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Wartungsvertrag für Photovoltaik-Anlagen
Auftraggeber
GESOBAU AG Stiftsweg 1 13187 Berlin
Auftragnehmer
… … …
Präambel
Der Auftragnehmer hat für das Objekt
WHG ... - ... Straße ..., ... Berlin
eine neue Photovoltaikanlage geliefert und montiert. Mit dem vorliegenden Vertrag wird die regelmäßige Wartung und Inspektion der Anlage sowie die Fernüberwachung (Monitoring) während des Gewährleis- tungszeitraumes geregelt.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages sind die regelmäßige Wartung und Inspektion (nachfolgend „Wartung“) von Photovoltaik-Anlagen einschließlich Fernüberwachung (Monitoring).
(2) Der Auftragnehmer übernimmt die Wartung und Fernüberwachung der in Anlage 1 zu diesem Ver- trag benannten Anlagen gemäß den Vorgaben dieses Vertrages einschließlich der in Anlage 2 enthal- tenen Leistungsbeschreibung.
Sollten sich während der Vertragslaufzeit Änderungen an den vertragsgegenständlichen Anlagen erge- ben, die Auswirkungen auf die vereinbarte Wartungsleistung haben (z. B. Außerbetriebsetzung und/oder Erneuerung von vertragsgegenständlichen Anlagen oder Anlagenteilen, Entfallen einzelner vertragsgegenständlicher Gebäude aus dem Bestand des Auftraggebers), wird der Vertrag in Bezug auf den Leistungsumfang und die Vergütung entsprechend angepasst.
(3) Die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erfolgen unabhängig von geltenden Gewährleis- tungspflichten des Auftragnehmers, neben diesen.
(4) Für über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende und nicht der Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers unterliegende Instandsetzungsarbeiten holt der Auftragnehmer einen gesonderten Auftrag des Auftraggebers ein. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Auftraggeber diesen Auftrag in Textform erteilt hat. Ein Anspruch auf Beauftragung besteht nicht. Die Vertragspartner
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werden ggf. eine generelle Regelung für die Beauftragung von Instandsetzungsleistungen nach Stö- rungsmeldungen im Rahmen des Monitorings treffen.
(4) Der Auftragnehmer gewährleistet einen Notdienst für Havariefälle, der an allen Tagen ganztägig erreichbar und einsatzbereit ist. Die Beauftragung des Havarieeinsatzes erfolgt telefonisch durch den Auftraggeber. Die Notrufverbindung des Auftragnehmers ist bei Abschluss dieses Vertrages vorzulegen. Als Notfälle gelten insbesondere der Ausfall der Photovoltaik-Anlage. Die Störungsbeseitigung ist sofort nach Beauftragung einzuleiten und unverzüglich abzuschließen.
(5) Aufgaben und Mitverantwortung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Der Auftragnehmer weiß, dass der Auftraggeber die Verkehrssicherheit seiner Liegenschaften und der dazugehörigen Anlagen gewährleisten muss. Der Auftragnehmer macht sich diese Pflicht zu eigen und wird im Zuge seiner Tätigkeit für den Auftraggeber auf jedwede Umstände achten, die eine Gefahren- quelle in den Gebäuden oder in den dazugehörigen Anlagen für sich selbst oder für Dritte darstellen können. Der Auftragnehmer wird die festgestellten Gefahrenquellen umgehend sichern, die eingeleite- ten Sicherungsmaßnahmen in seinen Arbeitsunterlagen dokumentieren und den Auftraggeber noch am Tage der Gefahrenfeststellung, spätestens jedoch am darauffolgenden Werktag über die Gefahren- quelle und die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen informieren. Der Auftragnehmer wird diese Maß- nahmen unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften und der Regeln zum vorbeugenden Arbeits- und Brandschutz ausführen. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und müssen jederzeit vom Auftraggeber bzw. seinem Beauftragten für Verkehrssicherung eingesehen werden können.
§ 2 Leistungsbeginn / Wartungsintervalle
(1) Die Wartungsarbeiten werden erstmals im Monat ... 20... ausgeführt. Danach richten sich die War- tungsintervalle nach den Maßgaben dieses Vertrages bzw. für den Fall, dass keine ausdrückliche Ver- einbarung getroffen wurde, nach den Herstellervorgaben. Leistungsbeginn für das Monitoring ist der Vertragsbeginn.
(2) Die Anzahl ggf. durch Rechtsvorschriften und nach Herstellervorgaben vorgeschriebener Wartungen ist mindestens einzuhalten.
(3) Erkennt der Auftragnehmer, dass z. B. nach der Art der Anlage oder ihrer Nutzung oder der für die Wartung bestehenden Vorschriften andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftrag- geber darauf hinzuweisen. Das betrifft insbesondere Wartungsvorgaben, die durch die Hersteller von Anlagenteilen und Baugruppen gestellt werden. Bleiben diese durch den Auftragnehmer unberücksich- tigt, so gehen entstehende Schäden und Kosten zu seinen Lasten.
§ 3 Organisation der Leistungsdurchführung
(1) Alle Wartungsarbeiten werden an Werktagen, Montag bis Freitag, in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr ausgeführt. An- und Abfahrten – auch mehrfache – zum Einsatzort, Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Terminvereinbarungen mit dem Auftraggeber und Mietern gehören zum Leistungsum- fang.
(2) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sämtliche Schlüssel bereitstellen, die dieser benötigt, um in die jeweiligen zentralen technischen Betriebsräume zu gelangen.
(3) Der Zeitpunkt der Wartungsarbeiten (Tag und Zeitrahmen) sowie deren Umfang und die zu erwar- tenden Einschränkungen für die Mieter hat der Auftragnehmer dem zuständigen Service-Punkt des Auf- traggebers vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Hierzu vereinbart der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor Beginn einen Termin zur
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Durchführung der Wartungsarbeiten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer ggf. eine aktuelle Mie- terliste übergeben und im Vorfeld der Wartungsarbeiten einen entsprechenden Hausaushang anbrin- gen.
(4) Die Wartung wird in bewohnten Objekten durchgeführt. Der Auftragnehmer hat daher geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Schmutz und Beschädigungen zu vermeiden. Entstehende Schä- den sind zu ersetzen.
(5) Die technischen Betriebsräume sind stets besenrein zu halten und beim Verlassen zu verschließen.
(6) Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages einen Mitarbeiter seines Betriebes als Ansprechpartner für sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu klärende Fra- gen und stellt dessen Erreichbarkeit während der üblichen Arbeitszeiten gemäß Abs. 1 sicher.
§ 4 Qualitätssicherung
(1) Für die Ausführung der Arbeiten sind vom Auftragnehmer grundsätzlich nur betriebseigene Fach- kräfte (Meister, Facharbeiter) zu beschäftigen.
(2) Die eingesetzten Techniker haben sich in ordentliche Arbeitskleidung zu kleiden und einen gut sicht- baren Firmenausweis mit Lichtbild zu tragen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber einen GE- SOBAU-Baustellenausweis, der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Die Techniker ha- ben ordentlich gepflegte Fahrzeuge zu führen, die in Bezug auf die Firmenkennzeichnung einheitlich gestaltet sind.
(3) Alle verwandten Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Materialien haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen in und an den vertragsgegenständlichen Anlagen, diese stets funktionstüchtig und verkehrssicher zu halten. Er verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht nach den Vorgaben dieser Vereinbarung, den Vor- gaben der Hersteller (werkseitige Checklisten), den gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und behördli- chen Bestimmungen, sowie den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen und DIN- Vorschriften sowie den einschlägigen VDMA-Blättern auszuführen.
(5) Sämtliche Arbeiten hat der Auftragnehmer zu protokollieren (vgl. Anlage 2 zum Vertrag) und vom zuständigen Hausmeister des Auftraggebers gegenzeichnen zu lassen. Wurden die Leistungen nicht protokolliert oder vom Hausmeister nicht bestätigt, so gelten sie als nicht erbracht und berechtigen den Auftraggeber zur Minderung.
(6) Für jede Anlage ist ein Wartungsbuch zu führen und an geeigneter Stelle vor Ort zu Kontrollzwecken zu hinterlegen. Im Wartungsbuch sind die ausgeführten Wartungsarbeiten sowie Instandsetzungsarbei- ten, Änderungen an der Anlage und die Betriebseinstellungen zu dokumentieren. Die Verwahrung und Erneuerung des Wartungsbuches obliegt dem Auftragnehmer. Abgeschlossene Wartungsbücher erhält der Auftraggeber.
(7) Zusätzlich erstellt der Auftragnehmer jährlich zum 01. November einen Bericht über den Zustand der Anlagen. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben je Anlage über notwendige Modernisierungsar- beiten und planbare Instandsetzungsarbeiten, die nicht durch den Wartungsvertrag geregelt sind bzw. der Gewährleistung unterfallen, einschließlich der Schätzkosten für diese Maßnahmen. Der Bericht ist in einer vom Auftraggeber vorgegebenen Form zu erstellen und an die technische Fachabteilung zu geben.
(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit ohne gesonderte Vergütung Auskunft über Stand und Durchführung der Leistungen sowie über den Zustand der vertragsgegenständlichen Anlagen hinsichtlich der Betriebsbereitschaft zu geben.
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(9) Die Übertragung einzelner oder aller dem Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages obliegender Leistungspflichten auf Dritte (Subunternehmer) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auf- traggebers zulässig. Die Erteilung der Zustimmung steht im Ermessen des Auftraggebers, eine Zustim- mungspflicht besteht nicht. Der Auftragnehmer bleibt für die Vertragserfüllung verantwortlich und hat sicherzustellen, dass Subunternehmer sämtliche für ihn geltenden Vertragsbestimmungen einhalten.
§ 5 Vergütung / Zahlungsabwicklung
(1) Die Leistung des Auftragnehmers wird mit einer Jahrespauschale netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe vergütet:
jährliche Vergütung (netto) ... € zzgl. USt., zzt. 19 % ... € jährliche Vergütung (brutto) ... €
Die jährliche Vergütung errechnet sich aus den in der Anlage 1 benannten Einzelpreisen.
Bei unterjährigen Vertragslaufzeiten wird die Vergütung für den Leistungsteil Fernüberwachung / Moni- toring anteilig entsprechend der Vertragslaufzeit fällig.
(2) Der Auftragnehmer legt Rechnung über die erbrachten Leistungen. Die Rechnungslegung erfolgt je Wirtschaftseinheit (Wohnhausgruppe), spätestens bis zum 10. Januar des Folgejahres. Die Rechnung ist an die Abteilung Rechnungswesen des Auftraggebers zu richten. Ihr ist ein Nachweis über die er- folgte Wartung beizufügen. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich, maximal können jedoch zwei Rechnungen über Teilbeträge des Jahresgesamtbetrages gestellt werden. Die Zahlung ist 21 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Rechnungslegung eine bestimmte Form vorzugeben.
(3) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Leistungen einschließlich erforderlicher Nebenleistungen des Auftragnehmers abgegolten, die im Zuge der Erfüllung der vertraglichen Leis- tungspflichten erbracht werden. Mit umfasst sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich jeglicher Sonderzahlungen wie Überstunden- oder Nacht- zuschläge, An- und Abfahrtszeiten, die Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Material und Fahrtkos- ten, Terminvereinbarungen mit dem Auftraggeber und Mietern, Abtransport und nachweislich fachge- rechte Entsorgung aller demontierten Materialien, Bauteile, Materialreste und Öle.
(4) Alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge etc.), Klein- materialien und Hilfsstoffe (Schmiermittel, Reinigungsmittel etc.) stellt der Auftragnehmer, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch Kosten entstehen.
(5) Die vereinbarte Vergütung ist ein Festpreis für die Dauer der Vertragslaufzeit gemäß § 6 (1) Nach- forderungen sind nicht möglich. Sie sind auch für den Fall ausgeschlossen, dass sich für den Auftrag- nehmer Lohn- oder Materialkosten oder andere Kosten erhöhen.
(6) Instandsetzungsarbeiten gemäß § 1 (4) werden auf Nachweis nach Zeit- und Materialaufwand ge- sondert berechnet. Es gelten hierfür die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Kon- ditionen. Arbeitsscheine und Nachweise über die erbrachten Leistungen sind den Rechnungen beizu- fügen.
§ 6 Vertragslaufzeit / Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.20… und endet am 31.12.20..., ohne dass es einer Kündi- gung bedarf. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist ausgeschlossen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) wenn der Auftragnehmer die Leistung trotz Nachfristsetzung durch den Auftraggeber nicht ordnungs- gemäß und/oder termingerecht erbringt,
b) die Außerbetriebsetzung und/oder Erneuerung der vertragsgegenständlichen Anlagen,
c) wenn die vertragsgegenständlichen Gebäude aus dem Bestand des Auftraggebers entfallen,
d) wenn sich die Vermögenslage des Auftragnehmers so verschlechtert, dass die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung gefährdet ist.
(3) Bei Vertragsende hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle im Zusammenhang mit diesem Ver- trag entstandenen Unterlagen einschließlich des Wartungsbuches auszuhändigen.
§ 7 Nichtleistung / Schlechtleistung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen, fach- und termingerechten Ausführung der ver- traglichen Leistungen im vereinbarten Umfang. Er übernimmt für die von ihm nach diesem Vertrag aus- geführte Leistung die Gewährleistung. Jede mangelbehaftete Teilleistung gilt als nicht erbracht. Bestrei- tet der Auftragnehmer, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, trägt er die Beweislast.
(2) Sollte die Leistung nicht ordnungsgemäß und/oder nicht termingerecht erfolgen, ist der Auftraggeber berechtigt, nach entsprechender Nachfristsetzung und fruchtlosem Fristablauf die vertragliche Vergü- tung entsprechend zu mindern oder Ersatzvornahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
(3) Das Recht des Auftraggebers auf weitergehenden Schadensersatz bleibt unberührt.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm infolge der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung entstandenen Forderungen durch einfache schriftliche Erklärung gegen Forderungen des Auftragneh- mers aufzurechnen.
§ 8 Haftung / Versicherung
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Arbeitskräfte oder Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für alle Schäden, die aufgrund von Schlecht- oder Nichterbringung der geschuldeten Leistung entstehen. Dem Auftragnehmer obliegt der Beweis, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat.
(2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen rechtlichen Verpflichtungen frei, falls dieser wegen Verletzung der vom Auftragnehmer übernommenen Pflichten unmittelbar in Anspruch genom- men wird. Dies gilt auch für Buß- oder Strafgelder im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 10,0 Mio. € für Personen- und Sachschäden und in Höhe von 1,0 Mio. € für Vermögensschäden abzuschließen und während der Laufzeit dieses Vertrages fortlaufend zu unterhalten. Vor dem Nach- weis einer vertragsgemäßen Deckung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlung der vertrag- lich geschuldeten Vergütung.
(4) Der Auftraggeber haftet nicht für die Beschädigung oder Diebstahl der vom Auftragnehmer einge- setzten Maschinen, Geräte und Materialien.
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§ 9 Vertraulichkeit / Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertrau- lichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden. Er verpflichtet sich, un- abhängig davon, ob diese Informationen personenbezogene sind oder nicht, die erforderlichen Maß- nahmen nach Artikel 32 DSGVO zu ergreifen.
Er ist insbesondere verpflichtet,
a) seine Beschäftigten zur Wahrung der hier geregelten Vertraulichkeit zu verpflichten,
b) sofern er andere Unternehmen beauftragt, im Rahmen des hiesigen Vertrages mitzuwirken, dem Auftraggeber die Identität dieser Unternehmen mitzuteilen und diese Unternehmen zu der gleichen Ver- traulichkeitsregelung vertraglich zu verpflichten,
c) die Vertraulichkeit auch über die Beendigung des hiesigen Vertragsverhältnisses hinaus zu wahren,
d) den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten zu unterstützen,
e) den Auftraggeber im Fall der schuldhaften, schuldlosen, selbst oder durch Dritte verursachten Ver- letzung der Vertraulichkeit den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
(2) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle mündlichen oder schriftlichen In- formationen und Materialien die der Auftragnehmer direkt oder indirekt vom Auftraggeber zur Abwick- lung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. Dazu zählen ferner die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.
(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn und soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Ge- setz besteht.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Ver- trag als lückenhaft erweist.
(2) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages oder Erklärungen zu dem Vertrag wie Kündigungen etc. bedürfen der Schriftform. Der Schriftform steht dabei die elektronische Signatur gleich. Der Auftraggeber setzt hierfür das elektroni- sche Signatursystem DocuSign ein, womit sich der Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden erklärt.
(3) Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Forderun- gen, Rechte oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis abzutreten oder zu verpfänden.
(4) Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.
(5) Frühere Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes werden durch Abschluss dieses Ver- trages ungültig.
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(6) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.
(7) Es gilt deutsches Recht.
Datum
Auftraggeber Auftragnehmer
Anlagen
Anlage 1: Standort / Vergütung / Anlagenbeschreibung Anlage 2: Leistungsbeschreibung / Muster-Wartungsprotokoll
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