[Seite 1]
Tariftreuepflichtiges Entgelt
Öffentliche Auftragsvergabe
Tarifbroschüre Metallhandwerk
Entgeltbeträge gültig vom: 01. Januar 2025
Entgeltbeträge gültig bis mindestens: 31. Dezember 2025
Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden (AVE):
• keine
Tarifbroschüre zuletzt aktualisiert am: 13. Mai 2025 (Layout/Formatierungen aktualisiert)
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 2]
Seite 2 von 16
Inhaltsverzeichnis
1 Tarifverträge 4
2 Geltungsbereich 4
Räumlich 4
Fachlich 4
Persönlich 4
3 Entgeltmodalitäten im Überblick 5
4 Entgelttabellen 6
Entgeltgruppen für alle Beschäftigten 6
Leistungslohn (Akkordarbeit) 8
5 Zuschläge 8
Mehrarbeit und Wechselschichtarbeit 8
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 9
Erschwerniszuschläge 10
6 Zulagen 11
Wegezeitvergütung bei Nahmontage 11
7 Sonderzahlungen 11
Jahressonderzahlung 11
8 Anhang 13
Erläuterungen zum Entgelt 13
Erläuterungen zur Eingruppierung 13
Erläuterungen zum Leistungslohn 15
Erläuterungen zur Arbeitszeit 15
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 3]
Seite 3 von 16
Vorwort
Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.
Personenkreis
Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.
Günstigkeitsprinzip
Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,
• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,
• sich tariftreu zu verhalten und
• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.
Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.
Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 4]
Seite 4 von 16
1 Tarifverträge
Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:
• Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Metallhandwerk in Berlin und Brandenburg vom 21. Januar 2013 / 30. Januar 2024
• Entgelttarifvertrag mit Anlage (Tabelle) für die Beschäftigten im Metallhandwerk in Berlin und Brandenburg vom 30. Januar 2024
• Tarifvertrag über eine Leistungszulage für die Beschäftigten im Metallhandwerk in Berlin und Brandenburg vom 14. Dezember 2015
• Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen für die Beschäftigten im Metallhandwerk in Berlin und Brandenburg vom 28. Januar 2019
• Montagetarifvertrag mit Auslösesätzen für die Beschäftigten im Metallhandwerk in Berlin und Brandenburg vom 21. Januar 2013 / 30. Januar 2024 nebst der Anlage Wegezeitvergütung in den Tarifzonen vom 30. Januar 2024
2 Geltungsbereich
Räumlich
Die tariflichen Regelungen gelten auch für das Land Berlin.
Fachlich
Die Tarifverträge gelten für alle Betriebe und Nebenbetriebe im Metallhandwerk.
Aufzählung der Handwerke (nicht abschließend):
Das Metallbauer- und Feinwerkmechanikerhandwerk und der Bereich Metallformer und Metallgießer des Metall- und Glockengießerhandwerks, der Metallbildner und Graveure in den Bundesländern Berlin und Brandenburg.
Persönlich
Erfasst werden in diesen Betrieben beziehungsweise auf der Montage oder ähnlichen Arbeitsstätten beschäftigten gewerblichen und angestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 5]
3 Entgeltmodalitäten im Überblick
| Grundentgelt | Betrag ab dem 01. Januar 2025 | Detailansicht | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Monatslohn (Zeitlohn) | 2.203,00 € bis 3.227,00 € | Seite 6 | ||||||
| Stundenentgelt (Zeitlohn) | 13,69 € bis 20,05 € | Seite 6 | ||||||
| Zuschläge | Zuschlagshöhe | Detailansicht | ||||||
| Mehrarbeit (Überstunden) | 30 % vom Stundenentgelt | Seite 8 | ||||||
| Wechselschichtarbeit | 15 % vom Stundenentgelt | Seite 9 | ||||||
| Nachtarbeit | 15 %, 50 % oder 60 % vom Stundenentgelt | Seite 9 | ||||||
| Sonntagsarbeit | 70 % vom Stundenentgelt | Seite 9 | ||||||
| Feiertagsarbeit | 150 % vom Stundenentgelt | Seite 9 | ||||||
| Erschwerniszuschläge | 10 % oder 15 % vom Stundenentgelt | Seite 10 | ||||||
| Zulagen | Zulagenhöhe | Detailansicht | ||||||
| Wegezeitvergütung bei Nahmontage | Ab 5 Kilometern: 10,00 € bis 16,00 € | Seite 11 | ||||||
| Sonderzuwendungen | Zuwendungshöhe | Detailansicht | ||||||
| Jahressonderzahlung | Nach Betriebszugehörigkeit: 20 %, 30%, 40% oder 50% eines Monatsverdienstes | Seite 11 | ||||||
| Arbeitszeit | Wochenstunden | Detailansicht | ||||||
| Regelmäßige Arbeitszeit | 37 Stunden | Seite 15 |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 6]
Seite 6 von 16
4 Entgelttabellen
Entgeltgruppen für alle Beschäftigten
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Tätigkeitsbeispiele | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | (Bruttoangabe) | ||||||
| E 1 (81 %) | Hauptstufe – Tätigkeit: Einfache Tätigkeiten, die eine kurze Einweisung oder eine zweckgerichtete Anleitung oder eine ausführliche Einarbeitung erfordern | Hauptstufe – Beispiele: • Einfache Tätigkeiten an spanenden Maschinen • Herstellen von kraft- und formschlüssigen Verbindungen • Scheren und Kanten • Einfache Schreib- und Lagerarbeiten nach vorgegebenen Merkmalen • Bedienen von Kommunikationsmitteln • Einfache Sekretariatsarbeiten mit Korrespondenzabwicklung nach Diktat | Ab 01.01.2025 Hauptgruppe (100 %) Monatslohn 2.203,00 € Stundenlohn 13,69 € | ||||
| E 2 (88 %) | Hauptstufe - Tätigkeit: Arbeitsaufgaben, deren Erledigung eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung erfordern Zusatzstufe – Tätigkeit: Zusätzlich sind fachspezifische Berufserfahrungen erforderlich und die Arbeiten erfolgen mit einem begrenzten Ermessens- und Handlungsspielraum. | Hauptstufe – Beispiele: • Arbeiten nach Zeichnung in allen Fertigungsbereichen • Sekretariatsaufgaben, Buchen, Schreiben von Rechnungen • Zeichnen und Bemessen von Bauteilen • Ermitteln des Lagerbedarfs Zusatzstufe – Beispiele: • Entwerfen und Herstellen von Einzelteilen oder einfachen Maschinen • Schweißarbeiten, die ein Schweißzeugnis erfordern • Bearbeiten aller Buchungsvorgänge • Sekretariatsarbeiten • Führen eines Lagers • Anleiten von Mitarbeitern der Entgeltgruppe 1 | Ab 01.01.2025 Einstiegsgruppe (91%) Monatslohn 2.178,00 € Stundenlohn 13,53 € Hauptgruppe (100 %) Monatslohn 2.394,00 € Stundenlohn 14,87 € Zusatzgruppe (105 %) Monatslohn 2.513,00 € Stundenlohn 15,61 € | ||||
| E 3 (100 %) | Hauptstufe - Tätigkeit: Eigenverantwortliche Arbeitsaufgaben, zu deren Erledigung eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige | Hauptstufe – Beispiele: • Entwerfen und Herstellen nach Kundenvorgaben • Wartungsarbeiten an Anlagen • Disponieren von Material, Organisieren von Terminen und Bauabläufen (für sich selbst) | Ab 01.01.2025 Einstiegsgruppe (91%) Monatslohn 2.475,00 € Stundenlohn 15,38 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 7]
Seite 7 von 16
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Tätigkeitsbeispiele | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | (Bruttoangabe) | ||||||
| fachspezifische Berufserfahrung erforderlich sind, die mit einem erweitertem Handlungsspielraum erfolgen. Die Beschäftigten müssen ihre Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung mitbringen. Zusatzstufe – Tätigkeit: Zusätzlich sind fachspezifische Spezialkenntnisse erforderlich und die Arbeiten erfolgen mit einem weitgehenden Handlungsspielraum und/oder Leitungsaufgaben gegenüber Beschäftigte der Entgeltgruppe 1 und 2. | • Schreiben von Rechnungen inklusive Überprüfen auf Schlüssigkeit • Erstellung einfacher Angebote und Kalkulationen, Nachkalkulationen Zusatzstufe – Beispiele: • Programmieren und Einrichten von CNC-gesteuerten Maschinen und Bearbeitungszentren • Konstruieren von Maschinen / Anlagen • Disponieren von Material, Organisieren von Terminen und Bauabläufen für andere Beschäftigte • Einsetzen der zugeteilten Beschäftigten • Erstellung von Entgeltabrechnungen unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen • Arbeitsvorbereitung • Führen von Arbeitsgruppen • Leitung der Buchhaltung | Hauptgruppe (100 %) Monatslohn 2.720,00 € Stundenlohn 16,90 € Zusatzgruppe (105 %) Monatslohn 2.856,00 € Stundenlohn 17,74 € | |||||
| E 4 (113 %) | Hauptstufe - Tätigkeit: Aufgabengebiete, deren Erledigung eine abgeschlossene fachbezogene mindestens zweijährige Fachschulausbildung (Meisterin oder Meister, Technikerin oder Techniker, Betriebswirtin oder Betriebswirt) erfordern Zusatzstufe – Tätigkeit: Zusätzlich sind fachspezifische Berufserfahrungen und Spezialkenntnisse in übergreifenden Aufgabengebieten erforderlich. | Hauptstufe – Beispiele: • Überwachung von Baustellen, Koordinierung mit anderen Gewerken • Bauausführende Verhandlungen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber • Einkaufen von Material inklusive Preisverhandlungen • Umfangreiche Kalkulation (Projektkalkulation) • Ingenieursarbeiten • Leitung der Werkstatt • Erstellen der Bilanz Zusatzstufe – Beispiele: • Führen des kaufmännischen und / oder technischen Bereichs • Besprechungen mit Architektinnen oder Architekten und Behörden mit Entscheidungskompetenz | Ab 01.01.2025 Einstiegsgruppe (91%) Monatslohn 2.797,00 € Stundenlohn 17,38 € Hauptgruppe (100 %) Monatslohn 3.074,00 € Stundenlohn 19,10 € Zusatzgruppe (105 %) Monatslohn 3.227,00 € Stundenlohn 20,05 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 8]
Seite 8 von 16
Leistungslohn (Akkordarbeit)
Der tarifliche Stundenlohn darf auch bei Arbeit im Akkord, gleichbedeutend mit Arbeit im Leistungslohn, nicht unterschritten werden.
5 Zuschläge
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der höhere zu zahlen. Das gilt jedoch nicht für den Fall des Zusammentreffens von Zuschlägen für Mehrarbeit und Wechselschichtarbeit (siehe Ziffer 5.1.). Angefangene Mehrarbeitsstunden und Sonntags-, Feiertags- und unregelmäßige Nachtarbeitsstunden werden täglich auf halbe Arbeitsstunden aufgerundet. Die Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe bis zur Mitte des Abrechnungszeitraums anfallen, sind mit dem Entgelt des laufenden Monats auszuzahlen; alle anderen im Folgemonat.
Mehrarbeit und Wechselschichtarbeit
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mehrarbeit § 4 Nummer 1, § 5 Nummer 1 a und § 2 Nummer 1 Manteltarifvertrag | Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt vor, wenn Beschäftigte • über die tarifvertragliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus arbeiten oder • über die zwischen Betriebsrat (soweit vorhanden) und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten und diese Mehrarbeit vereinbart ist. Regelmäßige Wochenarbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 37 Stunden. Freizeitgewährung bei geleisteter Mehrarbeit Bei Vereinbarung von Mehrarbeit ist die geleistete Mehrarbeit grundsätzlich mit bezahlter Freistellung von der Arbeit abzugelten. Die Mehrarbeitszuschläge sind in dem Monat zu vergüten, in dem die Mehrarbeit geleistet wurde. Keine Mehrarbeit Mehrarbeit liegt nicht vor, soweit es sich um Vor- oder Nacharbeit handelt. Mehrarbeit liegt auch nicht vor, wenn zum Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entstehende unbezahlte Ausfallzeiten in der Woche des Ausfalls oder in der darauffolgenden Woche vor- oder nachgearbeitet werden. | 30 % des Stundenentgelts |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 9]
Seite 9 von 16
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wechselschichtarbeit § 4 Nummer 2 und § 5 Nummer 1 b Manteltarifvertrag | Im Rahmen regelmäßig wechselnder Schichten geleistete Arbeit liegt dann vor, wenn Beschäftigte, dem Schichtplan entsprechend, selbst regelmäßigem Schichtwechsel unterliegen oder aber ständig außerhalb der Normalschicht beziehungsweise der ersten Schicht in den weiteren Schichten des Schichtplanes eingesetzt sind. Die Schichtzuschläge, die für in den Nachtstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit gezahlt werden, haben den Rechtscharakter von Nachtarbeitszuschlägen. | 15 % des Stundenentgelts für Wechselschicht, die nach 18 Uhr endet, für die gesamte Schicht |
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nachtarbeit § 4 Nummer 3, § 5 Nummern 1 c und 5 Manteltarifvertrag | Nachtarbeit ist in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Ständige Nachtarbeit ist Nachtarbeit, die für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen angeordnet wird. Unregelmäßige Nachtarbeit ist Nachtarbeit, die aus Anlass betrieblicher Erfordernisse außerhalb der regelmäßigen Schicht geleistet wird. Die Schichtzuschläge (siehe Ziffer 5.1), die für in den Nachtstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit gezahlt werden, haben den Rechtscharakter von Nachtarbeitszuschlägen. | 15 % ständige Nachtarbeit 50 % unregelmäßige Nachtarbeit 60 % unregelmäßige Nachtarbeit, die zugleich Mehrarbeit ist | ||||||
| Sonntagsarbeit § 4 Nummer 4, § 5 Nummern 1 d und 5 Manteltarifvertrag | Sonntagsarbeit ist die an Sonntagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit liegt nicht vor, wenn an Sonntagen Arbeitsstunden in regelmäßiger Dienstzeit geleistet werden und dafür ein entsprechender Freizeitausgleich erfolgt. | 70 % des Stundenentgelts Freizeitausgleich für regelmäßigen Dienst am Sonntag | ||||||
| Feiertagsarbeit § 4 Nummer, § 5 Nummer 1 e und 5 Manteltarifvertrag | Feiertagsarbeit ist die an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Zuschlagspflichtige Feiertagsarbeit liegt nicht vor, wenn an Sonntagen Arbeitsstunden in regelmäßiger Dienstzeit geleistet werden und dafür ein entsprechender Freizeitausgleich erfolgt. | 150 % des Stundenentgelts Freizeitausgleich für regelmäßigen Dienst am Sonntag |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 10]
Seite 10 von 16
Erschwerniszuschläge
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Besonders schmutzige Arbeiten § 10 Nummer 1 Manteltarifvertrag | Schmutz, Wasser, Teer und Gas Ein Zuschlag ist zu zahlen für Arbeiten, die im Verhältnis bzw. im Gegensatz zu den für den Gewerbezweig typischen Arbeiten • besonders schmutzig sind oder • an besonders schmutzigen und wasserreichen Stellen und Gruben geleistet werden sowie • die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit Karbolineum, Teer und Gasen in Berührung bringen. Beschäftigten sind im Bedarfsfalle Handreinigungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. | 10 % des jeweiligen Stundenlohns | ||||||
| Gesundheitsschädliche und gefährliche Arbeiten § 10 Nummer 2 Manteltarifvertrag | Arbeiten mit Schutzmaßnahmen Arbeiten, die in den geltenden Arbeitssicherheits- oder Unfallverhütungsvorschriften wegen ihrer Eigenart als gesundheitsschädlich oder gefährlich für Leib und Leben Erwähnung finden und deshalb besondere Schutzmaßnahmen erfordern, können von den Beschäftigten verweigert werden, wenn diese Maßnahmen nicht nach den einschlägigen von den Berufsgenossenschaften erlassenen oder empfohlenen Regeln getroffen sind. Führen derartige Arbeiten und die hierfür zu treffenden Schutzmaßnahmen zu Erschwernissen oder Beeinträchtigungen der Arbeitsausführung, die über die im Beruf oder Gewerbezweig typischen und als üblich betrachteten Einflüsse hinausgehen, sind Erschwerniszuschläge zu gewähren. Abweichungen von branchenüblichen Belastungen Diesen Erschwernissen und Beeinträchtigungen der Arbeitsausführung gleichgestellt sind solche, die ihre Ursache nicht in einschlägigen Arbeitssicherheitsvorschriften haben, aber von den üblichen berufs- oder branchenspezifischen Belastungen eines Arbeitsauftrages erheblich abweichend betrachtet werden müssen. Die Abgrenzung der zulagenpflichtigen Erschwernisse ist durch betriebliche Regelungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (soweit vorhanden) vorzunehmen. | 10 % des jeweiligen Stundenlohns | ||||||
| Arbeiten bei anhaltend schlechtem Wetter § 10 Nummer 3 Manteltarifvertrag | Anhaltender Regen und vergleichbare Wettereinflüsse Erfolgt bei „gesundheitsschädlichen und gefährlichen Arbeiten“ auf wetterungeschützten Plätzen auf Anordnung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine Weiterarbeit bei anhaltendem Regen oder diesem vergleichbaren Wettereinflüssen, so ist statt 10 % ein Zuschlag von 15 % auf den tariflichen Stundenlohn zu gewähren. | 15 % des jeweiligen Stundenlohns |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 11]
Seite 11 von 16
6 Zulagen
Wegezeitvergütung bei Nahmontage
Bei Nahmontagen wird der zur Erreichung der Montagestelle notwenige Zeitaufwand nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen vergütet, wenn er außerhalb er Arbeitszeit liegt (siehe Tabelle). Ist die auswärtige Montagestelle bei Beendigung der Arbeitszeit nicht dieselbe wie bei Beginn am gleichen Tag, so wird die Wegezeitvergütung für diejenige Zone, die den jeweils entferntesten Montageort betrifft, gewährt.
| Art der Zulage | Erläuterung | Zahlungshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Montagearbeit: Wegezeitvergütung § 4 Montagetarifvertrag in Verbindung mit der Anlage Wegezeitvergütung | Bei Montagestellen mit täglicher Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wird die durch Anfahrt und Abfahrt zur beziehungsweise von der Montagestelle pro Tag eingetretene Wegezeit nach Entfernungszonen wie folgt vergütet: | x-€ auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt | ||||||
| Ab 30.01.2024 | ||||||||
| Entfernungszone 1 | unter 5 Kilometer (km) | 0,00 € | ||||||
| Entfernungszone 2 | 5 bis 15 Kilometer (km) | 10,00 € | ||||||
| Entfernungszone 3 | 15 bis 30 Kilometer (km) | 13,00 € | ||||||
| Entfernungszone 4 | bis 50 Kilometer (km) | 16,00 € |
7 Sonderzahlungen
Jahressonderzahlung
| Art der Sonderzahlung | Erläuterung | Zahlungshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Jahressonderzahlung Vollanspruch § 2 Nummer 1 bis 4, 7 Tarifvertrag betriebliche Sonderzahlung im Metallhandwerk | Anspruchsberechtigung für die jährliche Sonderzahlung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. | Betriebszugehörigkeit nach 6 Monaten 20 % nach 12 Monaten 30 % |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 12]
Seite 12 von 16
| Art der Sonderzahlung | Erläuterung | Zahlungshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung. Anspruchsvoraussetzung für die jährliche Sonderzahlung Die Sonderzahlungen werden gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit gezahlt. Die Leistungen gelten als Einmalleistungen. Den Berechnungen der Leistungen ist das Entgelt der jeweiligen Eingruppierung zugrunde zu legen. | nach 24 Monaten 40 % nach 36 Monaten 50 % eines Monatsverdienstes | |||||||
| Jahressonderzahlung Teilanspruch § 2 Nummer 5 bis 7 Tarifvertrag betriebliche Sonderzahlung im Metallhandwerk | Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst. Teilweises Ruhen des Arbeitsverhältnisses Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten Beschäftigte eine anteilige Leistung. Hiervon ausgenommen sind erkrankte Beschäftigte und Arbeitnehmerinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen. | Anteilige Zahlung | ||||||
| Kein Anspruch § 2 Nummer 6 Tarifvertrag betriebliche Sonderzahlung | Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistungen. | Keine Zahlung | ||||||
| Anrechenbare betriebliche Leistungen § 4 Tarifvertrag betriebliche Sonderzahlung im Metallhandwerk | Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, wie beispielsweise • Jahresabschlussvergütung, • Gratifikationen, • Jahresprämie, • Ergebnisbeteiligung, • Weihnachtsgeld und ähnliches, gelten als betriebliche Sonderzahlungen und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt. | Anrechnung möglich |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 13]
Seite 13 von 16
8 Anhang
Erläuterungen zum Entgelt
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mindestentgelte in brutto | Alle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen. | ||||
| Entgeltumwandlung | Es ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge insgesamt erreichen. | ||||
| Berechnung des Entgelts Nummer 7.2 Entgelttarifvertrag | Das Entgelt je Arbeitsstunde wird berechnet, indem das tatsächliche monatliche Entgelt durch das Produkt aus der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, bei Teilzeitarbeit aus der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und 4,35 geteilt wird. Beispiel 1. Schritt: 37 Wochenarbeitsstunden multipliziert mit 4,35 ergibt 160,95 2. Schritt: Monatsverdienst (zum Beispiel 2.351,00 €) dividiert durch 160,95 3. Schritt: Aus Schritt 2 ergibt sich nun der Stundenlohn von 14,61 € | ||||
| Zeitlohn § 8 Manteltarifvertrag | Die Entlohnung bei Zeitlohnarbeit erfolgt unabhängig vom Arbeitsergebnis. Sie wird auf die Zeit oder den Zeitanteil bezogen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Im Gegensatz dazu steht der Leistungslohn (Akkordarbeit). |
Erläuterungen zur Eingruppierung
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Entgeltstufen und Flexibilitätszulage Nummer 2.1.1 und 2.1.2 Entgelttarifvertrag | Entgeltstufen und Flexibilitätszulage Die Entgeltgruppen werden in folgende Entgeltstufen aufgegliedert: 1. Eingangsstufe 91 % 2. Hauptstufe 100 % 3. Zusatzstufe 105 %. Eingruppierung in die Haupt- beziehungsweise Zusatzstufe 1. Neueinstellung: Bei Ersteingruppierung und bei Übernahme von Ausgebildeten werden die Beschäftigten in die Eingangsstufe eingruppiert. 2. Nach Ablauf der Ausübungszeit erhalten die Beschäftigten die Hauptstufe. |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 14]
Seite 14 von 16
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 3. Bei Vorliegen entsprechender Anforderungen werden die Beschäftigten nach Vollendung der Ausübungszeit in die Zusatzstufe eingruppiert (sie überspringen die Hauptstufe). Bei Umgruppierungen gelten die Ausübungszeiten für die Eingruppierung in die Hauptstufe als erfüllt. | |||||
| Ausübungszeit Nummer 2.1.3 Entgelttarifvertrag | Eingruppierung in die Hauptstufe Die für die Ersteingruppierung in die Hauptstufe notwendige Ausübungszeit wird erfüllt durch Zeitablauf in der Entgeltgruppe 2 und 3 nach 1 Jahr Entgeltgruppe 4 nach 2 Jahren. | ||||
| Probeweise Höhergruppierung Nummer 2.1.4 Entgelttarifvertrag | Maximale Umfang der Ausübungszeit Für den Fall der Höhergruppierung oder die Einweisung in eine Zusatzstufe kann mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Probezeit im maximalen Umfang der Ausübungszeiten der betreffenden Entgeltgruppe vereinbart werden. Das hat zur Folge, dass bei Ablauf dieser Probezeit die Beschäftigten wieder dort eingruppiert werden, wo sie vorher eingruppiert waren. Auf die Probezeit ist ausdrücklich verzichtbar. | ||||
| Anwendungsregelung für die Zusatzstufe Nummer 2.1.5 Entgelttarifvertrag | Wechsel zwischen Werkstatt und Baustelle oder Montage Eine Aufforderung zur Übernahme von Arbeiten im Wechsel zwischen Werkstatt und Baustelle oder Montage an einem anderen Ort des Betriebssitzes oder zum Beispiel die Übernahme von anderen Arbeitsaufgaben innerhalb des Berufsbildes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, wie Drehen und Fräsen, hat schriftlich zu erfolgen und eine Wiederholung muss einen neuen Sachverhalt (also nicht die gleiche voran betroffene Aufgabe) betreffen, um zur Folge des Entfallens der Zulage zu führen. | ||||
| Anforderungsbestimmung Nummer 3.1 und 3.3 Entgelttarifvertrag | Die Eingruppierung soll auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der Arbeitsaufgaben, also ohne Zergliederung in einzelne Tätigkeiten, und der Anforderungen, die sich aus den verschiedenen Arbeitsaufgaben ergeben, erfolgen. Als Entgeltgrundsatz kommt das Monatsentgelt nach Ziffer 4 (Entgeltgruppen) zur Anwendung. | ||||
| Besitzstand Nummer 4 Entgelttarifvertrag | Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auf Grund der Einführung des aktuellen Entgelttarifvertrages in die neuen Entgeltgruppen und Zusatzstufen im Geldbetrag niedriger eingestuft sind, erhalten ihren ursprünglichen Geldbetrag als Besitzstand in Form einer Ausgleichszulage. Diese Ausgleichszulage ist auf die jeweils nachfolgende Tariferhöhung bis zu maximal 50 % anrechenbar. Darüber hinaus ist auch der Besitzstand hinsichtlich des Jahreseinkommens (Monatsentgelte zuzüglich Sonderzahlung und zusätzlichem Urlaubsgeld) zu wahren. |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 15]
Seite 15 von 16
Erläuterungen zum Leistungslohn
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Leistungszulage § 9 Nummer 1 Manteltarifvertrag und § 4 Nummer 4.4 Tarifvertrag Leistungszulage | Leistungslohnarbeit liegt vor, wenn die zur Ausführung der Arbeit notwendige Zeit oder ein für das Arbeitsergebnis zu zahlender Geldbetrag vorher festgelegt oder vorgegeben wird und der Verdienst der Beschäftigten hiervon abhängig ist. Der Zeitverbrauch beziehungsweise das mengenmäßige Arbeitsergebnis muss von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer beeinflussbar sein. Das monatliche Grundentgelt wird den Beschäftigten garantiert. Die Beschäftigten erhalten garantiert ihr individuelles tarifliches Entgelt und dieses darf nicht unterschritten werden (siehe Zeitlohn, Entgelttabelle Ziffer 4.1). |
Erläuterungen zur Arbeitszeit
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Regelmäßige Arbeitszeit § 2 Nummer 1 Manteltarifvertrag | Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 37 Stunden. | ||||
| Flexible Arbeitszeit § 2 Nummer 2 Manteltarifvertrag | Für den Betrieb kann eine flexible Arbeitszeitregelung unter Beteiligung des Betriebsrates gewählt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann dies einzelvertraglich oder durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber geregelt werden. Kann-Bestimmung: 40 Wochenarbeitsstunden Für den ganzen Betrieb kann eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart werden. Dabei ist der Zeitausgleich zur 37-Stunden-Woche in Form von freien Arbeitstagen zu gewähren. Arbeitszeitkonto: Ausgleichszeitraum von 12 Monaten Zwischen Betriebsrat und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber kann durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto vereinbart werden. • Innerhalb von 12 Monaten ist die jeweilige regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt zu erreichen. • Zum Aufbau eines Zeitkontos können mit einbezogen werden ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit, Mehrarbeit und entstehende Zuschläge für Mehrarbeit, die in Zeit umgewandelt werden sowie Gleitzeit. • Das Volumen des Arbeitszeitkontos ist auf die Bandbreite von maximal plus 150 und minus 50 Stunden begrenzt. • Die angesammelten Stunden dürfen nur in Freizeit ausgeglichen werden. Eine Auszahlung ist nicht möglich. Eine Auszahlung von Zeitguthaben erfolgt nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk
[Seite 16]
Seite 16 von 16
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mehrarbeit bei flexibler Arbeitszeit Mehrarbeit fällt nur dann an, wenn der zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte wöchentliche Arbeitszeitrahmen überschritten ist. In Betrieben ohne Betriebsrat kann Mehrarbeit einzelvertraglich vereinbart werden. Monatslohn bei flexibler Arbeitszeit Bei gleichmäßiger und ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit bleibt der Monatsgrundlohn konstant (auf der Basis der jeweiligen regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit). |
Ende
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Metallhandwerk