WKK_Bewerberfragenkatalog_13.08.2026.pdf

Schlüsselfertiger Neubau eines Medizin- und Ausbildungscampus in Kaiserslautern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 15:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Bewerberfragenkatalog

im Vergabeverfahren

„Neubau eines Gesundheitscampus (Medical School und

Ausbildungszentrum)“

der Westpfalz-Klinikum GmbH

Stand: 13.08.2026

Über dieses Dokument Nachfolgend ist ein Bewerberfragenkatalog aufgeführt. Beim Auftraggeber eingegangene Fragen werden teilweise wörtlich und teilweise – zum besseren Verständnis – umformuliert und anonymisiert aufgeführt. Gehen weitere Fragen ein, wird dieses Dokument fortlaufend aktualisiert und erneut vom Auftraggeber über DTVP zur Verfügung gestellt. Interessierte Wirtschaftsteilnehmer sind vor diesem Hintergrund angehalten, sich fortlaufend über eventuelle zusätzliche Informationen oder Änderungen der Vergabeunterlagen auf der Plattform DTVP zu informieren.

Seite 1 von 6

Fragen und Antworten:

  1. Funktionale Leistungsbeschreibung

Frage: „In der Beschreibung des Auftragsgegenstandes ist formuliert, dass die Teileigentumseinheit Ausbildungscampus langfristig an den Auftragnehmer vermietet werden soll. In den Verfahrensangaben ist eine Laufzeit in Jahren mit 20 angegeben. In den weiteren Informationen wird eine Vermietung von 10 Jahren mit zweimaliger Verlängerungsoption von jeweils 5 Jahren angegeben. In der Verfahrensangaben wird zusätzlich geschrieben, dass die vorstehenden Varianten nur beispielhaft und nicht abschließend sind. Können wir davon ausgehen, dass eine Mindestlaufzeit des Mietvertrages von 20 Jahren im Zuge der Angebotslegung möglich ist?“

Antwort des Auftraggebers:

Nein, es ist ausweislich der Bekanntmachung (Ziffer 5.1.3. und 5.1.4.) sowie der Vorbemerkungen der Funktionalen Leistungsbeschreibung (Seite 6) eine feste Mindestlaufzeit des Mietvertrages von 10 Jahren vorgesehen. Es besteht eine zweimalige Verlängerungsoption des Auftraggebers um jeweils 5 Jahren.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass sich der Hinweis in den Vorbemerkungen der Funktionalen Leistungsbeschreibung (Seite 6), wonach die genannten Varianten „nur beispielhaft und nicht abschließend“ seien, auf die Realisierungsvarianten der Bewerber-/ Bieterstruktur (Investorenmodell oder Generalunternehmer-/Generalübernehmermodell) bezieht, nicht auf die Ausgestaltung der Mietvertragslaufzeit als solche.

  1. Funktionale Leistungsbeschreibung

Frage: „In der Beschreibung des Auftragsgegenstandes ist eine Trennung der Einheiten in Teileigentumsanteil Ausbildungscampus - beim AN verbleibend - und Anteil MSK-SE Einheit - beim WKK (Auftraggeber) verbleibend - beschrieben. Ist auch ein Gesamtübertrag der beiden Einheiten als Mietgegenstand bei einer Mindestlaufzeit des Mietvertrages von 20 Jahren möglich?“

Antwort des Auftraggebers:

Nein, aufgrund des Fördermittelkontextes dieses Projekts ist kein Gesamtübertrag der beiden Einheiten als Mietgegenstand möglich.

  1. Funktionale Leistungsbeschreibung

Frage: „In den Unterlagen sind keine Angaben zu geplanten Realisierungszeiten enthalten. Welche Meilensteine, wie Auftragsvergabe, Planungsbeginn, Baubeginn und Fertigstellungstermin können Sie benennen?“

Antwort des Auftraggebers:

Geplante Auftragsvergabe voraussichtlich Nov/Dez 2026, Planungsbeginn sofort nach Auftragsvergabe, Baubeginn voraussichtlich Juni/Juli 2027, Fertigstellung voraussichtlich Mai/Juni 2029.

  1. Allgemeines

Frage: „Aufgrund der Urlaubszeit bitten wir um Verlängerung der Abgabefrist des Teilnahmeantrags bis 14.08.2026.“

Antwort des Auftraggebers:

Zum aktuellen Zeitpunkt ist keine Fristverlängerung vorgesehen. Sollte sich bis zum Ende der regulären Frist der Bedarf zur Fristverlängerung ergeben, werden wir rechtzeitig informieren.

  1. Allgemeines

Frage: „Wir planen die Bewerbung als Bietergemeinschaft mit zwei Teilnehmenden, die sich nach Qualifikation für das Bieterverfahren in der Stufe 2 zu entsprechenden, am Projekt ausgerichteten Gesellschaften final konstituieren wollen.

Grundlagen dafür bilden:

  • Die Identität der Bieter bleibt gewahrt.

  • Die Eignung kann weiterhin nachgewiesen werden und basiert auf den Angaben des Teilnahmeantrags.

  • Es erfolgt keine Auswechslung eines Mitglieds der Bietergemeinschaft.

Wir bitten um Aufklärung, ob Änderungen in den Gesellschaftsstrukturen im o.g. Kontext, nach Zulassung zum Bieterverfahren Stufe 2 und vor Abschluss eines Vertrages möglich sind oder generell zum Ausschluss führen.“

Antwort des Auftraggebers:

Grundsätzlich gilt, dass die Identität des Bieters und späteren Auftragnehmers im Verfahren unverändert bleiben muss. Ob Änderungen in Gesellschaftsstrukturen auf Bieterseite ausnahmsweise zulässig sind, wird sehr einzelfallbezogen bewertet (siehe z.B. VK Bund, Beschluss vom 18.10.2001 - VK 2-32/01, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011 - Verg 16/11, EuGH, Urteil vom 26.09.2024 – C-403/23 (Luxone), EuGH, Urteil vom 24.05.2016 – C- 396/14 (MT Højgaard ua/Banedanmark).

Unter der Annahme, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gewahrt sind, führt eine Änderung in den Gesellschaftsstrukturen nicht zum Ausschluss.

Solle eine Änderung der Rechtsperson des Bieters bzw. des späteren Auftragnehmers im Vergabeverfahren oder nach Vertragsschluss vorgesehen sein, ist dies mit dem Teilnahmeantrag transparent zu machen. Hierfür steht das Freifeld (zur Realisierungsvariante) auf S. 1 der Vergabeunterlage „Teilnahmeantrag“ zur Verfügung.

  1. Allgemeines

Frage: „Da in der Ausschreibung keine ausführlichen Angaben zu finden sind, bitten wir um Aufklärung zu den Auftraggeber- und Eigentumsverhältnissen, die im Zuge der Vertragsgestaltung wirksam werden.

Nach unserem Verständnis wird der Bauherr/ Auftraggeber WKK der direkte und ausschließliche Vertragspartner des Generalübernehmers, der für die Planung, Ausführung und Inbetriebnahme des Gesundheitscampus ganzheitlich verantwortlich sein wird. Der Investorenpartner des GÜ

übernimmt die anteiligen Flächen (Teilungsgenehmigung nach WEG) nach Fertigstellung und Schlussrechnung oder kauft mit aufschiebender Bedingung zum Zeitpunkt des Abschlusses des GÜ-Vertrages.

Den Vergabeunterlagen lassen sich die künftigen Auftraggeber-, Bauherrn- und Eigentumsverhältnisse sowie deren vertragliche Ausgestaltung nicht eindeutig entnehmen.

Wir bitten daher um Klarstellung,

  • wer während der Planungs- und Bauphase Auftraggeber und Vertragspartner des Generalübernehmers ist,

  • ob sich diese Vertragsbeziehung im Verlauf der Projektumsetzung oder nach Fertigstellung ändern soll,

  • welche Funktion dem vorgesehenen Investorenpartner innerhalb der Projektstruktur zukommt und

  • zu welchem Zeitpunkt die Übertragung der vom Investorenpartner zu übernehmenden Flächen vorgesehen ist.

Soweit hierzu bereits Festlegungen bestehen, bitten wir um entsprechende Erläuterung, da diese Informationen für die Bewertung der vertraglichen Chancen und Risiken von wesentlicher Bedeutung sind.“

Antwort des Auftraggebers:

Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter (unabhängig, ob Einzelbieter oder Bietergemeinschaft) geschlossen.

Richtig, das WKK wird als Auftraggeber Bauherr und ist direkter und ausschließlicher Vertragspartner des späteren Auftragnehmers.

Es sind zwei getrennte Sphären zu beachten.

Zum einen gibt es den Vertrag zwischen Auftraggeber (WKK) und dem Auftragnehmer (Einzelbieter oder Bietergemeinschaft). In diesem Verhältnis ist das WKK verpflichtet das Sondereigentum an der Eigentumseinheit zu übereignen, während der Auftragnehmer (Einzelbieter oder Bietergemeinschaft) dazu verpflichtet ist den Kaufpreis zu bezahlen, die Bauverpflichtung vollumfänglich (Planung, Ausführung und Inbetriebnahme des Gesundheitscampus) zu erfüllen und die erworbene Sondereigentumseinheit an das WKK zu vermieten.

Die zweite Sphäre ist das Innenverhältnis auf Seiten des Bieters. Sollte der Bieter aus mehreren Parteien, beispielsweise einem Generalübernehmer und einem Investor bestehen, ist die gesamte Regelung der Schnittstellen zwischen den beiden Parteien der Bietergemeinschaft Aufgabe der Bieter. Der AG gibt nicht vor, wo eine Schnittstelle zwischen den Bieterparteien sein kann oder soll. Im Ergebnis hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass er ausreichende Mittel hat, um das Projekt in monetärer und baulicher Hinsicht erfüllen zu können. Wie er diese Qualifikationen sicherstellt, bleibt dem Bieter überlassen. Die Eigentumsübertragung von WKK an den Auftragnehmer findet bereits bei der notariellen Beurkundung und Erfüllung der aufschiebenden Bedingungen (Kaufpreiszahlung etc.) statt, nicht erst nach Fertigstellung des Gebäudekomplexes. Inwiefern die Bietergemeinschaft untereinander einen Aufgabenbereich abgrenzt oder Zuständigkeiten regelt, bleibt den Bieterparteien überlassen.

Es wird klargestellt:

  • wer während der Planungs- und Bauphase Auftraggeber und Vertragspartner des Generalübernehmers ist → WKK

  • ob sich diese Vertragsbeziehung im Verlauf der Projektumsetzung oder nach Fertigstellung ändern soll → Nein.

  • welche Funktion dem vorgesehenen Investorenpartner innerhalb der Projektstruktur zukommt und → entscheidet der Bieter selbst.

  • zu welchem Zeitpunkt die Übertragung der vom Investorenpartner zu übernehmenden Flächen vorgesehen ist → siehe vorstehende Ausführungen. Der Bieter erwirbt Eigentum an der Teileigentumseinheit bereits mit Beurkundung des notariellen Kaufvertrags, nicht erst bei Fertigstellung des Gebäudes. Gegenüber dem WKK tritt eine Bietergemeinschaft als ein gemeinschaftlicher Partner auf. Das WKK entscheidet nicht, wie intern zwischen den Bieterparteien die Schnittstelle definiert ist. Viel mehr dürfen die Bieterparteien selbst entscheiden, wer für was zuständig ist und wann welche Flächen übergeben werden sollen. Eine mehrfache Eigentumsübertragung des Teileigentums während der Fertigstellungsphase ist seitens des WKK nicht gewünscht und wird entsprechend vertraglich untersagt.

  1. Allgemeines

Frage: „Nach unserer derzeitigen Einschätzung wird der gesamte Gesundheitscampus mit einem Investitionsvolumen von ca. 30Mio. EUR errichtet. Davon entfällt nach der bisherigen Projektstruktur ungefähr die Hälfte auf die Medical School und die andere Hälfte auf den Ausbildungscampus.

Wir verstehen das Modell so, dass der Auftragnehmer bzw. Investor den gesamten Campus zunächst errichtet und die Medical-School-Einheit nach Fertigstellung über die hierfür vorgesehene Finanzierung bzw. öffentliche Mittel der WKK wirtschaftlich abgerechnet bzw. refinanziert wird. Der Investor würde die entsprechende Summe somit im Wesentlichen nur bis zur Fertigstellung zwischenfinanzieren.

Die Ausbildungscampus-Einheit würde dagegen im Eigentum des Investors verbleiben und von der WKK zunächst für zehn Jahre mit den vorgesehenen Verlängerungsoptionen angemietet.

Ist dieses Verständnis des vorgesehenen Finanzierungs- und Realisierungsmodells zutreffend, oder haben wir die Ausschreibung an dieser Stelle falsch interpretiert?

Insbesondere wäre für uns wichtig zu wissen, ob für die Medical-School-Einheit nach Fertigstellung eine entsprechende Vergütung bzw. Refinanzierung durch die WKK bzw. öffentliche Fördermittel vorgesehen ist und welcher Teil des Investitionsvolumens damit tatsächlich beim Investor langfristig als Immobilieninvestment verbleibt.

Sollte unser Verständnis zutreffen, würden wir außerdem gerne wissen, ob es sinnvoll bzw. vorgesehen ist, bereits im Rahmen der weiteren Vorbereitung der Bewerbung mit einem Finanzierungspartner, beispielsweise der DKB, über eine entsprechende Zwischen- bzw. Forward-Finanzierung zu sprechen.“

Antwort des Auftraggebers:

Die Realisierung des Projekts ist als Kauf einer Eigentumseinheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz mit Abschluss eines Kaufvertrages mit Bau- und Mietverpflichtung vorgesehen. WKK wird das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück zunächst nach den Vorgaben des WEG teilen. Die Teileigentumseinheiten sind dann zum einen die MSK-SE-Einheit und zum anderen die Einheit Ausbildungscampus. Der gesamte Gesundheitscampus soll vom Auftragnehmer als ein Baukörper errichtet werden. Für die vom Land RLP geförderte MSK-SE

Einheit ist eine Abrechnung nach Baufortschritt über die Fördermittel prinzipiell möglich (ist mit Ministerium noch final zu besprechen). Die WKK wird nach Fertigstellung zudem die beim Investor verbleibende Ausbildungscampus-Einheit langfristig anmieten.

Eine mögliche Zwischen- bzw. Forward-Finanzierung zur Umsetzung des Projektes mit einem Finanzinstitut obliegt dem Auftragnehmer.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung