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Sicherungsdienstleistungen im Maßregelvollzug für Forensische Psychiatrie

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 18:45 (Europe/Berlin)

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Asklepios Klinik Nord - Ochsenzoll ▪ Langenhorner Chaussee 560 ▪ 22419 Hamburg Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Hamburg

Klinik für Forensische Psychiatrie

Ergänzende Vertragsbedingungen

Sicherungsdienstleistungen im Maßregelvollzug der ASKLEPIOS Klinik Nord Ausschreibung 399-26

  1. Präambel

Die ASKLEPIOS Kliniken Hamburg GmbH ist das größte Gesundheitsunternehmen in der Hansestadt. 1981 als Landesbetrieb Krankenhäuser gegründet, war sie seit 1995 als LBK Hamburg ein selbstständi- ges Unternehmen in der Form einer Anstalt öffentlichen Rechts. Mit der Teilprivatisierung im Dezem- ber 2004 gehört sie zur Gruppe der ASKLEPIOS Kliniken und somit zum größten privaten Klinikunter- nehmen in Deutschland.

Zur ASKLEPIOS Kliniken Hamburg GmbH gehören acht ASKLEPIOS Kliniken sowie weitere ange- schlossene Betriebe und Einrichtungen: ASKLEPIOS Klinik Altona, Barmbek, St. Georg, Harburg, Wandsbek, Nord (Heidberg, Ochsenzoll und Wandsbek), ASKLEPIOS Westklinikum Hamburg und ASKLEPIOS Reha-Klinik Bad Schwartau GmbH.

  1. Leistungsumfang und Leistungsänderungen

Der Leistungsumfang wird in der Leistungsbeschreibung geregelt.

Gesund werden. Gesund leben. www.asklepios.com

Asklepios Kliniken Hamburg GmbH Sitz der Gesellschaft: Hamburg ▪ Registergericht: AG Hamburg HRB 93371 Geschäftsführer: Joachim Gemmel (Sprecher), Daniel Amrein, PD Dr. med. Sara Sheikhzadeh, Matthias Meyer Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Jan Liersch Bankverbindung: Commerzbank AG, IBAN: DE24 5008 0000 0090 0965 00, BIC: DRESDEFFXXX ▪ Ust.-IdNr.: 81432 0981

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Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen des Umfangs der Leistungen ver- langen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Das Änderungsbegehren ist dem Auf- tragnehmer in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüg- lich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Änderungsbegehrens, ein An- gebot über die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Die Par- teien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

Erzielen die Parteien innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung, so kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, der Anordnung nachzukommen, es sei denn, dies ist für ihn nicht zumutbar. Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung vermehrten oder verminderten Aufwand be- stimmt sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

  1. Vertragszeitraum

Der Vertrag gilt mit einer befristeten Laufzeit vom 01.12.2026 bis 30.11.2029. Der Vertrag beinhaltet die Option des Auftraggebers die Laufzeit des Vertrages um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Ausübung dieser Option ist dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Laufzeit schriftlich mitzuteilen.

  1. Preisvereinbarung und Preisgleitklausel

a) Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der in der Unterlage „13_Preisblatt“ angebotenen Netto-All-in- Stundensätze. Weitere Zuschläge oder Nebenkosten werden nicht gesondert vergütet.

Die Abrechnung der Schleusenbewachung und der Sonderbewachung erfolgt monatlich nach den tat- sächlich erbrachten und prüffähig nachgewiesenen Stunden.

b) Die Netto-Stundensätze sind bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2027 fest. Mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2028 werden sie ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen an Ände- rungen des maßgebenden Tariflohns für das Wachgewerbe in Hamburg angepasst. • Maßgebend ist allein der tarifliche Stundengrundlohn für das Hamburger Wach- und Sicher- heitsgewerbe. Ausgangswert ist der bei Angebotsabgabe geltende durchschnittliche Tariflohn. Ändert sich der maßgebende durchschnittliche tarifliche Stundengrundlohn, so wird der im Preisblatt gesondert ausgewiesene Stundengrundlohn prozentual entsprechend angepasst. Der zwischen AG und AN vereinbarte Netto-Stundensatz wird für die nach dem Wirksamwerden

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der Tarifänderung zu erbringenden Leistungen um die Erhöhung oder Herabsetzung des Stun- dengrundlohns angepasst. Andere Kostenänderungen des Auftragnehmers begründen keinen Anpassungsanspruch.

• Die Anpassung erfolgt auf schriftlichen, zu begründenden Antrag unter Vorlage des maßge- benden Tarifabschlusses und einer nachvollziehbaren Berechnung. Sie wirkt frühestens ab dem Wirksamwerden der Tarifänderung, jedoch nicht rückwirkend auf bereits abgerechnete Leis- tungen. Der angepasste Stundensatz ist schriftlich festzuhalten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert.

  1. Abnahme / Leistungsnachweis

Der Leistungsnachweis erfolgt durch den Auftragnehmer in Form von Leistungsscheinen, die vom Be- auftragten des Krankenhauses jeweils im Folgemonat geprüft und schriftlich bestätigt werden.

  1. Rechnungen

Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

Die Rechnungslegung erfolgt jeweils im Folgemonat 1-fach mit einer Kopie des bestätigten Leistungs- scheins (mit Unterschrift und Angabe der Kostenstelle durch den Technischen Projektleiter / Beauftrag- ten des Krankenhauses).

Asklepios Kliniken Hamburg GmbH AKHH 1040 Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll Maßregelvollzug Langenhorner Chaussee 560

22419 Hamburg

Rechnungen ohne Angabe der VOL-Bestellschein-Nr. des Auftraggebers werden nicht bearbeitet.

  1. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle vom Auftraggeber zugänglich gemachten Informationen und Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln, nicht anderweitig zu ver- werten oder Dritten zugänglich zu machen. Gleiches gilt für Informationen, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers zufällig bekannt werden.

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Der Auftragnehmer hat alle Mitarbeiter und ggf. vom Auftraggeber genehmigte Unterauftragnehmer entsprechend zu verpflichten.

Jede Einsichtnahme in Akten, Pläne, Schriftstücke und die Nutzung von Informationsträgern des Auf- traggebers ist untersagt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und etwaige von ihm eingesetzte sonstige Dritte auch hierüber zu belehren.

Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unbefristet fort.

  1. Haftung / Gewährleistung

Für die Haftung und Gewährleistung gelten ausschließlich die jeweils geltenden gesetzlichen Bestim- mungen. Der Auftragnehmer haftet für alle der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH oder Dritten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages durch den Auftragnehmer und / oder dessen Subun- ternehmer entstehenden Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Allgemeine Geschäfts- bedingungen des Auftragnehmers – insbesondere Einschränkungen des Haftungsumfanges dem Grunde und der Höhe nach –, welche die Haftung zum Nachteil des Auftraggebers gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen beschränken, werden nicht Bestandteil des Vertrages.

Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und die Kosten hierfür zu tragen.

  1. Subunternehmen

Der Auftragnehmer hat den Auftrag grundsätzlich in eigener Person bzw. mit eigenem Personal aus- zuführen, der Einsatz von Subunternehmen ist grundsätzlich nicht gestattet.

Abweichend hiervon ist der Einsatz von Subunternehmen für die folgende Leistung gestattet: • Sicherheitsrelevante Transporte und Vorführdienste: Unterstützung des Klinikpersonals bei der Begleitung und Absicherung von Patienten außerhalb der gesicherten Einrichtung.

  1. Erklärungen

Der Auftragnehmer bestätigt, dass:

a) der Preisvereinbarung nur die eigenen Preisermittlungen zugrunde liegen und dass mit anderen Bewerbern keine Vereinbarungen weder über die Preisbildung noch über die Gewährung von Vorteilen am Mitbewerber getroffen sind und auch nicht nach Unterzeichnung des Vertrages ge- troffen werden,

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b) die allgemeinen Preisvorschriften, insbesondere die VO PR 30/53 vom 21.11.1953 sowie das Ge- setz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 27.07.1957 (beide in der jeweils gültigen Fassung), beachtet worden sind.

Mit Angebotsabgabe wird bestätigt, dass der Auftragnehmer oder Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, keinesfalls Zuwendungen in Geld und Sachleistungen, Vergünstigun- gen, Gebrauchsvorteile o. ä. an die Mitarbeiter der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH oder deren Angehörige gewährt hat und auch nicht zu gewähren beabsichtigen, welche die vertraglichen oder ge- schäftlichen Beziehungen zur Asklepios Kliniken Hamburg GmbH in irgendeiner begünstigenden Art und Weise beeinflusst haben oder beeinflussen werden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurück zu treten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftragsgebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung oder dem Unternehmen des Auftragsgebers Vorteile anbietet, verspricht oder ge- währt. Solchen Handlungen des Auftragsnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Ver- trages befasst sind.

Der Auftragnehmer ist sich bewusst, dass eine wissentlich falsche Angabe der geforderten, vorste- henden Erklärung seinen Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.

  1. Informationspflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich über alle wesentlichen Umstände schriftlich zu informieren, die zu einer vorübergehenden bzw. dauerhaften Gefährdung der vereinbar- ten Leistungserbringung zu führen drohen.

Dies gilt z.B.:

  • bei Auftauchen neuer sicherheitsrelevanter Erkenntnisse, etwa hinsichtlich des eingesetzten oder zum Einsatz vorgesehenen Personals
  • im Fall der Insolvenz des Auftragnehmers
  • bei der Einleitung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens gegen den Auftragnehmer
  1. Rückabwicklung

Der Auftragnehmer hat bei Vertragsbeendigung innerhalb von 2 Arbeitstagen alle ihm vom Auftragge- ber zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen überlassenen Gegenstände an den Auftraggeber heraus zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

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Die ordnungsgemäße Übergabe wird vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt.

  1. Kündigung / Schadenersatz

a.) Die Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.

b.) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der festen Ver- tragslaufzeit für beide Seiten unberührt. Wenn eine erhebliche Vertragsverletzung nicht binnen 7 Tagen nach Zugang einer schriftlichen Abmahnung eingestellt ist bzw. ihr vollständig abge- holfen wurde, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Als wichtiger Grund für die jeweils andere Vertragspartei gelten unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Vertrages insbesondere:

a. Eine wesentliche Änderung (d.h. mehr als 25 %) im Gesellschafterkreis (z.B. Wechsel der Betreiber- und Betriebsgesellschafter), es sei denn, dass davon eine Beeinträchti- gung der Belange der anderen Vertragspartei nicht zu besorgen ist.

b. Umstrukturierungsmaßnahmen wie Schließung, Ver- oder Zusammenlegung bzw. Veräußerung von Unternehmensteilen, Tochtergesellschaften, Servicebetrieben, insbe- sondere von Fachabteilungen, soweit deren Existenz Grundlage dieses Vertrages sind.

c. Die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder deren Ablehnung man- gels Masse oder vergleichbares.

d. Eine wesentliche Verletzung von Vertragspflichten.

c.) Sollte eine Verletzung von Vertragspflichten gem. b.) durch den Auftragnehmer nicht abhilfe- fähig sein (z.B. bei Verletzung eines Fixtermins oder dauerhafte und endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses), so kann der Auftraggeber den Auftrag ganz oder teilweise mit einer Frist von zwei (2) Wochen kündigen, ohne dass es auf eine Abmahnung oder eine Heilungsfrist ankäme.

d.) Sämtliche Schadensersatzansprüche etc. des Auftraggebers im Fall einer außerordentlichen Kündigung bleiben vorbehalten.

  1. Salvatorische Klausel

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Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Vertrages nicht. Im Falle der Unwirksamkeit wird die unwirksame Be- stimmung durch eine wirksame ersetzt, die den Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt, bzw. den Sinn des Vertrages ergänzt.

Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag, werden die Vertragsparteien zunächst versuchen, sich außergerichtlich unter Einschaltung eines Schlichters über die Meinungsverschieden- heiten zu verständigen. Können sich die Parteien nicht über die Person des Schlichters einigen, wird dieser von der Handelskammer Hamburg bestimmt.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Hamburg.

  1. Allgemeines

Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  • Leistungsbeschreibung
  • Ergänzende Vertragsbedingungen
  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

Vertragsänderungen und –Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass sie den Inhalt dieses Vertrages gegenüber Dritten vertraulich behandeln werden.

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