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Sicherheitsdienstleistungen in Unterkünften für Geflüchtete und Wohnungslose

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 10:13 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung über Sicherheitsdienstleistungen in Unterkünften für geflüchtete und wohnungslose Personen

Teil I: Vertragsbedingungen

§ 1 Vertragslaufzeit

(1) Die Vertragslaufzeit umfasst den Zeitraum 01.03.2027, 14:00 Uhr bis 28.02.2029, 14:00 Uhr.

Der Vertrag beinhaltet zwei Verlängerungsoptionen:

• 1. Verlängerungsoption: 28.02.2029, 14:00 Uhr bis 28.02.2030, 14:00 Uhr • 2. Verlängerungsoption: 28.02.2030, 14:00 Uhr bis 28.02.2031, 14:00 Uhr

Die Verlängerungsoption wird seitens der Auftraggeberin mindestens drei (3) Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausgesprochen und bedarf der Schriftform.

Die Verlängerung der ersten und zweiten Option kann lediglich vorbehaltlich der Geneh- migung der Mittel erfolgen.

Der Vertrag endet spätestens mit Ablauf des 28.02.2029, 14:00 Uhr. Sofern die Optio- nen 1 und 2 gezogen werden, endet der Vertrag spätestens zum 28.02.2031, 14:00 Uhr, wenn er nicht zuvor durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet worden ist (vgl. § 12).

(2) Die angegebenen Stundenanzahlen im Preisblatt stellen die Maximalmenge von 28.800 Stunden für die Vertragslaufzeit, 14.400 Stunden für Verlängerungsoption 1 und 14.400 Stunden für Verlängerungsoption 2 dar. Die Rahmenvereinbarung endet auto- matisch, sobald die Maximalmenge von einer Gesamtstundenanzahl von 57.600 er- reicht worden ist.

(3) Die 3 wirtschaftlichsten Angebote (50 % Leistung / 50 % Preis) erhalten den Zu- schlag für die Rahmenvereinbarung (vgl. § 15 Angebotswertung).

§ 2 Auftragserteilung

(1) Die Vergabe eines Einzelauftrags erfolgt zunächst an das Unternehmen, welches das wirtschaftlichste Angebot (Zuschlagskriterium: 50 % Leistung / 50 % Preis) für die Rahmenvereinbarung abgegeben hat. Sollte Auftragnehmer 1 den Auftrag ablehnen, erfolgt die Vergabe des jeweiligen Einzelauftrags an den Zweitplatzierten. Sollte dieser den Auftrag auch ablehnen, erfolgt die Vergabe des jeweiligen Einzelauftrags an den Drittplatzierten. Die in der Rahmenvereinbarung abgegebenen Preise gelten auch für die jeweiligen Einzelaufträge.

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(2) Die Auftragnehmer verpflichten sich, auf jede Anfrage der Auftraggeberin, die der Vergabe eines Einzelauftrags dient, innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen zu rea- gieren. Die Rückmeldung hat zu enthalten, ob der Auftragnehmer den konkret angefragten Ein- zelauftrag annehmen wird oder nicht. Eine nicht fristgerechte Rückmeldung wird als Ab- lehnung des Auftrags gewertet. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Anfrage beim Auf- tragnehmer.

(3) Der Einsatzort / die Einsatzorte, der Beginn und die Laufzeit des Auftrags sowie die Einsatzzeiten werden bei der Auftragsabfrage mit einem Vorlauf von mindestens zwei (2) Wochen mitgeteilt. Falls für den Auftragnehmer erforderlich, kann er sich vor der Auftragszusage im Rahmen einer Inaugenscheinnahme über die Unterkunft vor Ort in- formieren.

§ 3 Geltung der BewachV

Die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV) ist Bestandteil des Auftrags (Anlage 1).

§ 4 Tarifanpassungen und Anpassungen von gesetzlichen Sozialaufwendungen

(1) Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen werden die tatsächlichen Tarifstei- gerungen berücksichtigt. Daher muss der Auftragnehmer die Auftraggeberin über die Anpassung seiner Stundenverrechnungssätze im Fall des Inkrafttretens tariflicher Lohn- anpassungen während der Laufzeit informieren. Dies gilt auch für die Anpassung von gesetzlichen Sozialaufwendungen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich nach Bekannt- gabe tariflicher Lohnanpassungen oder Anpassung gesetzlicher Sozialaufwendungen über die Anpassung der Stundenverrechnungssätze zu informieren, um eine fristge- rechte Rechnungsbearbeitung gemäß § 5 Abs. 3 gewährleisten zu können. Eine Nach- zahlung für bereits abgerechnete Zeiträume ist ausgeschlossen; es sei denn, der Tarif- vertrag sieht eine rückwirkende Anpassung vor. Der Auftragnehmer trägt in diesen Fäl- len die Mehrkosten aus tariflichen Lohnerhöhungen oder Erhöhungen gesetzlicher Sozi- alaufwendungen für die betreffenden Zeiträume selbst, beispielsweise durch entspre- chende Minderungen seiner Gewinnmarge.

(3) Zur Prüfung müssen die kalkulatorischen Berechnungen für die verschiedenen Kate- gorien (Werktag Tag, Werktag Nacht, Sonntag Tag, Sonntag Nacht, Feiertag Tag, Fei- ertag Nacht) der Stundenverrechnungssätze eingereicht werden. Die Tariferhöhungen dürfen nur auf die lohn- und lohnnebenkostenabhängigen Anteile angewandt werden. Außerdem müssen die entsprechenden Tarif- und Rahmentarifverträge des Wach- und Sicherheitsgewerbes vorgelegt werden.

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§ 5 Rechnungsstellung

(1) Der Auftragnehmer nennt spätestens zum Vertragsbeginn einen Ansprechpart- nerin hinsichtlich Rechnungsstellung und Qualitätsmanagement.

(2) Der Auftragnehmer erstellt für die Auftraggeberin monatlich eine prüffähige Rech- nung. In den Anlagen müssen die jeweiligen Schichten, die Anzahl und Namen der Mit- arbeitenden sowie die verschiedenen Stundenkategorien aufgeführt sein. Die Rechnun- gen müssen im PDF-Format an die zentrale E-Mail-Adresse: eRechnungen@stutt- gart.de gesendet werden. Als Rechnungsanschrift ist anzugeben: Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Soziales und Teilhabe, GZ: 50-611, Hermannstraße 6, 70178 Stutt- gart.

(3) Die Auftraggeberin überweist nach Prüfung der Rechnung dem Auftragnehmer die Rechnungssumme innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt auf sein Konto.

§ 6 Weisungsbefugnis

Die Sicherheitsmitarbeitenden erhalten von der Geschäftsleitung oder benannten Ein- satzleitung des Auftragnehmers Weisungen im Rahmen des innerdienstlichen Arbeits- verhältnisses.

Die Auftraggeberin bzw. eine von ihr benannte Person ist berechtigt, objekt- und sach- bezogene Vorgaben zur Durchführung des Bewachungsauftrages (z.B. Anpassungen des Bestreifungsplans, Änderungen von Zutrittskontrollregelungen) zu machen. Diese Vorgaben sind ausschließlich an die Geschäftsleitung oder die benannte Einsatzleitung des Auftragnehmers zu richten, welche die Umsetzung eigenverantwortlich organisiert.

§ 7 Tariflöhne und Zuschläge

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das eingesetzte Sicherheitspersonal mindestens nach den Tarifbestimmungen des Landes Baden-Württemberg (inkl. Zuschläge) zu be- zahlen. Die beigefügte Bestätigung (Anlage 2) muss unterschrieben und mit den Ange- botsunterlagen eingereicht werden.

§ 8 Mängel

Beanstandungen jeder Art durch die Auftraggeberin sind dem Auftragnehmer unverzüg- lich in Textform (Schreiben oder E-Mail) mitzuteilen, worauf dieser sofort Abhilfe schafft, wenn der Fehler ihm oder seinem Unternehmen zuzuordnen ist. Das Amt für Soziales und Teilhabe der Landeshauptstadt Stuttgart ist erster Ansprechpartner des Auftragneh- mers. Im Umgang mit Bewohner*innen ist auch die Hausleitung Ansprechpartner. Im Übrigen gilt der Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit.

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§ 9 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer versichert, dass das Unternehmen und sein Sicherheitspersonal die Bestimmungen der geltenden Datenschutzrichtlinien (Datenschutzgrundverordnung DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Landesdatenschutzgesetz für Baden- Württemberg (BWLDSG) etc.) einhalten werden. Dabei werden die Mitarbeitenden des Auftragnehmers schriftlich auf die Einhaltung der Datenschutzgesetze und -Vorgaben verpflichtet. Die Dokumentationen dieser Verpflichtungen sind der Auftraggeberin auf Verlangen vorzulegen. Dabei sind auch die nachstehend genannten Löschfristen und Vorgaben zur Vernichtung in der Verpflichtung festzuhalten. Die persönlichen Daten von Störerinnen müssen nach fünf (5) Kalendertagen datenschutzgerecht vernichtet werden. Bei Übergabe einer aktuellen Bewohnerliste sowie einer aktuellen Liste mit Personen, denen Hausverbot erteilt wurde, sind die jeweils vorherigen Listen ebenfalls datenschutzrechtlich zu vernichten. Alle personenbezogenen Daten von Bewohnerin- nen oder Störer*innen dürfen nur nicht-automatisiert erhoben werden. Dabei sind die Vorgaben der Art. 24, 28 und 32 DSGVO zu beachten.

(2) Alle beteiligten Personen haben über die Tätigkeit und die Geschehnisse nach au- ßen striktes Stillschweigen zu bewahren. Der Auftragnehmer bestätigt mit seiner Unter- schrift, dass das Sicherheitspersonal auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG ver- pflichtet worden ist.

(3) Bei den ausgeschriebenen Dienstleistungen handelt es sich um eine Auftragsverar- beitung im Sinne des Art. 28, Abs. 3 DSGVO. Ein entsprechender Auftragsverarbei- tungsvertrag (das Vertragsmuster ist den Vergabeunterlagen als Anlage 3 beigefügt) ist nach der Zuschlagserteilung noch abzuschließen.

§ 10 Haftung, Ausfall- und Weiterleitungspflichten

(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber der Auftraggeberin im Rahmen des geltenden Rechts für Schäden, die durch eigenes Verschulden sowie durch Verschulden seines Personals in Ausübung dieses Auftrags entstehen. Diese Schäden sind der Auftragge- berin unverzüglich anzuzeigen. Auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ihn oder seine Beschäftigten entstehen, haftet der Auf- tragnehmer ohne Einschränkung.

(2) Auftragnehmer und Nachunternehmer haften gem. § 47 Abs. 3 VGV entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam für die Auftragsausführung.

(3) Der Auftragnehmer haftet für den Nachunternehmer nach § 278 BGB (Erfüllungsge- hilfe).

(4) Der Auftragnehmer als Gewerbetreibender hat für sich und die in seinem Gewerbe- betrieb beschäftigten Personen zur Deckung von Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei einem Geltungs- bereich dieser Verordnung zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflicht- versicherung nach Maßgabe des § 14 BewachV abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

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Abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 BewachV sind folgende Mindesthöhen der Versiche- rungssumme je Schadensereignis zu versichern.

Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensereignis

  1. für Personenschäden 5.000.000 EUR
  2. für Sachschäden 2.000.000 EUR
  3. für den Verlust von Schlüsseln (inkl. Codekarten) 250.000 EUR
  4. für das Abhandenkommen bewachter Gegenstände 250.000 EUR
  5. für reine Vermögensschäden (inkl. solcher aus datenschutzrechtlichen Gründen) 250.000 EUR

Ein Nachweis darüber (oder die Erklärung einer Versicherung im Auftragsfall eine ent- sprechende Versicherung mit dem Gewerbetreibenden abzuschließen) ist mit Ange- botsabgabe einzureichen.

(5) Der Auftragnehmer haftet bei Verlust von ihm oder seinen Arbeitskräften anvertrau- ten Schlüsseln.

(6) Die Auftraggeberin haftet nicht für Entwendungen und Beschädigungen der vom Auftragnehmer oder seinem Personal in das Gebäude eingebrachten Sachen. Der Haf- tungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(7) Der Auftragnehmer haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Auftraggeberin nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeitenden bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben infolge einer schuldhaften Verletzung dieses Vertrages entste- hen. Ihm obliegt der Nachweis, dass er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 11 Vertragsmonitoring

Der Auftragnehmer muss der Auftraggeberin, oder von diesem beauftragten Dritten, die Möglichkeit geben, die Einhaltung der Leistungsanforderungen zu überprüfen. Dies kann durch Kontrollen vor Ort (auch unangekündigt) erfolgen. Hierbei kann eine Inau- genscheinnahme, Befragungen des Sicherheitspersonals stattfinden. Die Kontrollen werden entweder stichprobenhaft oder bei konkreten Anhaltspunkten für Vertragsverlet- zungen durchgeführt. Zudem können betriebliche Dokumente durch die Auftraggeberin beim Auftragnehmer angefordert und überprüft werden.

§ 12 Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien ohne Nennung von Grün- den unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt wer- den. Die Kündigung bedarf der Schriftform (ordentliche Kündigung).

(2) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung, einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden (außerordent- liche Kündigung).

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Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn

  1. einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung seinen vertraglichen Ver- pflichtungen nicht oder nur unzureichend nachkommt, insbesondere bei Nichtein- haltung der Anforderungskriterien an das Sicherheitspersonal gem. § 23 der Leistungsbeschreibung.

  2. die Fortführung des Vertrags die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.

  3. ein Vertrauensverlust vorliegt, der die Zusammenarbeit unzumutbar macht, bei- spielsweise durch wiederholte Verstöße gegen Weisungen oder Anweisungen oder durch eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses.

  4. Geheimhaltungspflichten oder sonstige Verschwiegenheitspflichten durch den Dienstleister verletzt werden.

  5. Straftaten des Dienstleisters im Rahmen der Dienstleistung, wie Diebstahl, Be- trug, Veruntreuung, oder sonstige strafbare Handlungen zum Nachteil der Auf- traggeberin vorliegen.

  6. die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund sonstiger schwerwiegender Gründe unzumutbar ist.

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei (2) Wochen erfolgen, nach- dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Außerdem hat die Kündigung schriftlich zu erfolgen und muss den Kündigungsgrund angeben.

(3) Erfüllen die eingesetzten Nachunternehmen, die vertraglich vereinbarten Eignungs- kriterien nicht, ist die Auftraggeberin laut § 36 Abs. 5 VgV berechtigt, unter Fristsetzung den Austausch des Unterauftragnehmers zu verlangen. Kommt der Auftragnehmer die- ser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist die Auftraggeberin berechtigt, den Ver- trag außerordentlich zu kündigen.

(4) Grundsätzlich endet der Auftrag mit Ende der mit dem Angebot vorgegebenen Lauf- zeit. Falls aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. Wasserschaden, Brand, Kündigung Mietvertrag) eine Nutzung der Unterkunft nicht möglich ist, kann der Auftrag mit einer Vorlaufzeit von vier (4) Wochen vorzeitig gekündigt werden.

§ 13 Vertragsstrafen

(1) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Sicherheitspersonal die in § 23 aufgeführten Anforderungen erfüllt.

(2) Zur Sicherung der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen des Auftragneh- mers, insbesondere der Verpflichtungen, die sich aus den Anforderungen an das einge- setzte Sicherheitspersonal gemäß § 23 ergeben, behält sich die Auftraggeberin das

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Recht vor, für jeden Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 v.H. der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme zu erheben.

(3) Außerdem behält sich die Auftraggeberin ausdrücklich das Recht vor, Schadener- satz zu verlangen.

(4) Die unter Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen sind ebenfalls auf Verstöße durch vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmen anwendbar.

(5) Die Durchsetzung der Vertragsstrafe erfolgt im Rahmen einer Rechnungskürzung durch die Auftraggeberin.

§ 14 Rückgabe von Schlüsseln und zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten

(1) Die Schlüsselrückgabe erfolgt zum jeweiligen Auftragsende; falls dies nicht möglich ist, spätestens am 3. Arbeitstag nach Beendigung des Auftrags.

(2) Die dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Räumlich- keiten (z. B. Wachdienstbüro, Pforte, Diensttoilette etc.) müssen vom Auftragnehmer sauber gehalten und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in besenreinem Zu- stand übergeben werden.

§ 15 Angebotswertung

Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche Anfor- derungen nach diesen Vergabeunterlagen erfüllen.

Die Angebote werden nach der einfachen Richtwertmethode wie folgt bewertet:

Kennzahl (Z) = Leistung (L) / Preis (P) Dabei steht L für die erreichten Leistungspunkte bei der Bewertung des Fragenkatalogs / Wertungsmatrix und P für den eingereichten Brutto-Preis in EUR.

Die ermittelten Leistungspunkte werden gemäß der oben angegebenen Formel ins Ver- hältnis zum abgegebenen Preis gesetzt. Zur besseren Darstellung des Quotienten (Kennzahl) werden die erreichten Punkte mit dem Faktor 1.000.000 multipliziert; die drei Angebote mit den höchsten Quotienten (Kennzahlen) stellen die wirtschaftlichsten An- gebote dar und erhalten den Zuschlag. Bei Punktegleichheit der erstplatzierten Ange- bote erhält das Angebot mit den höheren Leistungspunkten den Zuschlag.

§ 16 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Regelungen zum Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden sind ungül- tig.

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§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

§ 18 Salvatorische Klausel

(1) Soweit einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt nicht beeinträchtigt. Beide Vertragsparteien werden in diesem Fall eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung vorneh- men, die dem Interesse der Parteien am nächsten kommt. § 139 BGB findet keine An- wendung.

(2) Dasselbe gilt auch, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrags sich im Laufe der Zeit als undurchführbar erweisen sollten.

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Teil II: Leistungsbeschreibung

§ 19 Einsatzspezifische Grundlagen

(1) Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung mit drei (3) Vertragspartnern für den kurzfristigen Bedarf an der Bereitstellung von Sicherheitsdienstleistungen. Je nach Auf- trag handelt es sich um Einsätze in einer oder mehreren Unterkünften für geflüchtete und wohnungslose Personen.

(2) Pro Schicht sind zwischen zwei (2) und fünf (5) Sicherheitsmitarbeitende einzuset- zen. Aufgrund erhöhter Sicherheitsbedürfnisse für die Klientel, kann der Einsatz von weiblichem Sicherheitspersonal erforderlich sein.

(3) Die Einsatzzeiten orientieren sich am kurzfristigen Bedarf und können sehr unter- schiedlich sein. Die nachfolgend dargestellten Bestreifungszeiten sind daher nur als Beispiele anzusehen:

• Bestreifungszeiten: o 24 Std. an 7 Tagen pro Woche o Stundenweiser Einsatz an bis zu 7 Tagen pro Woche o Mo – Fr: nachts und am Wochenende / Feiertagen ganztags o Nur an Wochenenden / Feiertagen

(4) Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. Pausen, Anzahl Tag- und Nacht- dienste, monatliche Gesamtstundenzahl etc.) müssen eingehalten werden. Die einge- setzten Sicherheitsmitarbeitenden dürfen ihre Pausen nicht gleichzeitig nehmen.

(5) Bei kurzfristig auftretenden Bedarfen können andere Einsatzzeiten bzw. Einsatzorte innerhalb Stuttgarts notwendig werden. Diese werden der Auftragnehmerin so zeitnah wie möglich mitgeteilt.

(6) Der Umfang des Auftragsvolumens basiert auf dem bisherigen Bedarf der letzten Jahre; es handelt sich somit um einen Schätzwert. Eine Abnahmeverpflichtung des ver- anschlagten Auftragsvolumens besteht grundsätzlich nicht.

§ 20 Preise und keine Vergütung von Pausen

(1) Die Preise sind im Preisblatt anzugeben.

(2) Pausen bzw. Bereitschaftszeiten der Sicherheitsmitarbeitenden werden von der Auf- traggeberin nicht vergütet und dürfen nicht berechnet werden.

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§ 21 Aufgaben

(1) Grundsätzlich wird das Hausrecht durch die Hausleitung ausgeübt. Ist die Hauslei- tung während des Einsatzes des Sicherheitsdienstes nicht vor Ort (z. B. außerhalb der Sprechzeiten), wird diesem das Hausrecht übertragen. Das Sicherheitspersonal hat dann die Einhaltung der Hausordnung und bei Bedarf die Aufnahme von Personen mit Zimmerzuweisung zu gewährleisten.

Insbesondere muss das Sicherheitspersonal dafür Sorge tragen, dass

• Flucht- und Rettungswege in der Unterkunft frei sind. Sollten Flucht- und Ret- tungswege durch Gegenstände blockiert oder eingeschränkt werden, ist zu- nächst der Besitzer bzw. Verursacher vom Sicherheitspersonal darauf hinzu- weisen, die Gegenstände zu entfernen. Ist der Besitzer bzw. Verursacher nicht ermittelbar, muss das Sicherheitspersonal die Gegenstände verlagern. • bei Gefahr in Verzug die Polizei, Feuerwehr oder andere Notdienste herbei- gerufen werden. In diesem Fall kann das Sicherheitspersonal das Hausrecht unmittelbar ausüben. • bei Hausfriedensbruch die Polizei herbeigerufen wird. Anzeige wegen Haus- friedensbruch erstattet nur das Amt für Soziales und Teilhabe. • die Zutrittsregelungen (z. B. Hausverbote) umgesetzt werden. Die Hauslei- tung teilt dem Sicherheitsdienst mit, welche Hausverbote erteilt wurden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit, ggf. Foto); ebenfalls stellt sie bei Bedarf täglich eine Bewohner*innenliste (Name, Vor- name, Zimmernummer) zur Verfügung. • Personen, die nicht in der Unterkunft wohnen, vom Grundstück verwiesen werden, wenn sie sich unerlaubt in der Unterkunft oder auf dem Grundstück aufhalten oder Lärm verursachenden Tätigkeiten nachgehen.

Die Einhaltung der Hausordnung muss durch regelmäßige Kontrollgänge in den Gebäu- den und auf dem Grundstück der Unterkunft sichergestellt werden. Während dieser Kontrollgänge im Gebäude und auf dem Grundstück der Unterkunft sind Lärmquellen auszumachen und deren Beseitigung zu veranlassen (z. B. laute Musik, lautes Telefo- nieren nach 22:00 Uhr im Außenbereich oder auf Balkonen etc.).

(2) Lückenlose Dokumentation aller Kontrollgänge und Verstöße, die sich aus den obi- gen Aufgaben ergeben, in Form eines Wachdienstprotokolls. Insgesamt sind alle sicher- heitsrelevanten Vorkommnisse zu dokumentieren und an das Amt für Soziales und Teil- habe zu übermitteln. Die tägliche Übermittlung der Wachdienstprotokolle verschlüsselt und in elektronischer Form (z. B. als maschinell erstellter Bericht oder als klar lesbarer Scan bzw. Fotografie des Wachbuches) – an die Hausleitung und das Amt für Soziales und Teilhabe müssen sichergestellt sein.

(3) Weitere Aufgaben und Regelungen werden durch entsprechende Dienstanweisun- gen sowie sonstige verbindliche Dokumente (z. B. Bestreifungsplan, Verfahrensblatt) festgelegt. Hierbei kann es sich um dauerhafte oder temporäre Aufgaben und Regelun- gen handeln.

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§ 22 Berechtigungen

(1) Der Sicherheitsdienst darf die Bewohnerinnen und Besucherinnen anweisen, Lärmquellen abzustellen. Bei fortdauernder Ruhestörung trotz Ermahnung durch den Sicherheitsdienst hat dieser die Polizei zu rufen. Die Polizei kann in der Folge die Lärm- quellen beschlagnahmen.

(2) Zur Kontrolle der Zutrittsberechtigung zur Unterkunft bzw. zu den Bewohnerzimmern sind die Sicherheitsmitarbeitenden befugt die Namen und Zimmernummern der Bewoh- ner*innen zu erfragen und im Wachdienstprotokoll zu dokumentieren. Bei Weigerung muss der Sicherheitsdienst den Zutritt untersagen.

(3) Bei berechtigtem Verdacht einer akuten Gefahr (z. B. Brandgeruch) sind die Sicher- heitsmitarbeitenden befugt, die Räumlichkeiten der Bewohnerinnen zu betreten. Ver- weigern Bewohnerden Zutritt zu ihren Räumlichkeiten, ist die Polizei zu rufen.

(4) Das Wachpersonal ist bei dringendem Tatverdacht berechtigt, die Personalien von Störer*innen und von Fremdpersonen in der Unterkunft zu erheben. Diese Daten wer- den zur weiteren Ahndung der Störung oder für Schadensersatzforderungen verwendet. Dabei sind insbesondere die Grenzen der §§ 227 bis 231 BGB (Notwehr, Selbsthilfe) zu beachten. Auf das Schikane Verbot des § 226 BGB wird hingewiesen. Weigern sich Störer, ihre Personalien anzugeben oder besteht der Verdacht, dass falsche Persona- lien angegeben wurden, hat der Sicherheitsdienst die Polizei zur Feststellung der Per- sonalien zu rufen.

§ 23 Anforderungen an das eingesetzte Sicherheitspersonal

(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Sicherheitsdienst nicht durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Ausfälle beeinträchtigt wird.

(2) Der Auftragnehmer stattet sein Personal mit mobilen Endgeräten (z. B. Diensthandy, Funkgerät, Tablet, Laptop) inklusive Internetzugang aus. Pro Sicherheitsmitarbeitenden muss mindestens ein Diensthandy oder Funkgerät für die Kommunikation (insbeson- dere in Notfallsituationen) im Einsatz sein. Es muss sichergestellt sein, dass das Sicher- heitspersonal während der Einsatzzeiten durchgehend erreichbar ist.

(3) Das Sicherheitspersonal ist verpflichtet, während der Einsatzzeiten Dienstkleidung zu tragen. Die Sicherheitsmitarbeitenden müssen deutlich als Sicherheitspersonal am Einsatzort erkennbar und einzeln identifizierbar sein.

(4) Das Sicherheitspersonal muss mindestens die gesetzlich geregelten Pausenzeiten einhalten. Das Sicherheitspersonal darf die Pausen nicht gleichzeitig nehmen.

(5) Die Namensliste des eingesetzten Sicherheitspersonals, die Bestätigung des Auf- tragnehmers über das Vorliegen von Arbeitsverträgen für das eingesetzte Sicherheits- personal und der Dienstplan müssen der Auftraggeberin spätestens eine (1) Woche vor Auftragsbeginn unaufgefordert vorgelegt werden.

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(6) Das eingesetzte Sicherheitspersonal muss nachweislich alle einsatzrelevanten An- forderungskriterien erfüllen. Folgende Nachweise müssen der Auftraggeberin deshalb spätestens eine (1) Woche vor dem erstmaligen Einsatz des Sicherheitspersonals zur Einsichtnahme vorgelegt werden:

• Sachkundeprüfung nach § 34a GewO • Eigenerklärung, dass keine für die Tätigkeit relevanten Vorstrafen (Körperverlet- zungs-, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatsschutzde- likte) vorliegen und aktuell kein Verfahren anhängig ist • Erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 12 Monate) • Nachweis über die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Amts für öffentliche Ordnung (Bewacher-ID, Auszug aus dem Bewachungsregister) • Brandschutzhelferschulung (nicht älter als 3 Jahre) • Ersthelferschulung (nicht älter als 2 Jahre)

Ein erweitertes Führungszeugnis für Sicherheitspersonal, dessen Sachkundeprüfung nach § 34a GewO mehr als 6 Monate zurückliegt, muss spätestens acht (8) Wochen nach der Zustellung einer entsprechenden Anforderungsbestätigung durch das Amt für Soziales und Teilhabe vorliegen. Das der Auftraggeberin vorliegende erweiterte Füh- rungszeugnis des eingesetzten Sicherheitspersonals darf nicht älter als zwölf (12) Mo- nate sein und ist so während der Vertragslaufzeit in aktualisierter Form an die Auftrag- geberin zu übermitteln.

(7) Können die unter Absatz 5 und 6 aufgeführten Nachweise der Anforderungskriterien nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt werden, darf das Sicherheitspersonal so lange nicht zum Einsatz kommen, bis alle Nachweise erbracht wurden.

(8) Neues Sicherheitspersonal sowie alle geforderten Nachweise müssen der Auftrag- geberin mindestens zwei (2) Tage vor dem erstmaligen Einsatz gemeldet bzw. vorge- legt werden. Die Auftraggeberin stellt nach Meldung von neuem Sicherheitspersonal eine Bestätigung zur Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses aus.

(9) Es muss gewährleistet sein, dass die ggf. eingesetzten Leiharbeitskräfte sozialversi- cherungspflichtig beschäftigt werden, mindestens den branchengültigen Mindestlohn er- halten sowie die unter Absatz 5 aufgelisteten Anforderungskriterien vollumfänglich erfül- len.

(10) Sicherheitspersonal, dessen Wohnsitz in der zu bewachende Unterkunft liegt oder das ein Haus-/Geländeverbot für die zu bewachende Unterkunft hat, darf nicht zum Ein- satz kommen.

(11) Sicherheitspersonal, das miteinander verlobt oder verheiratet ist, sich in einer ge- meinsamen Lebenspartnerschaft befindet oder in gerader Linie miteinander verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad miteinander verwandt oder bis zum zweiten Grad miteinander verschwägert ist oder war, darf nicht gemeinsam in einer Schicht eingesetzt werden.

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§ 24 Nachunternehmen

(1) Mit dem Angebot sind die Unternehmen zu nennen, deren Fähigkeiten sich der Bie- ter im Auftragsfall bedienen wird. Ebenfalls muss dargelegt werden, in welchem Umfang die Kapazitäten des jeweiligen Nachunternehmens in Anspruch genommen werden. Für das von Nachunternehmen eingesetzte Sicherheitspersonal gelten ausnahmslos diesel- ben Anforderungskriterien wie für Sicherheitspersonal, das beim Auftragnehmer selbst angestellt ist. Die Bieter haben im Rahmen der Angebotserstellung die jeweiligen, in den Vergabeunterlagen enthaltenen Formblätter auszufüllen (233 (einfache Nachunter- nehmer), 235 + 236 (Eignungsleihe), 234 Bietergemeinschaft) und dem Angebot beizu- fügen.

(2) Der Wechsel eines Nachunternehmens muss bei der Auftraggeberin schriftlich be- antragt werden und kann erst nach derer Zustimmung erfolgen.

(3) Ebenfalls muss auch hier sichergestellt sein, dass der Sicherheitsdienst nicht durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Ausfälle beeinträchtigt wird.

(4) Auch das vom Nachunternehmen eingesetzte Sicherheitspersonal muss mindestens die gesetzlich geregelten Pausenzeiten einhalten. Das Sicherheitspersonal darf die Pausen nicht gleichzeitig nehmen.

(5) Die Namensliste des eingesetzten Sicherheitspersonals des Nachunternehmens, die Bestätigung des Auftragnehmers bzw. Nachunternehmens über das Vorliegen von Ar- beitsverträgen für das eingesetzte Sicherheitspersonal und der Dienstplan müssen der Auftraggeberin spätestens 1 Woche vor Auftragsbeginn unaufgefordert vorgelegt wer- den.

(6) Die Nachweise über das Vorliegen der Anforderungskriterien (vgl. § 23 Abs. 6) müs- sen der Auftraggeberin mindestens eine (1) Woche vor dem erstmaligen Einsatz des Si- cherheitspersonals des Nachunternehmers unaufgefordert vorgelegt werden.

(7) Können die Nachweise der Anforderungskriterien nicht oder nicht fristgerecht vorge- legt werden, darf das Sicherheitspersonal des Nachunternehmers nicht zum Einsatz kommen.

(8) Neues Sicherheitspersonal des Nachunternehmens sowie alle geforderten Nach- weise müssen der Auftraggeberin mindestens zwei (2) Tage vor dem erstmaligen Ein- satz gemeldet bzw. vorgelegt werden.

(9) Die Auftraggeberin stellt nach Meldung von neuem Sicherheitspersonal eine Bestäti- gung zur Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses aus. Das erweiterte Füh- rungszeugnis muss spätestens acht (8) Wochen nach der Zustellung einer entspre- chenden Anforderungsbestätigung durch das Amt für Soziales und Teilhabe vorliegen.

(10) Beim Nachunternehmer ausscheidendes Sicherheitspersonal muss der Auftragge- berin unverzüglich nach Bekanntwerden des Ausscheidens gemeldet werden.

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(11) Es muss gewährleistet sein, dass die ggf. eingesetzten Leiharbeitskräfte sozialver- sicherungspflichtig beschäftigt werden, mindestens den branchengültigen Mindestlohn erhalten sowie die Anforderungskriterien für das einzusetzende Sicherheitspersonal (vgl. § 23 Abs. 5 und 6) vollumfänglich erfüllen. Nachunternehmen sind ebenfalls ver- pflichtet, die beigefügte Bestätigung (Anlage 2) zu unterschrieben. Der Bieter hat diese mit den Angebotsunterlagen einzureichen.

(12) Sicherheitspersonal des Nachunternehmens, dessen Wohnsitz in dem zu bewa- chenden Objekt liegt oder das ein Haus- / Geländeverbot für das zu bewachende Ob- jekt hat, darf nicht zum Einsatz kommen.

(13) Sicherheitspersonal des Nachunternehmens, das miteinander verlobt oder verhei- ratet ist, sich in einer gemeinsamen Lebenspartnerschaft befindet oder in gerader Linie miteinander verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad mitei- nander verwandt oder bis zum zweiten Grad miteinander verschwägert ist oder war, darf nicht gemeinsam in einer Schicht eingesetzt werden.

§ 25 Informationspflichten des Auftragnehmers

Am drittletzten Werktag des aktuellen Monats muss der Auftraggeberin der Dienstplan – verschlüsselt und in elektronischer Form – für den Folgemonat vorliegen. Dies findet auch Anwendung beim Einsatz eines Nachunternehmens.

§ 26 Sonstiges

(1) Die Auftraggeberin stellt eine Diensttoilette am Einsatzort zur Verfügung. Sachmittel (Toilettenpapier, Desinfektionsmittel etc.) werden vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Die Diensttoilette ist vom Auftragnehmer sauber zu halten.

(2) Sämtliche zur auftragskonformen Ausübung der Aufgaben benötigte Ausstattung (Diensttelefon, Kopierer, Büromaterial etc.) wird vom Auftragnehmer beschafft.

(3) Persönliche und private Kontakte zwischen den Bewohnerinnen und den Sicher- heitsmitarbeitenden sind strengstens untersagt. Außerdem ist es verboten, den Bewoh- nerinnen Geschenke zu machen bzw. von ihnen entgegenzunehmen oder ihnen per- sönliche und finanzielle Mittel und Gegenstände zu leihen.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Antidiskriminierungserklärung der Landeshauptstadt (Anlage 4) aufgeführten Grundsätze im Rahmen der Auftragsdurch- führung einzuhalten und umzusetzen.

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§ 27 Anlagen

Alle der Ausschreibung beigefügten Anlagen sind Bestandteil des Vertrages

• Anlage 1: Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV) • Anlage 2: Bestätigung „Anerkennung der Tarifbestimmungen des Landes Baden- Württemberg“ • Anlage 3: Vertragsmuster „Auftragsverarbeitungsvertrag“ • Anlage 4 Antidiskriminierungserklärung der Landeshauptstadt Stuttgart

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung