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Tariftreuepflichtiges Entgelt
Öffentliche Auftragsvergabe
Tarifbroschüre
Glaserhandwerk
Entgeltbeträge gültig vom: 01. März 2026
Entgeltbeträge gültig bis mindestens: 29. Februar 2028
Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden (AVE):
keine
Tarifbroschüre zuletzt aktualisiert am: 27. März 2026
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Glaserhandwerk
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Inhaltsverzeichnis
1 Tarifverträge 4
2 Geltungsbereich 4
2.1 Räumlich 4
2.2 Fachlich 4
2.3 Persönlich 4
3 Entgeltmodalitäten im Überblick 5
4 Entgelttabellen 6
4.1 Entgeltgruppe der gewerblichen Arbeitnehmer 6
5 Zuschläge 7
5.1 Mehrarbeit (Überstunden) 7
5.2 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 7
5.3 Erschwerniszuschläge 8
5.4 Arbeitskleidung 9
6 Zulagen 9
7 Sonderzahlungen 9
8 Anhang 10
8.1 Erläuterungen zum Entgelt 10
8.2 Erläuterungen zur Arbeitszeit 11
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Vorwort
Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.
Personenkreis
Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.
Günstigkeitsprinzip
Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,
• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,
• sich tariftreu zu verhalten und
• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.
Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.
Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.
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1 Tarifverträge
Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:
• Rahmentarifvertrag vom 22. September 1993 für das Glaserhandwerk Berlin • Lohntarifvertrag für das Glaserhandwerk in Berlin vom 04. Februar 2026
2 Geltungsbereich
2.1 Räumlich
Die tariflichen Regelungen gelten für das Land Berlin.
2.2 Fachlich
Die Tarifregelungen gelten für alle Betriebe des Glaserhandwerks und zwar für
• Bauglaserei
• Reparaturglaserei
• Bilderglaserei
• Bleiglaserei
• Messingglaserei
• Autoglaserei
• Glasbeton und Glaswandbekleidung in weicher Form verlegen sowie
• kittlose Verglasung
• Glasschleifereien
sowie alle selbstständigen Abteilungen, die vorstehend aufgeführte Arbeiten ausführen.
2.3 Persönlich
Erfasst werden gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
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3 Entgeltmodalitäten im Überblick
| Grundentgelt | Betrag ab dem 01. März 2026 | Detailansicht | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stundenentgelt (Zeitlohn) | 15,00 € bis 20,63 € | Seite 5 | ||||||
| Zuschläge | Zuschlagshöhe | Detailansicht | ||||||
| Mehrarbeitsstunden (Überstunden) | 25 % vom Stundenentgelt | Seite 6 | ||||||
| Samstagsarbeit | 25 % vom Stundenentgelt | Seite 6 | ||||||
| Nachtarbeit | 50 % vom Stundenentgelt | Seite 6 | ||||||
| Sonntagsarbeit | 50 % vom Stundenentgelt | Seite 6 | ||||||
| Feiertagsarbeit | 100 % oder 150 % vom Stundenentgelt | Seite 7 | ||||||
| Erschwerniszuschläge | 0,77 € zusätzlich je Stunden | Seite 7 | ||||||
| Zulagen | Zulagenhöhe | Detailansicht | ||||||
| Keine tariftreuerelevanten Regelungen | Keine tariftreuerelevanten Regelungen | Seite 8 | ||||||
| Sonderzahlungen | Zahlungshöhe | Detailansicht | ||||||
| Keine tariftreuerelevanten Regelungen | Keine tariftreuerelevanten Regelungen | Seite 8 | ||||||
| Arbeitszeit | Wochenstunden | Detailansicht | ||||||
| Regelmäßige Arbeitszeit | 38 Stunden | Seite 10 |
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4 Entgelttabellen
4.1 Entgeltgruppe der gewerblichen Arbeitnehmer
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Regelqualifikation | Tarifentgelt | ||
|---|---|---|---|---|---|
| (Bruttoangabe) | |||||
| 1 | Tätigkeit: Helferin oder Helfer | Regelqualifikation: Beschäftigte, die angelernte Tätigkeiten unter Anleitung ausführen. | Ab 01.03.2026 Stundenentgelt 15,00 € | ||
| 2 | Tätigkeit: Gesellin oder Geselle | Regelqualifikation: Beschäftigte mit abgelegter Prüfung im fachbezogenen Handwerk, in den ersten 12 Monaten. | Ab 01.03.2026 Stundenentgelt 16,88 € | ||
| 3 Ecklohn | Tätigkeit: Gesellin oder Geselle | Regelqualifikation: Beschäftigte mit abgelegter Prüfung im fachbezogenen Handwerk, die selbstständig Montagearbeiten und Reparaturen durchführen können. | Ab 01.03.2026 Stundenentgelt 18,75 € | ||
| 4 | Tätigkeit: Vorarbeiterin oder Vorarbeiter | Regelqualifikation: Beschäftigte, die Tätigkeiten auch organisatorischer Art selbstständig ausführen, die über die Anforderungen der Lohngruppe 3 hinausgehende Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. | Ab 01.03.2026 Stundenentgelt 20,63 € |
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5 Zuschläge
Die Zuschläge sind nebeneinander zu gewähren und aus dem tatsächlichen Stundenlohn zu berechnen.
5.1 Mehrarbeit (Überstunden)
| Entgeltgrundlage | Erläuterung | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mehrarbeit § 3 Nummer 1.1.2, 2.1, 3.1 und 3.7 Rahmentarifvertrag | Mehrarbeit ist die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit bis 20.00 Uhr. Regelmäßige Wochenarbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 38,5 Stunden. Freizeitausgleich möglich Mehrarbeit kann auch durch entsprechende Gewährung von Freizeit abgegolten werden. Der Ausgleich muss spätestens im nächsten Ausgleichszeitraum gewährt werden (siehe Ausführungen im Anhang unter Ziffer 8.2). | 25 % auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt oder Freizeitabgeltung | ||||||
| Samstagsarbeit § 3 Nummer 1.3.2 Rahmentarifvertrag | Höhere Entlohnung für Arbeitsstunden am Samstag Wird ausnahmsweise ein Samstag in die Arbeitszeit mit einbezogen, so werden diese Arbeitsstunden mit einem Multiplikator von 1, 25 bewertet. Der Multiplikator gilt für die zeitliche als auch für die geldliche Bewertung der Stunden. | 25 % auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt |
5.2 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nachtarbeit § 3 Nummer 2.3, 3.2 Rahmentarifvertrag | Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis zum Beginn der regelmäßigen Arbeitszeit. | 25 % auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt | ||||||
| Sonntagsarbeit § 3 Nummer 2.4, 3.3 Rahmentarifvertrag | Sonntagsarbeit ist die an Sonntagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. | 50 % auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt |
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| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Feiertagsarbeit § 3 Nummer 2.4, 3.4 Rahmentarifvertrag | Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ohne Lohnfortzahlungspflicht Feiertagsarbeit ist die an Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Für Arbeiten an Feiertagen, an denen kraft gesetzlicher Vorschriften Arbeitsruhe, jedoch Lohnfortzahlungspflicht besteht. | 100 % auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt | ||||||
| Feiertagsarbeit § 3 Nummer 2.4, 3.5 Rahmentarifvertrag | Arbeit an gesetzlichen Feiertagen mit Lohnfortzahlungspflicht Feiertagsarbeit ist die an Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Für Arbeiten an Feiertagen, an denen kraft gesetzlicher Vorschriften Arbeitsruhe, jedoch Lohnfortzahlungspflicht besteht. | 150 % auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt |
5.3 Erschwerniszuschläge
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erschwernis- und Gefahrenzuschläge § 8 Nummer 1 Rahmentarifvertrag | Bei nachstehend aufgeführten Arbeiten ist wegen außergewöhnlicher Erschwernis und Gefahr jeweils ein Zuschlag zu zahlen. Die Zuschläge sind in jedem Falle zuzüglich zum Stundenlohn zu gewähren. | zu zahlen zuzüglich je Stunde Beträge umgerechnet aus 1,50 Deutsche Mark | ||||||
| 1.1 | Arbeiten, die von Leitern (Anlegeleitern) über 8 Metern Höhe ausgeführt werden. | 0,77 € | ||||||
| 1.2 | Arbeiten auf Hänge- und Schwebegerüsten. | 0,77 € | ||||||
| 1.3 | Arbeiten, die mit Rettungsgurt oder Rettungsleine ausgeführt werden müssen. | 0,77 € | ||||||
| 1.4 | Arbeiten, die unter Hitzeeinwirkung ausgeführt werden müssen (45 Grad und mehr, gemessen in der Raummitte in 1,60 Metern Höhe). | 0,77 € |
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5.4 Arbeitskleidung
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erschwernis- und Gefahrenzuschläge § 10 Nummer 1 Rahmentarifvertrag | Bereitstellung von Arbeitskleidung für bestimmte Arbeiten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber Für Arbeiten mit Bitumen und für Reparaturarbeiten in Betrieben der chemischen Industrie, Hütten, Zechen, Gaswerken und ähnlichen Betrieben sind von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bei außergewöhnlicher Verschmutzung Arbeitskleidung, Waschmittel und Handtücher zu stellen. Beschäftigte, die mit Glasschleifarbeiten beschäftigt werden, sind Schutzbrille, Schürze, Gummistiefel als Arbeitskleidung sowie Waschmittel und Handtücher von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu stellen. Ausnahme: Zahlung des Zuschlags für Arbeitsbekleidung Wird Arbeitskleidung ausnahmsweise in diesen Fällen nicht gestellt, so ist stattdessen ein Zuschlag zu zahlen. | 15 % zu zahlen auf den Stundenlohn, wenn keine Arbeitskleidung für bestimmte Arbeiten gestellt wird |
6 Zulagen
Keine tariftreuerelevanten Regelungen vorhanden.
7 Sonderzahlungen
Keine tariftreuerelevanten Regelungen vorhanden.
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8 Anhang
8.1 Erläuterungen zum Entgelt
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mindestentgelte in brutto | Alle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen. | ||||
| Entgeltumwandlung | Es ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihren Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge insgesamt erreichen. | ||||
| Umrechnungskurs Deutsche Mark in Euro | Der Umrechnungskurs für die Berechnung von Deutsche Mark (kurz DM) Beträgen zu Euro Beträgen liegt bei 1,95583 DM = 1 €. | ||||
| Ausführung zur Lohnbestimmung § 2 Absatz 3 Lohntarifvertrag § 3 Nummer 1.4.2 Rahmentarifvertrag | Lohnerhöhung Bereits bestehende höhere Löhne (Grundlohn und ständige Zulagen) dürfen durch die Lohnregelungen nach Ziffer 4.1 keine Kürzungen erfahren, jedoch können bereits im Voraus erfolgte Lohnerhöhungen angerechnet werden. Lohnfortzahlung Fällt eine Lohnerhöhung in den Lohnfortzahlungszeitraum, so ist der durchschnittliche Stundenverdienst um die prozentuale Lohnerhöhung mit Inkrafttreten des Lohntarifvertrages anzuheben. | ||||
| Ausfallvergütungen bei Arbeitsausfall § 5 Rahmentarifvertrag | Überschrift Wenn der Betrieb wegen Materialmangels oder Betriebsstörungen die Arbeit morgens nicht aufnehmen kann oder die Arbeit im Laufe des Tages ruhen muss, wird der Lohn bis zu 8 Stunden, einschließlich der an diesem Tage geleisteten Stunden, gezahlt. Bestehen Ersatzansprüche gegenüber Dritten, haben die Beschäftigten diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitgeber abzutreten. Ausfallvergütungen für obige Fälle errechnen sich aus dem tatsächlichen Stundenlohn. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter Arbeit, zum Beispiel bei • Betriebsstörungen, • Arbeitsunterbrechung, • Energiemangel, • Rohstoff- und Auftragsmangel, vorübergehend eine andere ihr oder ihm zumutbare Arbeit zu leisten. Eine Kürzung des Arbeitsentgeltes darf jedoch nicht eintreten. |
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8.2 Erläuterungen zur Arbeitszeit
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Regelmäßige Arbeitszeit § 3 Nummer 1.1.2 Manteltarifvertrag | Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 38 Stunden. An den Tagen Montag bis Donnerstag beträgt die tarifliche werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen acht Stunden und am Freitag sechs Stunden. | ||||
| Flexible Arbeitszeit § 3 Nummer 1.3 und 3.7 Manteltarifvertrag | Ausgleichzeitraum: Zwei Lohnabrechnungszeiträume (2 Monate) Am Ende des Ausgleichszeitraumes muss jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche gemäß der regelmäßigen Arbeitszeit vergütet werden. Davon abzuziehen sind unentschuldigte oder entschuldbare Fehltage. Vergütung von Mehrarbeitsstunden Ergeben sich am Ende des Ausgleichszeitraumes Mehrstunden, so sind diese mit einem Mehrarbeitszuschlag zu vergüten (siehe Ziffer 5.1). Eine Übertragung von Plusstunden oder Minusstunden in den nächsten Ausgleichszeitraum ist ausgeschlossen. Ausgleich durch Freizeit Mehrarbeit kann auch durch entsprechende Gewährung von Freizeit abgegolten werden. Der Ausgleich muss spätestens im nächsten Ausgleichszeitraum gewährt werden. |
Ende
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