09_Weitere Vertragsbedingungen VOB §§ 13-15 NTVergG.pdf

Sektionaltore für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Gielde

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Stand: 24.01.2017

Weitere Vertragsbedingungen zur Umsetzung der gesetzli-

chen Vorgaben der §§ 13 bis 15 NTVergG bei der Vergabe

von Bauaufträgen

  1. Zahlung von Mindestentgelten

Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der Auftragserteilung den Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unternehmen bei der Ausführung der beauftragten Leistung, die inner- halb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu zahlen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 Mi- LoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:

 den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG),  den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),  der auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie  aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allge- meinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG.

Die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung entliehen sind und bei der Ausführung der Leistung eingesetzt werden. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Zahlung von Mindestentgelten auch den Verleihunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu verein- baren, von diesen einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen.

Das Mindestentgelt erfasst nur solche Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen der Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistung regelmäßig zu zahlen sind. Nicht von dem Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Leistungen oder Sonderleistungen, die nicht mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zu- sammenhang stehen. Auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesar- beitsgerichtes wird verwiesen, vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2012 – 4 AZR 139/10; BAG E 109, 244 und Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16.

  1. Verpflichtung von Nachunternehmen

Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die in Ziffer 1 genannten Verpflichtun- gen zur Zahlung von Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten oder von Nachunternehmen eingesetzten Nachunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Verpflichtung von Nachun-

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ternehmen zur Zahlung des Mindestentgeltes nach Ziffer 1 besteht nur für Leis- tungen, die das beauftragte Nachunternehmen innerhalb des Gebietes der Bun- desrepublik Deutschland erbringen wird. Die Verpflichtungserklärungen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 4, 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 NTVergG auch im We- ge der Präqualifikation erbracht werden.

Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die Verpflichtungserklärungen über die Zahlung von Mindestentgelten nach § 4 Abs. 1 NTVergG sowie auf den Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialver- sicherung für den Fall, dass keine Eintragung des Unternehmens im Präqualifika- tions-Verzeichnis besteht.

Die Erklärungen und Nachweise sind vor Einsatz des jeweiligen Nachunterneh- mens einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Mindestentgeltver- pflichtung bezieht sich jeweils auf das beauftragte Nachunternehmen. Soweit kei- ne Mindestentgeltregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NTVergG existiert, ist das Min- destentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG zu zahlen.

Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind in der Regel rechtlich selb- ständige Unternehmen, die von dem beauftragten Auftragnehmer zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung herangezogen werden, die in sich abgeschlosse- ne Teilleistungen erbringen und deren Tätigkeiten nicht nur untergeordnete Hilfs- dienste oder bloße Zulieferungen darstellen. Der Auftragnehmer hat diese rechtli- che Einordnung der von ihm zur Ausführung eingesetzten Dritten in eigener Ver- antwortung zu prüfen. Die Regelung des § 4 Abs. 8 VOB/B bleibt unberührt.

  1. Kontrollrechte

3.1. Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers

Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur jederzei- tigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer und die zur Auftragsausführung ein- geschalteten Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen.

3.2. Kontrollrechte des Auftraggebers und Vertragspflichten des Auftragneh- mers im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungser- bringung jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Zahlungspflicht des Mindestentgelts i.S. § 4 Abs. 1 NTVergG offen- zulegen und Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung dieser Zah- lungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftig- ten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereitzuhalten und dem Auftrag- geber jederzeit auf dessen Anforderung auszuhändigen.

Um die Einhaltung der in Ziffer 1 und 2 genannten Vertragspflichten zu überprüfen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Baustellen, Leistungsorte und/oder

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Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte zu befragen, Einsicht in Unter- lagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Unterlagen sind nach Auftragsertei- lung vollständig und prüffähig bereit zu halten.

Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gel- ten auch nach vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Auftragnehmer in entsprechender Anwendung des § 147 Abgaben- ordnung für zehn (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Auftrag-nehmers vollständig und vertragsgerecht er- bracht wurde.

Nach vollständiger Leistungserbringung wird der Auftraggeber eine an- gemessene Frist zur Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen set- zen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch den Auftraggeber nicht von der Einwilligung der Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und Offen- legung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung zur Er- fassung und Offenlegung der personenbezogenen Daten erteilen.

Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachun- ternehmen und Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf die Einhaltung der Vertragspflichten gem. Ziffer 1 und 2 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.

Die in Ziffer 2 genannte Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachun- ternehmen gilt nicht, sofern und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Zahlung des entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

  1. Sanktionen/Vertragsstrafe/Kündigungsrecht

Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragneh- mers und der von ihm oder durch seine Nach- oder Verleihunternehmen beauf- tragten Nach- oder Verleihunternehmen gegen die vorstehend erfassten Ver- tragspflichten gem. Ziffer 1, 2 und Ziffer 3.2 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes netto - basierend auf dem Auftrags- wert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei mehreren Verstößen gegen die Vertrags-

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pflichten auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der Vertrags- strafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten.

Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsrege- lungen der Ziffern 1, 2 und 3.2, die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.

Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleihunternehmen begangen wird, wenn und soweit dieser Verstoß als schuld- hafter Verstoß des Auftragnehmers gegen eigene Nebenpflichten einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die Einhaltung der Mindestentlohnungspflichten durch die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher auch für den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Den Ver- tragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Verwir- kung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.

Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die Parteien für den Fall der schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der in Ziffer 1, 2 und 3.2 geregelten Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder durch einen von die- sem oder einem Nach- oder Verleihunternehmen eingesetzten Nach- oder Ver- leihunternehmen das Recht des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung aus wich- tigem Grund. § 8 VOB/B und etwaige andere vertragliche Kündigungsrechte blei- ben unberührt.

Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen über die drohenden Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die in Ziffer 1, 2 und/oder 3.2 vereinbarten Verpflichtungen.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber die für die Verfolgung und Ahn-dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- oder Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindestentgeltregelungen informieren.

  1. Rechtliche Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit

Bei den vorstehenden Regelungen handelt es sich um ergänzende Regelungen zur VOB/B, d. h. um solche Regelungen, die die VOB/B-Regelungen nicht abändern, sondern diese ergänzen, soweit die VOB/B Regelungsspielräume belässt.

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirk- samkeit ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsre- gelungen insgesamt. § 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.

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