Allgemeine Vertragsbedingungen.pdf

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Vertrag über

LegalAI Workspace

KfW-2026-0025

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zwischen

der KfW, Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt am Main im Folgenden „KfW“ oder „Auftraggeber“ genannt

und

der im Zuschlagsschreiben genannten Bieterin oder Bietergemeinschaft

im Folgenden „Auftragnehmer“ und gemeinsam im Folgenden „Parteien“ genannt

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Allgemeine Vertragsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

  1. Leistungsempfänger ..................................................................................................................... 5

  2. Vertragsbestandteile ..................................................................................................................... 5

  3. Erbringung der Vertragsleistungen und Rechtsrahmen ........................................................... 6

  4. Leistungsort und Serverstandorte............................................................................................... 7

  5. Mitwirkung der KfW ....................................................................................................................... 7

  6. Weisungsrechte ............................................................................................................................. 8

  7. Abnahmen ...................................................................................................................................... 8

  8. Verzug ............................................................................................................................................. 8

  9. Vertragsänderungsrecht der KfW ................................................................................................ 9

  10. Leistungsergebnisse des Auftragnehmers ............................................................................ 9

  11. Rechte an den Leistungsergebnissen ................................................................................... 10

  12. Hintergrundrechte ................................................................................................................... 11

  13. Freiheit von Rechten Dritter; Rechtsmängel ........................................................................ 11

  14. Einsatz von Unterauftragnehmern ......................................................................................... 12

  15. Vergütung ................................................................................................................................. 13

  16. Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung und Leistungsnachweise ............................ 13

  17. Ansprechpartner ...................................................................................................................... 14

  18. Informationspflichten und -rechte ......................................................................................... 15

  19. Zusammenarbeit mit Aufsichtsinstitutionen ........................................................................ 15

  20. Zugang zu Informationen im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers ............................. 15

  21. Vertraulichkeit .......................................................................................................................... 16

  22. Datenschutz ............................................................................................................................. 16

  23. Korruptionsprävention und Prävention strafbarer Handlungen ........................................ 17

  24. Interessenkonflikte .................................................................................................................. 18

  25. Embargo und Sanktionslisten ................................................................................................ 18

  26. Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ........................................ 19

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  1. Pressemitteilungen und sonstige Mitteilungen .................................................................... 21

  2. Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung ................................................. 21

  3. Verzicht auf Rechtspositionen ............................................................................................... 21

  4. Allgemeine Bestimmungen für Vertragsstrafen ................................................................... 21

  5. Sprache ..................................................................................................................................... 22

  6. Laufzeit ..................................................................................................................................... 22

  7. Formerfordernis für Änderungen und Ergänzungen ........................................................... 22

  8. Ergänzende Kündigungsrechte und Beendigungsfolgen ................................................... 23

  9. Herausgabe-, Vernichtungs- und Löschpflichten ................................................................ 24

  10. Beendigungsunterstützung .................................................................................................... 24

  11. Anwendbares Recht ................................................................................................................ 25

  12. Gerichtsstand ........................................................................................................................... 25

  13. Salvatorische Klausel ............................................................................................................. 26

  14. Menschenrechtliches Risiko (§ 2 Abs. 2 LkSG) ....................................................................... 27

  15. Umweltbezogenes Risiko (§ 2 Abs. 3 LkSG) ............................................................................. 30

  16. Präventionsmaßnahmen ............................................................................................................. 31

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  1. Leistungsempfänger

Leistungsempfänger können – soweit nicht unter Bezugnahme auf diese Regelung an- ders von der KfW vorgegeben – die KfW und Unternehmen des KfW-Konzerns sein, an denen die KfW unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist (im Folgenden „Unter- nehmen des KfW-Konzerns“).

  1. Vertragsbestandteile

2.1. Für sämtliche Vertragsleistungen gelten nacheinander die folgenden Vertragsbestand- teile jeweils einschließlich ihrer Anlagen:

a) die Besonderen Vertragsbedingungen zu Personaleinsatz

b) die Besonderen Vertragsbedingungen für Cloud (BVB Cloud)

c) die Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen

d) Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 Abs. 3 DSGVO

e) die Besonderen Vertragsbedingungen zu Informationssicherheit

f) die Besonderen Vertragsbedingungen für Künstliche Intelligenz

g) die Leistungsbeschreibung der KfW (im Folgenden „Leistungsbeschreibung“ ge- nannt)

h) das bezuschlagte Angebot des Auftragnehmers (im Folgenden „Angebot“ ge- nannt)

i) Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178 a).

2.2. Die Vertragsbestandteile gelten in der vorgenannten Rangfolge. Im Falle eines Wider- spruchs zwischen den Bestimmungen eines Vertragsbestandteils und seiner etwaigen Anlagen gehen die Bestimmungen des Vertragsbestandteils vor, es sei denn, in der An- lage wird eine konkret bezeichnete Bestimmung des Vertragsbestandteils ausdrücklich für unanwendbar erklärt. Für Anlagen einer Anlage gilt der vorherige Satz entsprechend.

2.3. Regelungen im Angebot und in anderen vom Auftragnehmer erstellten Vertragsbestand- teilen sind auch ohne Widerspruch zu vorrangigen Vertragsbestandteilen nur insoweit für die KfW verbindlich, soweit in ihnen Regelungen enthalten sind, die die KfW im Rahmen der Angebotsaufforderung erbeten hatte. Lücken innerhalb eines Vertragsbestandteils werden durch die nachfolgend genannten Vertragsbestandteile ausgefüllt. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

2.4. Ausgenommen von der Regelung im vorgehenden Absatz gelten die in der Anlage zur Einbeziehung von auftragnehmerseitigen AGB benannten auftragnehmerseitigen Rege- lungen aus den AGB des Auftragnehmers in der dort benannten Rangfolge.

2.5. Allgemeine und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.

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Teil A: Leistungsbezogene Regelungen

  1. Erbringung der Vertragsleistungen und Rechtsrahmen

3.1. Der Auftragnehmer erbringt sämtliche Vertragsleistungen nach Maßgabe dieses Ver- trags, insbesondere der Leistungsbeschreibung der KfW und seines Angebots, gegebe- nenfalls unter Beachtung der Präzisierungen der Aufgabenstellung und Ziele durch die KfW und der Änderungen gemäß Ziffer 9, selbständig und eigenverantwortlich.

3.2. Der Auftragnehmer wird alle Leistungen erbringen, die in den Vertragsbestandteilen zwar nicht ausdrücklich beschrieben sind, die aber typischerweise Bestandteil der Vertrags- leistungen sind, oder benötigt werden, um diese bestimmungsgemäß zu erbringen.

3.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erfüllung dieses Vertrages die folgenden Anforderungen einzuhalten, soweit sie in Bezug auf die Erbringung, Beschaffenheit oder Nutzbarkeit der insbesondere in der (jeweiligen) Leistungsbeschreibung definierten Ver- tragsleistungen Vorgaben enthalten:

a) das geltende Recht, insbesondere Gesetze, Verordnungen und Erlasse, Aufla- gen der Polizei und anderer Behörden, fachliche Normen, Standards, Leitlinien, Best Practices und/oder berufsständische Praktiken, einschließlich des jeweili- gen Standes der Technik,

b) KfW-spezifisches Recht, dessen Adressat ausschließlich die KfW ist, wie bei- spielsweise Auflagen oder Verfügungen der Polizei und anderer Behörden, so- weit diese dem Auftragnehmer von der KfW bekannt gegeben werden,

c) KfW-interne Vorgaben bezüglich der Vertragsleistung oder der Leistungsergeb- nisse, insbesondere jeweils solcher, die vom geltenden Recht abgeleitet werden und die rechtskonforme Verwendung der Leistungsergebnisse in der KfW ge- währleisten sollen, soweit diese dem Auftragnehmer von der KfW bekannt gege- ben werden, und

d) bei Vertragsleistungen, die in den Betriebsstätten der KfW zu erbringen sind, alle sicherheitsrelevanten Anweisungen und Hinweise der KfW, soweit diese dem Auftragnehmer von der KfW bekannt gegeben werden. Diese umfassen für den Arbeitsschutz insbesondere die unter www.kfw.de/lieferanteninfo abrufbaren generellen Bestimmungen der Basisdokumente A „Auftragnehmermanagement im Arbeitsschutz für Handwerker und Servicekräfte“ bzw. B „Auftragnehmerma- nagement für Berater und Bürokräfte“

3.4. Werden von der KfW bezüglich Leistungen, die mit den Vertragsleistungen des Auftrag- nehmers zusammenhängen, weitere Unternehmen beauftragt, so arbeitet der Auftrag- nehmer vertrauensvoll und partnerschaftlich mit diesen zusammen.

3.5. Der Auftragnehmer stellt mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die für die Erbringung der Vertragsleistungen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Rege- lungen durch alle zur Leistungserbringung eingesetzten Personen eingehalten werden. Eine Dokumentation einer entsprechenden Unterweisung der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen ist der KfW auf Verlangen vorzulegen.

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  1. Leistungsort und Serverstandorte

4.1. Sämtliche Vertragsleistungen – einschließlich der Datenverarbeitung und der Datenspei- cherung – sind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum oder in anderen Staaten - solange und soweit der betref- fende andere Staat durch einen rechtsgültigen Angemessenheitsbeschluss der Europä- ischen Kommission im Sinne des Art. 45 Abs. 1 DSGVO erfasst ist - zu erbringen. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, alle Vertragsleistungen ausschließlich unter Einsatz von Servern zu erbringen, die ihren Standort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in anderen Staaten – solange und soweit der betreffende andere Staat durch einen rechtsgültigen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 45 Abs. 1 DSGVO erfasst ist – haben. Jede Verlagerung in ein sonstiges Drittland bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung der KfW in Textform (§ 126b BGB) und der Umsetzung weiterer Übermittlungsanforderungen nach Art. 44 ff. DSGVO.

4.2. Der Auftragnehmer hat jede Änderung des Leistungsortes nach Regionen und Länder sowie unter Angabe der Stadt oder, sofern notwendig, genaue Anschrift vor Wirksam- werden der Änderung in Textform (§ 126b BGB) der KfW anzuzeigen. Dies gilt auch be- züglich der zur Leistungserbringung eingesetzten Rechenzentren.

  1. Mitwirkung der KfW

5.1. Die KfW ist nur in dem Umfang zur Mitwirkung an der Erbringung der Vertragsleistungen verpflichtet, wie dies in den Leistungsbeschreibungen ausdrücklich beschrieben ist.

5.2. Der Auftragnehmer weist die KfW im Einzelfall auf die Erforderlichkeit einer nach Zif- fer 5.1 vereinbarten Mitwirkung ausdrücklich und mit angemessenem Vorlauf hin. Sofern der Auftragnehmer der Auffassung ist, dass die Mitwirkung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt, wird er die KfW hierüber sowie über die Auswirkungen der unterlassenen Mitwir- kung unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) informieren.

5.3. Wirkt die KfW auch nach Aufforderung nicht in der erforderlichen Art und Weise mit, wird der Auftragnehmer alles unternehmen, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die ausgebliebene Mitwirkung zu kompensieren und die Vertragsleistungen dennoch vertragsgemäß zu erbringen. Der Auftragnehmer kann eine Vergütung seines dadurch entstehenden Mehraufwandes verlangen, wenn er zuvor in Textform (§ 126b BGB) da- rauf hingewiesen und die KfW dem Mehraufwand zugestimmt hat oder nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen hat.

5.4. Ist der Auftragnehmer trotz der Maßnahmen nach den Ziffern 5.2 und 5.3 an der Erbrin- gung der Vertragsleistungen gehindert, ist der Auftragnehmer für Störungen und Verzö- gerungen nicht verantwortlich, die unmittelbar aus der unterbliebenen oder sonst fehler- haften Mitwirkung folgen. Termine und Zeiträume (beispielsweise im Rahmen von SLAs) verschieben beziehungsweise verlängern sich in diesem Fall um die sich aus der unter- bliebenen oder sonst fehlerhaften Mitwirkung ergebenden Verzögerung.

5.5. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers aufgrund einer unterbliebe- nen oder sonst fehlerhaften Mitwirkung sind ausgeschlossen.

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  1. Weisungsrechte

6.1. Etwaige Weisungen der KfW ergehen gegenüber dem Auftragnehmer (insb. ggü. dessen Ansprechpartnern gem. Ziffer 17) und nicht gegenüber den zur Leistungserbringung ein- gesetzten Personen. Letztere unterliegen ausschließlich den Weisungen des Auftrag- nehmers.

6.2. Ist die Durchführung einer Weisung nach Auffassung des Auftragnehmers nicht zweck- mäßig oder ineffizient oder erkennt der Auftragnehmer, dass die Ausführung der Weisung mit erheblichen Schwierigkeiten oder mit einem von der KfW unerwarteten oder unver- hältnismäßigen Aufwand verbunden ist, hat der Auftragnehmer die KfW frühestmöglich vor der Ausführung der Weisung hierauf hinzuweisen und der KfW Gelegenheit zur Prü- fung und gegebenenfalls Korrektur der Weisung zu geben. Der Auftragnehmer unterliegt insoweit einer Prüfungs- und Beratungspflicht gegenüber der KfW.

6.3. Die Parteien stellen klar, dass Mehraufwand, der durch Weisungen der KfW entsteht, gesondert und nach den dafür vereinbarten Vergütungssätzen zu vergüten ist, es sei denn der Auftragnehmer schuldet diese Leistung unentgeltlich oder ohne gesonderte Vergütung.

6.4. Diejenigen Personen der KfW, die zur Erteilung von Weisungen gegenüber dem Auftrag- nehmer befugt sind, werden durch Mitteilung in Textform (§ 126b BGB) festgelegt. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Weisungen anderer Personen der KfW nicht befugt. Erbringt er Leistungen dennoch nach Maßgabe einer Weisung anderer Personen der KfW, ist der entstandene Aufwand nicht zu vergüten, es sei denn, die Weisung wird von der KfW nachträglich genehmigt.

  1. Abnahmen

Sofern Vertragsleistungen als Werkleistungen zu erbringen sind, die eine Abnahme er- fordern, werden die Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen und insbesondere das Abnahmeverfahren, die Abnahmebedingungen und Mängelklassen im Einzelauftrag festlegen. Die Abnahme hat förmlich mittels einer Erklärung der KfW in Textform (§ 126b BGB) und entsprechend den im Vertrag ggf. getroffenen weitergehenden Regelungen zu erfolgen. Stillschweigende oder konkludente Abnahmeerklärungen (etwa durch Produk- tivsetzung, Go-Live, o.ä.) sind ausgeschlossen; § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB bleibt unbe- rührt. Für zum Zeitpunkt der Abnahme bekannte Mängel gelten Mängelansprüche gemäß § 640 Abs. 3 BGB und Vertragsstrafenansprüche gemäß § 341 Abs. 3 BGB als vorbe- halten.

  1. Verzug

8.1. Für die Leistungserbringung vereinbarte Termine, insbesondere soweit diese in der Leis- tungsbeschreibung, im Angebot oder während der Vertragslaufzeit in einem Plan oder anderweitig festgelegt wurden, sind verbindlich.

8.2. Erkennt der Auftragnehmer, dass er Vertragsleistungen nicht frist- oder termingerecht erbringen oder fertigstellen kann, so hat er dies der KfW unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform (§ 126b BGB) mit- zuteilen.

8.3. Einigen sich die Parteien im Fall von Verzögerungen auf eine Verschiebung des betroffe- nen Termins oder auf eine Änderung des Terminplans, ist hiermit kein stillschweigender Verzicht auf Ansprüche der KfW verbunden, die als Folge der jeweiligen Verzögerung

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entstanden sind oder die nach dem ursprünglichen oder dem neuen Terminplan entstan- den wären bzw. noch entstehen.

  1. Vertragsänderungsrecht der KfW

9.1. Der KfW steht das Recht zu, eine Änderung der Regelungen dieses Vertrages, insbe- sondere die Anforderungen an die geschuldete Vertragsleistung, im erforderlichen und in einem dem Auftragnehmer zumutbaren Umfang und innerhalb seiner Leistungsfähig- keit aufgrund

a) einer Änderung der einschlägigen gesetzlichen oder regulatorischen Vorgaben,

b) einer Änderung des von der KfW festgelegten Schutzbedarfs der vom Auftrag- nehmer bearbeiteten Daten,

c) einer Änderung des von der KfW festgelegten Schutzbedarfs der vom Auftrag- nehmer ausgeführten Tätigkeiten oder

d) einer Änderung der von der KfW festgelegten Einstufung, ob die Vertragsleis- tung im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA) eine IKT-Dienstleistung darstellt oder kritische oder wichtige Funktionen der Unternehmen des KfW-Konzerns unterstützt, oder

e) der in der Leistungsbeschreibung geregelten Fälle

durch Mitteilung zumindest in Textform (§ 126b BGB) zu verlangen. Der Auftragnehmer hat solchen Verlangen unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) zuzustimmen, es sei denn, die Änderung ist für den Auftragnehmer unzumutbar.

Zur Klarstellung: Präzisierungen der Vertragsleistungen, insbesondere mittels Weisungs- rechten der KfW, sind keine Änderungen im Sinne dieser Ziffer.

9.2. Falls der Auftragnehmer infolge einer Änderung die Anpassung der Vergütung wünscht, muss er seine Mehr- und Minderkosten konkret je betroffener Vertragsleistung gemäß der Vergütungsstruktur und den Kalkulationsgrundlagen des Vertrages nachvollziehbar darlegen. Werden durch die Änderung der KfW die Grundlagen der Vergütung für die ursprüngliche Vertragsleistung nicht nur unwesentlich geändert, so werden die Parteien eine angemessene Anpassung der Vergütung für die betroffenen Vertragsleistungen un- ter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten nach der Vergütungsstruktur und den Kalkulationsgrundlagen des Vertrages vereinbaren.

9.3. Etwaige gesetzliche Änderungs- und Anpassungsrechte beider Parteien bleiben unbe- rührt.

  1. Leistungsergebnisse des Auftragnehmers

10.1. Die Pflichten des Auftragnehmers umfassen – auch im Fall von Dienstleistungspflichten – regelmäßig die Schaffung verkörperter Leistungsergebnisse (auch elektronisch). Die geschuldeten Leistungsergebnisse richten sich in Art und Inhalt nach den jeweils verein- barten Pflichten und etwaigen KfW-seitigen Präzisierungen oder Weisungen.

10.2. Der Auftragnehmer hat die vorläufigen und finalen Leistungsergebnisse, deren jeweilige Zwischenstände und sonstige für die Leistungserbringung erstellten Daten und Hilfsmittel fortlaufend so zu sichern, dass ihr Verlust ausgeschlossen und sie unverzüglich und mit Seite 9 von 31

dem aktuellen Bearbeitungsstand wiederherstellbar sind. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige und gefahrentsprechende Sicherung elektronischer Daten und ähnlicher In- formationen. Sicherungs- und Wiederherstellungsaufwand trägt der Auftragnehmer.

10.3. Der Auftragnehmer hat der KfW Leistungsergebnisse in allen bei ihm vorhandenen phy- sischen und elektronischen Formen (letztere auch als bearbeitbare Dateiformate) jeweils bei Erreichen von hierfür vereinbarten Terminen, Fristen, Meilensteinen etc. oder unver- züglich nach Fertigstellung des jeweiligen Leistungsergebnisses, spätestens jedoch bei Beendigung der Leistungserbringung, zu übermitteln. Die KfW ist daneben jederzeit be- rechtigt, die Übermittlung von Zwischenständen zu verlangen.

  1. Rechte an den Leistungsergebnissen

11.1. Vorbehaltlich Regelungen zu Nutzungsrechten in der Leistungsbeschreibung, die inso- weit den Regelungen der Ziffern 10 bis 12vorgehen, räumt der Auftragnehmer der KfW an sämtlichen auf Kosten der KfW erbrachten Leistungsergebnissen (inklusive Quell- code, wenn dessen Erstellung geschuldet ist), den Zwischenergebnissen, allen Vorstufen und entwickelten Hilfsmitteln (insbesondere an Konzepten und Dokumentationen) ab dem Moment ihrer jeweiligen Entstehung bezüglich aller bekannten und unbekannten, gegenwärtigen und künftigen Nutzungsarten ein durch die in diesem Vertrag vereinbarte Vergütung abgegoltenes, ausschließliches, unbefristetes, unwiderrufliches, unbe- schränktes und übertragbares Nutzungsrecht ein. Vergütungsansprüche des Urhebers gemäß § 32c UrhG bleiben hiervon unberührt.

11.2. Das vorgenannte Nutzungsrecht gibt der KfW insbesondere das Recht zur Vervielfälti- gung, Übersetzung, Bearbeitung, Änderung, Verbreitung sowie Weiterentwicklung. Die KfW erhält mithin, abgesehen von gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechten, eine Stellung, als wäre sie die Urheberin.

11.3. Macht die KfW von ihren Rechten Gebrauch, die Leistungsergebnisse zu bearbeiten, zu ändern oder weiterzuentwickeln, dürfen die Leistungsergebnisse nicht mehr mit dem Na- men des Auftragnehmers in Verbindung gebracht werden. Hiervon unabhängig ist das Recht des Urhebers auf Namensnennung gemäß §§ 13, 74 UrhG. Die KfW behält sich das Recht vor, in begründeten Einzelfällen mit dem Urheber einen Verzicht auf die Be- nennung zu vereinbaren.

11.4. Zur Ausübung von Nutzungsrechten durch die KfW und berechtigte Dritte bedarf es kei- ner weiteren Zustimmung des Auftragnehmers.

11.5. Der Auftragnehmer bleibt zur Nutzung für ausschließlich eigene Zwecke und im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen berechtigt.

11.6. Sofern der Auftragnehmer Miturheber ist, verzichtet er hiermit auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten gem. § 8 Abs. 4 UrhG; sofern Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Miturheber sind, sichert der Auftragnehmer zu, von diesen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben und eine Verzichtserklärung gem. § 8 Abs. 4 UrhG erhalten zu haben.

11.7. Der Auftragnehmer darf KI zur Erstellung von Leistungsergebnissen, die der KfW über- lassen werden, nur nach vorheriger Zustimmung der KfW einsetzen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Einsatz von KI in den übrigen Vertragsbestandteilen (ins- besondere der Leistungsbeschreibung) vorgesehen ist.

11.8. Besteht an Leistungsergebnissen des Auftragnehmers aufgrund des Einsatzes von KI kein Schutzrecht, so darf die KfW die Leistungsergebnisse im Verhältnis zum

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Auftragnehmer so nutzen, als hätte die KfW ein ausschließliches, unbefristetes, unwider- rufliches, unbeschränktes und übertragbares Nutzungsrecht.

  1. Hintergrundrechte

12.1. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, Nutzungsrechte und gewerbliche Schutz- rechte, die vor Abschluss dieses Vertrages bestanden haben oder die eine Partei unab- hängig von der Erbringung der Vertragsleistungen erlangt („Hintergrundrechte“), ver- bleiben bei der Partei, die sie innehatte bzw. erlangt. Somit verbleiben insbesondere die Rechte an den vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Tools, Metho- den, Standards und für eine Mehrzahl von Kunden entwickelten Dokumentationen bei ihm. Änderungen, soweit diese auf Kosten der KfW vorgenommen wurden, unterfallen Ziffer 11

12.2. An Hintergrundrechten, die die KfW für die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsleistun- gen benötigt, räumt der Auftragnehmer der KfW die Rechte gemäß Ziffer 11 ein, jedoch nicht-ausschließlich und lediglich zum Zwecke der Nutzung der Vertragsleistungen durch die KfW und die Unternehmen des KfW-Konzerns. Außerdem dürfen Vertragsleistungen, an denen Hintergrundrechte bestehen, an den Abschlussprüfer der KfW und der Unter- nehmen des KfW-Konzerns sowie an Stellen, die die KfW oder die Unternehmen des KfW-Konzerns beaufsichtigen oder anderweitig prüfen, weitergegeben werden, jedoch nur zum Zwecke der Durchführung ihrer Prüfungs- bzw. Aufsichtstätigkeiten.

  1. Freiheit von Rechten Dritter; Rechtsmängel

13.1. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Leistung frei von Rechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung der Leistung oder die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ausschließen oder einschränken (z. B. Patente, Urheberrechte, Marken, Warenzeichen, Gebrauchsmuster oder Lizenzen Dritter).

13.2. Macht ein Dritter Ansprüche gegen die KfW wegen der (angeblichen oder bestehenden) Verletzung von Schutzrechten in Bezug auf die Leistung des Auftragnehmers (sowie Aus- gaben eines vom Auftragnehmer eingesetzten oder bereitgestellten KI-Systems oder KI- Modells) oder vom Auftragnehmer eingeräumte Nutzungsrechte geltend, wird der Auf- tragnehmer die KfW von den geltend gemachten Ansprüchen, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung (insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten), freistellen. Ansprü- che der KfW aus diesem Absatz bestehen jedoch nicht, soweit der Auftragnehmer nach- weist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Leistung hätte kennen müssen.

13.3. Gesetzliche Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers für Rechtsmängel bleiben von den beiden vorstehenden Absätzen unberührt. Die Erfüllung dieser Pflichten kann insbesondere darin bestehen, dass der Auftragnehmer auf eigene Kosten und nach sei- ner Wahl entweder

a) seine Leistung so ändert oder ersetzt, dass sie keine Rechte Dritter verletzt, aber vollständig vertragsgemäß ist, oder

b) anderweitig erwirkt, dass die KfW die Leistung uneingeschränkt und ohne zu- sätzliche Kosten vollständig vertragsgemäß nutzen kann (z.B. durch Lizenzver- schaffung).

13.4. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen hat der Auftragnehmer jedenfalls keinen Vergütungsanspruch für rechtsmangelhafte Leistungen, soweit er Rechtsmängel

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nicht beheben kann. Demgemäß unverdiente, bereits erhaltene Vergütung ist der KfW zu erstatten.

13.5. Der Auftragnehmer hat die Verteidigung gegen die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche zu übernehmen. Die KfW wird ihm die Übernahme der Verteidigung anbieten.

  1. Einsatz von Unterauftragnehmern

14.1. Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger Zustimmung der KfW in Textform (§ 126b BGB) berechtigt, Vertragsleistungen ganz oder teilweise von Unterauftragnehmern er- bringen zu lassen („Zugelassene Unterauftragnehmer“). Zugelassene Unterauftrag- nehmer darf der Auftragnehmer nur mit vorheriger Zustimmung der KfW in Textform (§ 126b BGB) austauschen. Zur Klarstellung: Auch konzernabhängige Unternehmen sind Unterauftragnehmer im Sinne dieses Vertrages.

14.2. Die Zustimmung gilt als erteilt für die im Angebot des Auftragnehmers genannten Unter- auftragnehmer hinsichtlich der dort genannten Vertragsleistungen und Funktionen. Der Auftragnehmer kann die Zulassung weiterer Unterauftragnehmer oder die Veränderung des Umfangs des Auftrags des Unterauftragnehmers beantragen. Hierzu hat der Auftrag- nehmer ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, die der KfW eine umfas- sende Bewertung der Eignung des gewünschten Unterauftragnehmers ermöglichen, ins- besondere seiner Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie seiner wirtschaft- lichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.

14.3. Die KfW ist berechtigt, eine erteilte Zustimmung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Auftragnehmer die Einhaltung der Anforderungen dieser Ziffer 14 nicht sicher- stellt oder in der Person des Unterauftragnehmers ein Grund vorliegt, der die KfW zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigen würde. Die KfW kann eine erteilte Zu- stimmung im Übrigen mit sachlichem Grund und einer angemessenen Frist widerrufen.

14.4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Unterauftragnehmer bei der Erbringung von Ver- tragsleistungen für die KfW die für sie relevanten Bestimmungen dieses Vertrages ein- halten. Der Auftragnehmer muss mit dem Unterauftragnehmer mindestens in Textform (§ 126b BGB) vereinbaren, die Regelungen dieses Vertrages zur Vertraulichkeit, Ge- heimhaltung, Löschung, Rückgabe und Vernichtung sowie die Datenschutzvereinbarun- gen und -gesetze einzuhalten.

14.5. Der Einsatz eines Unterauftragnehmers lässt die vertraglichen und gesetzlichen Pflichten des Auftragnehmers, einschließlich der Informationsplichten und Haftung des Auftrag- nehmers für sämtliche Vertragsleistungen, unberührt. Der Auftragnehmer haftet für Handlungen und Unterlassungen der Unterauftragnehmer in gleichem Maße wie für ei- gene Handlungen und Unterlassungen.

14.6. Die Bestimmungen dieser Ziffer 14 gelten für den Einsatz nachgelagerter Unterauftrag- nehmer durch den betreffenden Zugelassenen Unterauftragnehmer entsprechend.

14.7. Setzt der Auftragnehmer ohne Zustimmung der KfW einen Unterauftragnehmer ein, so schuldet er für jeden Fall einer solchen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1% der Gesamtvergütung, aber jedenfalls nicht mehr als 50.000 Euro je Zuwider- handlung. Zu den allgemeinen Bestimmungen für Vertragsstrafen siehe die Regelungen unter Ziffer 30

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  1. Vergütung

15.1. Alle Preise sind – soweit nicht anders vereinbart – für die gesamte Vertragslaufzeit ver- bindlich.

15.2. Die Preise stellen – soweit nicht anders vereinbart – das Entgelt für sämtliche Vertrags- leistungen dar. Mit ihnen sind insbesondere sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Übertragung des Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungs- rechtes bezüglich seiner Leistungsergebnisse sowie alle für die Leistungserbringung not- wendigen Nebenkosten des Auftragnehmers einschließlich Reisekosten, Reisezeiten, Übernachtungskosten und Spesen abgegolten.

15.3. Die Regelungen der Ziffer 9 sowie gesetzliche Vertragsanpassungsansprüche bleiben unberührt.

  1. Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung und Leistungsnachweise

16.1. Die Rechnungsstellung erfolgt netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatz- steuer. Dies gilt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Auftragnehmer nicht Schuldner der Umsatzsteuer ist.

16.2. Soweit nicht anders von der KfW vorgegeben und sofern die Leistungserbringung ver- tragsgemäß über einen längeren Zeitraum als ein halbes Jahr zu erfolgen hat und es sich nicht um Leistungen handelt, bei denen für die Entstehung des Vergütungsanspruchs eine Abnahme erforderlich ist, kann der Auftragnehmer bei Vergütung nach Mengen oder Aufwand oder nach Aufwand mit Obergrenze statt nach Abschluss der Vertragsleistung auch monatlich bis zum fünften Tag des darauffolgenden Monats Rechnungen stellen.

16.3. Der Auftragnehmer hat jede Rechnung an die KfW als elektronische Rechnung über die Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE) unter xrechnung-bdr.de zu übermitteln. Die zu verwendende Leitweg-Identifikationsnummer lautet 992-80158-64.

16.4. Jede Rechnung muss detaillierte und vollständige Rechnungspositionen entsprechend den Preispositionen des Vertrags, der Bestellung oder, falls in der Bestellung nicht ent- halten, des Angebotes des Auftragnehmers sowie die Angabe der geleisteten Mengen enthalten. Jeder Rechnung sind, soweit von der KfW gewünscht, die zuvor von der KfW freigegebenen Leistungsnachweise beizufügen. Ziffer 16.5 vorletzter und letzter Satz ist zu beachten.

16.5. Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, übergibt der Auftragnehmer nach Wahl der KfW wöchentlich, vierzehntäglich oder monatlich prüffähige Leistungsnach- weise an die KfW. Die Leistungsnachweise haben bei monatlicher Abrechnung die Ver- tragsleistungen des Auftragnehmers während des vollen abzurechnenden Kalendermo- nats zu umfassen und sind vom Auftragnehmer spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats bis 12.00 Uhr bei der von der KfW vorgegebenen Stelle einzureichen. Die KfW ist jederzeit berechtigt, das Format für die Leistungsnachweise zu ändern. Aus den Leistungsnachweisen gehen mindestens die Namen der eingesetzten Personen, ihre Rolle, die von ihnen geleisteten Arbeiten und die hierfür verwendete Zeit hervor. Die Parteien können ein automatisiertes Verfahren oder den Einsatz elektronischer Werkzeuge für Übermittlung, Prüfung und Freigabe der Leis- tungsnachweise vorsehen. Leistungen, die von der KfW rechtzeitig, d.h. innerhalb von 14 Kalendertagen beanstandet wurden, dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Die streitigen Leistungen können, ohne dass der KfW damit verwehrt wäre, deren Abrechen- barkeit weiterhin in Frage zu stellen, separat in Rechnung gestellt werden, wenn über sie nicht innerhalb von drei Wochen eine Einigung erzielt wurde.

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16.6. Bei Abrechnung nach Tagessätzen sind Einsätze unter 8 Arbeitsstunden nur anteilig ab- zurechnen. Leistungen von mehr als 8 Stunden pro Tag werden nur anteilig zusätzlich vergütet, wenn dies vor der Leistungserbringung in Textform (§ 126b BGB) vereinbart wurde.

16.7. Die geschuldete und ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Vergütung ist zur Zahlung binnen 30 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung bei der KfW fällig. Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung bezeichnete, inländische Konto des Auftragnehmers.

16.8. Preisblatt Position 1.1: Der Auftragnehmer ist berechtigt, der KfW die Pauschalvergütung für das Gewerk zur Einführung der Software nach erfolgter Abnahme in Rechnung zu stellen.

16.9. Preisblatt Position 2.1: Der Auftragnehmer ist berechtigt, der KfW die „SaaS-Pauschale Legal AI Workspace“ für die Nutzung des Systems zu Beginn des jeweiligen Nutzungs- jahres im Voraus (up-front) in Rechnung zu stellen. Im ersten Nutzungsjahr ist der Auf- tragnehmer berechtigt der KfW die „SaaS-Pauschale Legal AI Workspace“ nach erfolgter Abnahme des Gewerkes zur „Einführung der Software“ in Rechnung zu stellen. Das erste Nutzungsjahr (und auch die Betriebsphase) beginnt mit Abnahme des Gewerkes zu „Ein- führung der Software“.

16.10. Preisblatt Position 3.1 und 3.2: Der Auftragnehmer ist im Fall einer Nachbeschaffung von zusätzlichen Named-User-Lizenzen im Sinne der Ziffer 4.1.2 der Leistungsbeschrei- bung berechtigt, der KfW die Lizenzkosten pro Jahr zu Beginn des jeweiligen Nutzungs- jahres im Voraus (up-front) in Rechnung zu stellen. Wenn eine Bedarfsposition unterjäh- rig, d.h. innerhalb eines Nutzungsjahres (Beginn und Ende eines Nutzungsjahres wird durch die „SaaS-Pauschale Legal AI Workspace vorgegeben“) beauftragt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, der KfW die Lizenzkosten gemäß Preisblatt Position 3.1 oder 3.2 zum Zeitpunkt der Bereitstellung des jeweiligen zusätzlichen Zugangs für das pro- duktive System anteilig bis zum Beginn des darauffolgenden Nutzungsjahres im Voraus (up-front) in Rechnung zu stellen.

Teil B: Allgemeine Vertragspflichten

  1. Ansprechpartner

17.1. Der Auftragnehmer benennt für die gesamte Laufzeit des Vertrages einen fachkundigen Hauptansprechpartner und dessen ebenso fachkundigen Vertreter. Die Ansprechpartner sind zuständig für sämtliche Fragen der Vertragsdurchführung, allgemeine Themen, Wünsche oder Beanstandungen, Auskünfte sowie die Steuerung der Unterauftragneh- mer. Sie sind befugt, Erklärungen und Weisungen mit Wirkung für und gegen den Auf- tragnehmer abzugeben bzw. entgegenzunehmen sowie Entscheidungen des Auftrag- nehmers zu treffen oder zumindest, diese unverzüglich herbeizuführen.

17.2. Der Auftragnehmer hat Ansprechpartner auf Wunsch der KfW auszutauschen, wenn da- für fachliche oder in der Person liegende Gründe gegeben sind. Ein Austausch auf Wunsch des Auftragnehmers darf nur erfolgen, wenn die KfW zustimmt oder betriebliche Gründe auf Seiten des Auftragnehmers vorliegen und der Auftragnehmer diese plausibel dargelegt hat.

17.3. Der Auftragnehmer stellt (i) die Erreichbarkeit jedenfalls eines Ansprechpartners für tele- fonische oder E-Mail-Anfragen der KfW innerhalb der Servicezeit und (ii) die unverzügli- che Bearbeitung der Anfragen durch den/die Ansprechpartner sicher. Die Servicezeit ist

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von Montag bis Freitag (mit Ausnahme von bundeseinheitlichen Feiertagen) von 9 bis 17 Uhr, soweit von der KfW nicht anders vorgegeben.

17.4. Die KfW wird mindestens einen Ansprechpartner benennen. An diese(n) haben der Auf- tragnehmer (inklusive seiner Ansprechpartner) sich zu richten.

17.5. Der Austausch von Ansprechpartnern erfolgt mittels unverzüglicher Mitteilung der aus- tauschenden Partei in Textform (§ 126b BGB) unter Nennung der aus- und eingetausch- ten Person(en) und der Kontaktdaten der letzteren.

  1. Informationspflichten und -rechte

18.1. Der Auftragnehmer hat die KfW unverzüglich über alle wesentlichen leistungsrelevanten Umstände, insbesondere mögliche Leistungshindernisse und die im folgenden Absatz genannten Umstände, zu informieren, sobald diese jeweils für ihn absehbar sind.

18.2. Die Informationspflicht umfasst insbesondere auch Compliance-relevante Sachverhalte (insbesondere die Themen Geldwäsche, Finanzsanktionen, strafbare Handlungen), die die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen oder deren Tätigkeiten im Rahmen der Leistungserbringung betreffen. Als derartige Sachverhalte zählen auch Verdachts- fälle. Die Information hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen (Montag bis Freitag mit Ausnahme von bundeseinheitlichen Feiertagen) nach dem inter- nen Bekanntwerden beim Auftragnehmer zu erfolgen. Sie hat in der nach den Umständen angemessenen Form (in der Regel erst telefonisch und danach per Email an compli- ance@kfw.de) zu erfolgen. Im Fall der DEG lautet die E-Mail-Adresse compli- ance@deginvest.de. Im Fall der KfW IPEX-Bank GmbH lautet die E-Mail-Adresse IPEX.Betrugspraevention@kfw.de.

18.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von sich aus die KfW in angemessenen Intervallen und in angemessenem Umfang über den Status der Vertragserfüllung zu informieren. Die KfW ist berechtigt, jederzeit über die Ausführung der Vertragsleistungen Auskunft vom Auftragnehmer zu verlangen.

18.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Rahmen der Leistungserbringung angefertigten Dokumentationen einschließlich der Korrespondenz mit der KfW, soweit nicht anders ver- einbart oder gesetzlich geregelt, 6 Jahre nach Beendigung der Leistungserbringung auf- zubewahren, soweit diese nicht auf Verlangen der KfW, insb. gem. Ziffer 35, gelöscht bzw. herausgegeben wurden.

  1. Zusammenarbeit mit Aufsichtsinstitutionen

Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass sein Personal vollumfänglich mit allen Insti- tutionen kooperiert, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder Normen zur Aufsicht über die oder zur Überwachung oder Prüfung der KfW oder der Unternehmen des KfW-Kon- zerns berechtigt sind, einschließlich der Bundesbank, des Bundesfinanzministeriums und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Europäischen Zentral- bank (EZB) und etwaiger Abwicklungsbehörden und deren jeweilige Beauftragte.

  1. Zugang zu Informationen im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist im Fall seiner Insolvenz, Abwicklung oder der Einstellung seiner Geschäftstätigkeit verpflichtet, Informationen der KfW und ggf. der Unternehmen des KfW-Konzerns in einem der weiteren Nutzung und Bearbeitung zugänglichen Format ohne gesonderte Vergütung an die KfW herauszugeben. Dasselbe gilt für den Fall der Seite 15 von 31

Insolvenz, Abwicklung oder der Einstellung der Geschäftstätigkeit eines Unterauftrag- nehmers.

  1. Vertraulichkeit

21.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vertrages sowie alle Informatio- nen, die ihm von der KfW oder einem Unternehmen des KfW-Konzerns zugänglich ge- macht werden, sowie sämtliche Informationen und Erkenntnisse (im Folgenden „Infor- mationen“), die er durch die oder gelegentlich der Zusammenarbeit mit der KfW oder einem Unternehmen des KfW-Konzerns auf Grundlage dieses Vertrages gewinnt, insbe- sondere auch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des KfW-Konzerns, seiner Kunden und sonstigen Geschäftspartner, als vertraulich zu behandeln und darüber Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit die Informationen öffentlich be- kannt sind oder werden, vorausgesetzt, dass die Bekanntgabe im Einklang mit den Re- gelungen dieses Vertrages erfolgt.

21.2. Informationen, die die KfW als vertraulich oder streng vertraulich einstuft, tauschen die Parteien entweder in Papierform oder in Form verschlüsselter Digitalkommunikation aus. Die Parteien werden im Einzelfall festlegen, welche der von der KfW angebotenen Ver- schlüsselungstechnologie verwendet wird (aktuell TLS – Transport Layer Security (be- vorzugt), PGP, S/MIME oder ein sicherer Datenraum der KfW).

21.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Informationen nur solchen Personen zugänglich zu machen, deren Kenntnis im Rahmen der Zusammenarbeit zwingend erforderlich ist, und diese vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Da- tenschutzes sowie dieser Vereinbarung vertraut zu machen. Er hat sie auf Vertraulichkeit (einschließlich des Datengeheimnisses) schriftlich zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.

21.4. Verstößt der Auftragnehmer gegen die Regelungen dieser Ziffer 21, so schuldet er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1% der Gesamt- vergütung, aber jedenfalls nicht mehr als 50.000 Euro je Zuwiderhandlung. Zu den allge- meinen Bestimmungen für Vertragsstrafen siehe die Regelungen unter Ziffer 30

  1. Datenschutz

22.1. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, soweit der Auftragnehmer im Zuge der Leis- tungserbringung personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1, 2 der EU-Datenschutz- grundverordnung (VO (EU) 2016/679, nachfolgend „DSGVO“) in eigenständiger Verant- wortlichkeit (Art. 4 Nr. 7 Hs. 1 Alt. 1, Art. 24 DSGVO) verarbeitet.

22.2. Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung der jeweils einschlägigen ihn betreffen- den datenschutzrechtlichen Pflichten im Zuge der Leistungserbringung. Bei Verantwort- lichen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschafts- raums umfasst dies insbesondere die Einhaltung der DSGVO sowie der jeweiligen nati- onalen Datenschutzgesetze.

22.3. Sofern der Auftragnehmer in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, gewährleistet dieser, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung des Hauptver- trags grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirt- schaftsraums stattfindet. Sollte ausnahmsweise eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirt- schaftsraums erfolgen, gewährleistet der Auftragnehmer die vollständige Einhaltung der

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damit verbundenen datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere der Art. 44 ff. DSGVO, und weist dies auf Verlangen der KfW nach.

22.4. Sollte zum Zwecke der Durchführung des Vertrags mit der KfW der Abschluss von ent- sprechenden Standarddatenschutzklauseln i.S.v. Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO nach dem europäischen Datenschutzrecht erforderlich sein, wird der Auftragnehmer diesen Stan- darddatenschutzklauseln zustimmen. Zudem wird der Auftragnehmer die KfW bei der Erstellung eines nach europäischem Datenschutzrecht erforderlichen Transfer Impact Assessments nach Anforderung durch die KfW unterstützen.

22.5. Der Auftragnehmer teilt der KfW unverzüglich potenzielle oder eingetretene Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der KfW oder von Unternehmen des KfW-Kon- zerns oder von deren Geschäftspartnern mit. Dies hat in der nach den Umständen ange- messenen Form (in der Regel erst telefonisch und danach per E-Mail an den vertragli- chen Ansprechpartner und/oder datenschutz@kfw.de) zu erfolgen. Dies gilt insbeson- dere bei dem Verdacht, dass die personenbezogenen Daten Dritten unbefugt zur Kennt- nis gelangt sind.

22.6. Verstößt der Auftragnehmer gegen die Regelungen dieser Ziffer 22, so schuldet er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1% der Gesamt- vergütung, aber jedenfalls nicht mehr als 50.000 Euro je Zuwiderhandlung. Zu den allge- meinen Bestimmungen für Vertragsstrafen siehe die Regelungen unter Ziffer 30

22.7. Die KfW ist berechtigt, personenbezogene Daten der durch den Auftragnehmer zur Leis- tungserbringung eingesetzten Personen zu verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die rechtlichen Vo- raussetzungen für eine Verarbeitung der Daten durch die KfW der zur Leistungserbrin- gung eingesetzten Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit unter diesem Vertrag vorliegen. Der Auftragnehmer belegt dies der KfW auf Verlangen.

  1. Korruptionsprävention und Prävention strafbarer Handlungen

23.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Erbringung von Vertrags- leistungen sämtliche nach deutschem Recht und, soweit anwendbar, nach anderen Rechtsordnungen geltende strafrechtliche Anforderungen zu beachten. Die Verpflichtung umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich das Verbot der Annahme, der Gewäh- rung, des Versprechens oder des Forderns unrechtmäßiger Zahlungen, oder anderer un- rechtmäßiger materieller oder immaterieller Vorteile, auf die kein Anspruch besteht (nachstehend zusammenfassend: „unzulässige Zuwendungen“), an bzw. von Amtsträ- ger(n), Geschäftspartner(n) und deren Mitarbeitende(n) und Beauftragte(n) und an die Unternehmen des KfW-Konzerns und an deren Personal. Die Verpflichtung umfasst fer- ner das Verbot der Annahme, Gewährung, des Versprechens oder Forderns unzulässi- ger Zuwendungen in Absprache mit den vorgenannten Stellen und Personen an bzw. von Dritte(n), insbesondere an Familienangehörige(n) oder sonstige(n) Partner(n), das Verbot von Beschleunigungszahlungen (facilitation payments) an Amtsträger, an die Unternehmen des KfW-Konzerns bzw. deren Personal oder an sonstige Personen.

23.2. Der Auftragnehmer hat die KfW unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Arbeits- tagen (Montag bis Freitag mit Ausnahme von bundeseinheitlichen Feiertagen) zu infor- mieren, wenn ihm Verdachtsfälle von Verstößen gegen die im vorstehenden Absatz ge- nannten strafrechtlichen Anforderungen bekannt werden, die die zur Leistungserbrin- gung eingesetzten Personen oder deren Tätigkeiten im Rahmen der Leistungserbringung betreffen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für unzulässige Zuwendun- gen, andere Korruptionssachverhalte sowie für sonstige strafbare Handlungen, wie z.B. Betrug, Subventions-/Kreditbetrug, Untreue, Unterschlagung. Die Information hat in der

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nach den Umständen angemessenen Form (in der Regel erst telefonisch und danach per E-Mail an compliance@kfw.de) zu erfolgen. Im Fall der DEG lautet die E-Mail-Adresse compliance@deginvest.de. Im Fall der KfW IPEX-Bank GmbH lautet die E-Mail-Adresse IPEX.Betrugspraevention@kfw.de.

  1. Interessenkonflikte

24.1. Der Vertragsschluss erfolgt in der Annahme der KfW, dass weder der Auftragnehmer noch die Konzernunternehmen des Auftragnehmers Interessenkonflikten im Hinblick auf die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen unterliegen („Interessen- konflikt(e)“). Interessenkonflikte in diesem Sinne sind insbesondere:

a) ein Interessenkonflikt im Sinne des etwaig einschlägigen Berufsrechts;

b) ein Konflikt, der sich aus der Tätigkeit unter diesem Vertrag und einer Tätigkeit für einen Dritten (insbesondere außerhalb des KfW-Konzerns) ergibt oder erge- ben könnte; dies gilt insbesondere für Tätigkeiten in Bereichen, die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu den Aufgaben der KfW gehören; oder

c) eine vorangegangene oder laufende Leistungserbringung für die KfW oder ein sonstiges Unternehmen des KfW-Konzerns, falls für die Durchführung dieses Vertrages die vorangegangene oder laufende Leistungserbringung in einer Weise zugrunde gelegt, vorausgesetzt oder geprüft werden müsste, dass dabei ihre etwaige Mangelhaftigkeit zutage treten könnte.

24.2. Der Auftragnehmer wird während der gesamten Vertragslaufzeit fortlaufend prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die einen Interessenkonflikt begründen könnten. Er wird die KfW auf sämtliche bestehenden Interessenkonflikte sowie mögliche Interessenkonflikte auf- grund geplanter Tätigkeiten (z.B. bei der Bewerbung um Aufträge Dritter) – einschließlich Zweifelsfälle – unverzüglich in Textform hinweisen. Die KfW wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Erläuterung und zum Vorschlag von Maßnahmen zur Ausräumung des Interessenkonfliktes geben.

24.3. Falls der Auftragnehmer einen Interessenkonflikt nach Überzeugung der KfW nicht aus- räumen kann, ist die KfW – unbeschadet weitergehender Rechte und Ansprüche – zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Dieses Recht zur Kün- digung gilt für eine Rahmenvereinbarung sowie für Einzelaufträge, die unter einer Rah- menvereinbarung vergeben wurden, entsprechend.

24.4. Für den Begriff des Konzernunternehmens gilt §18 AktG entsprechend.

  1. Embargo und Sanktionslisten

25.1. Der Auftragnehmer bestätigt, dass für ihn, für die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen und für die von ihm geschuldeten Leistungen kein Embargo oder eine Sanktion der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland gilt. Jede Rechnungsstellung des Auftragnehmers gilt automatisch – ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf – als erneute Bestätigung nach Satz 1. Die Verzögerung oder Unterlassung von Rechnungsstellungen gilt nicht als Rücknahme früherer Bestäti- gungen oder als stillschweigende Meldung eines/-r zwischenzeitlich erlassenen interna- tionalen Embargos oder einer Sanktion der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftragnehmer wird der KfW unverzüglich melden, sollte für ihn oder für die von ihm geschuldeten Leistungen ein internationales

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Embargo oder eine Sanktion der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der deutschen Bundesregierung gelten.

25.2. Soweit die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers aufgrund der nationalen, europäischen oder sonstigen auf die KfW und/oder den Auftragnehmer an- wendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, einschließlich Embargo- und sons- tiger Sanktionsregelungen, einer Genehmigung bedarf, steht die Vertragserfüllung unter dem Vorbehalt der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden.

25.3. Falls (i) für den Auftragnehmer, die für die Leistungserbringung eingesetzten Personen oder für die von ihm geschuldeten Leistungen nach Ziffer 25.1 ein internationales Em- bargo oder eine Sanktion der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Bun- desrepublik Deutschland gilt, oder (ii) eine nach Ziffer 25.2 erforderliche Genehmigung innerhalb einer von der KfW gesetzten angemessenen Frist nicht erteilt wird, ist die KfW jeweils unbeschadet weitergehender Rechte und Ansprüche zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

  1. Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)

26.1. Der Auftragnehmer nimmt die vom Vorstand der KfW gemäß § 6 Abs. 2 LkSG abgege- bene Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie, die unter der Internet- adresse www.kfw.de/nachhaltigkeit/%C3%9Cber-die-KfW/Nachhaltigkeit/Unser-Nach- haltigkeitsanspruch/Menschenrechtserkl%C3%A4rung/ abrufbar ist, zur Kenntnis. Der Auftragnehmer sichert gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG zu, die in dieser Grundsatzerklärung verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einzuhalten (Kapitel 5.3 Beschaffung, Abschnitt „Erwartungen der KfW an ihre Zulieferer“). Er sichert zudem gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG zu, die in der Grundsatzerklärung über die Men- schenrechtsstrategie verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Er- wartungen entlang seiner Lieferkette angemessen zu adressieren. Sollte sich die Grund- satzerklärung oder die Internetadresse, unter der die Grundsatzerklärung abrufbar ist, ändern, wird die KfW den Auftragnehmer darüber unverzüglich informieren.

26.2. Der Auftragnehmer hat die in der Anlage LkSG dieses Vertrages genannten Verbote (Zif- fer 1 und 2) zu beachten sowie etwaige, sich aus dieser Anlage ergebende Präventions- maßnahmen umzusetzen (Ziffer 3). Wenn die KfW infolge einer von ihr nach § 5 LkSG durchzuführenden Risikoanalyse in Bezug auf den Auftragnehmer und seine Lieferkette zu einer neuen oder einer geänderten Einschätzung der menschenrechtlichen Risiken im Sinne des § 2 Abs. 2 LkSG oder der umweltbezogenen Risiken im Sinne des § 2 Abs. 3 LkSG kommt, kann die KfW einseitig die Aufnahme neuer und die Anpassung bestehen- der, in der Anlage LkSG geregelter Präventionsmaßnahmen verlangen (§ 6 Abs. 5 LkSG), es sei denn, diese wären für den Auftragnehmer unzumutbar. Vor einer Änderung der Anlage LkSG gibt die KfW dem Auftragnehmer die Gründe für die geänderte Risi- koeinschätzung an, legt ihm den Wortlaut der geänderten Regelungen der Anlage LkSG vor und hört den Auftragnehmer an. Sobald die KfW dem Auftragnehmer die geänderte Anlage LkSG zum verbindlichen Vertragsbestandteil erklärt hat, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Regelungen der geänderten Anlage LkSG zu beachten.

26.3. Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 14 hat der Auftragnehmer der KfW auf deren Ver- langen hin Informationen über mittelbare Zulieferer zur Verfügung zu stellen. Das Recht der KfW, von dem Auftragnehmer die Herausgabe von Informationen zu verlangen, be- schränkt sich auf solche Informationen, die sie für die Ergreifung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 3 LkSG benötigt. Der Auftragnehmer ist nur zur Herausgabe solcher Informati- onen verpflichtet, die ihm vorliegen oder von ihm mit einem angemessenen Aufwand

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beschafft werden können. Mittelbare Zulieferer sind solche im Sinne des § 2 Abs. 8 LkSG.

26.4. Wenn bei dem Auftragnehmer die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder ei- ner umweltbezogenen Pflicht eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat der Auftrag- nehmer die KfW unverzüglich bei der Erfüllung der ihr nach § 7 Absätze 1 bis 3 LkSG obliegenden Pflichten zu unterstützen, insbesondere hat der Auftragnehmer

a) die KfW über die Art, das Ausmaß, die Schwere und die Dauer der eingetrete- nen oder bevorstehenden Pflichtverletzung zu informieren,

b) eigene Maßnahmen zu ergreifen, um i) die bevorstehende Verletzung zu ver- meiden oder ii) die eingetretene Verletzung zu beenden oder iii) das Ausmaß der Verletzung zu minimieren, und

c) die KfW über ergriffene und geplante Maßnahmen zu informieren.

26.5. Wenn die Pflichtverletzung nach der vorstehenden Ziffer 26.4 so beschaffen ist, dass der Auftragnehmer diese nicht in absehbarer Zeit beenden kann (§ 7 Abs. 2 LkSG), hat der Auftragnehmer die KfW zusätzlich unverzüglich dabei zu unterstützen, ein Konzept mit einem konkreten Zeitplan zur Beendigung der Pflichtverletzung oder zur Minimierung des Ausmaßes der Pflichtverletzung zu erstellen. Die KfW wird dem Auftragnehmer den in diesem Konzept gegebenenfalls festgelegten Zeitplan zur Umsetzung von Abhilfemaß- nahmen mitteilen. Die KfW kann von dem Auftragnehmer insbesondere verlangen, dass er Teile dieses Konzeptes nach Vorgaben der KfW eigenständig erarbeitet und sich zur Umsetzung der im Konzept enthaltenen Maßnahmen entsprechend dem dort enthalte- nen Zeitplan verpflichtet. Der Auftragnehmer wird darüber hinaus der KfW sachdienliche Festlegungen im Konzept und Maßnahmen zur Beendigung der Pflichtverletzung vor- schlagen und die KfW im Hinblick auf die Festlegungen und Maßnahmen beraten. Der Auftragnehmer ist zu einer zügigen und effizienten Beseitigung der Pflichtverletzung ver- pflichtet.

26.6. Liegen der KfW tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung einer menschen- rechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen (substantiierte Kenntnis), hat der Auftragnehmer die KfW un- verzüglich dabei zu unterstützen, die ihr nach § 9 Abs. 3 LkSG obliegenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere

a) angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu veran- kern (zum Beispiel die Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die Unterstüt- zung bei der Vorbeugung und Vermeidung eines Risikos oder die Umsetzung von branchenspezifischen oder branchenübergreifenden Initiativen, denen das Unternehmen beigetreten ist) und

b) ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung der Pflichtverlet- zung zu erstellen und umzusetzen.

26.7. Verstößt der Auftragnehmer gegen seine Pflichten aus den Ziffern 26.4 oder 26.5, so schuldet er für jeden Fall einer solchen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1% der Gesamtvergütung, aber jedenfalls nicht mehr als 50.000 Euro je Zuwider- handlung. Zu den allgemeinen Bestimmungen für Vertragsstrafen siehe die Regelungen unter Ziffer 30

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  1. Pressemitteilungen und sonstige Mitteilungen

27.1. Pressemitteilungen und sonstige öffentliche Mitteilungen des Auftragnehmers über die Existenz dieses Vertrages oder über im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangte In- formationen über die KfW oder andere Unternehmen des KfW-Konzerns sind, auch wenn keine sonstige Vertraulichkeitspflicht besteht, untersagt, es sei denn, der Auftragnehmer hat Inhalt und Umstände der beabsichtigten Mitteilung mit der KfW abgestimmt und die KfW hat in Textform (§126b BGB) zugestimmt. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf diese Zustimmung.

27.2. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend auch für nicht-öffentliche Mitteilungen, insbe- sondere die Nennung der KfW als Referenzkunde, die sonstige Verwendung von KfW- Namen/-Firmen/-Logos in Werbematerial und die Nennung von KfW-Mitarbeitern als Re- ferenz für andere (potentielle) Kunden des Auftragnehmers.

27.3. Die KfW kann erteilte Zustimmungen jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Soweit vom Widerruf betroffene Mitteilungen des Auftragnehmers bereits erfolgt und noch in seinem Einflussbereich sind, hat er sie unverzüglich zu revidieren (z.B. Website- oder Broschüren-Texte/-Gestaltungen zu löschen oder zu ändern, Drucksachen zurück- zurufen und zu vernichten, Referenznennungen zu widerrufen).

27.4. Eine Zustimmung der KfW nach den Vorgaben dieser Ziffer ist abweichend von den vor- stehenden Regelungen nicht erforderlich, soweit Informationen unabhängig von einer öf- fentlichen oder nicht öffentlichen Mitteilung des Auftragnehmers öffentlich bekannt sind oder werden, vorausgesetzt, dass die Bekanntgabe im Einklang mit den Regelungen die- ses Vertrages erfolgt. Etwaige gesetzliche Mitteilungspflichten des Auftragnehmers (z.B. im Rahmen der Geschäftsberichterstattung) bleiben unberührt.

  1. Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

28.1. Es ist dem Auftragnehmer untersagt, Forderungen und Rechte, die ihm aus diesem Ver- trag gegen die KfW zustehen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der KfW insgesamt oder teilweise abzutreten oder zu verpfänden. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

28.2. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- rechten nur berechtigt, soweit sein jeweiliger Gegenanspruch entweder (a) von der KfW unbestritten ist oder (b) rechtskräftig festgestellt ist.

  1. Verzicht auf Rechtspositionen

Ein Verzicht der KfW auf Ansprüche oder Rechte ist nur wirksam, falls er schriftlich erklärt wird. Die zeitweise oder längere, ausdrückliche oder stillschweigende Nichtausübung von Ansprüchen und Rechten der KfW ist kein Verzicht und begründet auch keine Ver- wirkung.

  1. Allgemeine Bestimmungen für Vertragsstrafen

30.1. Soweit der Vertrag Vertragsstrafen vorsieht, gelten für diese die nachfolgenden allgemei- nen Bestimmungen.

30.2. Ansprüche auf Ersatz von über Vertragsstrafen hinausgehenden Schäden bleiben unbe- rührt.

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30.3. Eine Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn die mit ihr bewehrte Handlung oder Zuwider- handlung gegen eine Unterlassungspflicht vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist.

30.4. Soweit Vertragsregelungen nur eine Obergrenze der Vertragsstrafenhöhe vorsehen, be- stimmt die KfW die Höhe der Vertragsstrafe in jedem Einzelfall abhängig von der Schwere und den Folgen des Verstoßes nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Rah- men der Obergrenze. Die von der KfW bestimmte Höhe der Vertragsstrafe ist im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

30.5. Vertragsstrafen können neben Erfüllungsansprüchen geltend gemacht werden.

30.6. Die Vertragsstrafe kann im Fall einer vereinbarten Schlusszahlung bis zur Schlusszah- lung, in allen anderen Fällen bis sechs Monate nach Verwirkung der Vertragsstrafe gel- tend gemacht werden. Die KfW braucht sich somit die Geltendmachung einer Vertrags- strafe bei Annahme der Leistung nicht vorzubehalten.

30.7. Vertragsstrafen sind sofort nach ihrer Verwirkung fällig und zahlbar.

30.8. Die Summe aller Vertragsstrafen – ungeachtet deren Gründe – ist auf 5% der Gesamt- vergütung beschränkt. Maßgebliche Grundlage für die Berechnung der 5%-Beschrän- kung ist diejenige Gesamtvergütung (wie in folgender Ziffer definiert), die zum Zeitpunkt der jeweils jüngsten Verwirkung einer Vertragsstrafe aktuell ist.

30.9. Die Gesamtvergütung bestimmt sich wie folgt:

a) Die Gesamtvergütung ergibt sich entweder aus (1) dem erwarteten Netto-Ge- samtpreis kalkuliert auf Basis der von der KfW geschätzten Auftragsmenge(n) und der vom Auftragnehmer dafür angebotenen Preise oder (2) dem im Angebot des Auftragnehmers genanntem Netto-Gesamtpreis, wobei jeweils auf die Ange- botsbewertung der KfW einschließlich der dabei zugrunde gelegten Gesamtver- tragslaufzeit abzustellen ist.

b) Sofern die tatsächlich abgerechnete Gesamtvergütung diese erwartete Gesamt- vergütung überschreitet, gilt, dass die zum jeweiligen Zeitpunkt insgesamt abge- rechnete Vergütung als Gesamtvergütung heranzuziehen ist.

  1. Sprache

Vertragssprache sowie Sprache für sämtliche Kommunikation zwischen den Parteien ist Deutsch.

  1. Laufzeit

Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht vom Auftragnehmer mit einer Frist von neun Monaten oder der KfW mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.

  1. Formerfordernis für Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form (§ 126b BGB) mit mindestens fortgeschrittener elektronischer Signatur. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

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  1. Ergänzende Kündigungsrechte und Beendigungsfolgen

34.1. Die KfW ist, unbeschadet anderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des gesetzlichen Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund, zur fristlosen Kündigung des Vertrages auch dann berechtigt, wenn

a) der KfW aufgrund von schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Auftragneh- mers eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist oder

b) der Auftragnehmer wiederholt oder schwerwiegend gegen vertragliche Vorga- ben verstößt, insbesondere, soweit jeweils vereinbart, Vorgaben zur Leistungs- erbringung, zum Personaleinsatz (einschließlich der Zuverlässigkeitsanforderun- gen an den Auftragnehmer oder die zur Leistungserbringung eingesetzten Per- sonen), zu Nutzungsrechten und der Freiheit von Rechten Dritter, zur Vertrau- lichkeit, zum Datenschutz, zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung, zu Unter- auftragnehmern oder zu (bank)aufsichtsrechtlichen Vorgaben, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; bezüglich der Gewährleistung von Verfügbar- keit, Authentizität, Integrität, Sicherheit und Vertraulichkeit von Daten durch den Auftragnehmer, genügt bereits eine nachweisliche Schwäche des Auftragneh- mers für die Berechtigung zur Kündigung durch die KfW, oder

c) Institutionen, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder Normen zur Aufsicht über die oder zur Überwachung oder Prüfung der KfW oder Unternehmen des KfW-Konzerns berechtigt sind, einschließlich der Bundesbank, des Bundesfi- nanzministeriums und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Europäischen Zentralbank (EZB) und etwaiger Abwicklungsbehör- den und deren jeweilige Beauftragte (im Folgenden „Aufsichtsinstitutionen“), die Beendigung dieses Vertrages verlangen oder eine Aufsichtsinstitution die KfW darauf hinweist, dass sie infolge der Bedingungen dieses Vertrages oder der mit diesem Vertrag verbundenen Umstände die KfW oder Unternehmen des KfW- Konzerns nicht mehr wirksam beaufsichtigen kann und sich die Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung an den Auftragnehmer auf Ände- rungen des Vertrages einigen, die dem Hinweis der Aufsichtsinstitution abhelfen; oder

d) der Auftragnehmer den Zuschlag auf eine Rahmenvereinbarung oder auf den Auftrag über die Prüfung des Konzern- und Jahresabschlusses der KfW oder des Jahresabschlusses eines anderen Unternehmens des KfW-Konzerns erhält oder

e) der KfW Umstände bekannt werden, die sie in einem Vergabeverfahren dazu berechtigen würden, den Auftragnehmer nach §§ 123 ff. GWB aus dem Verga- beverfahren auszuschließen; oder

f) die KfW bei der Überwachung des Auftragnehmers ein erhöhtes IKT-bezogenes Risiko feststellt, das die Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftrag- nehmer beeinträchtigen kann und der Auftragnehmer das Risiko nicht innerhalb von einem Monat nach Mitteilung beseitigt hat; oder

g) die KfW oder Dritte Schwächen des Auftragnehmers in Bezug auf sein allgemei- nes Risikomanagement und insbesondere bei der Art und Weise, in der er die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrtität, Sicherheit und Vertraulichkeit von Daten gewährleistet, feststellt, unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene oder anderweitig sensible Daten oder nicht personenbezogene Daten handelt.

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34.2. Die KfW kann entweder die Kündigung des gesamten Vertrages oder eine Teilkündigung in Bezug auf bestimmte Vertragsleistungen erklären. Sind Vertragsleistungen voneinan- der abhängig, muss (i) sich die Teilkündigung auch auf die abhängigen Vertragsleistun- gen beziehen oder (ii) die KfW gleichzeitig mit der Teilkündigung ihr Leistungsänderungs- recht im Hinblick auf die abhängigen Vertragsleistungen geltend machen.

34.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).

34.4. Wird der Vertrag gekündigt, bleiben sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche unberührt.

34.5. Soweit vereinbart und gesetzliche oder vertragliche Regelungen nicht entgegenstehen, gelten die in diesem Vertrag benannten Vertraulichkeitspflichten, die Regelungen zum Datenschutz, zu Nutzungsrechten, zur Freiheit von Rechten Dritter, zu Rückgabe-, Ver- nichtungs- und Löschpflichten sowie zu Informations- und Prüfrechten auch nach Been- digung dieses Vertrages ohne zeitliche Beschränkung fort.

  1. Herausgabe-, Vernichtungs- und Löschpflichten

35.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Ablauf der vertraglichen Aufbewahrungsfristen (insb. nach Ziffer 18.4 oder der Leistungsbeschreibung) und jederzeit auf Verlangen der KfW, die ihm überlassenen Gegenstände und Informationen sowie die von ihm erstellten Leistungsergebnisse (insbesondere Dokumentationen, Daten, Zwischenstände und Ko- pien) gemäß den folgenden Absätzen nach Wahl der KfW herauszugeben, zu vernichten oder zu löschen.

35.2. Der Auftragnehmer hat alles, was er herausgibt, in einem der weiteren Nutzung und Be- arbeitung zugänglichen Format ohne gesonderte Vergütung an die KfW oder einen von ihr benannten Dritten zu übermitteln. Daten hat der Auftragnehmer nach Wahl der KfW in dem von ihr angegebenen Format auf Datenträgern oder per Online-Übertragung her- auszugeben; soweit er keine Herausgabe vornimmt, legt er in Textform (§ 126b BGB) dar, auf welche Ausnahmen nach Ziffer 35.4 er sich beruft.

35.3. Der Auftragnehmer hat alles, was er vernichtet oder löscht, entsprechend den Vorgaben der KfW zu vernichten bzw. zu löschen. Auf Verlangen der KfW bestätigt der Auftragneh- mer jede Löschung/Vernichtung und ihren Umfang in Textform (§ 126b BGB); soweit er keine Löschung/Vernichtung vornimmt, legt er in Textform (§ 126b BGB) dar, auf welche Ausnahmen nach Ziffer 35.4 er sich beruft.

35.4. Herausgabe-, Vernichtungs- und Löschpflichten bestehen solange und soweit nicht, als gesetzliche Pflichten (z. B. berufsständische Aufbewahrungspflichten) einer Herausgabe, Vernichtung oder Löschung entgegenstehen. Ausgenommen von der Löschverpflichtung sind zudem Daten, die sich in automatisierten Back-Up Systemen befinden.

35.5. Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers bestehen nicht.

35.6. Für personenbezogene Daten gelten, soweit vereinbart, bezüglich der Herausgabe, Ver- nichtung und Löschung vorrangig die Vorgaben der „Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung nach Art. 28 DSGVO“.

  1. Beendigungsunterstützung

36.1. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages ist der Auftragnehmer unabhängig von dem Grund der Beendigung verpflichtet, auf Verlangen der KfW die nachfolgend

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beschriebenen Unterstützungsleistungen auch nach Vertragsende zu erbringen („Unter- stützungsleistungen“). Gesetzliche nachvertragliche Pflichten bleiben unberührt.

36.2. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Unterstützungsleistungen verpflichtet, alle Ver- tragsleistungen bis zum Abschluss ihrer Überleitung auf die KfW oder einen von der KfW benannten Dritten weiter zu erbringen („Fortführungsleistungen“). Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige zusätzliche Leistungen, die im Rahmen der Überlei- tung erforderlich sind (z.B. die Migration auf ein anderes IT-System, der Einsatz von ent- sprechend qualifizierten Personen, die Durchführung von Schulungen und die Übertra- gung von auftragsbezogenen Kenntnissen; „zusätzliche Leistungen“), im Rahmen der Unterstützungsleistungen zu erbringen und dafür unverzüglich und vor Erbringung einen Kostenvoranschlag in Textform (§ 126b BGB) zu unterbreiten. Der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, mit der KfW und von der KfW etwaig benannten Dritten eng zusammenzuarbei- ten und sicherzustellen, dass während der Überleitung seinerseits keine Störungen bei der Erbringung der Unterstützungsleistungen auftreten und dass die KfW oder der von ihr benannte Dritte in der Lage ist, die Vertragsleistungen bei Abschluss der Überleitung eigenständig und vollständig weiterzuführen.

36.3. Die vom Auftragnehmer im Rahmen der Unterstützungsleistungen zu erbringenden Fort- führungsleistungen werden regulär (d.h. wie die vorherigen Vertragsleistungen) abge- rechnet und vergütet. Soweit im Rahmen der Unterstützungsleistungen zusätzliche Leis- tungen zu erbringen sind und soweit nicht unter Bezugnahme auf diese Regelung anders von der KfW vorgegeben, werden die zusätzlichen Leistungen nach Aufwand gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsendes geltenden Konditionen abgerechnet, vorausgesetzt, die KfW hat den diesbezüglichen Kostenvoranschlag in Textform (§ 126b BGB) akzep- tiert. Der Auftragnehmer ist zur Abrechnung zusätzlicher Leistungen nicht berechtigt, falls die KfW aus wichtigem Grund oder fristlos gemäß Vertrag oder Gesetz gekündigt hat (oder zu einer solchen jeweiligen Kündigung berechtigt war, aber eine andere Kündigung erklärt hat), es sei denn, der Auftragnehmer hat die Kündigung durch die KfW nicht zu vertreten.

  1. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG). Dies gilt für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein- schließlich außervertraglicher Ansprüche.

  1. Gerichtsstand

38.1. Ist der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffent- lichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er in der Bundes- republik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Frankfurt am Main – auch international – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben. Das Gleiche gilt, falls der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB) ist.

38.2. Die KfW ist jedoch nach ihrer Wahl berechtigt, statt des in Ziffer 38.1 genannten Gerich- tes das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers oder am etwaigen sonstigen Erfüllungsort oder ein sonstiges gesetzlich zuständiges Gericht anzurufen, falls dieses jeweilige Gericht in einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA liegt.

38.3. Unberührt bleibt das Recht der KfW zur Streitverkündung an den Auftragnehmer und die Wirksamkeit dieser Streitverkündung auch in Fällen, in denen die KfW von Dritten im

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Zusammenhang mit Leistungen des Auftragnehmers vor anderen Gerichten (inklusive Schiedsgerichte und anderer Streitbeilegungsstellen) als den in Ziffern 38.1 und 38.2 ge- nannten Gerichten in Anspruch genommen wird, falls erstgenannte Gerichte (bzw. Schiedsorte oder Orte der sonstigen Streitbeilegung) in Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA liegen.

38.4. Etwaige zwingende Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten vertragliche Regelungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Parteien werden sich auf wirksame bzw. durchführbare Regelungen einigen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt und Zweck der betroffenen Regelungen am nächsten kommen. Erweisen sich vertragliche Regelungen als lückenhaft (z.B. wegen Übersehens regelungsbedürftiger Punkte), wer- den die Parteien sich zur Lückenfüllung auf Regelungen einigen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt und Zweck des Vertrags am nächsten kommen.

Anlage: Anlage:zur Einbeziehung von auftragnehmerseitigen AGB Anlage: LKSG

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Anlage LkSG

  1. Menschenrechtliches Risiko (§ 2 Abs. 2 LkSG)

Der Auftragnehmer verstößt nicht gegen die folgenden Verbote:

1.1. das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf; dies gilt nicht, wenn das Recht des Beschäftigungsortes hiervon in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 sowie den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkom- mens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Min- destalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) abweicht;

1.2. das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorga- nisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti- gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291):

1.2.1. alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Ver- kauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigen- schaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflicht- rekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten,

1.2.2. das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen,

1.2.3. das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätig- keiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen,

1.2.4. Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie ver- richtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;

1.3. das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeits- leistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtar- beit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) oder mit Artikel 8 Buchstabe b und c des Internationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) vereinbar sind;

1.4. das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeits- stätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen;

1.5. das Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:

1.5.1. offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel,

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1.5.2. das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden,

1.5.3. das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen oder

1.5.4. die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten;

1.6. das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der

1.6.1. Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten können,

1.6.2. die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen,

1.6.3. Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäf- tigungsortes betätigen dürfen; dieses umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;

1.7. das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, so- fern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; eine Ungleichbe- handlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;

1.8. das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes;

1.9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunrei- nigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasser- verbrauchs, die

1.9.1. die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheb- lich beeinträchtigt,

1.9.2. einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt,

1.9.3. einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört oder

1.9.4. die Gesundheit einer Person schädigt;

1.10. das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebens- grundlage einer Person sichert;

1.11. das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte

1.11.1. das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Be- handlung missachtet wird,

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1.11.2. Leib oder Leben verletzt werden oder

1.11.3. die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden;

1.12. das Verbot eines über die Nummern 1.1 bis 1.11 hinausgehenden Tuns oder pflichtwid- rigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei ver- ständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Geschützte Rechtspositionen im Sinne dieser Nummer 1.12 sind solche, die sich aus den im Folgenden aufgelisteten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte ergeben:

i. Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) (ILO-Übereinkommen Nr. 29),

ii. Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeits- organisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 2019 II S. 437, 438),

iii. Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2071) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 87),

iv. Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 98),

v. Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) (ILO-Übereinkommen Nr. 100),

vi. Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442) (ILO-Übereinkommen Nr. 105),

vii. Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II S. 97, 98) (ILO-Über- einkommen Nr. 111),

viii. Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) (ILO-Übereinkommen Nr. 138),

ix. Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten For- men der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) (ILO-Übereinkommen Nr. 182),

x. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) und

xi. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kultu- relle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570).

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  1. Umweltbezogenes Risiko (§ 2 Abs. 3 LkSG)

Der Auftragnehmer verstößt zudem nicht gegen die folgenden Verbote:

2.1. das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen);

2.2. das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstel- lungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Minamata- Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum;

2.3. das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens;

2.4. das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061), in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 26.5.2019, S. 45), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/277 der Kom- mission vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist;

2.5. das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsor- gung von Abfällen nach den Regelungen, die in der anwendbaren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des POPs-Überein- kommens gelten;

2.6. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306, 307), und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kom- mission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist

2.6.1. in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher gefährlichen und anderer Abfälle verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens),

2.6.2. in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikel 2 Nummer 11 des Basler Übereinkom- mens, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr gege- ben hat, wenn dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser gefährlichen Abfälle nicht verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens),

2.6.3. in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens),

2.6.4. in einen Einfuhrstaat, wenn solche gefährlichen Abfälle oder andere Abfälle in diesem Staat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden (Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens);

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2.7. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage VII des Basler Übereinkom- mens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind (Artikel 4A des Basler Übereinkommens, Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) sowie

2.8. das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer Nichtvertrags- partei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens).

  1. Präventionsmaßnahmen

Die Parteien haben die folgenden Präventionsmaßnahmen im Sinne der Vorschriften des LkSG vereinbart:

3.1. Die KfW kann von dem Auftragnehmer verlangen, dass die KfW den Auftragnehmer zur Durchsetzung seiner in der Ziffer 26.1 Sätze 2 und 3 dieses Vertrages eingegangenen Zusicherungen schult (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 LkSG). Über den Kreis der Schulungsteilnehmer stimmen sich die KfW und der Auftragnehmer rechtzeitig vor der Schulung ab.

3.2. Die KfW ist berechtigt, die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung verlangten men- schenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen und deren angemessene Adressierung entlang der Lieferkette zu überprüfen (§ 6 Abs. 4 Nr. 4 LkSG; Ziffer 26.1 dieses Vertrages). Der Auftragnehmer hat diese Überprüfung zu dulden und diese in an- gemessener Art und Weise zu unterstützen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen der KfW insbesondere

3.2.1. die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,

3.2.2. das Betreten und das Besichtigen seiner Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume sowie Wirtschaftsgebäude zu dulden und

3.2.3. die Einsichtnahme sowie Prüfung geschäftlicher Unterlagen und Aufzeichnun- gen zu gestatten.

3.3. Das Betreten, Besichtigen sowie die Einsichtnahme und Prüfung hat während der übli- chen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu erfolgen. Die KfW kann sich bei der Wahrneh- mung ihrer in dieser Ziffer geregelten Rechte eines Dritten bedienen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsge- heimnisse und zum Schutz von Vertraulichkeit bzgl. anderer Kundendaten zu treffen.

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