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Sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 10:32 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung Sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis

Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis ist eine Kommunalverwaltung in Rheinland-Pfalz mit allen typischen Aufgaben und Berufsgruppen. Die Personalstärke liegt bei ca. 600 Mitarbeiter*innen. Neben den drei an der Ludwigstraße liegenden Hauptgebäuden (mit ca. 250 Mitarbeitern) sind ca. 23 Außenstellen im Kreis verteilt vorhanden (darunter 15 weiterführende Schulen, die Kreismusikschule inklusive Bauamt, Sozialamt, das Kreismedienzentrum und 5 Gebäude im Mietverhältnis). Ein Teil des Personals ist im Rahmen einer Personalgestellung abgeordnet.

Die sicherheitstechnische Betreuung gemäß dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) soll ab dem 01.01.2027 neu vergeben werden.

Die Vertragsdauer ist zunächst befristet auf zwei Jahre mit der Option auf Verlängerung um jeweils 12 Monate (bis auf maximal 4 Jahre).

Der Leistungsumfang wird in den folgenden Punkten näher beschrieben. Die dort beschriebenen Mindestanforderungen sind zu erfüllen.

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  1. Leistungsumfang

1.1. Sicherheitstechnische Grundbetreuung

Für die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) und die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere DGUV Vorschrift 2, in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

Es sind die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 6 ASiG in der jeweils geltenden Fassung vollständig zu übernehmen.

Ein wichtiger Teil der Grundbetreuung ist die Durchführung von sicherheitstechnischen Unterweisungen von Putzkräften, Hausmeistern und allen weiteren Beschäftigten der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis.

1.2. Betriebsspezifische Betreuung

Die Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung werden inhaltlich fortlaufend den aktuellen Bedarfen des Auftraggebers angepasst.

1.3. Betreuungsumfang

1.3.1. Grundbetreuung 148,5 Stunden

Der Betreuungsumfang der Grundbetreuung wird nach der DGUV Vorschrift 2 bemessen. Die zugrunde zu legende Zahl der Mitarbeiter*innen beträgt gemäß Anhang 1 dieser Vorschrift 495 Personen.

Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2Betriebsmedizin und Arbeitssicherheit Jährliche Einsatzzeit
Wirtschaftszweig WZ Schlüssel 84.1BetreuungsgruppeBeschäftigteEinsatzzeit
III495247,5

Bei der Aufteilung der Zeiten auf die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist grundsätzlich ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden/Jahr je Beschäftigten für jeden Leistungserbringer anzusetzen.

Aufteilung der jährlichen Einsatzzeit
Grundbetreuung gesamtArbeitssicherheit
StundenProzent
247,5148,560

1.3.2. Betriebsspezifische Betreuung 8 Stunden

Der Stundenumfang der weiteren betriebsspezifischen Betreuung wurde entsprechend DGUV Vorschrift 2 Anhang 4 ermittelt. Dieser Stundenumfang kann sich je nach aktuellem Bedarf des Auftraggebers verändern.

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  1. Berufliche Qualifikation

Das eingesetzte Personal des Auftragnehmers muss zur Erfüllung der Aufgaben über die erforderliche Fachkunde verfügen (§ 7 ASiG). Diese ist gegeben, wenn

  1. eine Sicherheitsingenieurin berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über Nachweise zur erforderlichen sicherheitstechnischen Fachkunde verfügt

  2. eine Sicherheitstechnikerin oder –meister*in über Nachweise zur erforderlichen sicherheitstechnischen Fachkunde verfügt. Die sicherheitstechnische Fachkunde ist entsprechend der Anforderungen des § 4 DGUV Vorschrift 2 nachzuweisen.

  3. Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Vertragsdauer, die sicherheitstechnische Betreuung mit den im Angebot genannten Personen durchzuführen. Personelle Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer muss darlegen, wie und von wem die Vertragserfüllung ersatzweise erfolgen soll. Dabei ist die Qualifikation vor Leistungserbringung zu belegen. Der Auftraggeber behält sich ein Mitsprache-/Vetorecht vor.

Bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Abwesenheit einer Person gewährleistet der Auftragnehmer eine Vertretung, die den in Nr. 2 genannten Anforderungen entspricht.

Die für den gesamten Aufgabenbereich erforderliche technische Ausstattung stellt der Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Leistungen unter Beachtung der gültigen gesetzlichen Verordnungen, Richtlinien und Normen ausgeführt werden und die obliegenden Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung veranlasst werden.

  1. Aufgaben des Auftraggebers

Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis wird dem Auftragnehmer alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betreuung erforderlichen Informationen vollständig und so rechtzeitig übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Zeit zur Bearbeitung zur Verfügung steht.

Sie ermöglicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen. Die Festlegung von Terminen für Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen erfolgen nach vorheriger Absprache.

Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis stellt sicher, dass • die Zusammenarbeit mit dem Personalrat nach § 9 ASiG, • die Zusammenarbeit zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin/- arzt nach § 10 ASiG • die Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen nach § 11 ASiG

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ermöglicht wird.

  1. Einsatzort

Die durch diesen Vertrag zu erbringenden Tätigkeiten werden in den Räumlichkeiten der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis nach vorheriger Terminabsprache durchgeführt. Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis stellt hierzu geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

  1. Vertragslaufzeit, Kündigung

Das Vertragsverhältnis wird vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, sofern nicht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 31.12. eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Vertragsverhältnis endet zum 31.12.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  1. Vergütung

7.1. Grundbetreuung und Betriebsspezifische Betreuung

Für die sicherheitstechnische Betreuung entsprechend der Punkte 1.3.1. Grundbetreuung und 1.3.2. Betriebsspezifische Betreuung wird ein Stundensatz je Einsatzstunde vereinbart (siehe Anlage 1 Preisblatt).

Die Einsatzzeit ist die tatsächlich in der Kreisverwaltung erbrachte Zeit. Wegezeiten sind nicht in den Einsatzzeiten enthalten.

7.2. Abrechnung

Die tatsächlich erbrachte Einsatzzeit ist jeweils zum Monatsende abzurechnen. Jeder Rechnung ist ein Leistungsnachweis mit Angabe der Leistungsart, des Leistungsorts und des Leistungsvolumens beizufügen. Das noch verfügbare Stundenkontingent ist gesondert auszuweisen.

Stunden, die über das vereinbarte Kontingent hinausgehen, sind gesondert zu beauftragen und abzurechnen.

Die Abrechnungstaktung beträgt maximal 15 Minuten.

7.3. Fahrtkosten

Reisezeiten und Fahrtkosten zu den Liegenschaften des AG innerhalb des Kreisgebiets sind mit der Vergütung abgegolten und werden nicht gesondert vergütet oder auf das Stundenkontingent angerechnet.

7.4. Preisanpassung

Preisanpassungen sind bei einer Verlängerung des Vertrages ab 01.01.2029 möglich. Der Anbieter muss die Kreisverwaltung mit einer Vorlaufzeit von 3 Monaten

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(Änderungsfrist) über die Preisanpassung informieren. Sofern eine Preiserhöhung 5% pro Vertragsjahr übersteigt, hat die Kreisverwaltung das Recht, den Vertrag zum Ablauf der Änderungsfrist zu kündigen.

  1. Elektronische Datenvereinbarung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten mit Hilfe elektronischer Datenvereinbarungsanlagen selbst zu verarbeiten. Die Bestimmungen des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht sind einzuhalten.

Die Beauftragung Dritter mit Elektronischer Datenverarbeitung im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis bedarf der gesonderten Zustimmung durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis.

  1. Haftung

Der Auftragnehmer haftet bei seiner Tätigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

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