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Tariftreuepflichtiges Entgelt
Öffentliche Auftragsvergabe
Tarifbroschüre Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
Entgeltbeträge gültig vom: 01. Juli 2026
Entgeltbeträge gültig bis mindestens: 30. Juni 2027
Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden (AVE):
• Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ab 01. April 2007)
Tarifbroschüre zuletzt aktualisiert am: 17. Juli 2025
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
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Inhaltsverzeichnis
1 Tarifverträge 4
2 Geltungsbereich 5
Räumlich 5
Fachlich 5
Persönlich 6
3 Entgeltmodalitäten im Überblick 7
4 Entgelttabellen 8
Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 8
Leistungslohn 15
Entgeltgruppen der gartenbautechnischen Angestellten 16
Entgeltgruppen der kaufmännischen Angestellten 19
5 Zuschläge 21
Mehrarbeit (Überstunden) 21
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 21
Erschwerniszuschläge gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 22
6 Zulagen 22
7 Sonderzahlung 23
7.1 Jahressonderzahlung 23
8 Anhang 25
Erläuterungen zum Entgelt 25
Erläuterungen zur Eingruppierung 25
Erläuterungen zum Akkordlohn 26
Erläuterungen zur Arbeitszeit 27
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Vorwort
Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.
Personenkreis
Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.
Günstigkeitsprinzip
Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,
• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,
• sich tariftreu zu verhalten und
• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.
Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.
Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.
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1 Tarifverträge
Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:
• Bundes-Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Oktober 1999 in der Fassung vom 18. Juni 2025
• Bundes-Gehaltstarifvertrag für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Oktober 1999 in der Fassung vom 18. Juni 2025
• Bundes-Rahmentarifvertrag für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1995
• Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1995 in der Fassung vom 5. März 2007 (AVE, allgemeinverbindlich ab 01. April 2007)
• Zusatzabkommen „Jahres-Sonderzahlung“ zu den Bundes-Rahmentarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin in den jeweils gültigen Fassungen
• Zusatzabkommen „Jahres-Sonderzahlung“ zu den Bundes-Rahmentarifverträgen für gewerbliche Beschäftigte sowie Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin in den jeweils gültigen Fassungen
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2 Geltungsbereich
Räumlich
Das Zusatzabkommen „Jahres-Sonderzahlung“ für die alten Bundesländer gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, jedoch ohne die neuen Bundesländer (also ohne das Gebiet von Ost-Berlin). Das Zusatzabkommen „Jahres-Sonderzahlung“ für die neuen Bundesländer gilt für die neuen Bundesländer (also für das Gebiet von Ost-Berlin).
Im Übrigen gelten die Tarifverträge für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Fachlich
a) Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend folgende Arbeiten ausführen, soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen:
(1) Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten und Ähnliches), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen und Ähnliches), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe und Ähnliches) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze und Ähnliches) sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich;
(2) Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen und Ähnliches;
(3) Herstellen und Unterhalten von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen;
(4) Herstellen und Unterhalten von vegetationstechnischen Baumaßnahmen- zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz;
(5) Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
b) Angestellte
(1) Alle unter Buchstabe a) aufgezählten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, sowie
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(2) Planungsabteilungen, in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die Planungen, Ausschreibungen und Bauleitungen für die unter Buchstabe a) genannten Projekte durchführen.
Zu den Arbeiten unter Buchstabe a) Nummer 5 gehören alle in den betreffenden Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen / Teil C genannten Leistungen, insbesondere die in der DIN 18 320 und deren Grundnormen (DIN 18 915 bis DIN 18 920 "Landschaftsbauarbeiten" und DIN 18 035 "Sportplätze") aufgeführten Leistungen sowie die in diesem Rahmen anfallenden bau- und vegetationstechnischen Arbeiten.
Persönlich
a) Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Der Rahmentarifvertrag gilt für alle in den unter Ziffer 2.2 a) genannten Betrieben und Betriebsabteilungen Beschäftigten, die eine der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer unterliegende Beschäftigung ausüben. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages nur insoweit, wie sie den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.
Der Lohntarifvertrag gilt für alle in den unter Ziffer 2.2 a) genannten Betrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Er gilt nicht für Beschäftigte, die im Rahmen des Einsatzes arbeitsmarktpolitischer Instrumente in den oben genannten Betrieben oder Betriebsabteilungen beschäftigt werden.
b) Angestellte
Der Rahmentarifvertrag gilt für alle in den unter Ziffer 2.2 b) genannten Betrieben und Betriebsabteilungen einschließlich Planungsabteilungen Beschäftigten, die eine der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Tätigkeit ausüben.
Der Gehaltstarifvertrag gilt für alle in den unter Ziffer 2.2 b) genannten Betrieben, selbstständigen Betriebsabteilungen und Planungsabteilungen Beschäftigten, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben; ausgenommen die Auszubildenden.
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Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
3 Entgeltmodalitäten im Überblick
| Grundentgelt | Betrag ab dem 01. Juli 2026 | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stundenentgelt, gewerblich | 13,53 € bis 27,23 € | ||||
| Monatsentgelt, technische Angestellte | 2.599,31 € bis 6.198,36 € | ||||
| Monatsentgelt, kaufmännische Angestellte | 2.203,81 € bis 6.198,44 € | ||||
| Zuschläge | Zuschlagshöhe | ||||
| Mehrarbeitsstunden (Überstunden) | 25 % vom Stundenentgelt | ||||
| Nachtarbeit | 20 % oder 50% vom Stundenentgelt | ||||
| Sonntagsarbeit | 50 % vom Stundenentgelt | ||||
| Feiertagsarbeit | 150 % vom Stundenentgelt | ||||
| Erschwerniszuschläge | 10 % vom Stundenentgelt | ||||
| Zulagen | Zulagenhöhe | ||||
| Keine tariftreuerelevante Regelung | Keine tariftreuerelevante Regelung | ||||
| Sonderzahlung | Zuwendungshöhe | ||||
| Jahressonderzahlung | 0,26 € je Stunde bis 0,31€ je Stunde | ||||
| Arbeitszeit | Wochenstunden | ||||
| Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit | 39 Stunden |
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Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
4 Entgelttabellen
Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
| Gruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regelqualifikation | (Bruttoangabe) | ||||||
| 1 | Tätigkeit: Baustellenleiterin und Baustellenleiter Ausbildungsleiterin und Ausbildungsleiter | Regelqualifikation: • Meisterinnen und Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder • Beschäftigte mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich in der Regel unter eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung beauftragt sind und andere Beschäftigte beaufsichtigen, oder die mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt, als Ausbilder anerkannt und überwiegend als solche tätig sind. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 27,23 € | ||||
| 2 | Tätigkeit: Landschaftsgärtnerin und Landschaftsgärtner Vorarbeiterin und Vorarbeiter | Regelqualifikation: • Meisterinnen und Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder • Beschäftigte mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich unter eigener Mitarbeit mit der Durchführung von Teilarbeiten innerhalb einer Baustelle und der selbstständigen Abwicklung kleinerer Baustellen beauftragt sind und andere Beschäftigte beaufsichtigen. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 24,08 € | ||||
| 3 | Tätigkeit: Landschaftsgärtnerin und Landschaftsgärtner, Meisterin und Meister | Regelqualifikation: Meisterinnen und Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die nicht die Voraussetzungen der Lohngruppen 1 und 2 erfüllen. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 23,02 € |
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| Gruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regelqualifikation | (Bruttoangabe) | ||||||
| 4.1 | Tätigkeit: Landschaftsgärtnerinnen und Landschaftsgärtner nach dreijähriger Tätigkeit | Regelqualifikation: Landschaftsgärtnerinnen und Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Landschaftsgärtnerin oder Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 21,97 € | ||||
| 4.2 a Ecklohn | Tätigkeit: Landschaftsgärtnerinnen und Landschaftsgärtner nach 18-monatiger Tätigkeit | Regelqualifikation: Landschaftsgärtnerinnen und Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau nach 18-monatiger ununterbrochener Tätigkeit als Landschaftsgärtnerin – und gärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 20,91 € | ||||
| 4.2 b | Tätigkeit: Landschaftsgärtnerinnen und Landschaftsgärtner bis zu 18-monatiger Tätigkeit | Regelqualifikation: Landschaftsgärtnerinnen und Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau bis zu 18-monatiger ununterbrochener Tätigkeit als Landschaftsgärtnerin – und gärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 19,85 € | ||||
| 4.3 | Tätigkeit: Gärtnerinnen und Gärtner nach dreijähriger Tätigkeit und selbständig tätig | Regelqualifikation: Gärtnerinnen und Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Beschäftigte mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 20,91 € |
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| Gruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regelqualifikation | (Bruttoangabe) | ||||||
| 4.4 | Tätigkeit: Gärtnerinnen und Gärtner mit bis zu dreijähriger Tätigkeit und selbstständig tätig | Regelqualifikation: Gärtnerinnen und Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 19,85 € | ||||
| 4.5 | Tätigkeit: Gärtnerinnen und Gärtner nach dreijähriger Tätigkeit unter Anleitung | Regelqualifikation: Gärtnerinnen und Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 19,85 € | ||||
| 4.6 | Tätigkeit: Gärtnerinnen und Gärtner mit bis zu dreijähriger Tätigkeit unter Anleitung | Regelqualifikation: Gärtnerinnen und Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 19,34 € |
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| Gruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regelqualifikation | (Bruttoangabe) | ||||||
| 5.1 | Tätigkeit: Maschinistinnen und Maschinisten | Regelqualifikation: Beschäftigte, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Maschinisten eine Prüfung gemäß den geltenden Prüfungsvorschriften mit Erfolg abgelegt haben, oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als Maschinistin oder Maschinist tätig sind Zusatzregelung: Beschäftigte dieser Lohngruppe mit Besitzstandsansprüchen aus den alten Lohngruppen 8.1 (alt und neu) und 8.2 (alt und neu) werden unterschiedlich vergütet (Anhang Ziffer 8.2). AB dem 01.07.2023 bundeseinheitliche Löhne | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 20,91 € Gruppe 8.1 21,53 € | ||||
| 5.2 | Tätigkeit: Fahrerinnen und Fahrer | Regelqualifikation: Beschäftigte, die die Prüfung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung abgelegt haben oder Beschäftigte mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten und überwiegend als LKW-Fahrerinnen oder LKW-Fahrer im Güterkraftverkehr eingesetzt | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 20,91 € | ||||
| 6.1 | Tätigkeit: Beschäftigte aus anderen Berufen nach dreijähriger Tätigkeit und selbständig arbeiten | Regelqualifikation: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Beschäftigte mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 21,42 € |
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| Gruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regelqualifikation | (Bruttoangabe) | ||||||
| 6.2 | Tätigkeit: Beschäftigte aus anderen Berufen mit bis zu dreijähriger Tätigkeit und selbständig arbeiten | Regelqualifikation: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Beschäftigte mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu 3-jähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 20,39 € | ||||
| 6.3 | Tätigkeit: Beschäftigte aus anderen Berufen nach dreijähriger Tätigkeit unter Anleitung | Regelqualifikation: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Beschäftigte mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 19,73 € | ||||
| 6.4 | Tätigkeit: Beschäftigte aus anderen Berufen mit bis zu dreijähriger Tätigkeit unter Anleitung | Regelqualifikation: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Beschäftigte mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 19,34 € | ||||
| 7.1 | Tätigkeit: Beschäftigte, die ständig angelernte, fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten | Regelqualifikation: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit oder ohne abgeschlossener Berufsausbildung | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 19,34 € |
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| Gruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regelqualifikation | (Bruttoangabe) | ||||||
| 7.2 | Tätigkeit: Beschäftigte mit mindestens dreijähriger Beschäftigung | Regelqualifikation: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens drei Jahre ununterbrochen in den Lohngruppen 7.3 oder 7.4 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beschäftigt waren und auch anspruchsvolle Pflegearbeiten ausführen. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 18,40 € | ||||
| 7.3 | Tätigkeit: Beschäftigte, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten | Regelqualifikation: Keine | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 17,81 € | ||||
| 7.4 | Tätigkeit: Beschäftigte mit mindestens dreijähriger Beschäftigung | Regelqualifikation: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ununterbrochen mindestens drei Jahre in der Lohngruppe 7.5 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beschäftigt waren und auch Pflegearbeiten ausführen. | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 16,73 € | ||||
| 7.5 | Tätigkeit: Beschäftigte mit einfachen Arbeiten | Regelqualifikation: Keine | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 15,88 € | ||||
| 7.6 | Tätigkeit: Beschäftigte mit einfachsten, schematischen Arbeiten | Regelqualifikation: Keine | Ab 01.072026 Stundenlohn 13,53 € | ||||
| 8.1 | Tätigkeit: | Regelqualifikation: | Ab 01.07.2026 |
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| Gruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regelqualifikation | (Bruttoangabe) | ||||||
| Fachagrarwirte, die ständig verantwortlich, unter eigener Mitarbeit, mit der Durchführung oder selbständigen Abwicklung von Baumfällarbeiten sowie Baumpflege- und Baumsanierungsmaßnahmen beauftragt sind und andere Beschäftigte beaufsichtigen | Fachagrarwirtin oder Fachagrarwirt Baumpflege und Baumsanierung mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtnerin oder Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau | Stundenlohn 23,12 € | |||||
| 8.2 | Tätigkeit: Ständige Baumpflege | Regelqualifikation: Fachagrarwirtinnen oder Fachagrarfachwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtnerin oder Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Fachagrarwirtin oder Fachagrarwirt Baumpflege | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 21,97 € | ||||
| 8.3 | Tätigkeit: Ständige Baumpflege | Regelqualifikation: Fachagrarwirtinnen oder Fachagrarfachwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtnerin- oder gärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Fachagrarwirtin oder Fachagrarwirt Baumpflege | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 20,91 € | ||||
| 8.4 | Tätigkeit: Ständige Baumpflege | Regelqualifikation: Baumarbeiterinnen oder Baumarbeiter, European Treeworker mit Ersthelferausbildung und Anpassungsfortbildung in der Seilklettertechnik | Ab 01.07.2026 Stundenlohn 18,65 € |
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Leistungslohn
Der tarifliche Stundenlohn darf auch bei Arbeit im Akkord, gleichbedeutend mit Arbeit im Leistungslohn, nicht unterschritten werden.
Tarifvertragliches Entgelt – Branche: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
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Entgeltgruppen der gartenbautechnischen Angestellten
| Gruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | ||||||
| T 1 (65 %) | Tätigkeit: Gartenbautechnische Angestellte mit überwiegend schematischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist. | Berufsausbildung: Keine Berufsausbildung erforderlich. Tätigkeitsbeispiele: • Lager- oder Materialverwaltung, • Vervielfältigen und Reinzeichnen von technischen Zeichnungen | Ab 01.07.2026 Monatsgehalt Ab 1. Berufsjahr 2.599,31 € 2. und 3. Berufsjahr 2.888,13 € Ab 4. Berufsjahr 3.104,73 € | ||||
| T 2 (80 %) | Tätigkeit: Gartenbautechnische Angestellte mit kleineren Arbeitsbereichen oder einfacheren Tätigkeiten, die nach ständiger Anweisung arbeiten. | Berufsausbildung: • Abgeschlossene Ausbildung, • Meisterprüfung, • Technikerprüfung oder • gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten Tätigkeitsbeispiele: • Führung der Aufsicht auf kleineren Baustellen, • Werkstattleiterin und Werkstattleiter, • technische Zeichnerin und technischer Zeichner | Ab 01.07.2026 Monatsgehalt Ab 1. Berufsjahr 3.199,15 € 2. und 3. Berufsjahr 3.554,62 € Ab 4. Berufsjahr 3.821,21 € | ||||
| T 3 (100%) Eckgehalt | Tätigkeit: Gartenbautechnische Angestellte mit größeren Arbeitsbereichen oder schwieriger Tätigkeit, die nach allgemeiner Anweisung arbeiten. | Berufsausbildung: Meisterprüfung, Technikerprüfung, Fachschulausbildung, abgeschlossene Ausbildung an einer Ingenieurschule, Fachhochschule oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Tätigkeitsbeispiele: • Führung der Aufsicht auf größeren Baustellen mit Maschinen- und Fahrzeugeinsatz, • Durchführung schwieriger Vermessungsarbeiten, • Erstellung von Kostenberechnungen, • Anfertigung einfacher Entwürfe, • Leiter größerer Werkstätten | Ab 01.07.2026 Monatsgehalt Ab 1. Berufsjahr 3.998,94 € 2. und 3. Berufsjahr 4.443,27 € Ab 4. Berufsjahr 4.776,52 € |
Tarifvertragliches Entgelt – Branche: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
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| Gruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | ||||||
| T 4 (115 %) | Tätigkeit: Gartenbautechnische Angestellte mit verantwortungsvoller Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordert. | Berufsausbildung: Abgeschlossene Ausbildung an einer Ingenieurschule, Fachhochschule, abgeschlossene Hochschulausbildung oder gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten. Tätigkeitsbeispiele: • Angestellte, die unter Oberaufsicht größere Baustellen selbständig leiten, • Durchführung besonders schwieriger Vermessungsarbeiten, • Bearbeitung von schwierigen Entwürfen, Leistungsverzeichnisse, Bearbeitung von Kostenberechnungen, Bearbeitung von Bauabrechnungen | Ab 01.07.2026 Monatsgehalt Ab 1. Berufsjahr 4.598,78 € 2. und 3. Berufsjahr 5.109,76 € Ab 4. Berufsjahr 5.492,99 € | ||||
| T 5 (125 %) | Tätigkeit: Gartenbautechnische Angestellte in verantwortlichen Tätigkeiten, die überwiegend selbständige Leistungen erfordern. | Berufsausbildung: • Abgeschlossene Hochschulausbildung, • Abgeschlossene Ausbildung an einer Ingenieurschule, • Fachhochschule oder gleichwertige Kenntnissen und Fähigkeiten Tätigkeitsbeispiele: • Angestellte, denen die selbständige Leitung von größeren Baustellen übertragen ist, oder • die mit Aufgaben betraut sind, die hervorragende Fachkenntnisse erfordern • oder denen mehrere gartenbautechnische Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung ständig unterstellt sind. | Ab 01.07.2026 Monatsgehalt Ab 1. Berufsjahr 4.998,68 € 2. und 3. Berufsjahr 5.554,09 € Ab 4. Berufsjahr 5.970,64 € |
Tarifvertragliches Entgelt – Branche: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
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| Gruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | ||||||
| T 6 (140 %) | Tätigkeit: Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Entgeltgruppe T 5 herausheben, dass ihnen die selbständige Leitung eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung übertragen ist. | Berufsausbildung: • Abgeschlossene Hochschulausbildung • Abgeschlossene Ausbildung an einer Ingenieurschule, • Fachhochschule oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten Tätigkeitsbeispiele: Keine tarifliche Regelung. | Ab 01.07.2026 Monatsgehalt Ab 1. Berufsjahr 5.598,52 € | ||||
| T 7 (155 %) | Tätigkeit: Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Entgeltgruppe T 5 herausheben, dass ihnen die selbständige Leitung eines größeren Betriebes übertragen ist (mit regelmäßig durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten). | Berufsausbildung: • Abgeschlossene Hochschulausbildung, • Abgeschlossene Ausbildung an einer Ingenieurschule, • Fachhochschule oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten Tätigkeitsbeispiele: Keine tarifliche Regelung. | Ab 01.07.2026 Monatsgehalt 6.198,36 € |
Tarifvertragliches Entgelt – Branche: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
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Entgeltgruppen der kaufmännischen Angestellten
| Gruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt (Brutto) | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und Tätigkeitsbeispiele | Berlin-West | ||||||
| K 1 | Tätigkeit: Kaufmännische Angestellte mit überwiegend mechanischer oder schematischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist. | Berufsausbildung: Keine Berufsausbildung erforderlich. Tätigkeitsbeispiele: • Fertigmachen der Post, • Telefondienst, • Vervielfältigen, • Karteiführung, • Einfache Schreib- und Rechenarbeiten • und Ablage | Ab 01.07.2026 Monatsgehalt Ab 1. Berufsjahr 2.203,81 € 2. und 3. Berufsjahr 2.448,69 € Ab 4. Berufsjahr 2.632,34 € | ||||
| K 2 | Tätigkeit: Kaufmännische Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit. | Berufsausbildung: Keine tarifliche Regelung. Tätigkeitsbeispiele: • Stenotypistinnen und Stenotypisten, • Kontoristinnen und Kontoristen, • Hilfskräfte in der Buchhaltung und Personalabteilung | Ab 01.07.2026 Monatsgehalt Ab 1. Berufsjahr 2.399,43 € 2. und 3. Berufsjahr 2.666,04 € Ab 4. Berufsjahr 2.865,93 € | ||||
| K 3 | Tätigkeit: Kaufmännische Angestellte, die unter Anleitung schwierigere Arbeiten erledigen. | Berufsausbildung: • Kaufmännische Berufsausbildung, • Handelsschule oder • gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten Tätigkeitsbeispiele: • Korrespondentinnen und Korrespondenten, • Buchhalterinnen und Buchhalter, • Lohnbuchhalterinnen und Lohnbuchhalter. • Sekretärinnen und Sekretäre, • Stenotypistinnen und Stenotypisten mit Fremdsprachen | Ab 01.07.2026 Monatsgehalt Ab 1. Berufsjahr 3.199,22 € 2. und 3. Berufsjahr 3.554,63 € Ab 4. Berufsjahr 3.821,22 € |
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| Gruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt (Brutto) | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und Tätigkeitsbeispiele | Berlin-West | ||||||
| K 4 Eckgehalt | Tätigkeit: Kaufmännische Angestellte, die nach allgemeiner Anweisung schwierige Arbeiten erledigen und in erheblichem Umfang (erheblich - mehr als ein Drittel) selbständige Leistungen erbringen. | Berufsausbildung: • Kaufmännische Berufsausbildung oder • gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten Tätigkeitsbeispiele: Buchhalterinnen und Buchhalter mit langjähriger Berufserfahrung | Ab 01.07.2026 Monatslohn Ab 1. Berufsjahr 3.998,95 € 2. und 3. Berufsjahr 4.443,27 € Ab 4. Berufsjahr 4.776,53 € | ||||
| K 5 | Tätigkeit: Kaufmännische Angestellte mit besonders verantwortlicher Tätigkeit, die überwiegend selbständige Leistungen erbringen. | Berufsausbildung: Keine tarifliche Regelung. Tätigkeitsbeispiele: • Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter, • Büroleiterinnen und Büroleiter, • selbständige Einkäuferinnen und Einkäufer | Ab 01.07.2026 Monatslohn Ab 1. Berufsjahr 4.798,76 € 2. und 3. Berufsjahr 5.331,96 € Ab 4. Berufsjahr 5.731,87 € | ||||
| K 6 | Tätigkeit: Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiterinnen oder Leiter eines Betriebes oder selbständiger Betriebsabteilungen. | Berufsausbildung: Keine tarifliche Regelung. Tätigkeitsbeispiele: Keine Tarifregelung vorgesehen | Ab 01.07.2026 Monatsgehalt 5.598,55 € | ||||
| K 7 | Tätigkeit: Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiterinnen oder Leiter größerer Betriebe. (mit regelmäßig durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten) | Berufsausbildung: Keine tarifliche Regelung. Tätigkeitsbeispiele: Keine tarifliche Regelung. | Ab 01.07.2026 Monatsgehalt 6.198,44 € |
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5 Zuschläge
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur jeweils der höhere Zuschlag zu zahlen. Dies gilt nicht für Zuschläge für Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist.
Bei der Berechnung aller zuschlagspflichtiger Arbeitsstunden (also auch Mehrarbeit) wird jede angefangene halbe Stunde als volle halbe Stunde gerechnet.
Mehrarbeit (Überstunden)
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mehrarbeit § 5 Bundes- Rahmentarifvertrag für gewerbliche und angestellte Beschäftigte | Mehrarbeit ist die auf Anordnung geleistete Arbeit, die über die jeweilige betrieblich festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Regelmäßige Wochenarbeitszeit Die regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt – ausschließlich der Ruhepausen – 39 Stunden. | 25 % auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt oder je Stunde auf 1/169 des Monatsentgelts |
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nachtarbeit § 5 Bundes- Rahmentarifvertrag angestellt, gewerbliche | Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr. Die Zuschläge sind zu zahlen auf das tatsächlich gezahlten Stundenentgelt (für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) oder je Stunde auf 1/169 des Monatsentgelts (für Angestellte). | 20 % für Nachtarbeit, die nicht gleichzeitig Mehrarbeit ist 50 % sofern Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit ist | ||||||
| Sonntagsarbeit § 5 Bundes- Rahmentarifvertrag für angestellt, gewerbliche | Sonntagsarbeit ist die an Sonntagen von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. | 50 % auf das Stundenentgelt, oder je Stunden auf 1/169 des Monatslohns | ||||||
| Feiertagsarbeit § 5 Bundes- Rahmentarifvertrag angestellt, gewerblich | Feiertagsarbeit ist die an gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Die Regelung gilt nur für gesetzliche Feiertage, die auf einen lohnzahlungspflichtigen Arbeitstag fallen. | 150 % auf das Stundenentgelt, oder je Stunden auf 1/169 des Monatslohns |
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Erschwerniszuschläge gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
| Grundlage | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erschwerniszuschläge § 10 Nummer 1 Rahmentarifvertrag gewerblich | Zuschlagszahlung ab der zweiten Arbeitsstunde Für nachfolgende Arbeiten wird ein Erschwerniszuschlag gezahlt, sofern die Dauer von zwei Stunden überschritten wird: | %-Zuschlag zum Stundenlohn | ||||||
| 1.1 | Arbeiten in Wasser oder Schlamm. | 10% | ||||||
| 1.2 | Arbeit mit Säuren, ätzenden oder gifthaltigen Stoffen. | 10% | ||||||
| 1.3 | Erschütterungsarbeiten, das heißt Bedienung von Geräten und Maschinen, die bei ihrer Anwendung eine erhebliche Erschütterung des Körpers verursachen. | 10% | ||||||
| 1.4 | Baumpflegearbeiten über 3,50 Meter Höhe (gemessen bis Fuß) ohne Hebebühne. | 10% | ||||||
| 1.5 | Trockensägearbeiten an Natur- und Werksteinen. | 10% | ||||||
| 1.6 | Auftragen von teer-, bituminös- oder kunststoffgebundenen Materialien in flüssigem (auch zähflüssigem) Zustand. | 10% | ||||||
| 1.7 | Arbeiten auf Dächern ab 2,50 Meter Höhe (gemessen bis Dachunterkante), ausgenommen Flachdächer. | 10% | ||||||
| Erschwerniszuschläge § 10 Nummer 2 Rahmentarifvertrag gewerblich | Zuschlagszahlung ab der ersten Arbeitsstunde Für folgende Arbeiten wird ohne Rücksicht auf die Dauer ein Zuschlag von 10% zum Stundenlohn gezahlt: Arbeiten mit von Hand geführtem Abbauhammer, die eine erhebliche Erschütterung des Körpers verursachen. | 10% | ||||||
| Erschwerniszuschläge § 10 Nummer 3 Rahmentarifvertrag gewerblich | Bereitstellung von Schutz- und Reinigungsmittel Für alle Arbeiten mit Erschwerniszuschläge sind Schutzkleidung, Körperschutzmittel und Reinigungsmittel zu stellen. | Kostenlose Bereitstellung |
6 Zulagen
Keine tariftreuerelevante Regelung in den Tarifverträgen enthalten.
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7 Sonderzahlung
7.1 Jahressonderzahlung
| Art der Sonderzahlung | Erläuterung | Zahlungshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Jahressonderzahlung Vollanspruch § 2 und § 5 Zusatzabkommen über Jahres-Sonderzahlung gewerbliche Beschäftigte und Angestellte Anlage 1 zum Zusatzabkommen | Alle Beschäftigten haben in jedem Jahr Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Anspruch nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit Der Anspruch kann erstmals nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung in demselben Betrieb geltend gemacht werden. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Vergütet werden nur die nach Ablauf der Wartefrist tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Sechsmonatsfrist ist eine Wartefrist. Das bedeutet, dass der Anspruch zwar mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses entsteht, allerdings erstmals nach der Wartezeit geltend gemacht werden kann. Entscheidend für die Erfüllung der Wartezeit ist, dass das Arbeitsverhältnis sechs volle Kalendermonate bestanden hat. Wie lange eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet hat, ist unerheblich. Das Arbeitsverhältnis muss während der Sechsmonatsfrist ununterbrochen bestanden haben. | Gewerblich Beschäftigte 0,31 € pro Stunde umgerechnet 0,60 DM Angestellte 0,26 € pro Stunde umgerechnet 0,50 DM jeweils multipliziert mit der Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden | ||||||
| Unterbrechung Wartefrist Anlage 1 Zusatzabkommen über Jahres-Sonderzahlung | In bestimmten Fällen wird eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht als solche gewertet. Hierzu zählen beispielsweise Unterbrechungen wegen Ausscheidens und Wiedereintritts im Zusammenhang mit einer Geburt (§ 10 Mutterschutzgesetz). | Keine Unterbrechung der Wartefrist | ||||||
| Höhe der Leistung Anlage 1 Zusatzabkommen Jahres- Sonderzahlung für gewerbliche Beschäftigte und Angestellte | Berechnung der Jahressonderzahlung Bei Beschäftigten wird für jede tatsächlich gearbeitete Stunde der nach dem jeweils gültigen Zusatzabkommen über die Sonderzahlung festgelegte Betrag gewährt. Zeitlohn Für Zeitlöhner sind alle Zeitlohnstunden heranzuziehen, die im für die jeweilige Auszahlung zugrunde zu legenden Zeitraum geleistet worden sind. Leistungslohn (Akkordarbeit) Bei Leistungslöhnern sind nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden maßgeblich. Werden beim Leistungslohn durch Mehrleistung sogenannte "Gutstunden" erzielt, sind diese bei der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen. | Sonderzahlung für jede tatsächlich geleistete Stunde |
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| Fehlstunden Fehlstunden, die durch Urlaub, Krankheit, Feiertage, gesetzliche oder tarifliche Freistellung (einschließlich Schlechtwetterstunden) oder sonstiges entschuldigtes Fehlen oder unentschuldigtes Fehlen entstehen, bleiben bei der Berechnung der Jahres-Sonderzahlung beziehungsweise ihrer Teilbeträge außer Betracht. | ||
|---|---|---|
| Teilanspruch Anlage 1 zum Zusatzabkommen über die Jahres- Sonderzahlung | Kürzung der Jahres-Sonderzahlung Scheidet eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während des Kalenderjahres und damit während des Abrechnungszeitraumes aus, dann dauert der letzte Abrechnungszeitraum nur bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens, ist also entsprechend kürzer. Dann besteht der Anspruch auf die Jahres-Sonderzahlung auch nur in Höhe, die sich auf Basis der bis dahin tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ergibt. | anteilige Zahlung für tatsächlich gearbeitete Stunde |
| Fälligkeit der Jahres- Sonderzahlung § 4 Zusatzabkommen über die Jahres- Sonderzahlung und Anlage 1 | Abrechnungszeitraum und Fälligkeitstermine Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen, wobei abweichende Betriebs- oder individuelle Vereinbarungen getroffen werden können: Erste Teilzahlung Für die erste Teilzahlung sind die in den Monaten Januar bis Juni je einschließlich tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zugrunde zu legen. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der Lohn- oder Gehaltszahlung für den Monat Juni. Zweite Teilzahlung Für die Berechnung des zweiten Teilbetrages sind dementsprechend die Monate Juli bis Dezember je einschließlich heranzuziehen. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages erfolgt mit der Lohn- oder Gehaltszahlung für Dezember. | Zahlung in zwei Teilbeträgen |
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8 Anhang
Erläuterungen zum Entgelt
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mindestentgelte in brutto | Alle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen. | ||||
| Entgeltumwandlung | Es ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge insgesamt erreichen. | ||||
| Eckgehalt, Ecklohn | Die Prozentangaben der Entgelte (siehe Entgelttabelle unter Ziffer 4) orientieren sich an dem Eckentgelt der Entgeltgruppen T 3 für die technischen Angestellten und K 4 für die kaufmännischen Angestellten jeweils im zweiten und dritten Berufsjahr sowie der Entgeltgruppe 4.2 a für die gewerblichen Arbeitnehmer. |
Erläuterungen zur Eingruppierung
| Zulagenart | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Besitzstandswahrung gewerbliche Beschäftigte Lohntarifvertag gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | Eingruppierung der Lohngruppen mit Besitzstand a) Eingruppierung aus alter Lohngruppe 8.1 in die Lohngruppe 5.1: Fahrerinnen und Fahrer von Erdbaumaschinen ab 74 KW (101 PS) b) Eingruppierung aus alter Lohngruppe 8.2 in 5.1: Fahrer größerer Erdbaugeräte von 38 bis 74 KW (51 bis 100 PS), zum Beispiel Raupen, Radlager, Bagger c) Eingruppierung 8.4 in 5.2: Fahrerinnen und Fahrer von Lkw und Zugmaschinen, die den Führerschein der Klasse II erfordern nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Lkw-Fahrerin oder Lkw-Fahrer | ||||
| Eingruppierungsgrundsätze gewerbliche Beschäftigte Lohntarifvertrag und § 3 Bundes-Rahmentarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | Nachweis von gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten Die in den einzelnen Lohngruppen der gewerblichen Beschäftigten beschriebenen Qualifikationen oder sonstigen Merkmalen können von Beschäftigten dadurch ersetzt werden, dass gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die sind den Beschäftigten, die eine Qualifikation nachweisen können oder sonstige Merkmale erfüllen, gleichgestellt. Branchenzugehörigkeit: Unterbrechungszeiten Auf die Branchenzugehörigkeit im Sinne der Lohngruppen bleiben Unterbrechungen bis zu vier Monaten für Erziehungsurlaub in den jeweiligen |
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| Zulagenart | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Lohngruppen unberücksichtigt. Dasselbe gilt für den Besuch von Meister- und Technikerschulen bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren. Ausübung höherwertige Tätigkeit: Zahlung des Differenzbetrages Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer vorübergehend zur Aushilfe oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter mit einer Arbeit beschäftigt, die in eine höhere Lohngruppe gehört, so erwächst hieraus kein Anspruch auf Höhergruppierung. Sie oder er erhält als Zulage für die Dauer dieser Tätigkeit den Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Lohngruppen. Dauert diese Beschäftigung länger als drei Monate, so ist sie oder er endgültig in die höhere Lohngruppe einzustufen. Übertragung niedrigere bewertete Tätigkeit: Weiterzahlung „alte“ Lohngruppe Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aufgrund der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers vorübergehend mit einer Arbeit beschäftigt, die in eine niedrigere Lohngruppe gehört, so erhält sie oder er den alten Lohn weiter. | |||||
| Eingruppierungsgrundsätze Angestellte § 3 Bundes- Rahmentarifvertrag für Angestellte | Grundsatz: Maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit Für die Einreihung in eine Entgeltgruppe ist nicht die Berufsbezeichnung oder Ausbildung maßgebend, sondern die Tätigkeit der oder des Angestellten. Die in den Entgeltgruppen aufgeführten Tätigkeitsbeispiele sind weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend. In Zweifelsfällen ist ein Angestellte in diejenigen gruppe einzureihen, die seinem Aufgabenkreis am nächsten kommt. Ausübung mehrerer Tätigkeiten: Maßgebend ist die überwiegende Tätigkeit Üben Angestellte mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen aufgeführt sind, so erfolgt ihre oder seine Eingruppierung in diejenige Gruppe, welche der überwiegenden Tätigkeit entspricht. Ausübung höherwertige Tätigkeit: Zahlung des Differenzbetrages Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe begründet mit Beginn des dritten Monats dieser Tätigkeit einen Anspruch auf die dieser Tätigkeit entsprechenden tariflichen Gehaltszahlung, der mit Beendigung dieser Tätigkeit erlischt. Dauert diese Tätigkeit länger als sechs Monate, so ist die oder der Angestellte endgültig in die höherer Gruppe einzustufen. |
Erläuterungen zum Akkordlohn
| Modalitäten | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Akkordlohn § 11 Nummer 1 Bundes- Rahmentarifvertrag gewerbliche Beschäftigte | Vereinbarung von Akkordsätzen Arbeiten, die sich zur Ausführung im Akkord eignen, können auf Verlangen des Betriebsleiters im Einverständnis mit dem Betriebsrat beziehungsweise den Beschäftigten im Akkord ausgeführt werden. Die Akkordsätze sind vor Beginn der Akkordarbeit zu vereinbaren. |
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| Modalitäten | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Einbehaltung eines Garantiebetrages § 11 Nummer 3 und 5, Bundes-Rahmentarifvertrag gewerbliche Beschäftigte | Die Auszahlung des vereinbarten Akkordlohnes findet nach Beendigung der Akkordarbeit statt, jedoch ist für den betriebsüblichen Lohnzahlungszeitraum eine Abschlagszahlung in Höhe des in dem Lohnzahlungszeitraum voraussichtlich erzielten Verdienstes zu leisten. Arbeitgeber können bis zur Abnahme der im Akkord ausgeführten Arbeiten einen Garantiebetrag bis zu 10 % des Akkordlohnes zurückbehalten. |
Erläuterungen zur Arbeitszeit
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Regelmäßige Arbeitszeit § 4 Bundes- RTV für gewerbliche Beschäftigte sowie für Angestellte | Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit — ausschließlich der Ruhepausen - beträgt im Durchschnitt eines Jahres 39 Stunden. | ||||
| Ausnahmeregelungen § 4 Nummer 1.3 Bundes-RTV für gewerbliche Beschäftigte, § 4 Nummer 3 Bundes-RTV Angestellte | Abstufungsrahmen der Wochenarbeitszeit Die regelmäßige betriebliche Wochenarbeitszeit ist die Verteilung der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit und kann drei Stunden unter bis drei Stunden über der jahresdurchschnittlichen Wochenarbeitszeit betragen. | ||||
| Übliche Arbeitszeiten der Angestellten § 4 Nummer 5 Bundes-Rahmentarifvertrag für Angestellte | Die üblichen Arbeiten der Angestellten auf Baustellen, Bauhöfen und Werkplätzen vor und nach der Arbeitszeit gehören zur regelmäßigen Arbeitszeit, soweit sie zur Aufrechterhaltung und Sicherung des Betriebes notwendig sind und täglich eine halbe Stunde nicht überschreiten. | ||||
| Ausnahmeregelungen für gewerbliche Arbeitnehmer § 4 Nummer 1.4 und 6 Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte | Maschinenführerinnen und Maschinenführer – Fahrerinnen und Fahrer Die regelmäßige Arbeitszeit für Fahrerinnen und Fahrer kann für Erledigung der Vor- und Abschlussarbeiten und für Arbeitsbereitschaftszeiten wöchentlich bis zu fünf Stunden hinaus ohne Mehrarbeitszeitzuschlag verlängert werden. Für Maschinistinnen und Maschinisten gilt diese Regelung nur bei entsprechender Eingruppierung in die Lohngruppe 5.1 und wenn sie als Maschinistinnen und Maschinisten überwiegend tätig sind Witterungseinflüsse: Nachholen der Arbeitsstunde ohne Zeitzuschlag Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können ohne Mehrarbeitszeitzuschlag innerhalb von zwölf Werktage nachgearbeitet werden. Dies gilt nicht für die gesetzliche Winterbauförderung. |
Ende
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Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Tarifvertragliches Entgelt – Branche: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau