5.1 Vertrag Sicherheit_10.3.pdf

Sicherheitsdienstleistungen in Flüchtlingsunterkünften Nordrhein-Westfalen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 18:12 (Europe/Berlin)

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Vertrag

über die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen

in Zentralen Unterbringungseinrichtungen und Erstaufnahmeeinrichtungen für

Geflüchtete

des Landes Nordrhein-Westfalen

zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch

(nachfolgend LAND oder AG genannt)

und

dem Auftragnehmer

……………………………………….. ……………………………………….. ………………………………………..

(nachfolgend AN genannt)

(gemeinsam nachfolgend die Vertragsparteien oder Parteien genannt)

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 1 von 26 Stand: 21.08.2026

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Inhalt Präambel ....................................................................................................................................................................... 3

§ 1 Vertragsgegenstand ......................................................................................................................................... 3

§ 2 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers ...................................................................................................... 4

§ 3 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Einzusetzendes Personal .............................................................. 5

§ 4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Geschäftsräume ........................................................................... 7

§ 5 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Persönlicher Ansprechpartner für Vertragsfragen ...................... 7

§ 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Qualitätsmanagement ................................................................. 7

§ 7 Nachunternehmen ........................................................................................................................................... 8

§ 8 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers ............................................................................................... 9

§ 9 Vergütung ...................................................................................................................................................... 10

§ 10 Anpassung der Vergütung wegen Tariferhöhung .......................................................................................... 10

§ 11 Anpassung der Vergütung wegen Veränderung des Personalschlüssels ....................................................... 11

§ 11a Anpassung der Vergütung wegen Aktivierung von Stand-by-Plätzen bzw. weiteren Regelplätzen .............. 12

§ 12 Abrechnung, Zahlung ..................................................................................................................................... 13

§ 13 Rechnungsinhalte ........................................................................................................................................... 13

§ 14 Vertragslaufzeit .............................................................................................................................................. 15

§ 14a Warteposition und Aktivierung ...................................................................................................................... 16

§ 15 Versicherung .................................................................................................................................................. 17

§ 16 Haftung .......................................................................................................................................................... 17

§ 17 Außerordentliche Kündigung ......................................................................................................................... 18

§ 18 Vertragsstrafe ................................................................................................................................................ 19

§ 19 Beendigung des Vertrages ............................................................................................................................. 22

§ 20 Auskunftspflichten ......................................................................................................................................... 23

§ 21 Datenschutz ................................................................................................................................................... 23

§ 22 Vertraulichkeit, Geheimhaltung ..................................................................................................................... 24

§ 23 Kooperation und Meinungsverschiedenheiten ............................................................................................. 25

§ 24 Erfüllungsort .................................................................................................................................................. 25

§ 25 Gerichtsstand ................................................................................................................................................. 25

§ 26 Schriftform ..................................................................................................................................................... 26

§ 27 Salvatorische Klausel ...................................................................................................................................... 26

Anhänge ...................................................................................................................................................................... 26

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 2 von 26 Stand: 21.08.2026

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Präambel

Ein bedeutender Anteil der ankommenden Geflüchteten wird in Nordrhein-Westfalen untergebracht, ver- sorgt und betreut. Das Land Nordrhein-Westfalen bekennt sich zu seiner rechtlichen und humanitären Verpflichtung und Verantwortung, Asylsuchende nach dem Asylgesetz unterzubringen und zu versorgen. Deren Unterbringung, Versorgung und Betreuung wird hierbei vom Grundsatz eines menschenwürdigen und respektvollen Umgangs getragen. Beide Vertragsparteien bekennen sich zu diesem Grundsatz. Der Auftragnehmer wird ihn bei der Erbringung der ihm durch diesen Vertrag übertragenen Leistungen be- achten.

Die Kapazitäten sind je nach Einrichtung verschieden und können sich auch während des Vertragsverhält- nisses verändern. Die Kapazität einer Einrichtung bezieht sich immer auf die Anzahl der Personen, die dort untergebracht werden können.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Dieser Vertrag regelt die Erbringung von Sicherheitsdienstleitungen in der folgenden Zentralen Unterbringungseinrichtung bzw. Erstaufnahmeeinrichtung für Geflüchtete des Landes Nordrhein- Westfalen:

……………………….………… [nach Zuschlagserteilung zu ergänzen]

(2) Unter Ausschluss – auch späterer – Allgemeiner Geschäftsbedingungen des AN gelten für diesen Vertrag in der folgenden Reihenfolge:

  1. Leistungsbeschreibung Vergabe Sicherheitsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Geflüchteten in Zentralen Aufnahmeeinrichtungen und Erstaufnah- meeinrichtungen unter Berücksichtigung der im Rahmen des Vergabeverfahrens auf die eingegangenen Bieterfragen gegebenen Antworten des AG (Anhang 1 zum Vertrag),
  2. diese Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der im Rahmen des Vergabeverfah- rens auf die eingegangenen Bieterfragen gegebenen Antworten des AG,
  3. Preisblatt (Anhang 2 zum Vertrag),
  4. Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Anhang 3 zum Ver- trag),
  5. Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Ta- riftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) (Anhang 4 zum Vertrag),
  6. Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 ff. DSGVO (Anhang 5 zum Vertrag),
  7. Vertragslaufzeiten (Anhang 7 zum Vertrag)

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 3 von 26 Stand: 21.08.2026

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  1. die mit dem Angebot des AN vorgelegten Konzepte a) Sicherheitskonzept, einschließlich Durchführung von Kontrollgängen und Umgang mit Gefährdungsbereichen b) Ankreuzbogen: Personal- und Vertretungskonzept c) Ankreuzbogen: Konzept zum elektronischen Wachbuch d) Konzept zur Feststellung der generellen An- und Abwesenheit mit einem elektroni- schen System, insbesondere im Brand- oder sonstigen Räumungsfall

(3) Erkennt der AN Widersprüche oder sonstige Unklarheiten, hat er den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.

(4) Der AN ist sich bewusst, dass die abgegebenen Konzepte Bestandteil seines Angebots sind. Die darin beschriebenen Inhalte sind vom AN bei der Ausführung zusätzlich zu erbringen.

(5) Der AN beachtet auch während der Vertragslaufzeit die Verpflichtungen, die sich aus der im Teil- nahmewettbewerb eingereichten Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 ergeben.

§ 2 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der AN erbringt Sicherheitsdienstleistungen gemäß den Anforderungen dieses Vertrages samt An- hängen, insbesondere der Leistungsbeschreibung Vergabe Sicherdienstleistungen (Anhang 1 zum Vertrag). Er sorgt gemäß diesen Anforderungen für die Sicherheit der jeweiligen Aufnahmeein- richtung, deren ungestörten Betrieb sowie die Sicherheit der dort untergebrachten sowie dort tätigen Personen. Seine Leistungen werden hierbei vom Grundsatz eines menschenwürdigen und respektvollen Umgangs getragen.

(2) Er erbringt diese Leistungen in eigener Verantwortung und nach eigener Organisation, soweit der Vertrag oder die Leistungsbeschreibung keine abweichenden Vorgaben enthält.

(3) Der AN ist sich bewusst, dass in dem Leistungsverzeichnis nicht jedes Detail abschließend be- schrieben werden konnte. Er wird im Rahmen einer funktionellen Leistungsverpflichtung alle An- forderungen erfüllen, soweit sie nicht gänzlich außerhalb dessen liegen, mit dem der AN bei ord- nungsgemäßer Prüfung des Vertragsumfangs rechnen musste.

(4) Geschuldet wird, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, die Einhaltung des aktuellen Stan- dards der Technik zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung. Sie beinhaltet die Erfüllung aller behördlichen Auflagen zur Durchführung der Dienstleistung.

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 4 von 26 Stand: 21.08.2026

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(5) Der AN ist verpflichtet, die Leistung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu erbringen, die für die Leistungen des AN einschlägig sind.

(6) Der AN hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Ver- pflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts (z.B. ggf. §613a BGB) sowie die arbeits- schutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern we- nigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vor- gegeben werden.

§ 3 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Einzusetzendes Personal

(1) Der AN erfüllt den Auftrag mit fachkundigen und zuverlässigen Kräften, die die gesetzlichen Vo- raussetzungen für den Einsatz im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe sowie die Anforderungen erfüllen, die in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) definiert sind. Für den Einsatz und die Kontrolle der eingesetzten Personen ist der AN verantwortlich. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, erlässt der AN klare Dienstanweisungen für seine Beschäftigten. Alle Beschäftig- ten sind vor ihrem Einsatz von dem AN einzuweisen und einzuarbeiten.

(2) Der mindestens zu gewährleistende Personalschlüssel ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) unter Berücksichtigung der im Anhang zur Leistungsbeschreibung darge- stellten einrichtungsspezifischen Besonderheiten.

(3) Die mindestens zu beachtende Qualifikation ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag).

(4) Der AN bildet seine eingesetzten Beschäftigten kontinuierlich weiter. Er ist zur Durchführung der Schulungen gemäß dem von ihm mit dem Angebot vorgelegten und in Abstimmung mit der Ein- richtungsleitung regelmäßig fortgeschriebenen Schulungs- und Fortbildungskonzept verpflichtet.

(5) Der AG kann vom AN den Austausch von eingesetzten Beschäftigten einschließlich der Sicherheits- dienstleitung verlangen, wenn sich für den AG Gründe ergeben, die zur Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit mit den eingesetzten Beschäftigten führen. Ein derartiger Grund kann insbesondere sein, dass die eingesetzte Person nicht die in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) angeführten Mindestanforderungen an die Qualifikation erfüllt oder Sicherheitsbe- denken (vgl. Ziffer 4 zu Anhang 1 zum Vertrag) gegen die Person bestehen oder später entstehen.

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 5 von 26 Stand: 21.08.2026

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Der AG wird dem AN eine derartige Aufforderung zum Austausch rechtzeitig mitteilen. Der AN hat dieser Forderung unverzüglich Folge zu leisten und geeignetes Ersatzpersonal entsprechend vor- zustellen.

(5a) Der AN wird für seine Beschäftigten einen Verhaltenskodex aufstellen und diesen verbindlich mit seinen Beschäftigten vereinbaren. In dem Verhaltenskodex sind mindestens die folgenden Inhalte aufzunehmen:  Den Beschäftigten ist untersagt, Rechtsgeschäfte mit den Bewohnerinnen und Bewohnern abschließen, sofern dies nicht ausnahmsweise vom AG ausdrücklich schriftlich gestattet wurde.  Persönliche oder intime Beziehungen zwischen Beschäftigten des AN und Bewohnerinnen und Bewohnern sind nicht erwünscht, auch wenn die Beziehung freiwillig eingegangen wird und von beiden Seiten erwünscht ist. Der Beschäftigte des AN ist verpflichtet, unverzüglich den Vorgesetzten sowie die Personalabteilung zu informieren, wenn er persönliche oder in- time Beziehungen zu einer Bewohnerin / einem Bewohner unterhält.

Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn einer der genannten Fälle eintritt, und teilt mit, wie er mit der Situation umgehen will. Der AG behält sich vor, den weiteren Einsatz des Beschäftigten in dieser Aufnahmeeinrichtung abzulehnen (vgl. Abs. 5).

Der AN legt dem AG den Verhaltenskodex bei Leistungsaufnahme zur Information vor und infor- miert den AG bei Änderungen.

(6) Sofern der AN in dem Vergabeverfahren, welches diesem Vertrag vorausging, eine Person für die Position als Sicherheitsdienstleitung benannt hat, übernimmt diese Person auf Seiten des AN die Aufgabe der Sicherheitsdienstleitung.

Scheidet die Sicherheitsdienstleitung aus (z.B. infolge Kündigung, längerer Krankheit), ist dem AG unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald sich das Ausscheiden abzeichnet oder verfestigt. Der AN wird dem AG in diesem Fall bereits mit dieser Mitteilung Vorschläge für Ersatzpersonal unter- breiten, das hinsichtlich Qualifikation und Erfahrung in Bezug auf die Leistungen nach diesem Ver- trag mit dem zu ersetzenden Leitungspersonal mindestens als gleichwertig anzusehen ist. Die ent- sprechende Qualifikation und Erfahrung ist mit der voranstehenden Mitteilung nachzuweisen. Die im Rahmen der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) definierten Mindestvorgaben für das Leitungspersonal sind in jedem Fall einzuhalten. Eine Ablösung bzw. Neubestellung der Sicher- heitsdienstleitung ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des AG oder auf dessen begrün- detes Verlangen möglich. Die Einwilligung des AG darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Einwilligung liegt insbesondere vor, wenn die Qualifikation oder Erfahrung des ersetzenden Leitungspersonals nicht mit der Qualifikation

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 6 von 26 Stand: 21.08.2026

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oder der Erfahrung der zu ersetzenden Person gleichwertig ist oder vom AN nicht ausreichend nachgewiesen wurde oder Sicherheitsbedenken bestehen.

(7) Die für die Leistungserbringung in der Aufnahmeeinrichtung vorgesehenen Beschäftigten des AN dürfen nur dann von diesem eingesetzt werden, wenn sie sich vor ihrem Einsatz von hierfür be- nannten Vertretern des AG nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet haben.

§ 4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Geschäftsräume

(1) Der AN muss über ein Verwaltungsbüro und / oder ein Betriebszentrum im Sinne eigenständiger und für die Öffentlichkeit eindeutig kenntlich gemachter Geschäftsräume innerhalb der Bundes- republik Deutschland verfügen, in denen die Unterlagen einschließlich Personalunterlagen, die für die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsvorgänge erforderlich sind, geführt und aufbewahrt werden.

(2) Der AN muss im Rahmen der Leistungserbringung dem AG und den vom AG Beauftragten auf dessen Wunsch ermöglichen, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten eine Vor-Ort-Besichtigung in den Geschäftsräumen durchzuführen.

§ 5 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Persönlicher Ansprechpartner für Vertragsfragen

(1) Der AN verpflichtet sich, umgehend nach dem Vertragsschluss dem AG für die gesamte Vertrags- laufzeit einen persönlichen Ansprechpartner für Vertragsfragen mit Kontaktdaten zu benennen, der dem AG für alle Belange im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zur Verfügung steht.

(2) Liegen wichtige Gründe vor, hat der AG das Recht, vom AN die Benennung eines anderen persön- lichen Ansprechpartners bzw. eines anderen Stellvertreters zu verlangen.

§ 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Qualitätsmanagement

(1) Im Rahmen seiner Tätigkeit hält der AN für sein Unternehmen ein zertifiziertes Qualitätsmanage- mentsystem gemäß DIN EN ISO 9001:2015 oder gleichwertig vor.

(2) Im Falle eines Nachunternehmereinsatzes ist sicherzustellen, dass auch der Nachunternehmer über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 9001:2015 oder gleichwer- tig verfügt.

(3) Ein gleichbleibend hoher Qualitätsstandard ist durch regelmäßige Audits sicherzustellen.

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 7 von 26 Stand: 21.08.2026

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(4) Sofern der AN oder ein Nachunternehmen seine Zertifizierung verliert, hat er den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Wenn ein Nachunternehmen seine Zertifizierung verliert, kann der AG den Austausch des betreffenden Nachunternehmens verlangen. Wenn der AN seine Zertifizierung verliert, und diese Zertifizierung auch trotz Abmahnung nicht innerhalb von vier Wochen wiedererlangt, steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht zu.

§ 7 Nachunternehmen

(1) Der AN verpflichtet sich, für die Erbringung der beauftragten Leistung ausschließlich eigenes, fach- kundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen, soweit der AG nicht ausnahmsweise einem Ein- satz von Nachunternehmern zugestimmt hat.

(2) Der AN ist nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den AG berechtigt, Teile der Leis- tungen durch Nachunternehmer erbringen zu lassen. Eine vollständige Übertragung der Leistun- gen auf einen Nachunternehmer ist ebenso ausgeschlossen wie die Übertragung von Teilleistun- gen, die der AN aufgrund der von ihm eingereichten Konzepte nur selbst leisten kann. Die Einwil- ligung ist schriftlich vor der Beauftragung des Nachunternehmers vom AN einzuholen. Mit dem Antrag auf Einwilligung hat der AN auch die Unterlagen zur persönlichen Lage / Zuverlässigkeit sowie zur finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit des Nachunterneh- mers vorzulegen. Für Nachunternehmen, die bereits in dem Angebotsschreiben im Vergabever- fahren benannt und für die alle Erklärungen zur Eignung vorgelegt wurden, gilt die Zustimmung mit dem Zuschlag als erteilt. Der Antrag auf Einwilligung sowie die Unterlagen sind mit ausrei- chendem Vorlauf beim AG einzureichen, damit dieser eine angemessene Prüffrist hat.

(3) Der AG kann die Einwilligung nur aus sachlichen Gründen verweigern. Ein solcher Grund liegt un- ter anderem vor, wenn die Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Nachunternehmers nicht nachgewiesen sind. Dabei werden an Nachunternehmen dieselben Eignungsanforderungen gestellt wie an den AN. Erst Recht scheidet eine Einwilligung aus, wenn die ordnungsgemäße Ver- tragserfüllung, insbesondere auch der Datenschutz, nicht gewährleistet erscheinen.

(4) Der AN ist auch im Falle einer Einwilligung in jedweder Hinsicht für die Erbringung der Leistungen und eventuell aus der Übertragung resultierender Folgen vollständig verantwortlich. Sämtliche tatsächliche und rechtliche Konsequenzen, auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Folgen, insbesondere für personenbezogene Daten, hat der AN selbsttätig zu überprüfen und zu verant- worten.

(5) Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Nachunternehmers oder Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung zu informieren.

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(6) Der AG ist berechtigt, eine Einwilligung zu widerrufen, wenn nachträglich sachliche Gründe für den Widerruf der Einwilligung entstehen oder der AG von ihnen nachträglich Kenntnis erhält.

(7) Eine Übertragung der Leistungen durch Nachunternehmer auf weitere Dritte ist ausgeschlossen. Der AN hat dies vertraglich sicherzustellen und zu kontrollieren.

(8) Im Falle der Beauftragung von Nachunternehmern hat der AN  den Nachunternehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüfungsrecht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Nachunternehmer diese Best- immungen in gleicher Weise einhält wie der AN selbst,  eine Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung vom Nachunternehmer unterzeich- nen zu lassen und dem AG mit der Zustimmungseinholung vorzulegen und  dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hin- sichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Sicherheitsleistungen – einzuräumen, als sie zwischen AN und AG vereinbart sind. Auf Verlangen hat der AN dem AG dies nachzuweisen.

(9) Weitere Pflichten im Verhältnis zu Nachunternehmen ergeben sich aus diesem Vertrag und seinen Anhängen, insbesondere aus den Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-West- falen zur Einhaltung des Tariftreue- und Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) (An- hang 4 zum Vertrag).

(10) Der AN ist verpflichtet, im Falle der Vergabe von Unteraufträgen an Dritte die mittelständischen Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Ferner sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teil- lose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfor- dern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der AN das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den vorstehenden Sätzen zu verfahren.

§ 8 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers

(1) Der AG stellt sicher, dass die Beschäftigten des AN im angemessenen Rahmen Zugang zu der Auf- nahmeeinrichtung erhalten, soweit der Zugang für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.

(2) Fehlen dem AN Unterlagen oder Informationen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, so hat der AN den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.

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(3) Der AG teilt dem AN nach Vertragsschluss die jeweiligen Ansprechpartner auf Seiten des AG mit.

§ 9 Vergütung

(1) Die Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt zu den im Preisblatt (Anhang 2 zum Vertrag) angegebenen Preisen (Stundenverrechnungssätzen) aufgrund der tatsächlich abge- rufenen und erbrachten Leistungen. Die dort genannten Preise enthalten alle anfallenden Neben- kosten (z.B. für Ausrüstung, Wachbuch, Aufbau, Besprechungen, Aus- und Fortbildung, etc.).

(2) Die im Preisblatt (Anhang 2 zum Vertrag) und / oder der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) als optional gekennzeichneten Positionen fallen nur und insoweit an, wie diese vom AG schriftlich abgerufen werden. Die als optional gekennzeichneten Positionen können mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen monatsweise beauftragt werden, soweit die Vergütung mo- natlich erfolgt. Der Abruf der optionalen Leistungen endet, wenn die in der ursprünglichen Beauf- tragung vorgesehene Laufzeit endet oder die optionalen Leistungen mit einem Vorlauf von min- destens sechs Wochen schriftlich gekündigt wird.

(3) Die Zahlungen erfolgen, soweit gesetzlich vorgesehen, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gel- tenden Höhe. Das Risiko einer Änderung der gesetzlichen Grundlage zur Umsatzsteuer und insbe- sondere der Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer trägt der AG. Der AN trägt das Risiko, das seine Leistungen der Umsatzsteuer unterfallen.

(4) (frei)

(5) (frei)

(6) Nur Personal, das entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung – endgültig oder zu- mindest vorläufig – freigegeben wurde, kann abgerechnet werden.

§ 10 Anpassung der Vergütung wegen Tariferhöhung

(1) Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei angepasst, wenn und soweit sich die in einem kraft beiderseitiger Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendba- ren Tarifvertrag festgesetzten Löhne der eingesetzten Beschäftigten ändern. Nicht erfasst sind Änderungen der tariflichen Löhne durch einen freiwilligen Wechsel des bislang anwendbaren Ta- rifvertrages.

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Einer Änderung steht es gleich, wenn  der vergabespezifische Mindestlohn nach § 2 Abs. 3 TVgG NRW i.V.m. §§ 1 Abs. 2 MiLoG, 1 MiLoV5 steigt und  dieser Mindestlohn der Bezahlung der eingesetzten Beschäftigten der AN aufgrund des Günstigkeitsprinzips nachweislich zu Grunde liegt.

Die Partei, die eine Anpassung beantragt, trägt die Darlegungslast für die Höhe der Anpassung. Die Anpassung der Vergütung erfolgt frühestens vier Wochen nach Antrag zum Folgemonat.

(2) Der Preisanpassung unterliegen alle Positionen des Preisblatts (Anhang 2 zum Vertrag). Die An- passung der Vergütung erfolgt in der Weise, dass nur der Lohnkostenanteil der Vergütung um den Prozentsatz angepasst wird, um den sich auch der tarifliche Lohn nach Abs. 1 ändert. Die Vertrags- parteien gehen davon aus, dass der Lohnkostenanteil einheitlich 90 % beträgt. Entsprechend wird die tarifliche Änderung auch nur zu diesem Anteil auf die Vergütung übertragen.

(3) Tariferhöhungen, die nach Ablauf der Angebotsfrist wirksam werden, berechtigen bereits unmit- telbar nach Inkrafttreten zur Anpassung der Vergütung. Voraussetzung für eine Anpassung der Vergütung aufgrund gestiegener Tariflöhne ist, dass der Auftragnehmer seine Beschäftigten auch mindestens nach den entsprechend gestiegenen Tariflöhnen nachweislich vergütet. Der Auftrag- nehmer trägt hierfür die Nachweislast und hat auf Verlangen entsprechende Belege vorzulegen.

§ 11 Anpassung der Vergütung wegen Veränderung des Personalschlüssels

(1) Dem AG steht es frei, den in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) festgelegten Per- sonalschlüssel jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung zu senken. Der AG wird sich bemü- hen, entsprechende Teilkündigungen zu vermeiden. Der AG informiert den AN hierüber schriftlich mit einem Vorlauf von mindestens vier Monaten. Der AG kann von diesem Recht auch mehrfach Gebrauch machen. Dem AG steht es frei, in welcher Höhe der Personalschlüssel gesenkt wird.

Der Auftraggeber kann den Personalschlüssel der Sicherheitskräfte bei einer Regelbelegung bis 500 Personen mit einem Vorlauf von einem Monat schriftlich um eine Person senken. Bei einer Regelbelegung von mehr als 500 Personen kann der Auftraggeber den Personalschlüssel mit ei- nem Vorlauf von einem Monat schriftlich um zwei Personen senken. Diese Reduzierung kann nur dann erfolgen, wenn vor Erklärung der Reduzierung mindestens der für die Regelbelegung der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung vorgegebene Personalschlüssel gilt. Die Reduzierung kann auch zeitlich befristet erfolgen.

Die Vergütung wird entsprechend der Angaben im Preisblatt anteilig gekürzt.

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 11 von 26 Stand: 21.08.2026

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Dem Fall der Senkung des Personalschlüssels steht es gleich, wenn der AG Regelbelegungsplätze in Stand-by-Kapazitäten umwandelt und dies zu einer Anpassung des Personalschlüssels gemäß Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) führt.

(2) Dem AG steht es frei, den in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) festgelegten Per- sonalschlüssel jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung zu erhöhen (z.B. wegen erhöhter Sicherheitsanforderungen). Der AG informiert den AN hierüber schriftlich mit einem Vorlauf von mindestens einem Monat. Der Auftraggeber kann von diesem Recht auch mehrfach Gebrauch machen.

Der Abruf der optionalen Erhöhung endet, wenn die in der ursprünglichen Beauftragung vorgese- hene Laufzeit endet oder die optionalen Leistungen mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wo- chen schriftlich gekündigt wird. Der Auftraggeber kann die Erhöhung auch nur teilweise kündigen.

Die Vergütung wird entsprechend der Angaben im Preisblatt anteilig erhöht.

§ 11a Anpassung der Vergütung wegen Aktivierung von Stand-by-Plätzen bzw. weiteren Regelplät- zen

(1) Soweit in der Einrichtung sog. Stand-by-Plätze ausgewiesen sind, kann der AG den AN auffordern, die Stand-by-Plätze zu aktivieren. Der Auftraggeber behält sich vor, die Stand-by-Plätze auch nur anteilig und stufenweise zu erhöhen. Die Aufforderung des AG erfolgt schriftlich gegenüber dem AN.

Stand-by-Plätze sind bis zu 50% der angegeben Stand-by-Plätze in höchstens drei Monaten und bis zu 100% der Stand-by-Plätze in höchstens sechs Monaten jeweils ab Zugang der Aufforderung zu aktivieren. Soweit der AN in der Lage ist, in einem kürzeren Zeitraum die Plätze zu aktivieren, kann er diese Plätze in Abstimmung mit dem AG entsprechend schneller aktivieren.

(2) Der AG kann die Regelbelegungszahl der Aufnahmeeinrichtung auch dann anpassen, wenn keine Stand-by-Plätze ausgewiesen sind. Die einzuhaltenden Personalschlüssel verändern sich hier- durch entsprechend den jeweils für die neue Regelbelegungszahl einschlägigen Personalschlüssel. Diese Anpassung erfolgt im Falle einer Erhöhung mit einem Vorlauf von drei Monaten, im Falle der Reduzierung mit einem Vorlauf von vier Monaten durch einseitige schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber. Soweit der Auftragnehmer in der Lage ist, die Anpassung in einem kürzeren Zeitraum zu ermöglichen, kann dieses im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen. Die An- passung der Regelbelegungszahl kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen.

(3) Durch die Aktivierung von Stand-by-Plätzen bzw. durch die Anpassung der Regelbelegungszahl verändern sich insbesondere die einzuhaltenden Personalschlüssel entsprechend den jeweils für

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die neue Belegungszahl einschlägigen Personalschlüssel unter Berücksichtigung einrichtungsspe- zifischer Besonderheiten. Die Vergütung wird entsprechend der Angaben im Preisblatt anteilig angepasst.

(4) Der maximale Abruf der Sicherheitsdienstleistungen nach diesem Vertrag ist auch im Falle von Leistungsausweitungen nach § 11 sowie § 11a dieses Vertrages beschränkt auf einen Gesamt- abruf in Höhe von 130% des vereinbarten Stundenkontingents ausgehend von der maximalen Laufzeit inklusive etwaiger Verlängerungsoptionen. Beide Parteien sind sich bewusst, dass eine Anpassung dieser Höchstgrenze im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen möglich ist. Der AN hat den AG 9 Monate vor voraussichtlichem Erreichen des Maximalwertes hierauf hinzu- weisen.

§ 12 Abrechnung, Zahlung

(1) Die Leistung des AN werden im Monatsrhythmus nach jedem Monat abgerechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder wird. Die erste Rechnung kann nach dem ersten Monat nach Leistungsbeginn in Rechnung gestellt werden.

(2) Die Prüfungs- und Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 30 Tage netto nach Eingang einer prüffä- higen Rechnung bei dem AG.

(3) Stellt sich bei einer Nachprüfung heraus, dass gesondert abgerechnete Leistungen bereits zu den Vertragsleistungen gehören, sind die entsprechenden Vergütungsanteile wieder zurückzuzahlen. Der AN kann sich weder auf ein Anerkenntnis noch auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.

(4) Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des AN.

§ 13 Rechnungsinhalte

(1) Der AN hat seine Leistung nachprüfbar und unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vor- schriften abzurechnen.

(2) Die Rechnungslegung erfolgt durch den AN und ist Voraussetzung für den Zahlungsanspruch. Zah- lungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem AN zur Last.

(3) Das Land kann dem AN Aufnahmeeinrichtung einen für den Einzelfall zu benennenden Rechnungs- empfänger mitteilen. Der AG teilt dem AN die jeweiligen Rechnungsanschriften bei Vertragsbe- ginn mit.

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(4) Der AN hat Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihen- folge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen sowie im Preisblatt enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Der AN erfüllt die sonstigen im Vertrag festgelegten Anforderun- gen an Rechnungsvordrucke.

Der Rechnung liegen aussagekräftige Nachweise über die tatsächlich erbrachten Leistungen bei.

Die Zusammenfassung einzelner Preisbestandteile zum Zwecke der Rechnungslegung ist vorher mit dem AG einvernehmlich abzustimmen.

Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.

Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.

Weitergehende Anforderungen an eine prüffähige Rechnung werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Scheitert eine einvernehmliche Festsetzung, so ist der AG berechtigt, die Anforderungen an die Rechnungsstellung im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB) festzu- setzen.

(5) Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Been- digung eines jeden Monats eingereicht werden. Wird trotz Setzung einer angemessenen Frist keine prüfbare Rechnung im vorgenannten Sinne eingereicht, so kann der AG die Rechnung auf Kosten des AN für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

(6) Der AN hat die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von einem AN aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftrags- vergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berech- nen und am Schluss hinzuzusetzen. Ein AN aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hat bei der Auf- stellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemein- schaftlichen Erwerb zu beachten.

(7) Der AN weist dem AG auf dessen Wunsch Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nach.

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 14 von 26 Stand: 21.08.2026

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§ 14 Vertragslaufzeit

(1) Die vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag beginnen mit Zuschlagserteilung. Die Pflicht zur Vergütung beginnt erst mit Leistungsaufnahme nach § 14 Abs. 2.

(2) Der Beginn der Ausführungen der Leistungen beginnt am ..___ um 06:00 Uhr am Morgen und endet am ..____ um 24:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf [Hinweis: nach Zu- schlagserteilung gemäß den Ausführungen in der Vergabeunterlagen zu ergänzen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vertragslaufzeit nicht bei allen Einrichtungen in der Summe vier Jahre beträgt]. Auf Wunsch des AG übernimmt der AN die Leistungen am ersten Tag bereits um 00:00 Uhr morgens sowie am letzten Tag bis 06:00 Uhr des Folgetages. Der AG teilt den jeweiligen Wunsch mindestens 1 Monat vorher mit.

(3) Mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende kann der AG den Vertrag entsprechend des Anhangs 7 zum Vertrag („Vertragslaufzeiten“) verlängern (Hinweis: nur dort, wo eine Verlän- gerung grundsätzlich möglich ist). Der AG ist nicht verpflichtet, den Vertrag zu verlängern.

(4) Verschiebt sich die Zuschlagserteilung, insbesondere aufgrund eines von einem Dritten eingelei- teten Nachprüfungsverfahren, so verschiebt sich auch die in Absatz 2 genannte Vertragslaufzeit.

(5) Aus dem Anhang 7 Vertragslaufzeiten ergibt sich für jedes Los  der Termin der Leistungsaufnahme im Sinne von Absatz 2  die Grundvertragslaufzeit im Sinne von Absatz 2  der Umfang möglicher Verlängerungen im Sinne von Absatz 3  etwaige Einschränkungen für die Grundvertragslaufzeit im Sinne von Absatz 2 sowie für den Umfang möglicher Verlängerungen im Sinne von Absatz 3 im Falle der Verschiebung der Zu- schlagserteilung im Sinne von Absatz 4

(6) Sofern der AG im Falle eines Dienstleisterwechsels den Leerzug der Einrichtung für Renovierungs- arbeiten nutzt, kann sich der Termin für die Leistungsaufnahme verschieben. Die in „Anhang 7 – Vertragslaufzeiten“ aufgeführten Termine für die Leistungsaufnahme verschieben sich in dem Fall um maximal zwei Monate. Der AN wird spätestens einen Monat nach Zuschlagerteilung über den neuen Termin für die Leistungsaufnahme vom Auftraggeber in Kenntnis gesetzt. Die Pflicht zur Vergütung beginnt erst mit der Leistungsaufnahme. Ab dem neuen Termin der Leistungsauf- nahme beginnt der Vertrag für die Dauer der angegebenen Grundlaufzeit. Die angegebene Grund- laufzeit verkürzt sich nicht.

Der AG kann den AN für die Dauer der Renovierungsarbeiten für die Leerstandbewachung beauf- tragen. Der AN setzt einen hierfür notwendigen Personalschlüssel unter Berücksichtigung der

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 15 von 26 Stand: 21.08.2026

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hierfür notwendigen Qualifikation in Abstimmung mit dem AG ein (inklusive Pfortenbesetzung). Es erfolgt hier eine anteilige Vergütung.

§ 14a Warteposition und Aktivierung

(1) Lediglich für den im Vergabeverfahren erstplatzierten Bieter beginnen die vertraglichen Pflichten gemäß § 14. Der zweit- und der drittplatzierte Bieter hat lediglich eine Warteposition mit der Folge, dass die vertraglichen Pflichten zur wechselseitigen Leistungserbringung noch nicht begin- nen.

(2) Der AN erhält den Zuschlag für die Einrichtung [….][Hinweis: nach Zuschlagserteilung gemäß den Ausführungen in der Vergabeunterlagen zu ergänzen] als Erstplatzierter / Zweitplatzierter / Dritt- platzierter [Hinweis: nach Zuschlagserteilung gemäß dem Ausschreibungsergebnis Unzutreffen- des streichen].

(3) Sofern der Vertrag mit dem erstplatzierten AN vor Ablauf der Grundlaufzeit nach § 14 – gleich aus welchem Grund – vorzeitig beendet wird, steht es dem AG frei, zunächst bei dem Zweitplatzierten und im Falle, dass dieser hierzu nicht bereit ist, bei dem Drittplatzierten anzufragen, ob dieser bereit ist, die Leistungen nach diesem Vertrag für die ausstehende Laufzeit zu erbringen. Der AG ist nicht verpflichtet, von diesem Mechanismus Gebrauch zu machen. Entscheidet sich der AG hiergegen, so unterrichtet er den Zweit- und Drittplatzierten hierüber.

(4) Der AG fragt schriftlich oder elektronisch bei dem zweitplatzierten AN an, ob dieser bereit ist, zu den in seinem Angebot genannten Konditionen die Leistungen zu erbringen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird der AG dem AN mit dem Aufforderungsschreiben auch mitteilen, welche konkreten Vergütungskonditionen bei Leistungsaufnahme unter Beachtung zwischenzeitlich eventuell angefallenen Vertragsanpassungen gemäß §§ 10 f. dieses Vertrages gelten. Der AN hat ab Versand des Schreibens zwei Wochen Zeit zur Entscheidung. Lehnt er die Anfrage ab, ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei dem drittplatzierten AN anzufragen, der wiederum eine zweiwöchige Überlegungsfrist hat. Geht keine Antwort innerhalb der genannten Frist ein, so gilt dies jeweils als Ablehnung der Anfrage.

(5) Will der Zweitplatzierte oder der Drittplatzierte die Leistungen übernehmen, so teilt er seine Be- reitschaft schriftlich oder elektronisch dem AG mit. Der AG hat hierauf wiederum eine Woche Zeit, das Angebot des AN anzunehmen. Nach Annahme durch den AG hat der AN maximal 8 Wochen Zeit bis zur Leistungsaufnahme. Die Parteien können sich einvernehmlich auf eine kürzere Vor- lauffrist einigen.

(6) Sollte ein Vertrag mit dem AN über die Leistungserbringung in einer anderen Einrichtung des Lan- des NRW außerordentlich gekündigt werden, steht dem AG auch ein außerordentliches Kündi- gungsrecht für die Warteposition in der von dieser Vereinbarung betroffenen Vereinbarung zu, es

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sei denn, der AN kann nachweisen, dass er trotz der Kündigung die Gewähr für eine ordnungsge- mäße Leistungserbringung bietet. Das Kündigungsrecht bzgl. der Warteposition steht hiernach dem AG maximal drei Jahre ab Kündigung zu. Der AG hat den AN über diese Kündigung aus der Warteposition zu informieren. Das allgemeine Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hier- von unberührt.

§ 15 Versicherung

(1) Der AN ist verpflichtet, zur Sicherung möglicher Ersatzansprüche aus diesem Vertrag für die Dauer des Vertrages eine Haftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen je Scha- densereignis abzuschließen und für die Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten:

Personenschäden: 5,0 Mio. Euro Sachschäden: 2,5 Mio. Euro Verlust von Schlüsseln: 0,5 Mio. Euro Vermögensschäden: 1,0 Mio. Euro Schäden gemäß BDSG: 0,25 Mio. Euro Verlust bewachter Sachen: 0,25 Mio. Euro

Die Versicherungssummen müssen zumindest zweifach maximiert p.a. vorgehalten werden.

(2) Der Versicherungsschutz ist unverzüglich nach Vertragsabschluss nachzuweisen.

(3) Der Nachweis eines gültigen Versicherungsschutzes gemäß Absatz 1 ist Voraussetzung für jed- wede Vergütungszahlung.

(4) Der AN hat jährlich bis Ende Januar und zusätzlich jederzeit nach begründeter Aufforderung durch den AG unverzüglich eine entsprechende Versicherungsbestätigung über den Fortbestand der Versicherung vorzulegen. Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn der Versicherungsschutz entfällt.

(5) Die Parteien werden regelmäßig prüfen, ob der gewählte Versicherungsschutz ausreichend und wirtschaftlich ist und sich ggf. über Anpassungen verständigen.

§ 16 Haftung

(1) Die Vertragsparteien haften hinsichtlich der Erfüllung aller wechselseitigen Pflichten aus diesem Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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(2) Der AN haftet auch für alle Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen / Nachunternehmer schuldhaft verursacht werden.

(3) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Soweit ein Vertragspartner von einem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, der im Innenverhältnis von der anderen Vertragspartei zu tragen ist, ist die jeweils andere Ver- tragspartei von dieser gegenüber dem Dritten unverzüglich freizustellen.

§ 17 Außerordentliche Kündigung

(1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,  für den AN, wenn der AG mit einem nicht unerheblichen Teil der monatlichen Nettoabrech- nungssumme in zwei aufeinanderfolgenden Monaten in Verzug ist oder mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Nettoabrechnungssummen in Verzug ist, wenn der AN dem AG schriftlich eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt hat und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Kündigung angedroht hat;  für jede Vertragspartei, wenn die andere Vertragspartei gegen Bestimmungen dieses Vertra- ges schwerwiegend oder wiederholt – trotz vorheriger schriftlicher, fruchtloser Abmahnung durch die kündigende Vertragspartei – verstoßen hat;  für den AG, wenn der AN die Ausführung der Leistung oder Teile davon ohne vorherige schrift- liche Zustimmung des AG an andere Unternehmen überträgt;  für den AG, wenn der AN gegen eine Verpflichtung aus einer in diesem Vertrag zu Grunde liegenden Vergabeverfahren abgegebenen Verpflichtungserklärung verstößt und die Ver- pflichtungserklärung ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht;  für den AG, wenn ein Verstoß des AN gegen die Vorschriften zur Abführung von Sozialabgaben festgestellt wird, und der AN vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;  für den AG, wenn sich der AN in Bezug auf die dem Vertrag zu Grunde liegende Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen beteiligt hat;  für den AG, wenn sich der AN in Bezug auf die einem vergleichbaren Vertrag des AG zu Grunde liegende Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat; oder  für den AG, wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Ab- schluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörig-

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keit zu der Verwaltung des AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlun- gen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des AG unmittelbar oder in ihrem Inte- resse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

(3) Vor der außerordentlichen Kündigung ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

(4) Wenn die Einrichtung nicht mehr durch den AG als (aktive) Einrichtung zur Aufnahme von Ge- flüchteten genutzt werden soll, kann der AG den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Mo- naten zum Monatsende außerordentlich kündigen (Sonderkündigungsrecht). Der AG weist darauf hin, dass die Aufgabe der Einrichtung als (aktive) Einrichtung auch dann möglich ist, wenn andere Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen weiterhin aktiv betrieben werden. Die Landesregierung passt die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen in regelmäßigen Abständen an die laufenden Entwicklungen an. Dabei ist die Landesregierung bemüht, eine gleichmäßige Verteilung der Auf- nahmeeinrichtungen in den einzelnen Regierungsbezirken zu erreichen, sodass der weitere Be- darf an Sicherheitsdienstleistungen an anderen Standorten dem Sonderkündigungsrecht nicht entgegensteht.

(5) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, endet der Vertrag im Falle einer außerordentlichen Kün- digung mit sofortiger Wirkung nach Zugang der Kündigungserklärung. Die kündigende Vertrags- partei kann in ihrer Kündigungserklärung einen späteren angemessenen Endtermin bestimmen.

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(7) Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

(8) Der AN wird darauf hingewiesen, dass eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund u.a. auch dazu führen kann, dass er bei zukünftigen Vergaben als nicht geeignet qualifiziert wird.

§ 18 Vertragsstrafe

(1) Verstößt der AN schuldhaft gegen eine seiner vertraglichen Verpflichtungen  zum Datenschutz (§ 21) oder  zur Geheimhaltung (§ 22) so verwirkt er für jeden einzelnen Fall eines Vertragsverstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro.

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 19 von 26 Stand: 21.08.2026

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Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes des AN gegen seine vertragliche Verpflichtung, vor Ein- schaltung eines Nachunternehmens die Zustimmung des AG einzuholen, beträgt die Vertrags- strafe jeweils pro Verstoß 10.000 Euro.

Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes des AN gegen seine Verpflichtung, bei einer Unter- schreitung des vertraglich vereinbarten Personalschlüssels den AG im Rahmen der Meldung um- gehend (spätestens 90 Minuten nach Schichtbeginn) über die Personalschlüsselunterschreitung zu informieren, beträgt die Vertragsstrafe jeweils pro Verstoß 100 Euro.

Die Beweislast für fehlendes Verschulden richtet sich nach dem Gesetz.

(1a) Verstößt der AN schuldhaft gegen eine seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Erbringung von Leistungen, die er in einem Konzept zugesagt hat (§ 1) so verwirkt er für jeden einzelnen Fall eines Vertragsverstoßes eine Vertragsstrafe.

Die Vertragsstrafe berechnet sich wie folgt:

 Bei Nichtbeachtung des Konzepts zum elektronischen Wachbuch beträgt der Betrag pro Kalendertag 5 % der jeweiligen Nettoabrechnungssumme für den Tag (Monatswert geteilt durch Anzahl Kalendertage in dem Monat), wenn das elektronische Wachbuch nicht zur Verfügung steht und nicht genutzt werden kann. Bei sonstigen Funktionseinschränkungen entspricht der Minderungsbetrag einem Anteil von 5 %, der dem Anteil der Wertungs- punkte dieser Funktion gemäß der Bewertung in der mit den Vergabeunterlagen zur Ver- fügung gestellten Wertungstabelle gemäß Bewertung des Angebots des Bieters ent- spricht.

 Bei Nichtbeachtung des Konzepts zur Feststellung der generellen An- und Abwesenheit mit einem elektronischen System, insbesondere im Brand- oder sonstigen Räumungsfall beträgt der Betrag pro Kalendertag 5 % der jeweiligen Nettoabrechnungssumme für den Tag (Monatswert geteilt durch Anzahl Kalendertage in dem Monat), wenn das elektroni- sche System nicht zur Verfügung steht und nicht genutzt werden kann. Sofern das System nur eingeschränkt genutzt werden kann, beträgt der Betrag 1 % der jeweiligen Nettoab- rechnungssumme für den Tag (Monatswert geteilt durch Anzahl Kalendertage in dem Mo- nat).

Die Beweislast für fehlendes Verschulden richtet sich nach dem Gesetz.

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 20 von 26 Stand: 21.08.2026

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Es bedarf einer vorherigen Abmahnung der maßgeblichen Art der Vertragsverletzung. Eine Ver- tragsstrafe kommt hier erst nach zumindest einer textförmlichen Abmahnung der in Rede ste- henden Art der Vertragsverletzung und eines nicht nur geringfügigen Zurückbleibens der tat- sächlich erbachten hinter der vertraglich geschuldeten Leistung in Betracht.

(1b) Unterschreitet der AN schuldhaft die vertraglich vereinbarten Personalschlüssel, so verwirkt er für jeden einzelnen Fall eines Vertragsverstoßes eine Vertragsstrafe.

Die Vertragsstrafe berechnet sich wie folgt:

ZifferArt der PflichtverletzungGrundlage für Ermittlung der VertragsstrafeHöhe der Vertragsstrafe
Leistungs-
beschreibung
3.1 Personal- schlüssel Sicher- heitspersonalUnterschreiten der ge- forderten PersonalstärkeVertragsstrafe pro fehlender Si- cherheitskraft und vollendeter Stunde (ab der 1. Schicht)max. 10,00 €
Nichterfüllung des gefor- derten Anteils an weibli- chen SicherheitskräftenVertragsstrafe für pro vollende- ter Stunde, in der die Vorgabe nicht erfüllt wird (ab der 1. Schicht)max. 15,00 €
Diese Vertragsstrafen können kumuliert geltend gemacht werden.
3.2 Personal- schlüssel Pfor- tendienstUnterschreiten der ge- forderten PersonalstärkeVertragsstrafe pro fehlender Si- cherheitskraft und vollendeter Stundemax. 10,00 €
sofern mehr als eine Pforte betrieben wird: Schließung der Pforte zu den vertraglich vorgege- benen Öffnungs-/Be- triebszeitenVertragsstrafe pro Schließung und vollendeter Stundemax. 55,00 €
Diese Vertragsstrafen können kumuliert geltend gemacht werden.
3.3 Sicherheits- dienstleitungUnterschreiten der ge- forderten PersonalstärkeVertragsstrafe pro vollendete Stunde Abwesenheit (ab dem 1. Arbeitstag)max. 10,00 €

Der AN verwirkt für jeden einzelnen Fall eines Vertragsverstoßes eine der Höhe nach in das Er- messen des AG gestellte Vertragsstrafe, die im Einzelfall je nach Schweregrad der Vertragsverlet- zung sowie etwa des Umstandes, ob es sich um einen erstmaligen oder einen erneuten oder gar

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 21 von 26 Stand: 21.08.2026

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einen bereits abgemahnten und abermals begangenen und/oder gar länger andauernden Ver- tragsverstoß im Einzelfall bis zu den in der vorgenannten Tabelle genannten Beträgen betragen darf.

Einer vorherigen Abmahnung der maßgeblichen Art der Vertragsverletzung bedarf es zwecks Be- anspruchung einer Vertragsstrafe nach den vorstehenden Bestimmungen nicht.

Sofern die jeweilige Vertragsstrafe greift, fällt diese jeweils für jeden Verstoß und nicht lediglich für die Verstöße ab Erreichen des jeweiligen Grenzwertes an.

Die Beweislast für fehlendes Verschulden richtet sich nach dem Gesetz.

(2) Der Anspruch des AG gegen den AN auf Ersatz eines ihm möglicherweise entstandenen Schadens bleibt unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

(2a) Eine fällig gewordene Vertragsstrafe und ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch werden miteinander verrechnet, sofern die Vertragsstrafe und der Schadensersatzanspruch auf demsel- ben Vorfall beruhen.

(3) Der AG ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen bei den jeweiligen Vergütungszahlungen in Abzug zu bringen. Unabhängig davon ist der AG berechtigt, die Vertragsstrafen auch noch nachträglich innerhalb eines Jahres seit Verwirkung geltend zu machen. Die Geltendmachung muss jedoch spä- testens mit der letzten Zahlung unter diesem Vertrag erfolgen.

(4) Auf die Vertragsstrafenregelung in den Besonderen Vertragsbedingungen zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (Anhang 4 zum Vertrag) wird hingewiesen.

(5) Die Summe aller Vertragsstrafen wird pro Vertragsjahr auf jeweils fünf von Hundert der jeweiligen Nettoabrechnungssumme des jeweiligen Vertragsjahres begrenzt. Falls der Vertrag nicht über eine vollendete Zahl an Vertragsjahren geschlossen wird, wird die Haftungshöchstgrenze für das letzte, nicht vollendete Jahr, entsprechend auf 5 von Hundert der Nettoabrechnungssumme für diesen Zeitraum begrenzt.

§ 19 Beendigung des Vertrages

(1) Am letzten Tag der Leistungserbringung übergibt der AN die ihm überlassenen Räumlichkeiten an den AG in besenreinem Zustand.

(2) Etwaige vom AN eingebrachten Einbauten und vom AN mitgebrachte Ausstattung hat er aus der Aufnahmeeinrichtung zu entfernen, soweit keine abweichende Regelung getroffen wird.

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 22 von 26 Stand: 21.08.2026

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(3) Bei Vertragsende wird ein gemeinsames von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll ge- fertigt, in dem der Zustand der Aufnahmeeinrichtung dokumentiert wird. Der AN muss die Abnah- mebegehung bereits im Laufe des letzten Tages der Vertragslaufzeit durchführen, wenn der AG dies wünscht.

§ 20 Auskunftspflichten

(1) Der AN ist verpflichtet, dem AG auf berechtigtes Verlangen die in Abs. 2 aufgeführten Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit zwingende gesetzliche Regelungen nicht entge- genstehen. Ein Verlangen ist insbesondere dann berechtigt, wenn der AG plant, den Auftrag neu auszuschreiben und aufgrund der Neuausschreibung die Möglichkeit eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB besteht.

(2) Liegt ein berechtigtes Verlangen im Sinne des Abs. 1 vor, hat der AN insbesondere folgende Daten und Informationen in Textform herauszugeben:

  • Auskunft über Anzahl der dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer,
  • anonymisierte Übersicht zu Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Schwer- behinderung, Bruttomonatsgehalt, sonstigen Gehaltsbestandteilen und Sonderzahlungen, betrieblicher Altersversorgung (Art und Höhe der Anwartschaft) sowie etwaigem Sonderkün- digungsschutz hinsichtlich der dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer,
  • soweit vorhanden anonymisierter Musterarbeitsvertrag,
  • Auskunft über Tarifbindung sowie einzelvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge hinsicht- lich der dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Auskunft über Existenz eines Betriebsrats für die dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer,
  • Auskunft über sonstige wesentliche Umstände, die das Vorliegen oder die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs beeinflussen können.

(3) Der AG hat ein berechtigtes Verlangen schriftlich gegenüber dem AN geltend zu machen. Der AN muss ein berechtigtes Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der schriftlichen Geltendma- chung erfüllen.

§ 21 Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen aus Daten- schutzgesetz NRW, Bundesdatenschutzgesetz sowie Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten.

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 23 von 26 Stand: 21.08.2026

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(2) Die Vertragsparteien haben diese Verpflichtungen allen von ihnen mit der Durchführung des Ver- trags beauftragten Personen aufzuerlegen. Die AN und die AG verpflichten sich, auf Verlangen der jeweils anderen Partei deren Datenschutzbeauftragten gegenüber der Einhaltung dieser Ver- pflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.

(3) Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 werden von der Beendigung des Vertrags nicht berührt. Die Parteien haften für alle Schäden, die der jeweils anderen Partei aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.

(4) Der AG erklärt sich damit einverstanden und darüber informiert, dass alle im Rahmen der Ge- schäftsbeziehung zum Zweck der Leistungserbringung erforderlichen Daten verarbeitet werden. Die Vertragsparteien schließen aus diesem Grund eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbei- tung gemäß Art. 28 ff. DSGVO (Anhang 5 zu diesem Vertrag).

(5) Der AN wird alle Mitarbeitende, die im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzt wird, auf die Vertraulichkeit hinweisen und auf das Datengeheimnis gemäß § 53 BDSG sowie das Landesdaten- schutzes verpflichten. Der AN ist verpflichtet, nur solche Mitarbeitende für die Leistungserbrin- gung einzusetzen, die zuvor eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Anhang 6 zum Vertrag „Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für eingesetzte Beschäftigte“) unterschrieben haben. Der AN stellt sicher, dass auch bei etwaigen Nachunternehmen eingesetzte Beschäftigte eine ent- sprechende Erklärung vor dem Einsatz unterschreiben. Die unterzeichneten Erklärungen sind dem AG unverzüglich und jedenfalls vor Aufnahme der Leistung durch die einzelnen Personen auszu- händigen.

§ 22 Vertraulichkeit, Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zugänglich werdende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der AG erkenn- bar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

(2) Die Vertragsparteien werden Gegenstände dieses Vertrags vertraulich behandeln und ohne vor- herige Zustimmung nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen. Eine Weitergabe an Nachunternehmer des AN ist zulässig, wenn der AG der Beauftragung des Nachunternehmers zugestimmt und sich der Nachunternehmer gegenüber dem AG und dem AN zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet hat.

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 24 von 26 Stand: 21.08.2026

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(3) Die Vertraulichkeitspflicht hiernach besteht nicht, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt sind, ohne Verschulden der Vertragsparteien allgemein bekannt geworden sind, recht- mäßig von einem Dritten erworben wurden oder der empfangenden Vertragspartei bereits vorher bekannt waren. Die Vertraulichkeitspflicht besteht ebenfalls nicht für Informationen, die an Netz- betreiber, Aufsichts- oder Regulierungsbehörden oder zur beruflichen Verschwiegenheit ver- pflichtete Berater weitergegeben werden.

(4) Der AN ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt, den AG als Referenz anzuge- ben.

(5) Die Pressearbeit obliegt ausschließlich dem AG. Der AN ist nicht berechtigt, im Namen des AG Stellungnahmen abzugeben.

(6) Weitere Einzelheiten regelt die separat durch jede im Rahmen der Auftragsabwicklung vom AN eingesetzte Person zu unterzeichnende „Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für einge- setzte Beschäftigte“ (Anhang 6 zum Vertrag).

§ 23 Kooperation und Meinungsverschiedenheiten

(1) Die Umsetzung dieses Vertrages setzt eine enge Kooperation zwischen den Vertragsparteien vo- raus. Die Vertragsparteien sichern sich zu, ihre Leistungen so zu erbringen, dass die vertraglichen Ziele bestmöglich erbracht werden. Sie unterstützen die Zielerreichung auch durch wechselseitige umfassende Informationen, vorsorgliche Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Ein- flüsse Dritter.

(2) Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, erforderliche zusätzliche Verein- barungen im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten werden die jeweils verantwortlichen Personen des AG und des AN gemeinsam versuchen, diese einvernehmlich zu lösen.

§ 24 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die zu erbringenden Leistungen ist der Ort der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung.

§ 25 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung.

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 25 von 26 Stand: 21.08.2026

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§ 26 Schriftform

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und sei- ner Anhänge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

§ 27 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirk- sam und / oder unanwendbar sein oder im Laufe der Vertragsabwicklung werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

(2) Anstelle der unwirksamen und / oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages wollen würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

(3) Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt unberührt.

______________, den __________ ______________, den __________


(Auftragnehmer) (Auftraggeber)

Anhänge

Anhang 1 Leistungsbeschreibung Sicherheitsdienstleistungen Anhang 2 Preisblatt Anhang 3 Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen Anhang 4 Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Verga- begesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) Anhang 5 Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 ff. DSGVO Anhang 6 Muster Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für eingesetzte Beschäftigte Anhang 7 Vertragslaufzeiten

Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Sicherheitsdienstleistungen – Vertrag Seite 26 von 26 Stand: 21.08.2026

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