PR1251273_DL-Rahmenvereinbarung_Muster_final.pdf

Softwareentwicklung, Wartung, Support und Inbetriebnahme für ISAR-Produkte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 19:22 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung RV1251273

betreffend

Softwareentwicklungs- und Inbetriebnahmeleistungen für ISAR, aISAR und ISAr Statistics

zwischen

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.

  • nachfolgend „FhG“ –

für ihr

Fraunhofer-Institut für Integrierte Schaltungen IIS, Flugplatzstraße 75, 90768 Fürth

und

[wird nach der Zuschlagserteilung eingefügt]

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ -

– FhG und Auftragnehmer nachfolgend jeweils auch „Partei“ und gemeinsam auch „Parteien“ –

Präambel

(A) FhG ist die größte Forschungsorganisation für anwendungsorientierte Forschung in Europa. Organisatorisch gliedert sich FhG in zahlreiche verschiedene, rechtlich unselbständige Forschungsinstitute, zu denen auch das Fraunhofer-Institut für Integrierte Schaltungen IIS (nachfolgend „IIS“) gehört. Das Fraunhofer IIS ist die führende Forschungseinrichtung für mikroelektronische und informationstechnische Systemlösungen und Dienstleistungen und das IISB ist das führende Institut im Bereich leistungselektronische System und Technologien.

(B) Der Auftragnehmer soll das IIS bei Dienstleistungen für das Produktumfeld „ISAR“ unterstützen. Zur Regelung dieser Leistungen beabsichtigen FhG und der Auftragnehmer den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, in der die Bedingungen für die Vergabe von Einzelaufträgen an den Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit festgelegt werden.

Dies vorausgeschickt treffen die Parteien folgende Vereinbarung:

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Erbringung der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit

dem Produktumfeld „ISAR“

für das IIS (nachfolgend auch „Vertragsleistungen“).

(2) Der Auftragnehmer erbringt die Vertragsleistungen nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik. Er berücksichtigt allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards und spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des IIS sowie – soweit der Auftragnehmer im Zusammenhang mit Projekten des IIS mit Auftraggebern und Partnern aus der Industrie tätig wird – die mit diesen Projektpartnern abgestimmten Prozesse und deren Bestimmungen, über die er jeweils vom IIS in Kenntnis gesetzt wird.

Der Auftragnehmer verwendet nur bewährte Verfahren, Tools und Werkzeuge, deren Eignung er kennt, deren Ausführung er beherrscht und die dem jeweils anwendbaren Stand der Technik entsprechen.

(3) Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der Vertragsleistungen mit Hilfe von automatisierten Verfahren nur dann berechtigt, wenn er im Angebot das zu verwendende Produkt benennt und gleichzeitig den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass dieses Produkt keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten und keine andere, den Interessen von FhG zuwiderlaufende, Funktionalität aufweist. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Produkt den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und kann der Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann FhG den Einsatz des Produktes untersagen.

(4) Soweit der Auftragnehmer Vertragsleistungen an Hard- und/oder Software (einschließlich Firmware) erbringt, dürfen diese Leistungen weder die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der ITK-Infrastruktur oder Teile davon gefährden, noch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen von FhG zuwiderlaufen durch unerwünschtes Absetzen/Ausleiten von Daten, unerwünschte Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder unerwünschtes Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität, wenn sie so weder von FhG in seiner Leistungsbeschreibung oder im Rahmen der Leistungserbringung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall von FhG ausdrücklich autorisiert wurde.

(5) Der Auftragnehmer hat die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, durch Dritte zu schützen. Hierzu ergreift er die nach dem neuesten Stand bewährter Technik geeigneten Maßnahmen in erforderlichem Umfang,

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insbesondere zum Schutz gegen Viren und sonstige schadhafte Programme oder Programmroutinen, außerdem sonstige Maßnahmen zum Schutz seiner Einrichtung, insbesondere zum Schutz gegen Einbruch. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen.

Über die vom Auftragnehmer getroffenen Schutzmaßnahmen hat er FhG auf Verlangen zu Auskunft zu geben und die Schutzmaßnahmen nachzuweisen.

§ 2 Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind

  1. die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung,

  2. die Leistungsbeschreibung (Anlage 1),

  3. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B (Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen),

  4. im Hinblick auf Einzelaufträge, die eine Werkleistung zum Gegenstand haben (vgl. § 4 Abs. 4), die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von FhG,

  5. die Eigenerklärung und das Angebotsschreiben (Anlage 3) des Auftragnehmers,

  6. die IT-Benutzungsordnung von FhG (Anlage 2).

Für den Fall von Widersprüchen gelten die Regelungen in der angegebenen Rangfolge.

§ 3 Vertragslaufzeit/Kündigung

(1) Dieser Vertrag wird für eine Dauer von 2 Jahren geschlossen. Die Laufzeit des Vertrages beginnt zum 01.01.2027.

(2) Es besteht die Möglichkeit seitens FhG die Rahmenvereinbarung einmalig um weitere 2 Jahre zu verlängern. Die Optionsziehung muss schriftlich erfolgen.

(3) Während der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Vertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

(4) Jede Partei kann das Vertragsverhältnis jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.

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(5) Ein wichtiger Grund liegt für FhG insbesondere vor, wenn

  • sich der Auftragnehmer in Liquidation befindet;

  • das Angebot des Auftragnehmers auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruht;

  • der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß § 1 dieser Rahmenvereinbarung schuldhaft trotz Fristsetzung nicht nachkommt oder für FhG ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat;

  • der Auftragnehmer seiner Pflicht gemäß § 7 Abs. 2 schuldhaft trotz Fristsetzung nicht nachkommt oder FhG ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat;

  • der Auftragnehmer gegen den in § 7 Abs. 3 vereinbarten Zustimmungsvorbehalt verstößt;

  • der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zum Nachweis des Versicherungsschutzes nach § 10 Abs. 2 trotz Fristsetzung nicht nachkommt;

  • der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 schuldhaft trotz Fristsetzung nicht nachkommt oder FhG ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

  • der Auftragnehmer seine Pflicht zur Geheimhaltung gemäß § 13 Abs. 2 verletzt; dabei sind sich die Parteien einig, dass der Kündigung aufgrund der schwerwiegenden Nachteile, die FhG aufgrund des Vertragsgegenstandes aus einer solchen Pflichtverletzung drohen, keine Fristsetzung voranzugehen braucht und die Kündigung auch kein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers voraussetzt.

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(7) Mit Vertragsende hat der Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert sämtliche von FhG erhaltenen Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die ihm zum Zwecke der Vertragsausführung bestimmungsgemäß nicht dauerhaft überlassen wurden. Dies gilt auch für alle Kopien. Des Weiteren sind alle Leistungsergebnisse in jeder Form an FhG zu übergeben.

FhG ist berechtigt, an Stelle der Herausgabe ganz oder teilweise die sichere Löschung oder Vernichtung zu verlangen. Diese ist FhG auf Verlangen und nach seiner Wahl durch entsprechende Erklärung oder anderweitig nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

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§ 4 Abruf von Vertragsleistungen in Einzelaufträgen

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von FhG in Einzelaufträgen abgerufenen Vertragsleistungen zu den in dieser Rahmenvereinbarung und dem Einzelauftrag festgelegten Bedingungen auszuführen. Der Auftragnehmer hält sich während der Vertragslaufzeit zur Erbringung der Vertragsleistungen bereit.

(2) Der Einzelauftrag wird in Textform durch das IIS erteilt.

(3) Der Auftragnehmer hat Einzelaufträge unverzüglich zu prüfen und FhG zu informieren, wenn er den Auftrag für unverständlich oder widersprüchlich hält oder meint, dass die Vertragsleistungen in der von FhG abgerufenen Form nicht realisierbar sind. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer FhG unverzüglich Vorschläge zu unterbreiten, wie die von ihm gerügten Mängel des Einzelauftrags zu beheben sind.

(4) Der Auftragnehmer hat FhG über alle bei der Ausführung der Einzelaufträge auftretenden wesentlichen Umstände, insbesondere über Qualitätsabweichungen und die Nichteinhaltung von Ausführungsfristen oder Terminen, unaufgefordert und unverzüglich zu unterrichten und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Der Auftragnehmer hat FhG auch auf mögliche sinnvolle Einsparungen hinzuweisen.

(5) Soweit der Auftragnehmer Unterlagen bzw. Vorgaben und Entscheidungen für die Ausführung von Einzelaufträgen benötigt, ist er verpflichtet, FhG im Rahmen des Möglichen so rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, dass er selbst seine Leistungen rechtzeitig erbringen kann.

(6) Einzelaufträge enden nicht mit dem Ablauf der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung oder deren außerordentlichen Kündigung und können ihrerseits auch unabhängig vom Bestand dieses Rahmenvertrages außerordentlich gekündigt werden. Für die außerordentliche Kündigung von Einzelaufträgen gelten § 3 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 und 2 dieser Rahmenvereinbarung entsprechend.

(7) FhG ist nicht zur Erteilung von Einzelaufträgen verpflichtet. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abruf von Vertragsleistungen, eine Mindestvergütung oder Ersatz von Aufwendungen, die zur Aufrechterhaltung seiner Leistungsbereitschaft getätigt werden.

§ 5 Ort der Leistungserbringung

(1) Soweit es für die Erfüllung eines Einzelauftrags erforderlich ist, wird der Auftragnehmer seine Leistungen in den Räumen der Standorte des IIS, der Industriepartner des IIS und von sonstigen Dritten erbringen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in der Wahl des Leistungsorts frei.

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FhG ist berechtigt, den Ort der Leistungserbringung bei Erteilung des Einzelauftrags gesondert festzulegen, es sei denn, durch die Festlegung werden berechtigte Interessen des Auftragnehmers unzumutbar beeinträchtigt.

(2) Mit Zustimmung von FhG darf der Auftragnehmer im Einzelfall Vertragsleistungen auch unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem anderen Ort aus erbringen (sog. „Remote-Zugriff“).

§ 6 Nutzung der Infrastruktur des IIS

(1) Soweit es für die Erbringung von Vertragsleistungen erforderlich ist, wird FhG während der Laufzeit des Vertrages dem Auftragnehmer mit gesonderter Erklärung die Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung folgender Infrastruktur am IIS einräumen:

  • Zugang zum Gelände (Ausweis)

  • Zugang über VPN zum IT-Netz und den ausgewählten Projektordnerverzeichnissen unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 dieser Rahmenvereinbarung.

  • Benutzung der Hardware des IIS (Laptop, Drucker)

  • Benutzung der Software des IIS, soweit sie für die Vertragserfüllung notwendig ist

  • Nutzung der Bibliothek

  • Nutzung von Datennetzen

(2) Der Auftragnehmer

  • wird die Infrastruktur des IIS ausschließlich im Rahmen der Erbringung von Vertragsleistungen nutzen.

  • verpflichtet sich zur Einhaltung der IT-Benutzerordnung (Anlage 4) während der Gewährung des Zugangs zu den Datennetzen des IIS.

  • unterliegt während seines Aufenthalts auf dem Gelände des IIS den ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen und den entsprechenden Weisungen der hierfür verantwortlichen Mitarbeiter des IIS, auf dessen Geländer er sich aufhält.

  • wird bei Verlust oder Beschädigung der ihm überlassenen Gegenstände und Daten sowie bei Beschädigung der von ihm genutzten Infrastruktur während der Vertragslaufzeit unverzüglich das IIS benachrichtigen, das ihm den verlorenen oder beschädigten Gegenstand oder die verlorenen oder beschädigten Daten überlassen hat oder dessen Infrastruktur er nützt. FhG behält sich vor, in diesen Fällen Schadenersatz geltend zu machen.

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(3) Der Auftragnehmer wurde darauf hingewiesen, dass es wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen nicht gestattet ist, dem IIS Datenverarbeitungsprogramme und dazugehörige Dokumentationen, die er von Dritten erworben, lizenziert oder auf sonstige Weise erhalten hat, zukommen zu lassen bzw. auf einem Rechner des IIS zu benutzen. Der Auftragnehmer wird aus diesem Grund auch nicht auf sonstige Weise bewirken, dass solches Material ohne Kenntnis der Leitung des IIS im IIS benutzt wird. Der Auftragnehmer ist darüber belehrt worden, dass er sich wegen Urheberrechtsverletzungen strafbar machen kann, wenn er auf Rechnern des IIS laufende und FhG in bestimmtem Umfang lizensierte Software ohne Kenntnis und schriftliche Zustimmung der Institutsleitung auf Datenträger kopiert, online oder auf sonstige Weise auf Rechner überträgt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Mitarbeiter des Auftragnehmers, die an der Erbringung von Vertragsleistungen beteiligt sind. Der Auftragnehmer erklärt, dass er gegebenenfalls seine mit der Erbringung von Vertragsleistungen befassten Mitarbeiter auf die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinweist und für deren Einhaltung die Verantwortung trägt. Das gleiche gilt für vom Auftragnehmer unterbeauftragte Dritte.

§ 7 Personal des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat als seinen verantwortlichen Mitarbeiter für die Bearbeitung der Projektaufgabe folgende Person benannt:

XY

Ein Austausch dieses Mitarbeiters (Erfüllungsgehilfen) ist nur mit vorheriger Zustimmung des Fraunhofer IIS oder aus wichtigem Grund (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Mitarbeitenden, längerfristiger krankheitsbedingter Ausfall) möglich. Der jeweils auszutauschende Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfe) darf dabei nur durch eine Person mit mindestens gleichwertiger Qualifikation ersetzt werden.

(2) Der Auftragnehmer stellt durch geeignete organisatorische und technische Vorkehrungen und Regelungen sicher, dass die von ihm zur Vertragsleistung bestimmten Personen und die sonst in seinem Unternehmen mit den Vertragsleistungen befassten Personen während der Laufzeit dieser Vereinbarung nicht direkt oder indirekt, durch beratende Tätigkeit oder auf sonstige Weise für eine Einzelperson, ein Unternehmen oder einen Zusammenschluss von Unternehmen tätig werden, die mit den FhG-Instituten in Wettbewerb stehen.

(3) Unterbeauftragte Dritte (Subunternehmer und/oder freie Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie deren Arbeitnehmer und/oder deren Subauftragnehmer) darf der Auftragnehmer zur Erbringung der Vertragsleistungen nur einsetzen oder eingesetzte unterbeauftragte Dritte nur auswechseln, wenn FhG dem ausdrücklich zustimmt.

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§ 8 Vergütung

(1) Die Vergütung für die Vertragsleistungen bemisst sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand des Auftragnehmers und setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen voraus.

(2) Vereinbart wird ein Tagessatz (á 8 Stunden) von XX €.

Gesetzliche Mehrwertsteuer wird, soweit anfallend, jeweils zusätzlich in Rechnung gestellt.

Abrechnungsfähig sind reine Arbeitsstunden (kleinste Einheit: 0,25 Stunden), nicht jedoch

Zeiten für An- und Abfahrt.

Die Leistungen werden nach dem tatsächlichen Stundenaufwand jeweils nach Abschluss

der einzelnen Abrufaufträge abgerechnet. Insgesamt darf die Gesamtstundenzahl von

3.840 Stunden während der Grundlaufzeit sowie 3.840 Stunden während der optionalen Verlängerung nicht überschritten werden.

Die genannte Stundenanzahl versteht sich als Höchstgrenze, muss vom IIS aber nicht abgenommen werden.

Mit der Vergütung sind jeweils sämtliche vom Auftragnehmer nach dem Abrufauftrag

geschuldeten Leistungen sowie die der FhG eingeräumten und noch einzuräumenden

Rechte abgegolten.

(3) Bei von FhG genehmigten Reisen, die in der Gesamtkalkulation nicht berücksichtigt sind,

werden Fahrt- und Übernachtungskosten gegen Vorlage der Belege entsprechend dem

Bundesreisekostengesetz erstattet. Die Ansprüche aus Satz 1 verfallen 6 Monate nach

Reiseantritt.

(4) Der Auftragnehmer stellt FhG unter Angabe der Vertragsnummer jeweils bis zum fünften

Werktag eines Kalendermonats die im Vormonat erbrachten Vertragsleistungen in

Rechnung, sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist. Die Abrechnung hat eine

kurze Tätigkeitsbeschreibung der abgerechneten Stunden zu enthalten.

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(5) Die Vergütung wird 20 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen

Rechnung zur Zahlung fällig.

(6) FhG gerät nur aufgrund einer Mahnung in Verzug, § 286 Abs. 3 BGB wird abbedungen.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber FhG nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern in dieser Rahmenvereinbarung mit ihren weiteren Vertragsbestandteilen oder den Einzelverträgen nichts Abweichendes vereinbart wird.

(2) Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung der in § 1 geregelten Anforderungen an die Erbringung von Vertragsleistungen sowie der in Einzelverträgen festgelegten Spezifikationen und Funktionen zu mit der Folge, dass er bei ihrer Nichterfüllung nicht nur für Schäden am Vertragsgegenstand selber, sondern auch für Schäden haftet, die an anderen Rechtsgütern entstehen (§ 14 Nr. 2 b) bb) VOL/B). Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die für den Schaden kausale Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(3) Der Auftragnehmer haftet gegenüber FhG auch im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen für entgangenen Gewinn.

§ 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen mindestens:

  • für Personenschäden 2,0 Mio. Euro

  • für sonstige Schäden (Vermögens- und Sachschäden) 2,0 Mio. Euro

betragen.

(2) Der Auftragnehmer hat das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Dauer des Vertragsverhältnisses auf Verlangen nachzuweisen. Er ist verpflichtet, den Versicherungsvertrag mit der Beitragsquittung für den laufenden Zeitabschnitt spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung FhG vorzulegen.

(3) Sämtliche Änderungen des Versicherungsvertrages, insbesondere die Kündigung und der Wechsel der Versicherungsgesellschaft, sind FhG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf jedes Mitglied erstrecken.

(4) Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Zahlungen. FhG kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

§ 11 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt FhG (oder auf Aufforderung von FhG einem von FhG benannten Dritten, bspw. einem Auftraggeber oder Projektpartner des IIS aus der Industrie) an allen vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten Einzelaufträgen erzielten Arbeitsergebnissen das ausschließliche räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche und unkündbare Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht (einschließlich vergleichbarer Rechte nach den Rechtsordnungen anderer Staaten) an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen diese Rechte begründet und übertragen werden können.

Insbesondere ist FhG (oder ein von FhG benannter Dritter) ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle in dieser Rahmenvereinbarung eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen.

(2) Werden im Rahmen der Erbringung von Vertragsleistungen bereits vorhandene Schutzrechte, einschließlich Software, des Auftragnehmers verwandt und/oder sind diese zur Nutzung/Verwertung der mit nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten Einzelaufträgen erzielten Arbeitsergebnisse durch FhG notwendig, räumt der Auftragnehmer FhG (oder auf Aufforderung von FhG einem von FhG benannten Dritten, bspw. einem Auftraggeber oder Projektpartner des IIS aus der Industrie) an diesen Schutzrechten ein nichtausschließliches, unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.

(3) Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies FhG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. FhG steht es frei, diese Schutzrechte auf seinen Namen oder den Namen eines Dritten (bspw. eines Auftraggebers oder Projektpartners des IIS aus der Industrie aus der Industrie) eintragen zu lassen. Der Auftragnehmer wird FhG hierbei umfassend unterstützen, insbesondere FhG unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Auftragnehmer ist es

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untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen.

(4) Soweit der Auftragnehmer für die Durchführung der ihm erteilten Aufträge Dritte unterbeauftragt (§ 7 Abs. 4), ist er verpflichtet, durch eine entsprechende vertragliche Regelung die Übertragung von Nutzungsrechten im Sinn der vorstehenden Absätze 1 bis 3 auf FhG sicherzustellen.

(5) Die Rechte in vorstehenden Absätzen 1 bis 4 sind vollumfänglich durch die Vergütung der Einzelaufträge nach § 8 dieser Rahmenvereinbarung abgegolten.

§ 12 Freiheit von Rechten Dritter

(1) Der Auftragnehmer garantiert nach bestem Wissen und Gewissen, dass die von ihm oder der von ihm unterbeauftragten Dritten erstellten Arbeitsergebnisse frei von Urheber- Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, die eine Nutzung gemäß vorstehendem § 11 einschränken oder ausschließen.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Er wird FhG sofort von sämtlichen derartigen Ansprüchen freistellen und sämtliche damit in Zusammenhang stehende Nachteile und Schäden ersetzen.

(3) Wird die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, hat der Auftragnehmer in einem für FhG zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Wahl entweder die Vertragsleistungen so zu ändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung und des Einzelauftrags entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für FhG gemäß den Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung und des Einzelauftrags genutzt werden können.

§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und FhG auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer wird über alle ihm im Zusammenhang mit der Ausführung dieser Rahmenvereinbarung und der unter dieser Rahmenvereinbarung geschlossenen Einzelaufträge bekannt gewordenen Informationen und Unterlagen, insbesondere

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Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Daten, die der Auftragnehmer durch den Zugang zu IT-Systemen von FhG erhält („Informationen“), Stillschweigen bewahren und sie Dritten nicht zugänglich machen. Nicht als Dritte im Sinne dieser Rahmenvereinbarung gelten im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrags eingesetzte Arbeitnehmer oder unterbeauftragte Dritte des Auftragnehmers, deren Einsatz FhG zugestimmt hat.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die Informationen

a) dem Auftragnehmer vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder

b) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Auftragsnehmers bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder

c) im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Auftragnehmer von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden oder

d) von einem Mitarbeiter des Auftragnehmers, der keinen Zugang zu den mitgeteilten geheimhaltungsbedürftigen Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.

Alle Informationen, die dem Auftragnehmer oder von diesem unterbeauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung dieser Rahmenvereinbarung oder eines Einzelauftrags zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von FhG. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer diese jederzeit an FhG herauszugeben.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von ihm zur Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmer und unterbeauftragte Dritte auf diese Geheimhaltungsregelung und Herausgabepflicht schriftlich zu verpflichten und FhG diese Verpflichtung auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung seiner Geheimhaltungspflichten durch seine Mitarbeiter und/oder unterbeauftragte Dritte.

§ 14 Einhaltung des Mindestlohngesetzes

(1) Der Auftragnehmer versichert gegenüber FhG, dass er in Bezug auf von ihm eingesetzte Arbeitnehmer und sonstige Leistungserbringer alle etwaig einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Mindestlohn, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen einhält.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere seine Beschäftigten rechtzeitig nach dem MiLoG zu entlohnen. Beauftragt der Auftragnehmer zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben nach dem MiLoG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern ihrerseits beauftragte

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Nachunternehmer. Die Einhaltung der Vorgaben des MiLoG hat der Auftragnehmer gegenüber dem FhG durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Auf Verlangen vom FhG hat der Auftragnehmer diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Auftragnehmer wird das FhG von jeglichen Ansprüchen freistellen, die Arbeitnehmer oder sonstige Leistungserbringer des Auftragnehmers, die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der vom Auftragnehmer beauftragten Nachunternehmer oder die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der von jenen beauftragten Nachunternehmern sowie Behörden oder Dritte in diesem Zusammenhang gegenüber dem FhG geltend machen. Von der Freistellungsverpflichtung umfasst sind auch Rechtsanwalts- , Gerichts-, Verwaltungs- und sonstige Kosten die in Zusammenhang mit vorgenannten Ansprüchen auf das FhG zukommen. In diesem Fall ist das FhG zudem zur sofortigen Beendigung dieses Vertrags berechtigt.

(4) Mit Unterzeichnung des Vertrags garantiert der Auftragnehmer, dass er nicht gem. § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.

§ 15 Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) einzuhalten, insbesondere seinen Beschäftigten für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Beauftragt der Auftragnehmer zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben nach dem BTTG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern ihrerseits beauftragte Nachunternehmer oder Leiharbeitsunternehmen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Verstößen gegen das BTTG zur Zahlung einer

angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen

maximal 10 Prozent des Auftragswertes. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle

durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat, dass der Auftragnehmer in

erheblichem Maße schuldhaft gegen das nach § 3 BTTG abgegebene

Tariftreueversprechen oder in erheblichem Maße schuldhaft gegen dessen Pflichten nach

§ 9 BTTG verstoßen hat.

Die Vertragsstrafe gilt erst als verwirkt, nachdem ein behördliches Vorverfahren nach § 13

Absatz 4 BTTG abgeschlossen ist. FhG muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende

der Auftragsausführung geltend machen.

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(3) FhG ist für den Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß Absatz 2 berechtigt, den

Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

§ 16 Nachhaltigkeitsstandards

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft« (NHS) in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vergaberechtskonform Bestandteil der Vergabeunterlagen war. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das IIS von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die NHS ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. (3) Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen die NHS ist das IIS berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1–3 NHS genannten Fällen.

§ 17 Antikorruptionsklausel

(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsgründe ist FhG berechtigt, den Vertrag fristlos nach § 314 BGB zu kündigen, wenn Ausschlussgründe im Sinn von § 6 Nr. 5c-e VOL/A vorliegen. Ausschlussgründe sind insbesondere:

(a) die Unzuverlässigkeit von Unternehmen wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung (z.B. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB; Vorteilsgewährung, § 333 StGB; Bestechung, § 334 StGB) oder sonstigen Rechtsverstößen, die geeignet sind die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers grundsätzlich in Frage zu stellen;

(b) die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung;

(c) vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit, Fachkunde oder Leistungsfähigkeit im Vergabeverfahren.

(2) Ausschlussgrund nach Abs. 1 ist auch,

(a) die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinn von § 298 StGB beruhen;

(b) die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere die Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von

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Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung von Preisempfehlungen;

(c) der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) oder die Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG);

(d) das unmittelbare oder mittelbare in Aussicht stellen, Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken, anderen Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen an FhG oder deren Mitarbeiter oder von dieser beauftragter Dritter, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder diesen nahestehende Personen. Davon nicht erfasst ist sozialadäquates Verhalten, wie die Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von € 25,00 (z.B. Reklameartikel einfacher Art wie Kugelschreiber oder Kalender) oder die Teilnahme an Bewirtungen, die das Übliche und Angemessene nicht überschreiten oder ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben und nicht abgelehnt werden können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen.

(3) Kündigt FhG nach den Bestimmungen des Absatz 1 den Vertrag aus wichtigem Grund, so hat FhG den Wert bereits erhaltener Lieferungen oder in Anspruch genommener Leistungen dem Auftragnehmer anteilig im Rahmen des Vertragspreises zu vergüten. Ein darüberhinausgehender Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung oder Schadenersatz ist ausgeschlossen.

(4) Handelt der Auftragnehmer den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 schuldhaft zuwider, hat er FhG eine Vertragsstrafe zu zahlen, gleich ob FhG von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht oder nicht. Die Höhe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Vorteile in den Fällen des Abs. 1 (a) und 2 (d) bzw. das 50- fache der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den übrigen Fällen der Abs. 1 und 2, höchstens jedoch 5 % des gesamten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines Schadens nach Abs. 5 bleibt von der Vertragsstrafe unberührt.

(5) Der Auftragnehmer hat FhG alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbare oder mittelbar durch die Kündigung des Vertrages entstehen. Soweit der Auftragnehmer nach Abs. 4 eine Vertragsstrafe verwirkt hat, wird diese auf den Schadenersatz angerechnet.

§ 16 Wettbewerbsvereinbarung

Auftragnehmer und FhG sind während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung verpflichtet, jedwede Maßnahme zur Abwerbung von Mitarbeiter oder unterbeauftragten Dritten der jeweils anderen Partei zu unterlassen.

Auftragnehmer und FhG verpflichten sich, keine von der anderen Partei mit der Durchführung von Vertragsleistungen eingesetzte Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen bei sich als Arbeitnehmer

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einzustellen und/oder ihnen Aufträge nach dieser Rahmenvereinbarung zu erteilen, es sei denn, die jeweils andere Partei stimmt zu.

§ 17 Ansprechpartner

In Bezug auf alle Belange im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung benennen die Parteien folgende Ansprechpartner:

(1) für FhG

[wird nach der Zuschlagserteilung eingefügt]

(2) für den Auftragnehmer

[wird nach der Zuschlagserteilung eingefügt]

§ 18 Sonstiges

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden zu keinem Zeitpunkt Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung von FhG berechtigt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(4) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass Vertragsleistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Auftragnehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(5) Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag bedarf – außer im Falle der Rechtsnachfolge kraft Gesetzes – der schriftlichen Zustimmung von FhG.

(6) Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

[Seite 17]

(7) Erfüllungsort für Leistungen des Auftragnehmers ist Fürth. Erfüllungsort für Zahlungen ist München.

(8) Die §§ 11 und 13 dieser Rahmenvereinbarung gelten über die Beendigung dieses Vertrages hinaus fort.

(9) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung ist München.

(10) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit des Vertrages verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem Vertragsziel der Parteien und dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.

(11) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis

München, ____________________________ _______________, den _____________________


Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der [wird nach der Zuschlagserteilung eingefügt] angewandten Forschung e.V.

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