhofer IIS, soweit das Fraunhofer IIS nicht ohnehin schon als Hersteller der jeweiligen Ergebnisse anzusehen ist, an geschützten und ungeschützten Ergebnissen ein ausschließliches, unentgeltliches, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes Recht ein die Ergebnisse in allen Nutzungsarten beliebig zu nutzen. Bei urheberrechtlich geschützten Ergebnissen und im Fall von Software, auch hinsichtlich des dokumentierten Quellcodes, ist das Fraunhofer IIS insbesondere berechtigt diese Ergebnisse auszustellen, zu bearbeiten oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und in der ursprünglichen oder in bearbeiteter oder umgestalteter Form auch über Datennetze anzubieten, zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu vervielfältigen sowie alle Handlungen gemäß § 69 c UrhG vorzunehmen und unbeschränkt Nutzungsrechte zu vergeben. Das Fraunhofer IIS ist berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte zu übertragen und nichtausschließliche, unterlizenzierbare oder ausschließliche Nutzungsrechte zu vergeben. Für Erfindungen gilt Ziffer 4.3.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle im Rahmen des Vorhabens entstandenen Erfindungen oder technischen Verbesserungen (nachfolgend Erfindungen genannt) dem Fraunhofer IIS unverzüglich schriftlich mitzuteilen; dies unabhängig davon, ob eine schutzfähige Erfindung vorliegt oder nicht. Der Auftragnehmer wird seine bzw. die Erfindungen und Erfindungsanteile seiner Mitarbeiter, sowie bestehende weitere Rechte an den betreffenden Erfindungen und Erfindungsanteilen unbeschränkt in Anspruch nehmen und an das Fraunhofer IIS übertragen. Das Fraunhofer IIS ist berechtigt die Schutzrechtsanmeldungen auf eigenen Namen durchzuführen. Es erhält hierzu vom Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen. Das Fraunhofer IIS trägt die Kosten der Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts. Alle dem Fraunhofer IIS hierdurch eingeräumten Rechte sind durch die Vergütung gem. Ziffer 3 dieses Vertrages abgegolten.

Der Auftragnehmer wird die jeweiligen Erfindungen bis zur Offenlegung der betreffenden Schutzrechtsanmeldungen geheim halten. Ziffer 5 bleibt unberührt.

Sollte das Fraunhofer IIS an der Übertragung von Rechten an einer Erfindung oder an Erfindungsteilen kein Interesse haben, wird es dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt die Erfindung auf eigenen Namen zum Schutzrecht anzumelden. Das Fraunhofer IIS erhält ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für eigene wissenschaftliche Zwecke.

Werden bei Durchführung des Vorhabens bereits vorhandene Schutzrechte, einschließlich Software, des Auftragnehmers verwendet und/oder sind diese zur Nutzung/Verwertung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses durch das Fraunhofer IIS notwendig, erhält das Fraunhofer IIS daran ein nichtausschließliches, unterlizenzierbares Nutzungsrecht.

Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fraunhofer IIS berechtigt das Ergebnis oder Teilergebnisse zu veröffentlichen, an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten. In Publikationen im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist dabei in angemessener Weise auf die Mitwirkung des Fraunhofer IIS hinzuweisen.

Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer wird die im Rahmen des Vorhabens erzielten Ergebnisse, sowie sonstige ihm bekannt gewordene Informationen, seien sie personen- oder sachbezogen, seien es Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, seien es ihm bekannt gewordene Verfahren oder sonstige geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen technischer oder wissenschaftlicher Art oder ihm übergebene Unterlagen, Dritten nicht zugänglich machen, solange und soweit diese Informationen oder Unterlagen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder das Fraunhofer IIS vorab auf die vertrauliche Behandlung schriftlich verzichtet hat.

Die vom Auftragnehmer innerhalb seines Betriebes mit dem Vorhaben befassten Personen werden vom Auftragnehmer schriftlich zur Geheimhaltung gemäß Ziffer 5 Absatz 1 verpflichtet. Der Auftragnehmer hat diese schriftlichen Geheimhaltungsvereinbarungen auf Verlangen dem Fraunhofer IIS vorzulegen.

Der Auftragnehmer wird die Ergebnisse, Informationen und Unterlagen gemäß Ziffer 5 Absatz 1 nur denjenigen, mit dem Vorhaben befassten Personen gemäß Ziffer 5 Absatz 2 zugänglich machen, die sie notwendigerweise zur Vertragserfüllung kennen müssen. Der Auftragnehmer weist alle mit dem Vorhaben befassten Personen darauf hin, dass es sich das Fraunhofer IIS vorbehält, diese bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsverpflichtung – auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den Auftragnehmer - in Anspruch zu nehmen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle ihm im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und sicherzustellen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Schriftstücke und Materialien, die Angelegenheiten des Fraunhofer IIS betreffen und sich im Besitz des Auftragnehmers befinden, unter Verschluss gehalten werden.

Der Empfänger von Mustern, Stoffen oder sonstigen Materialien darf diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners insbesondere nicht auf Zusammensetzung und/oder Herstellung weder chemisch noch anderweitig untersuchen.

Mit der Beendigung des Werkes oder Aufhebung dieses Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche Schriftstücke, Muster und Materialien, zu deren ordnungsgemäßer Aufbewahrung er verpflichtet ist, an das Fraunhofer IIS herauszugeben oder auf Aufforderung des Fraunhofer IIS nachweislich zu vernichten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt an den Unterlagen des Fraunhofer IIS ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, hinsichtlich der Informationen und Unterlagen des Fraunhofer IIS ohne dessen ausdrückliches schriftliches Einverständnis kein Reverse Engineering zu betreiben, soweit diese Informationen oder Unterlagen nicht öffentlich verfügbar sind oder soweit dieses Vorgehen nicht nach §§ 69d, 69e UrhG oder § 11 Nr. 2 PatG, § 12 Nr.2 GebrMG, § 10a Abs. 1 Nr. 2 SortSchG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 HalblSchG erlaubt ist.

Mitwirkungs- und Nebenpflichten

Zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages erklärt sich das Fraunhofer IIS bereit, während der Laufzeit dem Auftragnehmer die unentgeltliche Nutzung entsprechender Infrastruktur (gemäß folgender Aufstellung) zu ermöglichen:

  • Zugang zum Gelände (Ausweis),
  • Benutzung der Hardware des Instituts (Workstation, Drucker, Kopierer usw.),
  • Benutzung der Software des Instituts,
  • Nutzung von Datennetzen.

Der Auftragnehmer

wird sich vor Gewährung des Zugangs zu den Datennetzen des Fraunhofer IIS zur Einhaltung der IT-Benutzungsordnung verpflichten, welche auch Vertragsbestandteil wird (siehe Anlage B).

unterliegt während seines Aufenthaltes auf dem Gelände des Fraunhofer IIS den ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen und den entsprechenden Unterweisungen der hierfür verantwortlichen Mitarbeiter des Fraunhofer IIS.

wird die in Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Benutzung erhaltenen Gegenstände mit dem Ende der Laufzeit an das Fraunhofer IIS zurückgeben. Das Fraunhofer IIS ist bei Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gegenstände während der Vertragslaufzeit unverzüglich zu benachrichtigen und behält sich vor, in diesen Fällen Schadensersatz geltend zu machen.

Der Auftragnehmer wurde darauf hingewiesen, dass es wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen nicht gestattet ist, dem Institut DV-Programme und dazugehörige Dokumentationen, die er von Dritten erworben, lizenziert oder auf sonstige Weise erhalten hat, zukommen zu lassen bzw. auf einem Rechner des Fraunhofer IIS zu benutzen. Der Auftragnehmer wird aus diesem Grund auch nicht auf sonstige Weise bewirken, dass solches Material ohne Kenntnis der Leitung des Fraunhofer IIS im Fraunhofer IIS benutzt wird. Der Auftragnehmer ist darüber belehrt worden, dass er sich wegen Urheberrechtsverletzungen strafbar machen kann, wenn er auf Rechnern des Fraunhofer IIS laufende und dem Fraunhofer IIS in bestimmtem Umfang lizenzierte Software ohne Kenntnis und schriftliche Zustimmung der Institutsleitung auf Datenträger kopiert, online oder auf sonstige Weise auf Rechner überträgt.

Die Ziffern 6.1 bis 6.3 gelten sinngemäß auch für Mitarbeiter des Auftragnehmers, die an der Vertragsdurchführung beteiligt sind. Der Auftragnehmer erklärt, dass er seine mit der Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter auf die Verpflichtungen der Ziffer 6.1 bis 6.3 hinweist und für deren Einhaltung die Verantwortung trägt.

Verwendung von Third-Party-Software und von Open Source Software

Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fraunhofer IIS berechtigt Third-Party-Software- und/oder Open Source Software- Komponenten in das Ergebnis zu integrieren.

Datenschutz

Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass das Fraunhofer IIS die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten speichert, verarbeitet und verwendet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

Einhaltung des Mindestlohngesetzes

Der Auftragnehmer versichert gegenüber dem Fraunhofer IIS, dass er in Bezug auf von ihm eingesetzte Arbeitnehmer und sonstige Leistungserbringer alle etwaig einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Mindestlohn, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen einhält.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich – sofern anwendbar –, bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere seine Beschäftigten rechtzeitig nach dem MiLoG zu entlohnen. Die Einhaltung der Vorgaben des MiLoG hat der Auftragnehmer gegenüber dem Fraunhofer IIS durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Auf Verlangen von dem Fraunhofer IIS hat der Auftragnehmer diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen.

Der Auftragnehmer wird das Fraunhofer IIS von jeglichen Ansprüchen freistellen, die Arbeitnehmer oder sonstige Leistungserbringer des Auftragnehmers sowie Behörden oder Dritte in diesen Zusammenhängen gegenüber dem Fraunhofer IIS geltend machen. Von der Freistellungsverpflichtung umfasst sind auch Rechtsanwalts-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstige Kosten, die in Zusammenhang mit vorgenannten Ansprüchen auf das Fraunhofer IIS zukommen. In diesem Fall ist das Fraunhofer IIS zudem zur sofortigen Beendigung dieses Vertrags berechtigt.

Mit Unterzeichnung des Vertrags garantiert der Auftragnehmer, dass er nicht gem. § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.

Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes

Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) einzuhalten, insbesondere seinen Beschäftigten für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Beauftragt der Auftragnehmer zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben nach dem BTTG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern ihrerseits beauftragte Nachunternehmer oder Leiharbeitsunternehmen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Verstößen gegen das BTTG zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat, dass der Auftragnehmer in erheblichem Maße schuldhaft gegen das nach § 3 BTTG abgegebene Tariftreueversprechen oder in erheblichem Maße schuldhaft gegen dessen Pflichten nach § 9 BTTG verstoßen hat.

Die Vertragsstrafe gilt erst als verwirkt, nachdem ein behördliches Vorverfahren nach § 13 Absatz 4 BTTG abgeschlossen ist. Fraunhofer muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.

Fraunhofer ist für den Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß Absatz 2 berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

Nachhaltigkeitsstandard

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft« (NHS) in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vergaberechtskonform Bestandteil der Vergabeunterlagen war.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Fraunhofer IIS von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die NHS ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.

Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen den NHS ist Fraunhofer IIS berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1–3 NHS genannten Fällen.

Öffentliche Förderung

Sofern diesem Vertrag eine öffentliche Förderung zugrunde liegt, ist der Vertrag nur unter dem Vorbehalt gültig, dass der entsprechende Zuwendungsbescheid erlassen wird und in Kraft bleibt. Die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides gelten ergänzend.

Kündigung

Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag jeweils mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Quartalsende vorzeitig zu beenden. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt

Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung fortzuführen bzw. abzuwickeln. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind, soweit das Fraunhofer IIS hierfür Verwendung hat, zu den vertraglich vereinbarten Preisen zu vergüten.

Compliance

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle inländischen und ausländischen Gesetze, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anwendbar sind und die aufgrund des jeweiligen Hauptgeschäftssitzes und des Erfüllungsortes der vertraglich vereinbarten Tätigkeit gelten, einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die geltenden Gesetze in Bezug auf Antikorruption, Geldwäsche und Kartellrecht sowie die Vorschriften zur Sanktionslisten- und Exportkontrolle.

Der Auftragnehmer wirkt darauf hin – beispielsweise durch vertragliche Vereinbarungen -, dass diese vertraglichen Bestimmungen ebenfalls von den im Zusammenhang mit diesem Vertrag in seinem Namen handelnden oder beauftragten Personen eingehalten werden.

Die Vertragspartner leisten gegenseitige Unterstützung bezüglich der Maßnahme zur Verhinderung von Compliance-Verstößen im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung. Insbesondere informieren sich die Vertragspartner unverzüglich gegenseitig, wenn diese konkrete Kenntnis

  1. eines wesentlichen Verstoßes gegen straf- und bußgeldbewehrte Vorschriften der geltenden Gesetze aus Abs. 1 und/oder
  2. einer behördlichen Ermittlung oder eines Gerichtsverfahrens durch bzw. gegen den Vertragspartner selbst, seine Mitarbeitenden, Führungskräfte oder verbundenen Unternehmen, Vertreter und sonstige im Zusammenhang mit dem Vertrag stehende Unternehmen

erlangen und dies im konkreten Zusammenhang mit diesem Vertrag steht. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche Gründe oder ein Verbot der Ermittlungsbehörden bezüglich der Informationspflicht entgegenstehen.

Im Falle eines schuldhaften wesentlichen Verstoßes gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Vorschrift i.S.d. der anwendbaren Gesetze gem. Abs. 1 durch den Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragten Dritten steht Fraunhofer IIS ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht bezüglich aller mit dem Auftragnehmer bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie ein Recht zum Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Dies gilt nur für solche Pflichtverletzungen, die unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Im Falle einer sonstigen Pflichtverletzung besteht ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht nur dann, wenn nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung des Verstoßes nicht abgestellt werden konnte und eine Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.

Die vorgenannten Verpflichtungen des Auftragnehmers gelten rückwirkend zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme der Vertragspartner.

Sonstiges

Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten ergänzend die Bestimmungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) München in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vergaberechtskonform Bestandteil der Vergabeunterlagen war. Zudem gelten hilfsweise die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) (Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn sie den von Fraunhofer gestellten Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

Erfüllungsort für Leistungen ist Erlangen. Erfüllungsort für Zahlungen ist München. Die Versteuerung der Vergütung obliegt dem Auftragnehmer.

Die einfache elektronische Signatur ist unter Maßgabe des § 127 Abs. III BGB für alle Erklärungen in Bezug auf diesen Vertrag der Schriftform gleichgestellt.

Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet die ungültige Bestimmung durch eine ihr im Ergebnis ökonomisch gleichkommende Regelung zu ersetzen. Ansonsten gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die dieser in ihrem Aussagegehalt entspricht bzw. am nächsten kommt.

Die Ziffern 4 und 5 gelten über die Beendigung dieses Vertrags hinaus fort.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Inkrafttreten

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung mit Wirkung zum 15.11.2026 in Kraft.

Erlangen, den Ort, den

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Name Name Name

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung Auftragnehmer

der angewandten Forschung e. V. für ihr

Fraunhofer Institut für Integrierte Schaltungen IIS

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