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FS 713 (Besondere Vertragsbedingungen - VOB)
Vergabenummer SF2026/119 Baumaßnahme Neubau Sporthalle Oberschule Falkensee
Leistung Los 22 Schwachstrom
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am spätestens _____ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der _____ KW _____, spätestens am letzten Werktag dieser KW. X innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 18.12.2026 zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) X 18 Monate nach Auftragserteilung innerhalb von _____ Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungs- beginn. in der _____ KW _____, spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: X vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung X folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen
Beginn der Ausführungen: 22.02.2027 Fertigstellung Rohinstallationen: 14.05.2027 Fertigstellung Feininstallationen: 24.03.2028 Fertigstellung Inbetriebnahmen (SV-Prüfung): 29.05.2028 Fertigstellungen im Gebäude: 30.06.2028 Fertigstellungen in Außenanlagen: 07.07.2028
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfris- ten oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zah- len: ____________ € (ohne Umsatzsteuer) X 0,2 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Ver- tragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auf- tragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Sollte die Abrechnungssumme geringer als die Auf- tragssumme sein, gilt diese als Bezugsgröße für die Berechnung der Vertragsstrafe. Bei der Über- schreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1
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genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollen- dung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schluss- zahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf __ Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. X Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. X Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auf- traggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlags- „Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürg- zahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz schaft“ 3 VOB/B das Formblatt
7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit de- nen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemein- same technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: “oder gleichwertig”, immer gleichwertige Technische Spezifika- tionen in Bezug genommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 frei
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
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Die Parteien vereinbaren, dass die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Auftrag- geber vor Leistungsbeginn hinterlegt wird, wenn der Auftraggeber diese nicht bereits im Vergabe- verfahren verlangt hat.
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Für die Ermittlung eines neuen Preises nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6 VOB/B vereinbaren die Parteien, dass die Preise anhand der Ansätze aus der Urkalkulation gebildet werden.
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Für die Bereitstellung von Baustrom, Bauwasser, Bauwesenversicherung,
Werden insgesamt 1,00 % der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge abgezogen. Die Abzüge gliedern sich wie folgt: 0,30 % Bauwesenversicherung 0,20 % Sicherheitsdienst 0,40 % Baustrom 0,10 % Bauwasser
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