Tariftreuepflichtiges Entgelt
Öffentliche Auftragsvergabe
Tarifbroschüre Gebäudereinigung
Entgeltbeträge gültig vom: 01. Januar 2026
Entgeltbeträge gültig bis mindestens: 31. Dezember 2026
Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden (AVE):
• Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland • Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)
Tarifbroschüre zuletzt aktualisiert am: 25. März 2025
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Gebäudereinigung
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Inhaltsverzeichnis
1 Tarifverträge 4 2 Geltungsbereich 4 Räumlich 4 Fachlich 5 Persönlich 6 3 Entgeltmodalitäten im Überblick 7 4 Entgelttabellen 8 Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 8 Entgeltgruppen der geringfügig Beschäftigten der Lohngruppe 1 10 Leistungslohn (Akkordlohn) 10 Entgeltgruppen der technischen Angestellten 11 Entgeltgruppen der kaufmännischen Angestellten 13 5 Zuschläge 16 Mehrarbeit (Überstunden) – der gewerblichen Beschäftigten 16 Mehrarbeit (Überstunden) – der Angestellten 16 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit – der gewerblichen Beschäftigten 17 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit – der Angestellten 18 Erschwerniszuschläge – Schutzausrüstung und besondere Räume 19 Belastungszuschlag – der gewerblichen Beschäftigten 21 6 Zulagen 21 7 Sonderzahlungen 22 Anteiliges 13. Monatsentgelt für Angestellte 22 8 Anhang 23 Erläuterungen zum Entgelt 23 Erläuterungen zur Eingruppierung – der gewerblichen Beschäftigten 23 Erläuterungen zur Eingruppierung – der geringfügig Beschäftigte 24 Erläuterungen zur Eingruppierung – der Angestellten 24 Erläuterungen zur Arbeitszeit 25
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Gebäudereinigung
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Vorwort
Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.
Personenkreis
Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.
Günstigkeitsprinzip
Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,
• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,
• sich tariftreu zu verhalten und
• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.
Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.
Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.
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1 Tarifverträge
Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:
Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
• Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Oktober 2019 (AVE, allgemeingültig ab 01.01.2020)
• Lohntarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 15. November 2024
• Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 15. November 2024 (AVE, 10. RVO beantragt)
• Tarifvertrag zur Freistellung an Heiligabend oder Silvester für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 04. November 2020
Technische und kaufmännische Angestellte
• Rahmentarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten im Gebäudereiniger–Handwerk in Berlin vom 14. April 1989, mit Änderungen vom 31. Oktober 1996
• Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten im Gebäudereiniger – Handwerk Berlin vom 12. November 2002, gültig ab 01. Mai 2002
2 Geltungsbereich
Räumlich
Die tariflichen Regelungen für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Davon abweichend gelten der Rahmentarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten und der Gehaltstarifvertrag nur für das Gebiet des Landes Berlin.
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Fachlich
Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Tarifverträge gelten für alle Betriebe, die folgende der der Gebäudereinigung zuzurechnende Tätigkeiten ausüben:
(1) Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art;
(2) Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art und Verglasungen;
(3) Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen;
(4) Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Verkehrsanlagen, -einrichtungen und Beleuchtungsanlagen;
(5) Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, soweit diese Tätigkeiten nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune beziehungsweise dem Stadtstaat übertragen sind;
(6) Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen;
(7) Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diese Tarifverträge. Betriebe im Sinne dieser Tarifverträge sind auch selbstständige Betriebsabteilungen.
Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines nicht von den Ziffern 1 bis 7 erfassten Betriebes die außerhalb ihres Betriebes die dort genannten Tätigkeiten ausführt.
Technische und kaufmännische Angestellte
Die Tarifverträge gelten für alle Betriebe, die Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Gebäudereiniger-Handwerks ausüben:
(1) Reinigung und Nachbehandlung von Außenflächen an Gebäuden, Bauwerken und Denkmälern;
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(2) Reinigung, Oberflächenbehandlung und Pflege von Boden-, Decken und Wandflächen, Verglasungen, Beleuchtungskörpern, haustechnischen, sanitären und klimatechnischen Anlagen sowie von Gegenständen der Raumausstattung;
(3) Reinigung und Nachbehandlung von Licht- und Wetterschutzanlagen;
(4) Reinigung von Sportstätten, Ausstellungsflächen, Verkehrsanlagen, Außenbeleuchtungen, Verkehrsmitteln, Verkehrsschildern;
(5) antimikrobielle sowie antistatische Ausrüstung von Gegenständen der Raumausstattung;
(6) Ausführung von Arbeiten der Raumhygiene und Flächenbehandlung mit keimtötenden Mitteln;
(7) Ausführung von Vakuum-Entstaubungen;
(8) Ausführung von Schnee- und Eisbeseitigung;
(9) Reinigung von Gartenanlagen.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter die tarifvertraglichen Regelungen.
Persönlich
Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Erfasst werden gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeiterinnen und Arbeiter), die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
Technische und kaufmännische Angestellte
Erfasst werden alle technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Meisterinnen und Meister, die nach Art ihrer Tätigkeit zu den Angestellten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), gültig ab 1. Januar 1992, gehören.
Ausgenommen sind die unter § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz fallenden Angestellten.
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Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
3 Entgeltmodalitäten im Überblick
| Grundentgelt | Betrag ab dem 01. Januar 2026 | Detailansicht | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stundenentgelt (gewerblich Beschäftigte) | 15,00 € bis 21,64 € ab 01.01.2026 | Seite 7 | ||||||
| Branchenmindestlohn (gewerblich) | 15,00 € Lohngruppe 1 und 18,40 € Gruppe 6 | Seite 7 und 8 | ||||||
| Monatsentgelt (geringfügig Beschäftigte) | 65,25€ bis 522,00 € ab 01.01.2026 | Seite 9 | ||||||
| Monatsentgelt (technische Angestellte) | 1.338,00 € bis 2.946,00 € ab 01.01.2003 | Seite 10 | ||||||
| Monatsentgelt (kaufmännische Angestellte) | 1.338,00 € bis 2.810,00 € ab 01.01.2003 | Seite 12 | ||||||
| Zuschläge | Zuschlagshöhe | Detailansicht | ||||||
| Mehrarbeit (gewerblich Beschäftigte) | Zeitausgleich an anderen Werktagen | Seite 15 | ||||||
| Mehrarbeit (Angestellte) | 25 % vom Stundenentgelt | Seite 15 | ||||||
| Nachtarbeit (gewerblich Beschäftigte) | 30 % vom Stundenentgelt | Seite 16 | ||||||
| Nachtarbeit (Angestellte) | 50 % oder 100 % vom Stundenentgelt | Seite 17 | ||||||
| Sonn- und Feiertagsarbeit (gewerblich) | 80 %, 150 % oder 200 % vom Stundenentgelt | Seite 16 | ||||||
| Sonn- und Feiertagsarbeit (Angestellte) | 100 %, 150 % oder 200 % vom Stundenentgelt | Seite 17 | ||||||
| Erschwernis (Schutzausrüstung) | 5 % bis 40 % vom Stundenentgelt | Seite 18 | ||||||
| Erschwernis (besondere Einrichtungen) | 0,50 € bis 3,00 € je Stunde | Seite 18 | ||||||
| Belastungszuschlag | 25 % vom Stundenentgelt | Seite 20 | ||||||
| Zulagen | Zulagenhöhe | Detailansicht | ||||||
| Keine tariftreurelevanten Regelungen | Keine tariftreurelevanten Regelungen | Seite 20 | ||||||
| Sonderzahlungen | Zahlungshöhe | Detailansicht | ||||||
| 13. Monatsentgelt für Angestellte | 45-faches bis 60-faches der Stundenvergütung | Seite 21 | ||||||
| Arbeitszeit | Wochenstunden | Detailansicht | ||||||
| Regelmäßige Arbeitszeit | 39 Stunden | Seite 24 |
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4 Entgelttabellen
Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Tätigkeitsbeispiele | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | (Bruttoangabe) | ||||||
| 1 | Tätigkeit: Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten | Tätigkeitsbeispiele: • Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); • Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; • Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich Durchführung des Winterdienstes; • Innenglasreinigung - soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird - wie zum Beispiel bei Glasreinigung von Mobiliar,- Vitrinen- und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren) | Ab 01.01.2026 Stundenlohn 15,00 € zugleich bundeseinheitlicher Mindestlohn der Lohngruppe 1 | ||||
| 2 | Tätigkeit: Qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten | Tätigkeitsbeispiele: Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in Operationen, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-Räumen sowie (TBC) Tuberkulose-Krankenstationen und Isotopenlabors | Ab 01.01.2026 Stundenlohn 15,46 € | ||||
| 3 | Tätigkeit: Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte) | Tätigkeitsbeispiele: Keine Tarifregelung vorgesehen | Ab 01.01.2026 Stundenlohn 15,95 € |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Tätigkeitsbeispiele | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | (Bruttoangabe) | ||||||
| 4 | Tätigkeit: Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende in der Innen- und Unterhaltsreinigung | Tätigkeitsbeispiele: Keine Tarifregelung vorgesehen | Ab 01.01.2026 Stundenlohn 16,66 € | ||||
| 5 | Seit 2011 entfallen | entfallen | entfallen | ||||
| 6 | Tätigkeit: Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1. November 2019, neu eingestellt werden | Tätigkeitsbeispiele: • Insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1); • Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); • Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (zum Beispiel Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen | Ab 01.01.2026 Stundenlohn 18,40 € zugleich bundeseinheitlicher Mindestlohn der Lohngruppe 6 | ||||
| 7 | Tätigkeit: Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden | Tätigkeitsbeispiele: Keine Tarifregelung vorgesehen | Ab 01.01.2026 Stundenlohn 19,39 € | ||||
| 8 | Tätigkeit: Gesellinnen und Gesellen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist | Tätigkeitsbeispiele: Keine Tarifregelung vorgesehen | Ab 01.01.2026 Stundenlohn 20,42 € | ||||
| 9 | Tätigkeit: Fachvorarbeitende in der Glas- und Außenreinigung | Tätigkeitsbeispiele: Keine Tarifregelung vorgesehen | ab 01.01.2026 Stundenlohn 21,64 € |
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Entgeltgruppen der geringfügig Beschäftigten der Lohngruppe 1
| Wöchentliche | Monatslohn | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Arbeitszeit in Stunden | ab 1. Januar 2026 | ||||
| 1 | 65,25 € | ||||
| 2 | 130,50 € | ||||
| 3 | 195,75 € | ||||
| 4 | 261,00 € | ||||
| 5 | 326,25 € | ||||
| 6 | 391,50 € | ||||
| 7 | 456,75 € | ||||
| 8 | 522,00 € |
Leistungslohn (Akkordlohn)
Der tarifliche Stundenlohn darf auch bei Arbeit im Akkord, gleichbedeutend mit Arbeit im Leistungslohn, nicht unterschritten werden. Tarifregelung: Bei Arbeiten im Leistungslohn ist auf Grundlage der individuellen Arbeitszeit eines Monats der tarifliche Lohn garantiert.
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Entgeltgruppen der technischen Angestellten
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Weitere Anforderungen an die Tätigkeiten | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| T 1 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend einfache technische Tätigkeiten ausüben | Berufsausbildung: • Abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk oder • Abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf oder • Ausreichende praktische Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in Teilbereichen des Gebäudereiniger-Handwerks, in denen der Einsatz erfolgen soll, denen einer Berufsausbildung im Gebäudereiniger- Handwerk gleichgesetzt werden können oder gleich zu bewertender Ausbildungsstand Tätigkeitsbeispiele: • Einrichten und Beaufsichtigen einer Arbeitsstelle, auch mit einem oder mehreren Vorarbeiterinnen und Vorarbeitern • Materialdisposition, Überwachen und Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften • Anleitung und Beaufsichtigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter • Überprüfen der Arbeitszeit | Ab 01.01.2003 Monatsentgelt Nach Berufsjahren im 1. Jahr 1.338,00 € im 2. bis 3. Jahr 1.472,00 € im 4. Jahr 1.604,00 € nach dem 4. Jahr 1.740,00 € | ||||||
| T 2 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die einen größeren technischen Arbeitsbereich zu überwachen haben | Berufsausbildung: • Abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk und zweijährige entsprechende Tätigkeit oder • Abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und mehrjährige Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk in Arbeitsbereichen, die der Beschäftigungsgruppe T 1 entsprechen, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten denen eines Gebäudereinigers mit zweijähriger Berufserfahrung gleichgesetzt werden können Tätigkeitsbeispiele: • Leitung mehrerer Arbeitsgruppen, die vorwiegend einfache technische Tätigkeiten ausüben | Ab 01.01.2003 Monatsentgelt Nach Berufsjahren im 3. bis 4. Jahr 1.940,00 € im 5. bis 6. Jahr 2.108,00 € im 7. bis 8. Jahr 2.141,00 € im 9. bis 10. Jahr 2.275,00 € nach dem 10. Jahr 2.409,00 € |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Weitere Anforderungen an die Tätigkeiten | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| • Aufstellen von Arbeits- und Revierplänen • Erstellung von Aufmaßen für Kostenvoranschläge und Abrechnungen • Kundenberatung einfacher Art • Materialdisposition, Überwachung und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften • Überprüfen der Arbeitszeit • Zusammenarbeit mit dem Lohnbüro (Arbeitsstellenkontrolleurin und Arbeitsstellenkontrolleur, Objektgruppenleiterin und Obergruppenleiter) | |||||||||
| T 3 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die größere technische Arbeitsbereiche selbstständig zu verwalten haben | Berufsausbildung: • Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk • oder abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk und fünfjährige entsprechende Tätigkeit • oder abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und mehrjährige Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk in Arbeitsbereichen, die den Entgeltgruppen T 1 und T 2 entsprechen, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Gebäudereinigers mit fünfjähriger Berufserfahrung gleichgesetzt werden können Tätigkeitsbeispiele: • Leitung mehrerer Arbeitsgruppen, die einen größeren technischen Arbeitsbereich zu überwachen haben • Einweisung der unterstellten technischen Angestellten in Arbeitsmethoden und -techniken • Kontrolle der Material- und Geräteverwendung • Berechnung von Kostenvoranschlägen • Kalkulationsüberwachung • Anleitungsbefugnis für Auszubildende bei Gebäudereinigermeisterinnen und Gebäudereinigermeistern | Ab 01.01.2003 Monatsentgelt Nach Berufsjahren im 4. bis 5. Jahr 2.543,00 € im 6. bis 7. Jahr 2.676,00 € im 8. bis 9. Jahr 2.810,00 € nach dem 9. Jahr 2.946,00 € |
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Entgeltgruppen der kaufmännischen Angestellten
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Weitere Anforderungen an die Tätigkeiten | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| K 1 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend einfache und schematische Tätigkeiten ausüben | Berufsausbildung: Keine Tarifregelung vorgesehen Tätigkeitsbeispiele: • Abfertigung der Geschäftspost • Sortieren und Abheften von Schriftgut nach einfachen Ordnungsmerkmalen • Bedienen einfacher Fernsprechanlagen • Ausführung einfacher Schreib- und Rechenarbeiten mit maschinellen Hilfsmitteln sowie Adremaarbeiten • das Prägen von Druck- und Adressenplatten • Vervielfältigungsarbeiten | Ab 01.01.2003 Monatsentgelt Nach Berufsjahren im 1. Jahr 1.338,00 € im 2. Jahr 1.472,00 € im 3. Jahr 1.604,00 € | ||||||
| K 2 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend einfache kaufmännische Tätigkeiten ausüben | Berufsausbildung: Zweijährige Berufsausbildung als Bürogehilfin und Bürogehilfe oder mindestens zweijähriger Besuch einer staatlich anerkannten Handelsschule Tätigkeitsbeispiele: • Mitarbeit bei der Führung von Sach- und Kontokorrentkonten, bei der Lohnabrechnung und im Rechnungswesen • Tätigkeit in der Registratur, Lagerverwaltung und Führung der Lagerkartei • Bedienen von größeren Fernsprechvermittlungsanlagen • Erledigung von Routine-Schreibarbeiten (Rechnungs- und Angebotsreinschriften) • Aufnehmen und Übertragen von einfachen Stenogrammen, Reinschriften nach Banddiktat • Führen kleinerer Tageskassen | Ab 01.01.2003 Monatsentgelt Nach Berufsjahren im 1. Jahr 1.472,00 € im 2. bis 3. Jahr 1.604,00 € im 4. bis 5. Jahr 1.740,00 € danach 1.876,00 € | ||||||
| K 3 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die unter Anleitung schwierige kaufmännische Arbeiten erledigen | Berufsausbildung: • Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder zweijähriger oder dreijähriger Besuch einer Handelsschule mit erfolgreichem Abschluss und mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit • oder dreijährige kaufmännische Tätigkeit, wenn in Teilgebieten Qualifikationen und Fähigkeiten erworben wurden, die einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung entsprechen | Ab 01.01.2003 Monatsentgelt Nach Berufsjahren im 1. Jahr bei 3 Berufsjahren 1.876,00 € |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Weitere Anforderungen an die Tätigkeiten | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| Tätigkeitsbeispiele: • Aufnehmen von Diktaten mit schwierigen Texten und form- und stilgerechtes schriftliches Wiedergeben auch von nur stichwortartig umrissenem Diktat • verantwortliches Führen größerer Karteien • Kontieren von Buchungsbelegen • Buchhaltungsarbeiten (soweit nicht unter K 4) • Bedienen von Buchungsmaschinen oder – automaten sowie elektronische Datenverarbeitung (EDV) • Einfache Lohn- oder Gehaltsabrechnungs- arbeiten, Erledigen der Formalitäten bei Einstellungen und Entlassungen sowie Verwalten von Arbeitspapieren • kaufmännische Alleinkraft in Kleinbetrieben, Fakturieren mit rechnerischer und sachlicher Verantwortung • Bearbeitung von Teilaufgaben des Einkaufs und der Geräteverwaltung • Verwalten von Registraturen • qualifizierte Mitarbeit in einem Sachgebiet • Erstellen von Selbstkostenberechnungen (selbstständige Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kassiererinnen und Kassierer, Korrespondentinnen und Korrespondenten, Statistikerinnen und Statistiker) | im 4. Jahr 2.010,00 € im 5. Jahr 2.141,00 € | ||||||||
| K 4 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige kaufmännische Arbeiten vorwiegend selbstständig erledigen | Berufsausbildung: • Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung und zweijährige kaufmännische Tätigkeit in Bereichen, die K 3 entsprechen, oder • Bestandener wirtschaftlicher und rechtlicher Teil der Meisterprüfung und mindestens vierjährige kaufmännische Tätigkeit in Bereichen, die K 3 entsprechen oder • Angestellte in selbstständiger Stellung und mit voller Verantwortung für ihre Tätigkeit, für die umfassende Berufskenntnisse und längere praktische Erfahrungen erforderlich sind Tätigkeitsbeispiele: • Hauptkassiererinnen und Hauptkassierer, denen das gesamte Kassenwesen untersteht | Ab 01.01.2003 Monatsentgelt Nach Berufsjahren nach dem 4. Jahr 2.141,00 € nach dem 5. Jahr 2.275,00 € nach dem 6. Jahr 2.409,00 € danach 2.473,00 € |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Weitere Anforderungen an die Tätigkeiten | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| • Haupt- und Bilanzbuchhaltung, denen in größeren Betrieben die Erledigung der Bilanzarbeiten übertragen ist und denen mindestens vier Angestellte unterstellt sind, • Erste Lohnbuchhalterinnen und Lohnbuchhalter in Betrieben mit mehreren selbstständigen Lohnbuchhalterinnen und Lohnbuchhalter • Erste Einkäuferinnen und Einkäufer • Erste Kalkulatorinnen und Kalkulatoren, die sich die Unterlagen selbst oder durch Hilfskräfte beschaffen und darauf die gesamte Kalkulation selbstständig aufbauen • Korrespondentinnen und Korrespondenten, auch fremdsprachige, die auch schwierige Post selbständig erledigen und nur bei grundsätzlichen Fragen Rücksprache mit ihrer Vorgesetzten oder ihrem Vorgesetzten zu nehmen haben • Bearbeiten von Angeboten, Selbstständiger Schriftwechsel im zugewiesenen Arbeitsbereich • Leitung eines kaufmännischen Sachgebietes mit mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern • Leitung des Chefsekretariats in Großbetrieben • Beaufsichtigung und Anleitung von kaufmännischen Auszubildenden | |||||||||
| K 5 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die aufgrund umfangreicher Kenntnisse und langjähriger Erfahrungen schwierige kaufmännische Aufgaben selbständig erledigen | Berufsausbildung: Wie Beschäftigungsgruppe K 4 oder eine entsprechende betriebswirtschaftliche Ausbildung Tätigkeitsbeispiele: Keine Tarifregelung vorgesehen | Ab 01.01.2003 Monatsentgelt Nach Berufsjahren nach dem 4. Jahr 2.308,00 € nach dem 5. Jahr 2.409,00 € nach dem 7. Jahr 2.543,00 € nach dem 9. Jahr 2.676,00 € danach 2.810,00 € |
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5 Zuschläge
Für Angestellte gilt: Alle Zuschläge sind nebeneinander zu gewähren und können nicht aufgerechnet werden. Für gewerbliche Beschäftigte gilt: Treffen mehrere Zuschläge zusammen, ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen.
Mehrarbeit (Überstunden) – der gewerblichen Beschäftigten
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mehrarbeit § 3 Nummer 1.3 und 1.4 Rahmentarifvertrag | Grundsatz: Mehrarbeit ist nicht zuschlagspflichtig Mehrarbeit (Überstunden) ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige wöchentliche (von 39 Stunden) oder werktägliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Für gewerbliche Beschäftigte ist die Mehrarbeit nicht zuschlagspflichtig. Mehrarbeit (oder ausfallende Arbeitszeit) kann durch Verkürzung oder Verlängerung der festgelegten Wochenarbeitszeit an anderen Werktagen innerhalb eines Monats ausgeglichen werden. | Kein Zuschlag stattdessen Arbeitszeitausgleich | ||||||
| Arbeitszeitflexibilisierung § 4 Nummer 5 Rahmentarifvertrag | Arbeitszeitguthaben: Wird auf dem Arbeitszeitkonto (siehe Ziffer 8.5) ein Guthaben von 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen. | Ab der 150. Stunde Stundenlohn neben Monatslohn zu zahlen |
Mehrarbeit (Überstunden) – der Angestellten
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mehrarbeit § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 Rahmentarifvertrag | Grundsatz: Mehrarbeit ist zuschlagspflichtig Mehrarbeit ist die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden; die werktägliche 8 Stunden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Eine weitere Verlängerung der Arbeitszeit ist nur unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Arbeitszeitordnung zulässig. Mehrarbeit kann auch durch entsprechende Freizeitgewährung an anderen Werktagen ausgeglichen werden. | 25 % des Stundenentgelts |
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Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit – der gewerblichen Beschäftigten
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nachtarbeit § 3 Nummer 4.2 und 4.7 a Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Nachtarbeit: von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr geleistete Arbeitsstunden | 30 % des Stundenentgelts | ||||||
| Sonntage und Feiertage § 3 Nummer 4.3 und 4.7 b Rahmentarifvertrag | Sonn- und Feiertagsarbeit: von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete Arbeit | 80 % des Stundenentgelts | ||||||
| 1. Mai, Neujahrstag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag § 3 Nummer 4.7 c Rahmentarifvertrag | Der Zuschlag ist für die nebenstehenden „hohen“ Feiertage auch dann zu zahlen, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag fallen. | 200 % des Stundenentgelts | ||||||
| Heiligabend (24.12.) oder Silvester (31.12.) § 2 Tarifvertrag zur Freistellung an Heiligabend oder Silvester | Die Beschäftigten haben für die Jahre 2022 bis 2023 einen Anspruch auf einen Zuschlag für ihre am 24.12. oder wahlweise am 31.12. geleistete Arbeit. Alternativ erfolgt auf Wunsch der Beschäftigten eine Freistellung unter Fortzahlung des Lohnes am 24.12. oder wahlweise am 31.12. | 150 % des Stundenentgelts | ||||||
| Mehrere Zuschläge § 3 Nummer 4.8 Rahmentarifvertrag | Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur jeweils der höhere Zuschlag zu zahlen. | Höherer Zuschlag ist zu zahlen | ||||||
| Geringfügig Beschäftigte § 4 Absatz 2 Lohntarifvertrag | Geringfügig Beschäftigte sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt und erhalten ebenso alle Zuschläge, welche gesondert zu vergüten sind. | Alle Zuschläge sind zu zahlen |
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Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit – der Angestellten
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nachtarbeit § 4 Nummer 3, § 5 Nummer 1 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr geleistete Arbeit. Die Zuschläge für Nachtarbeit unterteilen sich nach a) Nachtarbeit (regulär) b) Nachtarbeit im Anschluss an die reguläre Arbeitszeit | a) 50 % des Stundenentgelts b) 100 % des Stundenentgelts | ||||||
| Sonntagsarbeit § 4 Nummer 4, § 5 Nummer 1 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Arbeit an Sonntagen ist die von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete Arbeit. | 100 % des Stundenentgelts | ||||||
| Feiertagsarbeit § 4 Nummer 4, § 5 Nummer 1 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Arbeit an Feiertagen ist die von 00:00 bis 24:00 Uhr geleistete Arbeit an Feiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Lohnausfall gezahlt wird. | 150 % des Stundenentgelts | ||||||
| Neujahrstag, 1. Oster-und 1. Pfingstfeiertag, 1. Mai, Weihnachtsfeiertage § 5 Nummer 1 Rahmentarifvertrag | Der Zuschlag ist für die „hohen“ Feiertage auch dann zu zahlen, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag fallen. | 200 % des Stundenentgelts | ||||||
| Besonderheit: Sonn- und Feiertagsarbeit § 5 Nummer 3, 4 Rahmentarifvertrag | a) Arbeit an gleichen Arbeitsstellen Bei Sonn- und Feiertagsarbeiten, die an gleichen Arbeitsstellen durch den Auftrag bedingt laufend verrichtet werden, ist kein besonderer Zuschlag zu zahlen. Stattdessenn ist in diesem Fall als Ausgleich für jeden Sonn- und Feiertag ein bezahlter freier Wochentag nach Wahl zu gewähren. b) Überstunden an Sonn- und Feiertagen Soweit an Sonn- und Feiertagen über die regelmäßige Arbeitszeit (39 Wochenstunden, 8 Stunden am Werktag) hinaus gearbeitet wird, gelten diese Stunden als Mehrarbeit. Der Zuschlag dafür ist neben dem Sonn- und Feiertagszuschlag zu bezahlen. | a) Kein Zuschlag stattdessen freier Arbeitstag b) 25 % des Stundenentgelts | ||||||
| Mehrere Zuschläge § 5 Nummer 5 Rahmentarifvertrag | Alle Zuschläge sind nebeneinander zu gewähren und können nicht aufgerechnet werden. | nebeneinander zu zahlen |
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Erschwerniszuschläge – Schutzausrüstung und besondere Räume
Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung – der gewerblichen Beschäftigten
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundsatz § 10 Nummer 1 Rahmentarifvertrag gewerblich | Beschäftigte haben bei Einhaltung einschlägiger Arbeitsschutzvorschriften für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend aufgeführten Erschwerniszuschlag. | % - Zuschläge je Stunde auf den jeweiligen Lohn | ||||||
| a) | Arbeiten mit Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und Brille | 5 % | ||||||
| b) | Arbeiten mit Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Filterschutzmaske oder luftunterstützenden Beatmungssystemen | 15 % | ||||||
| c) | Arbeiten mit Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Frischluft-Schlauchgerät, Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder einem Regenerationsgerät | 20 % | ||||||
| d) | Arbeiten mit Schutzanzug in Form des Vollschutzes oder des Chemikalienschutzanzuges (Form C) mit Gesichts- und Atemschutz | 40 % | ||||||
| e) | Arbeiten mit einer vorgeschriebenen Atemschutzmaske | 10 % |
Arbeiten in besonderen Räume und Einrichtungen – der gewerblichen Beschäftigten
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundsatz § 10 Nummer 2 Rahmentarifvertrag | Beschäftigte haben bei Einhaltung einschlägiger Arbeitsschutzvorschriften für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend aufgeführten Erschwerniszuschlag. | % - Zuschläge je Stunde auf den jeweiligen Lohn | ||||||
| a) | Manuelles Parkettabziehen ohne jeglichen Maschineneinsatz | 3,00 € | ||||||
| b) | Staubdacharbeiten | 3,00 € | ||||||
| c) | Reinigen von Sheddächern in Abständen von mehr als 6 Monaten | 3,00 € | ||||||
| d) | Reinigen von Steinfassaden unter Verwendung von Strahlgut und/oder Hochdruckgeräten | 3,00 € |
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| Zuschlagsart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| e) | Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit außergewöhnlicher Verschmutzung, zum Beispiel • Reinigung von Waschkauen in der Schwerindustrie • sanitäre Anlagen in Werkstattbereichen • öffentliche Bedürfnisanstalten • Farbspritzanlagen (Spritzkabinen) • Fahrbahnen und Maschinen • Kessel und Werkhallen im Industriebereich • Inspektionsgruben in Kraftfahrzeugbetrieben • Filteranlagen • Produktionsbereiche der chemischen Industrie, in denen Farben, Säuren, Teerprodukte und ähnliches hergestellt oder verarbeitet werden Nicht gemeint: typische Arbeiten der Unterhaltsreinigung in Werkstattbüros, -fluren und –treppen, in Kunden- und Besuchertoiletten | 0,75 € | ||||||
| f) | Arbeiten mit über 40 Grad Celsius im Arbeitsbereich (Witterungseinflüsse sind ausgenommen) | 0,50 € | ||||||
| g) | Arbeiten in Kühlräumen mit Temperaturen unter 60 Grad Celsius im Arbeitsbereich (Witterungseinflüsse sind ausgenommen) | 0,50 € | ||||||
| h) | Grundreinigungsarbeiten in Straßenbahn-, S-Bahn-, U- Bahnwaggons und Bussen, soweit sie nicht in einer höheren Lohngruppe als 1 eingestuft sind | 0,50 € | ||||||
| i) | Reinigung von Güterbahnwaggons, Triebwagen, Flugzeugkabinen, soweit sie nicht in einer höheren Lohngruppe als 1 eingestuft sind | 0,75 € | ||||||
| j) | Arbeiten in Bootsmannstühlen oder manuell betriebenen Hängekörben | 2,00 € | ||||||
| Mehrere Zuschläge § 10 Nummer 2 Rahmentarifvertrag | Fallen mehrere Zuschläge zusammen (gemeint sind die Zuschläge unter der Ziffer 5.5), so können sie nicht gegenseitig aufgerechnet werden. Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren. | nebeneinander zu zahlen |
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Belastungszuschlag – der gewerblichen Beschäftigten
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundsatz § 10 Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Beschäftigte haben für die Zeit und bei Einhaltung einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf einen Belastungszuschlag. | % - Zuschläge je Stunde auf den jeweiligen Lohn | ||||||
| Belastungszuschlag § 10 Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Beschäftigte erhalten wegen der mit Reinigungstätigkeiten verbundenen besonderen körperlichen Belastungen einen Zuschlag bei • einer Arbeitszeit über 8 Stunden (§ 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz) • oder bei einer Arbeitszeit über die 40. Wochenarbeitsstunde hinaus. | 25 % |
6 Zulagen
Keine der Tariftreupflicht unterliegenden Regelungen in den Tarifverträgen enthalten.
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7 Sonderzahlungen
Anteiliges 13. Monatsentgelt für Angestellte
| Sonderzahlung | Erläuterung | Zahlungshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 13. Monatsentgelt (Weihnachtsgeld) § 13 Nummer 1 Rahmentarifvertrag | Vollanspruch: Nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit Die Angestellten haben nach einer zwölfmonatigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatsentgeltes durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, Ausbildungszeiten im eigenen Unternehmen werden als Betriebszugehörigkeit angerechnet. Stichtag der Sonderzahlung Stichtag für die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 30. November. Berechnung der Sonderzahlung Die Höhe der jährlichen Sonderzahlung bemisst sich nach der Betriebszugehörigkeit. Die Sonderzahlung wird für das x-fache des tariflichen Monatsgehaltes (Teilungsfaktor 1/169) gezahlt (siehe Anhang Ziffer 8.1). | nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit 45-faches der Stundenvergütung mindestens 845,00 DM umgerechnet 432,04 € nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit 55-faches der Stundenvergütung mindestens 1.033,00 DM umgerechnet 528,16 € nach 7-jähriger Betriebszugehörigkeit 60-faches der Stundenvergütung mindestens 1.127,00 DM umgerechnet 576,23 € | ||||||
| Teilanspruch § 13 Nummer 1.4 Rahmentarifvertrag | Bis zum Ablauf einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit Angestellte, die eine zwölfmonatige Betriebszugehörigkeit hinter sich haben und Angestellte bis zum Ablauf einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit, haben Anspruch auf ein Zwölftel der Sonderzahlung, wenn sie fristgerecht von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber gekündigt werden. Teilanspruch ab dem 6. Beschäftigungsjahr Angestellte ab dem 6. Beschäftigungsjahr haben Anspruch auf je ein Zwölftel (1/12) für die nachfolgenden Monate, wenn sie fristgerecht von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber gekündigt werden. | Minderung um ein Zwölftel (1/12) | ||||||
| Entfallen des Anspruchs § 13 Nummer 1.5 Rahmentarifvertrag | Der Anspruch besteht nicht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer sowie im Falle einer fristgerechten Kündigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, die im schuldhaften Verhalten der oder des Angestellten liegt sowie im Falle einer berechtigten fristlosen Entlassung. | Keine Sonderzahlung |
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8 Anhang
Erläuterungen zum Entgelt
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mindestentgelte in brutto | Alle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen. | ||||
| Entgeltumwandlung | Es ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge insgesamt erreichen. | ||||
| Berechnung Stundenentgelt für Angestellte | Teilungsfaktor: 1/169 Beispiel (Berechnung der SenIAS): Angestellte (technisch, T 3) erhalten in der ersten Stufe (im 4. bis 5. Berufsjahr) ein Monatsentgelt von 2.543,00 €: Stundenlohn errechnet sich aus 2.543,00 € dividiert durch 169 Monatsarbeitsstunden und ergibt 15,05 €. |
Erläuterungen zur Eingruppierung – der gewerblichen Beschäftigten
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Eingruppierung § 8 Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Maßgebend ist die überwiegende Tätigkeit Für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend (siehe Übersicht 4.1 Spalte Tätigkeitsbeispiele). Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die nicht den Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden können, so ist ihnen für die Zeit, in der sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführen, der nach diesen Lohngruppen zustehende Lohn zu zahlen. | ||||
| Höhergruppierung § 8 Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Einstufung in höhere Tarifgruppe: Nach 3 Monaten Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so sind sie nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren. Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichen Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen. | ||||
| Leistungslohn (Akkord) § 8 Nummer 5 Rahmentarifvertrag | Lohngarantie Bei Arbeiten im Leistungslohn (Akkordlohn) ist auf der Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit eines Monats der tarifliche Lohn garantiert. |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Gebäudereinigung
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| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mindestlohn § 3 Lohntarifvertrag und § 2 Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne | Anspruch auf Mindestlohn: Lohngruppe 1 und 6 Die Lohngruppen 1 und 6 der gewerblich Beschäftigten und geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 haben Anspruch auf Mindestlöhne entsprechend den Stundenlöhnen (siehe Ziffer 4.1 und 4.2). Anspruch auf Mindestlohn: Lohngruppe 2 bis 4 Der Anspruch auf Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Beschäftigten zu, die aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3 und 4, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Beschäftigten, die aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppe 7 oder höher einzugruppieren sind. |
Erläuterungen zur Eingruppierung – der geringfügig Beschäftigte
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Monatslohn § 3 Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne | Anspruch auf Monatslohn Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Ziffer 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden. Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel: Stundenlohn multipliziert mit der Wochenarbeitszeit: 5 multipliziert mit 261 dividiert durch 12. |
Erläuterungen zur Eingruppierung – der Angestellten
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Gehaltsregelung § 8 Nummer 1.2 Rahmentarifvertrag | Tätigkeit und Berufsausbildung sind maßgebend Für die Eingruppierung der einzelnen Angestellten oder des einzelnen Angestellten sind die Art der Tätigkeit und - soweit dies in den einzelnen Gruppen vorausgesetzt wird - die Berufsausbildung entscheidend. | ||||
| Mehrere Tätigkeiten § 8 Nummer 1.3 Rahmentarifvertrag | Überwiegende Tätigkeit maßgebend Üben Angestellte mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt die Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. | ||||
| Berufsjahre § 8 Nummer 1.4 und 1.5 Rahmentarifvertrag | Als Berufsjahre in der jeweiligen Gruppe gelten auch die Tätigkeitsjahre in einem anderen Beruf mit überwiegend gleichen Tätigkeitsmerkmalen. Die Selbständigkeit und Verantwortung der Angestellten wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass ihre Tätigkeit durch Vorgesetzte beaufsichtigt wird. |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Gebäudereinigung
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| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeit § 8 Nummer 1.6 und 1.7 Rahmentarifvertrag | Anspruch auf höheres Entgelt: Nach 3 Monaten Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeiten in einer höheren Gruppe begründen mit Beginn des 3. Monats dieser Tätigkeit einen Anspruch auf das dieser Tätigkeit entsprechende tarifliche Gehalt, der mit Beendigung dieser Tätigkeit erlischt. Wiederholt sich eine stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Gruppe innerhalb eines Kalenderjahres, so werden die vorausgegangenen Zeiten in dieser Tätigkeitsgruppe auf die 3-Monatsfrist angerechnet. Zur Aushilfe eingestellte Angestellte erhalten je Arbeitsstunde 1/169 des Monatsgehaltes ihrer Entgeltgruppe. | ||||
| Teilzeitbeschäftigte § 4 Nummer 2 Gehaltstarifvertrag | Arbeitsentgelt errechnet sich nach Stunden; Teilungsfaktor 1/169 des Brutto- Monatsgehaltes je Arbeitsstunde. |
Erläuterungen zur Arbeitszeit
| Arbeitszeitregelung | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Regelmäßige Arbeitszeit gewerblich Beschäftigte und Angestellte § 3 Nummer 1 der jeweiligen Rahmentarifverträge | Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt sowohl für die gewerblich Beschäftigten als auch für die Angestellten 39 Stunden. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, beträgt 8 Stunden. | ||||
| Verkürzung der Arbeitszeit Angestellte § 3 Nummer 1 Rahmentarifvertrag für Angestellte | Der Gehaltsausgleich für die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt 2,56 %. | ||||
| Verkürzung der Arbeitszeit gewerblich Beschäftigte § 3 Nummer 2 Rahmentarifvertrag gewerblich Beschäftigte | Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend 5 Kalendermonate in jedem Kalendermonat über 15 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, haben Anspruch auf eine arbeitsvertragliche Anpassung, die dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser 5 Kalendermonate entspricht. Eine Erhöhung erfolgt nur bis zur tariflichen Höchstarbeitszeit – 39 Stunden. Bei der Berechnung werden die Monate Juli, August und September sowie individuelle Urlaubs- und Krankheitszeiten bis 6 Wochen nicht berücksichtigt. Hierdurch wird der Zusammenhang nicht unterbrochen. |
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| Arbeitszeitregelung | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht wird. | |||||
| Jahresarbeitszeitkonto für gewerbliche Beschäftigte § 4 Nummer 2, 3, und 5 Rahmentarifvertrag gewerblich Beschäftigte | Ausgleichszeittraum 12 Monate: 150 Arbeitsstunden Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vorarbeiten und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Monatslohn und Berechnung Die Beschäftigten erhalten unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit einen gleichbleibenden Monatslohn. Dieser berechnet sich nach der Formel: Stundenlohn multipliziert mit Jahresarbeitszeit dividiert durch 12 (Monate). Mehrarbeit: Auszahlung des Guthabens Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen. |
Ende
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Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
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