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Tariftreuepflichtiges Entgelt Öffentliche Auftragsvergabe
Isoliergewerbe
(wärme-, kälte- und schallschutz-technisches Gewerbe),
Entgeltbeträge gültig ab dem 01. April 2023
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 2
1 Tarifverträge 3
2 Geltungsbereich 4
Räumlich 4
Persönlich 4
Fachlich 4
3 Entgeltmodalitäten im Überblick 5
4 Entgelttabellen 6
Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 6
Entgeltgruppen der kaufmännischen und technischen Angestellten (Baugewerbe) 13
Löhne für stationär beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 20
5 Zuschläge 21
Mehrarbeit (Überstunden) 21
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 22
Allgemeine Erschwerniszuschläge im Baugewerbe 23
Wegfall von Erschwerniszuschlägen 27
Branchenspezifische Erschwerniszuschläge im Isoliergewerbe 28
6 Zulagen 30
7 Sonderzahlungen 31
Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen, gewerblich Beschäftigte) 31
Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen, Angestellte) 33
8 Anhang 35
Erläuterungen zum Entgelt 35
Erläuterungen zur Eingruppierung 35
Erläuterungen zur Arbeitszeit 36
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Vorwort
Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.
Personenkreis
Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.
Günstigkeitsprinzip
Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,
• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,
• sich tariftreu zu verhalten und
• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.
Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.
Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.
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1 Tarifverträge
Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:
Für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
• Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (kurz: BRTV) in der Bundesrepublik Deutschland vom 28. September 2018
• Tarifvertrag für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe) in der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 2005
• Tarifvertrag und Erläuterungen für das wärme-, kälte-, und schallschutztechnische Gewerbe (ZTV Isoliergewerbe) vom 25. Februar 2005
• Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet des Landes Berlin vom 5. November 2021 (TV Lohn Berlin)
• Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 01. Juni 2018
Für Angestellte im Baugewerbe
• Rahmentarifvertrag für Angestellte und Poliere im Baugewerbe (RTV) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Juli 2020 in der letzten Fassung der Änderungstarifverträge vom 05. Juni 2014
• Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Gebiet des Landes Berlin (TV Gehalt) vom 5. November 2021
• Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der letzten Fassung vom 01. Juni 2018
Unterschiedliche Tarifregelungen Berlin Ost und West
Auch Tarifverträge, die nur für einen Teil des Landes Berlin gelten, sind im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbare Tarifverträge im Sinne des Gesetzes (BerlAVG) und daher für die Tariftreueverpflichtung maßgeblich. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Teil des Landes Berlin der Auftrag ausgeführt wird.
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2 Geltungsbereich
Räumlich
Für die Betriebe des Isoliergewerbes im Gebiet derjenigen Länder der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin, in denen das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 galt (also hier das einschlägige das Tarifgebiet „West-Berlin“), die Arbeiten im Sinne des § 1 Absatz 2 Abschnitt IV (4) Nummer 3, Abschnitt V (5) Nummer 9 des BRTV für das Baugewerbe in der letzten Fassung ausführen, gelten dessen Bestimmungen mit nachfolgenden Besonderheiten, insbesondere den hier der Tariftreupflicht unterliegenden Erschwerniszuschlägen.
Persönlich
Erfasst werden gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeiterinnen und Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und als Angestellte - in überbetrieblichen Ausbildungsstätten jedoch nur die hauptberuflichen Ausbilder – zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind. Ausgenommen sind Angestellte, die unter § 5 Absatz 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz fallen.
Fachlich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereiches des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV) und des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der jeweils gültigen Fassung fallen. Werden in den Betrieben in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein anderer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
Für Angestellte und Poliere sowie gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt: Betriebe des Baugewerbes sind alle Betriebe, in denen technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten (zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen, insbesondere solche an technischen Anlagen, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land- , Luft- und Wasserfahrzeugen ausgeführt werden.
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3 Entgeltmodalitäten im Überblick
| Grundentgelt | Betrag ab dem 01. April 2022 | Detailansicht | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stundenentgelt (gewerblich Beschäftigte) | 12,00 € bis 25,42 € Gesamtstundentarif | Seite 6 | ||||||
| Monatslohn (Angestellte) | 2.465,00 € bis 6.967,00 € | Seite 13 | ||||||
| Zuschläge | Zuschlagshöhe | Detailansicht | ||||||
| Mehrarbeit (Überstunden) | 25 % vom Stundenentgelt“ | Seite 21 | ||||||
| Nacht- oder Sonntagsarbeit | 20 % oder 75% vom Stundenentgelt | Seite 22 | ||||||
| Feiertagsarbeit | 75 % oder 200 % vom Stundenentgelt | Seite 22 | ||||||
| Erschwerniszuschläge Baugewerbe (gewerblich) | 0,30 € bis 71,60 € je Stunde | Seite 23 | ||||||
| Erschwerniszuschläge Isoliergewerbe (gewerblich) | 0,51 bis 2,56 € je Stunde | Seite 28 | ||||||
| Zulagen | Zulagenhöhe | Detailansicht | ||||||
| Zulagen | Keine tariftreuerelevante Regelung | Seite 30 | ||||||
| Sonderzahlungen | Zahlungshöhe | Detailansicht | ||||||
| Jahressonderzahlung (gewerblich) | 123-fache des Stundenentgelts | Seite 31 | ||||||
| Jahressonderzahlung (Angestellte) | 72 % des Tarifgehalts | Seite 33 | ||||||
| Arbeitszeit | Wochenstunden | Detailansicht | ||||||
| Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit | 40 Stunden | Seite 36 |
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4 Entgelttabellen
Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit und | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | Regelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| 1 | Tätigkeit: Werkerinnen und Werker Maschinenwerkerinnen und Maschinenwerker Tätigkeitsmerkmale: • Einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung • Einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung | Regelqualifikation: Tarifverträglich nicht geregelt Tätigkeitsbeispiele: • Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle, • Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln, • Reinigungs- und Aufräumarbeiten, • Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen, • Mischen von Mörtel und Beton, • Bedienen von einfachen Geräten, zum Beispiel Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten • Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial • Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes, • Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, • Einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten, • Manuelle Erdarbeiten sowie Manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben. | Ab 01.01.2023 Gesetzlicher Mindestlohn 12,41 € Hinweis: TV Mindestlohn wurde zum 31.12.2022 gekündigt, sodass ab 01.01.2023 der gesetzliche Mindestlohn statt des Bau- Mindestlohnes gilt |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit und | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | Regelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| 2 | Tätigkeit: Fachwerkerinnen und Fachwerker, Maschinistinnen und Maschinisten, Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer Tätigkeitsmerkmale: Fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung | Regelqualifikation: • Baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe, • Anerkannte Ausbildung als Malerin oder Maler, Lackiererin oder Lackierer, Tischlerin oder Tischler, Garten- und Landschaftsbauerinnen oder -bauer • Anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, Baumaschinistenlehrgang und anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: 1. Asphaltiererinnen und Asphaltierer (Asphaltabdichterinnen und Asphaltabdichter, Asphalteurinnen und Asphalteure) • Vorbereiten des Untergrundes, Erhitzen und Herstellen von Asphalten • Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse 2. Baustellen-Magazinerinnen und Baustellen-Magaziner • Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten • Bereithalten und Warten der Werkzeuge, Geräte und Schutzausrüstungen • Führen von Bestandslisten 3. Betonstahlbiegerinnen und Betonstahlbieger, Betonstahlflechterinnen und Betonstahlflechter (Eisenbiegarbeiten, Eisenflechtarbeiten) • Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen • Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen • Bündeln und Einteilen von Stähle nach Zeichnung • Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen 4. Fertigteilbauerinnen und Fertigteilbauer • Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile, Herstellen von Verbundbauteilen | Ab 01.01.2023 Gesetzlicher Mindestlohn 12,41 € Hinweis: TV Mindestlohn wurde zum 31.12.2022 gekündigt, sodass ab 01.01.2023 der gesetzliche Mindestlohn statt des Bau- Mindestlohnes gilt |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit und | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | Regelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| • Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen • Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen 5. Fugerinnen und Fuger sowie Verfugerinnen und Verfuger • Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste • Herstellen von Fugenmörtel aller Art • Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen • Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbeiten 6. Gleiswerkerinnen und Gleiswerker • Herstellen des Unterbaus, • Verlegen von Schwellen und Schienen 7. Mineurinnen und Minueur • Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau • Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten 8. Putzerinnen und Putzer (Fassadenputzarbeiten, Verputzarbeiten) • Vorbereiten des Untergrundes • Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel • Zurichten und Befestigen von Putzträgern • Herstellen und Aufbringen von Putzen, Oberflächenbearbeitung von Putzen • Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste 9. Rabitzerinnen und Rabitzer • Herstellen der Unterkonstruktionen, Anbringen der Putzträger; • Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit und | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | Regelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| 10. Rammerinnen und Rammer (Pfahlrammerinnen und Pfahlrammer) • Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten • Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände 11. Rohrlegerinnen und Rohleger • Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen • Verlegen von Rohren und Abdichten von Rohrverbindungen • Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen 12. Schalungsbauerinnen und Schalungsbauer (Einschalerin und Einschaler) • Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln • Herstellen von Schalplatten, Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen 13. Schwarzdeckenbauerinnen und Schwarzdeckenbauer • Vorbereiten des Untergrundes und Erhitzen von Bindemitteln, • Herstellen von Mischgut sowie Einbauen und Verdichten des Mischgutes • Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken 14. Betonstraßenwerkerinnen und Betonstraßenwerker • Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten • Herstellen von Betonstraßendecken 15. Schweißerinnen und Schweißer (Glas- und Lichtbogenschweißarbeiten): • Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen, Bohren • Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch 16. Terrazzolegerinnen und Terrazzoleger • Herstellen von Terrazzomischungen • Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit und | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | Regelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| • Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo 17. Wasser- und Landschaftsbauerinnen- und bauer • Herstellen von Uferbefestigungen, einfacher Dränagen und Wasserführungen • Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten 18. Maschinistinnen und Maschinisten • Aufstellen, Einrichten, Bedienen, Warten kleinerer Baumaschinen und Geräte 19. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer • Führen von Kraftfahrzeugen | |||||||||
| 2 b | 3-monatige Beschäftigung, Besitzstand Die Lohngruppe 2 b gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dreimonatiger Beschäftigung in der Lohngruppe 2 im Baugewerbe. | Tätigkeitsbeispiele: Keine Tarifregelung vorgesehen | Ab 01.04.2023 17,75 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 16,77 € und Bauzuschlag 0,98 € | ||||||
| 2 a | Beschäftigung vor 01.09.2002, Besitzstand Die Lohngruppe 2 a gilt für Beschäftigte, die bereits vor dem 01.09.2002 in der bisherigen Berufsgruppe 5 im Baugewerbe beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses. | Tätigkeitsbeispiele: Keine Tarifregelung vorgesehen | Ab 01.04.2023 19,76 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 18,66 € und Bauzuschlag 1,10 € |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit und | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | Regelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| 3 | Tätigkeit: Facharbeiterinnen und Facharbeiter, Baugeräteführerinnen und Baugeräteführer, Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer Tätigkeitsmerkmale: Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes | Regelqualifikation: • Baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr, • Baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung, • Anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung, • Anerkannte Ausbildung als Maler- und Lackiererinnen und Maler- und Lackierer, Tischlerinnen und Tischler, Garten- und Landschaftsbauerinnen – und bauer - jeweils mit Berufserfahrung, • Anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung, • Berufsausbildung zur Baugeräteführerin oder zum Baugeräteführer, • Prüfung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer und • durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregelt | Ab 01.04.2023 20,29 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 19,16 € und Bauzuschlag 1,13 € | ||||||
| 4 Ecklohn | Tätigkeit: Spezialfacharbeiterinnen und Spezialfacharbeiter, Baumaschinenführer und Bauchmaschinenführerinnen Tätigkeitsmerkmale: Selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes | Regelqualifikation: • Baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit, • Prüfung als Baumaschinenführerin oder Baumaschinenführer • Berufsausbildung zum Baugeräteführerin oder Baugeräteführer ab dem 3. Jahr der Tätigkeit und • durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregelt | Ab 01.04.2023 22,11 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 20,88 € und Bauzuschlag 1,23 € |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit und | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | Regelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| 5 | Tätigkeit: Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter Baumaschinen-Vorarbeiterinnen und Baumaschinen-Vorarbeiter Tätigkeitsmerkmale: • Führung einer kleinen Gruppe von Beschäftigten, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten • selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung • Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung | Regelqualifikation: • Vorabeiterprüfung und Anstellung als beziehungsweise Umgruppierung zur Vorarbeiterin oder zum Vorarbeiter • Anstellung als beziehungsweise Umgruppierung zur Vorabreiterin oder zum Vorarbeiter ohne Vorabeiterprüfung • Prüfung als Baumaschinenführerin und Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorabeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregelt | Ab 01.04.2023 23,30 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 22,00 € und Bauzuschlag 1,30 € | ||||||
| 6 | Tätigkeit: Werkpolierinnen und Werkpoliere Baumaschinen-Fachmeisterinnen oder - Fachmeister Tätigkeitsmerkmale: Führung und Anleitung einer Gruppe von Beschäftigten in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit | Regelqualifikation: • Werkpolierprüfung und Anstellung als oder Umgruppierung zum Werkpolier • Anstellung als beziehungsweise Umgruppierung zur Werkpolierin und zum Werkpolierer ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007. | Ab 01.04.2023 25,42 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 24,00 € und Bauzuschlag 1,42 € |
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Entgeltgruppen der kaufmännischen und technischen Angestellten (Baugewerbe)
Für die Angestellten im Bauten- und Eisenschutzgewerbe gelten die tariflichen Regelungen zugunsten der technischen und kaufmännischen Angestellten des Bauhauptgewerbes in der jeweils gültigen Fassung.
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit, | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation | Richtbeispiele (nicht abschließend) | (Bruttoangabe) | |||||||
| A 1 | Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern. | Richtbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregelt | Ab 01.04.2023 Monatsgehalt 2.465,00 € | ||||||
| A 2 | Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung ausführen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. | Richtbeispiele: • Erstellen einfacher Schal-, Bewehrungs- und sonstiger einfacher Pläne, • Massenermittlungen für einfache Bauteile, • Ausführen einfacher Vermessungsarbeiten, • Vorbereiten / Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen unter Anleitung in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Arbeiten im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen und in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, • Schreiben vorgegebener Texte und Bedienen von Kommunikationsanlagen, • Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Sekretariatsarbeiten. | Ab 01.04.2023 Monatsgehalt 2.848,00 € | ||||||
| A 3 | Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Anleitung ausführen, für die | Richtbeispiele: • Erstellen von Schal-, Bewehrungs- und sonstigen Plänen, • Massenermittlungen für Bauteile, • Ausführen von Vermessungsarbeiten nach allgemeiner Anleitung, | Ab 01.04.2023 Monatsgehalt 3.265,00 € |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit, | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation | Richtbeispiele (nicht abschließend) | (Bruttoangabe) | |||||||
| • eine abgeschlossene Berufsausbildung und die entsprechende Berufserfahrung • oder eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist | • Vorbereiten und Ausführen fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Ausführen von Arbeiten im Personalwesen, Einkauf, in der Geräteverwaltung, • Ausführen von Arbeiten im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, • Schreiben vorgegebener Texte und Tabellen, • Ausführen fachlich begrenzter Sekretariatsarbeiten, • Bedienen von Kommunikationsanlagen in Verbindung mit anderen Kommunikations- oder Verwaltungsaufgaben und Archivarbeiten. | ||||||||
| A 4 | Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbständig ausführen, für die erforderlich ist: • eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) • oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. | Richtbeispiele: • Anfertigen von Plänen, • Einfache Aufmasserstellungen und Massenermittlungen, • Ausführungen von Vermessungsarbeiten, • Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Bearbeiten von Teilaufgaben im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, • Ausführen von Sekretariatsarbeiten. | Ab 01.04.2023 Monatsgehalt 3.698,00 € | ||||||
| A 5 | Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die erforderlich ist: • ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule | Richtbeispiele: • Anfertigen von Plänen, Konstruktionen sowie Massenermittlungen, • Ausführen von Vermessungsarbeiten einschließlich Dokumentation, • teilweise selbständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Erstellen von Aufmaßen und einfachen Bauabrechnungen, • Erstellen von einfachen Kalkulationen, | Ab 01.04.2023 Monatsgehalt 4.139,00 € |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit, | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation | Richtbeispiele (nicht abschließend) | (Bruttoangabe) | |||||||
| • oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder • an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und entsprechende Berufserfahrung • oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation. | • Erstellen von Terminplänen sowie Planen und Organisieren von Baustelleneinrichtungen in der Arbeitsvorbereitung, • Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Angebotsbearbeitung, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, • Einrichten von Arbeitsplätzen in der Elektronischen Datenverarbeitung (EDV) • Umfangreiche Sekretariatsarbeiten, • Korrespondenz in einer Fremdsprache. | ||||||||
| A 6 | Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die erforderlich ist: • ein Abschluss als Master an einer Fachhochschule oder ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule und die entsprechende Berufserfahrung • oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule mit Diplomabschluss oder an einer vergleichbaren Einrichtung (wie Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse • oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation. | Richtbeispiele: • Anfertigen von Eingabe- und Konstruktionsplänen, • Anfertigen von Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplänen, • Anfertigen von einfachen statischen Berechnungen, • Ausführen von Ingenieurvermessungsarbeiten, • Weitgehend selbständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Erstellen von schwierigen Aufmaßen und Bauabrechnungen und Kalkulationen, • Planen von Schalungen und Baubehelfen in der Arbeitsvorbereitung, • Koordinieren und Überwachen von Bauausführungen unter Aufsicht einer verantwortlichen Bauleitung, • Schwierige Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Angebotsbearbeitung, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, • Ausführen von Teilaufgaben im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen- Controlling, • Betreuen von EDV-Anwendern und Ausführen von Arbeiten an der Hardware, • Führen eines Sekretariats und Korrespondenz in Fremdsprachen. | Ab 01.04.2023 Monatsgehalt 4.599,00 € |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit, | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation | Richtbeispiele (nicht abschließend) | (Bruttoangabe) | |||||||
| A 7 | Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die schwierigere Tätigkeiten selbständig und weitgehend eigenverantwortlich ausführen, für die • ein Abschluss als Master an einer Technischen Hochschule oder Universität oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss oder • ein Abschluss als Master an einer Fachhochschule und die entsprechende Berufserfahrung oder • ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung oder • eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und die entsprechende Berufserfahrung • oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder • eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist und • Poliere, welche die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier" erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden | Richtbeispiele: • Entwerfen, Konstruieren, Berechnen von Bauwerken mit mittlerem Schwierigkeitsgrad, • Anfertigen von Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplänen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad, • Anfertigen von statischen Berechnungen, • Planen und Ausführen von Ingenieurvermessungsarbeiten, • Selbständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Erstellen von schwierigen Kalkulationen, • Berechnen und Erstellen von Plänen für Schalungen und Baubehelfe in der Arbeitsvorbereitung, • Koordinieren und Überwachen von Bauausführungen oder • Abschnittsbauleitung, • Veranlassen und Überwachen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, • Einsatzplanung und Führung des gewerblichen Baustellenpersonals und der gewerblichen Auszubildenden, ohne selbst überwiegend körperlich mitzuarbeiten, • Schwierige und umfangreiche Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Angebotsbearbeitung, in der Geräteverwaltung, • Schwierige Sachbearbeitung im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, • Arbeiten im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen-Controlling, • Beraten bei Elektronischen Datenverarbeitungs-Systemanwendungen (EDV), • Betreuen von Elektronischen Datenverarbeitungs-Netzwerken (EDV), • Führen des Sekretariats der Geschäftsleitung. | Ab 01.04.2023 Monatsgehalt 5.085,00 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit, | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation | Richtbeispiele (nicht abschließend) | (Bruttoangabe) | |||||||
| • oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meisterinnen oder Meister. | |||||||||
| A 8 | Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbständig und eigenverantwortlich ausführen, für die • ein Abschluss als Master an einer Technischen Hochschule oder Universität und die entsprechende Berufserfahrung oder • eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss und die entsprechende Berufserfahrung oder • ein Abschluss als Master an einer Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung • oder ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder ein Abschluss an der Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung • oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung • oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist und • Poliere, welche die Prüfung gemäß „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter | Richtbeispiele: • Entwerfen, Berechnen von Baukonstruktionen, • Anfertigen von Objektplänen, • Anfertigen von umfangreichen statischen Berechnungen, • Planen, Ausführen und Überwachen von Ingenieurvermessungsarbeiten, • Überwachen, selbständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Erstellen von besonders schwierigen Kalkulationen, • Entwickeln und Bearbeiten aller Aufgaben der Arbeitsvorbereitung, • Selbständiges Leiten von Bauausführungen, • Selbständiges und eigenverantwortliches Veranlassen und Überwachen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, • Koordinieren und Überwachen umfangreicher Bauausführungen, einschließlich der eigenverantwortlichen Einsatzplanung, • Führung des gewerblichen Baustellenpersonals und der gewerblichen Auszubildenden, • Verhandeln mit Bauauftraggebern und Behörden, • Leiten und Durchführen der kaufmännischen Arbeiten auf einer Baustelle, • Vorbereiten von Bilanzen, • Besonders schwierige Arbeiten im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen-Controlling, • Bearbeiten aller Aufgaben im Personalwesen, im Einkauf oder in der Angebotsbearbeitung, • Erstellen von Elektronischen Datenverarbeitungs-Konzepten (EDV) | Ab 01.04.2023 Monatsgehalt 5.586,00 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit, | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation | Richtbeispiele (nicht abschließend) | (Bruttoangabe) | |||||||
| Polier" erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden • oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meisterinnen oder Meister. | |||||||||
| A 9 | Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbständig und eigenverantwortlich ausführen, für die erforderlich ist: • ein Abschluss als Master oder Bachelor und eine vertiefte Berufserfahrung oder • eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss und eine vertiefte Berufserfahrung • oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung • oder eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation. | Richtbeispiele: • Leiten, Überwachen und Durchführen komplizierter und umfangreicher technischer oder kaufmännischer Arbeiten, • Entwerfen, Berechnen komplizierter Baukonstruktionen, • Anfertigen komplizierter Objektpläne, • Leiten und Überwachen und Durchführen aller Aufgaben der Arbeitsvorbereitung, • Selbständiges Leiten von komplizierten Bauausführungen, • Erstellen von Bilanzen, • Verhandlungsführung mit Bauauftraggebern und Behörden, • Erstellen von umfangreichen, komplizierten Elektronische Datenverarbeitungs- Konzepten (EDV). | Ab 01.04.2023 Monatsgehalt 6.232,00 € | ||||||
| A 10 | Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbständig ausführen, eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dispositions- und Weisungsbefugnis verfügen, für die erforderlich ist: | Richtbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregelt | Ab 01.04.2023 Monatsgehalt 6.967,00 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit, | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation | Richtbeispiele (nicht abschließend) | (Bruttoangabe) | |||||||
| • ein Abschluss als Master oder Bachelor und eine vertiefte Berufserfahrung oder • eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss und eine vertiefte Berufserfahrung • oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (wie Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder • eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation. |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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Löhne für stationär beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit und | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale, Regelqualifikation | (Bruttoangabe) | ||||||
| 2 a bis 6 | Tätigkeit und Regelqualifikation Siehe Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 a bis 6 der Entgelttabelle unter Ziffer 4.3 | Regelqualifikation: Beschäftigte, die in dem jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum arbeitszeitlich überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbesondere in Bauhöfen und Werkstätten einschließlich Produktionsstätten für Fertigteile oder als Kraftfahrerin oder Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste beschäftigt werden, erhalten den Tarifstundenlohn, nicht jedoch den Bauzuschlag, soweit dadurch der jeweilige Mindestlohn nicht unterschritten wird; ansonsten gilt der Bau-Mindestlohn. Für die auf Baustellen geleisteten Arbeitsstunden erhalten diese Beschäftigten den Tarifstundenlohn und den Bauzuschlag (GLS). | Ab 01.04.2023 Tarifvertrag Lohn Berlin Tariflohn der Entgeltgruppen 2 a bis 6 der gewerblichen Beschäftigten ohne Bauzuschlag Hinweis: TV Mindestlohn wurde zum 31.12.2022 gekündigt, sodass ab 01.01.2023 statt des Bau- Mindestlohnes nur noch der gesetzliche Mindestlohn gilt |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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Tariftreuepflichtiges Entgelt Öffentliche Auftragsvergabe
5 Zuschläge
Es gelten nachfolgend die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (kurz: BRTV) sowie des Rahmentarifvertrages für Angestellte und Poliere im Baugewerbe (kurz: RTV) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere auch § 6 BRTV Erschwerniszuschläge (Allgemeine Erschwerniszuschläge im Baugewerbe).
Fallen mehrere Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit an (siehe Ziffer 5.1 und 5.2), sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen. Berechnung der Zuschläge: Für gewerbliche Beschäftigte ist das vereinbarte Stundenentgelt zugrunde zu legen, für Angestellte sind je Stunde 1/173 des vereinbarten Monatsgehaltes zu zahlen.
Mehrarbeit (Überstunden)
| Entgeltgrundlage | Erläuterung | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mehrarbeit Gewerblich Beschäftigte: § 3 Nummer 1.3, 1.43, 2, 5.1, 6.1 Bundesrahmen- Tarifvertrag Angestellte: § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.32, 2.1, 3.1 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist: a) bei tariflicher Arbeitszeitverteilung die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden, b) bei zweiwöchigem Arbeitszeitausgleich die über die jeweils vereinbarte werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden. c) Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung in einem 12-Monatsausgleichszeitraum (Gleitzeit) neben dem monatlichen Entgelt zu vergütenden Arbeitsstunden. Wird ein Arbeitszeitguthaben von 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Arbeitsstunden neben dem Monatslohn auszuzahlen. d) Ferner die auf dem Arbeitszeitkonto zu folgenden Zeitpunkten noch bestehenden Guthabenstunden: Ende des Ausgleichszeitraumes, soweit die Guthabenstunden nicht in den neuen Ausgleichszeitraum übertragen werden, Ausscheiden des Angestellten aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses. | 25 % vom Stundenentgelt zu zahlen auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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| Entgeltgrundlage | Erläuterung | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regelmäßige Wochenarbeitszeit: 40 Stunden Die durch durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt im Kalenderjahr für alle Beschäftigten 40 Stunden. |
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nachtarbeit § 3 Rahmentarifvertrag, § 3 Bundesrahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist • die zwischen 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr geleistete Arbeit, • bei Zwei-Schicht-Arbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und • bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Nachtschicht geleisteten Arbeitsstunden. | 20 % vom Stundenentgelt | ||||||
| Sonntagsarbeit § 3 Rahmentarifvertrag, § 3 Bundesrahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit ist die in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen | 75 % vom Stundenentgelt | ||||||
| Gesetzlichen Feiertagen an Sonntagen § 3 Rahmentarifvertrag, § 3 Bundesrahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige geleistete Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen – in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr. | 75 % vom Stundenentgelt | ||||||
| „Hohe“ Feiertage und Feiertage an Wochentagen § 3 Rahmentarifvertrag, § 3 Bundesrahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Feiertagsarbeit ist die in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit • am Oster- und Pfingstsonntag; 1. Weihnachtsfeiertag, am 1. Mai, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, • und für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen. | 200 % vom Stundenentgelt |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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Allgemeine Erschwerniszuschläge im Baugewerbe
a) Erschwerniszuschläge für Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung – Schutzbekleidung
| Zulagenart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schutzbekleidung § 6 Nummer 1.11 BRTV | Erschwerniszuschläge werden gezahlt für Arbeiten bei denen getragen oder verwendet wird: | je Stunde | ||||||
| 1 | ein luftdurchlässiger Einwegschutzanzug | 0,40 € | ||||||
| 2 | ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B), ein Kontaminationsschutzanzug, | 0,90 € | ||||||
| 3 | ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), oder eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug. Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nicht gezahlt. | 4,10 € | ||||||
| Atemschutzgeräte § 6 Nummer 1.12 BRTV | Erschwerniszuschläge werden gezahlt für Arbeiten bei denen getragen oder verwendet wird: | je Stunde | ||||||
| 1 | eine filtrierende Halbmaske (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € | ||||||
| 2 | eine Halbmaske mit austauschbarem Filter | 1,30 € | ||||||
| 3 | eine Vollmaske mit austauschbarem Filter | 1,80 € | ||||||
| 4 | ein Frischluft-Druckschlauchgerät | 1,30 € | ||||||
| 5 | ein Frischluft-Saugschlauchgeräte, eine Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät | 2,05 € |
b) Erschwerniszuschläge für Schmutzarbeiten
| Zulagenart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schmutzarbeiten § 6 Nummer 1.2 BRTV | Besonders schmutzige Arbeiten sind Arbeiten, | je Stunde | ||||||
| 1 | die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind, und | 0,80 € | ||||||
| 2 | Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort-und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt. Neben dem Zuschlag nach Punkt 2. wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | 3,70 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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c) Erschwerniszuschläge für Wasserarbeiten
| Zulagenart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wasserarbeiten § 6 Nummer 1.3 Bundesrahmentarifvertrag | Er werden für folgende Arbeiten Erschwerniszuschläge gezahlt: | je Stunde | ||||||
| 1 | Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € | ||||||
| 2 | Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € | ||||||
| 3 | Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
d) Erschwerniszuschläge für Arbeiten in der Höhe
| Zulagenart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Hohe Arbeiten § 6 Nummer 1.4 Bundesrahmentarifvertrag | Für folgende Arbeiten werden Erschwerniszuschläge gezahlt: Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 Zentimeter (cm) breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von: | je Stunde | ||||||
| 1 | mehr als 20 Meter | 1,45 € | ||||||
| 2 | mehr als 30 Meter | 1,70 € | ||||||
| 3 | mehr als 50 Meter | 2,00 € | ||||||
| 4 | Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei verhandelt werden und beträgt mindestens 1,70 €. | ab 1,70 € |
e) Erschwerniszuschläge für Arbeiten bei hohen Temperaturen
| Zulagenart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Heiße Arbeiten § 6 Nummer 1.5 Bundesrahmentarifvertrag | Es werden Erschwerniszuschläge für Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur herrscht: | je Stunde | ||||||
| 1 | von 40 bis 50 Grad Celsius | 1,10 € | ||||||
| 2 | mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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f) Erschwerniszuschläge für Erschütterungsarbeiten
| Zulagenart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erschütterungsarbeiten § 6 Nummer 1.6 Bundesrahmentarifvertrag | Es werden Erschwerniszuschläge für folgende Arbeiten gezahlt: | je Stunde | ||||||
| 1 | Bedienen von handgerührten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 Kilogramm und mehr | 1,00 € | ||||||
| 2 | Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € | ||||||
| 3 | Handarbeiten mit Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 Liter je Minute | 1,30 € |
g) Erschwerniszuschläge für Schacht- und Tunnelarbeiten
| Zulagenart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeiten unter den zu unterfangenen Bauteilen § 6 Nummer 1.71 Bundesrahmentarifvertrag | Für Unterfangungsarbeiten werden für folgende Schacht- und Tunnelarbeiten Erschwerniszuschläge gezahlt: | je Stunde | ||||||
| 1 | Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 Quadratmeter und mehr als 3,60 Meter Tiefe haben | 0,70 € | ||||||
| 2 | Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 Meter beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € | ||||||
| 3 | Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 Meter erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € | ||||||
| 4 | Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 Meter erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € | ||||||
| Kanalarbeiten § 6 Nummer 1.72 BRTV | Es werden für folgende Schacht- und Tunnelarbeiten Erschwerniszuschläge gezahlt: | je Stunde | ||||||
| 1 | Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 Meter Grabenbreite und 3,60 Meter Tiefe | 1,00 € | ||||||
| 2 | Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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| Zulagenart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeiten in Bergwerken § 6 Nummer 1.73 BRTV | Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nummer 1.71 (Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenen Bauteilen) genannten Arbeiten nicht gezahlt. | je Stunde | ||||||
| 4 | Erschwerniszuschläge für Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
h) Erschwerniszuschläge für Druckluftarbeiten
| Zulagenart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Druckluftarbeiten § 6 Nummer 1.6 BRTV | Es werden Erschwerniszuschläge für folgende Arbeiten gezahlt: | je Stunde | ||||||
| 1 | Druckarbeiten bis 100 Kilopascal (kPA) | 1,70 € | ||||||
| 2 | Druckarbeiten bis 150 Kilopascal (kPA) | 2,45 € | ||||||
| 3 | Druckarbeiten bis 200 Kilopascal (kPA) | 3,90 € | ||||||
| 4 | Druckarbeiten bis 250 Kilopascal (kPA) | 5,75 € | ||||||
| 5 | Druckarbeiten bis 300 Kilopascal (kPA) | 8,50 € | ||||||
| 6 | Druckarbeiten bis 370 Kilopascal (kPA) | 12,05 € |
i) Erschwerniszuschläge für Taucherarbeiten
| Zulagenart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Taucherarbeiten § 6 Nummer 1.9 Bundesrahmentarifvertrag | Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung, im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. | je Stunde | ||||||
| 1 | Arbeiten bei einer Tauchtiefe bis zu 5 Meter | 18,10 € | ||||||
| 2 | Arbeiten bei einer Tauchtiefe bis zu 10 Meter | 24,15 € | ||||||
| 3 | Arbeiten bei einer Tauchtiefe bis zu 15 Meter | 33,20 € | ||||||
| 4 | Arbeiten bei einer Tauchtiefe bis zu 20 Meter | 48,60 € | ||||||
| 5 | Arbeiten bei einer Tauchtiefe bis zu 25 Meter | 58,80 € | ||||||
| 6 | Arbeiten bei einer Tauchtiefe bis zu 30 Meter | 71,60 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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Wegfall von Erschwerniszuschlägen
| Zulagenart | Erläuterung | Zulagenhöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zeitgleiches Arbeiten mit Schutzbekleidung und Schmutzarbeiten § 6 Nummer 2.1 Bundesrahmentarifvertrag | Der Anspruch auf Erschwerniszuschläge für • Arbeiten mit Schutzbekleidung (Ziffer 5.3 a, Nummer 1.11), • Arbeiten mit Atemschutzgeräten (Ziffer 5.3 a, Nummer1.12), • und Wasserarbeiten (Ziffer 5.3 c, Nummer 1.3) schließt den Anspruch auf Erschwerniszuschläge für Schmutzarbeiten aus und zwar für Arbeiten, die im Verhältnis zu den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind aus (Ziffer 5.3 b, Nummer 1.21) | Kein Zuschlag | ||||||
| Zeitgleiche Erschütterungsarbeiten und Schacht- und Tunnelarbeiten § 6 Nummer 2.2 Bundesrahmentarifvertrag | Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerkerinnen und Fachwerker, Schlepper (Werkerinnen und Werker) entfallen die Erschwerniszuschläge für • Erschütterungsarbeiten (Ziffer 5.3 f, Nummer 1.6) und • Kanalarbeiten (Ziffer 5.3 g, Nummer 1.72) | Kein Zuschlag | ||||||
| Zeitgleiche Erschütterungsarbeiten und Schacht- und Tunnelarbeiten § 6 Nummer 2.2 Bundesrahmentarifvertrag | Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder Stollenbau Pressluftgeräte bedient, erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn und dem Lohn der nächst höheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese erhalten abweichend den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen (siehe Ziffer 5.3.f, § 6 Nummer 1.6 Bundesrahmentarifvertrag). | Differenzlohn als Zulage |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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Branchenspezifische Erschwerniszuschläge im Isoliergewerbe
Die Erschwerniszuschläge im Baugewerbe werden durch Zuschläge für besondere Erschwernisse im Isoliergewerbe ergänzt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben, soweit sie mit einer der nachfolgenden Aufgaben beschäftigt werden, Anspruch auf den jeweiligen Erschwerniszuschlag (siehe Ziffer 5.5 a) bis g)), wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach diesen Vorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
a) Erschwerniszuschlag für Arbeiten in strahlengefährdete Bereiche
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeiten in strahlengefährdeten Bereichen § 6 Nummer 1 Tarifvertrag Isoliergewerbe | Branchenspezifischer Erschwerniszuschlag für Arbeiten mit Radioaktivität Zuschlagspflichtig sind Arbeiten in strahlengefährdeten Bereichen oder Kontrollbereichen mit offener oder umschlossener Radioaktivität, bei denen ein vorgeschriebener Overall mit Kapuze, Reaktorschuhen und Handschuhen, der vom Kernkraftwerksbetreiber zur Verfügung gestellt wird, getragen wird. | zu zahlen auf den Stundenlohn 0,51 € je Stunde |
b) Erschwerniszuschlag für Arbeiten unter Schmutzeinwirkung
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeiten unter Schmutzeinwirkung § 6 Tarifvertrag Isoliergewerbe | Branchenspezifischer Erschwerniszuschlag für besonders schmutzige Arbeiten Zuschlagspflichtig sind | zu zahlen auf den Stundenlohn | ||||||
| Nummer 2.1 | Arbeiten mit Heiß- oder Kaltbitumen, Kunststoffputzen in Kühlräumen oder mit solchen Klebern, bei deren Verarbeitung es zu einer außergewöhnlichen Verschmutzung kommt, sofern die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber keine Schutzkleidung zur Verfügung stellt | 1,28 € je Stunde | ||||||
| Nummer 2.2 | Arbeiten in schmutzigen Kanälen oder in Räumen, in denen Schmutzwasser oder Ölreste stehen | 1,28 € je Stunde | ||||||
| Nummer 2.3 | Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach der Beschäftigten typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind oder mit einer außergewöhnlichen Geruchsbelästigung verbunden sind | 0,79 € je Stunde |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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c) Zuschlag für Arbeiten in Tunneln, Kanälen, Räumen oder Zwischendecken
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeiten in Tunneln § 6 Tarifvertrag Isoliergewerbe | Branchenspezifischer Erschwerniszuschlag für Arbeiten in engen und niedrigen Bereichen Zuschlagspflichtig sind | zu zahlen auf den Stundenlohn | ||||||
| Nummer 3.1 | Arbeiten in Tunneln oder Stollen | 0,64 € je Stunde | ||||||
| Nummer 3.2 | Arbeiten in nicht begehbaren gedeckten Kanälen, Räumen oder Zwischendecken mit einer Höhe von unter 1,50 Meter | 1,28 € je Stunde |
d) Erschwerniszuschlag für Arbeiten in Gefrierräumen
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeiten in Gefrierräumen § 6 Nummer 4 Tarifvertrag Isoliergewerbe | Branchenspezifischer Zuschlag für „Kältearbeiten Zuschlagspflichtig sind Arbeiten in Gefrierräumen mit Temperaturen unter minus 15 Grad Celsius | zuzüglich Lohn 2,56 € je Stunde |
e) Erschwerniszuschlag für Arbeiten in der Höhe
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeiten in der Höhe § 6 Nummer 5 Tarifvertrag Isoliergewerbe | Branchenspezifischer Zuschlag für „Höhenarbeiten“ Zuschlagspflichtig sind Arbeiten auf Gerüsten, auch auf Hängegerüsten oder in Fahrkörben, solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in mehr als 20 Meter Höhe über der Erdoberfläche, dem Arbeitsboden oder über begehbaren Bauwerksdächern arbeitet | zu zahlen auf den Stundenlohn 1,79 € je Stunde |
f) Erschwerniszuschläge für Arbeiten auf Wasserfahrzeugen aller Art
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeiten auf Wasserfahrzeuge § 6 Nummer 5 Tarifvertrag Isoliergewerbe | Branchenspezifischer Erschwerniszuschlag für „Wasserarbeiten“ Zuschlagspflichtig sind Isolierarbeiten auf Wasserfahrzeugen | zu zahlen auf den Stundenlohn 0,69 € je Stunde |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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g) Erschwerniszuschläge für Arbeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeiten mit Dämmmaterial § 6 Nummer Tarifvertrag Isoliergewerbe | Branchenspezifischer Erschwerniszuschlag für Arbeiten mit besonderen Stoffen Zuschlagspflichtig sind | zu zahlen auf den Stundenlohn | ||||||
| Nummer 6.1 | Arbeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen einschließlich Ummantelung, sofern keine persönliche Schutzausrüstung vorgeschrieben ist. Ausgenommen sind Ummantelungsarbeiten an vollflächig verklebten alukaschierten oder gleichwertig oberflächengeschützten Mineralwolle-Dämmstoffen | 0,64 € je Stunde | ||||||
| Nummer 6.2 | Entfernen nicht mehr wieder verwendbarer Mineralwolle- Dämmstoffe, sofern keine persönliche Schutzausrüstung vorgeschrieben ist | 1,02 € je Stunde |
6 Zulagen
Es gelten die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (kurz: BRTV) sowie des Rahmentarifvertrages für Angestellte und Poliere im Baugewerbe (kurz: RTV) in der jeweils gültigen Fassung. In den tariflichen Regelungen sind keine tariftreuerelevanten Zulagen enthalten
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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7 Sonderzahlungen
Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen, gewerblich Beschäftigte)
Für die Gewährung der Jahressonderzahlung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe.
| Art der Sonderzahlung | Erläuterung | Zahlungshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 13. Monatseinkommen Vollanspruch § 2 Absatz 1 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens | 12 Monate ununterbrochene Betriebszugehörigkeit Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen und ist kaufmännisch auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder abzurunden. Arbeitsleistung von mindestens 10 Kalendertagen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen haben nur diejenigen Beschäftigten, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls und/oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten. | Ab dem Jahr 2022 123-fache des Stundenentgelts | ||||||
| Späterer Eintritt Teilanspruch § 2 Absatz 2 und 4 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens | Bestehen des Arbeitsverhältnisses von mindestens 3 Monaten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht zwölf Monate ununterbrochen besteht haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel der Zahlung, wenn das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. | Ein Zwölftel (1/12) der Sonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat | ||||||
| Vorzeitige Beendigung Teilanspruch § 2 Absatz 3 und 4 Tarifvertrag Gewährung 13. Monatseinkommen | Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet (also vor dem 30. November), haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie seit dem letzten Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden hat. | Ein Zwölftel (1/12) der Sonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat |
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| Art der Sonderzahlung | Erläuterung | Zahlungshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Übergang des Anspruchs § 2 Absatz 3 Satz 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommen | Vorzeitiges Ableben des Anspruchsberechtigten Stirbt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, so ist an die Ehegattin oder den Ehegatten oder, falls der Beschäftigte nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach Maßgabe der Anspruchsgrundlage zu zahlen. | Zahlungsübergang | ||||||
| Ruhen des Arbeitsverhältnisses § 2 Absatz 6 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommen | Verringerung der Zahlung für angefangene Monate Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme des gesetzlichen Erziehungsurlaubs oder wegen der Vereinbarung unbezahlten Urlaubs im Bezugszeitraum, so verringert sich die Sonderzahlung für jeden angefangenen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Das gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wiederaufgenommen wird. Das gilt auch nicht bei Vereinbarung unbezahlten Urlaubs zum Zweck einer betriebsbezogenen beruflichen Fortbildung. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugszeitraumes ruht, haben keinen Anspruch. | Kürzung um ein Zwölftel (1/12) für jeden angefangenen Kalendermonat | ||||||
| Teilzeitbeschäftigte § 4 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens | Vereinbarte Wochenarbeitsstunden maßgebend Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich die Höhe des 13. Monatseinkommens im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Ändert sich die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraumes, ist für die Höhe des 13. Monatseinkommens nicht die am Stichtag, sondern die in jedem einzelnen Kalendermonat vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen. | Verminderter Anspruch | ||||||
| Anrechenbarkeit § 7 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommen | Anrechenbarkeit anderer Leistungen Das 13. Monatseinkommen kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden. | Anrechnung möglich |
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Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen, Angestellte)
Für die Gewährung der Jahressonderzahlung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes.
| Art der Sonderzahlung | Erläuterung | Zahlungshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 13. Monatseinkommen Vollanspruch § 2 Absatz 1 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens | 12 Monate ununterbrochene Betriebszugehörigkeit Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen und ist kaufmännisch auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder abzurunden. Arbeitsleistung von mindestens 10 Kalendertagen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen haben nur diejenigen Beschäftigten, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls und/oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten. | Ab dem Jahr 2022 72 % des Tarifgehalts | ||||||
| Späterer Eintritt Teilanspruch § 2 Absatz 2 und 4 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens | Bestehen des Arbeitsverhältnisses von mindestens 3 Monate Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht zwölf Monate ununterbrochen besteht haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel der Zahlung, wenn das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. | Ein Zwölftel (1/12) der Sonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat | ||||||
| Vorzeitige Beendigung Teilanspruch § 2 Absatz 3 und 4 Tarifvertrag Gewährung 13. Monatseinkommen | Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet (also vor dem 30. November), haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie seit dem letzten Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden hat. | Ein Zwölftel (1/12) der Sonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat | ||||||
| Anspruchsausschluss § 2 Absatz 3 Satz 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommen | Außerordentliche Kündigung Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beendet wurde oder Beschäftigte ohne wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem nicht einvernehmlich aufgehobenen Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. | Keine Zahlung |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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| Art der Sonderzahlung | Erläuterung | Zahlungshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Übergang des Anspruchs § 2 Absatz 3 Satz 3 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommen | Vorzeitiges Ableben des Anspruchsberechtigten Stirbt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, so ist an die Ehegattin oder den Ehegatten oder, falls der Beschäftigte nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach Maßgabe der Anspruchsgrundlage zu zahlen. | Zahlungsübergang | ||||||
| Ruhen des Arbeitsverhältnisses § 2 Absatz 5 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommen | Verringerung der Zahlung für angefangene Monate Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme des gesetzlichen Erziehungsurlaubs oder wegen der Vereinbarung unbezahlten Urlaubs im Bezugszeitraum, so verringert sich die Sonderzahlung für jeden angefangenen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Das gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wiederaufgenommen wird. Das gilt auch nicht bei Vereinbarung unbezahlten Urlaubs zum Zweck einer betriebsbezogenen beruflichen Fortbildung. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugszeitraumes ruht, haben keinen Anspruch. | Kürzung um ein Zwölftel (1/12) für jeden angefangenen Kalendermonat | ||||||
| Teilzeitbeschäftigte § 4 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens | Vereinbarte Wochenarbeitsstunden maßgebend Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich die Höhe des 13. Monatseinkommens im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Ändert sich die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraumes, ist für die Höhe des 13. Monatseinkommens nicht die am Stichtag, sondern die in jedem einzelnen Kalendermonat vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen. | Verminderter Anspruch | ||||||
| Anrechenbarkeit § 7 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommen | Anrechenbarkeit anderer Leistungen Das 13. Monatseinkommen kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden. | Anrechnung möglich |
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8 Anhang
Erläuterungen zum Entgelt
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mindestentgelte in brutto | Alle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen. | ||||
| Entgeltumwandlung | Es ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge insgesamt erreichen. |
Erläuterungen zur Eingruppierung
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Aushilfsweise Tätigkeiten § 5 Nummer 1.6 Rahmentarifvertrag | Einstufung nach höherer Tarifgruppe Für die Dauer einer aushilfsweisen Tätigkeit, die in einer höheren Tarifgruppe mit Ausnahme von Urlaubsvertretungen geleistet wird, besteht Anspruch auf das Tarifentgelt der höheren Gruppe mit Beginn des zweiten Beschäftigungsmonats. Der Anspruch erlischt mit Beendigung dieser Tätigkeit. Wiederholt sich eine stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeit innerhalb eines Jahres in einer höheren Gruppe, so werden diese Zeiten zusammengerechnet. |
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Erläuterungen zur Arbeitszeit
Es gelten die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (kurz BRTV) sowie des Rahmentarifvertrages für Angestellte und Poliere im Baugewerbe (kurz: RTV) in der jeweils gültigen Fassung.
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Regelmäßige und tarifliche Arbeitszeit § 3 Nummer 1.1 und 1.2. Bundesrahmentarifvertrag und Rahmentarifvertrag | Durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr: 40 Stunden Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit ausschließlich der Pausen im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden. Tarifliche Wochenarbeitszeit im Winter: 38 Stunden In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). Tarifliche Wochenarbeitszeit im Sommer: 41 Stunden In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit). | ||||
| Nachholen von Ausfallstunden § 3 Nummer 1.6 Bundesrahmentarifvertrag und Rahmentarifvertrag | Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können in Betrieben, in denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung vereinbart wurde, innerhalb der folgenden 24 Werktage im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nachgeholt werden. Für jede Nachholstunde ist der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen. |
Ende
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Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Anlage Linksammlung:
Tarifverträge Isoliergewerbe
(wärme-, kälte- und schall-schutztechnisches Gewerbe)
Für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) in der Bundesrepublik Deutschland vom 28. September 2018
• Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe (https://www.soka- bau.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Arbeitgeber/tarifvertrag_brtv.pdf)
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 29. Januar 2021
• TV Mindestlohn (https://www.soka-bau.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Arbeitgeber/tv- mindestlohn.pdf)
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 1. Juni 2018
• Tarifvertrag 13. Monatseinkommens (https://www.brz.eu/fileadmin/editors/files/de/d_docs/news/2018/13- monatseinkommen-arbeitgeber.pdf)
Für Angestellte
Rahmentarifvertrag für Angestellte und Poliere im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Juli 2020 in der letzten Fassung der Änderungstarifverträge vom 17. Dezember 2012
• Rahmentarifvertrag (https://www.boeckler.de/pdf/ta_tv_Bauhauptgewerbe_Angestellte_RTV_2014.pdf)
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022
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Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der letzten 29. Oktober 2003
• Tarifvertrag 13. Monatseinkommens (https://www.brz.eu/fileadmin/editors/files/de/d_docs/news/2018/13- monatseinkommen-angestellte.pdf)
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Isoliergewerbe – Stand November 2022