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Bestand: ...
Vertrag über die Wartung und Pflege von extensiven Dachbegrünungen
zwischen
GESOBAU AG Stiftsweg 1 13187 Berlin
-im Folgenden Auftraggeber, kurz AG, genannt -
und
... ... ...
- im Folgenden Auftragnehmer, kurz AN, genannt -
Präambel
Der Auftragnehmer hat für das Objekt
WHG ... - ... Straße ..., ... Berlin
ein Flachdach mit extensiver Dachbegrünung erstellt. Mit dem vorliegenden Vertrag wird die regelmä- ßige Wartung und Pflege des begrünten Flachdaches während des Gewährleistungszeitraumes gere- gelt.
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Vertrag über die Wartung und Pflege von extensiven Dachbegrünungen WHG ... – ... Straße ..., ... Berlin
§ 1 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
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Gegenstand des Vertrages sind die regelmäßige Wartung sowie die Fertigstellungs- und Entwick- lungspflege von extensiv begrünten Flachdächern.
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Der Auftragnehmer übernimmt die Wartung und Pflege der in Anlage 1 zu diesem Vertrag be- nannten Flachdachflächen gemäß den Vorgaben dieses Vertrages einschließlich der in Anlage 2 enthaltenen Leistungsbeschreibung und den Muster-Wartungs- und Pflegeprotokollen (Anlage 3).
Sollten sich während der Vertragslaufzeit Änderungen an den vertragsgegenständlichen Flach- dachflächen ergeben, die Auswirkungen auf die vereinbarte Wartungs- und Pflegeleistungen ha- ben (z. B. Rückbau und/oder Erneuerung von vertragsgegenständlichen begrünten Flachdachflä- chen, Entfallen einzelner vertragsgegenständlicher Gebäude aus dem Bestand des Auftragge- bers), wird der Vertrag in Bezug auf den Leistungsumfang und die Vergütung entsprechend an- gepasst.
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Die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erfolgen unabhängig von geltenden Gewährleis- tungspflichten des Auftragnehmers, neben diesen.
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Für über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende und nicht der Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers unterliegende Instandsetzungsarbeiten holt der Auftragnehmer einen ge- sonderten Auftrag des Auftraggebers ein. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Auftraggeber diesen Auftrag schriftlich erteilt hat. Ein Anspruch auf Beauftragung besteht nicht.
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Aufgaben und Mitverantwortung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Der Auftragnehmer weiß, dass der Auftraggeber die Verkehrssicherheit seiner Liegenschaften und der dazugehörigen Anlagen gewährleisten muss. Der Auftragnehmer macht sich diese Pflicht zu eigen und wird im Zuge seiner Tätigkeit für den Auftraggeber auf jedwede Umstände achten, die eine Gefahrenquelle in den Gebäuden oder in den dazugehörigen Anlagen für sich selbst oder für Dritte darstellen können. Der Auftragnehmer wird die festgestellten Gefahrenquellen um- gehend sichern, die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen in seinen Arbeitsunterlagen dokumen- tieren und den Auftraggeber noch am Tage der Gefahrenfeststellung, spätestens jedoch am da- rauffolgenden Werktag über die Gefahrenquelle und die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen in- formieren. Der Auftragnehmer wird diese Maßnahmen unter Einhaltung der bauordnungsrechtli- chen Vorschriften und der Regeln zum vorbeugenden Arbeits- und Brandschutz ausführen. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und müssen jederzeit vom Auftraggeber bzw. seinem Beauf- tragten für Verkehrssicherung eingesehen werden können.
§ 2 Wartungs- und Pflegeintervalle
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Die Wartungs- und Pflegearbeiten werden erstmals im Monat ... 20... ausgeführt. Danach richten sich die Wartungs- und Pflegeintervalle nach den Maßgaben dieses Vertrages bzw. für den Fall, dass keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, nach den Herstellervorgaben sowie der Dachbegrünungsrichtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL).
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Die Pflegearbeiten unterteilen sich in eine Fertigstellungspflege und eine Entwicklungspflege.
a) Fertigstellungspflege
• Fertigstellungspflege für Extensivbegrünungen bis zum Erreichen des abnahmefähigen Zu- standes über die Dauer von 12 Monaten
• Für Ansaaten sowie auch für Anpflanzungen ist zur Abnahme eine projektive Deckung von mindestens 60 % zu erreichen.
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b) Entwicklungspflege
• Entwicklungspflege für Extensivbegrünungen nach Abnahme der Fertigstellungspflege
• Ausführung gemäß DIN 18919 und der FFL-Dachbegrünungsrichtlinie für die Dauer von 4 Jahren zur Erreichung von 90 % Flächendeckung
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Die Anzahl ggf. durch Rechtsvorschriften und nach Herstellervorgaben vorgeschriebener War- tungs- und Pflegegänge ist mindestens einzuhalten.
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Erkennt der Auftragnehmer, dass z. B. nach der Art der Dachbegrünung oder der für die Wartung und Pflege bestehenden Vorschriften andere Wartungs- und/oder Pflegeintervalle oder eine Ver- längerung der Fertigstellungspflege notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuwei- sen. Bleiben die notwendigen Änderungen durch den Auftragnehmer unberücksichtigt, so gehen entstehende Schäden und Kosten zu seinen Lasten.
§ 3 Organisation der Leistungsdurchführung
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Alle Wartungs- und Pflegearbeiten werden an Werktagen, Montag bis Freitag, in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr ausgeführt. An- und Abfahrten – auch mehrfache – zum Einsatzort, Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Terminvereinbarungen mit dem Auftraggeber und Mie- tern gehören zum Leistungsumfang.
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Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sämtliche Schlüssel bereitstellen, die dieser benötigt, um zu den jeweiligen Flachdachflächen zu gelangen.
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Der Zeitpunkt der Wartungs- und Pflegearbeiten (Tag und Zeitrahmen) sowie deren Umfang und die zu erwartenden Einschränkungen für die Mieter hat der Auftragnehmer dem zuständigen Ser- vice-Punkt des Auftraggebers vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Hierzu vereinbart der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor Beginn einen Termin zur Durchführung der Arbeiten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer ggf. eine aktuelle Mieterliste übergeben und im Vorfeld der Wartungs- und Pflegearbeiten einen entspre- chenden Hausaushang anbringen. Etwaige Terminvereinbarung mit den Mietern übernimmt der Auftragnehmer in eigener Verantwortung. Nach Abschluss der Wartungs- und Pflegearbeiten übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste, mit den Namen der Mieter, die nicht an- getroffen wurden, wenn die Flachdachflächen nur über die Mieteinheit zugänglich sind.
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Die Wartungs- und Pflegeleistungen werden an bewohnten Objekten durchgeführt. Der Auftrag- nehmer hat daher geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Schmutz und Beschädigungen zu vermeiden. Entstehende Schäden sind zu ersetzen.
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Verschlossene Zugänge zu den Flachdachflächen sind nach Durchführung der Arbeiten beim Verlassen wieder zu verschließen.
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Stromentnahmen aus dem Stromnetz von Mietern sind zu vermeiden.
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Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages einen Mitarbeiter seines Betriebes als Ansprechpartner für sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu klärende Fragen und stellt dessen Erreichbarkeit während der üblichen Arbeitszeiten gemäß Abs. 1 sicher.
§ 4 Qualitätssicherung
- Für die Ausführung der Arbeiten sind vom Auftragnehmer grundsätzlich nur betriebseigene Fach- kräfte zu beschäftigen. Die Übertragung einzelner oder aller dem Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages obliegender Leistungspflichten auf Dritte (Subunternehmer) ist nur mit vorheriger schrift-
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licher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Erteilung der Zustimmung steht im Ermessen des Auftraggebers, eine Zustimmungspflicht besteht nicht.
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Die eingesetzten Arbeitskräfte haben sich in ordentliche Arbeitskleidung zu kleiden und einen gut sichtbaren Firmenausweis mit Lichtbild zu tragen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber einen GESOBAU-Baustellenausweis, der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Die Arbeitskräfte haben ordentlich gepflegte Fahrzeuge zu führen, die in Bezug auf die Firmen- kennzeichnung einheitlich gestaltet sind.
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Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er die Regelungen des Mindestlohngesetzes und die ein- schlägigen Tariflohngrenzen beachtet. Sollte der Auftraggeber wegen eines Verstoßes gegen die- se Regelungen in Anspruch genommen werden, stellt der Auftragnehmer ihn insoweit von der Haftung frei. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer über die Einhaltung der Mindest- lohnregelungen Nachweise (ggf. in anonymisierter Form) zu verlangen. Im Falle der Nichtvorlage dieser Nachweise ist der Auftraggeber berechtigt, fällige Zahlungen an den Auftragnehmer einzu- behalten, bis dieser die Nachweise erbracht hat.
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Alle verwandten Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Materialien haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur Maschinen einzusetzen, die der Geräte- und Maschinen- lärmschutzverordnung entsprechen. Die Vorgaben des Landes-Immissionschutzgesetzes Berlin sowie der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung sind zu beachten. Der Einsatz von Geräten zum Laubblasen ist nur im Zeitraum vom 01.11. – 20.12. des jeweiligen Jahres und nur für Arbei- ten des Laubfegens gestattet. Eine Nichtbeachtung stellt eine Zuwiderhandlung dar und führt zu rechtlichen Maßnahmen.
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Der AN verpflichtet sich zu Beachtung der maßgeblichen Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Natur, insbesondere der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (BaumSchutzVO), des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchGBln) und des Bundesnaturschutz- gesetzes (BNatSchG).
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen, die vertragsgegenständlichen Flachdachflächen stets funktionstüchtig und verkehrssicher zu hal- ten. Er verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht nach den Vorgaben dieser Vereinbarung, den Vorgaben der Hersteller (werkseitige Checklisten), den gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und behördlichen Bestimmungen, sowie den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen und DIN-Vorschriften sowie den einschlägigen VDMA-Blättern auszuführen.
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Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Arbeiten sämtliche Sicherheitsvorschriften, insbe- sondere die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie alle einschlägigen DIN-Vorschriften und technischen Regeln für Betriebssicherheit und für Arbeitsstätten zu beachten und insbesondere alle notwendigen und vorgeschriebenen Vorkehrungen zum Schutz vor Absturz und herabfallen- den Gegenständen zu treffen.
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Sämtliche Arbeiten hat der Auftragnehmer zu protokollieren (vgl. Anlage 3 zum Vertrag) und vom zuständigen Objektbetreuer des Auftraggebers gegenzeichnen zu lassen. Wurden die Leistungen nicht protokolliert oder vom Objektbetreuer nicht bestätigt, so gelten sie als nicht erbracht und be- rechtigen den Auftraggeber zur Minderung.
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Der Auftragnehmer erstellt einen fortlaufenden Bericht über die durchgeführten Arbeiten und den Zustand der Dachbegrünung. Der Bericht ist in einer vom Auftraggeber vorgegebenen Form zu erstellen und an die technische Fachabteilung zu geben.
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Vertrag über die Wartung und Pflege von extensiven Dachbegrünungen WHG ... – ... Straße ..., ... Berlin
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit ohne gesonderte Vergütung Aus- kunft über Stand und Durchführung der Leistungen sowie über den Zustand der vertragsgegen- ständlichen Flachdachflächen geben.
§ 5 Vergütung / Zahlungsabwicklung
- Die Wartung und Pflege während des Zeitraums der Fertigstellungspflege wird mit einer Pau- schale netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe vergütet:
Gesamtvergütung (netto) ... €
zzgl. USt., zzt. 19 % ... €
Gesamtvergütung (brutto) ... €
Die Wartung und Pflege während des Zeitraums der Entwicklungspflege wird pro Jahr mit einer Jahrespauschale netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe vergü- tet:
jährliche Vergütung (netto) ... €
zzgl. USt., zzt. 19 % ... €
jährliche Vergütung (brutto) ... €
Endet der Vertrag während der Entwicklungspflege vor Ablauf eines vollen Jahres, wird die Vergü- tung anteilig gezahlt (pro Monat 1/12 der jährlichen Vergütung).
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Der Auftragnehmer legt nach Durchführung der Arbeiten Rechnung über die erbrachten Leistun- gen. Die Rechnungslegung erfolgt je Wirtschaftseinheit (Wohnhausgruppe), spätestens bis zum
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Januar des Folgejahres. Die Rechnung ist an die Abteilung Rechnungswesen des Auftragge- bers zu richten. Ihr ist ein Nachweis über die erfolgte Leistungserbringung beizufügen. Die Rech- nungslegung erfolgt einmal jährlich. Bei mehreren Wartungs- und Pflegegängen pro Jahr sollen maximal zwei Rechnungen über Teilbeträge des Jahresgesamtbetrages erfolgen. Die Zahlung ist 21 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Rechnungsle- gung eine bestimmte Form vorzugeben.
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Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Leistungen einschließlich erforderli- cher Nebenleistungen des Auftragnehmers abgegolten, die im Zuge der Erfüllung der vertragli- chen Leistungspflichten erbracht werden. Mit umfasst sind insbesondere, aber nicht ausschließ- lich, sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich jeglicher Sonderzahlungen wie Über- stunden- oder Nachtzuschläge, An- und Abfahrtszeiten, die Schlüsselbesorgung beim Auftragge- ber, Material und Fahrtkosten, Terminvereinbarungen mit dem Auftraggeber und Mietern, Ab- transport und nachweislich fachgerechte Entsorgung aller demontierten Materialien, Bauteile, Ma- terialreste und Öle.
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Alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge etc.), Kleinmaterialien und Hilfsstoffe (Schmiermittel, Reinigungsmittel etc.) stellt der Auftragnehmer, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch Kosten entstehen.
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Die vereinbarte Vergütung ist ein Festpreis für die Dauer der Vertragslaufzeit. Nachforderungen sind nicht möglich. Sie sind auch für den Fall ausgeschlossen, dass sich für den Auftragnehmer Lohn- oder Materialkosten oder andere Kosten erhöhen.
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Instandsetzungsarbeiten gemäß § 1 Abs. 4 werden auf Nachweis nach Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet. Es gelten hierfür die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbar-
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ten Konditionen. Arbeitsscheine und Nachweise über die erbrachten Leistungen sind den Rech- nungen beizufügen.
§ 6 Vertragsdauer / Kündigung
- Das Vertragsverhältnis beginnt am ...20...
und endet am 20...,
ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist ausge- schlossen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) wenn der Auftragnehmer die Leistung trotz Nachfristsetzung durch den Auftraggeber nicht ordnungsgemäß und/oder termingerecht erbringt,
b) der Rückbau und/oder die Erneuerung der vertragsgegenständlichen Gründachflächen,
c) wenn die vertragsgegenständlichen Gebäude aus dem Bestand des Auftraggebers entfallen,
d) wenn sich die Vermögenslage des Auftragnehmers so verschlechtert, dass die ordnungsge- mäße Vertragsdurchführung gefährdet ist.
e) wenn der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Pflichten zur Zahlung des Mindestlohns ver- stößt bzw. im Fall des Verstoßes durch einen seiner Subunternehmer der Auftragnehmer die- ses Vertragsverhältnis seinerseits nicht unverzüglich fristlos kündigt.
f) wenn der Auftragnehmer die vom Auftraggeber nach § 4 Abs. 3 geforderten Nachweise nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist beibringt.
- Bei Vertragsende hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandenen Unterlagen sowie übergebenen Gegenstände (z. B. Schlüssel) auszuhändi- gen.
§ 7 Nichtleistung / Schlechtleistung
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen, fach- und termingerechten Ausführung der vertraglichen Leistungen im vereinbarten Umfang. Er übernimmt für die von ihm nach diesem Ver- trag ausgeführte Leistung die Gewährleistung. Jede mangelbehaftete Teilleistung als nicht er- bracht. Bestreitet der Auftragnehmer, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, trägt er die Beweislast.
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Sollte die Leistung nicht ordnungsgemäß und/oder nicht termingerecht erfolgen, ist der Auftragge- ber berechtigt, nach entsprechender Nachfristsetzung und fruchtlosem Fristablauf die vertragliche Vergütung entsprechend zu mindern oder Ersatzvornahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
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Das Recht des Auftraggebers auf weitergehenden Schadensersatz bleibt unberührt.
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Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm infolge der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung entstandenen Forderungen durch einfache schriftliche Erklärung gegen Forderungen des Auftrag- nehmers aufzurechnen.
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§ 8 Haftung / Versicherungspflicht
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Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Schäden und Folgeschä- den, die im Rahmen der Vertragsabwicklung durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen (einschließlich etwaiger Subunternehmer) verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Soweit hierbei Dritte geschädigt werden und der Auftraggeber hierfür in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von der Haftung frei. Der Auftraggeber ist in die- sem Zusammenhang berechtigt, Forderungen Dritter auszugleichen und insoweit durch einfache Erklärung gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, eventuell bestehende Rückforderungsansprüche gegen Dritte an den Auftrag- nehmer abzutreten.
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Zur Absicherung etwaiger Ersatzansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer eine Be- triebshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seiner Versiche- rungsgesellschaft nachzuweisen. Der Versicherungsschutz muss alle Schäden, auch Bearbei- tungs- und Tätigkeitsschäden sowie mittelbare und Drittschäden je Einzelschadensfall bis zur Hö- he der wie folgt vereinbarten Deckungssummen umfassen:
2.500.000,00 € bei Personenschäden- und Sachschäden
500.000,00 € bei Vermögensschäden
Für mehrere Schadensfälle pro Jahr muss mindestens eine Deckungssumme von 5,0 Mio. € zur Verfügung stehen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Haftpflichtversicherung für die Dauer des Vertragsverhält- nisses zu unterhalten. Vor dem Nachweis einer vertragsgemäßen Deckung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlung der Wartungsvergütung.
§ 9 Vertraulichkeit / Datenschutz
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen ver- traulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden. Er ver- pflichtet sich, unabhängig davon, ob diese Informationen personenbezogene sind oder nicht, die erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 32 DSGVO zu ergreifen. Er ist insbesondere verpflichtet,
a) seine Beschäftigten zur Wahrung der hier geregelten Vertraulichkeit zu verpflichten,
b) sofern er andere Unternehmen beauftragt, im Rahmen des hiesigen Vertrages mitzuwirken, dem Auftraggeber die Identität dieser Unternehmen mitzuteilen und diese Unternehmen zu der gleichen Vertraulichkeitsregelung vertraglich zu verpflichten,
c) die Vertraulichkeit auch über die Beendigung des hiesigen Vertragsverhältnisses hinaus zu wahren,
d) den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten zu unterstützen,
e) den Auftraggeber im Fall der schuldhaften, schuldlosen, selbst oder durch Dritte verursachten Verletzung der Vertraulichkeit den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
- Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle mündlichen oder schriftlichen Informationen und Materialien, die der Auftragnehmer direkt oder indirekt vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulich-
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keit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. Dazu zählen ferner die beauf- tragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.
- Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn und soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.
§ 10 Schlussbestimmungen
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Ver- trages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurch- führbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen oder die Kündigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
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Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Forderungen, Rechte oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Ver- tragsverhältnis abzutreten oder zu verpfänden.
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Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.
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Frühere Vereinbarungen der Vertragspartner bezüglich des Vertragsgegenstandes werden durch diesen Vertrag ersetzt.
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Es gilt deutsches Recht.
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Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.
Datum:
Auftraggeber: Auftragnehmer:
GESOBAU AG ...
Anlagen
Anlage 1: Bestandsliste inkl. Angaben zur Leistungserbringung Anlage 2: Leistungsbeschreibung Anlage 3: Pflegeprotokoll
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