231HB-EU Mindestentgelt-Erklärung Auftragnehmer.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 15:43 (Europe/Berlin)

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231HB-EU (Mindestentgelt-Erklärung Auftragnehmer)

Vergabenummer
Maßnahme
Leistung

Mindestentgelt-Erklärung des Auftragnehmers

A. Pflicht zur Zahlung von Mindestentgelten während der Auftragsausführung

I. Mindestentgelte gemäß Entgelttabelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich, allen von ihm bei der Ausführung dieses Auftrags einge- setzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (einschließlich Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern) für die Dauer ihres Einsatzes die Mindestentgelte zu bezahlen, welche in den für die betreffende Leistung maßgeblichen Entgelttabellen im Formblatt Anlage zu 231HB/232HB (Entgelttabellen) festgelegt sind.

Durchführungshinweise zur Ermittlung der einschlägigen Mindestentgelte:
 Alle eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschließlich
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) sind entsprechend ihrer Qualifikation
mindestens nach derjenigen Lohngruppe zu vergüten, welche der jeweils ausgeübten
Tätigkeit bei der Ausführung dieses Auftrags entspricht. Dies richtet sich nach der jeweils
einschlägigen Entgeltgruppe der ausgeführten Tätigkeit und erfordert eine
Eingruppierung jeder Person für die Zeit ihres Einsatzes.
 Soweit für eine Person aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mehrere Lohngruppen in Be-
tracht kommen, ist für die Eingruppierung der Schwerpunkt der Tätigkeit maßgeblich.
 Die jeweils geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz des Bundes, nach
dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz so-
wie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsge-
setz dürfen bei der Eingruppierung nicht unterschritten werden.
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass im Falle der Feststellung eines Verstoßes
gegen die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz des Bundes,
nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetz durch den Auftragnehmer, durch ein vom Auftragnehmer eingesetz-
tes Nachunternehmen oder dessen Nachunternehmen, die kontrollierende Stelle
(C.II.) zur Anzeige bei dem zuständigen Hauptzollamt verpflichtet ist.

II. Nachweise zu Einzelunternehmen Alle zur Auftragsausführung eingesetzten Personen gelten bis zum Nachweis ihrer selbstän- digen unternehmerischen Tätigkeit (Einzelunternehmen) als Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer.

Stand Dezember 2024 – Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation – vergabeservice@wht.bremen.de

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231HB-EU (Mindestentgelt-Erklärung Auftragnehmer)

B. Pflichten bei der Beauftragung von Nachunternehmen

I. Vereinbarung des Formblattes 232HB-EU mit dem Nachunternehmen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle der Beauftragung eines Nachunternehmens bei der Ausführung dieses Auftrags, vor dessen Einsatz mit dem Nachunternehmen das Formblatt 232HB (Mindestentgelt-Erklärung des Nachunternehmers) nebst dem Formblatt Anlage zu 231HB/232HB (Entgelttabelle) zu vereinbaren und dem Nachunternehmen eine Fassung der Formblätter zur Verfügung zu stellen. Zudem trägt er dafür Sorge, dass wenn das Nach- unternehmen nicht unmittelbar durch den Auftragnehmer, sondern innerhalb einer Nachunter- nehmerkette beauftragt wird, das Formblatt 232HB-EU (Mindestentgelt-Erklärung des Nachunternehmers) nebst dem Formblatt Anlage zu 231HB/232HB (Entgelttabellen) jeweils vereinbart und eine Fassung der Formblätter zur Verfügung gestellt wird.

II. Anzeige jedes eingesetzten Nachunternehmens Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Einsatz eines Nachunternehmens dem Auftragge- ber gegenüber rechtzeitig, das heißt vor Beginn der Ausführung der Nachunternehmerleistung, schriftlich anzuzeigen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn das Nachunternehmen nicht unmit- telbar durch den Auftragnehmer, sondern innerhalb einer Nachunternehmerkette beauftragt worden ist.

III. Erstreckung auf Einzelunternehmen und Verleihunternehmen Die Pflichten bei der Beauftragung von Nachunternehmen (B.I. und B.II.) gelten auch für die Unterbeauftragung eines Einzelunternehmers sowie, im Falle des Einsatzes von Leiharbeit- nehmerinnen und Leiharbeitnehmern, im Verhältnis zu dem Verleihunternehmen.

C. Pflichten bei der Durchführung einer Kontrolle

I. Kontrollen Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Einhaltung seiner Pflichten zur Zahlung von Min- destentgelten und bei der Beauftragung von Nachunternehmen (A. und B.) im Land Bremen überprüft werden kann. Dazu gestattet der Auftragnehmer der kontrollierenden Stelle (C.II.) die Durchführung einer Kontrolle während der Ausführung dieses Auftrags.

II. Kontrollierende Stelle Kontrollen werden im Land Bremen von der vom Senat der Freien Hansestadt Bremen ein- gesetzten Sonderkommission Mindestentgelt (nachfolgend: Sonderkommission1) zentral durchgeführt. Zudem darf auch der jeweilige Auftraggeber solche Kontrollen durchführen.

1 Die operativen Aufgaben der Sonderkommission werden durch die Geschäftsführung und die Geschäftsstelle wahrgenommen. Diese sind bei der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation angesiedelt.

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III. Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu folgenden Mitwirkungshandlungen:

  1. Der Auftragnehmer informiert alle zur Auftragsausführung eingesetzten  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer  Nachunternehmen (einschließlich Einzelunternehmen und Verleihunternehmen)

rechtzeitig, das heißt vor ihrem ersten Einsatz, über die Möglichkeit einer Kontrolle durch die kontrollierende Stelle.

  1. Der Auftragnehmer stellt die Durchführbarkeit einer Kontrolle während der Ausführung die- ses Auftrags im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, zu den ihm über- lassenen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie im Verhältnis zu allen Nach- unternehmen, einschließlich Einzelunternehmen und Verleihunternehmen, sicher und fördert den Ablauf einer solchen Kontrolle in angemessener Weise. Hierfür wird der kontrollierenden Stelle vom Auftragnehmer mindestens eine kundige Ansprechperson bereitgestellt.
Durchführungshinweise zu den Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers:
 Im Rahmen seiner Informationspflicht (C.III.1.) weist der Auftragnehmer ausdrücklich
darauf hin, dass bei einer Kontrolle eine ausführliche Befragung aller vor Ort anwesen-
den Personen durch die kontrollierende Stelle (C.II.) zu folgenden Aspekten stattfindet:
 zum Beschäftigungs- bzw. Auftragsverhältnis
 zur Entlohnung (einschließlich Sonderzahlungen) bzw. zu (Zwischen)Rechnungen
 zur während der Auftragsausführung ausgeübten Tätigkeit
 zur Qualifikation für diese Tätigkeit (Berufsausbildung)
 zur Arbeitszeit (einschließlich Stundenerfassung)
 zu sonstigen Qualifikationen
 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass eine oder mehrere Ansprechpersonen vor Ort zur
Verfügung stehen. Die Ansprechperson muss in der Lage sein, fachliche Fragen zur
Auftragsausführung zu beantworten und etwaige Verständigungsschwierigkeiten zu
beheben. Sollte im Zeitpunkt einer Kontrolle keine Ansprechperson vor Ort sein und/
oder sollte eine Ansprechperson nicht alle Fragen beantworten bzw. Verständigungs-
schwierigkeiten beheben können, sorgt der Auftragnehmer unverzüglich für Abhilfe.
 Im Falle einer Kontrolle gewährleistet der Auftragnehmer, dass durch die kontrollierende
Stelle (C.II.) eine gefahrlose, ungestörte und vertrauliche Befragung aller vor Ort anwe-
senden Personen durchgeführt werden kann.
  1. Zum Nachweis der Einhaltung der Pflicht zur Zahlung von Mindestentgelten (A.I.), zur Nach- weisführung über den Status der befragten Personen (A.II.) sowie zur Klärung von Unterneh- mensbeziehungen bei der Beauftragung von Nachunternehmen (B.) hält der Auftragnehmer aktuelle, vollständige und prüffähige Unterlagen in deutscher Ausfertigung oder Überset- zung bereit und legt diese auf Verlangen der kontrollierenden Stelle unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer gesetzten Frist an deren Sitz zur Einsichtnahme vor. Der Auftragnehmer ge- stattet dabei die Anfertigung von Abschriften und Kopien der vorgelegten Unterlagen.

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Praxishinweise zu prüffähigen Unterlagen:
Prüffähige Unterlagen sind insbesondere:
 Entgeltabrechnungen, Gehaltsmitteilungen, Lohnabrechnungen
 Stundennachweise
 Auszahlungsbescheinigungen (Überweisungsbelege, Barauszahlungsquittungen)
 Arbeitsverträge
 Arbeitnehmerüberlassungsverträge bei Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern
 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des Verleihunternehmens (ausgestellt von der
Bundesagentur für Arbeit)
 Nachunternehmerverträge, einschließlich Auftragsschreiben
 (Zwischen)Rechnungen
 Gewerbeanmeldungen zu Nachunternehmen, einschließlich Einzelunternehmen und
Verleihunternehmen
 Meldeunterlagen (Sozialversicherungsnachweise)
 Freistellungsbescheinigungen gemäß § 48b EStG

D. Sanktionen

I. Vertragsstrafe

  1. Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer

Für jede schuldhafte Verletzung der in den Buchstaben A., B. und C. aufgeführten Pflichten hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 1 Prozent der an den Auftragnehmer zu entrichtenden Netto-Vergütung zu zahlen. Bei der Bemessung der Anzahl der Pflichten des Auftragnehmers (A., B. und C.) werden alle zur Auftragsausfüh- rung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmerinnen und Leihar- beitnehmer sowie jedes Nachunternehmen, einschließlich Einzelunternehmen und Verleihun- ternehmen, getrennt betrachtet. Durch jede einzelne Pflichtverletzung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 1 Prozent der Netto-Vergütung verwirkt.

  1. Pflichtverletzung durch Nachunternehmen (einschließlich Einzelunternehmen und Verleihunternehmen) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch dann eine Vertragsstrafe (D.I.1.) zu zahlen, wenn die Verletzung durch ein Nachunternehmen (einschließlich Einzelunternehmen und Verleih- unternehmen) schuldhaft begangen wird und dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist.

  2. Höchstgrenze

Die Vertragsstrafe (D.I.1.) darf insgesamt eine Höhe von 5 Prozent der Netto-Vergütung nicht überschreiten. Ist die Vertragsstrafe in ihrer Summe unverhältnismäßig hoch, setzt der Auf- traggeber sie auf einen angemessenen Betrag herab.

II. Fristlose Kündigung Der Auftraggeber hat das Recht, dem Auftragnehmer im Falle einer Nichterfüllung seiner Pflichten (A., B. und C.) durch ihn, durch ein Nachunternehmen, einschließlich Einzelunter- nehmen, oder durch ein Verleihunternehmen, fristlos zu kündigen, wenn dadurch dem Auf- traggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

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III. Schadensersatz Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle einer fristlosen Kündigung (D.II.) dem Auftragge- ber den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

IV. Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe

  1. Im Falle einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten (A., B. und C.) kann der Auftragneh- mer für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bre- men ausgeschlossen werden. Zur Vorbereitung des Ausschlusses wird der Auftragnehmer von der kontrollierenden Stelle (C.II.) in ein vom Senat der Freien Hansestadt Bremen einge- richtetes Register eingetragen.

  2. Gleiches gilt im Falle einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus dem Formblatt 232HB (Mindestentgelt-Erklärung des Nachunternehmers) durch ein eingesetztes Nachunternehmen, einschließlich Einzelunternehmen und Verleihunternehmen, wenn dies dem Auftragnehmer zugerechnet werden kann. In diesem Fall kann auch das verantwortliche Nachunternehmen, einschließlich Einzelunternehmen, und das verantwortliche Verleihunternehmen eingetragen werden.

  3. Vor einem Eintrag in das Register (D.IV.1.) wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Selbstreinigung eingeräumt.

V. Gelegenheit zur Stellungnahme Vor der Entscheidung über eine Sanktion (D.I. bis D.IV.) wird dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

E. Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten

I. Bei der Durchführung von Kontrollen (C.) werden von der kontrollierenden Stelle (C.II.) per- sonenbezogene Daten sämtlicher bei der Auftragsausführung angetroffenen Personen verar- beitet. Dabei werden die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit beachtet.

II. Bei der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten werden von der kontrollierenden Stelle (C.II.) die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bremische Ausfüh- rungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) beachtet.

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