Datenschutzhinweise_05_2023.pdf

Schwer entflammbare Funktionsunterwäsche für Sommer und Winter

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 08:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Datenschutzhinweise

  • Stand 05.2023 -

Die Vergabestelle nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst und bewahrt grundsätzlich Verschwiegenheit über die bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen Angelegenheiten.

Bei der Durchführung von Vergabeverfahren verarbeitet die Vergabestelle Daten von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern. Mit diesen Datenschutzhinweisen möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen des Auftraggebers: Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt, August-Bebel-Damm 19, 39126 Magdeburg

  2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers: datenschutz.pi-zd@polizei.sachsen-anhalt.de

  3. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten: Durchführung eines Vergabeverfahrens, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und §§ 97ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  4. Empfänger von personenbezogenen Daten: Die Vergabestelle ist die zentrale Stelle, bei der alle Angebote und Teilnahmeanträge europaweiter Ausschreibungen eingehen. Diese Angebote und Teilnahmeanträge enthalten regelmäßig personenbezogene Daten, wie z.B. Referenzen, berufliche Qualifikationen des vom Bieter bzw. Bewerber zur Leistungserbringung vorgeschlagenen Personals etc., die zur Auswertung und Begründung der Auswahl- und Zuschlagsentscheidungen benötigt werden. Diese Auswertung erfolgt in den Fachbereichen, die Bedarfsträger sind. Der Kreis der Personen, die Einblick in diese Unterlagen erhalten, ist auf den Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt, die zur Auswertung der Unterlagen zwingend erforderlich sind.

Die Vergabestelle ist nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz, § 21 Abs. 4 Arbeitnehmer- Entsendegesetz, § 21 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 EUR ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz anzufordern.

Seite 1 von 3

[Seite 2]

Nach § 134 Abs. 1 GWB bzw. § 19 Abs. 1 TVergG LSA (Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt) informiert die Vergabestelle die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform.

Nach § 62 Abs. 1 S. 1 VgV (Vergabeverordnung) teilt die Vergabestelle jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit.

Nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 VgV bzw. § 46 UVgO unterrichtet die Vergabestelle auf Verlangen des Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrages in Textform jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.

Nach § 39 Abs. 1 VgV übermittelt die Vergabestelle bei europaweiten Vergabeverfahren spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Hier werden auch Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht.

Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens hat die Vergabestelle nach § 163 Abs. 2 S. 4 GWB bzw. § 19 TVergG LSA die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren werden personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben. 5. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushalts- und vergaberechtlichen Aufbewahrungsfristen; die Vergabestelle speichert die eingegangenen Teilnahmeanträge und Angebote nicht länger als 10 Jahre.

Seite 2 von 3

[Seite 3]

  1. Rechte der betroffenen Personen: Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u.a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (siehe oben Dauer der Speicherung).

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlangen.

Es besteht ein Recht, aus Gründen, die sich aus der betreffenden Situation des Bewerbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde: Zuständige Datenschutzbehörde ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg, Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. c der DSGVO nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§§ 97ff GWB, §§ 5, 8 VgV).

Für die Einhaltung des Datenschutzes im Betrieb des Bieters zeichnet der Bieter allein verantwortlich. Dies betrifft die Beachtung der Vorgaben der DSGVO insbesondere die Weiterleitung aller erforderlichen Informationen über die Datenverarbeitung an seine Mitarbeiter sowie die Einholung aller ggf. erforderlichen Einwilligungen.

Seite 3 von 3

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung