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Tariftreuepflichtiges Entgelt
Öffentliche Auftragsvergabe
Tarifbroschüre Gerüstbauerhandwerk
Entgeltbeträge gültig vom: 01. November 2025
Entgeltbeträge gültig bis mindestens: 30. September 2026
Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden (AVE):
• Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland • Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk • Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauer-Handwerk während der Winterperiode (TV Lohnausgleich)
Tarifbroschüre zuletzt aktualisiert am: 30. Oktober 2025
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Gerüstbauhandwerk
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort 3
1 Tarifverträge 4
2 Geltungsbereich 4
Räumlich 4
Fachlich 4
Persönlich 5
3 Entgeltmodalitäten im Überblick 7
4 Entgelttabelle 8
Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 8
5 Zuschläge 12
Mehrarbeit (Überstunden) 12
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 13
Erschwerniszuschläge 13
6 Zulagen 14
7 Sonderzahlungen 15
Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen) 15
8 Anhang 16
Erläuterungen zum Entgelt 16
Erläuterungen zur Eingruppierung 16
Erläuterungen zur Arbeitszeit 17
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Gerüstbauhandwerk
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Vorwort
Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.
Personenkreis
Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.
Günstigkeitsprinzip
Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,
• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,
• sich tariftreu zu verhalten und
• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.
Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.
Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.
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1 Tarifverträge
Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:
• Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Februar 2020 (AVE, allgemeingültig ab 01.04.2021)
• Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 25. September 2025 • Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 01. August 2023 (AVE, allgemeinverbindlich ab 01.12.2023 bis 30.09.2025)
Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 25. September 2025 (AVE wird laut Tarifvertrag verpflichtend beantragt)
• Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauer-Handwerk während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) vom 4. Juli 2015 (AVE, allgemeingültig ab 01.12.2016)
• SOKA Gerüstbau: Weitere Tarifinformationen
2 Geltungsbereich
Räumlich
Die tariflichen Regelungen gelten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Fachlich
Betriebe des Gerüstbau-Handwerks sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen.
Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauer- Handwerks bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauer-
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Handwerks die kaufmännische und / oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Betrieb ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Beschäftigten, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Absätzen 1 und 2 erfassten Betriebes Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks ausführt.
Werden in einem Betrieb des Gerüstbau-Handwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Rahmentarifvertrag, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.
Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Herstellerin oder Hersteller oder Händlerin oder Händler sind.
Persönlich
Erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Angestellten, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden:
• Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
• Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler an Abendschulen und Abendkollegs,
• Schulabgängerinnen und Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 21 Arbeitstagen beschäftigt werden,
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind,
• das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird,
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• Personen, die an einer Einstiegsqualifikation nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuches oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.
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3 Entgeltmodalitäten im Überblick
| Grundentgelt | Betrag ab dem 01. November 2025 | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stundenentgelt | 13,60 € bis 25,99 € Mindestlohn ab 01.01.2026: 14,35 € Mindestlohn ab 01.01.2027: 14,90 € | ||||
| Beschäftigte bis 18 Jahre (ohne Ausbildung) | 80 % des Tarifstundenlohns (Gruppe 6) | ||||
| Zuschläge | Zuschlagshöhe | ||||
| Mehrarbeit (Überstunden) | 25 % vom Stundenentgelt | ||||
| Nachtarbeit | 20 % vom Stundenentgelt | ||||
| Mehrarbeit in der Nacht | 20 % plus 25 % vom Stundenentgelt | ||||
| Sonntagsarbeit | 75 % vom Stundenentgelt | ||||
| Feiertagsarbeit | 75 % oder 200 % vom Stundenentgelt | ||||
| Erschwerniszuschläge | 10 % oder 15 % vom Stundenentgelt | ||||
| Zulagen | Zulagenhöhe | ||||
| Keine tariftreuerelevante Regelung | Keine tariftreuerelevante Regelung | ||||
| Sonderzahlungen | Zahlungshöhe | ||||
| Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen) | 93 Tarifstundenlöhne | ||||
| Arbeitszeit | Wochenstunden | ||||
| Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit | 39 Stunden | ||||
| Winterarbeitszeit | 37,5 Stunden | ||||
| Sommerarbeitszeit | 40 Stunden |
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4 Entgelttabelle
Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Regelqualifikation und | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsbeschreibung | Tätigkeitsmerkmale | (Bruttoangabe) | |||||||
| 7 (80 %) | Tätigkeit: Lagerarbeiterinnen und Lagerarbeiter Tätigkeitsbeschreibung: Diese Beschäftigten werden im Gerüstbauer-Handwerk, nicht aber im Gerüstbau eingesetzt. Sie werden nicht beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten eingesetzt. Werden Lagerarbeiterinnen und Lagerarbeiter ausnahmsweise beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten eingesetzt, dann haben sie Anspruch auf den Lohn der Gerüstbau-Helferinnen und -Helfer. | Regelqualifikation: Tarifvertraglich nicht geregelt Tätigkeitsmerkmale: • Transport und Lagerung von Gerüst- und Baumaterialien, • Nach Einarbeitung Wartung und Reparatur von Gerüstmaterial, • Nach Einarbeitung Ausführung sonstiger im Gerüstbauer-Handwerk üblichen Lagerplatzarbeiten, • Ausführung der Tätigkeiten auf dem Lagerplatz und auf Baustellen | Ab 01.11.2025 Stundenentgelt 15,40 € | ||||||
| 6 b | Tätigkeit: Gerüstbau-Helferinnen und Gerüstbau-Helfer im ersten Beschäftigungsmonat Tätigkeitsbeschreibung: Ausführung einfacher Arbeiten auf Anweisung und helfende Tätigkeiten unter Anleitung Hinweis: Die Ausweisung Tarifentgelt in dieser Gruppe meint Mindestlohn in dieser Branche (Branchenmindestlohn). | Regelqualifikation: Keine Tarifregelung vorgesehen. Tätigkeitsmerkmale: • Lagerung, Laden und Transport von Gerüstmaterial auf Anweisung, • Helfende Tätigkeiten beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten unter Anleitung | Ab 01.11.2025 Stundenentgelt 13,60 € (Mindestlohn) Ab 01.01.2026 Stundenentgelt 14,35 € (Mindestlohn) Ab 01.01.2027 Stundenentgelt 14,90 € (Mindestlohn) |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Regelqualifikation und | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsbeschreibung | Tätigkeitsmerkmale | (Bruttoangabe) | |||||||
| 6 a (85 %) | Tätigkeit: Gerüstbau-Helferinnen und Gerüstbau-Helfer Tätigkeitsbeschreibung: Ausführung einfacher Arbeiten auf Anweisung und helfende Tätigkeiten unter Anleitung | Regelqualifikation: Keine Tarifregelung vorgesehen. Tätigkeitsmerkmale: • Lagern, Laden und Transportieren von Gerüstmaterial auf Anweisung • Helfende Tätigkeit bei Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten unter Anleitung | Ab 01.11.2025 Stundenentgelt 16,36 € | ||||||
| 5 (90 %) | Tätigkeit: Gerüstbau-Werkerinnen und Gerüstbau-Werker Tätigkeitsbeschreibung: Auf-, Um- und Abbau von einfachen und sonstigen Gerüsten | Regelqualifikation: Beschäftigte nach 6-monatiger Tätigkeit im Gerüstbauer-Handwerk, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: Tätigkeitsmerkmale: a.) Auf-, Um-, Abbau von • einfachen Gerüsten sowie Hebebühnen, • Hubarbeitsbühnen, Liften und Aufzügen, • und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung b.) Auf-, Um-, Abbau von • sonstigen Gerüsten sowie Hebebühnen, • Hubarbeitsbühnen, Liften und Aufzügen, • und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung unter Anleitung c.) Wartung und Reparatur von Gerüstmaterialien | Ab 01.11.2025 Stundenentgelt 17,33 € | ||||||
| 4 (95 %) | Tätigkeit: Geprüfte Gerüstbau-Monteurinnen und Gerüstbau-Monteure | Regelqualifikation: Beschäftigte, die erfolgreich die Prüfung zur geprüften Gerüstbau-Monteurin oder zum geprüften Gerüstbau-Monteur bestanden haben, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: Tätigkeitsmerkmale: Selbständiger Auf-, Um-, Abbau von • Gerüsten sowie Hebebühnen, • Hubarbeitsbühnen, Liften und Aufzügen • und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung | Ab 01.11.2025 Stundenentgelt 18,29 € |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Regelqualifikation und | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsbeschreibung | Tätigkeitsmerkmale | (Bruttoangabe) | |||||||
| 3 (100 %) Ecklohn | Tätigkeit: Gerüstbauerinnen und Gerüstbauer | Regelqualifikation: Beschäftigte, die mit Erfolg die Prüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauerin und Gerüstbauer bestanden haben. Tätigkeitsmerkmale: Keine zusätzliche Regelung vorgesehen | Ab 01.11.2025 Stundenentgelt 19,25 € | ||||||
| 2 a (109 %) | Tätigkeit: Geprüfte Gerüstbau- Obermonteurinnen und Gerüstbau- Obermonteure | Regelqualifikation: Beschäftigte, die bis zum 31. Juli 2015 als Platzmeisterinnen und Platzmeister eingruppiert waren. Tätigkeitsmerkmale: Keine zusätzliche Regelung vorgesehen | Ab 01.11.2025 Stundenentgelt 20,98 € | ||||||
| 2 (115 %) | Tätigkeit: Geprüfte Gerüstbau- Montageleiterinnen und Gerüstbau- Montageleiter | Regelqualifikation: Beschäftigte, die erfolgreich die Prüfung zur geprüften Gerüstbau-Montageleiterin oder zum geprüften Gerüstbau-Montageleiter oder zur Gerüstbauerin oder -bauer bestanden haben, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: Tätigkeitsmerkmale: • Selbstständige Führung einer Montagekolonne, • Fertigen einfacher Aufmaße | Ab 01.11.2025 Stundenentgelt 22,14 € | ||||||
| 1 (125 %) | Tätigkeit: Geprüfter Gerüstbau- Kolonnenführerinnen – und Gerüstbau-Kolonnenführer Diese können auch zu tätiger Mitarbeit nach der Entgeltgruppe 3 herangezogen werden. | Regelqualifikation: Beschäftigte, die die Prüfung nach der Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 14. November 1978 über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführerinnen und – Führer bestanden haben, sofern sie zumindest eines der nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: Tätigkeitsmerkmale: • Selbstständige Führung und Überwachung mehrerer Montagekolonnen, • Ausführung von normgerechten Aufmaßen und / oder Abrechnung | Ab 01.11.2025 Stundenentgelt 24,06 € |
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| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit | Regelqualifikation und | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsbeschreibung | Tätigkeitsmerkmale | (Bruttoangabe) | |||||||
| M 1 (135%) | Tätigkeit: Gerüstbau-Meisterinnen und Gerüstbau-Meister | Regelqualifikation: Beschäftigte, die die Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauerin oder Gerüstbauer bestanden haben, sofern sie Tätigkeiten entsprechend der Meisterprüfungsverordnung tatsächlich ausüben. | Ab 01.11.2025 Stundenentgelt 25,99 € |
Lohn jugendlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
| Gruppe | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Keine | Beschäftigte ohne abgeschlossene Ausbildung, erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 80 % des Tarifstundenlohns der Entgeltgruppe 6, soweit der Mindestlohn nach dem Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbau-Handwerk nicht unterschritten wird. | Im ersten Beschäftigungsmonat 100% des Stundenlohns der Berufsgruppe 6 b Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat 80 % des Stundenlohns der Berufsgruppe 6 a |
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5 Zuschläge
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge: Die Zuschläge stehen nebeneinander.
Fällt in die Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit, so sind beide Zuschläge zu bezahlen. Soweit an Sonntagen und Feiertagen über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (39 Stunden) hinaus gearbeitet wird, gelten diese Stunden als Mehrarbeit.
Der Mehrarbeitszuschlag ist neben dem Sonntags- und Feiertagszuschlag zu zahlen. Bei gleichzeitiger Nachtarbeit gelten drei Zuschläge. (§ 3 Nummer 16 Rahmentarifvertrag).
Mehrarbeit (Überstunden)
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mehrarbeit § 3 Nummer 11, 15.1 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die werktäglich über die regelmäßige Arbeitszeit (siehe Anhang 8.3) oder über die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeitverteilung (siehe Anhang 8.3) hinaus geleistet wird. Flexible Arbeitszeit: Ausgleichszeitraum 12 Monate Bei flexibler Arbeitszeitverteilung sind die über die monatliche regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden zuschlagspflichtig. Bei Arbeitszeitverteilung bleiben die ersten 150 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Stunden im Ausgleichszeitraum mehrarbeitszuschlagsfrei. Das gleiche gilt für die ersten 30 nachzuarbeitenden Stunden im Negativsaldo. Wurde zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Betriebsrat (oder einzelvertraglich mit dem Beschäftigten) freiwillig die Auszahlung des Zeit-Guthabens vereinbart ist der Mehrarbeitszeitzuschlag zu zahlen (siehe Anhang 8.3 Abrechnung Ausgleichskonto). | 25 % des Tarifstundenlohns soweit es zur Auszahlung kommt | ||||||
| Ausfallende Arbeitszeit § 3 Nummer 6 Rahmentarifvertrag | Schlechte Witterungsverhältnisse An einzelnen Werktagen aus Witterungsgründen ausfallenden Arbeitsstunden können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Betriebsrat (oder einzelvertraglich) innerhalb der folgenden 12 Werktage nachgeholt werden. Soweit dadurch die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit überschritten wird, sind die nachgeholten Stunden mehrarbeitszuschlagspflichtig. | nachgeholte Stunden zuschlagspflichtig bei Überschreiten der täglichen Arbeitszeit |
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Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nachtarbeit § 3 Nummer 13, 15.2 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 bis 5.00 Uhr geleistete Arbeit. | 20 % des Tarifstundenlohns | ||||||
| Sonntage und gesetzliche Feiertage § 3 Nummer 14, 15.3 Rahmentarifvertrag | Die an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtig. | 75 % des Tarifstundenlohns | ||||||
| Oster- und Pfingstsonntage, 1. Mai und 1. Weihnachtstag § 3 Nummer 14, 15.4 Rahmentarifvertrag | Die an den genannten Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtig, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen. | 200 % des Tarifstundenlohns | ||||||
| Weitere gesetzliche Feiertage § 3 Nummer 14, 15.5 Rahmentarifvertrag | Die an den übrigen Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtig, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen. | 200 % des Tarifstundenlohns |
Erschwerniszuschläge
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundsatz § 6 Nummer 1 Rahmentarifvertrag | Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den einen prozentualen Erschwerniszuschlag zum Tarifstundenlohn: | Ab 01.09.2020 prozentualer Zuschlag auf das Tarifstundenentgelt | ||||||
| Arbeiten bei über 40 Grad § 6 Nummer 1.1 Rahmentarifvertrag | Bei Arbeiten in Räumen und Öfen, in denen eine Temperatur über 40 Grad herrscht | 15 % zum Tarifstundenlohn | ||||||
| Dämpfe, Dünste, ätzende Gerüche § 6 Nummer 1.2 Rahmentarifvertrag | Bei Arbeiten, in denen die Beschäftigten durch Dämpfe, Dünste oder ätzende Gerüche in erheblichem Umfang belästigt werden. | 15% zum Tarifstundenlohn |
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| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gerüste mit Isolierstoffen § 6 Nummer 1.3 Rahmentarifvertrag | Bei Demontage von Gerüsten an Hochdruckleitungen, in Kühl- oder Tankanlagen, bei denen die Gerüste mit Isolierstoffen behaftet sind, zum Beispiel Glaswolle, Steinwolle, Bitumen, Teer, Öl. | 10 % zum Tarifstundenlohn | ||||||
| Schächte, Tunnel, Klarbehälter § 6 Nummer 1.4 Rahmentarifvertrag | Bei Arbeiten in Schächten, Tunneln und Klärbehältern (als Tunnel gelten nicht Bauwerke, die in offener Baugrube erstellt werden). | 15 % zum Tarifstundenlohn | ||||||
| Schmutz und Staub § 6 Nummer 1.5 Rahmentarifvertrag | Bei Arbeiten an oder in Bauten oder Anlagen mit außergewöhnlicher Schmutz- oder Staubentwicklung. | 10 % zum Tarifstundenlohn | ||||||
| Wasser und Schlamm § 6 Nummer 1.6 Rahmentarifvertrag | Bei Arbeiten, bei denen die Beschäftigten im Wasser oder im Schlamm stehen oder in erheblichem Maße mit Wasser oder Schlamm in Berührung kommen. | 10 % zum Tarifstundenlohn | ||||||
| Atemschutz und Masken § 6 Nummer 1.7 Rahmentarifvertrag | Bei Arbeiten unter schwerem Atemschutz mit Sauerstoffzufuhr oder bei Arbeiten mit Ganz- oder Halbmaske mit Filtereinsatz. | 15 % zum Tarifstundenlohn | ||||||
| Witterung § 2 Nummer 5 Entgelttarifvertrag | Keine gesonderte Schlechtwetterzulage Zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen Beschäftigte durch die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ausgesetzt sind, erhalten diese einen Zuschlag für witterungsbedingten Lohnausfall, der in ihren Tarifstundenlöhnen enthalten ist. | Kein gesonderter Zuschlag |
6 Zulagen
Keine der Tariftreuepflicht unterliegenden Regelungen enthalten.
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7 Sonderzahlungen
Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen)
| Art der Sonderzahlung | Erläuterung | Zuwendungshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 13. Monatseinkommen Vollanspruch § 11 Nummer 1,5 und 6 Rahmentarifvertrag | Vollanspruch: Nach 12 Beschäftigungsmonaten Die Beschäftigten haben nach 12-monatiger ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb, jeweils am 30. November, einen Anspruch auf Zahlung von 93 Tarifstundenlöhnen. Der Betrag ist zusammen mit dem Lohn für den Monat November, frühestens jedoch am 1. Dezember auszuzahlen. Teilzeitarbeit Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, mindert sich der Anspruch im Verhältnis der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. | jährlich 93 Tarifstundenlöhne | ||||||
| Teilansprüche § 11 Nummer 2 Rahmentarifvertrag | Teilanspruch: nach 3 Beschäftigungsmonaten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. November eine unterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb von mehr als drei Monaten nachweisen können, haben für jeden vollen Monat ihrer Beschäftigung Anspruch auf jeweils ein Zwölftel (1/12) des beim Vollanspruch genannten Betrages. Ordentliche Kündigung oder Altersrente Endet das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder wegen Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze vor dem 20. November, so haben die Beschäftigten für jeden vollen Monat, den sie seit dem 1. Dezember des Vorjahres ununterbrochen im Betrieb beschäftigt waren, Anspruch auf ein Zwölftel des vollen Betrages, sofern das Arbeitsverhältnis zum Betrieb im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits ununterbrochen drei Monate bestanden hat. Der Anspruch richtet sich gegen die Arbeitgebenden, welche die Kündigung ausgesprochen haben. | ein Zwölftel (1/12) des Vollanspruchs | ||||||
| Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses § 11 Nummer 4 Rahmentarifvertrag | Die Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen, wenn die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht von den Beschäftigten veranlasst wurde und sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat. | - | ||||||
| Anrechenbare Leistungen § 11 Nummer 7 RTV | Die tarifliche Sonderzahlung kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden. | Anrechnung möglich |
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8 Anhang
Erläuterungen zum Entgelt
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mindestentgelte in brutto | Alle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen. | ||||
| Entgeltumwandlung | Es ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge insgesamt erreichen. | ||||
| Monatslohn, regelmäßige Arbeitszeit § 3 Nummer 4.2 Rahmentarifvertrag | Bei flexibler Arbeitszeit wird während des gesamten Ausgleichszeitraums von 12 Monaten unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung in den Monaten gezahlt: • Mai bis November ein Monatslohn in Höhe von 174 Effektivstundenlöhnen, • Dezember bis April ein Monatslohn in Höhe von 162 Effektivstundenlöhnen. Alternativ: Monatlich durchgängig mindestens ein Monatslohn in Höhe von 169 Stundenlöhnen (bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden) |
Erläuterungen zur Eingruppierung
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Entgeltgruppe 7 § 5 Nummer 3.2.9 Rahmentarifvertrag | Im Tarifgebiet Berlin werden als Lagerarbeiterin oder Lagerarbeiter auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingruppiert, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages als Platzarbeiterin oder Platzarbeiter gemäß eingruppiert waren. | ||||
| Entgeltgruppe 6 a und b § 5 Nummer 3.2.8 Rahmentarifvertrag | Im Tarifgebiet Berlin werden als Gerüstbau-Helferinnen und -Helfer auch Beschäftigte eingruppiert, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages als Gerüstbau-Helferinnen und -Helfer oder als Anlernerinnen und Anlerner eingruppiert waren. | ||||
| Entgeltgruppe 5 § 5 Nummer 3.2.7 Rahmentarifvertrag | Im Tarifgebiet Berlin werden als Gerüstbau-Werkerinnen und Werker auch Beschäftigte eingruppiert, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages als Gerüstbau-Werkerinnen und Werker eingruppiert waren. | ||||
| Entgeltgruppe 3 | Dies sind ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages als Gerüstbau-Fachmonteurinnen und - Fachmonteure eingruppiert waren. Im Tarifgebiet Berlin werden als |
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| § 5 Nummer 3.2.5 Rahmentarifvertrag | Gerüstbauerinnen und Gerüstbauer auch Beschäftigte eingruppiert, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages als Gerüstbau-Monteurinnen und -Monteure eingruppiert waren. |
|---|---|
| Entgeltgruppe 2 a § 5 Nummer 3.2.4 Rahmentarifvertrag | Geprüfte Gerüstbau-Obermonteurinnen und -Monteure sind Beschäftigte, die als gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gerüstbaugewerbe eingruppiert waren. Ferner sind in diese Beschäftigtengruppe Beschäftigte einzugruppieren, die als Platzmeister für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gerüstbaugewerbe Berlin eingruppiert waren. |
| Entgeltgruppe 2 § 5 Nummer 3.2.3 Rahmentarifvertrag | Dies sind ferner Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages als Gerüstbau-Kolonnenführerin und als Gerüstbau-Kolonnenführer eingruppiert waren. |
| Entgeltgruppe 1 § 5 Nummer 3.2.2 Rahmentarifvertrag | Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführerinnen und -Führer können auch zu tätiger Mitarbeit nach herangezogen werden. Dies sind ferner Beschäftigte, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem Betriebsrat als Geprüfte Gerüstbau- Kolonnenführerinnen und -Führer eingruppiert waren. Im Tarifgebiet Berlin werden als Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführerinnen und - Führer auch Beschäftigte eingruppiert, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages als solche gemäß für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gerüstbaugewerbe Berlin eingruppiert waren. |
Erläuterungen zur Arbeitszeit
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Regelmäßige Arbeitszeit § 3 Nummer 2.1 Rahmentarifvertrag | Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, beträgt montags bis donnerstags 8 Stunden, freitags 7 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt insgesamt 39 Stunden. | ||||
| Winter- und Sommer- arbeitszeit § 3 Nummer 2.2 Rahmentarifvertrag | Winterarbeitszeit: 37,5 Wochenstunden In der Winterarbeitszeit beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis freitags 7,5 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden. Die Winterarbeitszeit beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und kann bis zu 16 Wochen umfassen. Sommerarbeitszeit: 40 Wochenstunden In der Sommerarbeitszeit beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, montags bis freitags 8 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Beginnend mit einem Montag im April schließt sich an die Winterarbeitszeit eine 31-wöchige Sommerarbeitszeit an. Nach Ablauf der Sommerarbeitszeit gilt bis zum Jahresende wiederum die Winterarbeitszeit. |
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| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit § 3 Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Kein Mehrarbeitszeitzuschlag bei Umverteilung der Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit kann nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Betriebsrat verteilt werden. Die aus diesem Grund an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen derselben Woche ausgeglichen werden. | ||||
| Lohnzahlungspflichtige Arbeitszeit § 6 Nummer 2 Rahmentarifvertrag | Fahren mit einem Lkw mit mehr als 6 Tonnen Gesamtgewicht Bei Beschäftigten, die neben ihrer Tätigkeit im Gerüstbau-Handwerk von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber mit dem Fahren eines Lastkraftwagens von über 6 Tonnen Gesamtgewicht beauftragt werden, zählen die hiermit verbundenen Tätigkeiten wie beispielsweise das Betanken, die Wasser- und Ölstandsprüfung, die notwendigen medizinischen Untersuchungen und Fortbildungsveranstaltungen zur lohnzahlungspflichtigen Arbeitszeit. Aufwendungszahlungen durch Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bezahlt diesen Beschäftigten die zur weiteren Ausübung dieser Tätigkeit notwendigen Aufwendungen (zum Beispiel Schulungen, ärztliche Bescheinigungen). | ||||
| Flexibilisierung der Arbeitszeit § 3 Nummer 4.1 Rahmentarifvertrag | Ausgleichszeitraum: 12 Monate Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Monatslohn Siehe Ausführungen „Monatslohn, regelmäßige Arbeitszeit“ im Anhang Ziffer 8.1 | ||||
| Abrechnung Ausgleichskonto § 3 Nummer 4.3, 4.4 Rahmentarifvertrag | Auszahlung des Arbeitszeit-Guthabens Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben von 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüberhinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen. Wahlweise Abgeltung des Zeitguthabens möglich Am Ende des Ausgleichzeitraums ist das Ausgleichskonto abzurechnen. Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Zeitguthaben, so ist dieses unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen und dort auszugleichen. Die Auszahlung der Gutstunden erfolgt mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25 %. Die Rechtsfolgen des § 101 Absatz 5 Satz 3 des Sozialgesetzbuchs – Drittes Buch – sind dabei zu beachten. |
Ende