Anlage B02_2026-06-23 BPlan_Textl_Festsetzung_02_tf_pfaffgelaende_20200912.pdf

Schlüsselfertiger Neubau eines Medizin- und Ausbildungscampus in Kaiserslautern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 15:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen
  • E N T W U R F -

Textliche Festsetzungen

Referat Stadtentwicklung, Abteilung Stadtplanung

Bebauungsplan

„Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“

Ka 0/192

rechtskräftig seit dem 12.09.2020

A. Rechtsgrundlagen:

 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geän- dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587)

 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786)

 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzei- chenverordnung 1990 – PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)

 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. 1998, S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.06.2019 (GVBl. S. 112)

 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448)

 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706)

 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.10.2015, (GVBl. 2015, S. 283) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.12.2016 (GVBl. S. 583)

 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706)

 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Richtlinie 92/43/EWG des Rates, vom 21.05.1992 (ABL. EG Nr. L 206 vom 22.07.1992, S. 7)

 Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) in der Fassung vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 2015, S. 516), zuletzt geändert durch das Landesgesetzt zur Änderung umweltprüfungsrechtlicher Vorschriften vom 27.03.2018 (GVBl. 2018, S. 55)

 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.12.2018 (BGBl. I S. 2254)

 Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in Fassung vom 14. Juli 2015, zuletzt geändert durch das Landesgesetzt zur Änderung umweltprüfungsrechtlicher Vorschriften vom 27.03.2018 (GVBl. 2018, S. 55)

 Landeswaldgesetz (LWaldG) (790-1) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.06.2018 (GVBl. S. 127)

 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutz-gesetz - BImSchG) in der Fassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.04. 2019 (BGBl. I S. 432)

 Ministerium für Umwelt, Rheinland-Pfalz (Hrsg.): Abstände zwischen Industrie- und bzw. Gewerbe- gebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung (Abstandserlass Rhld.-Pf.), (Az.: 10615-83 150-3, Mainz, 26.02.1992)

 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl. 1978, S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBl. S. 245)

 Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 08.08.2018 (GVBl. S. 92)


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 2 von 43

 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bun- desbodenschutzgesetz BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S.502), zuletzt geändert durch Arti- kel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3564)

 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 25.07.2005 (GVBl. Nr. 16, S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448)

 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in der Fassung vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)

 Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes (Landesklimaschutzgesetz - LKSG) vom 19.08.2014 (GVBl. 2014, S. 188), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 295)

 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706)

 DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung Ausgabe Juli 2002, Beiblatt 1: Berechnungsverfahren, Schalltechnische Orientierungswerte für die Städtebauli- che Planung Ausgabe Mai 1987, Normausschuss Bauwesen im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 30 Berlin

 DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Ausgabe Januar 2018 Normausschuss Bauwesen im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 30 Berlin

 DIN 45 691 Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung Ausgabe Dezember 2006 Normausschuss Bauwesen im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 30 Berlin

 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. Nr. 26 vom 28.08.1998, S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5)

 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutz- verordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269)

 VDI Richtlinie 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen Ausgabe August 1987

 ATV DWVK Arbeitsblatt A 138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser

 FLL-Richtlinien „Empfehlungen für Baumpflanzungen“, Ausgabe 2010

 FLL Richtlinien „Dachbegrünungsrichtlinien“, Ausgabe 2018

Die dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Regelwerke und Normen können bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Willy-Brandt-Platz 1, 67653 Kaiserslautern, Referat Stadtentwicklung, 13. Obergeschoss, eingesehen werden.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 3 von 43

  1. Planungsrechtliche Festsetzungen

1.1 Art der baulichen Nutzung (§§ 1 bis 15 BauNVO)

Das Plangebiet wird unterteilt in Sondergebietsflächen und Urbane Gebietsflächen.

1.1.1 Sondergebiete „Forschung, Technologie und Gesundheit“ - SO (§ 11 BauNVO) Sondergebiete 1.1 – 6.1 Die Sondergebietsflächen dienen der Entwicklung eines Technologieparks, der als Bestandteil einer „Wissenschaftsmeile“ die Potenziale der Technischen Universität und der Forschungsin- stitute im Uni Park (Trippstadter Straße) mit der Hochschule und den Dienstleistungsstandorten in der Innenstadt vernetzen soll.

In den Sondergebieten “Forschung, Technologie und Gesundheit” sind das Wohnen nicht we- sentlich störende Einrichtungen zulässig, die der Forschung und Entwicklung bzw. Erkundung neuer Technologien dienen. Dazu gehören insbesondere Einrichtungen privater und öffentlicher forschungs- und technologiebezogener Einrichtungen.

Weiterhin sind zulässig:

 Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,  nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, soweit ein Zusammenhang mit der Forschung, Entwicklung und Erkundung neuer Technologien besteht,  Verkaufsstätten (Einzelhandelsbetriebe) für Eigenproduktionen der im jeweiligen Sonderge- biet ansässigen Gewerbebetriebe als untergeordnete Nebenbetriebe. Diese Verkaufsstät- ten müssen in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Gewerbebetrieb stehen und diesem räumlich angegliedert und als dessen Be- standteil erkennbar sein. Die Verkaufsfläche muss der Betriebsfläche des Gewebebetriebs untergeordnet sein und darf maximal 200 m² groß sein.  Schank- und Speisewirtschaften

In den Gebieten SO 6.1, SO 2b, SO 2c und SO 3 b sind darüber hinaus Parkhäuser zulässig.

In den Gebieten SO 2c, SO 4.1, SO 5.1 und SO 5.2 ist das Wohnen in einem untergeordnetem Anteil zur Hauptnutzung (max. 30 %) und in dem Gebiet SO 3a mit max. 50 %, bezogen auf das jeweilige Baugrundstück oberhalb der Erdgeschosszone zulässig. In dem Gebiet SO 2a ist das Wohnen in einem untergeordnetem Anteil (max. 6 %) zur Hauptnutzung zulässig.

Ausnahmsweise kann einem höheren Wohnanteil zugestimmt werden, wenn die Einhaltung der v. g. Obergrenzen in zusammenhängenden Teilflächen durch einen/eine Grundstückseigen- tümer/in nachgewiesen und die Grundstücksvereinigung im Rahmen einer Baulast oder durch einen Städtebaulichen Vertrag dauerhaft gesichert wird.

In den Gebieten SO 1.1 und SO 1.3 a-c sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso- nen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.

In den Gebieten SO 1.3 a-c, SO 2a und SO 2c, SO 3a und SO 3b und SO 5.1 bis SO 5.3 sind zudem Anlagen für gesundheitliche Zwecke zulässig.

In den Gebieten SO 1.1 bis SO 1.4, SO 4.1 und SO 4.2, SO 5.1 bis SO 5.3 sind zudem Anlagen für kulturelle Zwecke zulässig.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 4 von 43

1.1.2 Urbane Gebiete - MU (§ 6a BauNVO)

MU 1.1 – 4.5

Folgende Einrichtungen sind nach § 6a Abs. 2 BauNVO zulässig:  Wohngebäude,  Geschäfts- und Bürogebäude,  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,  Schank- und Speisewirtschaften,  Sonstige, die Wohnnutzung nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe.

Nach § 6a Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind zulässig:

 Betriebe des Beherbergungsgewerbes,  Weiterhin sind in den Gebieten MU 4.3a Nord und Süd Parkhäuser zulässig.

Folgende Einrichtungen, die nach § 6a, Abs. 2 BauNVO zugelassen werden können, sind nach § 1, Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen:

 Gartenbaubetriebe,  Tankstellen.

Folgende Einrichtungen, die nach § 6a Abs. 2 BauNVO zugelassen werden können, sind nach § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen:

 Verkaufsstätten (Einzelhandelsbetriebe), sofern diese nicht a) der Eigenproduktionen der im jeweiligen Urbanen Gebiet ansässigen Gewerbebetriebe als untergeordnete Nebenbetriebe dienen. Die demnach zulässigen Verkaufsstätten müs- sen in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem jeweili- gen Gewerbebetrieb stehen und diesem räumlich angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein. Die Verkaufsfläche muss der Betriebsfläche des Gewerbebetriebs unterge- ordnet sein. b) der Nahversorgung des täglichen Bedarfs (z. B. Bäckereien, Metzgereien, Kioske) die- nen.

Die Verkaufsflächen zu a) und b) dürfen zudem eine jeweilige Betriebsgröße von 200 m² nicht überschreiten.

Folgende Einrichtungen, die nach § 6a Abs. 3 BauNVO zugelassen werden können, sind nach § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen:

 Vergnügungsstätten,  Sexshops und solche Betriebe, deren beabsichtigte Nutzung auf die Ausübung sexueller Handlungen innerhalb der Betriebsflächen ausgerichtet ist oder bei denen die Ausübung sexueller Handlungen ein betriebliches Wesensmerkmal darstellt, wie z. B. Bordelle, Swin- ger-Clubs oder gewerbliche Zimmervermietungen zum Zwecke der Vornahme sexueller Handlungen.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 5 von 43

1.1.3 Steuerung des Gewerbeanteils (§ 6 Abs. 4 Nr. 4 BauGB)

Es wird nach § 6, Abs. 4, Nr. 4 BauGB festgelegt, dass für gewerbliche Nutzungen der nach- folgend genannte Mindestanteil, bezogen auf die Geschossfläche im jeweiligen Gebiet, zu ver- wenden ist:

MU 1.1 – 1.4: zentrales Gebiet 50 %

MU 2.1: südliche Schleife im Nordwesten 50 %

MU 2.2: nördliche Schleife im Nordwesten 0 %

MU 2.3: westliche Schleife im Nordwesten 100 %

MU 3.1: Gebäude 19 / Reallabor 100 %

MU 3.2: Gebäude 14, 17 Altes Verwaltungsgebäude 50 %

MU 3.3: Gebäude 13, Altes Kesselhaus 50 %

MU 4.1 - 4.2: Flächen im Südosten (im Bau / mit Baugenehmigung) 0 %

MU 4.3 a Süd: Flächen im Südosten 100 %

MU 4.3 a Nord: Flächen im Südosten 50 %

MU 4.3 b: Flächen im Südosten 30 %

MU 4.4 a, b: Flächen im Südosten 0 %

MU 4.5: östlich der zentralen Grünfläche 30%

Ausnahmsweise kann einem geringeren Gewerbeanteil zugestimmt werden, wenn die Einhal- tung der v. g. Mindestwerte in zusammenhängenden Teilflächen durch einen/eine Grundstück- seigentümer/in nachgewiesen und die Grundstücksvereinigung im Rahmen einer Baulast oder durch einen Städtebaulichen Vertrag dauerhaft gesichert wird.

Hinweis: Mit der v. g. Ausnahmeregelung für die Grundstücke in den Gebieten MU 4.1, MU 4.2, MU 4.3 a Nord und Süd, MU 4.3 b und MU 4.4 a und MU 4.4 b kann in der Summe ein Wohnanteil über 90 % realisiert werden.

1.1.4 Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können, errichtet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) (Sozialraumquote)

Innerhalb der unter 1.1.2 bzw. 1.1.3 genannten Urbanen Gebiete (außer: MU 2.3, MU 3.1, MU 4.3a Süd) ist eine Quote von 20 % der entstehenden Wohnungen nach den Kriterien der sozia- len Wohnraumförderung nach dem jeweils geltenden Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) i.V.m. den jeweils geltenden einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen zu errichten. Bezugsgröße ist die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFIV).


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 6 von 43

1.2 Maß der baulichen Nutzung und Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21 a BauNVO und § 88 LBauO)

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) bzw. Grundfläche (GR), die Geschossflächenzahl (GFZ) bzw. Geschossfläche (GF) und die Zahl der Vollge- schosse (Z) i.V.m. der Mindest-/Obergrenze der Gebäudehöhe (GH) bestimmt.

Die angegebenen Werte zu den Geschossigkeiten und Gebäudehöhen gelten in Verbindung mit der Planzeichnung.

GebietZahl der Vollge- schosseGR / GRZGF / GFZGebäudehöhe: GH (min/max)
MU 1.1VGRZ:GFZ:GH: 15,00 –
Mitte SW0,63,019,50 m
MU 1.2GRZ: 0,6GFZ: 1,8GH max. gemäß
Mitte SOBestand Gebäude
„Kleiner Seeberger“80.1
MU 1.3VGRZ:GFZ:GH: 15,00 –
Mitte NW0,63,019,50 m
MU 1.4VGRZ:GFZ:GH: 15,00 –
Mitte NO0,63,019,50 m
MU 2.1IVGRZ:GFZ:GH: 12,50 –
Am Pfaffpark – Südzeile0,62,416,00 m
MU 2.2III / IIGRZ:GFZ:GH: 9,00 –
Am Pfaffpark – Nordzeilegemäß Plan0,61,812,50 m
MU 2.3VGRZ:GFZ:GH: 15,00 –
Am Pfaffpark – Westzeile0,63,019,50 m
MU 3.1GR max.:-gemäß Bestand
„Neues Kesselhaus“605 m²
MU 3.2GR:gemäß Bestand
„Altes Verw.gebäude“940 m²
MU 3.3GR max.:gemäß Bestand
„Altes Kesselhaus“676 m²
MU 4.1 Bestand / im BauV + DGGR max.:-GH max. =
Pfaffstraße 21 – 271.363 m²255,34 m üNN
MU 4.2 (genehmigt)V + DGGR max.:-GH max. =
Albert-Schweitzer-Str.1.041 m²260,00 m üNN
MU 4.3 a Nord undVIGR max.:GF max.:GH: 18,00 –
MU 4.3 a Süd2.000 m²9.000 m²24,00 m
MU 4.3 bVIGR max.:GF max.:GH: 18,00 –
entlang der Königstraße1.500 m²9.000 m²24,00 m
MU 4.4 aVGR max.GF max.:GH: 15,00 –
Blockinnenbebauung900 m²4.500 m²21,00 m
MU 4.4 bVGR max.GF max.:GH: 15,00 –
Blockinnenbebauung1.300 m²6.500 m²21,00 m
MU 4.5V - VIGRZ: 0,6GFZ: 3,0GH max. = 258,00 m üNN
Ecke Albert-Schweitzer-
Str. – Planstraße B

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 7 von 43

GebietZahl der Vollge- schosseGR / GRZGF / GFZGebäudehöhe: GH (min/max)
SO 1.1Ost: VII –XIIOst:Ost: GH:
GR: 710 m²25,00 – 36,00
West: IVWest:West: GH:
GR:2.064 m²12,00 – 16,00 m
SO 1.2IGR:gemäß Bestand
“ehemaliger Speisesaal”1.540 m²
SO 1.3 a-c1.3a: V 1.3 b,c: IGRZ: 0,8GFZ: 3,01.3a: GH:
15,00 – 24,00 m
1.3 b,c: GH: 5,00 m
SO 1.4IGRZ:GFZ::gemäß Bestand
0,80,8
SO 2 a (Gebäude 49) „Seebergergebäude“VIGRZ: 0,8GFZ: 3,0gemäß Abstim-
mung mit der Unte-
ren Denkmal-
schutzbehörde
SO 2 b (Parken)VGRZ:GFZ:GH: 15,00 – 19,50
0,83,0m
SO 2 c („Kopfbau“)VGRZ:GFZ:GH: 15,00 – 19,50
0,83,0m
SO 3 a, bVGRZ: 0,8GFZ: 3,0GH: 15,00 – 19,50 m
„westlich neues Kessel-
haus“
SO 4.1IVGRZ: 0,8GFZ:GH:
3,012,00 – 16,00 m
SO 4.2VII - XIIGR: 1.000 m²GF:GH:
12.000 m²25,00 – 36,00 m
SO 5.1IV / III gemäß PlanGRZ: 0,6GFZ: 2,4GH bei IV:
12,00 – 16,00 m /
GH bei III:
9,00 – 12,00 m
SO 5.2IVGRZ:GFZ:GH:
0,62,412,00 – 16,00 m
SO 5.3IVGRZ:GFZ:GH:
0,62,412,00 – 16,00 m
SO 6.1VGRZ:GFZ:GH: 15,00 – 19,50
0,83,0m

Soweit in den einzelnen Urbanen Gebieten und Sondergebieten eine maximale Grundfläche (keine Grundflächenzahl) angegeben ist, können Flächen von Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO die festgelegten Grundflächen um 50 % überschritten werden.

Bezugspunkt für die Messung der Gebäudehöhe (soweit nicht als Höhe über NN angege- ben) ist der Anschluss der Grundstücke an die Straßenverkehrsfläche (Straßenbegrenzungs- linie). Die Messung ist in der Mitte der an die Straßenverkehrsfläche angrenzenden Grund-


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 8 von 43

stücksseite durchzuführen. Die Gebäudehöhe bemisst sich an der Oberkante der Dachhaut der obersten Geschossebene.

Die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen können bis zu 0,50 m durch untergeordnete Bau- teile, wie Fotovoltaikanlagen oder solarthermische Anlagen, überschritten werden.

Bei der Ermittlung der Geschossflächen sind nach § 20 Abs. 3 BauNVO die Flächen von Auf- enthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschosse einschließlich der zu ihnen gehö- renden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.

Bei der Ermittlung der Grundfläche sind nach § 19 Abs. 4 BauNVO die Grundflächen von Gara- gen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO und bauliche Anlagen oberhalb der Geländeoberfläche mitzurechnen.

Tiefgaragen sind auf die Anzahl der Vollgeschosse und bei der Ermittlung der Geschossflächen nicht anzurechnen (§ 21 a Abs. 1 und 4 BauNVO).

Hinweis: Es muss bei der Realisierung von Kellern/Tiefgaragen von künftig steigenden Grundwasser- spiegeln ausgegangen werden, da die Grundwassersanierung auf ca. 30 Jahre zeitlich begrenzt ist, so dass Kellergeschosse und Tiefgaragen baulich entsprechend auszubilden sind. Aufgrund der Grundwasserverunreinigungen mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasser- stoffen (LHKW) im Gebiet ist es i.d.R. erforderlich, eine LHKW-undurchlässige Abdichtung her- zustellen.

1.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)

Bei der abweichenden Bauweise gemäß Planeintrag gelten die Abstandsregelungen der LBauO. Die Gebäude dürfen jedoch eine insgesamte Gebäudelänge von 50 m überschreiten.

1.4 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO und § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO)

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind gemäß Planzeichnung durch Baugrenzen und Bau- linien festgesetzt.

In den Gebieten MU 4.3 a (Nord und Süd) und MU 4.3 b dürfen Gebäude maximal mit einer geraden Frontlänge von 90 m zur Straße ausgebildet werden.

In den Gebieten SO 5.2 und SO 5.3 dürfen Gebäude maximal mit einer geraden Frontlänge von 75 m zur Straße ausgebildet werden.

In den Gebieten SO 4.1 und SO 4.2 dürfen Gebäude maximal mit einer geraden Frontlänge von 65 m zur Straße ausgebildet werden.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 9 von 43

1.5 Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)

1.5.1 Tiefgaragen (TG)

In den mit „TG“ gekennzeichneten Bereichen sind Stellplätze nur in unterirdischen Garagenge- schossen zulässig. Dabei dürfen die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit unterbebaut werden, sofern die Tiefgaragen die Höhe der angrenzenden Erdgeschosshöhe der Gebäude nicht überschreitet.

Im Bereich der Gebiete MU 4.2, MU 4.3a, MU 4.3b, MU 4.4a und MU 4.4b sind in den mit „TG“ gekennzeichneten Bereichen Stellplätze in unterirdischen Garagengeschossen zulässig. Alter- nativ ist der Bau eines Parkhauses im Bereich von MU 4.3a Nord und Süd möglich.

Bei einer Tiefgarage unterhalb der Fläche pG 2 im Bereich MU 4.3 a Nord und Süd und MU 4.3 b darf darüber hinaus die Höhe des angrenzenden Gehwegs der Königstraße inklusive Aufbauten und Begrünung maximal um 1,50 m überschritten werden.

In den nicht mit „TG“ bezeichneten Bereichen sind Stellplätze nur in oberirdischen Garagenge- schossen oder in Parkhäusern zulässig und hier nachzuweisen. Hiervon ausgenommen sind max. 5 % der nach Landesbauordnung notwendigen Stellplätze, die oberirdisch angeordnet werden können.

1.5.2 Ebenerdige überdachte Stellplätze und Garagen

Ebenerdige überdachte Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ebenerdige überdachte Stellplätze und Garagen müssen zu den sie erschließenden Verkehrsflächen einen Abstand von mindes- tens 5 Metern einhalten.

1.5.3 Einfahrtsbereiche bzw. Ein- / Ausfahrten

Pro festgesetztem Einfahrtsbereich ist nur eine Ein-/Ausfahrt mit einer maximalen Breite von 6,0 m, gemessen an der Gehweghinterkante, zulässig.

Hinweise: Die Tiefenlage von Tiefgaragen muss mit den Anforderungen an die Grundwassersanierung in Einklang stehen. Es wird auf die Ergebnisse des Gutachtens der IGB Rhein-Neckar Ingenieur- gesellschaft mbH: „Revitalisierung Pfaff-Areal in Kaiserslautern, Überprüfung der Gründungs- tiefen gemäß Städtebaulichem Rahmenplan im Zusammenhang mit der laufenden und zukünf- tigen Grundwassersanierung auf dem Pfaff-Gelände“, 02.03.2017 hingewiesen, die dem Be- bauungsplan beigefügt sind.

Da die nach der Grundwassersanierung sich einstellenden Grundwasserstände nicht exakt be- stimmbar sind, wird eine wasserdichte Ausführung von Kellergeschossen und Tiefgaragen („weiße Wanne“) empfohlen.

Das Garagentor sollte geräuscharm ausgebildet werden. Der Schlüsselschalter für den Torbe- trieb sollte auf Tiefgaragenebene verlegt oder mit Fernsteuerung ausgerüstet werden. Eine er- forderliche Tiefgaragenentlüftung soll, sofern nicht bei hochliegenden Tiefgaragen großflächige Öffnungen zur Umgebung bestehen, über das Dach des jeweiligen Gebäudekomplexes erfol- gen. Die Zufahrtsbereiche sind vor möglichem zufließendem Oberflächenwasser zu schützen, die Entwässerung der Tiefgaragen (Pumpen) ist entsprechend zu dimensionieren.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 10 von 43

1.5.4 Stellplatznachweis (§ 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO RP)

Hinweis: Für das Plangebiet ist eine Regelung zum Stellplatznachweis über eine Satzung („Stellplatz- satzung Pfaff-Quartier“ (Satzung über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und für Fahrradabstellplätze im Pfaff-Quartier)) erstellt worden, die für das Bebauungsplangebiet nach Rechtsverbindlichkeit der Stellplatzsatzung Gültigkeit hat.

1.6 Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)

Nebenanlagen sind nur innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten überbaubaren Grund- stücksflächen zulässig.

Ausnahmsweise können im Bereich SO 2a (Bestandsgebäude) Nebenanlagen inklusive Fahr- radabstellplätzen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wenn der Umfang im Rahmen der Baugenehmigung mit einem Freiflächengestaltungsplan ab- gestimmt wurde.

In den zu den öffentlichen Verkehrsflächen orientierten Bereichen gemäß Skizze zu Kapitel 2.10 des Gestaltungshandbuchs, sind nur in Gebäude integrierte Anlagen zugelassen.

1.7 Mit Geh- Fahr und Leistungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Die in Verlängerung der Planstraße D (Birgit-Reinert-Straße) im Gebiet SO 2b und c darge- stellte Fläche ist zugunsten der Allgemeinheit mit einem Gehrecht zu belasten, um die Anbin- dung an den Bahnhaltepunkt zu gewährleisten.

Die Flächen zwischen den Gebieten MU 1.3 / MU 1.4 und MU 1.1 / MU 1.2 sowie zwischen den Gebieten MU 4.5 / MU 4.4 a und MU 4.4 b / MU 4.3 a Nord sind mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger und der im Gebiet benachbarten Nutzer/innen zu belasten.

Zur Sicherstellung der Entwässerung der nördlich (in 2.Reihe) liegenden Grundstücke ist an der Grenze zwischen Gebiet SO 5.1 und SO 5.2 ein 3,0 m breiter Streifen mit Geh- Fahr- und Lei- tungsrechten zu Gunsten der Stadtentwässerung Kaiserslautern AöR einzurichten.

Für die Entwässerung des Pfaffparks ist weiterhin ein 3,0 m breiter Streifen zwischen MU 2.3 und MU 2.2 mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Stadtentwässerung Kaiserslau- tern AöR einzurichten.

Hinweis: Die Flächen des o. g. Gehrechts in den bezeichneten Urbanen Gebieten sind von Hindernissen frei zu halten, um bei Extremwetterereignissen einen Notabfluss in Richtung der zentralen Grün- fläche öG 1 zu bilden.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 11 von 43

1.8 Gebiete, in denen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonsti- gen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3, Abs. 5a des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23c BauGB)

Im gesamten Bebauungsplangebiet sind Anlagen ausgeschlossen, die einen Betriebsbereich i. S. d. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teile eines solchen Betriebsbereichs wären und die aufgrund der dort vorhandenen Stoffe den Klassen I – V des Leitfadens „Empfehlungen für Ab- stände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Ge- bieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ der Kommission für Anla- gensicherheit (KAS-18) in der Fassung vom November 2010 zuzuordnen sind.

1.9 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwir- kungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffen- den baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. §1 Abs. 4 BauNVO)

1.9.1 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile zum Schutz gegen Außenlärm

Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile (d. h. Fenster, Außen- wände und Dachflächen) schutzbedürftiger Räume mindestens gemäß den Anforderungen der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 4109-1: 2018-01) auszubilden. Die dafür maßgeblichen Außenlärmpegel aufgrund des Verkehrslärms sind in der Schalltechnischen Untersuchung in den Teilplänen TF 01 und TF 02 dargestellt.

Hinweis: Der Teilplan TF 01 zeigt die maßgeblichen Außenlärmpegel für schutzbedürftige Räume, die eindeutig nicht zum Nachtschlaf genutzt werden können. Der Teilplan TF 02 zeigt die maßgeblichen Außenlärmpegel für schutzbedürftige Räume, die zum Nachtschlaf genutzt werden können (z. B. Schlafräume, Kinderzimmer, Übernachtungs- räume in Beherbergungsstätten).

Die Einhaltung der Anforderungen ist sicherzustellen und im Rahmen des bauordnungsrechtli- chen Antragsverfahrens nach DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“, Januar 2018 (DIN 4109-2: 2018-01) nachzuwei- sen.

Es können Ausnahmen von dieser Festsetzung zugelassen werden, soweit im bauordnungs- rechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass – insbesondere an gegenüber den Lärmquellen abgeschirmten oder den Lärmquellen abgewandten Gebäudeteilen – geringere maßgebliche Außenlärmpegel vorliegen. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile sind dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1: 2018-01 zu reduzieren.

Soweit in relevantem Umfang Gewerbe- bzw. Anlagenlärm auf schutzwürdige Nutzungen ein- wirkt, ist dieser zusätzlich bei der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels sowie der Dimensionierung der Außenbauteile schutzbedürftiger Räume zu berücksichtigen.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 12 von 43

1.9.2 Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen

Schutzbedürftige Räume, die zum Nachtschlaf genutzt werden, sind bautechnisch (z. B. durch fensterunabhängige, schallgedämmte Lüftungen) so auszustatten, dass bei Einhaltung der An- forderungen an die Schalldämmung gemäß Festsetzung 1.9.1 ein ausreichender Mindestluft- wechsel gemäß DIN 1946-6 „Raumlufttechnik - Teil 6: Lüftung von Wohnungen - Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/ Übernahme (Abnahme) und Instandhaltung“ (DIN 1946-6: 2009-05) sichergestellt wird. Es kön- nen Ausnahmen von dieser Festsetzung zugelassen werden, soweit im bauordnungsrechtlichen Antragsverfahren nachgewiesen wird, dass der schutzbedürftige Raum über ein Fenster ver- fügt, an dem der Beurteilungspegel einen Wert von 50 dB(A) einhält.

1.9.3 Grundrissorientierung

Auf der in der Schalltechnischen Untersuchung in der Themenkarte TF 02 markierten Fläche sind Fenster von zum Nachtschlaf genutzten schutzbedürftigen Räumen nur an Fassaden-ab- schnitten zulässig, für die im bauordnungsrechtlichen Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass – insbesondere an gegenüber den Lärmquellen abgeschirmten oder den Lärmquellen ab- gewandten Gebäudeteilen – der Beurteilungspegel aufgrund des Verkehrslärms in der Nacht vor dem Fenster einen Wert von 60 dB(A) einhält. Die Festsetzungen 1.9.1 und 1.9.2 sind zu beachten.

Es können ausnahmsweise auch konkrete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. Fest- verglasungen, „Prallscheiben“, hinterlüftete Glasfassaden, verglaste Laubengänge oder ver- gleichbare Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass der Beurtei- lungspegel aufgrund des Verkehrslärms in der Nacht vor dem Fenster einen Wert von 60 dB(A) einhält.

Im Gebiet MU 4.3 a Süd sind an der Südwest- und Südost-Fassade des westlichen Gebäude- riegels Fenster von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen von Wohnungen unzulässig.

Im SO 1.1 sind an der Süd-Fassade des VII-XII-geschossigen Gebäudeteils Fenster von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen von Wohnungen unzulässig.

Die Einhaltung der Anforderungen ist sicherzustellen und im Rahmen des bauordnungsrechtli- chen Antragsverfahrens nachzuweisen.

1.9.4 Außenwohnbereiche

Außenwohnbereiche, wie z. B. Balkone, Terrassen und Wohngärten, von Wohnnutzungen und vergleichbar schutzwürdigen Nutzungen nach der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 4109-1: 2018-01) sind in folgenden Be- reichen nicht zulässig:

 Im MU 4.3 a Nord und Süd und MU 4.3 b, im SO 1.1 Ost und West sowie im Gebiet SO 2a im südlichen Teil des Baufensters an den der Königsstraße zugewandten, nächstgelegenen Fassaden,  Im SO 2b, SO 3b und SO 4.2 an den der Bahnlinie zugewandten, nächstgelegenen Fassa- den 1

1 Hinweis: Die der Schalltechnischen Untersuchung zugrunde liegende Gebietsbenennung wurde im Nachgang nochmals diffe- renziert. Die Festsetzung basiert auf den Ergebnissen der Schalltechnischen Untersuchung verwendet jedoch die aktuellen Gebietsbezeichnungen. (SO 2 => SO 2a und SO 2b, SO 3 = SO 3a und SO 3b, SO 4 => SO 4.1 und SO


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 13 von 43

Es können Ausnahmen von dieser Festsetzung zugelassen werden, soweit im bauordnungs- rechtlichen Antragsverfahren nachgewiesen wird, dass durch bauliche Maßnahmen, wie z. B. (teil-)verglaste Vorbauten, massive Brüstungen etc., sichergestellt wird, dass maximal ein Be- urteilungspegel von 63 dB(A) am Tag erreicht wird.

Die Einhaltung der Anforderungen ist sicherzustellen und im Rahmen des bauordnungsrechtli- chen Antragsverfahrens nachzuweisen.

1.9.5 Nachweise für gewerbliche Nutzungen

Für gewerbliche Nutzungen, die in den Anwendungsbereich der TA Lärm fallen, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Einhaltung der zulässigen Zusatzbelastung an den maß- geblichen Immissionsorten bzw. das Relevanzkriterium nachzuweisen.

1.10 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)

Zur Herstellung des Straßenkörpers ist die vorübergehende Inanspruchnahme der angrenzen- den Grundstücke bis zu einer Tiefe von 1,5 m durch die Eigentümer zu dulden.

An öffentliche Verkehrsflächen angrenzende Baugrundstücke sind bis zu einer Grundstückstiefe von 3 m der Höhenlage der Verkehrsfläche anzugleichen. Tiefer gelegene Baugrundstücke sind auf Straßenhöhe anzuböschen sowie höher gelegene Baugrundstücke abzuböschen.

Hinweis: Die Einpassung der Verkehrsflächen in das Gelände erfordert beidseitig der Planstraßen eine Angleichung bis zu 2 m Höhe.

Auf die Pflichten des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin zur Duldung von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung sowie von Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen gemäß § 126 BauGB wird hinge- wiesen.

1.11 Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO)

Bei der innerhalb der zentralen Grünfläche vorgesehenen Versorgungsfläche V 1 sind die ge- planten technischen Einrichtungen (Technik zum Rückhaltebecken, Trafo, Abwärmegewinnung aus Abwasser, Grundwassersanierung, Photovoltaik) baulich zu bündeln.

Hinweis: Die von öffentlichen Flächen aus einsehbaren Standorte von Versorgungsanlagen (Trafoan- lagen etc.) sind in Anlehnung an Kapitel 2.11 des Gestaltungshandbuchs auszugestalten.

4.2, MU 4.3a = MU 4.3a Süd und MU 4.3a Nord, SO 1.1 => SO 1.1 Ost und So 1.1 West). Der Plan A01 in der Schalltechnischen Untersuchung auf Seite 46 enthält beide Bezeichnungen.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 14 von 43

1.12 Maßnahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB und § 5 WHG)

Hinweise: Die Niederschlagswasserrückhaltung ist mit dem Bauantrag durch einen qualifizierten Entwäs- serungsantrag (siehe §1, Abs. 1, Nr. 5 und 6 BauUntPrüfVO) darzustellen. Das Rückhaltevolu- men soll 20 l/m² abflusswirksamer Fläche betragen. Bei der Verwendung von Niederschlags- wasser als Brauchwasser ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwVO 2001) zu beachten.

Alle Flächen (außer den Flächen SO 2a und MU 4.1 - MU 4.5) entwässern im Endzustand über das vorgesehene Regenrückhaltebecken. Die Niederschlagswasserrückhaltung in Form von Dachbegrünung ist mit dem Bauantrag durch einen qualifizierten Entwässerungsantrag darzu- stellen. Das Rückhaltevolumen soll 20 l/m² abflusswirksamer Dachfläche betragen.

Flächen SO 2a, MU 4.2, MU 4.3, MU 4.4 und MU 4.4 Die Niederschlagswasserrückhaltung ist mit dem Bauantrag durch einen qualifizierten Entwäs- serungsantrag (siehe § 1 Abs.1 Nr. 5 und 6 BauUntPrüNO) darzustellen. Für die Regenwasser- rückhaltung wird ein Volumen von 30 l/m² abflusswirksamer Fläche und eine gedrosselte Ein- leitung in das öffentliche Kanalsystem von 0,2 l/100 m² Grundstücksgröße gefordert. Weiterhin ist der Nachweis für die Überprüfung der Sicherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten schadlosen Überflutung des Grundstücks ohne Gefährdung der umliegenden Flächen nach DIN EN 752 zu führen, bei dem südöstlichen Baufeld (MU 4.2 bis MU 4.4) für die Gesamtfläche.

Gegen mögliche Überflutungen muss sich der Grundstückseigentümer gemäß DIN 1986 Teil 100 und DIN EN 752 durch sinnvolle Kombinationen von Maßnahmen, die von der individuellen Lage und Gestaltung der baulichen Anlage abhängig ist, schützen. Dies ist sowohl bei der Frei- flächengestaltung als auch der konstruktiven Ausbildung der Gebäude, Erdgeschosse, Keller- geschosse und Sockelbereiche einschließlich aller auf und unterhalb des Erdgeschossniveaus liegenden Gebäudeöffnungen zu beachten.

1.13 Maßnahmen der Überflutungsvorsorge (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB und § 5 WHG)

Um die geplanten Gebäude soweit als möglich gegen Überflutung zu sichern, muss die Ober- kante des fertigen Erdgeschossbodens mindestens 20 cm höher als die vorhandene oder ge- plante öffentliche oder private Erschließungsstraße liegen. Bezugspunkt für die Festlegung der Fußbodenhöhe ist die Höhe der Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche, gemessen senk- recht zur Mitte der Straße zugewandten Gebäudeseite. Maßgeblich ist die ausgebaute Straßen- höhe, ansonsten die geplante Straßenhöhe. Dies gilt auch für die sich rückwärtig anschließen- den Privatflächen. Auch hier ist der Schutz vor eindringendem Wasser zu berücksichtigen.

Die Vorgabe zur Erdgeschosshöhe darf nur dann unterschritten werden, wenn durch entspre- chende Objektschutzmaßnahmen oder eine an Starkregen und Überflutung angepasste Bau- weise ein ausreichender Überflutungsschutz nachgewiesen wird.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 15 von 43

1.14 Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen oder sonstigen technischen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getrof- fen werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB)

Im gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans sind bei der Errichtung von Gebäuden mit mindestens 20 m² Dachfläche unter Berücksichtigung der festgesetzten Dachbe- grünung und einer Niederschlagswasserrückhaltung auf den Dachflächen (Festsetzung 2.2, M 14) Fotovoltaikmodule zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie für die Stromer- zeugung mit einer Fläche zu installieren, die mindestens 45 % der Dachfläche entspricht (Foto- voltaikmindestfläche).

Anstelle der Fotovoltaikmodule zur Solarstromerzeugung können ganz oder teilweise Solar- wärmekollektoren installiert werden, wenn die Summe der Solarflächen mindestens der Foto- voltaikmindestfläche entspricht.

Wenn die jährliche Menge solarer Strahlungsenergie auf die Summe aller Dächer eines Gebäu- des aufgrund der Beschattung durch Nachbargebäude

a) um mehr als 20 % reduziert wird, kann ausnahmsweise auf Teilflächen oder insgesamt eine anteilige Minderung der zu errichtenden Fotovoltaikmindestfläche vorgenommen werden. b) um mehr als 40 % reduziert wird, kann von der Verpflichtung zur Installation von Fotovoltaik ausnahmsweise auf Teilflächen oder insgesamt abgesehen werden.

Der Bauherr hat bei Berufung auf eine Ausnahme nach a) bzw. b) einen Nachweis entspre- chend der Musterberechnung im „Praxisleitfaden für den Einsatz der Solarenergie in Kaisers- lautern“ (kurz: Solarleitfaden) vorzulegen.

Hinweis: Der erzeugte Strom kann zum Eigengebrauch verwendet, in Mieterstrommodellen an die Mieter im Gebäude geliefert, an Dritte vermarktet oder in das Netz eingespeist werden. Der Bauherr kann der festgesetzten Pflicht zur Installation der Fotovoltaikmindestfläche auch dadurch nach- kommen, dass er die Dachfläche einem Dritten zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie zur Verfügung stellt; nach Auslaufen von Verträgen mit Dritten ist wieder der Bauherr bzw. der je- weilige Grundstückseigentümer selbst zur Erfüllung verpflichtet.

Hinweis zur Arbeitssicherheit: Arbeitsplätze und Verkehrswege zu Anlagen und Einrichtungen auf Dächern, die einer laufen- den Wartung bedürfen, sind in Gefahrenbereichen in einem Abstand von weniger als 2,00 m zu Absturzkanten durch geeignete Umwehrungen oder Absperrungen gegen Absturz von Perso- nen zu sichern. Anseilschutz ist nur bei kurzzeitigen Dacharbeiten zulässig, bei denen der Ge- samtumfang der Arbeiten nicht mehr als zwei Personentage umfasst und wenn geeignete An- schlageinrichtungen vorhanden sind.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 16 von 43

  1. Grünordnerische Festsetzungen

2.1 Öffentliche Grünflächen, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. Nr. 20 und 25 BauGB)

Hinweis: Verstöße gegen die Festsetzungen nach § 9, Abs. 1, Nr. 25b BauGB werden als Ordnungswid- rigkeit nach § 213 BauGB geahndet.

M 1a Entwicklung und Gestaltung des „Pfaff-Parks“ Im direkten Umfeld der Felswand sind nur Einzelbäume zu verwenden. Der Abstand zwischen den Bäumen muss mindestens 15,0 m betragen. Zulässig sind Bäume I. und II. Ordnung. Ins- besondere entlang der Wege sind wechselseitig Bäume II. Ordnung in einem Abstand von 15,0 m zu pflanzen. Vorrangig sind heimische Gehölze zu verwenden. Entlang der Wege sind in einer Breite von max. 2,0 m blütenreiche Säume zu entwickeln. Diese sind durch einzelne Blühsträucher bzw. Strauchgruppen zu gliedern.

Das bestehende Wegenetz ist komplett zurückzubauen (Beton) und durch eine neue Wegefüh- rung zu ersetzen. Dabei ist ein Hauptweg zu befestigen und alle Nebenwege nur mit wasserge- bundener Decke auszuführen.

Im nordöstlichen Areal (östlich des ehemaligen Kohlenbunkers) sind Pflanzbeete und Strauch- pflanzungen zur gestalterischen Aufwertung vorzusehen.

Das nordwestliche Areal ist als naturnahe, blütenreiche Magerwiese (trockener Standorte) zu entwickeln In diesem Bereich sind ausschließlich heimische Gehölze zu verwenden.

Als Saatgut ist ausschließlich Regiosaatgut gemäß der Pflanzenvorschlagsliste zu verwenden. Die Wiesenfläche darf max. 2-mal pro Jahr gemäht werden. Die Mahdtermine sind an den Blühphasen der charakteristischen Leitarten der Saatgutmischung zu orientieren. Das Mahdgut ist zu entsorgen.

Hinweis: Die Felswand muss weiterhin einen relevanten Anteil besonnter Abschnitte aufweisen, da der Saumbereich entlang der Wand auch als Verbundkorridor für Eidechsenlebensräume dient.

Am unteren Rand des Parks sind Rückhaltemulden zum Schutz der angrenzenden Bebauung vor zufließendem Hangwasser anzulegen. Je nach Gestaltung/Versiegelungsgrad des Pfaff- Parks können größere Rückhaltemaßnahmen erforderlich werden, die das Wasser gedrosselt in das Kanalsystem im Pfaffareal einleiten.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 17 von 43

M 1b Entwicklung Reptilienlebensraum Die Fläche vor dem Böschungsfuß der Felswand ist auf einer Breite von 5,0 m von Gehölzen freizuhalten. In dem Streifen ist abschnittsweise eine kräuterreiche Initialansaat durchzuführen. Der Saum ist extensiv zu pflegen: abschnittsweise Mahd, 1-2 mal pro Jahr.

In den Saumstrukturen sind 6 Ersatzhabitate für die Mauereidechse anzulegen. Hierfür ist je- weils ein Komplex aus Steinriegel, Totholzhaufen und Sandlinse herzustellen (Flächengröße mind. 10 qm). Die Standorte sollten dabei einen Abstand von 30 - 50 m haben. Weitere Details sind den Hinweisen der Textlichen Festsetzungen zu entnehmen.

Unerwünschte Gehölzaufkommen expansiver Arten (Robinie, Götterbaum sowie Pioniergehölze wie Birke und Kiefer) sind regelmäßig zu beseitigen.

M 1c Einbindung des ehemaligen Kohlebunkers Der durch eine Überdeckelung entstehende Dachbereich ist mit standörtlich geeigneten Maß- nahmen in das Grünkonzept funktionsgerecht einzubinden.

M 2 Grünordnerische Gestaltung des Rückhalteparks (Grünfläche öG1) Außerhalb der Flächen für sportliche Zwecke (z. B. Basketball, Beach-Volleyball und Boule) sind ansprechende Grünelemente zur Strukturierung und Gliederung der Fläche zu entwickeln. Dabei ist eine Mosaikstruktur unterschiedlicher Vegetationsausprägung und Höhenstaffelung vorgesehen. Dabei sind Bäume II. und III. Ordnung, schnittverträgliche Ziergehölze (Strauch- gruppen), Solitär- und Flächenstauden zu verwenden.

Entlang der Planstraße B, Zufahrt Königstraße (Birgit-Reinert-Straße), ist eine Baumreihe mit Arten aus der Pflanzliste) zu entwickeln.

Hinweis: Erforderliche Einbauten und Zufahrten für das Regenrückhaltebecken sind bei der Gestaltung zu berücksichtigen Der Park ist für eine temporäre Zwischenspeicherung von zufließendem Oberflächenwasser zu gestalten. (Abstimmung mit Stadtentwässerung Kaiserslautern AöR er- forderlich)

M 3 Pflanzung von Baumreihen im Straßenraum Um einen hohen Wiedererkennungswert der Planstraße B, Zufahrt Königsstraße (Birgit-Reinert- Straße) und der Verlängerung der Albert-Schweitzer-Straße als Leitlinie auszubilden, ist die Artenauswahl auf zwei Baumarten gemäß Pflanzliste zu beschränken.

Die darunter liegenden Grünstreifen sind, soweit keine Straßenquerungen erforderlich sind, mit Flächenstauden und Kräuterinseln anzulegen.

Als Pflanzqualitäten sind Hochstämme mit Stammumfang von mindestens 16/18 zu verwenden. Auf ausreichenden Wurzelraum (mind. 12 m³) und geeignetes Pflanzsubstrat ist zu achten. Be- lüftungs- und Bewässerungseinrichtungen sind vorzusehen.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 18 von 43

M 4 Erhalt / ergänzende Pflanzung entlang der Königstraße Die prägenden Baumreihen auf der nördlichen Seite der Königstraße sind gemäß Planzeich- nung zu erhalten bzw. durch Ergänzungspflanzungen wieder mit Baumarten aus der Pflanzliste zu vervollständigen.

Als Pflanzqualitäten sind Hochstämme mit Stammumfang von mindestens 16/18 zu verwenden. Auf ausreichenden Wurzelraum (mind. 12 m³) und geeignetes Pflanzsubstrat ist zu achten. Be- lüftungs- und Bewässerungseinrichtungen sind vorzusehen.

Die Baumscheiben der Einzelstandorte sind als durchgängige Grünstreifen zu erweitern und zu begrünen (Rasen, bodendeckende Flächenstauden).

M 5a Pflanzung einer Baumgruppe im Umfeld „Neues Kesselhaus“ Auf der Platzfläche zwischen MU 3.1 und SO 3a ist eine Baumgruppe mit 4 Bäumen aus der Pflanzliste herzustellen.

Um ein harmonisches Gesamtbild zu erreichen ist die Beschränkung auf eine Baumart gemäß Pflanzliste erforderlich. Die Pflanzscheiben sind bodendeckend zu begrünen

M 5b Erhalt von Baumgruppen am westlichen Ende der Albert-Schweitzer Straße Am westlichen Ende der Albert-Schweitzer Straße sind die bestehenden Baumgruppen im Um- feld einer Platz- und Wendefläche dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.

M 6 Freiflächengestaltungskonzept Baufeld Südost (MU 4.1 – 4.4) Für das Gelände ist ein alle Teilflächen umfassendes Freiflächengestaltungskonzept (Text und Planzeichnung) vorzulegen in dem die geforderten Maßnahmen der Grüngestaltung nachge- wiesen werden.

Folgende Mindestmaßnahmen müssen darin enthalten sein:

  • Eine Fortsetzung der Baumreihe entlang der Albert-Schweizer-Straße bis zur Pfaffstraße im Osten im Bereich MU 4.1 bis MU 4.2. Es sind die gleichen Baumarten und Pflanzqualitäten wie bei der Maßnahme M 3 zu verwenden. Die Baumscheiben sind zu begrünen bzw. zu bepflanzen.
  • Die Pflanzung einer Baumreihe entlang der Pfaffstraße (MU 4.1). Baumarten und Pflanzqualitäten sind an der Pflanzliste zu orientieren.
  • Pro 4 Stellplätzen ist ein Baum II. Ordnung zu pflanzen.
  • 30 % der unbebauten Flächen sind mit Gehölzen zu bepflanzen, der Rest ist extensiv zu begrünen.
  • Dachbegrünung in Kombination mit Rückhaltung von Niederschlagswasser und Photovoltaik ist vorzusehen.
  • Bei dem Freiflächengestaltungskonzept ist der erforderliche Rückhalt für Niederschlags- wasser und die Überflutungsvorsorge zu beachten.

M 9 Erhaltung einer Baumreihe im Randbereich zur Bahntrasse (in öG 4) Die im Randbereich der Bahntrasse stehenden Bäume südwestlich MU 2.3 sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.

M 11 Sonstige Pflanzung von Bäumen Im Bereich von Plätzen/Wegen sind ergänzende Baumpflanzungen (Pflanzqualitäten: Hoch- stämme mit Stammumfang von mindestens 16/18) gemäß Pflanzliste zu verwenden. Auf aus- reichenden Wurzelraum (mind. 12 m³) und geeignetes Pflanzsubstrat ist zu achten. Belüftungs- und Bewässerungseinrichtungen sind vorzusehen.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 19 von 43

2.2 Grünordnerische Maßnahmen auf den privaten Grundstücksflächen, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9, Abs. 1, Nr. 20, 25a BauGB i.V.m. § 88, Abs. 1, Nr. 3 LBauO und § 9, Abs. 4 BauGB)

M 7 Pflanzflächen an der Königstraße (pG 1, pG 2) Die als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest- gesetzten Flächen angrenzend an die Königsstraße sind als extensive Wiesenstandorte mit Strauchgruppen heimischer Arten zu entwickeln. Um zusätzlich eine Staffelung in der Höhe zu erreichen sind bestehende Bäume zu erhalten und in pG 1 und pG 2 je 6 Bäume gemäß Pflanz- liste zu pflanzen. Erforderliche Fußwege sind durch eine unregelmäßige Wegeführung herzu- stellen.

M 8 Pflanzflächen im Umfeld der Bahntrasse (pG 3) In den gemäß Planzeichnung als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sons- tigen Bepflanzungen festgesetzten Flächen sind bahnseitig dichte Heckenstrukturen heimischer Arten gemäß Pflanzenliste in einer Tiefe von ca. 10,0 m zu entwickeln. Die verbleibenden Flä- chen zu den Gebäuden hin sind als Wiesenflächen herzustellen. Die in der Planzeichnung ge- kennzeichneten Bäume sind zu erhalten.

M 10 Erhalt von Einzelbäumen auf Privatgrundstücken Die im Bebauungsplan gekennzeichneten Bestände an Bäumen und Sträuchern sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen und während der Baumaßnahmen gegen Beschädigungen und Be- einträchtigungen zu schützen. Dabei ist die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) sowie RAS LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4, Schutz von Bäumen und Sträuchern im Be- reich von Baustellen) zu beachten und einzuhalten.

M 12 Stellplatzbegrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Für jeweils vier Stellplätze einreihig (bzw. acht Stellplätze zweireihig) ist mindestens ein Baum erster Ordnung in direkter Zuordnung zu den Stellplätzen zu pflanzen. Der Baum ist gegen An- fahren und die Wurzelscheibe gegen Überfahren zu sichern.

Die offene oder mit einem dauerhaft luft- und wasserdurchlässigen Belag versehene Fläche muss mindestens 8 m² betragen oder der Wurzelraum ist unterhalb der befestigten Flächen zu erweitern. Pro Baum ist ein durchwurzelbarer Raum von mind. 12 m³ mit Substrat herzustellen.

Der Stellplatzbereich ist durch eine Randeingrünung von den übrigen Nutzungen mit Pflanz- streifen von einer Mindestbreite von 1,50 m abzugrenzen.

M 13 Gestaltung der unbebauten Freiflächen Auf den privaten Grundstücken sind mindestens 80 % der nicht überbauten Grundstücksfläche als Grünflächen anzulegen. Die intensive Begrünung auf Tiefgaragen kann hierauf angerechnet werden.

Die Flächen zwischen der Hinterkante der öffentlichen Verkehrsfläche und der Baugrenze sind unter Berücksichtigung der Zufahrten als Grünfläche anzulegen. Arbeits- oder Lagerplätze sind hier nicht zulässig. Innerhalb der privaten Grünflächen sind mindestens 30 % der Flächen mit Bäumen und Sträu- chern zu bepflanzen. Die verbleibenden Flächen sind mit Bodendeckern zu bepflanzen bzw. mit einer entsprechenden Rasenmischung mit Kräutern zu begrünen.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 20 von 43

Bei der Gestaltung der Freiflächen und Gärten sind vollflächige Schotter- bzw. Steinbeläge („Schotterteppiche“) nicht zulässig. Der Anteil an gärtnerisch gestalteten Flächen muss mindes- tens 50 % der Freiflächen und Gärten betragen.

M 14 Dachflächen (Dachbegrünung) und Decken von Tiefgaragen sowie Parkhäuser (§ 9, Abs. 1, Nr. 12, 20 und 25 BauGB i.V.m. § 9, Abs. 4 BauGB und § 5 LWG)

Im Plangebiet müssen Flachdächer und flach geneigte Dächer aller baulichen Anlagen bis 20° Neigung zu mindestens 80 % dauerhaft und fachgerecht mit heimischem (autochtonem) Pflanz- bzw. Saatgut begrünt werden. Eine Kombination von aufgeständerten Anlagen zur Nut- zung der Solarenergie und einer flächigen Begrünung auch unter den Modulen ist möglich. Die Gebäudestatik bzw. Dachstatik ist entsprechend anzupassen.

Die durchwurzelbare Gesamtschichtdicke der Vegetationstragschicht muss im Mittel mindes- tens 10 cm betragen.

Für die Installation von nicht aufgeständerten Fotovoltaikanlagen, die Belichtung unterliegender Räume (verglaste Flächen) und für erforderliche technische Aufbauten kann ausnahmsweise eine Unterschreitung des zuvor genannten Flächenanteils bis maximal 50 % der Fläche zuge- lassen werden. Dabei ist für die verbleibenden Flächen eine intensive Bepflanzung nachzu- weisen. Weiterhin ausgenommen von der Solarpflicht ist die Überdachung von Innenhöfen mit Glaseindeckungen über begrünten Innenhöfen.

Die Drän- und Speicherfunktion des extensiv begrünten Dachaufbaus bzw. des Dachaufbaus für Flachdächer und flach geneigte Dächer ist für eine Zwischenspeicherung von mindestens 25 l/m² und eine spezifische Drosselung der Abflussmenge von maximal 20 l/s x ha auszulegen.

Nicht überbaute Decken von Tiefgaragen sind zu mindestens 80 % mit einer mindestens 50 cm dicken Vegetationstragschicht zuzüglich einer Drainschicht zu überdecken und dauerhaft und fachgerecht mit heimischem (autochtonem) Pflanz- bzw. Saatgut zu begrünen. Für Baum- pflanzungen ist das Substrat auf mindestens 90 cm zu erhöhen. Die Gebäudestatik bzw. Dach- statik ist entsprechend anzupassen.

Für die Belichtung und Belüftung und für erforderliche technische Aufbauten kann ausnahms- weise eine Unterschreitung des zuvor genannten Flächenanteils bis maximal 50 % der Fläche zugestanden werden.

Flachdächer und Decken von Tiefgaragen: Das Dachbegrünungssubstrat muss der FLL-„Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen (Dachbegrünungsrichtlinie)“, Ausgabe 2018 oder aktueller entsprechen.

Um die Vielfalt der Lebensräume für Flora und Fauna zu erhöhen, sind Variationen in der Höhe und der Art des Substrats und das Einbringen von Totholz geeignet.

Hinweis: Durch die eingesetzten Begrünungssubstrate wird die Verdunstungskapazität erhöht und die Regenwasserabflüsse zusätzlich durch Zwischenspeicherung reduziert. Dies kann durch eine Kombination mit technischen Rückhalteelementen (z. B. dem Substrat unterlegte Speicherplat- ten) zusätzlich gesteigert werden.

Beim abflussmindernden Einsatz von Dachbegrünungen mindert sich gemäß § 19 der „Entgelt- satzung Abwasserbeseitigung“ der Stadt Kaiserslautern dadurch die jährliche Oberflächenwas- sergebühr der Dachfläche.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 21 von 43

Die jeweiligen Rückhaltekapazitäten bzw. Gebührenreduzierungen werden auf Basis der Her- stellerangaben zum eingesetzten Material durch die Stadtentwässerung im Zuge der Genehmi- gung des Entwässerungsantrages festgelegt.

M 15 Fassadenbegrünung

Zur besseren Durchgrünung des Gebiets sind Mauern und großflächige, fensterlose Außen- wände von Gebäuden mit mehr als 40 m² fensterloser Fläche zu mindestens 30 % mit Kletter- oder Rankpflanzen zu begrünen. Pflanzbeete müssen mindestens 0,5 m² groß und mindestens 50 cm tief sein. Der durchwurzelbare Bodenraum muss mindestens 1,0 m³ betragen.

Baulich nicht geschlossene Fassaden (wie Stützpfeilerkonstruktionen bei Parkhäusern) mit mehr als 50 m² fensterloser Fläche müssen zumindest an 30% der Stützpfeiler mit Kletter- bzw. Rankpflanzen begrünt werden.

Im Bereich des Einsatzes von Fassaden mit Fotovoltaikelementen kann auf eine Fassadenbe- grünung ausnahmsweise verzichtet werden.

M 16 Quartiere für Fledermäuse Hinweis: Es wird empfohlen, Quartiere für Fledermäuse an den Gebäuden zu schaffen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Den Vorrang sollten dabei fassadenintegrierte, wartungsfreie Lösungen erhalten (Einbau erfolgt in die Wärmedämmung); zudem haben diese auch keine Auswirkungen auf das architektoni- sche Bild der Fassade.

Alternativ könnten im Dachblendenbereich der Flachdächer ergänzende Holzkonstruktionen (hinter der Dachabdeckung) die Fledermausbesiedlung fördern.

An weniger sichtträchtigen Bereichen von Gebäudefassaden könnten konventionelle Flach- kästen (als Gruppe) auf die Fassade ausgebracht werden. Die Kästen sollen mit ungiftiger, atmungsaktiver Farbe passend zur Fassade gestrichen werden.

M 17 Beleuchtung Es sind nur streulichtarme Lampen mit einem max. UV-Anteil von 0,02 % zulässig (z. B. Natriumdampflampen und warmweiße LED-Leuchten).

Ein Abstrahlen der Beleuchtung nach oben sowie Blendwirkungen in benachbarte Gehölzbe- stände sind zu vermeiden. Bei der Wahl geeigneter Lampengehäuse sind Leuchtmitteln im Ge- häuse immer zu bevorzugen.

M 18 Begrünung von Mülltonnen/-container Stellplätze für Mülltonnen und Müllcontainer sind vor unmittelbarer Sicht und Sonneneinstrah- lung zu schützen, z. B. durch dichte Bepflanzung oder begrünte Müll- bzw. Gitterboxen.

M 19 Einfriedungen Einfriedungen entlang der öffentlichen Wege und Straßen sind nur bis 80 cm Höhe und hin zu privaten Grundstücken nur bis 1,5 m zugelassen. Hecken und Einfriedungen aus fremdländi- schen Nadelgehölzen (Thuja, Scheinzypressen usw.) sind als Einfriedung nicht zugelassen.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 22 von 43

  1. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

3.1 Gestalterische Anforderungen an bauliche Anlagen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO)

3.1.1 Dächer

Im Plangebiet sind, soweit nicht Gebäudebestand erhalten wird, nur Flachdächer (Dachneigung 0 - 10°) zugelassen.

3.1.2 Höhe von Tiefgaragen und Kellern

Entlang der „Pfaff-Achse“ gemäß Skizze zu Kapitel 2.8 des Gestaltungshandbuchs sind, soweit nicht Bestand, keine Hochparterre zugelassen.

3.1.3 Äußere Gestaltung von Gebäuden

Um eine ausgewogene Fassadengestaltung zu erreichen, müssen offene Fassadenflächen (Fenster) einen Anteil von 30 - 60 % der Fassade einnehmen. Je Fassade sind maximal drei unterschiedliche Fensterformate zugelassen. Dabei sind stehende Formate zu bevorzugen.

Transluzente und spiegelnde Materialien sind für die Fassadengestaltung nicht zulässig. Solar- anlagen an Fassaden müssen eine nichtspiegelnde Oberfläche aufweisen und farblich an die Fassaden angepasst sein.

Farb- und Materialakzente als Kontrast zur vollflächigen Fassadengestaltung sind auf maximal 20 % der Fassadenfläche zulässig.

Holzhäuser mit Rundstammfassaden (Blockhäuser) sind nicht zugelassen.

Hinweis: Der aus dem historischen Bestand abgeleitete Farbkanon gemäß Kapitel 2.24 des Gestal- tungshandbuchs soll bei der Gebäudegestaltung Berücksichtigung finden.

Vor- und Rücksprünge Erker und andere über die Gebäudefassade mit mehr als 1m hervortretende Gebäudeteile sind im gesamten Gebiet ausgeschlossen.

Entlang der „Pfaff-Achse und anderen Stadträumen gemäß der Skizze zu Kapitel 2.6 des Ge- staltungshandbuchs sind Loggien auf maximal 1/3 der Fassadenlänge zum öffentlichen Stra- ßenraum hin zulässig.

Am „Rückhaltepark“ und an den Fassaden zur Königstraße und Pfaffstraße dürfen gemäß der Skizze zu Kapitel 2.6 des Gestaltungshandbuchs Loggien und „halbe Balkone“ die Gebäude- fassade nicht um mehr als 1,00 m überschreiten.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 23 von 43

Belebte Erdgeschosszone Zur Sicherung einer belebten Erdgeschosszone sind die Gebäude (Bezugspunkt: Fertigfußbo- den) an der „Pfaff-Achse“ gemäß Skizze zu Kapitel 2.8 des Gestaltungshandbuchs mindestens 0,2 m und maximal 0,5 m über dem Niveau des angrenzende Gehwegs in das Gelände einzu- passen.

Hinweis: Die Erdgeschosse sollen hier eine lichte Raumhöhe von 4,5 m haben.

3.1.4 Einbindung und Gestaltung von technischen Anlagen, Abstellanlagen, Abfall- und Wertstoffsammelanlagen

Technische Anlagen für die zulässigen Hauptnutzungen wie Wärmetauscher, Lüfter etc. sind in die Baustruktur zu integrieren. Frei stehende oder aufgesetzte Anlagen sind unzulässig.

Die Vorzonen entlang der „Pfaff-Achse“, des Erschließungsrings und zur König- und Pfaffstraße gemäß Skizze zu Kapitel 2.10 des Gestaltungshandbuchs sind von Nebengebäuden, techni- schen Anlagen, Abfall- und Wertstoffsammelanlagen freizuhalten.

In den verbleibenden Flächen sind die v. g. Anlagen so anzuordnen, dass sie vom Straßenraum nicht einsehbar sind.

3.2 Gestalterische Anforderungen an nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stell- plätze und Einfriedungen (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)

Der Vorgartenbereich von der öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Baugrenze darf nicht als Ar- beits- oder Lagerfläche genutzt werden.

Hinweise: Bei der Gestaltung der unbebauten Freiflächen entlang der „Pfaff-Achse“ und der Ost-West- Achse sollten bei den privaten Gebäudevorflächen die Materialien der öffentlichen Verkehrsflä- chen aufgegriffen werden, um eine einheitliche Gestaltung der Verkehrsräume und Gebäude- vorflächen zu erreichen.

Höhen von Tiefgaragen und Kellern: Zur Überflutungsvorsorge sind ebenerdige Zugänge zu vermeiden. Eingänge sind mindestens 0,20 m über Straßenoberkante auszubilden. Zufahrten/Zugänge für Tiefgaragen sind entspre- chend auszubilden (z. B. Rampen) und zu schützen (z. B. mobile Anlagen).


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 24 von 43

3.3 Werbeanlagen (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)

Werbeanlagen, auch wenn sie keine baulichen Anlagen darstellen, müssen den Anforderungen der §§ 3 und 5 LBauO genügen. Sie sind auf die Art der Dienstleistung und den Betreiber zu beschränken. Sie dürfen mit Ausnahme der im Gestaltungshandbuch festgelegten Gemein- schaftswerbeanlagen und Informationsstelen nur an Gebäude- oder Grundstückseingängen angebracht werden.

Untersagt sind: a) Werbeanlagen größer als 1,0 m², b) störende Häufung (eine störende Häufung ist dann anzunehmen, wenn mehr als 5 % einer Fassade von Werbeanlagen ausgefüllt sind.), c) Lichtwerbungen mit bewegtem, laufendem, blendendem oder im zeitlichen Wechsel auf- leuchtendem Licht, d) Werbeanlagen, soweit sie nicht an der Stätte der Leistung angebracht werden.

Zulässig sind: a) die Errichtung von Gemeinschaftswerbeanlagen zur gemeinschaftlichen Werbung gemäß Gestaltungshandbuch. Für die darauf anzubringenden Einzelwerbetafeln gelten die glei- chen Größenbeschränkungen wie vorstehend aufgeführt. b) Die Gemeinschaftswerbeanlagen und Informationsstelen sind in einem einheitlichen Design zu gestalten.

Hinweis: Der bestehende Schriftzug „PFAFFF“ auf dem „Alten Verwaltungsgebäude genießt Bestands- schutz.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 25 von 43

B. HINWEISE

1 Qualitätssicherung

Alle Bauvorhaben sind bezüglich der Einhaltung der städtebaulichen Sanierungsziele gemäß dem Städtebaulichen Rahmenplan „Pfaff-Areal Kaiserslautern“ und mit dem Gestaltungsbeirat bezüglich der architektonischen Qualität abzustimmen.

2 Freiflächengestaltung

Mit dem Bauantrag ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan einzureichen, der mit der Stadtverwaltung (Referat Grünflächen) abzustimmen ist. Die abgestimmte Planung ist im Rah- men der Baugenehmigung als Auflage aufzunehmen und umgehend nach Fertigstellung der Hochbauten zu realisieren.

Der bei Bauarbeiten anfallende Oberboden (Mutterboden) ist schonend zu behandeln und ei- ner sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. Auf § 202 BauGB “Schutz des Mutterbodens” und auf die ATV DIN 18320 wird ausdrücklich hingewiesen. Nativer Oberboden fällt auf dem Gelände in der Regel allerdings i.d.R. nicht an. Falls Oberbo- den vorhanden ist, muss dieser vor Wiedereinbau analysiert werden. Es ist nicht mit unbelas- tetem Erdaushub zu rechnen. Der Boden im Plangebiet wird von der PFAFF-Entwicklungsge- sellschaft mbH (PEG) vor der Vermarktung saniert.

Der bei einer Unterkellerung anfallende unbelastete Erdaushub ist aus ökologischen Gesichts- punkten (Minimierung von Abfällen und deren Transport) nach Möglichkeit im Rahmen einer sukzessiven Freiflächengestaltung bei den privaten Grünflächen zu integrieren und einer un- mittelbaren Verwertung zuzuführen. Auf die Verwaltungsvorschrift “Verminderung und Entsor- gung von Bauabfällen”, Januar 1993, wird hingewiesen.

3 Entwässerung und Grundwasserschutz

Alle bestehenden Entwässerungsanlagen usw. werden von der PFAFF-Entwicklungsgesell- schaft mbH (PEG) zurückgebaut.

Die Stadtentwässerung Kaiserslautern AöR (STE-AöR) kann nach Maßgabe der der Nieder- schlagswasserbeseitigung zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die Einleitung von Nie- derschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhal- tung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge insbeson- dere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange dies erfordert. Die STE-AöR kann den Ausschluss der Einleitung nach Satzung auch mit der Festsetzung verbinden, das Niederschlagswasser einer Verwertung auf dem Grund- stück oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen.

Die STE-AöR kann im Einzelfall (über die Grenzwerte des Anhangs 1 der Entwässerungssat- zung hinaus) weitergehende Anforderungen an die Qualität des Abwassers (Schmutz- und Mischwasser) an der Übergabestelle oder am Anfallsort stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. Sie kann die Einleitung auch von einer Vorbe- handlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen.

Mit dem Bauantrag ist ein qualifizierter Entwässerungsantrag gemäß der Entwässerungssat- zung einzureichen, der frühzeitig mit der STE-AöR abzustimmen ist. Durch den Bauherrn ist die


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 26 von 43

Funktionstüchtigkeit der gewählten Systeme, das erforderliche Gesamtvolumen, die höchstzu- lässige Drosselwassermenge und der für Unterlieger gefahrlose Betrieb der Anlagen nachzu- weisen.

Ein Rückhalt und eine Verwertung von anfallendem Niederschlagswasser auf den Grundstü- cken ist von Seiten der STE-AöR erwünscht und wird gefördert.

Nicht mehr genutzte bestehende Entwässerungsanlagen (Bauwerke, Schächte, Kanäle, Lei- tungen) auf den privaten Grundstücken sind gem. Satzung der STE-AöR zurückzubauen oder fachgerecht zu verdämmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Entwässerungsantrag auf Grundlage der DIN EN 752 „Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden“ der Überflutungsschutz für das Grundstück der STE-AöR nachzuweisen ist.

Die Ableitung von Drainagewasser in das Kanalnetz der STE-AöR ist nicht gestattet.

Im Hinblick auf die Ableitung des Oberflächenwassers im Plangebiet verweist die STE-AöR ausdrücklich auf §11, Absatz 2 ihrer Entwässerungsatzung. Als Rückstauebene gilt die Stra- ßenhöhe an der Anschlussstelle zuzüglich 20 cm. Die Grundstücke und Gebäude sind entspre- chend auch gegen Zulauf von Oberflächenwasser aus dem Straßenraum zu sichern. Das heißt, die Tür- und Fensteröffnungen, sowie Lichtschächte und Garagenzufahrten sollten nicht unter- halb der in der Satzung festgelegten Rückstauebene angeordnet werden (Objektschutz). Neben der baulichen Beachtung und Einhaltung der Rückstauebene (Satzung STE-AöR) im Hochbau, empfiehlt die Stadtentwässerung bei der Freiflächen- und Verkehrsplanung die Ausbildung von Notabflusswegen, die Ausweisung von überflutbaren Flächen (Parkplätzen, Grünflächen) und die Ausbildung des öffentlichen und privaten Straßenraums mit möglichst großem Nutzvolumen bei der Zwischenspeicherung oder Ableitung von Oberflächenwasser.

Für Zufahrten von Tiefgaragen oder tiefliegenden Gebäudeteilen sind darüber hinaus beson- dere Maßnahmen zur Sicherung (Rampen, Aufpflasterungen, automatische oder mobile Schutzeinrichtungen) zu treffen.

Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Unterkellerung von Bauwerken bzw. der Anlage von Tiefgaragen mit erhöhtem finanziellen und zeitlichen Aufwand zu rechnen ist, u. a. da eine entsprechende fachliche Begleitung der Baumaßnahme durch die Struktur- und Genehmi- gungsdirektion, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Kaiserslau- tern, notwendig ist.

4 Altlasten und Altablagerungen

Alle anfallenden bodenschutzrechtlichen Auflagen und Maßnahmen werden von der zuständi- gen Bodenschutzbehörde, der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD-Süd), Neustadt, festgelegt. Die entsprechenden Auflagen sind vor Baubeginn zwischen der PEG sowie ggf. dem/den BauherrInnen und der SGD-Süd abzustimmen.

5 Kampfmittelfreiheit

Im gesamten Plangebiet ist mit dem Fund von Kampfmitteln zu rechnen. Vor Beginn der Baumaßnahmen werden von der PFAFF-Entwicklungsgesellschaft mbH (PEG) die Kampfmitteluntersuchungen und -räumungen auf den städtischen Flächen veranlasst.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 27 von 43

6 Denkmalschutz und Archäologie

Die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege weist auf die im Plange- biet gelegenen Gebäude Nr. 48 und 49 hin, die als Denkmalzone „Bauliche Gesamtanlage ge- mäß § 5 DSchG RPL“ festgelegt sind.

Die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Speyer, Kleine Pfaffengasse 10, 67346 Speyer, Telefon 06262 6757-40 weist auf folgende Punkte hin:

„Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzge- setzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBl., 1978, S.159 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBl., 2008, S. 301) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende archäologi- sche Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.

Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger bzw. Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Ver- waltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE.

Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäo- logie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen For- schung entsprechend durchgeführt werden können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evt. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren bzw. Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich.

Die v. g. Punkte sind in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen.“

Die Meldepflicht gilt besonders für die Maßnahmen (Mutterbodenabtrag) zur Vorbereitung der Baumaßnahmen.“

7 Brandschutz

Bei der Gebäudeplanung ist die Anlage zur “Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finan- zen vom 17. Juli 2000, Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Grundlage Fassung 1998“ zu berücksichtigen.

8 Koordinierung der Erschließung

Die PFAFF-Entwicklungsgesellschaft mbH (PEG) beauftragt und koordiniert alle öffentlichen Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen zur Realisierung des Bebauungsplans, einschließ- lich evtl. notwendiger Aufwertungen der Fußwegeverbindungen von der Karl-Pfaff-Siedlung über die Brandenburger Straße und unterhalb der Bahnstrecke (insbesondere Fußgängerbrü- cke und Bahnunterführung) sowie vom Bahnhaltepunkt "Pfaffwerk" in das Gebiets, soweit diese nicht von der SWK und der STE-AöR (Ver- und Entsorgungseinrichtungen) umgesetzt werden. Bei der Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen sind die vorhandenen und geplanten Baumstandorte und Vegetationsflächen zu berücksichtigen.

Bei geplanten Baumstandorten soll das vorgesehene Entwässerungskonzept in Abstimmung mit STE-AöR berücksichtigt werden.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 28 von 43

9 Abfälle und Wirtschaftsgüter

Die bei den oben angeführten Maßnahmen anfallenden Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsor- gen. Dabei sind die abfallrechtlichen Bestimmungen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), Verordnungen in der derzeit gültigen Fassung) zu beachten. Die Zwischenlage- rung von Abfällen bis zu ihrer Beseitigung/Verwertung hat ordnungsgemäß zu erfolgen.

Die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle sind über die Sonderabfall-Management-Ge- sellschaft (SAM) einer geeigneten Entsorgung zuzuführen. Die überlassungspflichtigen Abfälle sind über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen.

Bei der Entsorgung von Abfällen ist das Verwertungsgebot nach § 5 (2) KrW-/AbfG bindend. Nach § 5 (3) KrW-/AbfG hat die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Bei der Verwertung sind die Anforderungen der technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Ab- fällen (LAGA-TR) in der derzeit gültigen Fassung, LAGA Mitteilungen Nr. 20, zu beachten.

10 Maßnahmen im Umfeld von Bahnanlagen

Durch Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der an- grenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.

Bei der Umsetzung baulicher Einzelmaßnahmen sind ggf. Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die Notwendigkeit ist vom Bauablauf und von der Entfernung zum Gleis abhängig und muss im Vorfeld mit der DB Immobilien, Region Mitte, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt am Main abgestimmt werden.

Bebauungen der an die Gleise angrenzenden Flächen, Änderung der Zufahrtswege, Bau oder Ausbau von Straßen oder Maßnahmen auf DB-Gelände müssen unter Vorlage aussagekräftiger Planunterlagen gesondert beantragt werden. Grundsätzlich gilt ein Mindestabstand von 6 m zur nächstgelegenen Gleismitte. Die Stabilität der Bahnanlagen (Gleiskörper, Bahngraben, Bahndamm) darf nicht beeinträchtigt werden.

Abstandsflächen Die Abstandsflächen gemäß LBO wie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestim- mungen sind einzuhalten.

Einsatz von Baukränen und Bauwerkzeugen Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z. B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom An- tragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorha- ben bei der DB Netz AG einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 29 von 43

DB Netz AG, Produktionsdurchführung Saarbrücken, Am Hauptbahnhof 4-12, 66111 Saar- brücken, Patrick Glocker, Bezirksleiter Oberleitung Kaiserslautern (I.NP-SW-D-SBR(IO)), Tel.: 0681/308-2554, E-Mail: Patrick.glocker@deutschebahn.com

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Die Entwässerung des Bahnkörpers darf nicht be- einträchtigt werden. Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funk- tion nicht beeinträchtigt werden (DB Ril 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für In- spektions-, Wartungs-und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen. Von der DB wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Die Vorflutverhältnisse dürfen durch die Baumaßnahme, Baumaterialien, Erdaushub etc. nicht verändert werden. Gewerblich, öffentlich oder privat genutzte Grundstücke sind bahnseitig einzufrieden.

Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen (Mindestabstand ca. 5-7 m ab Gleismitte). Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB Richtlinie (Ril) 882 "Handbuch Land- schaftsplanung und Vegetationskontrolle" zu beachten. Abstand und Art von Bepflanzungen müssen so gewählt werden, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen Rückschnitt u. a.) ständig zu ge- währleisten. Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetrie- bes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Be- pflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Wir bitten des- halb, entsprechende Neuanpflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszu- schließen.

Immissionen Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbe- sondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z. B. durch Bremsstäube, elektri- sche Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Bei Wohnbauplanungen in der Nähe von lärmintensiven Verkehrswegen wird auf die Verpflich- tung des kommunalen Planungsträgers hingewiesen, aktive (z. B. Errichtung Schallschutz- wände) und passive (z. B. Riegelbebauung) Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und festzuset- zen.

In unmittelbarer Nähe der elektrifizierten Bahnstrecke oder Bahnstromleitungen ist mit der Be- einflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen.

Bezüglich der der Auswirkungen von elektromagnetischen Felder von Bahnoberleitungen wird auf die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromag- netische Felder – 26. BImSchV (26. BImSchV VwV) vom 26. Februar 2016“ verwiesen. Hierin wird für Bahnoberleitungen ein Einwirkbereich von 100 m angegeben. Zugleich wird eine Prü- fung von Minimierungsmaßnahmen hierbei erst ab 10 m vorgegeben. Da gemäß Bebauungs- plan die Bebauung mit empfindlichen Nutzungen (Wohnen, Büros, etc.) jedoch mehr als 20 m von der Oberleitung entfernt ist, sind solche Maßnahmen nicht generell zu treffen.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 30 von 43

Es obliegt jedoch dem Bauherrn, für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Einfriedung Der Bauherr ist angehalten, das Grundstück im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch im Interesse der Sicherheit der auf seinem Grundstück verkehrenden Personen und Fahrzeuge derart einzufrieden, dass ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahnge- lände oder sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen verhindert wird.

Die Einfriedungen zur Bahneigentumsgrenze hin sind so zu verankern, dass sie nicht umge- worfen werden können (Sturm, Vandalismus usw.). Ggf. ist eine Bahnerdung gemäß VDE- Richtlinien vorzusehen. Die Einfriedung ist vom Bauherrn bzw. seinen Rechtsnachfolgern lau- fend instand zu halten und ggf. zu erneuern. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bau- herrn bzw. seiner Rechtsnachfolger.

Oberleitung Die DB AG weist ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15.000 V Spannung in unmittelbarer Nähe zur Oberleitungsanlage hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmun- gen. Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen, insbesondere der Glei- se und Oberleitungen und -anlagen, ist stets zu gewährleisten. Bei allen Arbeiten und festen Bauteilen in der Nähe unter Spannung stehender, der Berührung zugänglicher Teile der Ober- leitung ist von diesen Teilen auf Baugeräte, Kräne, Gerüste und andere Baubehelfe, Werkzeu- ge und Werkstücke nach allen Richtungen ein Sicherheitsabstand von 3,50 m einzuhalten (DIN EN 50122-1 (VDE 0115-3): 2011-09 und DB Richtlinien 997.0101 Abschnitt 4 und 132.0123A01 Abschnitt I*). In diesem Bereich dürfen sich weder Personen aufhalten noch Geräte bzw. Ma- schinen aufgestellt werden. Der Mindestabstand von Bauwerken zu den bahneigenen 15 120 kV-Speiseleitungen und zu Oberleitungsmastfundamenten muss jeweils 5,00 m betragen. Für lnstandsetzungsarbeiten muss ein Arbeitsraum von 1,50 m um die Oberleitungsmaste freigehal- ten werden. Bei Bauarbeiten in der Nähe von Oberleitungen / Oberleitungsanlagen sind die Veröffentlichungen der Gesetzlichen Unfallversicherung GUV-V A3, GUV-V D32 und DV 462 zu beachten.

Für Schäden, die der DB aus den Baumaßnahmen entstehen, haftet der Planungsträger / Bau- herr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang. Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss.

Erdarbeiten innerhalb des Druckbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in Abstim- mung mit der DB Netz AG und dem Eisenbahnbundesamt ausgeführt werden. Im Bereich der Signale, Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs-/Rammarbeiten durchgeführt werden.

Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z. B. Baustellenbeleuchtung, Park- platzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnüber- gängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausge- schlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 31 von 43

Photovoltaikanlagen Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbe- triebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichtein- schränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht wer- den. Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunterneh- men sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leis- tungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisen- bahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können. Bei mit 110 kV – Bahnstromleitungen überspannten Anlagen ist die DB bei allen witterungsbe- dingten Ereignissen, z.B. Eisabfall von den Seilen der Hochspannungsleitung, von allen Forde- rungen freizustellen.

Streckenfernmeldekabel und TK-Anlagen Im Bereich der Bahnanlagen befinden sich Streckenfernmeldekabel und TK-Anlagen der DB Netz AG und der DB Kommunikationstechnik GmbH. Die Lage der Systeme ist bei der DB zu erfragen.

Die DB Kommunikationstechnik GmbH stimmt den Bauarbeiten i.d.R. unter folgenden Bedin- gungen zu: Es ist eine örtliche Einweisung durch einen Mitarbeiter der DB Kommunikationstechnik GmbH notwendig. Stimmen Sie rechtzeitig (mindestens 7 Arbeitstage vorher) und unter Angabe der Bearbeitungs-Nr. 501176310 einen Termin mit der DB Kommunikationstechnik GmbH Netzad- ministration, Fax: 06811308-2160, E-Mail: netzadrninistration-sw@deutschebahn.com, Die erfolgte Einweisung ist zu protokollieren.

Die Forderungen des beigefügten Kabelmerkblattes und des Merkblattes "Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft" sind strikt einzuhalten. Die Verpflichtungserklärung ist rechtzeitig und von der bauausführenden Firma unterzeichnet an die DB Immobilien zurückzusenden. Diese Zustimmung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum von 6 Monaten. Für Vorhaben außerhalb dieses Zeitraumes ist die Zustimmung erneut einzuholen. Dies gilt ebenso für Maßnahmen außerhalb des in der Zeichnung genau abge- grenzten Bereiches.

Keine Beschädigung und Verunreinigung der Bahnanlagen Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebsein- richtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere be- triebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

Haftungspflicht des Planungsträgers / Bauherrn Für Schäden, die der Deutschen Bahn AG aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Pla- nungsträger / Bauherr. Das gilt auch, wenn sich erst in Zukunft negative Einwirkungen auf die Bahnstrecke ergeben. Entsprechende Änderungsmaßnahmen sind dann auf Kosten des Vor- habenträgers bzw. dessen Rechtsnachfolger zu veranlassen.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 32 von 43

11 Kabelanlagen der Vodafone D2 GmbH

Das Plangebiet enthält folgende Kabel und TK-Anlagen der Vodafone D2 GmbH: Lichtwellen- leiterkabel (LWEL) AA 8773004. Die Tiefbaukoordinierungsstelle der Stadt kann die Auskunfts- stellen benennen. Es ist eine örtliche Einweisung durch einen Mitarbeiter der DB Kommunikati- onstechnik GmbH notwendig. Es ist rechtzeitig ein Termin mit dem zuständigen Ansprechpart- ner abzustimmen. Die Adresse lautet: Vodafone D2 GmbH, TRN-M, Herr Henkes, Werner-von- Siemens-Allee I, 661 15 Saarbrücken, Tel. 06811935010-21, Fax: 06811935010-18 Die Einwei- sung ist zu protokollieren.

Ein Schutzstreifen von je 1,00 m beiderseits der Kabeltrassen darf nicht überbaut oder be- pflanzt werden. Werden Bäume gepflanzt, darf ein Abstand von 2,00 m zur Trassenmitte nicht unterschritten werden. Bauarbeiten aller Art im Bereich des Schutzstreifens bedürfen der Zu- stimmung der Fa. DB Netz AG. Aushubmassen dürfen nicht über der Kabeltrasse planiert wer- den. Eine Veränderung des Bodenbelages über der Trasse ist der DB Kommunikationstechnik GmbH anzuzeigen.

12 Rundfunkempfang

Der Südwestrundfunk hat darauf hingewiesen, dass der Empfang von Hörfunk-und Fernseh- programmen durch bauliche Veränderungen gestört werden könne. Insbesondere großflächige reflektierende Strukturen wie z. B. metallische Fassadenverkleidungen seien potentiell geeig- net, Störungen des Rundfunkempfangs zu verursachen. Um derartige Störungen zu vermeiden, werden geeignete Materialien zur Fassadenausbildung empfohlen.

Für den Fall von Abschattungen durch Hochbauten hat der Südwestrundfunk darauf hingewie- sen, dass die Bauherren zu Maßnahmen verpflichtet werden könnten, die den betroffenen Rundfunkteilnehmern wieder einen ungestörten Empfang ermöglichen.

13 Maßnahmen im Bauschutzbereich des Flugplatzes Ramstein

Sollten für die Bauarbeiten der Gebäude Kräne zum Einsatz kommen, so ist deren Aufstellung beim Bundesamt für Infrastruktur, Dienstleistungen und Umweltschutz der Bundeswehr, Fontai- nengraben 200, 53123 Bonn zu beantragen.

14 Kriminalprävention

Wohngebäude und Garagen sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrü- chen an sämtlichen Zugangsmöglichkeiten mit geprüften, zertifizierten einbruchhemmenden Türen, Fenstern, Toren und Verschlusssystemen entsprechend den einschlägigen Empfehlun- gen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen ausgestattet werden. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie unter: Tel.: 0631/369-1444 oder per E-Mail unter: beratungszentrum.westpfalz@polizei.rlp.de


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 33 von 43

15 Grünordnung, Freiflächen, Artenschutz

Rodung: Für die Rodung von Gehölzen sind zunächst die gesetzlichen Vorgaben des BNatSchG und der städtischen Baumschutzsatzung zu beachten. Eine Baufeldräumung ist grundsätzlich nur von Oktober bis Februar möglich. Weitergehende Erfordernisse bedürfen einer gesonderten Aus- nahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.

Bautabuzonen: Im Bereich verbleibender Biotopflächen innerhalb des Plangebietes (z. B. flächenhafte Gehölz- bestände entlang der Bahnlinie, Saum entlang Felswand) sind im Baugenehmigungsverfahren vor Baubeginn unter Beteiligung von Naturschutzbehörde/Ökologischer Baubegleitung geeig- nete Bautabuzonen auszuweisen. Während der gesamten Bauzeit sind die Areale deutlich sichtbar und je nach Beeinträchtigungsgefahr durch Holzlattenzaun, Bauzaun oder Warnband abzugrenzen. Die Zonen sind frei von Fremdstoffen (z. B. Motoröle, Spritzmittel, Flüssigbeton usw.) zu halten. Jegliche Beeinträchtigung ist zu verhindern.

Bauausführung: Im Rahmen der Bauausführung soll die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ Anwendung finden. Alle geplanten Baumstand- orte im öffentlichen Raum sind mit den Leitungsträgern abzustimmen.

Bei der Gehölzauswahl ist die Klima-Arten-Matrix2 zu empfehlen. Hier spielen insbesondere Hitze- und Trockenheitsverträglichkeit der Pflanzen eine besondere Rolle. Die Matrix ist dem Umweltbericht beigefügt.

Die Pflege ist auf das erforderliche Entwicklungs- und Erhaltungsziel von Flächen oder Gehölz- beständen anzupassen.

Ausfälle bei den Gehölzen (Bestandsbäume und Neupflanzungen) sind in gleicher Art und Qua- lität (bei Bestandsbäumen mindestens der Pflanzqualität im Anhang entsprechend) wieder zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Dies betrifft auch Bäume an Standorten, die im Rahmen der Verkehrssicherung bzw. anderer Maßnahmen gefällt werden müssen. Die Vorga- ben der Baumschutzsatzung der Stadt Kaiserslautern sind zwingend einzuhalten. Weitere Anforderungen für Bäume (Erhaltung / Neupflanzung): Alle Bäume sind zu erhalten und zu pflegen. Bei natürlicher Abgängigkeit oder Sturmwurf ist in Art und Qualität gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Auch der Ersatz genießt sofort Erhaltungsschutz. Fällabsichten aus ande- ren Gründen bedürfen einer Genehmigung.

„Pfaff-Park“: Zum Schutz der vorgesehenen Bebauung soll das abfließende Oberflächenwasser aus der Hangfläche über Mulden abgefangen und – falls keine Nutzung möglich ist - gedrosselt in die Kanalisation eingeleitet werden. Darüber hinaus ist dort das Aufstellen von weiteren Modulen zur Energieerzeugung, von Skulp- turen und sonstigen Ausstellungstafeln nicht gewünscht. Lediglich eine unterirdische Verlegung von Wärmeschleifen zur Nutzung von Erdwärme ist zulässig.

„Rückhaltepark“: Die Bepflanzung ist auf die erforderlichen Einbauten (auch Hochbau) für das unterirdische Re- genrückhaltebecken abzustimmen. Die Vegetationsflächen sollen grundsätzlich auch einen Rückhalt von Oberflächenwasser ermöglichen. In die Flächen sind Sitzmöglichkeiten zu integ- rieren.

2 Bund Deutscher Baumschulen: Einstufung wichtiger Gehölzarten nach ihrer Eignung für eine Verwendung im Stadtbereich bei prognostiziertem Klimawandel


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 34 von 43

Baumpflanzungen: Für Baumstandorte innerhalb befestigter Flächen sind Wurzelraumvergrößerungen unter den befestigten Flächen zu ermöglichen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesell- schaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insb. Abschnitt 3, zu beachten. Behinderungen von Bau, Unterhaltung und Erweiterung von Versorgungsleitungen durch Baumpflanzungen sind zu vermeiden.

Stellplätze: Für die Randeingrünung eignen sich Stauden bzw. niedrig wachsende Gehölze (siehe Pflanz- liste).

Bepflanzung in privaten Grünflächen: Die Gehölze können die Funktion eines zusätzlichen Strukturelements innerhalb eines Quar- tiers übernehmen. Dabei sollte einer Gruppierung von Gehölzen der Vorzug gegenüber einer gleichmäßigen Verteilung von Einzelbäumen gegeben werden. Die Flächen sollte im Hinblick auf die Überflutungsvorsorge (Gefälle weg von Gebäuden, mögli- che Abflusswege etc.) angelegt werden

Dachbegrünung: Bei der Begrünung der Dachflächen (siehe Festsetzung 2.1, M 14) wird eine Sedum-Sprossen- ansaat und mind. 20 % Flächenanteil mit heimischen Wildkräutern (Topfballen-Pflanzung) emp- fohlen.

Für Baumpflanzungen soll das Substrat auf mindestens 90 cm zu erhöht werden. Die Gebäu- destatik bzw. Dachstatik ist entsprechend auszulegen

Der erforderliche Regenwasserrückhalt muss den Vorgaben der Stadtentwässerung entspre- chen.

Fassadenbegrünung: Eine solche Begrünung wirkt temperaturausgleichend und erhöht die Attraktivität von Gebäu- den. Zu empfehlen sind solche Begrünungen insbesondere bei Parkhäusern sowie auf der Nordseite von Gebäuden. Für eine bodengebundene Begrünung gilt: Je 2,0 m Wandlänge ist eine Kletterpflanze zu empfehlen.

Artenschutz Die Rodung und Baufeldräumung (von Biotopflächen) ist aus Artenschutzgründen lediglich im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Ende Februar möglich.

16 Geologie

Radon Messungen in vergleichbaren Gesteinseinheiten haben nach Aussagen des Landesamtes für Geologie und Bergbau gezeigt, dass mit niedrigem bzw. mäßigem Radonpotenzial zu rechnen ist. Bereits bei mäßigem Radonpotenzial, vor allem bei guter Gaspermeabilität des Bodens, wird aber ein der Radonsituation angepasstes Bauen empfohlen. Es kann auch nicht ausgeschlos- sen werden, dass unter dem Baugebiet eine geologische Störung vorliegt. Orientierende Ra- donmessungen in der Bodenluft in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten des Bauplatzes oder Baugebietes sollten die Information liefern, ob das Thema Radon bei der Bau- planung entsprechend zu berücksichtigen ist.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 35 von 43

Das Landesamtes für Geologie und Bergbau bittet darum, die Ergebnisse der Radonmessun- gen mitgeteilt zu bekommen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der Ra- donprognosekarte von Rheinland Pfalz beitragen. Studien des LGB haben ergeben, dass für Messungen im Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca. 3 - 4 Wochen) notwendig sind. Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden ent- weichenden Radons in kurzen Zeiträumen sehr stark schwankt. Dafür sind insbesondere Witte- rungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge oder Temperatur verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse erzielt werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen in einer Baugebietsfläche an mehreren Stellen, mindestens 6 ha, gleichzeitig durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der geologischen Situation auch hö- her sein. Die Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro ausgeführt werden und dabei die folgenden Posten enthalten:

  • Begehung der Fläche und Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien;
  • Radongerechte, ca. 1 m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkund- liche Aufnahme des Bohrgutes;
  • Fachgerechter Einbau und Bergen der Dosimeter;
  • Auswertung der Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der Radonkonzentration im Messzeitraum und der mittleren jährlichen . Radonverfügbar- keit;
  • Kartierung der Ortsdosisleistung (gamma);
  • Interpretation der Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen.

Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das LGB. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem "Radon Handbuch" des Bundesamts für Strahlenschutz entnommen werden. Für bauliche Maßnahmen zur Radonprävention wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Umwelt (Radon@lfu.rlp.de).“


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 36 von 43

Anhang: Artenliste Bepflanzung

Für die Bäume im Verkehrsraum ist die Pflanzqualität Hochstamm, 3 x v., mit Ballen und Stammumfang 18/20 cm zielführend. Für die Bäume I. als auch II. Ordnung ist die Pflanzqualität Hochstamm, 3 x v., mit Ballen und Stammumfang 16/18 cm zu wählen. Für Bäume III. Ordnung, die gegebenenfalls in Innenhöfen, auf Tiefgaragen bzw. versiegelten Flächen anzupflanzen sind, kann die Pflanzqualität 3 x v., mit Ballen und Stammumfang 12-14 cm vorgegeben werden.

Auf die erforderlichen Grenzabstände gemäß Nachbarrecht Rheinland-Pfalz wird hinge- wiesen.

PflanzvorschlagKlima-Arten-Matrix geeignet bis sehr geeignet (Trockentoleranz)
Botanischer NameDeutscher Name
Freigelände „Pfaff-Park“
Einzelbäume / Baumgruppen: Hochstamm, 3xv, STU 16-18 cm Bäume I. Ordnung:
Aesculus carneaRotblühende Rosskastanie
Fraxinus ornus Fraxinus pennsylvanicaBlumen-Esche Rot-EscheX X
Tilia cordataWinterlindeX
Bäume II. Ordnung:
Juglans regiaWalnuss
Populus tremulaZitterpappelX
Ostrya carpinifoliaHopfenbucheX
Bäume III. Ordnung:
Acer monspessulanumFranzösischer AhornX
Baugebiet / Straßenzüge
Alleebäume: Hochstamm: 3xv, mDb, STU 16-18 cm (M1, M2)
Acer platanoides ‚Columnare‘Säulenförmiger SpitzahornX (Arteignung)
Acer rubrumRotahorn
Tilia tomentosa ,Brabant’Silber-Linde ,Brabant‘X (Arteignung)
Ostrya carpinifoliaHopfenbucheX
Platanus hispanica Celtis australisPlatane Südlicher ZürgelbaumX
Prunus padus“Albertii“Traubenkirsche
Ulmus ,Columella‘Säulen-Ulme

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 37 von 43

Einzelbäume / Baumgruppen: Hochstamm, 3xv, STU 16-18 - Bäume II. Ordnung:
Acer campestreFeldahornX
Carpinus betulus ,Frans Fontaine‘Säulen-Hainbuche ,Frans Fontaine‘X (Arteignung)
Prunus avium ,Plena‘Gefülltblühende VogelkirscheX (Arteignung)
Prunus fruticosa ‚Globosa‘Kugel-Steppen-KirscheX (Arteignung)
Prunus mahalebFelsen-KirscheX
Pyrus pyrasterWildbirneX
Wildobstbäume: Bäume II. und III. Ordnung und Großsträucher:
Juglans regiaWalnuss
Malus sylvestrisWildapfel
Prunus aviumVogelkirscheX
Prunus domestica Prunus virginiana ,Shubert‘Pflaume Virginische Traubenkirsche ,Shubert‘
Pyrus pyrasterWildbirneX
Sorbus thuringiacaThüringische Säulen-Eber- esche
Solitärsträucher: Sol 3xv mB 80 -100
Amelanchier ovalisEchte FelsenbirneX
Euonymus europaeusGewöhnliches Pfaffenhütchen
Ribes sanguineum ‚King Edward VII‘Rotblühende Johannisbeere
Rosa spec.Wildrose
Crataegus laevigataZweigriffliger Weißdorn
Sträucher: verpflanzte, mehrtriebige Ware o.B., Höhe 80 -100 cm (M 2)
Cornus sanguineaRoter Hartriegel
Cornus masKornelkirscheX
Crataegus laevigataZweigriffliger Weißdorn
Crataegus monogynaEingriffliger WeißdornX
Euonymus europaeusGewöhnliches Pfaffenhütchen
Ligustrum vulgareGemeiner LigusterX
Lonicera xylosteumRote Heckenkirsche
Rosa caninaHundsroseX
Viburnum opulusGewöhnlicher Schneeball

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 38 von 43

Gerüstkletterpflanzen mit Rankhilfe: Topf oder Containerware
Euonymus fortune Var. ‘Radicans’Immergrüne Kriechspindel
Hedera helixGemeiner Efeu
Hydrangea petiolarisKletterhortensie
Rosa spec.Kletterrosen
Lonicera henryiImmergrünes Geißblatt
Parthenocissus tricuspidata ‘Veitchii‘Dreilappiger Wilder Wein
Bodendeckende Gehölze: Containerware (M 1)
Lonicera nitida ‚Maigrün‘Heckenmyrthe
Potentilla fruticosa ‚Goldstar‘Fingerstrauch
Ribes alpinumAlpen Johannisbeere
Stauden: Containerware (M 1)
Campanula spec.Glockenblume
Echinacea purpureaPurpursonnenhut
Euphorbia spec.Wolfsmilch
Lavendula angustifoliaLavendel
Blühstreifen
Pflanzenarten der freien Landschaft
Fertige Staudenmischungen, z. B. Silbersommer
Rasenansaat
 Ansaat für Biotopflächen mit gebietsheimischen Saatgut, 3g/m²
 Ansaat von Staudenfluren mit gebietsheimischem Saatgut, 15g/m²
 Ansaat mit kräuterreicher Mischung für Straßenseitenstreifen 15g/m² (M 2)

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 39 von 43

Anhang Pflanzen Dachbegrünung

Liste 1 Arten für Substrathöhen kleiner/gleich 10 cm, die Liste enthält 17 Arten.

Wissenschaftlicher NameDeutscher NameHöhe in cm (Ø)AussaatWuchsform
Allium schoenoprasum var. SchoenoprasumSchnittlauch10-35 cm (22)Samenmehrjährig
Anthoxanthum odoratumRuchgras20-50 cm (35)Samenmehrjährig
Dianthus carthusianorumKarthäuser-Nelke15-45 cm (30)Samenmehrjährig
Festuca ovinaSchafschwingel10-50 cm (25)Samenmehrjährig
Hieracium pilosellaKleines Habichtskraut5-30 cm (17)Samenmehrjährig
Medicago lupulinaHopfenklee15-60 cm (37)Sameneinjährig-zwei- jährig
Origanum vulgareOregano20-50 cm (35)Samenmehrjährig
Papaver dubiumSaat-Mohn30-50 cm (45)Sameneinjährig
PapaverrhoeasKlatschmohn30-60 cm (45)Sameneinjährig
Sedum acreScharfer Mauerpfeffer3-15 cm (10)Samen oder Sprossenmehrjährig
Sedum albumWeißer Mauerpfeffer8-20 cm (14)Samen oder Sprossenmehrjährig
Sedum reflexumTrippmadam10-35 cm (22)Samen oder Sprossenmehrjährig
Sedum rupestre (S. refle- xum)Felsen-Fetthenne10-35 cm (22)Samen oder Sprossenmehrjährig
Sempervivum tectorumEchte Hauswurz15-50 cm (32)Rosettenmehrjährig
Silene vulgarisAufgeblasenes Leim- kraut15-50 cm (32)Samenmehrjährig
Thymus pulegioidesFeld-Thymian5-40 cm (22)Samenmehrjährig
Trifolium arvenseHasen-Klee8-30 cm (20)Samenmehrjährig

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 40 von 43

Liste 2 Arten für Substrathöhen über 10 cm, die Liste enthält 29 Arten.

Wissenschaftlicher NameDeutscher NameHöhe in cm (Ø)AussaatWuchsform
Aquilegia vulgarisGewöhnliche Akelei40-70 cm (55)Samenmehrjährig
Campanula rapuncloidesAcker-Glockenblume30-70 cm (50)Samenmehrjährig
Campanula rotundifoliaRundblättrige Glocken- blume15-30 cm (22)Samenmehrjährig
Clinopodium vulgareWirbeldost30-60 cm (45)Samenmehrjährig
Cymbalaria muralisMauer-Zimbelkraut10-35 cm (22)Samenmehrjährig
Dianthus deltoidesHeidennelke15-40 cm (27)Samenmehrjährig
Festuca rubraRot-Schwingel15-90 cm (52)Samenmehrjährig
Fragaria vescaWald-Erdbeere5-20 cm (12)Samenmehrjährig
Galium verumEchtes Labkraut30-60 cm (45)Samenmehrjährig
Hieracium auranticumOrangerotes Habichts- kraut20-50 cm (35)Samenmehrjährig
Hieracium murorumWald-Habichtskraut20-60 cm (40)Samenmehrjährig
Hypericum perforatumEchtes Johanniskraut30-60 cm (45)Samenmehrjährig
Knautia arvensisAcker-Witwenblume30-80 cm (55)Samenmehrjährig
Leucanthemum vulgareWiesen-Margerite20-70 cm (45)Samenmehrjährig
Linaria vulgarisGemeines Leinkraut20-75 cm (47)Samenmehrjährig
Lotus corniculatusGemeiner Hornklee5-40 cm (22)Samenmehrjährig
Muscari neglectumTraubenhyazinthe15-30 cm (22)Samenmehrjährig
Onobrychis viciifoliaFutter-Esparsette30-60 cm (45)Samenmehrjährig
Pimpinella saxifragaKleine Bibernelle30-60 cm (45)Samenmehrjährig
Plantago mediaMittlerer Wegerich10-45 cm (27,5)Samenmehrjährig
Poa pratensisWiesen Rispengras10-100 cm (55)Samenmehrjährig
Prunella grandifloraGroße Braunelle10-30 cm (20)Samenmehrjährig
Prunella vulgarisGemeine Braunelle5-30 cm (17)Samenmehrjährig
Rumex acetosellaKleiner Sauerampfer10-30 cm (20)Samenmehrjährig
Salvia pratensisWiesen Salbei30-60 cm (45)Samenmehrjährig
Sanguisorba minorKleiner Wiesenknopf15-40 cm (27)Samenmehrjährig
Saponaria officinalisEchtes Seifenkraut30-80 cm (55)Samenmehrjährig
Sedum telephiumPurpur-Fetthenne30-80 cm (55)Samen oder Sprossenmehrjährig
Teucrium scorodoniaSalbei-Gamander30-50 cm (40)Samenmehrjährig

Das verwendete Substrat darf nicht mehr als 20 % (Gewicht) organische Bestandteile enthalten. Es darf kein Torf eingesetzt werden. Es findet keine Düngung statt.

Bei allen genannten Maßnahmen sind alle rechtlichen Vorgaben, bautechnischen Normen und Richtlinien zu beachten wie z. B. Statik Kontrollzonen, Anschlusshöhen, Brandschutz. Insbe- sondere bei der Anbringung spezieller Strukturelemente ist die Möglichkeit der Windverfrach- tung zu bedenken.

Besondere Anforderungen an das Saatgut Die auszubringenden Arten sind in den Listen 1 und 2 zusammengestellt. Aus Liste 1 sind 15 Arten auszuwählen und auszubringen. Aus Liste 2 müssen 20 Arten ausge- bracht werden.


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 41 von 43

Bestandteile dieses Bebauungsplans sind:

  1. Bebauungsplanentwurf
  2. Textliche Festsetzungen
  3. Begründung
    1. Fortschreibung Städtebaulicher Rahmenplan, ASTOC/MESS, September 2018 (siehe Beschlussvorlage 0457/2018)
  4. Gestaltungshandbuch, ASTOC/MESS, September 2018 (siehe Beschlussvorlage 0459/2018)
  5. Verkehrsgutachten, R+T, September 2018 und Verkehrsgutachten „Revitalisierung des Pfaffgeländes – Varianten zur Erschließung der Einkaufsmärkte“, R+T, Mai 2019
  6. Umweltbericht, Schönhofen Ingenieure, September 2018
  7. Schalltechnische Untersuchung, WSW, September 2018
  8. Bodenbelastungen/Altlasten, Arcadis bzw. Zusammenstellung PEG, August 2018 und Lageplan der Sanierungsbrunnen und des Grundwassermessstellenetzes
  9. Überprüfung der Gründungstiefen gemäß Städtebaulichem Rahmenplan im Zusammen- hang mit der laufenden und zukünftigen Grundwassersanierung auf dem Pfaffgelände, IGB/ASTOC/MESS, 2018
  10. Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes zu zwei Kugelgasbehältern in Kaisers- lautern nach § 50 BImSchG auf der Basis der Leitfäden KAS-18 und KAS-32 im Rahmen der Bauleitplanung für das ehemalige Pfaff-Gelände, SGS, 2017
  11. Markt- und Standortanalyse, Inwis, 2015
  12. Vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen
  13. Stellplatzsatzung Pfaff-Quartier (Satzung über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und für Fahrradabstellplätze im Pfaff-Quartier)
  14. Entwässerungskonzept, STE-AöR, 22.01.2019
  15. Leitbild EnStadt:Pfaff, 16.07.2019
  16. Solarleitfaden EnStadt:Pfaff
  17. Zusammenfassende Erklärung

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Königstraße - Albert-Schweitzer-Straße - Pfaffstraße“ Stand: 27.05.2020 Seite 43 von 43

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung