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Leistungsbeschreibung
Beauftragung von Sicherheits- bzw.
Überwachungsdienstleistungen für die
Notunterkunft „Containeranlage am Leimbachstadion",
Leimbachstraße 245, 57074 Siegen
Universitätsstadt Siegen Der Bürgermeister Abteilung 5/1 ▪ Soziales Arbeitsgruppe 5/1-3 ▪ Wohnen und andere soziale Leistungen Rathaus Weidenau/Weidenauer Straße 211-213 ▪ 57076 Siegen
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- Gegenstand der Ausschreibung Die Universitätsstadt Siegen betreibt die Notunterkunft „Containeranlage am Leimbachstadion", Leimbachstraße 245, 57074 Siegen. Dieses Objekt dient der Unterbringung von obdachlosen Frauen und Männern.
Es wird darauf hingewiesen, dass die geforderte Überwachungstätigkeit auch ersatzweise an einem anderen Objekt zu erbringen ist, sofern sich kurzfristig eine entsprechende Alternative ergibt! Des Weiteren kann sich der Personenkreis innerhalb der Unterbringungsstätten verändern.
Im Bedarfsfall können bis zu 7 weibliche/männliche Personen in der Notunterkunft untergebracht werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind niedrigschwellig und können dem Grunde nach zu Problemstellungen führen, zu deren Bekämpfung ein Sicherheitsdienst mit entsprechender Eignung benötigt wird.
Die grundsätzlichen Einsatzzeiten sind kalendertäglich (Montag bis Sonntag), jeweils 24 Stunden. Die angeforderten Sicherheitsdienstleistungen sind während des jeweiligen Schichtdienstes wie folgt zu erbringen:
00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (24 Stunden) = 2 Sicherheitskräfte wovon mindestens eine Person weiblich sein muss.
Der Bedarf an Sicherheitsdienstleistungen im Beauftragungszeitraum 02.12.2026, 12 Uhr - 01.12.2027, 12 Uhr beläuft sich auf 17.472 Stunden.
Die Abrechnung erfolgt auf Basis von Stundenzetteln nach den abgeleisteten Stunden.
- Leistungsumfang 2.1 Aufgaben des Sicherheitspersonals Das eingesetzte Sicherheitspersonal wird insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:
2.1.1 Bei der Aufnahme von Obdachlosen/Einlass: Erläuterung der Hausordnung Aushändigung von Bettwäsche Personen- und Gepäckkontrolle: Es ist sicherzustellen, dass nur seitens der Fachstelle für Wohnungsnotfälle notuntergebrachten Personen der Zutritt gewährt wird und das weder Alkohol, noch Waffen und Drogen mitgeführt werden Aushändigung von Hygieneartikeln bei Bedarf Zuweisung eines Schlafplatzes.
2.1.2 Daueraufgaben während der Einsatzzeiten: Sicherstellung der Einhaltung der Hausordnung Regelmäßige Kontrollgänge Im Bedarfsfall Hinzuziehung von Polizeikräften
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Deeskalierende Einflussnahme auf Obdachlose in bzw. zur Abwendung von Konfliktsituationen Kalendertägliche Berichterstattung über besondere Vorkommnisse Initiativ oder auf Anforderung Schutz der Obdachlosen vor verbalen und tätlichen Bedrohungen anderer Mitbewohner
Der Auftragnehmer hat eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, aus der hervorgeht, welcher Mitarbeiter zu welcher Zeit Dienst verrichtet hat. Dabei sind die eingesetzten Mitarbeiter mit Angabe des Dienstantritts und des Dienstendes zu protokollieren.
Der Auftragnehmer hat gegenüber der Stadt Siegen, Arbeitsgruppe (AG) 5/1-3, ein gebundenes Wachbuch zu führen, indem alle besonderen Vorkommnisse einzutragen sind.
Es muss sichergestellt sein, dass sich das jeweilige Ereignis in Nachhinein auch von Unbeteiligten nachvollziehen lässt.
Der Ort und die Uhrzeit der Feststellung der Vorkommnisse sind zu notieren. Der Name des diensthabenden Mitarbeiters muss lesbar sein.
Beim Personenwechsel ist das Wachbuch dahingehend zu kontrollieren, ob aufgrund von vorherigen Meldungen Veranlassungen zu treffen sind, beispielsweise infolge von Beschädigungen, Gefahrenquellen usw., sofern der vorherige Schichtdienst die erforderlichen Maßnahmen noch nicht treffen konnte.
Die notwendigen bzw. erforderlichen Kontaktdaten werden dem Auftragnehmer nach Auftragserteilung rechtzeitig übermittelt.
- Anforderungen an das eingesetzte Personal In die Obdachlosenunterkunft werden nur obdachlose Personen eingelassen. Dieser Personenkreis ist oft mit verschiedenen komplexen Problemen behaftet (z. B. Alkohol- und/oder Drogenkonsum).
Daher hat der Auftragnehmer geeignetes Personal einzusetzen, welches über die erforderlichen Sozialkompetenzen (z. B. Empathie) verfügt.
Bei dem eingesetzten Personal wird besonderer Wert auf ein freundliches, aber bestimmtes und einfühlsames Verhalten sowie eine möglichst gewaltfreie Kommunikation gelegt. Des Weiteren wird eine angemessene Kommunikationsfähigkeit verlangt. Dies bedeutet, dass das eingesetzte Personal die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen muss.
Es gilt stets eine angemessene persönliche Distanz zu den Bewohnern der Unterkunft zu wahren. Die Anbahnung freundschaftlicher Beziehungen ist zu unterlassen.
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- Einsatzzeiten und Personalstärke Die grundsätzlichen Einsatzzeiten sind kalendertäglich (Montag bis Sonntag), jeweils 24 Stunden. Die beschriebenen Sicherheitsdienstleistungen sind während des jeweiligen Schichtdienstes in der Obdachlosenunterkunft wie folgt zu erbringen:
00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (24 Stunden) = 2 Sicherheitskräfte wovon mindestens eine Person weiblich sein muss.
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Einweisung Vor dem erstmaligen Arbeitsantritt erfolgt eine umfassende persönliche Einweisung vor Ort in der Obdachlosenunterkunft durch Mitarbeitende der Arbeitsgruppe 5/1-3.
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Erscheinungsbild des eingesetzten Sicherheitspersonals Der Auftragnehmer hat das mit den Sicherheitsdienstleistungen beauftragte Personal mit einem Lichtbildausweis seines Unternehmens auszustatten. Der Ausweis ist gut sichtbar an der einheitlichen Arbeitskleidung zu befestigen. Die entstehenden Kosten sind vom Auftragnehmer zu tragen.
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass sich das eingesetzte Personal stets höflich und zuvorkommend verhält.
Auf Verlangen ist den Beschäftigten der AG 5/1-3 oder einem anderen legitimierten Personal der Stadt Siegen zusätzlich ein ldentitätsnachweis (z. B. Personalausweis) vorzuzeigen.
- Anforderungen an den Auftragnehmer 7.1 Besitz einer Bewachungserlaubnis Der Auftragnehmer hat einen Einsatzleiter (und Vertretung) mit dessen Telefonnummer zu benennen und eine ständige telefonische Erreichbarkeit der Einsatzleitung während der Einsatzzeiten sicherzustellen.
Die namentliche Benennung hat gegenüber der Auftraggeberin nach der Auftragserteilung und vor Leistungsbeginn schriftlich per E-Mail zu erfolgen.
7.2 Anforderungen an das Sicherheitspersonal Für die Bewachungstätigkeit darf nur Sicherheitspersonal eingesetzt werden, dass die Voraussetzungen nach der Bewachungsverordnung für den Einsatz als Wachperson erfüllt (§ 9 Bewachungsverordnung) und die Sachkundeprüfung nach den Vorschriften der Bewachungsverordnung abgelegt hat.
Alle eingesetzten Personen müssen über einen aktuellen Nachweis über die Teilnahme an einem Erste- Hilfe-Lehrgang verfügen.
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7.3 Verpflichtungen Das Sicherheitspersonal muss jederzeit für eine demokratische Grundordnung und Werte eintreten. Jegliches extremistisches, rassistisches, gewaltverherrlichendes oder bestimmte Bevölkerungsteile diskriminierendes Verhalten bzw. Äußerungen sind zu unterlassen.
Aufgrund der besonderen Anforderungen an das Sicherheitspersonal behält sich die Stadt Siegen das Recht auf unangekündigte Überprüfungen dieser Mitarbeiter vor.
Sollten vor Ort Personen angetroffen werden die nicht vorab explizit als Mitarbeiter des Auftragnehmers benannt und überprüft wurden, werden diese vom zu überwachenden Objekt bzw. dem dazugehörigen Gelände verwiesen.
Für die Einhaltung der Bestimmungen zur Unfallverhütung sowie der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bei der Durchführung der Arbeiten ist ausschließlich der Auftragnehmer verantwortlich. Dies gilt auch für die Vorschriften zur Verhütung von Bränden und evtl. geltende feuerpolizeiliche Vorschriften.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Gegenstände, die sein Personal während der vertraglich geschuldeten Sicherheitsdienstleistung in dem Anwesen findet, unverzüglich der Auftraggeberin ausgehändigt werden.
Während der Leistungserbringung sind alle vom Auftragnehmer im Gebäude neu festgestellten Schäden nach Beginn der Auftragsausführung oder sonstige Auffälligkeiten unverzüglich der AG 5/1-3 zu melden.
Zudem ist die AG 5/1-3 bei allen relevanten Vorkommnissen (z. B. Verstoß gegen die Hausordnung) unverzüglich zu informieren.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von seinen Mitarbeitern keine betriebsfremden Personen in das zu betreuende Objekt mitgebracht werden bzw. nicht zugelassenen Personen der Zutritt verwehrt wird.
Im Objekt der Auftraggeberin, Notunterkunft „Containeranlage am Leimbachstadion", Leimbachstraße 245, 57074 Siegen besteht für das Sicherheitsdienstpersonal absolutes Alkohol-, Drogen- und Rauchverbot.
- Kontrollen und Leistungsmangel Die Auftraggeberin behält sich das Recht von unangekündigten Kontrollen vor, bei denen sowohl die Vollständigkeit der Ausrüstung und die Durchführung der Leistungserbringung geprüft, als auch die Einsicht in die Anwesenheitsdokumentation oder das Wachbuch vorgenommen werden kann.
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Bei Feststellung diesbezüglicher gravierender Mängel ist die Auftraggeberin berechtigt, nach dreimaliger schriftlicher Abmahnung den Vertrag zu kündigen einen anderen Sicherheitsdienst zu beauftragen und dem Auftragnehmer die daraus entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
Die Auftraggeberin kann vom Auftragnehmer darüber hinaus verlangen, die betreffende Person nicht weiter mit der Leistungserbringung in dem Objekt zu betrauen. In diesem Fall hat unverzüglich der Auftragnehmer Ersatz zur Verfügung zu stellen - vorübergehend in Form der bekannten Vertretung.
- Schlüsselgewalt Der Auftragnehmer erhält für die auszuführende Leistung die erforderlichen Schlüssel, deren Übergabe in einem Protokoll schriftlich festgehalten wird. Der Auftragnehmer und seine eingesetzten Mitarbeiter tragen die Verantwortung für die einwandfreie Verwaltung und sichere Aufbewahrung der anvertrauten Schlüssel. Eine Weitergabe an dritte unbefugte Personen ist nicht zulässig.
Bei Verlust oder Missbrauch ist der Auftragnehmer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden in vollem Umfang ersatzpflichtig.
Der Verlust des Generalschlüssels ist dem Auftraggeber umgehend schriftlich anzuzeigen bzw. zu melden. Die Anfertigung und Verwendung von Nachschlüsseln ist verboten.
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Ausrüstung und Gerätschaften Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten für die Tätigkeiten der Mitarbeiter (m/w/d) folgende Ausrüstung und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen. einheitliche Uniformen Mobiltelefon (zur jederzeitigen Erreichbarkeit) Stabtaschenlampe
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Preisanpassung und Zahlung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) einzuhalten und den Mitarbeitenden (m/w/d) den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung geltenden und verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn des Wach- und Sicherheitsgewerbes zu zahlen. Zuschläge für Sonn- und Feiertage sowie Nachtzeiten sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus dem AEntG. nicht nach, behält sich die Auftraggeberin weitere Schritte bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses vor.
Abgerechnet wird nach der tatsächlich geleisteten Stundenzahl.
Die Daten mit den (zeitlich) erbrachten Leistungen werden der Auftraggeberin zu Beginn des Folgemonats übermittelt.
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Monatliche Abrechnungen erfolgen nur mit namentlicher Nennung des eingesetzten Personals und dessen jeweiligen beigefügten Arbeitszeitnachweis. Die Preise verstehen sich inklusive aller Nebenkosten wie z. B. An- und Abfahrten, ggf. höhere Vergütungsansprüche langjähriger Mitarbeiter, aller lohngebundener Kosten und Allgemeinkosten. Der Auftragnehmer hat die Vorschriften über Arbeitsgenehmigungen für ausländische Arbeitnehmer/-Innen sowie sämtliche allgemeingültige versicherungs-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen einzuhalten.
Der Auftragnehmer darf bei der vereinbarten Leistung keine Personen einsetzen: für die er keine Sozialabgaben abführt für die, soweit es sich um ausländische Arbeitnehmer/-innen handelt, keine Arbeitserlaubnis vorliegt.
Es besteht keine Möglichkeit der Preisanpassung. Mögliche Kostensteigerungen müssen durch eine entsprechende Einpreisung innerhalb der Kalkulation zum Angebot erfolgen.
- Vertragsdauer und Kündigung Das Vertragsverhältnis beginnt am 02.12.2026, 12 Uhr und endet am 01.12.2027, 12 Uhr.
Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag innerhalb des Vertragszeitraumes schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsende zu kündigen.
Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Verstoß des Auftragnehmers gegen gesetzliche, vertragliche oder Datenschutzbestimmungen ein Verstoß des Auftragnehmers gegen gesetzliche Bestimmungen oder andere zwingend einzuhaltende Normen, wie insbesondere für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, bei dreimaligem Verstoß gegen die Anforderungen an das Personal und den Auftragnehmer, sowie Verfehlungen bei den beschriebenen Aufgaben kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers eine andere Sicherheitsdienstfirma beauftragen, die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder dessen Ablehnung mangels Masse.
- Geheimhaltung, Sicherheit, Datenschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des Sozialdatenschutzes einzuhalten.
Sofern dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin Daten, insbesondere personenbezogene Daten, zur Verfügung gestellt werden oder dem Auftragnehmer in sonstiger Weise bekannt werden, darf dieser diese Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nutzen. Jede andere Verwendung oder Weitergabe dieser Daten ist unzulässig.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der
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jeweils anderen Vertragspartei die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, vertraulich zu behandeln.
Die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter sicherzustellen.
Für den Umgang mit personenbezogenen Daten oder Sozialdaten darf der Auftragnehmer nur solche Mitarbeiter/-innen (m/w/d) einsetzen, die er zuvor gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes unterrichtet und schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet hat.
Es ist dem Auftragnehmer und dem von ihm eingesetzten Personal untersagt, Einblick in Schriftstücke o. ä. zu nehmen.
Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer zu überwachen. Zu diesem Zweck räumt der Auftragnehmer der Auftraggeberin mit Zustandekommen eines verbindlichen Vertragsverhältnisses das Recht ein, Auskünfte einzuholen, während der Überwachungszeiträume der Notwohnanlage das Büro des Sicherheitsdienstes zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie gespeicherte Daten einzusehen.
- Angebotswertung / Wertungskriterien Die Angebotsbewertung erfolgt zu 100 % nach dem Kriterium „Preis".
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